Vm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II.
GVG iVm § 1 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.
Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
GVG abgewiesen. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Eingabegebühr wird zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Kamerun, stellte am 3.6.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer zuvor am 16.1.2019 in der Schweiz einen Asylantrag gestellt hatte. Am 7.6.2019 wurde der Beschwerdeführer einem vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) veranlassten Handwurzelröntgen zur Bestimmung des Knochenalters unterzogen. Das Ergebnis dieser Untersuchung lieferte Indizien dafür, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine volljährige Person handelt, weil sämtliche Epiphysenfugen an den Phalangen und den Metacarpalia geschlossen sind und am Radius zarte Epiphysennarbe erkennbar sind (Schmeling 4, GP 31).Am 7.6.2019 wurde der Beschwerdeführer einem vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) veranlassten Handwurzelröntgen zur Bestimmung des Knochenalters unterzogen. Das Ergebnis dieser Untersuchung lieferte Indizien dafür, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine volljährige Person handelt, weil sämtliche Epiphysenfugen an den Phalangen und den Metacarpalia geschlossen sind und am Radius zarte Epiphysennarbe erkennbar sind (Schmeling 4, Gesetzgebungsperiode 31). In der Folge wurde seitens des Bundesamtes ein multifaktorielles Altersfeststellungsgutachten zur Beurteilung der Volljährigkeit bzw. Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zum Untersuchungszeitpunkt sowie zum Zeitpunkt der Asylantragsstellung in Auftrag gegeben. Dem daraufhin am 4.7.2019 übermittelten medizinischen Sachverständigengutachten ist zu entnehmen, dass sich aus den Untersuchungsergebnissen ein festgestelltes Mindestalter zum Asylantragsdatum von 18,94 Jahren und ein festgestelltes Mindestalter zum Untersuchungsdatum von 19 Jahren ergebe. Als spätestmögliches Geburtsdatum wurde das im Spruch erstgenannte festgestellt. Am 11.7.2019 richtete das Bundesamt ein Wiederaufnahmeersuchen
1 lit. d Dublin III-VO samt medizinischem Sachverständigengutachten mit Feststellung des Mindestalters bei Antragstellung in Österreich an die Schweiz, welchem die Schweizer Behörden mit Schreiben vom 11.7.2019, eingelangt am 12.7.2019,
1 lit. d Dublin III-VO ausdrücklich zustimmten.Am 11.7.2019 richtete das Bundesamt ein Wiederaufnahmeersuchen
, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO samt medizinischem Sachverständigengutachten mit Feststellung des Mindestalters bei Antragstellung in Österreich an die Schweiz, welchem die Schweizer Behörden mit Schreiben vom 11.7.2019, eingelangt am 12.7.2019,
Am 19.7.2019 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt im Beisein eines Rechtsberaters nach durchgeführter Rechtsberatung. Dem Beschwerdeführer wurde im Wesentlichen vorgehalten, dass das erstellte Gutachten zur Altersfeststellung ergebe, er sei zum Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich mindestens 18,94 Jahre alt gewesen und habe seine behauptete Minderjährigkeit nie durch Vorlage von Dokumenten oder anderen Beweismitteln beweisen können. Befragt, ob der Beschwerdeführer zur festgestellten Volljährigkeit eine Stellungnahme abgeben wolle, führte dieser aus, seine Rechtsanwältin hätte eine Kopie seiner Geburtsurkunde, er das Originaldokument. Er führe das Dokument nicht bei sich, werde es jedoch über seine Anwältin übermitteln lassen. Mit dem festgestellten Geburtsdatum sei er nicht einverstanden. Befragt nach seinem Gesundheitszustand führte er aus, dass er Schmerzen in der rechten Hand habe, er sei bereits im Spital gewesen und er habe nicht gewusst, dass er einen Befund vorlegen müsse, diesen werde er nachreichen. Abgesehen von den Problemen mit der rechten Hand habe er keine Krankheiten. Er nehme keine Medikamente und habe einen Arzt aufgesucht. Vom Beschwerdeführer wurde eine Terminvereinbarung bei Fachärzten für Radiologie, CT sowie MR für den 4.7.2019 sowie eine Terminvereinbarung für den 12.7.2019 bei einem praktischen Arzt vorgelegt. Auf Vorhalt, dass vor dem Hintergrund des Konsultationsverfahrens mit der Schweiz eine Überstellung in die Schweiz beabsichtigt sei, gab der Beschwerdeführer an, er habe die Schweiz verlassen, weil er von dort nach Kamerun abgeschoben werden sollte. Er wolle nicht in die Schweiz zurückkehren, dort habe er auch niemanden, in Österreich habe er jedoch Cousins, bei diesen wolle er bleiben. Dies seien seine Gründe. Für die Vorlage der Geburtsurkunde sowie allfälliger medizinischer Befunde wurde dem Beschwerdeführer eine einwöchige Frist eingeräumt. Am 22.7.2019 wurde ein Ergebnis der Sonographie der Weichteile an der Handfläche rechts auf Höhe des 3. Strahls vom 4.7.2019 übermittelt, wonach „eine wenige Milimeter durchmesssende, benigne imponierende Läsion an der Handfläche rechts oberflächlich gelegen, möglicherweise einem inzipienten Ganglion entsprechend“ festgestellt wurde, darüber hinaus wurden keine eindeutigen weiteren Auffälligkeiten festgestellt. Im radiologischen Befund vom 8.7.2019 der rechten Hand dorsopalmar, schräg seitlich, wurde festgestellt, der Befund sei unauffällig im Bereich des Handskeletts, kein Nachweis degenerativer bzw. entzündlicher Veränderungen. Weiters wurde eine mit 12.7.2019 datierte Überweisung zum Ziel einer fachärztlichen Begutachtung bzgl. Lappenplastik/Hautersatz sowie ein Termin für den 29.07.2019 bei einer plastischen Chirurgie in Österreich vorgelegt. Am 26.7.2019 wurde eine Fotografie übermittelt, welche behaupteter Maßen die Geburtsurkunde des Beschwerdeführers abbilde. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.7.2019, Zl. 1232473504-190559824, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Schweiz für die Prüfung des Antrages
1 lit. d Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer
1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung in die Schweiz
2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.7.2019, Zl. 1232473504-190559824, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Schweiz für die Prüfung des Antrages
, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung in die Schweiz
Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Am 30.7.2019 wurde der belangten Behörde ein mit 29.7.2019 datierter Befund einer österreichischen chirurgischen Abteilung übermittelt, wonach der Beschwerdeführer insbesondere im Bereich der Thenarmuskulatur Schmerzen bei tiefer Palpitation hat, jedoch keine motorische Einschränkung und kein Hinweis auf Nervenverletzungen vorliegen. Festgehalten wurde eine „Planung zur Resektion der Narbenplatte und Deckung mit Spalthauttransplantation vom Oberschenkel in AN am 4.2.2020“, als nächster Termin wurde der 20.1.2020 festgelegt. Weiters wurde ein geplanter Aufnahmetermin für den 3.2.2020 bei der chirurgischen Abteilung übermittelt mit den Diagnosen „St. P. stumpfe Trauma Hand rechts 2018 und St. P. Inzision bei Infektion“ samt Zeitbestätigung vom 29.7.2019 in einem österreichischen Landesklinkum. Mit Erkenntnis vom 26.8.2019, GZ W240 2222516-1/2E, wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen den Bescheid vom 30.7.2019 eingebrachte Beschwerde
G 2005 und § 61 FPG als unbegründet ab.Mit Erkenntnis vom 26.8.2019, GZ W240 2222516-1/2E, wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen den Bescheid vom 30.7.2019 eingebrachte Beschwerde
Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet ab. Am 29.8.2019 erließ die belangte Behörde einen Festnahmeauftrag
Vm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung. Für diesen sei maßgebend gewesen, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers rechtskräftig und durchführbar sei. Die Überstellung (Transport) sei für den 4.9.2019 geplant und die Sicherung dieser Maßnahme zu gewährleisten. Beigelegt wurde ua. das Laissez-Passer Dokument der Schweizer Behörden vom 26.8.2019.Am 29.8.2019 erließ die belangte Behörde einen Festnahmeauftrag
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung. Für diesen sei maßgebend gewesen, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers rechtskräftig und durchführbar sei. Die Überstellung (Transport) sei für den 4.9.2019 geplant und die Sicherung dieser Maßnahme zu gewährleisten. Beigelegt wurde ua. das Laissez-Passer Dokument der Schweizer Behörden vom 26.8.
Entgegen Ausführungen in der Beschwerde sei nicht die Schubhaft
FPG verhängt worden, sondern befinde sich dieser seit seiner Festnahme im Stande der Anhaltung
1 Z. 1 BFA-VG.Im Rahmen seiner Aktenvorlage nahm das Bundesamt am 3.9.2019 zum Beschwerdevorbringen im Wesentlichen dahingehend Stellung, dass gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG bestehe und seine Abschiebung sohin zulässig sei. Entgegen Ausführungen in der Beschwerde sei nicht die Schubhaft
Paragraph 76, FPG verhängt worden, sondern befinde sich dieser seit seiner Festnahme im Stande der Anhaltung
Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG. Das Vorbringen in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe im Asylverfahren eine Geburtsurkunde vorgelegt, welche seine Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Asylantragsstellung nachgewiesen hätte, ginge angesichts der bereits rechtskräftigen Erledigung des Asylverfahrens durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.8.2019 ins Leere. Die Tatsachenfeststellung sowohl des Bundesamtes als auch des Bundesverwaltungsgerichtes, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Asylantragsstellung volljährig gewesen sei, sei im weiteren Verfahren zur Außerlandesbringung als bindend anzusehen und könne das bloße Beharren auf einem Vorbringen, welches im zugrundeliegenden Asylverfahren als unglaubhaft bewertet worden sei, nicht zur Unrechtmäßigkeit der dem Zweck der Abschiebung dienenden Festnahme und Anhaltung führen. Insofern in der Beschwerde die Unverhältnismäßigkeit der Schubhaft behauptet werde, gehe dies insofern ins Leere, als eine solche im gegenständlichen Fall gar nicht verhängt worden sei. Für die Festnahme sei im gegenständlichen Fall als ausschlaggebend anzusehen, dass einerseits bei Bestehen einer rechtskräftigen Anordnung zur Außerlandesbringung eine Frist für die freiwillige Ausreise von vornherein nicht bestehe, andererseits der Beschwerdeführer auch seit dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens keinerlei Anstalten unternommen habe, seiner unmittelbaren Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Soweit in der Beschwerdeschrift der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers thematisiert werde, werde darauf verwiesen, dass im erst kürzlich abgeschlossenen Asylverfahren keinerlei schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigungen vorgebracht worden seien. Aktenkundig sei lediglich, dass er Schmerzen in der Hand habe (laut Befund vom 29.7.2019) jedoch ohne motorische Einschränkungen oder Hinweise auf Nervenverletzungen. Weitere ärztliche Termine seien für den Februar 2020 angesetzt worden, sodass insgesamt nicht von der Notwendigkeit einer stationären oder ambulanten Behandlung auszugehen und auch die Haftfähigkeit nicht zweifelhaft sei, zumal der Beschwerdeführer im Stande der Anhaltung im Polizeianhaltezentrum ohnehin Zugang zu medizinischer Versorgung habe und die Haftfähigkeit amtsärztlich geprüft werde. Sonstige medizinische Unterlagen seien auch im Zuge der nunmehrigen Beschwerde nicht beigebracht worden. Beantragt wurde, das Bundesverwaltungsgericht möge ● der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkennen, damit die bereits geplante und rechtskräftig für zulässig befundene Abschiebung des Beschwerdeführers in die Schweiz vollzogen werden kann; ● die Beschwerde als unbegründet abweisen; ● dem Bundesamt vollen Kostenersatz
VwG-Aufwandsersatzverordnung zusprechen. Am 4.9.2019 wurde der Beschwerdeführer um 08:57 Uhr erfolgreich auf dem Luftweg nach Zürich abgeschoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Kamerun, besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Kamerun, besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er stellte am 3.6.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, eine EURODAC-Abfrage ergab, dass er zuvor am 16.1.2019 in der Schweiz einen Asylantrag gestellt hatte. Am 11.7.2019 richtete das Bundesamt ein Wiederaufnahmeersuchen
1 lit. d Dublin III-VO samt medizinischem Sachverständigengutachten mit Feststellung des Mindestalters bei Antragstellung in Österreich an die Schweiz, welchem die Schweizer Behörden mit Schreiben vom 11.7.2019, eingelangt am 12.7.2019,
1 lit. d Dublin III-VO ausdrücklich zustimmten.Am 11.7.2019 richtete das Bundesamt ein Wiederaufnahmeersuchen
, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO samt medizinischem Sachverständigengutachten mit Feststellung des Mindestalters bei Antragstellung in Österreich an die Schweiz, welchem die Schweizer Behörden mit Schreiben vom 11.7.2019, eingelangt am 12.7.2019,
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 30.7.2019, Zl. 1232473504-190559824, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Schweiz für die Prüfung des Antrages
1 lit. d Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer
1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung in die Schweiz
2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid des Bundesamtes vom 30.7.2019, Zl. 1232473504-190559824, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Schweiz für die Prüfung des Antrages
, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung in die Schweiz
Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Mit Erkenntnis vom 26.8.2019, GZ W240 2222516-1/2E, wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde
G 2005 und § 61 FPG als unbegründet ab.Mit Erkenntnis vom 26.8.2019, GZ W240 2222516-1/2E, wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde
Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet ab. Am 29.8.2019 erließ die belangte Behörde einen Festnahmeauftrag
Vm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung. Zu diesem Zeitpunkt war das Asylverfahren in Österreich abgeschlossen, die Anordnung zur Außerlandesbringung
Am 29.8.2019 erließ die belangte Behörde einen Festnahmeauftrag
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung. Zu diesem Zeitpunkt war das Asylverfahren in Österreich abgeschlossen, die Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG rechtskräftig und die Abschiebung in die Schweiz zulässig. Am 2.9.2019 wurde der Beschwerdeführer um 5:05 Uhr aufgrund dieses Festnahmeauftrages festgenommen, im Anschluss wurde er um 06:26 Uhr in das zuständige Polizeianhaltezentrum verbracht. Am 4.9.2019 wurde der Beschwerdeführer um 7:00 Uhr erfolgreich auf dem Luftweg nach Zürich abgeschoben. Dass der Beschwerdeführer zum Antragszeitpunkt volljährig war, wurde vom Bundesverwaltungsgericht in seinem (rechtskräftigen) Asylverfahren festgestellt, ebenso wurde in diesem Verfahren die (angebliche) Geburtsurkunde des Beschwerdeführers gewürdigt. Zum Zeitpunkt der Festnahme, Anhaltung und Abschiebung war der Beschwerdeführer haftfähig und flugtauglich. Die in der Beschwerde vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen waren bereits im Asylverfahren gewürdigt worden.
F erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGemäß Artikel 130 Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
4.4. gegen Weisungen
a, Absatz 4,
F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. § 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:Paragraph 7, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, idgF, lautet:
dem
dem
dem
2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 25. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren
Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2
2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes
Abs. 1 stattgegeben hat.
Paragraph 7, Absatz 2, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes
Absatz eins, stattgegeben hat. Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) 3.2. Zu Spruchpunkt I. Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung im Rahmen der Festnahme3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung im Rahmen der Festnahme 3.2.1.
1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden
Abs. 1 gelten
Abs. 1a leg.cit. die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.3.2.1.
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,). Für Beschwerden
Absatz eins, gelten
Absatz eins a, leg.cit. die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Behörde im Inland nach diesem Bundesgesetz ist
1 BFA-VG das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben das Bundesamt
BFA-VG bei der Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere durch Wahrnehmung der ihnen
eingeräumten Aufgaben und Befugnisse, zu unterstützen.Behörde im Inland nach diesem Bundesgesetz ist
Paragraph 3, Absatz eins, BFA-VG das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben das Bundesamt
Paragraph 6, BFA-VG bei der Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere durch Wahrnehmung der ihnen
Paragraphen 36 bis 47 leg.cit. eingeräumten Aufgaben und Befugnisse, zu unterstützen. Das Bundesamt ist daher betreffend die Festnahme und Anhaltung
GH 18.01.2017, Ra 2016/18/0335).Das Bundesamt ist daher betreffend die Festnahme und Anhaltung
Paragraph 40, BFA-VG die belangte Behörde vergleiche VwGH 18.01.2017, Ra 2016/18/0335). 3.2.2.
1 BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag
besteht (Z 1), wenn dieser Auflagen
2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt (Z 2) oder der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des sechsten Hauptstückes des FPG fällt (Z 3).3.2.2.
Paragraph 40, Absatz eins, BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag
Paragraph 34, besteht (Ziffer eins,), wenn dieser Auflagen
Paragraph 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt (Ziffer 2,) oder der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des sechsten Hauptstückes des FPG fällt (Ziffer 3,).
3 Z 3 BFA-VG kann ein Festnahmeauftrag gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, wenn gegen ihn ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll.
Abs. 5 leg cit. ergeht ein Festnahmeauftrag in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung aufgrund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG kann ein Festnahmeauftrag gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, wenn gegen ihn ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll.
Absatz 5, leg cit. ergeht ein Festnahmeauftrag in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung aufgrund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden. 3.2.3.
1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zur verhalten (Abschiebung), wenn die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint (Z 1), sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind (Z 2), aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen (Z 3) oder sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind (Z 4).3.2.3.
Paragraph 46, Absatz eins, FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zur verhalten (Abschiebung), wenn die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint (Ziffer eins,), sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind (Ziffer 2,), aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen (Ziffer 3,) oder sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind (Ziffer 4,). § 61 FPG Lautet:Paragraph 61, FPG Lautet: „Anordnung zur Außerlandesbringung § 61.
G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
1 AVG oder2. er in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser Mitgliedstaat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.Paragraph 61,
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder, 2. er in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser Mitgliedstaat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird.“ 3.2.4. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 30.7.2019, Zl. 1232473504-190559824, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Schweiz für die Prüfung des Antrages
1 lit. d Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer
1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung in die Schweiz
2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). Mit Erkenntnis vom 26.8.2019, GZ W240 2222516-1/2E, wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde
G 2005 und § 61 FPG als unbegründet ab.3.2.4. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 30.7.2019, Zl. 1232473504-190559824, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Schweiz für die Prüfung des Antrages
, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung in die Schweiz
Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Mit Erkenntnis vom 26.8.2019, GZ W240 2222516-1/2E, wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde
Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet ab. Insgesamt war das Asylverfahren in Österreich abgeschlossen, die Anordnung zur Außerlandesbringung
Dass der Beschwerdeführer zum Antragszeitpunkt volljährig war, wurde vom Bundesverwaltungsgericht in seinem (rechtskräftigen) Asylverfahren festgestellt, ebenso wurde in diesem Verfahren die (angebliche) Geburtsurkunde des Beschwerdeführers gewürdigt. Insgesamt war das Asylverfahren in Österreich abgeschlossen, die Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG rechtskräftig und die Abschiebung in die Schweiz zulässig. Dass der Beschwerdeführer zum Antragszeitpunkt volljährig war, wurde vom Bundesverwaltungsgericht in seinem (rechtskräftigen) Asylverfahren festgestellt, ebenso wurde in diesem Verfahren die (angebliche) Geburtsurkunde des Beschwerdeführers gewürdigt. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht aus eigenem nach. 3.2.5. Zum Zeitpunkt der Festnahme, Anhaltung und Abschiebung war der Beschwerdeführer haftfähig und flugtauglich. Die in der Beschwerde vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen waren bereits im Asylverfahren gewürdigt worden. Der Beschwerdeführer wurde richtigerweise auf Basis eines Festnahmeauftrages
3 Z 3 festgenommen und vom 2.9.2019, 06:26 Uhr bis zum 4.9.2019, 08:57 Uhr in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten, sodass auch die Dauer der Anhaltung rechtmäßig ist und keinen Bedenken begegnet.Der Beschwerdeführer wurde richtigerweise auf Basis eines Festnahmeauftrages
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, festgenommen und vom 2.9.2019, 06:26 Uhr bis zum 4.9.2019, 08:57 Uhr in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten, sodass auch die Dauer der Anhaltung rechtmäßig ist und keinen Bedenken begegnet. Insgesamt war somit die Beschwerde gegen die Festnahme und die Anhaltung im Rahmen der Festnahme abzuweisen. 3.3.Zu Spruchpunkt II. (Kostenbegehren):3.3.Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Kostenbegehren):
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
Abs. 4 leg. cit. gelten als Aufwendungen
Abs. 1:
Absatz 4, leg. cit. gelten als Aufwendungen
Absatz eins :
Abs. 5 leg. cit. den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat
Absatz 5, leg. cit. den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
Abs. 7 leg. cit. ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Absatz 7, leg. cit. ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
G-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
G-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, wie folgt festgesetzt:
GVG. Da die belangte Behörde obsiegte, war ihr der Kostenersatz zuzusprechen, der Antrag des Beschwerdeführers war dementsprechend abzuweisen.Beide Parteien stellten Anträge auf Ersatz der Aufwendungen
Paragraph 35, VwGVG. Da die belangte Behörde obsiegte, war ihr der Kostenersatz zuzusprechen, der Antrag des Beschwerdeführers war dementsprechend abzuweisen. Der Beschwerdeführer stellte zudem den Antrag auf Ersatz der Eingabegebühr. Ein solcher Antrag ist jedoch gesetzlich nicht vorgesehen – es gibt dementsprechend keine rechtliche Grundlage für eine solche Befreiung bzw. einen solchen Zuspruch. Die Eingabegebühr ist zudem in § 35 Abs. 4 VwGVG nicht als Aufwendung definiert und insofern auch nicht ersatzfähig. Im Übrigen kann eine finanzielle Belastung iHv 30 Euro auch nicht als unüberwindliche oder unverhältnismäßige Hürde zur Wahrnehmung eines Rechtsmittels angesehen werden.Ein solcher Antrag ist jedoch gesetzlich nicht vorgesehen – es gibt dementsprechend keine rechtliche Grundlage für eine solche Befreiung bzw. einen solchen Zuspruch. Die Eingabegebühr ist zudem in Paragraph 35, Absatz 4, VwGVG nicht als Aufwendung definiert und insofern auch nicht ersatzfähig. Im Übrigen kann eine finanzielle Belastung iHv 30 Euro auch nicht als unüberwindliche oder unverhältnismäßige Hürde zur Wahrnehmung eines Rechtsmittels angesehen werden. Der Antrag auf Ersatz der Eingabegebühr war daher zurückzuweisen. 3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Zu B)
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren - vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen.Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren - vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W154.2223047.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.