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{'item': 'W122 2236286-1'}

Obsah (11)§ 8a§ 33Art. 133§ 13§ 6§ 58§ 17Art. 130Art. 52§ 7§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.02.2021 GeschäftszahlW122 2236286-1 SpruchW122 2236286-1/2E, W122 2236286-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

§ 8aAbs. 1 Vw

GVG abgewiesen.A) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird

Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG abgewiesen. Über den einhergehenden Eventualantrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird beschlossen: Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist

§ 33Abs. 1 Vw

GVG als unzulässig zurückzuweisen.Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist

Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückzuweisen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Der Antragsteller befindet sich in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis beim Bundesministerium für Landesverteidigung (vormals Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport). Am 24.05.2020 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens über die am 15.07.2016 bescheidmäßige ergangene Zurückweisung eines am 06.07.2015 gestellten Antrags auf bescheidmäßige Feststellung vorgenommener Gehaltskürzungen. Der Antragsteller führte diesbezüglich aus, dass ihn kein Verschulden am mangelhaften Anbringen treffen würde, weil er einerseits von 2015 bis 2018 gesundheitlich nicht in der Lage gewesen sei, um die Mängel verbessern zu können und er die konkreten Gehaltskürzungen erst im Dezember 2019 erfahren habe. Am 14.08.2020 wurde der Antragsteller seitens der Behörde um Konkretisierung seines Anbringens ersucht, insbesondere habe dieses die Glaubhaftmachung der Rechtzeitigkeit und das Vorbringen zu einem Wiederaufnahmegrund zu enthalten. Zur am 21.08.2020 übernommenen Erledigung hat der Antragsteller weder konkrete Angaben zur Rechtzeitigkeit seines Vorbringens noch zu einem Wiederaufnahmegrund dargelegt. Mit Schreiben vom 03.09.2020 gab der Antragsteller bekannt, unter anderem auch diesem Verfahren keine weitere Stellungnahme abzugeben, damit Ruhe einkehren könne und ein wirklicher Neustart ermöglicht werde. Da innerhalb der zweiwöchigen Frist seitens des Antragstellers keine Verbesserung bei der Behörde einlangte, wurde der diesbezügliche Antrag auf Wiederaufnahme mit Bescheid vom 11.09.2020, GZ: P665370/488-PersB/2020

(2)wegen mangelhaftem Anbringen

§ 13Abs.

3 AVG zurückgewiesen.Da innerhalb der zweiwöchigen Frist seitens des Antragstellers keine Verbesserung bei der Behörde einlangte, wurde der diesbezügliche Antrag auf Wiederaufnahme mit Bescheid vom 11.09.2020, GZ: P665370/488-PersB/2020

(2)wegen mangelhaftem Anbringen

Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen.

  1. Mit Schreiben vom 07.05.2020 begehrte der Antragsteller Wiederaufnahme des Verfahrens im Zusammenhang mit GZ 84/10 zu GZ P665370/137-PersB/
  2. Es habe an den formalen Voraussetzungen eines Wiederaufnahmeantrages, wie der Glaubhaftmachung der Rechtzeitigkeit und einem konkreten Vorbringen zu einem Wiederaufnahmegrund gemangelt. Dieser Verbesserungsauftrag, der beinhaltete die oben angeführten Formalvoraussetzungen unter einer Frist von zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens nachzuholen, wurde am 21.08.2020 übernommen. Das bereits oben angeführte Schreiben des Antragstellers vom 03.09.2020, bezog sich auch auf dieses Verfahren. Er gab somit auch zu diesem Verfahren bekannt, in diesem keine weitere Stellungnahme abzugeben, damit „Ruhe einkehren“ könne und ein wirklicher Neustart ermöglicht werde. Da innerhalb der zweiwöchigen Frist seitens des Antragstellers keine Verbesserung bei der Behörde einlangte, wurde der Antrag mit Bescheid vom 11.09.2020, GZ: P665370/490-PersB/2020

(2)wegen mangelhaftem Anbringen

§ 13Abs.

3 AVG zurückgewiesen.Da innerhalb der zweiwöchigen Frist seitens des Antragstellers keine Verbesserung bei der Behörde einlangte, wurde der Antrag mit Bescheid vom 11.09.2020, GZ: P665370/490-PersB/2020

(2)wegen mangelhaftem Anbringen

Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen.

  1. Beide am 11.09.2020 ergangenen Bescheide wurden dem Antragsteller am 21.09.2020 eigenhändig zugestellt.
  2. Mit Schreiben vom 17.10.2020 begehrte der Antragsteller, dass ihm die Behörde für die beiden im Spruch genannten Verfahren eine Verfahrenshilfe bereitstellen möge. Es sei dem Antragsteller nicht möglich, die Kosten der Führung des Verfahrens zu bestreiten, ohne dass dadurch der notwendige Unterhalt beeinträchtigt werde. In eventu stellte der Antragsteller auch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
  3. Am 22.10.2020 legte das Bundesministerium für Landesverteidigung den Antrag auf Verfahrenshilfe samt Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Der Antragsteller befindet sich in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis beim Bundesministerium für Landesverteidigung (vormals Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport). Mit Schreiben vom 07.05.2020 begehrte der Antragsteller Wiederaufnahme des Verfahrens im Zusammenhang mit GZ 84/10 zu GZ P665370/137-PersB/
  5. Am 24.05.2020 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens über einen Antrag auf bescheidmäßige Feststellung vorgenommener Gehaltskürzungen. Bezüglich des am 07.05.2020 gestellten Begehrens erging am 18.08.2020 ein Verbesserungsauftrag, der vom Antragsteller am 21.08.2020 übernommen wurde. Bezüglich des am 24.05.2020 gestellten Begehrens erging am 14.08.2020 ein Verbesserungsauftrag, der vom Antragsteller ebenfalls am 21.08.2020 übernommen wurde. Mit Schreiben vom 03.09.2020 gab der Antragsteller bekannt, in diesen Verfahren keine weitere Stellungnahme abzugeben. Mit Bescheiden vom 11.09.2020, zu GZ: P665370/488-PersB/2020

(2)und zu GZ: P665370/490-PersB/2020
(2)wurden die beiden gestellten Anträge auf Wiederaufnahme wegen mangelhaften Anbringens

§ 13Abs.

3 AVG zurückgewiesen. Beide Bescheide wurden dem Antragsteller am 21.09.2020, durch eine im Akt einliegende Kopie einer eigenhändig unterschriebenen Übernahmebestätigung, zugestellt.Mit Bescheiden vom 11.09.2020, zu GZ: P665370/488-PersB/2020

(2)und zu GZ: P665370/490-PersB/2020
(2)wurden die beiden gestellten Anträge auf Wiederaufnahme wegen mangelhaften Anbringens

Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen. Beide Bescheide wurden dem Antragsteller am 21.09.2020, durch eine im Akt einliegende Kopie einer eigenhändig unterschriebenen Übernahmebestätigung, zugestellt. Mit Schreiben vom 17.10.2020 begehrte der Antragsteller, dass ihm die Behörde für die beiden im Spruch genannten Verfahren eine Verfahrenshilfe bereitstellen möge. In eventu stellte der Antragsteller auch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Es wird festgestellt, dass der Antragsteller zwei Anträge auf Wiederaufnahme zu Verfahren betreffend Gehaltskürzungen vorgenommen hat. Die belangte Behörde hat dem Antragsteller zu beiden Verfahren jeweils einen Verbesserungsauftrag zukommen lassen und diesem eine Frist eingeräumt, die nötigen Verbesserungen durchzuführen. Der Antragsteller hat diese Fristen verstreichen lassen und bekannt gegeben, dass er keine weiteren Stellungnahmen in diesem Verfahren tätigt. Innerhalb offener Beschwerdefrist begehrte der Antragsteller die Gewährung von Verfahrenshilfe zur Verfassung einer Beschwerde und Führung eines Beschwerdeverfahrens. Der Antragsteller ist daher in der Lage auf behördliche Schreiben in angemessener Form zu reagieren. 2. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsverfahrensaktes und steht der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der außer Zweifel stehenden und von den Verfahrensparteien nicht beanstandeten Aktenlage fest. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im gegenständlichen Fall nicht meritorisch über die Beschwerde entschieden wird, und in Bezug auf die Entscheidung über § 8a VwGVG eine Sondernorm zu § 6 BVwGG existiert, liegt im gegenständlichen Fall die Zuständigkeit des Einzelrichters vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im gegenständlichen Fall nicht meritorisch über die Beschwerde entschieden wird, und in Bezug auf die Entscheidung über Paragraph 8 a, VwGVG eine Sondernorm zu Paragraph 6, BVwGG existiert, liegt im gegenständlichen Fall die Zuständigkeit des Einzelrichters vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Rechtsgrundlagen § 8a VwGVG lautet:Paragraph 8 a, VwGVG lautet: „Verfahrenshilfe § 8a.

(1)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer ParteiParagraph 8 a,
(1)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.
(2)Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(2)Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113 aus 1895,, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(3)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.

(3)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.

(4)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kann ab Erlassung des Bescheides bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, gestellt werden. Wird die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Säumnisbeschwerde beantragt, kann dieser Antrag erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist gestellt werden. Sobald eine Partei Säumnisbeschwerde erhoben hat, kann der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auch von den anderen Parteien gestellt werden.
(5)In dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird.
(6)Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es den Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen der Partei zur Auswahl der Person des Vertreters im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.
(7)Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Abs. 2 genannten Anträge beziehen.
(7)Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Absatz 2, genannten Anträge beziehen.
(8)Die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.
(9)In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.
(10)Der Aufwand ist von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen das Verwaltungsgericht in der Angelegenheit handelt.“ Gegenständlich ergibt sich Folgendes: Abweisung des Antrages auf Verfahrenshilfe:

§ 8aAbs. 1 Vw

GVG ist, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.

Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat darauf verwiesen, dass Art. 47 Abs. 2 GRC Art. 6 Abs. 1 EMRK entspricht und

Art. 52Abs.

3 GRC jenen Rechten der GRC, die jenen durch die EMRK garantierten Rechten entsprechen, die gleiche Bedeutung und Tragweite zukommt, wie sie ihnen in der EMRK verliehen werden (EuGH 22.12.2010, DEB, C-279/09 Rz 31, 35), weshalb der EuGH in seiner Beurteilung des Art. 47 GRC auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zurückgreift. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat darauf verwiesen, dass Artikel 47, Absatz 2, GRC Artikel 6, Absatz eins, EMRK entspricht und

Artikel 52

, Absatz 3, GRC jenen Rechten der GRC, die jenen durch die EMRK garantierten Rechten entsprechen, die gleiche Bedeutung und Tragweite zukommt, wie sie ihnen in der EMRK verliehen werden (EuGH 22.12.2010, DEB, C-279/09 Rz 31, 35), weshalb der EuGH in seiner Beurteilung des Artikel 47, GRC auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zurückgreift. Nach der Rechtsprechung des EGMR ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Einzelfall. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 26.06.2015, G 7/2015, mit welchem § 40 VwGVG als verfassungswidrig aufgehoben wurde, die Judikatur des EGMR dahingehend zusammengefasst, dass der Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein muss; in jenen Fällen, in denen es unentbehrlich ist, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt wird, muss ein solcher beigestellt werden. Die unentgeltliche Beigebung eines Verfahrenshelfers ist etwa dann geboten, wenn im konkreten Verfahren Anwaltszwang besteht, das Verfahrensrecht kompliziert ist oder eine schwierig zu entscheidende Rechtsfrage vorliegt. Zudem muss der Anschein eines fairen Verfahrens gewahrt werden, wobei es auch auf die Bedeutung der Angelegenheit für die Partei ankomme (EGMR 13.3.2007, Laskowska, Appl. 77.765/01, Z51, 54). Der effektive Zugang zum Gericht ist jedoch nicht absolut und kann auch beschränkt werden. Die Beigebung eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers kann etwa von der finanziellen Situation der Partei, den (mangelnden) Erfolgsaussichten im Verfahren, den begrenzten Mitteln der öffentlichen Hand sowie von Rechten Dritter oder auch der Beschleunigung des Verfahrens abhängig gemacht werden (EGMR 13.3.2007, Laskowska, Appl. 77.765/01, Z52). Nach der Rechtsprechung des EGMR ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Einzelfall. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 26.06.2015, G 7 aus 2015,, mit welchem Paragraph 40, VwGVG als verfassungswidrig aufgehoben wurde, die Judikatur des EGMR dahingehend zusammengefasst, dass der Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein muss; in jenen Fällen, in denen es unentbehrlich ist, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt wird, muss ein solcher beigestellt werden. Die unentgeltliche Beigebung eines Verfahrenshelfers ist etwa dann geboten, wenn im konkreten Verfahren Anwaltszwang besteht, das Verfahrensrecht kompliziert ist oder eine schwierig zu entscheidende Rechtsfrage vorliegt. Zudem muss der Anschein eines fairen Verfahrens gewahrt werden, wobei es auch auf die Bedeutung der Angelegenheit für die Partei ankomme (EGMR 13.3.2007, Laskowska, Appl. 77.765/01, Z51, 54). Der effektive Zugang zum Gericht ist jedoch nicht absolut und kann auch beschränkt werden. Die Beigebung eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers kann etwa von der finanziellen Situation der Partei, den (mangelnden) Erfolgsaussichten im Verfahren, den begrenzten Mitteln der öffentlichen Hand sowie von Rechten Dritter oder auch der Beschleunigung des Verfahrens abhängig gemacht werden (EGMR 13.3.2007, Laskowska, Appl. 77.765/01, Z52). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung der Interessen der Verwaltungsrechtspflege vor allem auf die zweckentsprechende Verteidigung Bedacht zu nehmen. Als Gründe für die Beigebung eines Verteidigers sind besondere Schwierigkeiten der Sachlage oder Rechtslage, besondere persönliche Umstände des Beschuldigten und die besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Partei (wie etwa die Höhe der dem Beschuldigten drohenden Strafe) zu berücksichtigen, wobei die Beigabe eines Verfahrenshelfers nur dann vorgesehen ist, wenn beide genannten Voraussetzungen (Mittellosigkeit, Interessen der Rechtspflege) kumulativ vorliegen (VwGH 18.05.2016, Ra 2016/04/0041, mwN).

§ 8aAbs. 1 Vw

GVG zählt zu den Voraussetzungen für die Gewährung von Verfahrenshilfe, dass die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten.

§ 8aAbs. 2 Vw

GVG sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe, soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften der ZPO zu beurteilen. In diesem Sinn wird auch in den Erläuterungen zur Novelle BGBl. I Nr. 24/2017 (1255 BlgNR 25. GP 3) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für die Frage, ob die Partei außerstande sei, die Kosten der Führung des Verfahrens zu bestreiten, die Bestimmungen der ZPO maßgeblich seien, namentlich § 63 Abs. 1 ZPO zur Definition des notwendigen Unterhalts. Nach dieser Bestimmung ist als notwendiger Unterhalt derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt (VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0205).

Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG zählt zu den Voraussetzungen für die Gewährung von Verfahrenshilfe, dass die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten.

Paragraph 8 a, Absatz 2, VwGVG sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe, soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften der ZPO zu beurteilen. In diesem Sinn wird auch in den Erläuterungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, (1255 BlgNR

  1. Gesetzgebungsperiode 3) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für die Frage, ob die Partei außerstande sei, die Kosten der Führung des Verfahrens zu bestreiten, die Bestimmungen der ZPO maßgeblich seien, namentlich Paragraph 63, Absatz eins, ZPO zur Definition des notwendigen Unterhalts. Nach dieser Bestimmung ist als notwendiger Unterhalt derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt (VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0205). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als notwendiger Unterhalt ein zwischen dem "notdürftigen" und dem "standesgemäßen" Unterhalt liegender anzusehen, der abstrakt zwischen dem statistischen Durchschnittseinkommen eines unselbständig Erwerbstätigen und dem "Existenzminimum" liegt und unter Würdigung der Umstände des Einzelfalles eine die Bedürfnisse des Einzelnen berücksichtigende bescheidene Lebensführung gestattet (VwGH 18.05.2016, Ra 2016/04/0041, mwN). Der Antragsteller begründete seinen Antrag dahingehend, dass er seine bisherigen Anträge nicht mutwillig gestellt habe und die entsprechenden Schriftsätze auf Grundlage der geltenden Gesetzte vorgelegt worden seien. Es sei ihm nicht möglich sei, die Kosten der Führung des Verfahrens zu bestreiten, ohne dass dadurch der notwendige Unterhalt beeinträchtigt werde. Im Vergleich zu einem seiner Wiederaufnahmeverfahren, wo der Antragsteller anführt, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, den Mängelbehebungen nachzukommen und erst im Dezember 2019 die Zeiträume seiner Bezugskürzungen erhalten habe, konnte der Antragsteller bei seinem Antrag auf Verfahrenshilfe nicht näher darlegen, warum es ihm nicht möglich sei, die Kosten der Führung zu bestreiten. Es ist davon auszugehen, dass der Antragsteller, der den Ausführungen der belangten Behörde in den Verbesserungsaufträgen und Bescheiden bezüglich der Zurückweisung seiner Anträge auf Wiederaufnahme der abgeschlossenen Gehaltskürzungsverfahren sichtlich folgen konnte und bereits ohne anwaltliche Hilfe im bereits beschriebenen Umfang entgegentrat, auch in der Lage ist, den Behörden die nötigen Bescheinigungsmittel vorzulegen, um sein Begehren untermauern zu können. Da der Antragsteller mit seinem Schreiben am 03.09.2020 bekannt gab, dass er keine weiteren Stellungnahmen zu diesen Verfahren abgeben werde, ist davon auszugehen, dass der Antragsteller diesbezüglich sich auch eingestanden hat, dass die weitere Rechtsverfolgung in diesen Verfahren in Ermangelung ihm zur Verfügung stehender Bescheinigungsmittel nicht zielführend gewesen wäre. Hätte der Antragsteller Bescheinigungsmittel zur Verfügung gehabt, dann hätte er wohl auf den Verbesserungsantrag nicht in dieser Weise reagiert, sondern wäre bemüht gewesen, den Verbesserungen nachzukommen. Da er dies jedoch nicht getan hat, ist davon auszugehen, dass auch der nicht näher begründete Antrag auf Verfahrenshilfe ohne Beigebung von Unterlagen über seine Vermögenssituation nur darauf abzielt, den behördlichen Apparat zu bedienen. Auch wäre dem Antragsteller die Behebung der Unschlüssigkeiten, die in diesem vorangegangen Verfahren als Verbesserungsanträge bezeichneten Mängelbehebungsaufträge aufgezeigt wurden und auch ohne die Absolvierung des Studiums der Rechtswissenschaften durchgeführt werden hätten können, möglich gewesen. Dass der Antragsteller nicht über jenen analytischen Verstand verfügt, um allfällige Unschlüssigkeiten aufzuzeigen, hat er weder in seinen Anträgen noch in seinem sonstigen Schriftverkehr mit der Behörde vorgebracht, noch ergeben sich im sonstigen Akteninhalt Rückschlüsse hierauf. Der Antragsteller führte in der Stellungnahme vom 03.09.2020 selbst aus, dass keine weiteren Stellungnahmen abgegeben werden würde, damit Ruhe einkehren könne und ein wirklicher Neustart ermöglicht werde. Hierdurch bringt der Antragsteller zum Ausdruck, dass er auf die Mängelbehebung verzichtet. Des Weiteren ist festzuhalten, dass es, um der strittigen Materie entgegentreten zu können, auch bei abstrakter Betrachtung keiner anwaltlichen Hilfe bedürfte. Um der belangten Behörde substantiiert entgegen zu treten bzw. die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Mängelbehebungen zu erfüllen, bedarf es nicht der gleichen fachlichen Qualifikation, zumal die Behörde dem Antragsteller unter Einräumung einer Frist die Möglichkeit gab, seine Anträge zu konkretisieren und diese zu verbessern. Die Manuduktionspflicht geht nicht so weit, dass Parteien dahin juristisch beraten werden müssten, mit welchen Mitteln sie bereits von der Behörde aufgenommene Beweise widerlegen oder in Frage stellen könnten, zumal die Behörden nach § 13a AVG nicht gehalten sind, unvertretenen Parteien ganz allgemein Unterweisungen zu erteilen, wie ihr Vorbringen zu gestalten wäre, damit sich der jeweilige Parteienstandpunkt letztlich durchsetzen könne (Hinweis Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 04te Auflage, S 178 f): VwGH vom 22.05.2013, 2011/03/0168.Des Weiteren ist festzuhalten, dass es, um der strittigen Materie entgegentreten zu können, auch bei abstrakter Betrachtung keiner anwaltlichen Hilfe bedürfte. Um der belangten Behörde substantiiert entgegen zu treten bzw. die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Mängelbehebungen zu erfüllen, bedarf es nicht der gleichen fachlichen Qualifikation, zumal die Behörde dem Antragsteller unter Einräumung einer Frist die Möglichkeit gab, seine Anträge zu konkretisieren und diese zu verbessern. Die Manuduktionspflicht geht nicht so weit, dass Parteien dahin juristisch beraten werden müssten, mit welchen Mitteln sie bereits von der Behörde aufgenommene Beweise widerlegen oder in Frage stellen könnten, zumal die Behörden nach Paragraph 13 a, AVG nicht gehalten sind, unvertretenen Parteien ganz allgemein Unterweisungen zu erteilen, wie ihr Vorbringen zu gestalten wäre, damit sich der jeweilige Parteienstandpunkt letztlich durchsetzen könne (Hinweis Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 04te Auflage, S 178 f): VwGH vom 22.05.2013, 2011/03/
  2. Wie das LVwG Niederösterreich in seinem 28.01.2016 unter der GZ: LVwG-S-127/001-2016, festhielt, ist sogar ein mit „Einspruch oida“ betiteltes E-Mail eines Beschwerdeführers zweifellos als Rechtsmittel (Einspruch iSd § 49 VStG) zu werten. Auch wenn sich diese Rechtsprechung auf das Verwaltungsstrafverfahren bezieht, kann diese auch auf die Normen in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren und sohingehend auch auf schriftlich ergangene Anträge und Beschwerden angewandt werden.Wie das LVwG Niederösterreich in seinem 28.01.2016 unter der GZ: LVwG-S-127/001-2016, festhielt, ist sogar ein mit „Einspruch oida“ betiteltes E-Mail eines Beschwerdeführers zweifellos als Rechtsmittel (Einspruch iSd Paragraph 49, VStG) zu werten. Auch wenn sich diese Rechtsprechung auf das Verwaltungsstrafverfahren bezieht, kann diese auch auf die Normen in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren und sohingehend auch auf schriftlich ergangene Anträge und Beschwerden angewandt werden. Ergänzend auszuführen ist, dass darüber hinaus das erkennende Gericht Rechtswidrigkeiten, welche einen angefochtenen Bescheid belasten sollten, amtswegig aufzugreifen hat und den maßgeblichen Sachverhalt amtswegig unter Wahrung der Rechte der Verfahrensparteien zu ermitteln hat. Allfällige weitere Agenden, welche ein Antragsteller im Verfahren vor dem erkennenden Gericht wahrzunehmen hat, werden sich auf die wahrheitsgemäße Schilderung des maßgeblichen Sachverhalts bzw. auf die Mitwirkung im Rahmen der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts beschränken und wird er keine komplexen rechtlichen Ausführungen darzulegen haben. Aus den oa. Ausführungen ergibt sich zusammengefasst, dass dem Antragsteller im Verfahren keine Obliegenheit zur Verfolgung seiner Interessen treffen wird, welche ihn ohne die Beistellung eines Anwalts überfordern würde. Daher ergibt sich, dass für den Antragsteller auch in einem Beschwerdeverfahren keine Kosten anfallen. Allfällige, auf eine Ladung durch das erkennende Gericht anfallende Reisekosten werden einer antragstellenden Partei im gesetzlichen Rahmen abgegolten. Verfahrenshilfe ist gem. § 8a Abs. 1 VwGVG nur dann vorgesehen, wenn beide Voraussetzungen, nämlich dass diese geboten ist und die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, kumulativ vorliegen.Verfahrenshilfe ist gem. Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG nur dann vorgesehen, wenn beide Voraussetzungen, nämlich dass diese geboten ist und die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, kumulativ vorliegen. Aus den obigen Feststellungen ergibt sich resümierend, dass im vorliegenden Fall Verfahrenshilfe zur Vertretung auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht geboten ist.Aus den obigen Feststellungen ergibt sich resümierend, dass im vorliegenden Fall Verfahrenshilfe zur Vertretung auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht geboten ist. Somit war ungeachtet des § 8a Abs.1 VwGVG auch nicht mehr genauer geprüft werden, ob der Antragsteller außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts bestreiten zu können. Wie oben bereits angeführt, wäre es dem Antragsteller auch möglich gewesen, die notwendigen Unterlagen beizufügen. Aus demselben Grund war es auch nicht näher zu prüfen, ob die beabsichtigte Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Diesbezüglich ist allerdings davon auszugehen, wie bereits oben angeführt, dass dies der Fall zu scheinen sei, zumal dem Antragsteller sowohl die Mängelbehebungsaufträge als auch die in Folge in Bescheidform ergangenen Zurückweisungen der Anträge auf Wiederaufnahme zugestellt wurden und der Antragsteller zu diesen Mängelbehebungsaufträgen auch eine schriftliche Stellungnahme abgegeben hat, womit der Antragsteller auch zur Schau gestellt hat, dass er in der Lage ist, behördliche Schreiben zu verstehen und diese entgegenzutreten, er allerdings diese in keiner Weise näher begründen oder durch Beweismittel belegen konnte bzw. er auch keine Beschwerde gegen die ihm zugegangenen Bescheide erhoben hat.Somit war ungeachtet des Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG auch nicht mehr genauer geprüft werden, ob der Antragsteller außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts bestreiten zu können. Wie oben bereits angeführt, wäre es dem Antragsteller auch möglich gewesen, die notwendigen Unterlagen beizufügen. Aus demselben Grund war es auch nicht näher zu prüfen, ob die beabsichtigte Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Diesbezüglich ist allerdings davon auszugehen, wie bereits oben angeführt, dass dies der Fall zu scheinen sei, zumal dem Antragsteller sowohl die Mängelbehebungsaufträge als auch die in Folge in Bescheidform ergangenen Zurückweisungen der Anträge auf Wiederaufnahme zugestellt wurden und der Antragsteller zu diesen Mängelbehebungsaufträgen auch eine schriftliche Stellungnahme abgegeben hat, womit der Antragsteller auch zur Schau gestellt hat, dass er in der Lage ist, behördliche Schreiben zu verstehen und diese entgegenzutreten, er allerdings diese in keiner Weise näher begründen oder durch Beweismittel belegen konnte bzw. er auch keine Beschwerde gegen die ihm zugegangenen Bescheide erhoben hat. Somit liegen die Voraussetzungen zur Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht vor, weshalb der Antrag abzuweisen war. Zum Eventualantrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:

§ 7Abs. 4 Vw

GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG vier Wochen.

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.

Der angefochtene Bescheid ist dem Antragsteller am 21.09.2020 nachweislich durch eigenhändige Übernahme zugegangen, wodurch die im § 7 Abs. 4 VwGVG normierte Frist zur Erhebung einer Beschwerde in Gang gesetzt wurde. Die Frist zur Beschwerdeeinbringung endete sohin erst am 19.10.2020. Daher wurde der Verfahrenshilfeantrag binnen der offenen Beschwerdefrist eingebracht, weshalb

§ 33Abs. 1 Vw

GVG die rechtlichen Voraussetzungen für einen auf Eventualantrag für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gegeben waren, weil dieser einer Partei erst zu bewilligen ist, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zu Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Der angefochtene Bescheid ist dem Antragsteller am 21.09.2020 nachweislich durch eigenhändige Übernahme zugegangen, wodurch die im Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG normierte Frist zur Erhebung einer Beschwerde in Gang gesetzt wurde. Die Frist zur Beschwerdeeinbringung endete sohin erst am 19.10.2020. Daher wurde der Verfahrenshilfeantrag binnen der offenen Beschwerdefrist eingebracht, weshalb

Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG die rechtlichen Voraussetzungen für einen auf Eventualantrag für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gegeben waren, weil dieser einer Partei erst zu bewilligen ist, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zu Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. In vorliegendem Fall hatte der Antragsteller die Beschwerdefrist noch nicht versäumt, weswegen es einem am 17.10.2020 eingebrachten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Ermangelung der Versäumung einer Beschwerdefrist an einem Rechtschutzinteresse mangelt. Fehlt es schon im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung an einem Rechtsschutzinteresse, führt dies zur Zurückweisung der Beschwerde (vgl. etwa VwGH 22.6.2016, Ra 2016/03/0023 mwN). Dies hat auch analog für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gelten. Der Antragsteller ist durch die angefochtene Entscheidung nicht beschwert und damit mangels Rechtsschutzinteresses nicht zur Erhebung des verfahrensgegenständlichen Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand legitimiert. Daher war die Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung, nämlich das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes einer rechtlichen Prüfung nicht zugänglich. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen.Fehlt es schon im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung an einem Rechtsschutzinteresse, führt dies zur Zurückweisung der Beschwerde vergleiche etwa VwGH 22.6.2016, Ra 2016/03/0023 mwN). Dies hat auch analog für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gelten. Der Antragsteller ist durch die angefochtene Entscheidung nicht beschwert und damit mangels Rechtsschutzinteresses nicht zur Erhebung des verfahrensgegenständlichen Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand legitimiert. Daher war die Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung, nämlich das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes einer rechtlichen Prüfung nicht zugänglich. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG, BGBl. Nr. 10/1985, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass sich zum einen der Wortlaut der hier anzuwendenden Bestimmungen, insbesondere des § 8a VwGVG als eindeutig darstellt und das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der Rechtsprechung des VwGH, abgeht.Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass sich zum einen der Wortlaut der hier anzuwendenden Bestimmungen, insbesondere des Paragraph 8 a, VwGVG als eindeutig darstellt und das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der Rechtsprechung des VwGH, abgeht. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W122.2236286.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.