Vm § 46 Abs. 2a und 2b FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 5, VVG in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt 1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Türkei. Das Asylverfahren wurde
G negativ beschieden. Im September 2017 wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen, welche mangels Beschwerdeerhebung rechtskräftig wurde.1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Türkei. Das Asylverfahren wurde
Paragraphen 3 und 8 AsylG negativ beschieden. Im September 2017 wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen, welche mangels Beschwerdeerhebung rechtskräftig wurde. 2. Am 09.01.2018 brachte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK ein. Dieser wurde mittels Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.02.2018
G zurückgewiesen.2. Am 09.01.2018 brachte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK ein. Dieser wurde mittels Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.02.2018
Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurückgewiesen. 3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.02.2018 wurde der Beschwerdeführerin
2a und 2b FPG in Verbindung mit § 19 AVG aufgetragen, am 21.02.2018 um 15:00 Uhr persönlich beim türkischen Konsulat zu erscheinen, um an den notwenigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken. Wenn die Beschwerdeführerin diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leiste, müsse sie damit rechnen, dass eine Haftstrafe von 14 Tagen verhängt werde (Spruchpunkt I.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gem. § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II.).3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.02.2018 wurde der Beschwerdeführerin
Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG aufgetragen, am 21.02.2018 um 15:00 Uhr persönlich beim türkischen Konsulat zu erscheinen, um an den notwenigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken. Wenn die Beschwerdeführerin diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leiste, müsse sie damit rechnen, dass eine Haftstrafe von 14 Tagen verhängt werde (Spruchpunkt römisch eins.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gem. Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin über kein gültiges Reisedokument verfüge und ihrer Verpflichtung zur Ausreise in ihr Heimatland nicht nachgekommen sei. Der Delegationstermin mit Vertretern des Heimatlandes ermögliche es dem Bundesamt, ihre Identität durch autorisierte Vertreter ihres Heimatlandes festzustellen und den Ausstellungsprozess zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes zu starten. Da eine aufrechte aufenthaltsbeendende Maßnahme bestehe und ohne ein Reisedokument eine Durchsetzung dieser aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht möglich sei, sei ihr die Verpflichtung zur Mitwirkung, ein (Ersatz-)Reisedokument zu erlangen, aufzuerlegen. Da sie mittellos sei und über kein eigenes Einkommen verfüge, sei im Fall der Beschwerdeführerin nur die Androhung einer Haftstrafe sinnvoll. Dieser Bescheid wurde (gemeinsam mit einer Verfahrensanordnung bezüglich der Beigabe eines Rechtsberaters) dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 12.02.2018 wirksam zugestellt. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin kein Rechtsmittel ergriffen. Er erwuchs in Rechtskraft. 4. Am 19.02.2018 zog die Beschwerdeführerin den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK zurück.4. Am 19.02.2018 zog die Beschwerdeführerin den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK zurück. 5. Zum Interviewtermin am 21.02.2018 beim türkischen Konsulat ist die Beschwerdeführerin nicht erschienen. 6. Mit dem „Bescheid über Zwangsmaßnahmen“ des Bundesamtes vom 27.03.2018 wurde auf Grundlage des Bescheides vom 08.02.2018
Verwaltungsvollstreckungsgesetz der Vollzug der für den Fall der Nichterfüllung im Bescheid vom 08.02.2018 angedrohten Haftstrafe von 14 Tagen angeordnet.6. Mit dem „Bescheid über Zwangsmaßnahmen“ des Bundesamtes vom 27.03.2018 wurde auf Grundlage des Bescheides vom 08.02.2018
Paragraph 5, Verwaltungsvollstreckungsgesetz der Vollzug der für den Fall der Nichterfüllung im Bescheid vom 08.02.2018 angedrohten Haftstrafe von 14 Tagen angeordnet. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 03.04.2018 persönlich ausgefolgt und in weiterer Folge wurde die Beschwerdeführerin in Haft genommen. 7. Am 03.04.2018 langte beim Bundesamt eine Beschwerde gegen den Bescheid über eine Zwangsstrafe vom 27.03.2018 ein. Darin wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK zurückgezogen habe und deswegen nicht zur Vorladung am 21.02.2018 erschienen sei. Nachdem die Beschwerdeführerin einen neuen Antrag bei der MA 35 gestellt habe, habe sie einen neuen Reisepass beim türkischen Konsulat beantragt, der ab dem 03.04.2018 abholbereit beim türkischen Konsulat liege. Die Beschwerdeführerin sei am 03.04.2018 verhaftet worden. Es sei ihr lediglich ein Bescheid über die Zwangsstrafe vom 27.03.2018 vorgehalten, aber keine Ausfertigung überreicht worden. Sie Voraussetzungen für ihre Verhaftung seien nicht vorgelegen, die Inhaftnahme sohin rechtswidrig. Beantragt werde
Am 05.04.2018 erging an den rechtlichen Vertreter ein Mängelbehebungsauftrag
Paragraph 13, Absatz 3, AVG, der wie folgt lautete: „I. Sachverhalt
GVG hat eine Beschwerde „die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt“ zu enthalten.1.
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat eine Beschwerde „die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt“ zu enthalten.
Vm § 17 VwGVG zurückgewiesen werden.Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist werden die entsprechenden Beschwerdebegehren beziehungsweise Anträge
Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen werden. Ausdrücklich wird festgehalten, dass aufgrund der Mangelhaftigkeit der Beschwerde eine „sofortige Enthaftung“ bis auf Weiteres nicht möglich ist.“
Bei der Botschaft sei sie zum bescheidmäßig vorgeschriebenen Termin nicht erschienen, da sie der Ansicht gewesen sei, dass ihr Antrag durch Zurückziehung gegenstandslos gewesen sei.13. Mit Schriftsatz vom 10.04.2018 wurde dem Verbesserungsmangel entsprochen und eine Stellungnahme eingebracht. Dabei wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet sei. Das Verhalten der Behörde verstoße gegen Artikel 8, EMRK, da die Interessensabwägung zugunsten der Aufhebung der Haft führe. Dies sei als Grund für die Rechtswidrigkeit heranzuziehen. Ein gelinderes Mittel wäre die Verhängung einer Geldbuße gewesen. Zur Begründung der aufschiebenden Wirkung wurde ebenfalls auf die Interessensabwägung
Bei der Botschaft sei sie zum bescheidmäßig vorgeschriebenen Termin nicht erschienen, da sie der Ansicht gewesen sei, dass ihr Antrag durch Zurückziehung gegenstandslos gewesen sei. Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt: Die Beschwerdeführerin ist türkische Staatsangehörige und nicht österreichische Staatsbürgerin. Sie verfügte zum relevanten Zeitpunkt über kein Aufenthaltsrecht in Österreich. Gegen die Beschwerdeführerin lag seit 09.09.2017 eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung bezüglich den Herkunftsstaat Türkei vor. Die Beschwerdeführerin hat am 09.01.2018 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gestellt, welcher mit Bescheid des Bundesamtes vom 07.02.2018
G zurückgewiesen wurde. Eine Beschwerde wurde dagegen nicht erhoben, jedoch zog die BF am 19.02.2018 ihren Antrag vom 09.01.2018 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurück.Die Beschwerdeführerin hat am 09.01.2018 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gestellt, welcher mit Bescheid des Bundesamtes vom 07.02.2018
Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurückgewiesen wurde. Eine Beschwerde wurde dagegen nicht erhoben, jedoch zog die BF am 19.02.2018 ihren Antrag vom 09.01.2018 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurück. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 08.02.2018 wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen,
Vm § 19 AVG am 21.02.2018 einen Interviewtermin durch eine Expertendelegation der Türke wahrzunehmen. Wenn sie diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leiste, müsse sie damit rechnen, dass eine Haftstrafe von 14 Tagen verhängt werde (Spruchpunkt I.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid werde
GVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II.). Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin durch Zustellung des Bescheides an ihren Rechtsanwalt, der über eine Zustellvollmacht verfügte, am 12.02.2018 zugestellt und war vollstreckbar.Mit Bescheid des Bundesamtes vom 08.02.2018 wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen,
Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG am 21.02.2018 einen Interviewtermin durch eine Expertendelegation der Türke wahrzunehmen. Wenn sie diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leiste, müsse sie damit rechnen, dass eine Haftstrafe von 14 Tagen verhängt werde (Spruchpunkt römisch eins.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid werde
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei.). Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin durch Zustellung des Bescheides an ihren Rechtsanwalt, der über eine Zustellvollmacht verfügte, am 12.02.2018 zugestellt und war vollstreckbar. Die Beschwerdeführerin hat die von ihr geforderte Handlung, konkret das Erscheinen zum Interviewtermin am 21.02.2018, nicht erfüllt. Sie hat dies ausschließlich aufgrund einer von ihr getroffenen rechtlichen Einschätzung – nämlich dass dieser Termin für sie nicht (mehr) relevant/bindend sei – getan. Sie war weder durch Krankheit, Betreuungspflichten, vis maior oder sonstige äußere Umstände daran gehindert, dem Auftrag im Bescheid vom 08.02.2018 nachzukommen. Eine Rücksprache mit dem Bundesamt im Vorfeld des Termins oder eine vorherige Information bezüglich des beabsichtigten Nichterscheinens erfolgte nicht. Zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides verfügte die Beschwerdeführerin über keinen Reisepass oder andere Reisedokumente. Mit "Bescheid über Zwangsstrafe" des BFA vom 27.03.2018, Zl. 791565600 - 171057504, wurde
VVG über die Beschwerdeführerin die im Bescheid vom 08.02.2018 für den Fall der Nichterfüllung angedrohte Haftstrafe von 14 Tagen verhängt. Am 03.04.2018 wurde der Bescheid über Zwangsstrafe vom 27.03.2018 der Beschwerdeführerin durch persönliche Übergabe zugestellt und in Vollzug gesetzt. Der Bescheid vom 08.02.2018 war nie angefochten worden und war zum Zeitpunkt der Inhaftnahme in Rechtskraft erwachsen.Mit "Bescheid über Zwangsstrafe" des BFA vom 27.03.2018, Zl. 791565600 - 171057504, wurde
Paragraph 5, VVG über die Beschwerdeführerin die im Bescheid vom 08.02.2018 für den Fall der Nichterfüllung angedrohte Haftstrafe von 14 Tagen verhängt. Am 03.04.2018 wurde der Bescheid über Zwangsstrafe vom 27.03.2018 der Beschwerdeführerin durch persönliche Übergabe zugestellt und in Vollzug gesetzt. Der Bescheid vom 08.02.2018 war nie angefochten worden und war zum Zeitpunkt der Inhaftnahme in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerdeführerin hat beim türkischen Konsulat einen türkischen Reisepass beantragt, welcher spätestens ab 03.04.2018 zur Abholung bereit war. Am 04.04.2018 wurde die Beschwerdeführerin zur türkischen Botschaft gebracht, um ihren Reisepass abzuholen. Die Beschwerdeführerin verweigerte jedoch dessen Annahme. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.
GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“2.1. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“ 2.
2 FPG hat ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, - vorbehaltlich des Abs. 2a - bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen, es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich.2.3.
Paragraph 46, Absatz 2, FPG hat ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, - vorbehaltlich des Absatz 2 a, - bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen, es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich.
2a FPG ist das Bundesamt jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen.
Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG ist das Bundesamt jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. Macht das Bundesamt von seiner Ermächtigung
2a FPG Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes
1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen (Abs. 2a leg. cit).Macht das Bundesamt von seiner Ermächtigung
Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes
Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen (Absatz 2 a, leg. cit).
2b FPG kann dem Fremden die Verpflichtung
Abs. 2 oder 2a Satz 2 mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung
Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.
Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG kann dem Fremden die Verpflichtung
Absatz 2, oder 2a Satz 2 mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung
Absatz 2 a, Satz 2 gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (Paragraph 19, AVG). Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG gilt. Das Bundesamt ist
3 BFA-VG zur Vollstreckung der von ihm erlassenen Bescheide zuständig. Es gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz. Die in diesem Bundesgesetz, im AsylG 2005 und im FPG eingeräumten besonderen Zwangsbefugnisse bleiben unberührt.Das Bundesamt ist
Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG zur Vollstreckung der von ihm erlassenen Bescheide zuständig. Es gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz. Die in diesem Bundesgesetz, im AsylG 2005 und im FPG eingeräumten besonderen Zwangsbefugnisse bleiben unberührt.
1 VVG wird die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen läßt, dadurch vollstreckt, daß der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird.
Paragraph 5, Absatz eins, VVG wird die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen läßt, dadurch vollstreckt, daß der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird. Die Vollstreckung hat
2 VVG mit der Androhung des für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Säumnis zur Anwendung kommenden Nachteiles zu beginnen. Das angedrohte Zwangsmittel ist beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein angedrohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen ist.Die Vollstreckung hat
Paragraph 5, Absatz 2, VVG mit der Androhung des für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Säumnis zur Anwendung kommenden Nachteiles zu beginnen. Das angedrohte Zwangsmittel ist beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein angedrohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen ist. § 5 Abs. 3 VVG bestimmt, dass die Zwangsmittel in jedem einzelnen Fall an Geld den Betrag von 726 Euro, an Haft die Dauer von vier Wochen nicht übersteigen dürfen.Paragraph 5, Absatz 3, VVG bestimmt, dass die Zwangsmittel in jedem einzelnen Fall an Geld den Betrag von 726 Euro, an Haft die Dauer von vier Wochen nicht übersteigen dürfen.
Vm mit Abs. 2b FPG grundsätzlich zulässig. Dies wurde im gegenständlichen auch nicht nachvollziehbar bestritten.3.1. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid der belangten Behörde abgewiesen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.09.2017 wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen. Da dagegen keine Beschwerde erhoben wurde, lag eine durchsetzbare und rechtskräftige Rückkehrentscheidung vor. Aufgrund der seit 2017 bestehenden rechtskräftigen und durchsetzbaren Rückkehrentscheidung und der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin das Bundesgebiet seither nicht verlassen hatte, war die Erlassung eines Bescheides
Paragraph 46, Absatz 2 a, in Verbindung mit mit Absatz 2 b, FPG grundsätzlich zulässig. Dies wurde im gegenständlichen auch nicht nachvollziehbar bestritten. Das Bundesamt verpflichtete die Beschwerdeführerin
Vm § 19 AVG mit dem infolge der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
GVG vollstreckbaren Bescheid vom 08.02.2018 unter Androhung einer 14-tägigen Haftstrafe, den Interviewtermin durch eine Experten-Delegation Türkei am 21.02.2018 wahrzunehmen. Der Bescheid wurde durch die Zustellung an den Anwalt am 12.02.2018 zugestellt (darüber hinaus wurde der Bescheid auch der Beschwerdeführerin durch Hinterlegung am 13.02.2018 zugestellt). Das Bundesamt verpflichtete die Beschwerdeführerin
Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG mit dem infolge der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG vollstreckbaren Bescheid vom 08.02.2018 unter Androhung einer 14-tägigen Haftstrafe, den Interviewtermin durch eine Experten-Delegation Türkei am 21.02.2018 wahrzunehmen. Der Bescheid wurde durch die Zustellung an den Anwalt am 12.02.2018 zugestellt (darüber hinaus wurde der Bescheid auch der Beschwerdeführerin durch Hinterlegung am 13.02.2018 zugestellt). Der Beschwerdeführerin wurde ein konkreter Termin zur Erfüllung ihrer Verpflichtung genannt und war die von der Beschwerdeführerin zu erbringende Handlung auch ausreichend genau bestimmt. Gegenteiliges wurde im Verfahren auch nicht behauptet. Dieser Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin nicht angefochten – insbesondere auch nicht hinsichtlich der bereits darin (im Spruch) festgehaltener Sanktion sowie deren Begründung (Seite 6 des Bescheids). 3.2. Dem im Spruch genannten Bescheid über die Zwangsstrafe vom 27.03.2018 lag daher ein vollstreckbarer Bescheid zugrunde, der zum Zeitpunkt der Festnahme und Umsetzung der Zwangsstrafe zudem bereits in Rechtskraft erwachsen war.
VVG wird die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird (Abs. 1). Bei der Verpflichtung, zu einem Interviewtermin zu erscheinen, handelte es sich um eine höchstpersönliche Verpflichtung iSd § 5 Abs. 1 VVG (so auch IA 2285/A BlgNR 25. GP 58).
Paragraph 5, VVG wird die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird (Absatz eins,). Bei der Verpflichtung, zu einem Interviewtermin zu erscheinen, handelte es sich um eine höchstpersönliche Verpflichtung iSd Paragraph 5, Absatz eins, VVG (so auch IA 2285/A BlgNR
2a und 2b FPG übertragbar.3.3. Im Rahmen ihrer Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie deshalb der Ladung nicht entsprochen habe, da sie ihren Antrag auf einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK zurückgezogen habe. Dieser Umstand hat jedoch keine Auswirkungen auf die durch den Ladungsbescheid auferlegte Verpflichtung, die Leistung im Bescheid (Wahrnehmung des Interviewtermins bei einer Expertendelegation zu einem näher bestimmten Zeitpunkt) zu erfüllen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat eine Partei im Falle einer ordnungsgemäßen Ladung zwingende Gründe für das Nichterscheinen darzutun. Das bedeutet, dass nicht alleine die Tatsche des Vorliegens eines angeblichen Hinderungsgrundes behauptet und dargetan werden muss, sondern auch die Hinderung aus diesem Grunde. Diese Judikatur ist auf Bescheide
Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG übertragbar. Dass die Beschwerdeführerin ihrer auferlegten Verpflichtung nicht nachgekommen ist, ist unstrittig. Dass ihr Nichterscheinen unabwendbar oder zwingend gewesen wäre, belegte die Beschwerdeführerin nicht. Vielmehr brachte sie unmissverständlich zum Ausdruck, dass sie diesen aufgetragenen Termin in freier Einschätzung schlichtweg als nicht (länger) erforderlich erachtet habe. Dies im Übrigen ohne Rücksprache, mit jener Behörde, die den Auftrag erteilt hat. Es ist daher kein Grund hervorgekommen, der die Beschwerdeführerin tatsächlich daran gehindert hätte, an dem für den 21.02.2018 anberaumten Interviewtermin teilzunehmen. 3.4.
2a FPG ist für den Fall der Nichterfüllung innerhalb der Paritionsfrist bereits im Verpflichtungsbescheid die Zwangsstrafe anzudrohen (IA 2285/A BlgNR 25. GP 59). Das angedrohte Zwangsmittel ist
2 VVG beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein angedrohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen ist. Der Beschwerdeführerin wurde im Spruch des Bescheides vom 08.02.2018 die Verhängung einer Haftstrafe von 14 Tagen für den Fall, dass sie diesem Antrag ohne wichtigen Grund nicht Folge leiste, angedroht. Dieses Zwangsmittel wurde auch vollzogen.3.4.
Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG ist für den Fall der Nichterfüllung innerhalb der Paritionsfrist bereits im Verpflichtungsbescheid die Zwangsstrafe anzudrohen (IA 2285/A BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 59). Das angedrohte Zwangsmittel ist
Paragraph 5, Absatz 2, VVG beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein angedrohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen ist. Der Beschwerdeführerin wurde im Spruch des Bescheides vom 08.02.2018 die Verhängung einer Haftstrafe von 14 Tagen für den Fall, dass sie diesem Antrag ohne wichtigen Grund nicht Folge leiste, angedroht. Dieses Zwangsmittel wurde auch vollzogen. Soweit in der Beschwerde die Auffassung vertreten wird, dass das Verhalten der Behörde insbesondere gegen Art 8 EMRK verstoße, da eine Interessensabwägung im Falle der Beschwerdeführerin zu Gunsten der Aufhebung der Haft führe, was auch als Grund für die Rechtswidrigkeit heranzuziehen sei, so kann diese Ansicht nicht geteilt werden. In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin durch die Zwangsstrafe zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen angehalten wurde und es sich dabei um ein Beugemittel handelt.Soweit in der Beschwerde die Auffassung vertreten wird, dass das Verhalten der Behörde insbesondere gegen Artikel 8, EMRK verstoße, da eine Interessensabwägung im Falle der Beschwerdeführerin zu Gunsten der Aufhebung der Haft führe, was auch als Grund für die Rechtswidrigkeit heranzuziehen sei, so kann diese Ansicht nicht geteilt werden. In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin durch die Zwangsstrafe zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen angehalten wurde und es sich dabei um ein Beugemittel handelt. 3.5. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Auswahl des Zwangsmittels bereits mit Bescheid vom 08.02.2018 getroffen wurde und dieser Bescheid durch die Beschwerdeführerin und ihren Anwalt nicht bekämpft wurde. Bei der Auswahl der Zwangsmittel bzw bei der Bestimmung ihrer Schärfe auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§2 Abs 1 VVG) Bedacht zu nehmen ist (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz. 1323).
Abs 1 VVG haben die Vollstreckungsbehörden bei der Handhabung der in diesem Bundesgesetz geregelten Zwangsbefugnissen an dem Grundsatz festzuhalten, dass jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Zwangsmittel anzuwenden ist. Das Bundesamt hat dies im Bescheid vom 08.02.2018 auch getan und seine Entscheidung nachvollziehbar begründet. 3.5. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Auswahl des Zwangsmittels bereits mit Bescheid vom 08.02.2018 getroffen wurde und dieser Bescheid durch die Beschwerdeführerin und ihren Anwalt nicht bekämpft wurde. Bei der Auswahl der Zwangsmittel bzw bei der Bestimmung ihrer Schärfe auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§2 Absatz eins, VVG) Bedacht zu nehmen ist (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz. 1323).
Paragraph 2, Absatz eins, VVG haben die Vollstreckungsbehörden bei der Handhabung der in diesem Bundesgesetz geregelten Zwangsbefugnissen an dem Grundsatz festzuhalten, dass jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Zwangsmittel anzuwenden ist. Das Bundesamt hat dies im Bescheid vom 08.02.2018 auch getan und seine Entscheidung nachvollziehbar begründet. In einer Beschwerde gegen diesen Bescheid (oder zumindest den Ausspruch über die potenzielle Zwangsstrafe) hätte die – durchgehend von einem Rechtsanwalt vertretene – Beschwerdeführerin auch die Möglichkeit gehabt, eine Unverhältnismäßigkeit des Zwangsmittels zu thematisieren. Diese wurde jedoch nicht genutzt. Damit kann jedenfalls keine Rechtswidrigkeit des „Vollstreckungsbescheides“ und der Anordnung der Haft dargelegt werden. 3.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Die Durchführung einer Verhandlung ist auch nicht erforderlich, um einem berufsmäßigen Parteienvertreter (Rechtsanwalt) die Möglichkeit einzuräumen eine nur oberflächlich oder im Wesentlichen durch Schlagworte begründete Beschwerde weiter verbessern zu können. Der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin wurde ausdrücklich über die Begründungsmängel seiner zunächst faktisch unbegründeten Beschwerde informiert. Als Reaktion wurde dem Gericht ein Schriftsatz im Umfang von einer knappen halben DIN-A4-Seite (15 Zeilen Begründungstext) übermittelt. Aus diesem lässt sich jedenfalls grundsätzlich eine Beschwerdebegründung nachvollziehen – womit dem Verbesserungsauftrag genüge getan wurde. Zu B)
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Dies liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Die Berücksichtigung eines unstrittigen oder zweifelsfrei belegten Vorverhaltens entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W137.2191131.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.