← Österreich

{'item': 'W122 2227133-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.02.2021 GeschäftszahlW122 2227133-1 SpruchW122 2227133-1/2E, W122 2227133-1/2E Im Namen der Republik! Das Bundesverwaltungsgericht erk

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Verfahren vor dem Heerespersonalamt: Mit Antrag vom 25.07.2019 ersuchte der Beschwerdeführer um Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe für die näher bezeichnete Wohnung. Begründend führte der Beschwerdeführer an, er hätte eine eigene Wohnung. Unter anderem legte der Beschwerdeführer einen Untermietvertrag vom 19.06.2019 vor.
  2. Der angefochtene Bescheid: Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 28.10.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass der Beschwerdeführer die gegenständliche Wohnung erst nach Genehmigung des Zuweisungsbescheides erworben bzw. gemietet hatte.
  3. Beschwerde: Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und focht diese wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften an. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass auch die Anschaffung einer Wohnung nach Erhalt des Zuweisungsbescheides unter den Genuss der Wohnkostenbeihilfe fallen würde. Der Beschwerdeführer verwies dabei auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.06.1996, 94/11/0097 zur Beibehaltung einer Wohnung. Der Beschwerdeführer bemerkte, dass die Wohnung bereits drei Monate vor Antritt des Zivildienstes angeschafft worden wäre.
  4. Weiteres Verfahren Die Beschwerde wurde am 02.01.2020 dem Bundesverwaltungsgericht samt bezughabenden Akten zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer wurde mit Zuweisungsbescheid vom 28.05.2019 zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes ab 01.10.2019 zugewiesen. Er hat den Mietvertrag der gegenständlichen Wohnung, für die er Wohnkostenbeihilfe beantragte, am 19.06.2019 abgeschlossen. Zuvor lebte der Beschwerdeführer bei seinen Eltern.
  6. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage, insbesondere auf Grundlage der vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten Schriftstücke, getroffen werden. In seiner Beschwerde trat der Beschwerdeführer den Feststellungen nicht entgegen, sondern bestätigte diese vielmehr.
  7. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 leg.cit. kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 4, leg.cit. kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der Unterlassung der Verhandlung steht Art. 6 EMRK nicht entgegen, weil im gegenständlichen Verfahren die maßgeblichen Fakten nicht bestritten waren und es im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur um Rechtsfragen ohne besondere Komplexität ging. Im Hinblick auf das Erfordernis der Effizienz und Ökonomie konnte die Verhandlung daher entfallen.Der Unterlassung der Verhandlung steht Artikel 6, EMRK nicht entgegen, weil im gegenständlichen Verfahren die maßgeblichen Fakten nicht bestritten waren und es im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur um Rechtsfragen ohne besondere Komplexität ging. Im Hinblick auf das Erfordernis der Effizienz und Ökonomie konnte die Verhandlung daher entfallen. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  8. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  9. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Die relevanten Bestimmungen des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31/2001, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015, lauten auszugsweise wie folgt:Die relevanten Bestimmungen des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,, lauten auszugsweise wie folgt: „Wohnkostenbeihilfe Anspruch „§ 31.

(1)Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:„§ 31.
(1)Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:
  1. Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.
  2. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Z 1 eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.
  3. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Ziffer eins, eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.
(2)Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt. Gehören die Räumlichkeiten zu einem Wohnungsverband, so müssen sie eine selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleisten. …“ §34 Zivildienstgesetz lautet: „§ 34.
(1)Der Zivildienstpflichtige, der
  1. einen ordentlichen Zivildienst oder
  2. einen außerordentlichen Zivildienst gemäß § 8a Abs. 6 im Anschluss an einen in Z 1 genannten Zivildienst leistet,„§ 34.
(1)Der Zivildienstpflichtige, der,
  1. einen ordentlichen Zivildienst oder,
  2. einen außerordentlichen Zivildienst gemäß Paragraph 8 a, Absatz 6, im Anschluss an einen in Ziffer eins, genannten Zivildienst leistet, hat Anspruch auf Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe, wie er einem Wehrpflichtigen nach § 23 HGG 2001 zusteht.hat Anspruch auf Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe, wie er einem Wehrpflichtigen nach Paragraph 23, HGG 2001 zusteht.
(2)Auf den Familienunterhalt, den Partnerunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe sind die Bestimmungen des
  1. Hauptstückes des HGG 2001 sowie dessen §§ 50, 51 Abs. 1, 54 Abs. 1 bis 5 und 55 nach Maßgabe des Abs. 3 anzuwenden. Dabei treten an die Stelle
  2. der militärischen Dienststelle die Einrichtung, die im Zuweisungsbescheid angegeben ist (§ 11 Abs. 1) und
(2)Auf den Familienunterhalt, den Partnerunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe sind die Bestimmungen des
  1. Hauptstückes des HGG 2001 sowie dessen Paragraphen 50, 51, Absatz eins, 54, Absatz eins bis 5 und 55 nach Maßgabe des Absatz 3, anzuwenden. Dabei treten an die Stelle,
  2. der militärischen Dienststelle die Einrichtung, die im Zuweisungsbescheid angegeben ist (Paragraph 11, Absatz eins,) und (Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/2013)
  3. der Wirksamkeit der Einberufung im Sinne des § 23 Abs. 3 HGG 2001 die Genehmigung des Zuweisungsbescheides.Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2013,),
  4. der Wirksamkeit der Einberufung im Sinne des Paragraph 23, Absatz 3, HGG 2001 die Genehmigung des Zuweisungsbescheides.
(3)Zur Erlassung von Bescheiden über Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe von Zivildienstpflichtigen ist das Heerespersonalamt zuständig. Der Antrag auf Zuerkennung oder Änderung von Familienunterhalt, Partnerunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe kann auch bei der Gemeinde eingebracht werden, in der der Zivildienstpflichtige seinen Hauptwohnsitz hat. Diese hat den Antrag an das Heerespersonalamt weiterzuleiten. Die Auszahlung des Familienunterhalts, des Partnerunterhaltes und der Wohnkostenbeihilfe erfolgt durch die Zivildienstserviceagentur. Die dem Zivildienstleistenden gebührenden Geldleistungen sind so rechtzeitig zu überweisen, dass ihm diese am Dienstantrittstag für den laufenden Monat, für die übrige Zeit jeweils am ersten jeden Monats im Voraus zur Verfügung stehen.
(4)Über Beschwerden gegen Bescheide des Heerespersonalamtes gemäß Abs. 3 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.“
(4)Über Beschwerden gegen Bescheide des Heerespersonalamtes gemäß Absatz 3, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.“ Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer den Mietvertrag erst nach der Erlassung des Zuweisungsbescheides abgeschlossen hat. Wenn § 31 Abs. 1 Z. 1 Heeresgebührengesetz 2001 vom Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung spricht, muss im Fall von Zivildienstpflichtigen der Zuweisungsbescheid herangezogen werden. Da dieser unstrittig vor dem Abschluss des gegenständlichen Untermietvertrages ergangen ist, war der erforderliche Erhalt der eigenen Wohnung mit keiner anderen als von der belangten Behörde vorgenommenen Beurteilung zu betrachten. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer den Mietvertrag erst nach der Erlassung des Zuweisungsbescheides abgeschlossen hat. Wenn Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, Heeresgebührengesetz 2001 vom Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung spricht, muss im Fall von Zivildienstpflichtigen der Zuweisungsbescheid herangezogen werden. Da dieser unstrittig vor dem Abschluss des gegenständlichen Untermietvertrages ergangen ist, war der erforderliche Erhalt der eigenen Wohnung mit keiner anderen als von der belangten Behörde vorgenommenen Beurteilung zu betrachten. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen gebrachte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.06.1996, 94/11/0097, ist auf den hier anzuwendenden Sachverhalt nicht zu übertragen, da er den Erwerbsprozess nicht vor Zustellung des Zuweisungsbescheides eingeleitet hat. Der Beschwerdeführer behauptete lediglich, dass die Suche nach einer leistbaren Wohnung bereits vor dem 28.05.2019 begonnen hätte und er bereits drei Monate vor dem 01.10.2019 eingezogen wäre. Die bloße Suche nach einer leistbaren Wohnung kann nicht als dem Erwerbsprozess ähnlich wie beispielsweise ein Vorvertrag zugehörig angesehen werden. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. oben) und auf eine klare Rechtslage stützen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche oben) und auf eine klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W122.2227133.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.