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{'item': 'W122 2220949-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.02.2021 GeschäftszahlW122 2220949-1 SpruchW122 2220949-1/3E, W122 2220949-1/3E Im Namen der Republik! Das Bundesverwaltungsgericht erk

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Verfahren vor dem Heerespersonalamt: Mit Antrag vom 16.04.2019 ersuchte der Beschwerdeführer um Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe. Mit Erledigungen vom 17.04.2019 und vom 09.05.2019 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde aufgefordert, ein Ermittlungsblatt auszufüllen bzw. die erforderlichen Unterlagen der belangten Behörde vorzulegen. Der Beschwerdeführer führte an, dass er vor dem Monat, in dem der Einberufungsbefehl zugestellt worden ist, kein Einkommen hatte, weil das Ende der Schulausbildung im Juni 2019 gewesen wäre. Der Beschwerdeführer legte ein unwiderrufliches Mietanbot vom 25.04.2019 mit Beginn 01.05.2019 vor. Mit E-Mail vom 20.05.2019 führte die Mutter des Beschwerdeführers an, dass ihr Sohn bis dato keinen unterschriebenen Mietvertrag erhalten hätte. Lediglich das Übergabeprotokoll der Wohnung und der Einzahlungsbeleg für die Monatsmiete Mai 2019 könne übersendet werden. Mit E-Mail vom selben Tag wurde der Mietvertrag übermittelt. Der Beschwerdeführer legte ein Lastschriftmandat an die Hausverwaltung vom 26.04.2019 bei. Der Mietvertrag wurde ebenso am 26.04.2019 unterzeichnet. Darin verpflichtete sich der Beschwerdeführer, € XXXX pro Monat an Mietzins zu leisten.Mit E-Mail vom 20.05.2019 führte die Mutter des Beschwerdeführers an, dass ihr Sohn bis dato keinen unterschriebenen Mietvertrag erhalten hätte. Lediglich das Übergabeprotokoll der Wohnung und der Einzahlungsbeleg für die Monatsmiete Mai 2019 könne übersendet werden. Mit E-Mail vom selben Tag wurde der Mietvertrag übermittelt. Der Beschwerdeführer legte ein Lastschriftmandat an die Hausverwaltung vom 26.04.2019 bei. Der Mietvertrag wurde ebenso am 26.04.2019 unterzeichnet. Darin verpflichtete sich der Beschwerdeführer, € römisch 40 pro Monat an Mietzins zu leisten. Mit Antrag vom 26.04.2019 übermittelte der Beschwerdeführer den ausgefüllten Formularantrag auf Erhalt der Wohnkostenbeihilfe.
  2. Der angefochtene Bescheid: Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 05.06.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass der Beschwerdeführer bereits am 11.04.2019 seinen Einberufungsbefehl erhalten hätte. Das unwiderrufliche Mietanbot sei erst am 18.04.2019 bzw. 25.04.2019 unterzeichnet worden. Zuvor hätte der Beschwerdeführer nach seinen eigenen telefonischen Angaben bei seiner Mutter gewohnt. Damit seien das verbindliche Mietanbot, der Abschluss des Mietvertrages, ist, der Mietbeginn und die behördliche Meldung erst nach Erhalt seines Einberufungsbefehls erfolgt. Vor seinem Mietbeginn hätte der Beschwerdeführer bei seiner Mutter gewohnt und über keine andere eigene Wohnung verfügt. Der Beschwerdeführer hätte daher den Erwerb seiner Wohnung nicht vor dem entscheidungsrelevanten Zeitpunkt (Zustellung seines Einberufungsbefehls) eingeleitet.
  3. Beschwerde: Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und focht diese wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften an. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass er bereits seit Februar 2019 mit der Wohnungssuche befasst gewesen wäre. „Diverse Mietanbote“ wären bereits vorhanden gewesen. Aus vielen Gründen wäre der Hauptmietvertrag nicht vor dem Einberufungsdatum unterzeichnet worden. Ein Hauptwohnsitz bei seiner Mutter wäre nicht mehr möglich, da der Dienstantritt öffentlich nicht erreicht werden könne.
  4. Weiteres Verfahren Die Beschwerde wurde am 05.07.2019 dem Bundesverwaltungsgericht samt bezughabenden Akten zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer wurde mit am 11.04.2019 zugestellten Einberufungsbefehl zur Leistung seines Grundwehrdienstes verpflichtet. Das verbindliche Mietanbot unterzeichnete der Beschwerdeführer am 18.04.
  6. Vor dem 01.05.2019 lebte der Beschwerdeführer bei seiner Mutter.
  7. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage, insbesondere auf Grundlage der vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten Schriftstücke, getroffen werden. In seiner Beschwerde trat der Beschwerdeführer den Feststellungen nicht entgegen, sondern bestätigte diese vielmehr.
  8. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 leg.cit. kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 4, leg.cit. kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der Unterlassung der Verhandlung steht Art. 6 EMRK nicht entgegen, weil im gegenständlichen Verfahren die maßgeblichen Fakten nicht bestritten waren und es im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur um Rechtsfragen ohne besondere Komplexität ging. Im Hinblick auf das Erfordernis der Effizienz und Ökonomie konnte die Verhandlung daher entfallen.Der Unterlassung der Verhandlung steht Artikel 6, EMRK nicht entgegen, weil im gegenständlichen Verfahren die maßgeblichen Fakten nicht bestritten waren und es im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur um Rechtsfragen ohne besondere Komplexität ging. Im Hinblick auf das Erfordernis der Effizienz und Ökonomie konnte die Verhandlung daher entfallen. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  9. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  10. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Die relevanten Bestimmungen des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31/2001, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015, lauten auszugsweise wie folgt:Die relevanten Bestimmungen des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,, lauten auszugsweise wie folgt: „Wohnkostenbeihilfe Anspruch „§ 31.

(1)Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:„§ 31.
(1)Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:
  1. Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.
  2. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Z 1 eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.
  3. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Ziffer eins, eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.
(2)Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt. Gehören die Räumlichkeiten zu einem Wohnungsverband, so müssen sie eine selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleisten. …“ Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer den Mietvertrag erst nach der Erlassung des Zuweisungsbescheides abgeschlossen hat. § 31 Abs. 1 Z. 1 Heeresgebührengesetz 2001 stellt einerseits auf die Zustellung des Einberufungsbefehls und andererseits auf den Erhalt einer bereits vorhandenen Wohnung ab.Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer den Mietvertrag erst nach der Erlassung des Zuweisungsbescheides abgeschlossen hat. Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, Heeresgebührengesetz 2001 stellt einerseits auf die Zustellung des Einberufungsbefehls und andererseits auf den Erhalt einer bereits vorhandenen Wohnung ab. Wenn der Beschwerdeführer anführt, die Wohnungssuche hätte bereits im Februar desselben Jahres begonnen, stellt er auf die Anwendung der Bestimmung hinsichtlich der Einleitung des Erwerbs ab (Z 2 leg cit). Die bloße Wohnungssuche ohne Eingehung jeglicher (vorvertraglicher) Verpflichtungen kann nicht als Einleitung des Erwerbs betrachtet werden.Wenn der Beschwerdeführer anführt, die Wohnungssuche hätte bereits im Februar desselben Jahres begonnen, stellt er auf die Anwendung der Bestimmung hinsichtlich der Einleitung des Erwerbs ab (Ziffer 2, leg cit). Die bloße Wohnungssuche ohne Eingehung jeglicher (vorvertraglicher) Verpflichtungen kann nicht als Einleitung des Erwerbs betrachtet werden. Da der Erwerb der gegenständlichen Wohnung unstrittig vor der Zustellung des Einberufungsbefehls durchgeführt wurde, war der erforderliche Erhalt der eigenen Wohnung mit keiner anderen als von der belangten Behörde vorgenommenen Beurteilung zu betrachten. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen gebrachte Argumentation hinsichtlich der bereits früher begonnenen Wohnungssuche, ist keine Handlung die dem Wohnungserwerb zuzurechnen wäre. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. oben) und auf eine klare Rechtslage stützen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche oben) und auf eine klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W122.2220949.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.