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{'item': 'W141 2238457-1'}

Obsah (17)§ 24Artikel 133§ 25§ 14§ 89§ 50Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 58§ 17§ 56§ 15§ 12§ 18§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.02.2021 GeschäftszahlW141 2238457-1 SpruchW141 2238457-1/4E, W141 2238457-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

§ 24Abs. 2 und § 25 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Al

VG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird

Paragraph 24, Absatz 2 und Paragraph 25, Absatz 2, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. Der Bezug des Arbeitslosengeldes im Zeitraum 05.09.2020 bis 02.10.2020 wird widerrufen und der Beschwerdeführer zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 1.029,84 verpflichtet. B) Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit verfahrensgegenständlichen Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Melk (in der Folge belangte Behörde genannt) vom 16.10.2020 wurde

§ 24Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al

VG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 05.09.2020 bis 02.10.2020 widerrufen und

§ 25Abs. 2 Al

VG der Beschwerdeführer zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 1.029,84 verpflichtet wurde. 1. Mit verfahrensgegenständlichen Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Melk (in der Folge belangte Behörde genannt) vom 16.10.2020 wurde

Paragraph 24, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 05.09.2020 bis 02.10.2020 widerrufen und

Paragraph 25, Absatz 2, AlVG der Beschwerdeführer zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 1.029,84 verpflichtet wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 02.10.2020 von Organen der Finanzpolizei bei der Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit betreten worden sei. Sein Leistungsbezug habe daher für den Zeitraum von 05.09.2020 bis 02.10.2020 widerrufen werden müssen.

  1. Gegen diesen Bescheid richtete sich die, am 28.10.2020 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer führte begründend an, er habe im Rahmen aller Gesetze gehandelt und sei die Sperre nicht gerechtfertigt. Die Überprüfung der Finanzpolizei habe zu keinen Konsequenzen geführt, da alles gesetzlich gedeckt gewesen sei. Der Beschwerdeführer verstehe den Rückforderungsbetrag in Höhe von € 1.029,84 nicht, da er im Zeitraum 05.09.2020 bis 02.10.2020 diesen Betrag nicht erhalten habe. Er werde seine Bruttoerklärung für Oktober 2020 Anfang November 2020 der belangten Behörde übermitteln.
  2. Mit Schreiben vom 15.12.2020 brachte der Beschwerdeführer einen ergänzenden Schriftsatz betreffend die Richtigstellung der Niederschrift vom 16.10.2020 bei der belangten Behörde ein und führte im Wesentlichen aus, dass er entweder am 30.09.2020 oder am 01.10.2020 die belangte Behörde über die Aufnahme seiner selbständigen Tätigkeit informiert habe.
  3. Mit Bescheid vom 22.12.2020 wurde die Beschwerde vom 28.10.2020 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen und wie folgt entschieden:

§ 24Abs. 2 Al

VG werde die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum von 05.09.2020 bis 02.10.2020 widerrufen. 4. Mit Bescheid vom 22.12.2020 wurde die Beschwerde vom 28.10.2020 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen und wie folgt entschieden:

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG werde die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum von 05.09.2020 bis 02.10.2020 widerrufen. Beweiswürdigend wurde der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG.

  1. Mit Schreiben vom 07.01.2021 beantragte der Beschwerdeführer, seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
  2. Am 11.01.2021 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein, wo die gegenständliche Rechtssache aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 14.01.2021 der bisherigen Gerichtsabteilung abgenommen und in weiterer Folge am 03.02.2021 der Gerichtsabteilung W141 neu zugewiesen wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt): Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Der Beschwerdeführer bezieht seit 01.10.2009 regelmäßig Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, zuletzt seit 30.03.
  4. Er bezog im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Arbeitslosengeld in Höhe von täglich € 36,
  5. Der Beschwerdeführer war zuletzt anwartschaftsbegründend im Zeitraum von 06.07.2018 bis 29.03.2020 beschäftigt bei XXXX . Anschließend war er nur im Zeitraum von 18.05.2020 bis 25.05.2020 vollversicherungspflichtig bei XXXX beschäftigt. Der Beschwerdeführer war zuletzt anwartschaftsbegründend im Zeitraum von 06.07.2018 bis 29.03.2020 beschäftigt bei römisch 40 . Anschließend war er nur im Zeitraum von 18.05.2020 bis 25.05.2020 vollversicherungspflichtig bei , römisch 40 beschäftigt. Der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag auf Arbeitslosengeld mit Geltendmachung 30.03.2020 mit seiner Unterschrift zur Kenntnis genommen, dass er der belangten Behörde jede Aufnahme einer Beschäftigung unverzüglich mitzuteilen hat. Der Beschwerdeführer ist seit 01.10.2020 selbstständig geringfügig beschäftigt im Imbissstand „ XXXX “. Der Beschwerdeführer ist seit 01.10.2020 selbstständig geringfügig beschäftigt im Imbissstand „ römisch 40 “. Der Beschwerdeführer wurde am 02.10.2020 im Imbisstand „ XXXX “ als Imbissstandbesitzer durch die Finanzpolizei bei der Ausübung eines Gewerbes betreten. Der Beschwerdeführer wurde am 02.10.2020 im Imbisstand „ römisch 40 “ als Imbissstandbesitzer durch die Finanzpolizei bei der Ausübung eines Gewerbes betreten. Eine vorhergehende Meldung des Beschwerdeführers über den Wiederbetrieb bzw. Aufnahme eines Gewerbes bei der belangten Behörde erfolgte nicht. Aufgrund der Meldung der Finanzpolizei wurde die Leistung des Beschwerdeführers vorläufig eingestellt. Der Beschwerdeführer nahm am 06.10.2020 telefonisch Kontakt zur belangten Behörde auf und urgierte das nicht ausbezahlte Arbeitslosengeld. Im Zuge des von der belangten Behörde getätigten Rückrufes meldete er seine geringfügige selbstständige Beschäftigung erstmalig. Aufgrund der aufschiebenden Wirkung der verfahrensgegenständlichen Beschwerde wurde dem Beschwerdeführer die Leistung für den Zeitraum 05.09.2020 bis 02.10.2020 am 28.10.2020 angewiesen.
  6. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Der Umstand des Bezuges von Arbeitslosengeld und die Höhe werden durch den unbedenklichen Akteninhalt bescheinigt und wird vom Beschwerdeführer überdies nicht bestritten. Die Feststellung zu seinen letzten vollversicherungspflichtigen Beschäftigungen ergeben sich aus dem Auszug aus dem Dachverband der Sozialversicherungsträger zum Stichtag 09.02.
  7. Die Feststellungen zur Belehrung über die Verpflichtung zur unverzüglichen Meldung der Aufnahme einer Beschäftigung ergibt sich bereits aus der vom Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Arbeitslosengeld zum Geltendmachungszeitpunkt 30.03.2020 unterzeichneten Verpflichtungserklärung auf Seite 4 des Antrages. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer mit 01.10.2020 eine selbstständige Beschäftigung im Imbissstand „ XXXX “ aufgenommen hat. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer mit 01.10.2020 eine selbstständige Beschäftigung im Imbissstand „ römisch 40 “ aufgenommen hat. Die Feststellungen zur Betretung beruhen auf den im Akt aufliegenden Unterlagen der Finanzpolizei betreffend der Erhebung

§ 89Abs. 3 ESt

G 1988, Verdacht des Verstoßes gegen Anzeigepflicht

§ 50Al

VG 1977 am 26.09.2020 und 02.10.2020. Die Feststellungen zur Betretung beruhen auf den im Akt aufliegenden Unterlagen der Finanzpolizei betreffend der Erhebung

Paragraph 89, Absatz 3, EStG 1988, Verdacht des Verstoßes gegen Anzeigepflicht

Paragraph 50, AlVG 1977 am 26.09.2020 und 02.10.

  1. Dass der Beschwerdeführer die selbstständige Beschäftigung erst am 06.10.2020 der belangten Behörde gemeldet hat, ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Zunächst ist festzuhalten, dass aus dem Akteninhalt keine Meldung der selbstständigen Beschäftigung am 30.09.2020 oder 01.10.2020 aufscheint. Eine Kontaktaufnahme des Beschwerdeführers in diesem Zeitraum ist nicht vermerkt. Aus dem Verfahrensakt geht jedoch hervor, dass der Beschwerdeführer am 06.10.2020 bei der belangten Behörde die Auszahlung seines Arbeitslosengeldes urgierte. Im Zuge des Rückrufes der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer dabei an, dass er das Gewerbe mit 01.10.2020 wieder angemeldet habe, es jedoch zu einer Routinekontrolle durch die Finanzpolizei gekommen sei. Es ist daher davon auszugehen, dass die Meldung der selbstständigen Beschäftigung erst im Zuge dieses Telefonates stattgefunden hat. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 16.10.2020 gab der Beschwerdeführer gegenüber der belangten Behörde ausdrücklich an, er habe das Gewerbe am 30.09.2020 telefonisch der WKO gemeldet, nicht jedoch gegenüber der belangten Behörde. Er führte im Zuge dieser Einvernahme weiters aus, dass er seine Beschäftigung im Zuge des Telefonates am 06.10.2020 gegenüber der belangten Behörde erstmalig gemeldet hat. Der Beschwerdeführer verweigerte zwar die Unterschrift bei dieser Niederschrift, doch wurde diese sowohl von der Leiterin der Amtshandlung als auch von einer weiteren anwesenden Person unterzeichnet. Der erkennende Senat geht daher von der Richtigkeit des Inhaltes der Niederschrift aus. Der Beschwerdeführer brachte am 15.12.2020, sohin nach Bescheiderlassung, erstmalig vor, dass er bereits am 30.09.2020 oder am 01.10.2020 gegenüber der belangten Behörde seine selbstständige Beschäftigung gemeldet hat. Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage, Nachweise vorzulegen, welche die Kontaktaufnahme mit der belangten Behörde belegen. Da die Niederschrift zeitlich näher am Betretungszeitpunkt aufgenommen wurde, geht der erkennende Senat davon aus, dass diese Angaben der Richtigkeit entsprechen und werden die Ausführungen zur vorhergehenden Meldung als reine Schutzbehauptung gewertet. Der Beschwerdeführer verwies im Schreiben vom 15.10.2020 zudem auf den Umstand, dass er bereits am 02.10.2020 oder 05.10.2020 die Bruttoerklärung zum Nachweis seiner Einkünfte übermittelt erhalten habe. Aus dem Verfahrensakt geht jedoch zweifelsfrei hervor, dass diese mit Schreiben vom 06.10.2020 betreffend selbstständige Tätigkeit ab 01.10.2020 an den Beschwerdeführer übermittelt wurde. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass er die Niederschrift bereits am 16.10.2020 ausgehändigt erhalten hat, eine Richtigstellung jedoch erst am 15.12.2020, sohin zwei Monate später, an die belangte Behörde übermittelt hat. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, obwohl ihm eine Rückforderung in Höhe von € 1.029,84 droht, zwei Monate zuwarten würde, um seine Angaben in der Niederschrift richtigzustellen. Es ist davon auszugehen, dass er bereits im Zuge der Beschwerde jede Möglichkeit genutzt hätte, seine Angaben richtigzustellen. Daher ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Angaben in der Niederschrift am 16.10.2020 der Wahrheit entsprechen. Gegen die vorhergehende Meldung der selbstständigen Beschäftigung spricht auch der Bericht der Finanzpolizei vom 14.10.
  2. Aus diesem geht hervor, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Finanzpolizei angegeben hat, dass es sich am 02.10.2020 um eine reine Privatfeier in Form einer Geburtstagsfeier handle. Dies ist bereits deshalb unglaubhaft, da dort Gäste anwesend waren, welche u.a. angaben, bereits zwei Bier je € 3,50 zu konsumieren und alle zwei Wochen einmal beim Imbissstand zu sein. Hätte der Beschwerdeführer am 02.10.2020 die selbstständige Beschäftigung bereits der belangten Behörde gemeldet, ist es nicht glaubhaft und nachvollziehbar, dass er seine – offizielle – Beschäftigung gegenüber der Finanzpolizei als Geburtstagsfeier ausgibt und hätte die Kontrolle durch die Finanzpolizei kein Problem dargestellt. Dass dem Beschwerdeführer das Arbeitslosengeld in Höhe von insgesamt € 1.029,84 am 28.10.2020 angewiesen wurde, ergibt sich aus der Aktenlage und wird vom Beschwerdeführer überdies nicht bestritten. Der Beschwerdeführer moniert ausschließlich in der Beschwerde, eingelangt am 28.10.2020, dass er den Betrag nicht ausgezahlt erhalten hat, doch wurde die Auszahlung aufgrund dieser Beschwerde erst in Anweisung gebracht. Darüber hinaus ergibt sich die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aus § 64 Abs. 1 AVG. Dass dem Beschwerdeführer das Arbeitslosengeld in Höhe von insgesamt € 1.029,84 am 28.10.2020 angewiesen wurde, ergibt sich aus der Aktenlage und wird vom Beschwerdeführer überdies nicht bestritten. Der Beschwerdeführer moniert ausschließlich in der Beschwerde, eingelangt am 28.10.2020, dass er den Betrag nicht ausgezahlt erhalten hat, doch wurde die Auszahlung aufgrund dieser Beschwerde erst in Anweisung gebracht. Darüber hinaus ergibt sich die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aus Paragraph 64, Absatz eins, AVG.
  3. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

§ 56Abs. 2 Al

VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“.

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A):
  3. Entscheidung in der Sache: Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der Widerruf des Leistungsbezuges für den Zeitraum von 05.09.2020 bis 02.10.2020, sowie die Verpflichtung zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in der Höhe von € 1.029,
  4. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes BGBl. 609/1977 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2013 lauten: Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes Bundesgesetzblatt 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013, lauten:

§ 7Abs. 1 hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer

Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, die Anwartschaft erfüllt und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

§ 7Abs.

2 steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

Paragraph 7, Absatz 2, steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.

§ 12Abs. 1 ist arbeitslos, wer

Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, ist arbeitslos, wer

  1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
  2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
  3. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
  4. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.

§ 12Abs.

3 lit a gilt insbesondere nicht als arbeitslos, wer in einem Dienstverhältnis steht.

Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, gilt insbesondere nicht als arbeitslos, wer in einem Dienstverhältnis steht. § 24 Abs. 1 bestimmt, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Abs. 2 und eine spätere Rückforderung

§ 25

werden dadurch nicht ausgeschlossen.Paragraph 24, Absatz eins, bestimmt, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Absatz 2 und eine spätere Rückforderung

Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen. § 24 Abs. 2 bestimmt, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von drei Jahren nicht mehr zulässig.Paragraph 24, Absatz 2, bestimmt, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von drei Jahren nicht mehr zulässig. § 25 Abs. 2 bestimmt, wird ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit

§ 12Abs.

3 lit. a, b oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (§ 50), so gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung, daß diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest vier Wochen ist rückzufordern. Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (§ 2 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar.Paragraph 25, Absatz 2, bestimmt, wird ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit

Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, b, oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (Paragraph 50,), so gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung, daß diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest vier Wochen ist rückzufordern. Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (Paragraph 2, des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994,) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar.

§ 50Abs.

1 ist wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

§ 12Abs.

3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld

§ 18Abs.

5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.

Paragraph 50, Absatz eins, ist wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld

Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber. Die Verletzung der Meldepflicht rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen und somit die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen (VwGH

  1. 2002, 97/08/0611;
  2. 2011, 2007/08/0150). Die Meldepflicht wird zB im Falle einer Beschäftigungsaufnahme nicht erst durch das Einlangen des Arbeitsentgelts (Honorars) auf dem Konto des Leistungsbeziehers ausgelöst, sondern bereits mit Antritt der Beschäftigung. Für die Meldepflicht kommt es weiters nicht darauf an, ob die Änderung den Anspruch auf eine Leistung nach Auffassung des Arbeitslosen zu beeinflussen vermag oder nicht (VwGH
  3. 2002, 97/08/0654). Erforderlich ist nur, dass der Leistungsbezieher die Umstände gekannt hat, die zu melden gewesen wären (VwGH
  4. 1988, 88/08/0022). Gegenständlich war der Beschwerdeführer zum Betretungszeitpunkt in seinem eigenen Imbissstand selbstständig beschäftigt und liegt somit ein Dienstverhältnis

§ 12Abs. 3 lit. b Al

VG vor. Dem Beschwerdeführer musste es jedenfalls bewusst sein, dass die Wiederaufnahme seiner Gewerbeberechtigung und Ausübung einer Tätigkeit als Imbissstandbesitzer in der Imbissbude eine selbstständige Beschäftigung darstellt, welche Anzeigepflichtig ist, zumal er selbst angibt, diese Tätigkeit bereits der WKO gemeldet zu haben. Gegenständlich war der Beschwerdeführer zum Betretungszeitpunkt in seinem eigenen Imbissstand selbstständig beschäftigt und liegt somit ein Dienstverhältnis

Paragraph 12, Absatz 3, Litera b, AlVG vor. Dem Beschwerdeführer musste es jedenfalls bewusst sein, dass die Wiederaufnahme seiner Gewerbeberechtigung und Ausübung einer Tätigkeit als Imbissstandbesitzer in der Imbissbude eine selbstständige Beschäftigung darstellt, welche Anzeigepflichtig ist, zumal er selbst angibt, diese Tätigkeit bereits der WKO gemeldet zu haben.

§ 50Abs. 1 Al

VG war der Beschwerdeführer, als Bezieher einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit iSd § 12 Abs. 3 AlVG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen (VwGH 23.05.2012, 2010/08/0195; 26.11.2008, 2007/08/0191, jeweils mwN). Auch die Arbeitslosigkeit nicht ausschließende Beschäftigungen sind anzuzeigen, da die Behörde nur dadurch in die Lage versetzt wird, die Anspruchsrelevanz der angezeigten Beschäftigung zu beurteilen (vgl. VwGH 10.06.2009, 2007/08/0343).

Paragraph 50, Absatz eins, AlVG war der Beschwerdeführer, als Bezieher einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit iSd Paragraph 12, Absatz 3, AlVG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen (VwGH 23.05.2012, 2010/08/0195; 26.11.2008, 2007/08/0191, jeweils mwN). Auch die Arbeitslosigkeit nicht ausschließende Beschäftigungen sind anzuzeigen, da die Behörde nur dadurch in die Lage versetzt wird, die Anspruchsrelevanz der angezeigten Beschäftigung zu beurteilen vergleiche VwGH 10.06.2009, 2007/08/0343). "Unverzüglich" ist hier - wie auch sonst - im Sinne von "ohne schuldhaftes Zögern" (vgl. Gerhartl, Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 50 Rz 4, unter Verweis auf den Wortlaut des § 121 dBGB; so - zu § 8 Abs. 2 ZustG - auch Stumvoll in Fasching, Kommentar, Ergänzungsband zum Zustellrecht2 § 8 ZustG Rz 7) bzw. "ohne unnötigen Aufschub" (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 § 8 ZustG E 22) zu verstehen (VwGH vom 27.04.2011, Zl. 2008/08/0141)."Unverzüglich" ist hier - wie auch sonst - im Sinne von "ohne schuldhaftes Zögern" vergleiche Gerhartl, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Paragraph 50, Rz 4, unter Verweis auf den Wortlaut des Paragraph 121, dBGB; so - zu Paragraph 8, Absatz 2, ZustG - auch Stumvoll in Fasching, Kommentar, Ergänzungsband zum Zustellrecht2 Paragraph 8, ZustG Rz 7) bzw. "ohne unnötigen Aufschub" vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 Paragraph 8, ZustG E 22) zu verstehen (VwGH vom 27.04.2011, Zl. 2008/08/0141). Der Beschwerdeführer hat es unstrittig unterlassen, der belangten Behörde die Aufnahme der selbstständigen Beschäftigung in seinem eigenen Imbissstand zu melden. Eine vorhergehende Meldung wäre dem Beschwerdeführer jedenfalls zumutbar und möglich gewesen, zumal der Beschwerdeführer selbst vorbrachte, er habe die WKO über die Ausübung der Tätigkeit bereits im Vornherein informiert und ist nicht ersichtlich, wieso er die Aufnahme der Beschäftigung nicht bereits vor der Beschäftigungsaufnahme am 01.10.2020 der belangten Behörde hätte melden können. Nach § 25 Abs. 2 AlVG gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung, der Entlohnung über der Geringfügigkeitsgrenze, wenn ein Empfänger von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe von öffentlichen Organen bei einer Tätigkeit nach § 12 Abs. 3 lit a, b oder d betreten wurde. Dies ist gegenständlich der Fall. Nach Paragraph 25, Absatz 2, AlVG gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung, der Entlohnung über der Geringfügigkeitsgrenze, wenn ein Empfänger von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe von öffentlichen Organen bei einer Tätigkeit nach Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, b, oder d betreten wurde. Dies ist gegenständlich der Fall. Als Sanktion für die unterlassene Meldepflicht regelt § 25 Abs. 2 AlVG, dass das Arbeitslosengeld für zumindest vier Wochen zurückzufordern ist. Als Sanktion für die unterlassene Meldepflicht regelt Paragraph 25, Absatz 2, AlVG, dass das Arbeitslosengeld für zumindest vier Wochen zurückzufordern ist. Da der Beschwerdeführer am 02.10.2020 bei einer Tätigkeit gem. § 12 Abs. 3 lit b AlVG betreten wurde, ist der Rückforderungszeitraum 05.09.2020 bis 02.10.2020. Der Beschwerdeführer bezog in diesem Zeitraum Arbeitslosengeld für die Dauer von 28 Tagen in Höhe von täglich € 36,78, sohin insgesamt € 1.029,84 bzw. wurde ihm dieser Betrag aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde am 28.10.2020 angewiesen.Da der Beschwerdeführer am 02.10.2020 bei einer Tätigkeit gem. Paragraph 12, Absatz 3, Litera b, AlVG betreten wurde, ist der Rückforderungszeitraum 05.09.2020 bis 02.10.2020. Der Beschwerdeführer bezog in diesem Zeitraum Arbeitslosengeld für die Dauer von 28 Tagen in Höhe von täglich € 36,78, sohin insgesamt € 1.029,84 bzw. wurde ihm dieser Betrag aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde am 28.10.2020 angewiesen. Vom Beschwerdeführer wird sohin Arbeitslosengeld in Höhe von € 1.029,84 rückgefordert. Der Widerruf oder eine rückwirkende Berichtigung

§ 24Abs. 2 Al

VG ist jedenfalls immer dann zulässig, wenn auch ein Rückforderungsgrund vorliegt (VwGH 04.07.2007, 2005/08/0152; 13.08.2003, 2000/08/0064), weshalb sich auch der Widerruf des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 05.09.2020 bis 02.10.2020 im Ergebnis als richtig erweist.Der Widerruf oder eine rückwirkende Berichtigung

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG ist jedenfalls immer dann zulässig, wenn auch ein Rückforderungsgrund vorliegt (VwGH 04.07.2007, 2005/08/0152; 13.08.2003, 2000/08/0064), weshalb sich auch der Widerruf des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 05.09.2020 bis 02.10.2020 im Ergebnis als richtig erweist. Aus all diesen Gründen konnte dem Beschwerdevorbringen nicht gefolgt werden und es war spruchgemäß zu entscheiden. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Der Sachverhalt – wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde – war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Der Sachverhalt – wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde – war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W141.2238457.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.