G 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass
2 der Dublin III-VO Deutschland für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer
1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Deutschland
2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.01.2021, zugestellt am 14.01.2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass
, Absatz 2, der Dublin III-VO Deutschland für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Deutschland
Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Zur Lage in Deutschland wurden folgende Feststellungen getroffen [unkorrigiert, gekürzt]: „Allgemeines zum Asylverfahren (Letzte Änderung: 15.5.2020) In Deutschland existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten (AIDA 3.2019; vgl. BAMF o.D.a, BAMF o.D.b, BR o.D., UNHCR o.D.a, für ausführliche Informationen siehe dieselben Quellen).In Deutschland existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten (AIDA 3.2019; vergleiche BAMF o.D.a, BAMF o.D.b, BR o.D., UNHCR o.D.a, für ausführliche Informationen siehe dieselben Quellen). Im Berichtsjahr 2019 wurden 142.509 Erstanträge vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) entgegengenommen. Dies bedeutet gegenüber 2018 (161.931 Erstanträge) eine Abnahme der Erstantragszahlen um 12 %. 2019 wurden insgesamt 165.938 Asylanträge (Erstanträge und Folgeanträge) gestellt. Im gesamten Berichtsjahr 2019 wurden insgesamt 183.954 Entscheidungen über Asylanträge getroffen. Im Jahr zuvor waren es 216.873 Entscheidungen; dies bedeutet einen Rückgang um 15,2 %. Dabei lag die Gesamtschutzquote für alle Staatsangehörigkeiten im Berichtsjahr 2019 bei 38,2 % (70.239 positive Entscheidungen von insgesamt 183.954). Im Vergleich zum entsprechenden Vorjahreswert (35,0 %) stieg die Gesamtschutzquote somit um 3,2 Prozentpunkte an (BAMF 2020). In den ersten vier Monaten 2020 hat die Zahl der Asylanträge im Vergleich zu den entsprechenden Zahlen des Vorjahrs weiter abgenommen. (…) (BAMF 4.2020) Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (16.4.2019): Country Report: Germany – 2018 Update, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_de_2018update.pdf, Zugriff 4.5.2020 - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (o.D.a): Ablauf des Asylverfahrens, https://www.bamf.de/DE/Themen/AsylFluechtlingsschutz/AblaufAsylverfahrens/ablaufasylverfahrens-node.html, Zugriff 4.5.2020 - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (o.D.b): Ablauf des deutschen Asylverfahrens – Broschüre, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/AsylFluechtlingsschutz/Asylverfahren/das-deutsche-asylverfahren.pdf?__blob=publicationFile&v=12, Zugriff 4.5.2020 - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
2 SGBV auftragsweise von den gesetzlichen Krankenkassen betreut. Sie erhalten eine elektronische Gesundheitskarte (eGK), mit der Sie nahezu dieselben Leistungen erhalten wie gesetzlich Krankenversicherte. Die Krankenkassen erhalten die Aufwendungen und einen Verwaltungskostenanteil von den Trägern der Sozialhilfe erstattet (GKV 6.11.2019).Zuständig für die Umsetzung dieses Leistungsanspruchs sind die Länder bzw. die von ihnen per Landesgesetz bestimmten Behörden. Innerhalb der ersten 15 Monate des Aufenthalts in Deutschland (sogenannte Wartezeit) wird dies in der Regel über die Ausgabe von speziellen Behandlungsscheinen (Krankenscheinen) durch die Sozialämter sichergestellt (GKV 6.11.2019). Bei letzteren wird von Problemen aufgrund von Inkompetenz des Personals berichtet (AIDA 16.4.2019). Die Leistungsgewährung nach dem AsylbLG liegt demnach im Ermessen der kommunalen Leistungsträger. Nach der Wartezeit werden die Asylwerber
Paragraph 264, Absatz 2, SGBV auftragsweise von den gesetzlichen Krankenkassen betreut. Sie erhalten eine elektronische Gesundheitskarte (eGK), mit der Sie nahezu dieselben Leistungen erhalten wie gesetzlich Krankenversicherte. Die Krankenkassen erhalten die Aufwendungen und einen Verwaltungskostenanteil von den Trägern der Sozialhilfe erstattet (GKV 6.11.2019). Es wirde kritisiert, dass auch Asylwerber, die eine Gesundheitskarte besitzen, immer noch lediglich Zugang zu einer Notfallbehandlung hätten. Einige Gemeinden und private Gruppen sorgten für eine zusätzliche Gesundheitsversorgung (USDOS 13.3.2020). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (16.4.2019): Country Report: Germany – 2018 Update, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_de_2018update.pdf, Zugriff 11.5.2020 - GKV – GKV-Spitzenverband (6.11.2019): Fokus: Asylsuchende/ Flüchtlinge, https://www.gkv-spitzenverband.de/presse/themen/fluechtlinge_asylbewerber/fluechtlinge.jsp, Zugriff 12.5.2020 - USDOS (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Germany, https://www.ecoi.net/de/dokument/2027519.html, Zugriff 12.5.2020“ Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, dass der Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen sei, da der Beschwerdeführer im Besitz eines deutschen Schengenvisums (Gültigkeitsdauer von 28.06.2019 bis 27.06.2021) sei und sich Deutschland für die Durchführung seines Asylverfahrens bereit erklärt habe. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welches die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers ernstlich für möglich erscheinen ließe, sei im Verfahren nicht erstattet und eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Deutschland sei nicht erkannt worden. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts
1 Dublin-III-VO ergeben. In Österreich befinde sich zwar die Ehefrau des Beschwerdeführers, mit welcher er im selben Haushalt lebe. Der Beschwerdeführer habe sein Familienleben jedoch zu einem Zeitpunkt begründet, als er sich seines unsicheren Aufenthaltes im Bundesgebiet bewusst sein musste. Zu berücksichtigen sei zudem, dass seine Ehefrau österreichische Staatsbürgerin sei und als solche die Freizügigkeitsregelungen der Europäischen Union in Anspruch nehmen könne; es bestehe die Möglichkeit gemeinsam nach Deutschland zu verziehen. Die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers stelle demnach keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers beziehungsweise in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK dar.Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, dass der Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen sei, da der Beschwerdeführer im Besitz eines deutschen Schengenvisums (Gültigkeitsdauer von 28.06.2019 bis 27.06.2021) sei und sich Deutschland für die Durchführung seines Asylverfahrens bereit erklärt habe. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welches die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers ernstlich für möglich erscheinen ließe, sei im Verfahren nicht erstattet und eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Deutschland sei nicht erkannt worden. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts
In Österreich befinde sich zwar die Ehefrau des Beschwerdeführers, mit welcher er im selben Haushalt lebe. Der Beschwerdeführer habe sein Familienleben jedoch zu einem Zeitpunkt begründet, als er sich seines unsicheren Aufenthaltes im Bundesgebiet bewusst sein musste. Zu berücksichtigen sei zudem, dass seine Ehefrau österreichische Staatsbürgerin sei und als solche die Freizügigkeitsregelungen der Europäischen Union in Anspruch nehmen könne; es bestehe die Möglichkeit gemeinsam nach Deutschland zu verziehen. Die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers stelle demnach keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers beziehungsweise in das Grundrecht nach Artikel 8, EMRK dar.
Vm § 21 Abs. 6 NAG abzuweisen sei. Zudem habe der Beschwerdeführer im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 2 NAG keinen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachgewiesen, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen werde, zumal er lediglich eine Wohnrechtsvereinbarung zwischen ihm und dem Hauptmieter einer näher bezeichneten Liegenschaft nachgewiesen habe, mit welcher ihm ein Nutzungsrecht an der Liegenschaft bis 14.08.2020 auf unentgeltlicher Basis zugestanden worden sei; was keinen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft für die gesamte Gültigkeitsdauer des begehrten Aufenthaltstitels darstelle. Auch seien an der genannten Liegenschaft, welche aus fünf Wohnräumen bestehe, bereits sieben Personen aufrecht gemeldet und würde sein Zuzug zu einer Überfüllung der Wohneinheit führen, weshalb die Unterkunft auch nicht als ortsüblich betrachtet werden könne.
3 NAG könne ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses
Abs. 1 Z 3, 5 und 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten sei, die hiezu vorzunehmende Interessensabwägung sei jedoch zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausgefallen. Es bestünden durch den Aufenthalt seiner Ehefrau zwar familiäre Bindungen zu Österreich, diese seien aber dadurch zu relativieren, dass sich der Beschwerdeführer nur während der Dauer des erlaubten sichtvermerkpflichtigen Aufenthaltes im Bundesgebiet aufhalten durfte und zu keiner Zeit rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war; sein Familienleben sei daher zu einem Zeitpunkt entstanden, als er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste.Dies wurde von der zuständigen Behörde damit begründet, dass das behördliche Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass der Beschwerdeführer über ein deutsches Visum mit einer Gültigkeitsdauer von 28.06.2019 bis 27.06.2021 verfüge, welches ihn zur mehrmaligen Einreise in den Schengenraum für einen Aufenthalt bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen berechtige, und dass er bereits seit 14.08.2019 durchgehend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet sei. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer von der Behörde am 05.04.2020 dazu aufgefordert worden, seine Ein- und Ausreisen nachzuweisen. In einem Schreiben vom 05.05.2020 habe der Beschwerdeführer zwar bekannt gegeben, dass er am 04.11.2019 in das Bundesgebiet eingereist und am 16.11.2019 wieder ausgereist sei, die nächste Einreise sei jedoch am 25.02.2020 erfolgt und seit dieser Einreise halte er sich durchgehend im Bundesgebiet auf; weitere Ausreisen seien nicht belegt worden und es sei auch weder die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit seiner nicht erfolgten Ausreise begründet worden. Der Beschwerdeführer sei als Familienangehöriger einer Österreicherin zur Antragstellung im Inland zwar berechtigt gewesen, dies jedoch nur nach rechtmäßiger Einreise und während des rechtmäßigen Aufenthaltes. Seine an sich korrekte Inlandsantragstellung verschaffe ihm kein über den erlaubten sichtvermerkpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht, weshalb sein Antrag wegen der Überschreitung der Dauer des erlaubten sichtvermerkpflichtigen Aufenthaltes im Zusammenhang mit seiner Inlandsantragstellung
Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, NAG in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 6, NAG abzuweisen sei. Zudem habe der Beschwerdeführer im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, NAG keinen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachgewiesen, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen werde, zumal er lediglich eine Wohnrechtsvereinbarung zwischen ihm und dem Hauptmieter einer näher bezeichneten Liegenschaft nachgewiesen habe, mit welcher ihm ein Nutzungsrecht an der Liegenschaft bis 14.08.2020 auf unentgeltlicher Basis zugestanden worden sei; was keinen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft für die gesamte Gültigkeitsdauer des begehrten Aufenthaltstitels darstelle. Auch seien an der genannten Liegenschaft, welche aus fünf Wohnräumen bestehe, bereits sieben Personen aufrecht gemeldet und würde sein Zuzug zu einer Überfüllung der Wohneinheit führen, weshalb die Unterkunft auch nicht als ortsüblich betrachtet werden könne.
Paragraph 11, Absatz 3, NAG könne ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses
Absatz eins, Ziffer 3, 5 und 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Absatz 2, Ziffer eins bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten sei, die hiezu vorzunehmende Interessensabwägung sei jedoch zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausgefallen. Es bestünden durch den Aufenthalt seiner Ehefrau zwar familiäre Bindungen zu Österreich, diese seien aber dadurch zu relativieren, dass sich der Beschwerdeführer nur während der Dauer des erlaubten sichtvermerkpflichtigen Aufenthaltes im Bundesgebiet aufhalten durfte und zu keiner Zeit rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war; sein Familienleben sei daher zu einem Zeitpunkt entstanden, als er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft und es erfolgten keine weiteren Antragstellungen nach dem NAG. Der Beschwerdeführer verfügt demnach (aktuell) über keine Aufenthaltsbewilligung im Bundesgebiet und stützt seinen Aufenthalt nur auf den zeitweiligen faktischen Abschiebeschutz aufgrund seines unzulässigen Antrages auf internationalen Schutz.
Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vergleiche auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K 13 zu Art. 19).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K 13 zu Artikel 19,). Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, zur Dublin II-VO aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, zur Dublin II-VO aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin-III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass […] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums […] geltend machen kann.Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Artikel 27, Absatz eins, Dublin-III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass […] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel römisch drei dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums […] geltend machen kann. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin-II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten. Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die beschwerdeführende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung
G und 61 FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten
8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. (vgl dazu auch näher Baumann/Filzwieser in Filzwieser/Taucher [Hrsg.], Asyl- und Fremdenrecht – Jahrbuch 2018, Seiten 213ff.).Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die beschwerdeführende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung
Paragraphen 5, AsylG und 61 FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten
, und/oder Artikel 8, EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. vergleiche dazu auch näher Baumann/Filzwieser in Filzwieser/Taucher [Hrsg.], Asyl- und Fremdenrecht – Jahrbuch 2018, Seiten 213ff.). In diesem Zusammenhang führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass mit § 5 Abs. 3 AsylG 2005 eine gesetzliche „Beweisregel“ geschaffen wurde, die es - im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung - grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor „Verfolgung“ im nach dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch unter näher bezeichneten Voraussetzungen widerlegbar (vgl. VwGH 08.09.2015, Ra 2015/17/0113 bis 0120, mwN auf die bisherige Rechtsprechung). Dieser Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 nur durch eine schwerwiegende, die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann (vgl. dazu auch VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153-16 (Rz 33, 35); 09.11.2017, Ra 2017/18/0272 bis 0273 (Rz 10); 04.09.2018, Ra 2017/01/0252 mwN; 15.04.2019, Ra 2019/01/0109 (Rz 8) mit Verweis auf EuGH 19.03.2019, C-163/17, Rs Jawo, zum Prinzip des gegenseitigen Vertrauens).In diesem Zusammenhang führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass mit Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 eine gesetzliche „Beweisregel“ geschaffen wurde, die es - im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung - grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor „Verfolgung“ im nach dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch unter näher bezeichneten Voraussetzungen widerlegbar vergleiche VwGH 08.09.2015, Ra 2015/17/0113 bis 0120, mwN auf die bisherige Rechtsprechung). Dieser Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass die Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 nur durch eine schwerwiegende, die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann vergleiche dazu auch VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153-16 (Rz 33, 35); 09.11.2017, Ra 2017/18/0272 bis 0273 (Rz 10); 04.09.2018, Ra 2017/01/0252 mwN; 15.04.2019, Ra 2019/01/0109 (Rz 8) mit Verweis auf EuGH 19.03.2019, C-163/17, Rs Jawo, zum Prinzip des gegenseitigen Vertrauens). 3.1.2.1. Kritik am deutschen Asylwesen/die Situation in Deutschland Der angefochtene Bescheid enthält umfangreiche Feststellungen zum deutschen Asylwesen. Die Feststellungen basieren auf einer grundsätzlich aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl; zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt. Das Bundesamt hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes, das sich aus der ständigen Beobachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage in Deutschland sowie Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung und der Rechtsprechung anderer Dublin-Länder) ergibt. Hinsichtlich der derzeitigen Situation in Zusammenhang mit COVID-19 ist an dieser Stelle auf die obigen Ausführungen in der Beweiswürdigung zu verweisen. Vor dem Hintergrund der gegenständlich herangezogenen Länderberichte und der verwaltungsbehördlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Deutschland überstellt werden, aufgrund der deutschen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten
der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde. Eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S./Belgien und Griechenland in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systematischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann in Deutschland im Hinblick auf die behördlichen Länderfeststellungen nicht erkannt werden. Des Weiteren vermögen einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien, die Anwendung der Dublin II-VO (und nunmehr der Dublin III-VO) demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern und bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden, Selbsteintritt (EuGH C-411/10 und C-493/10). Aus den Länderinformationen zu Deutschland ist überdies unzweifelhaft zu entnehmen, dass die Versorgung von Asylwerbern gewährleistet ist. Für Versorgung und Unterkunft der Asylwerber ist die zuständige Aufnahmeeinrichtung verantwortlich. Während ihres Aufenthalts erhalten die Asylwerber existenzsichernde Sachleistungen und einen monatlichen Geldbetrag zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse im Alltag. Art und Höhe der Leistungen sind durch das sogenannte Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) geregelt. Zu ihnen zählen: Grundleistungen für Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege, Gebrauchs- und Verbrauchsgüter im Haushalt, Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse, Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt sowie individuelle Leistungen, die vom jeweiligen Einzelfall abhängen (BAMF o.D.b; vgl. AIDA 16.4.2019). Asylwerberleistungen werden auch in der Anschlussunterbringung (wie etwa einer Gemeinschaftsunterkunft oder auch einer privaten Wohnung) erbracht (BAMF o.D.b). Für in Aufnahmezentren untergebrachte Asylwerber gilt, dass diese mit Essen, Heizung, Kleidung und sanitären Produkten versorgt werden. Daher sind die Sätze deutlich niedriger (AIDA 16.4.2019). Zunächst werden alle Asylsuchenden in den nächstgelegenen Aufnahmeeinrichtungen des jeweiligen Bundeslandes aufgenommen. Eine solche Einrichtung kann für die vorübergehende oder auch für die längerfristige Unterbringung zuständig sein (BAMF o.D.b). In Deutschland gibt es grundsätzlich drei verschiedene Arten der Unterbringung: Erstaufnahmezentren, Gemeinschaftsunterkünfte und dezentralisierte Unterbringung in Wohnungen. 2015 und 2016 waren Notunterkünfte im Betrieb, die bis auf wenige Ausnahmen inzwischen wieder geschlossen wurden (AIDA 16.4.2019).Aus den Länderinformationen zu Deutschland ist überdies unzweifelhaft zu entnehmen, dass die Versorgung von Asylwerbern gewährleistet ist. Für Versorgung und Unterkunft der Asylwerber ist die zuständige Aufnahmeeinrichtung verantwortlich. Während ihres Aufenthalts erhalten die Asylwerber existenzsichernde Sachleistungen und einen monatlichen Geldbetrag zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse im Alltag. Art und Höhe der Leistungen sind durch das sogenannte Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) geregelt. Zu ihnen zählen: Grundleistungen für Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege, Gebrauchs- und Verbrauchsgüter im Haushalt, Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse, Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt sowie individuelle Leistungen, die vom jeweiligen Einzelfall abhängen (BAMF o.D.b; vergleiche AIDA 16.4.2019). Asylwerberleistungen werden auch in der Anschlussunterbringung (wie etwa einer Gemeinschaftsunterkunft oder auch einer privaten Wohnung) erbracht (BAMF o.D.b). Für in Aufnahmezentren untergebrachte Asylwerber gilt, dass diese mit Essen, Heizung, Kleidung und sanitären Produkten versorgt werden. Daher sind die Sätze deutlich niedriger (AIDA 16.4.2019). Zunächst werden alle Asylsuchenden in den nächstgelegenen Aufnahmeeinrichtungen des jeweiligen Bundeslandes aufgenommen. Eine solche Einrichtung kann für die vorübergehende oder auch für die längerfristige Unterbringung zuständig sein (BAMF o.D.b). In Deutschland gibt es grundsätzlich drei verschiedene Arten der Unterbringung: Erstaufnahmezentren, Gemeinschaftsunterkünfte und dezentralisierte Unterbringung in Wohnungen. 2015 und 2016 waren Notunterkünfte im Betrieb, die bis auf wenige Ausnahmen inzwischen wieder geschlossen wurden (AIDA 16.4.2019). Asylwerber sind grundsätzlich nicht gesetzlich krankenversichert, sondern haben im Krankheitsfall Ansprüche nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). In Abhängigkeit von Aufenthaltsdauer und -status definiert das Gesetz unterschiedliche Leistungsniveaus (GKV 6.11.2019). Die Gesetze sehen medizinische Versorgung für Asylwerber in Fällen akuter Erkrankung oder bei Schmerzen vor. Hierbei werden beispielsweise auch Zahnbehandlung und Medikation umfasst. Unabdingbare medizinische Behandlung steht auch Personen zu, die - aus welchen Gründen auch immer - kein Recht auf Sozialunterstützung mehr haben (AIDA16.4.2019; vgl. GKV 6.11.2019).Asylwerber sind grundsätzlich nicht gesetzlich krankenversichert, sondern haben im Krankheitsfall Ansprüche nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). In Abhängigkeit von Aufenthaltsdauer und -status definiert das Gesetz unterschiedliche Leistungsniveaus (GKV 6.11.2019). Die Gesetze sehen medizinische Versorgung für Asylwerber in Fällen akuter Erkrankung oder bei Schmerzen vor. Hierbei werden beispielsweise auch Zahnbehandlung und Medikation umfasst. Unabdingbare medizinische Behandlung steht auch Personen zu, die - aus welchen Gründen auch immer - kein Recht auf Sozialunterstützung mehr haben (AIDA16.4.2019; vergleiche GKV 6.11.2019). Die belangte Behörde musste daher nach den Länderinformationen und - zumal Deutschland der Aufnahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt hat - nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen, dass dem Beschwerdeführer in Deutschland etwa der Zugang zu Unterkunft oder medizinischer Versorgung verweigert werde. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zu keiner Zeit systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber in Deutschland geltend machte, sondern (lediglich) bemängelte, dass eine Überstellung dorthin in sein Recht auf Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK eingreifen würde (siehe hierzu 3.1.3.). Der Beschwerdeführer hat überdies einen in Deutschland aufhältigen Bruder, der ihm bei – wie auch immer gearteten – Schwierigkeiten (Vorort) behilflich sein könnte und es besteht im Bedarfsfall die Möglichkeit, dass seine Ehefrau ihm von Österreich aus, etwaige finanzielle Unterstützungsleistungen zukommen lässt. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zu keiner Zeit systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber in Deutschland geltend machte, sondern (lediglich) bemängelte, dass eine Überstellung dorthin in sein Recht auf Privat- und Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK eingreifen würde (siehe hierzu 3.1.3.). Der Beschwerdeführer hat überdies einen in Deutschland aufhältigen Bruder, der ihm bei – wie auch immer gearteten – Schwierigkeiten (Vorort) behilflich sein könnte und es besteht im Bedarfsfall die Möglichkeit, dass seine Ehefrau ihm von Österreich aus, etwaige finanzielle Unterstützungsleistungen zukommen lässt. Zusammengefasst konnte der Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art 3 EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs 3 AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.Zusammengefasst konnte der Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. Jedenfalls hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden und Gerichten in Deutschland und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme
O, geltend zu machen.Jedenfalls hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden und Gerichten in Deutschland und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme
O, geltend zu machen. 3.1.2.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27.10.1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH 28.6.2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27.10.1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH 28.6.2003, G 78/00). Unter „Privatleben“ im Sinne von Art. 8 EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Unter „Privatleben“ im Sinne von Artikel 8, EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. 3.1.3.1. In Österreich lebt die Ehefrau des Beschwerdeführers, eine österreichische Staatsbürgerin. Der Beschwerdeführer möchte offensichtlich bei seiner Ehefrau in Österreich bleiben. Die Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland hätte die Trennung der Eheleute zur Folge und würde den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich zuwiderlaufen. Der angefochtene Bescheid stellt somit einen Eingriff in sein Recht auf Privat- und Familienleben dar. Der Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers ist im gegenständlichen Fall jedoch durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt und stellt ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimiertes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne des Art 8 Abs. 2 EMRK dar, die in verhältnismäßiger Weise verfolgt wird. Die hierfür vorzunehmende Interessensabwägung nach den Gesichtspunkten des § 9 BFA-VG iVm Art. 8 Abs. 2 EMRK führt zu dem Ergebnis, dass die für die aufenthaltsbeendende Maßnahme sprechenden Interessen schwerer wiegen, als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers; dies aus folgenden Überlegungen:Der Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers ist im gegenständlichen Fall jedoch durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt und stellt ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimiertes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar, die in verhältnismäßiger Weise verfolgt wird. Die hierfür vorzunehmende Interessensabwägung nach den Gesichtspunkten des Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, Absatz 2, EMRK führt zu dem Ergebnis, dass die für die aufenthaltsbeendende Maßnahme sprechenden Interessen schwerer wiegen, als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers; dies aus folgenden Überlegungen: Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ist zunächst
Abs 2 Z 1 BFA-VG die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, sowie die Frage, ob sein bisheriger Aufenthalt rechtswidrig war. Der Beschwerdeführer reiste in der Vergangenheit wiederholt nach Österreich ein und hält sich seit Februar 2020, sohin knapp ein Jahr lang, durchgehend in Österreich auf. Er verfügte niemals über einen Aufenthaltstitel, welcher ihn zur Niederlassung im Bundesgebiet berechtigt hätte und er durfte (jeweils) nur während der Dauer des erlaubten sichtvermerkpflichtigen Aufenthaltes in Österreich bleiben. Aktuell stützt er seinen Aufenthalt auf den zeitweiligen faktischen Abschiebeschutz aufgrund des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ist zunächst
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, sowie die Frage, ob sein bisheriger Aufenthalt rechtswidrig war. Der Beschwerdeführer reiste in der Vergangenheit wiederholt nach Österreich ein und hält sich seit Februar 2020, sohin knapp ein Jahr lang, durchgehend in Österreich auf. Er verfügte niemals über einen Aufenthaltstitel, welcher ihn zur Niederlassung im Bundesgebiet berechtigt hätte und er durfte (jeweils) nur während der Dauer des erlaubten sichtvermerkpflichtigen Aufenthaltes in Österreich bleiben. Aktuell stützt er seinen Aufenthalt auf den zeitweiligen faktischen Abschiebeschutz aufgrund des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz. Hinsichtlich der Beurteilung einer Ehe- bzw. Lebensgemeinschaft sind insbesondere auch die Staatsangehörigkeit der einzelnen Betroffenen, die familiäre Situation des Beschwerdeführers und die Dauer seiner Ehe und andere Faktoren, welche die Effektivität eines Familienlebens bei einem Paar belegen; die Frage, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und wenn ja, welches Alter sie haben und das Maß an Schwierigkeiten, denen der Ehegatte in dem Land unter Umständen begegnet, in das der Beschwerdeführer auszuweisen ist, zu berücksichtigen (VfGH 22.6.2009, U1031/09; VfGH 1.7.2009, U954/09). Ein weiterer wichtiger Gesichtspunkt ist dabei etwa, ob ein allfälliges Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, als sich die betroffenen Personen bewusst gewesen sind, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes bzw. der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher gewesen ist (vgl EGMR 11.4.2006, Useinov vs. the Netherlands, Appl. 61292/00). Nach Ansicht des EGMR können Fremde, die bei Begründung ihres Familienlebens aufgrund ihres ungewissen Aufenthaltsstatus nicht mit dessen Fortsetzung rechnen durften, nur unter außergewöhnlichen Umständen den Schutz des Art 8 EMRK erlangen (vgl EGMR 11.4.2006, Useinov vs. the Netherlands, Appl. 61292/00).Hinsichtlich der Beurteilung einer Ehe- bzw. Lebensgemeinschaft sind insbesondere auch die Staatsangehörigkeit der einzelnen Betroffenen, die familiäre Situation des Beschwerdeführers und die Dauer seiner Ehe und andere Faktoren, welche die Effektivität eines Familienlebens bei einem Paar belegen; die Frage, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und wenn ja, welches Alter sie haben und das Maß an Schwierigkeiten, denen der Ehegatte in dem Land unter Umständen begegnet, in das der Beschwerdeführer auszuweisen ist, zu berücksichtigen (VfGH 22.6.2009, U1031/09; VfGH 1.7.2009, U954/09). Ein weiterer wichtiger Gesichtspunkt ist dabei etwa, ob ein allfälliges Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, als sich die betroffenen Personen bewusst gewesen sind, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes bzw. der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher gewesen ist vergleiche EGMR 11.4.2006, Useinov vs. the Netherlands, Appl. 61292/00). Nach Ansicht des EGMR können Fremde, die bei Begründung ihres Familienlebens aufgrund ihres ungewissen Aufenthaltsstatus nicht mit dessen Fortsetzung rechnen durften, nur unter außergewöhnlichen Umständen den Schutz des Artikel 8, EMRK erlangen vergleiche EGMR 11.4.2006, Useinov vs. the Netherlands, Appl. 61292/00). Der Beschwerdeführer heiratete seine Ehefrau, eine österreichische Staatsbürgerin, am 11.03.2018 in Dubai. Die beiden sind seit knapp drei Jahren miteinander verheiratet und sie leben derzeit im gemeinsamen Haushalt in Österreich; das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 2 BFA-VG liegt (aktuell) zweifelsfrei vor. Zu berücksichtigen ist vor dem Hintergrund der obangeführten Rechtsprechung allerdings, dass die Ehe bereits in Kenntnis eines unsicheren Aufenthaltsstatus in der EU geschlossen wurde, zumal der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Eheschließung in Dubai lebte, es seiner Ehefrau – arbeitsbedingt – nur vorübergehend möglich war, ebenfalls in Dubai zu bleiben, und der Beschwerdeführer seinerseits – wie bereits angemerkt – zu keiner Zeit über einen Aufenthaltstitel für Österreich verfügte, mit welchem es ihm möglich gewesen wäre, sich in Österreich niederzulassen und sein Familienleben hier dauerhaft (fort-)führen zu können. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer bereits einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gestellt hat, welcher von der zuständigen NAG-Behörde, aus näher genannten Gründen (vgl. hierzu 1.6.) abgewiesen wurde. Dass die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels trotz Vorliegens von Erteilungshindernissen beziehungsweise in Ermangelung der hierfür vorgesehenen Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten wäre, wurde von der Behörde ausdrücklich verneint und in dem den Antrag abweisenden Bescheid auch hinreichend begründet dargelegt. Der Beschwerdeführer durfte somit im qualifizierten Maße nicht damit rechnen, (allein) mit Bezug auf sein Recht auf Privat- und Familienleben in Österreich verweilen zu können. Der Beschwerdeführer heiratete seine Ehefrau, eine österreichische Staatsbürgerin, am 11.03.2018 in Dubai. Die beiden sind seit knapp drei Jahren miteinander verheiratet und sie leben derzeit im gemeinsamen Haushalt in Österreich; das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, BFA-VG liegt (aktuell) zweifelsfrei vor. Zu berücksichtigen ist vor dem Hintergrund der obangeführten Rechtsprechung allerdings, dass die Ehe bereits in Kenntnis eines unsicheren Aufenthaltsstatus in der EU geschlossen wurde, zumal der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Eheschließung in Dubai lebte, es seiner Ehefrau – arbeitsbedingt – nur vorübergehend möglich war, ebenfalls in Dubai zu bleiben, und der Beschwerdeführer seinerseits – wie bereits angemerkt – zu keiner Zeit über einen Aufenthaltstitel für Österreich verfügte, mit welchem es ihm möglich gewesen wäre, sich in Österreich niederzulassen und sein Familienleben hier dauerhaft (fort-)führen zu können. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer bereits einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gestellt hat, welcher von der zuständigen NAG-Behörde, aus näher genannten Gründen vergleiche hierzu 1.6.) abgewiesen wurde. Dass die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels trotz Vorliegens von Erteilungshindernissen beziehungsweise in Ermangelung der hierfür vorgesehenen Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten wäre, wurde von der Behörde ausdrücklich verneint und in dem den Antrag abweisenden Bescheid auch hinreichend begründet dargelegt. Der Beschwerdeführer durfte somit im qualifizierten Maße nicht damit rechnen, (allein) mit Bezug auf sein Recht auf Privat- und Familienleben in Österreich verweilen zu können. Zu beachten ist ferner, dass es sich im vorliegenden Fall lediglich um eine aufenthaltsbeendende Maßnahme innerhalb der Europäischen Union handelt und dass es seiner Ehefrau – wie bereits von der belangten Behörde zutreffend angemerkt - freisteht, von der ihr als Unionsbürgerin zustehenden Personenverkehrsfreiheit Gebrauch zu machen, was ihr (jedenfalls mittelfristig) ermöglicht, in Deutschland zu wohnen und zu arbeiten. An dieser Stelle ist auch anzumerken, dass, den Aussagen des Beschwerdeführers zufolge, seine Ehefrau auch schon in der Vergangenheit dazu bereit war, sich längerfristig im Ausland aufzuhalten; demnach lebten die beiden für etwa ein Jahr lang gemeinsam in Dubai. Dem Vorbringen, wonach seine Ehefrau derzeit in Österreich erwerbstätig sei und es ihr aufgrund der Corona-Pandemie besonders schwerfallen würde, einen neuen Beruf zu finden, ist zu entgegnen, dass es dem Ehepaar durchaus zumutbar wäre, ihr Familienleben (vorübergehend) auch bloß durch kurzzeitige Aufenthalte der Ehefrau in Deutschland aufrecht zu halten. Dabei ist überdies zu berücksichtigen, dass es sich bei Deutschland und Österreich um geografisch unmittelbar benachbarte Staaten handelt, was allfällige Besuche bedeutend erleichtert. Wenn ferner auf (aktuelle) Schwierigkeiten in Zusammenhang mit der Einreise nach Deutschland aufgrund der Corona-Pandemie verwiesen wird, so bleibt anzumerken, dass eine Einreise nach Deutschland – unter Einhaltung der hierzu vorgesehenen Voraussetzungen (Stichwort: Test- und Quarantänepflicht) - grundsätzlich möglich ist und dass vor dem Hintergrund der mittlerweile angelaufenen Impfungen auch bereits eine Lockerung der pandemiebedingten Einschränkungen in Aussicht ist. Im Übrigen könnte der Beschwerdeführer den Kontakt zu seiner Ehefrau vorerst mit Telefon, E-Mail oder über soziale Medien aufrechterhalten. Eine Ausreise aus dem Bundesgebiet würde daher den Beschwerdeführer nicht zwingen, seine privaten Bindungen zu seiner Ehefrau zur Gänze aufzugeben. Das Führen einer Fernbeziehung ist bei dem Ehepaar auch bereits geschehen; so sei seine Ehefrau, nach dem gemeinsamen Aufenthalt in Dubai, bereits im November 2019 nach Österreich zurückgekehrt, wohingegen er selbst sich erst seit Februar 2020 durchgehend im Bundesgebiet aufhalte. Das Bestehen eines gegenseitigen besonderen Abhängigkeitsverhältnisses wurde zu keiner Zeit substantiiert vorgebracht und es liegen auch keinerlei Hinweise hierfür vor. Vor dem Hintergrund der verwaltungsbehördlichen Länderfeststellungen ist die Versorgung des Beschwerdeführers in Deutschland gewährleistet und kann davon ausgegangen werden, dass es auch seiner berufstätigen Ehefrau problemlos möglich ist, für ihr Fortkommen zu sorgen. Allfällige wechselseitige finanzielle Unterstützungsleistungen könnten – wie bereits angemerkt - überdies auch vom Ausland aus erbracht werden. Dass der Beschwerdeführer, von seinen familiären Bindungen abgesehen, iSd § 9 Abs 2 Z 3 BFA-VG über ein schutzwürdiges Privatleben in Österreich verfügen würde, wurde von diesem weder behauptet noch liegen hierzu Anhaltspunkte vor. Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu (VwGH vom 25.04.2018, Ra 2018/18/0187). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so muss die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich sein, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (VwGH vom 18.09.2019). Die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie dem Ausüben einer Erwerbstätigkeit stellt bei einem Aufenthalt von knapp vier Jahren im Zusammenhang mit der relativ kurzen Aufenthaltsdauer keine außergewöhnliche Integration dar (VwGH vom 18.09.2019, Ra 2019/18/0212). Es ist im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH vom 28.02.2019, Ro 2019/01/003). Der etwa einjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ist als relativ kurz zu bewerten und es wurden auch keine etwaigen Schritte zur Integration in die österreichische Wirtschaft und Gesellschaft gesetzt. Der Beschwerdeführer ist der deutschen Sprache nicht mächtig und er geht im Bundesgebiet keiner Erwerbstätigkeit oder einer allfälligen sonstigen ehrenamtlichen Tätigkeit nach. Etwaige integrationsbegründende Umstände in Österreich entstanden überdies in Kenntnis seines unsicheren Aufenthaltsstatus und wären demnach maßgeblich zu relativeren. Dass der Beschwerdeführer, von seinen familiären Bindungen abgesehen, iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, BFA-VG über ein schutzwürdiges Privatleben in Österreich verfügen würde, wurde von diesem weder behauptet noch liegen hierzu Anhaltspunkte vor. Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Artikel 8, EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu (VwGH vom 25.04.2018, Ra 2018/18/0187). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so muss die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich sein, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (VwGH vom 18.09.2019). Die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie dem Ausüben einer Erwerbstätigkeit stellt bei einem Aufenthalt von knapp vier Jahren im Zusammenhang mit der relativ kurzen Aufenthaltsdauer keine außergewöhnliche Integration dar (VwGH vom 18.09.2019, Ra 2019/18/0212). Es ist im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH vom 28.02.2019, Ro 2019/01/003). Der etwa einjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ist als relativ kurz zu bewerten und es wurden auch keine etwaigen Schritte zur Integration in die österreichische Wirtschaft und Gesellschaft gesetzt. Der Beschwerdeführer ist der deutschen Sprache nicht mächtig und er geht im Bundesgebiet keiner Erwerbstätigkeit oder einer allfälligen sonstigen ehrenamtlichen Tätigkeit nach. Etwaige integrationsbegründende Umstände in Österreich entstanden überdies in Kenntnis seines unsicheren Aufenthaltsstatus und wären demnach maßgeblich zu relativeren. Die Missachtung der österreichischen Einreise- und Einwanderungsvorschriften iSd § 9 Abs 2 Z 7 BFA-VG fällt demgegenüber erheblich ins Gewicht. Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. EGMR vom 31.07.2008, Nr. 265/07, Darren Omo-regie u.a.) stellen die Regeln des Einwanderungsrechtes eine ausreichende gesetzliche Grundlage in Hinblick auf die Frage der Rechtfertigung des Eingriffs nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dar. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, welche dem öffentlichen Interesse an der effektiven Durchführung der Einwanderungskontrolle dient, nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 328/07 sowie VwGH vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 und vom 22.01.2013, Zl. 2011/18/0012).Die Missachtung der österreichischen Einreise- und Einwanderungsvorschriften iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 7, BFA-VG fällt demgegenüber erheblich ins Gewicht. Nach der Rechtsprechung des EGMR vergleiche EGMR vom 31.07.2008, Nr. 265/07, Darren Omo-regie u.a.) stellen die Regeln des Einwanderungsrechtes eine ausreichende gesetzliche Grundlage in Hinblick auf die Frage der Rechtfertigung des Eingriffs nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, welche dem öffentlichen Interesse an der effektiven Durchführung der Einwanderungskontrolle dient, nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VfGH vom 29.09.2007, B 328/07 sowie VwGH vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 und vom 22.01.2013, Zl. 2011/18/0012). Der Beschwerdeführer reiste zwar im Besitz eines gültigen Schengenvisums legal nach Österreich ein, er überschritt jedoch die Dauer seines erlaubten sichtvermerkpflichtigen Aufenthaltes, ohne seinen Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren. In Kenntnis über seinen unzulässigen Aufenthalt und um einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zuvor zukommen, stellte er schließlich den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, der sich letztlich – wegen der Zuständigkeit Deutschlands zur Prüfung seines Antrage - als nicht zulässig erwiesen hat (vgl. II.3.1.1.). Dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens geboten wäre, wurde bereits von der zuständigen NAG-Behörde verneint, und konnte der Beschwerdeführer somit nicht damit rechnen, mit Bezug auf Art. 8 EMRK die Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung seines Asylantrages zu erwirken beziehungsweise dadurch seinen Verbleib in Österreich zu sichern. Ziel der Dublin-III-VO ist es, einen einzigen zuständigen Mitgliedstaat zu ermitteln, wobei sich dieser primär aus den in der Verordnung genannten Kriterien ergibt und vom Asylwerber nicht frei gewählt werden kann; allein der Wunsch des Beschwerdeführers, bei seiner Ehefrau in Österreich zu bleiben, ist nicht entscheidend. Der Beschwerdeführer reiste zwar im Besitz eines gültigen Schengenvisums legal nach Österreich ein, er überschritt jedoch die Dauer seines erlaubten sichtvermerkpflichtigen Aufenthaltes, ohne seinen Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren. In Kenntnis über seinen unzulässigen Aufenthalt und um einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zuvor zukommen, stellte er schließlich den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, der sich letztlich – wegen der Zuständigkeit Deutschlands zur Prüfung seines Antrage - als nicht zulässig erwiesen hat vergleiche römisch zwei.3.1.1.). Dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens geboten wäre, wurde bereits von der zuständigen NAG-Behörde verneint, und konnte der Beschwerdeführer somit nicht damit rechnen, mit Bezug auf Artikel 8, EMRK die Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung seines Asylantrages zu erwirken beziehungsweise dadurch seinen Verbleib in Österreich zu sichern. Ziel der Dublin-III-VO ist es, einen einzigen zuständigen Mitgliedstaat zu ermitteln, wobei sich dieser primär aus den in der Verordnung genannten Kriterien ergibt und vom Asylwerber nicht frei gewählt werden kann; allein der Wunsch des Beschwerdeführers, bei seiner Ehefrau in Österreich zu bleiben, ist nicht entscheidend. Zu berücksichtigen ist überdies, dass es dem Beschwerdeführer nach seiner Ausweisung nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. des NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren. Es wird dadurch nur jener Zustand hergestellt, der bestünde, wenn er sich rechtmäßig (hinsichtlich der Zuwanderung) verhalten hätte und wird der Beschwerdeführer dadurch lediglich anderen Fremden gleichgestellt, welche ebenfalls
dem Auslandsantragsstellungsgrundsatz ihren Antrag nach dem FPG bzw. NAG vom Ausland aus stellen müssen und die Entscheidung der zuständigen österreichischen Behörden dort abzuwarten haben. Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. Hingegen kann nach der maßgeblichen Rechtsprechung ein allein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu verhaltenden Drittstaatsangehörigen führen und ist abzulehnen (EGMR 08.04.2008, 21878/06, Nnyanzi; VfGH 12.06.2010, U 613/10). Zu berücksichtigen ist überdies, dass es dem Beschwerdeführer nach seiner Ausweisung nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. des NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren. Es wird dadurch nur jener Zustand hergestellt, der bestünde, wenn er sich rechtmäßig (hinsichtlich der Zuwanderung) verhalten hätte und wird der Beschwerdeführer dadurch lediglich anderen Fremden gleichgestellt, welche ebenfalls
dem Auslandsantragsstellungsgrundsatz ihren Antrag nach dem FPG bzw. NAG vom Ausland aus stellen müssen und die Entscheidung der zuständigen österreichischen Behörden dort abzuwarten haben. Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. Hingegen kann nach der maßgeblichen Rechtsprechung ein allein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Artikel 8, EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu verhaltenden Drittstaatsangehörigen führen und ist abzulehnen (EGMR 08.04.2008, 21878/06, Nnyanzi; VfGH 12.06.2010, U 613/10). Es zeigt sich im Rahmen einer abwägenden Gesamtbetrachtung all der genannten Umstände, dass eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland zulässig und der Eingriff in sein Familien- und Privatleben durch ein Überwiegen der öffentlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, gerechtfertigt und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist, weshalb auch keine Veranlassung besteht, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III- VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen. Es bestand daher auch keine Veranlassung eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist, weshalb auch keine Veranlassung besteht, von dem in Artikel 17, Absatz eins, Dublin III- VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen. Es bestand daher auch keine Veranlassung eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides
G iVm § 61 Abs 1 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung
Die Zulässigkeit der Abschiebung
Abs 2 FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art 3 EMRK bewirkt wird, und auch sonst zum Entscheidungszeitpunkt keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung
Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung
Paragraph 61, Absatz 2, FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Artikel 3, EMRK bewirkt wird, und auch sonst zum Entscheidungszeitpunkt keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des Paragraph 50, FPG vorliegen. Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass allenfalls temporär bestehende faktische Hindernisse bei der Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland (wie insbesondere solche in Zusammenhang mit der COVID-19 -Pandemie) in der gegenständlichen Entscheidung außer Betracht zu bleiben haben; Die Durchführung der Überstellung obliegt der Fremdenpolizeibehörde unter Wahrung aller rechtlichen Vorgaben zum jeweiligen konkreten Zeitpunkt sowie unter Beachtung der in der Dublin III- VO normierten Fristen (Art. 29 Dublin III-VO).Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass allenfalls temporär bestehende faktische Hindernisse bei der Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland (wie insbesondere solche in Zusammenhang mit der COVID-19 -Pandemie) in der gegenständlichen Entscheidung außer Betracht zu bleiben haben; Die Durchführung der Überstellung obliegt der Fremdenpolizeibehörde unter Wahrung aller rechtlichen Vorgaben zum jeweiligen konkreten Zeitpunkt sowie unter Beachtung der in der Dublin III- VO normierten Fristen (Artikel 29, Dublin III-VO). 3.3. Eine mündliche Verhandlung konnte
Vm Abs 7 BFA-VG unterbleiben. Die mit dem FRÄG 2015 eingeführte Regelung des Abs 6a leg cit indiziert, dass im Zulassungsverfahren – auch in Zusammenschau mit der Spezialnorm des § 21 Abs 3 BFA-VG – grundsätzlich weitergehende Möglichkeiten der zulässigen Abstandnahme von der Durchführung von Verhandlungen bestehen (in diesem Sinne auch VwGH 8.9.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159, vgl dazu zudem die Entscheidung des VwGH vom 5.12.2017, Ra 2017/01/0392 bis 0394). Im vorliegenden Verfahren erscheint der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Es ergab sich kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern, 3.3. Eine mündliche Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 6 a, in Verbindung mit Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. Die mit dem FRÄG 2015 eingeführte Regelung des Absatz 6 a, leg cit indiziert, dass im Zulassungsverfahren – auch in Zusammenschau mit der Spezialnorm des Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG – grundsätzlich weitergehende Möglichkeiten der zulässigen Abstandnahme von der Durchfüh
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