RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.02.2021 GeschäftszahlW122 2236626-1 SpruchW122 2236626-1/2E, W122 2236626-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schreiben vom 27.01.2020, präzisiert am 11.08.2020 beantragte die Beschwerdeführerin, dass ihr die oben genannte Verwendungsbezeichnung zuerkannt werde. In der Folge wurde der Beschwerdeführerin am 11.03.2020 mitgeteilt, dass die Zuerkennung der Verwendungsbezeichnung erst mit 01.04.2021 in Betracht käme, da eine tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Gesamtdienstzeit von sechs Jahren vorliegen müsse. Bescheid Mit dem oben angeführten gegenständlichen Bescheid vom 17.09.2020 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der Verwendungsbezeichnung abgewiesen. Begründend angeführt wurde nach Darstellung des Verfahrensganges im Wesentlichen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund eines rund einjährigen Karenzurlaubes nach dem Mutterschutzgesetz die erforderliche Gesamtdienstzeit von sechs Jahren nicht aufweise. Beschwerde Mit rechtzeitig eingebrachter Beschwerde vom 13.10.2020 beantragte die Beschwerdeführerin, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde Folge geben, sowie den angefochtenen Bescheid insoweit abändern, dass dem Antrag auf Zuerkennung der Verwendungsbezeichnung mit 01.03.2020 stattgegeben werde, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen. Begründend führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass es sich um eine Diskriminierung handle, die sowohl den Gleichheitsgrundsatz als auch der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 09.02.1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen zum beruflichen Aufstieg widerstreite. Frauen die in der Privatwirtschaft arbeiten, würden die Karenzzeit nach dem Mutterschutzgesetz hinsichtlich sämtlicher dienstzeitabhängiger Rechte berücksichtigt erhalten. Bundesverwaltungsgericht Mit elektronischem Akt legte die belangte Behörde am 06.11.2020 die Beschwerde, den Bescheid und die bezughabenden Unterlagen dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Eine mündliche Verhandlung wurde nicht durchgeführt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin steht als Exekutivbeamtin der Verwendungsgruppe E2b in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist einer Justizanstalt zur Dienstleistung zugewiesen. Die Beschwerdeführerin steht seit XXXX 2014 im Exekutivdienst und befand sich vom XXXX 2018 bis XXXX 2019 in einem Karenzurlaub gemäß § 15 Abs. 1 MSchG. Unterbrechungen des Dienstverhältnisses liegen nicht vor.Die Beschwerdeführerin steht seit römisch 40 2014 im Exekutivdienst und befand sich vom römisch 40 2018 bis römisch 40 2019 in einem Karenzurlaub gemäß Paragraph 15, Absatz eins, MSchG. Unterbrechungen des Dienstverhältnisses liegen nicht vor.
- Beweiswürdigung: Der oben angeführte Sachverhalt steht zweifelsfrei fest. Die Beschwerdeführerin ist dem Sachverhalt in keinem Element entgegengetreten. Ihre Ausführungen beziehen sich einzig auf die rechtliche Begründung.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender Spezialnorm wie z.B. § 135a BDG 1979 Einzelrichterzuständigkeit vor.Gegenständlich liegt mangels anderslautender Spezialnorm wie z.B. Paragraph 135 a, BDG 1979 Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) § 145a BDG 1979 idgF lautet:Paragraph 145 a, BDG 1979 idgF lautet: „Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen § 145a.
(1)Für den Exekutivdienst ist der Amtstitel „Exekutivbediensteter“ vorgesehen.Paragraph 145 a,
(1)Für den Exekutivdienst ist der Amtstitel „Exekutivbediensteter“ vorgesehen.
(2)Abweichend von Abs. 1 ist für Beamte der Besoldungsgruppe Exekutivdienst folgender Dienstgrad als Verwendungsbezeichnung vorgesehen:
(2)Abweichend von Absatz eins, ist für Beamte der Besoldungsgruppe Exekutivdienst folgender Dienstgrad als Verwendungsbezeichnung vorgesehen: 1.In der Verwendungsgruppe E 1: Leutnant, Oberleutnant, Hauptmann, Major, Oberstleutnant, Oberst, Brigadier, Generalmajor, Generalleutnant, General; 2.in der Verwendungsgruppe E 2a Gruppeninspektor, Bezirksinspektor, Abteilungsinspektor, Kontrollinspektor, Oberinspektor, Chefinspektor; 3.in der Verwendungsgruppe E 2b Inspektor, Revierinspektor, Gruppeninspektor; 4.in der Verwendungsgruppe E 2c Aspirant.
(3)Die näheren Bestimmungen über das Führen der Dienstgrade sind unter Bedachtnahme auf die vorgesehene Verwendung des Exekutivbediensteten von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Inneres und Bundesministerin oder dem Bundesminister für Justiz jeweils durch Verordnung festzulegen.
(4)Exekutivbedienstete, die gemäß § 1 KSE-BVG entsendet sind und in einer Funktion verwendet werden, die im Rahmen dieses Auslandseinsatzes nach der internationalen Übung die Führung einer höheren Verwendungsbezeichnung erfordert, können für die Dauer dieser Verwendung diese höhere Verwendungsbezeichnung führen. Diese Verwendungsbezeichnungen sind von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Inneres und von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Justiz jeweils durch Verordnung festzulegen.
(4)Exekutivbedienstete, die gemäß Paragraph eins, KSE-BVG entsendet sind und in einer Funktion verwendet werden, die im Rahmen dieses Auslandseinsatzes nach der internationalen Übung die Führung einer höheren Verwendungsbezeichnung erfordert, können für die Dauer dieser Verwendung diese höhere Verwendungsbezeichnung führen. Diese Verwendungsbezeichnungen sind von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Inneres und von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Justiz jeweils durch Verordnung festzulegen.
(5)Soweit in dienst- oder besoldungsrechtlichen Vorschriften Rechtsfolgen an die Innehabung bestimmter Amtstitel geknüpft werden, ist bei den im Abs. 4 angeführten Beamten des Exekutivdienstes von jener Verwendungsbezeichnung auszugehen, die ihnen auf Grund ihrer dienstrechtlichen Stellung im Inland gebührt hätte.“
(5)Soweit in dienst- oder besoldungsrechtlichen Vorschriften Rechtsfolgen an die Innehabung bestimmter Amtstitel geknüpft werden, ist bei den im Absatz 4, angeführten Beamten des Exekutivdienstes von jener Verwendungsbezeichnung auszugehen, die ihnen auf Grund ihrer dienstrechtlichen Stellung im Inland gebührt hätte.“ Das Mutterschutzgesetz lautet auszugsweise: „§ 15f Abs. 1 letzter Satz:„§ 15f Absatz eins, letzter Satz: Zeiten der Karenz werden bei Rechtsansprüchen, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, für jedes Kind in vollem in Anspruch genommenen Umfang bis zur maximalen Dauer gemäß den §§ 15 Abs. 1 und 15c Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 angerechnet.Zeiten der Karenz werden bei Rechtsansprüchen, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, für jedes Kind in vollem in Anspruch genommenen Umfang bis zur maximalen Dauer gemäß den Paragraphen 15, Absatz eins und 15 c Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 3, angerechnet. § 23 Abs. 5: § 15f Abs. 1 letzter Satz ist anzuwenden, soweit dienst- und besoldungsrechtliche Vorschriften nicht anderes bestimmen.Paragraph 23, Absatz 5 :, Paragraph 15 f, Absatz eins, letzter Satz ist anzuwenden, soweit dienst- und besoldungsrechtliche Vorschriften nicht anderes bestimmen. § 40 Abs. 31: Paragraph 40, Absatz 31 :, § 23 Abs. 5 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 153/2020, tritt mit
- August 2019 in Kraft und gilt für Mütter (Adoptiv- oder Pflegemütter), deren Kinder ab diesem Zeitpunkt geboren (adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen) werden.“Paragraph 23, Absatz 5, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,, tritt mit
- August 2019 in Kraft und gilt für Mütter (Adoptiv- oder Pflegemütter), deren Kinder ab diesem Zeitpunkt geboren (adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen) werden.“ § 75a Abs. 1 BDG 1979 lautet:Paragraph 75 a, Absatz eins, BDG 1979 lautet: „Die Zeit eines Karenzurlaubs ist, soweit bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt wird, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.“ § 23 Abs. 5 MSchG in der außer Kraft getretenen Fassung von BGBl. I 103/2001 lautete:Paragraph 23, Absatz 5, MSchG in der außer Kraft getretenen Fassung von Bundesgesetzblatt Teil eins, 103 aus 2001, lautete: „
(5)§ 15f Abs. 1 dritter Satz ist nicht anzuwenden. Soweit in dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, bleiben Zeiten einer Karenz nach diesem Bundesgesetz bei Rechtsansprüchen der Dienstnehmerin, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, außer Betracht.“„
(5)Paragraph 15 f, Absatz eins, dritter Satz ist nicht anzuwenden. Soweit in dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, bleiben Zeiten einer Karenz nach diesem Bundesgesetz bei Rechtsansprüchen der Dienstnehmerin, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, außer Betracht.“ Die Verordnung des Bundesministers für Justiz über das Führen von Dienstgraden als Verwendungsbezeichnungen im Justizressort (Dienstgradeverordnung-BMJ), BGBl. II Nr. 38/2017 lautet auszugsweise:Die Verordnung des Bundesministers für Justiz über das Führen von Dienstgraden als Verwendungsbezeichnungen im Justizressort (Dienstgradeverordnung-BMJ), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 38 aus 2017, lautet auszugsweise: Dienstgrade in den Verwendungsgruppen E 2a, E 2b, E 2c und W 2 § 2.
(1)Für die Beamtinnen und Beamten des Exekutivdienstes in den Verwendungsgruppen E 2a, E 2b und E 2c im Justizressort sind folgende Dienstgrade als Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:Paragraph 2,
(1)Für die Beamtinnen und Beamten des Exekutivdienstes in den Verwendungsgruppen E 2a, E 2b und E 2c im Justizressort sind folgende Dienstgrade als Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:
- in der Verwendungsgruppe E 2a:,
- in der Verwendungsgruppe E 2a: Funktionsgruppe Dienstgrad Kurzbezeichnung 7 Chefinspektor ChefInsp 6 Chefinspektor ChefInsp 5 Kontrollinspektor KontrInsp 4 Abteilungsinspektor AbtInsp 3 Abteilungsinspektor AbtInsp 2 Bezirksinspektor BezInsp 1 ab einer Exekutivdienstzeit von 20 Jahren Bezirksinspektor BezInsp 1 Gruppeninspektor GrInsp Grundlaufbahn Gruppeninspektor GrInsp
- in der Verwendungsgruppe E 2b:,
- in der Verwendungsgruppe E 2b: Exekutivdienstzeit Dienstgrad Kurzbezeichnung ab 20 Jahren Gruppeninspektor GrInsp ab 6 bis 20 Jahren Revierinspektor RevInsp bis 6 Jahre Inspektor Insp Die Führung der korrekten Verwendungsbezeichnung ist ein Rechtsanspruch, der sich nach der Dauer der Dienstzeit richtet. Das Dienstverhältnis war während der Karenz nicht beendet. Somit handelt es sich auch bei der Karenz nach dem Mutterschutzgesetz um eine derartige Zeit. Während zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung § 23 Abs. 5 MSchG noch zum Inhalt hatte, dass die für die Beamtin ungünstigere Sondernorm des § 75a Abs. 1 BDG 1979 zur Anwendung gebracht wurde, sieht die seit 24.12.2020 in Geltung stehende Version des §23 Abs. 5 MSchG vor, dass Zeiten der Karenz nach dem Mutterschutzgesetz bei Rechtsansprüchen, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten, in vollem Umfang zu berücksichtigen sind.Die Führung der korrekten Verwendungsbezeichnung ist ein Rechtsanspruch, der sich nach der Dauer der Dienstzeit richtet. Das Dienstverhältnis war während der Karenz nicht beendet. Somit handelt es sich auch bei der Karenz nach dem Mutterschutzgesetz um eine derartige Zeit. Während zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung Paragraph 23, Absatz 5, MSchG noch zum Inhalt hatte, dass die für die Beamtin ungünstigere Sondernorm des Paragraph 75 a, Absatz eins, BDG 1979 zur Anwendung gebracht wurde, sieht die seit 24.12.2020 in Geltung stehende Version des §23 Absatz 5, MSchG vor, dass Zeiten der Karenz nach dem Mutterschutzgesetz bei Rechtsansprüchen, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten, in vollem Umfang zu berücksichtigen sind. Auch wenn die Übergangsregelung des § 40 Abs. 31 Mutterschutzgesetz vorsieht, dass § 23 Abs. 5 leg cit rückwirkend für Kinder, die ab dem 01.08.2019 geboren sind, in Kraft tritt, kann die Geltung dieser Norm in Ermangelung der Geltung einer anderen Norm zum gegenwärtigen Zeitpunkt für Kinder die bereits im Jahr 2018 oder zuvor geboren wurden, nicht ausgeschlossen werden - auch wenn ein Umkehrschluss dies nahelegen würde. Aufgrund der der aktuellen Rechtslage waren die Zeiten des Karenzurlaubes nach dem Mutterschutzgesetz in Bezug auf die Erlangung der nächsthöheren Verwendungsbezeichnung voll in Ansatz zu bringen.Auch wenn die Übergangsregelung des Paragraph 40, Absatz 31, Mutterschutzgesetz vorsieht, dass Paragraph 23, Absatz 5, leg cit rückwirkend für Kinder, die ab dem 01.08.2019 geboren sind, in Kraft tritt, kann die Geltung dieser Norm in Ermangelung der Geltung einer anderen Norm zum gegenwärtigen Zeitpunkt für Kinder die bereits im Jahr 2018 oder zuvor geboren wurden, nicht ausgeschlossen werden - auch wenn ein Umkehrschluss dies nahelegen würde. Aufgrund der der aktuellen Rechtslage waren die Zeiten des Karenzurlaubes nach dem Mutterschutzgesetz in Bezug auf die Erlangung der nächsthöheren Verwendungsbezeichnung voll in Ansatz zu bringen. Eine dem aktuellen Gesetzeswortlaut widersprechende Heranziehung außer Kraft getretener Normen ist für die Frage, welche Verwendungsbezeichnung im aktuellen Zeitpunkt zu führen ist, nicht von Bedeutung und widerspräche darüber hinaus dem Legalitätsprinzip. Die von der Beschwerdeführerin genannten unionsrechtlichen und verfassungsrechtlichen Erwägungen hinsichtlich der Gleichstellung von Personen, die ein eigenes Kind betreuen und jenen die dies nicht tun, können bereits deshalb außer Acht gelassen werden. Insoweit die Beschwerdeführerin im Zuge ihrer Beschwerde auch rückwirkend die Zuerkennung der Verwendungsbezeichnung beantragte, ist sie darauf zu verweisen, dass die rückwirkende Änderung hinsichtlich der Führung einer Verwendungsbezeichnung weder rechtlich noch faktisch möglich wäre. Das Mehrbegehren hinsichtlich der Rückwirkung war daher zurückzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Nichtvorliegen einschlägiger Rechtsprechung hindert im Falle einer derart klaren Regelung die Unzulässigkeit einer Revision nicht. Änderungen der Rechtslage im Zuge des Beschwerdeverfahrens waren zum Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts zu berücksichtigen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Nichtvorliegen einschlägiger Rechtsprechung hindert im Falle einer derart klaren Regelung die Unzulässigkeit einer Revision nicht. Änderungen der Rechtslage im Zuge des Beschwerdeverfahrens waren zum Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts zu berücksichtigen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W122.2236626.1.00