Vm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG und
Die Beschwerde wird
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG und
Paragraph 46, FPG als unbegründet abgewiesen. II.
GVG iVm § 1 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.
Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
GVG abgewiesen. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Eingabegebühr wird zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Kamerun, stellte am 3.6.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer zuvor am 16.1.2019 in der Schweiz einen Asylantrag gestellt hatte. Am 11.7.2019 richtete das Bundesamt ein Wiederaufnahmeersuchen
1 lit. d Dublin III-VO an die Schweiz, welchem die Schweizer Behörden mit Schreiben vom 11.7.2019,
1 lit. d Dublin III-VO ausdrücklich zustimmten.Am 11.7.2019 richtete das Bundesamt ein Wiederaufnahmeersuchen
, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO an die Schweiz, welchem die Schweizer Behörden mit Schreiben vom 11.7.2019,
Am 19.7.2019 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt im Beisein eines Rechtsberaters nach durchgeführter Rechtsberatung. Befragt nach seinem Gesundheitszustand führte er aus, dass er Schmerzen in der rechten Hand habe, er sei bereits im Spital gewesen und er habe nicht gewusst, dass er einen Befund vorlegen müsse, diesen werde er nachreichen. Abgesehen von den Problemen mit der rechten Hand habe er keine Krankheiten. Er nehme keine Medikamente und habe einen Arzt aufgesucht. Vom Beschwerdeführer wurde eine Terminvereinbarung bei Fachärzten für Radiologie, CT sowie MR für den 4.7.2019 sowie eine Terminvereinbarung für den 12.7.2019 bei einem praktischen Arzt vorgelegt. Am 22.7.2019 wurde ein Ergebnis der Sonographie der Weichteile an der Handfläche rechts auf Höhe des 3. Strahls vom 4.7.2019 übermittelt, wonach „eine wenige Milimeter durchmesssende, benigne imponierende Läsion an der Handfläche rechts oberflächlich gelegen, möglicherweise einem inzipienten Ganglion entsprechend“ festgestellt wurde, darüber hinaus wurden keine eindeutigen weiteren Auffälligkeiten festgestellt. Im radiologischen Befund vom 8.7.2019 der rechten Hand dorsopalmar, schräg seitlich, wurde festgestellt, der Befund sei unauffällig im Bereich des Handskeletts, kein Nachweis degenerativer bzw. entzündlicher Veränderungen. Weiters wurde eine mit 12.7.2019 datierte Überweisung zum Ziel einer fachärztlichen Begutachtung bzgl. Lappenplastik/Hautersatz sowie ein Termin für den 29.07.2019 bei einer plastischen Chirurgie in Österreich vorgelegt. Am 26.7.2019 wurde eine Fotografie übermittelt, welche behaupteter Maßen die Geburtsurkunde des Beschwerdeführers abbilde. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.7.2019, Zl. 1232473504-190559824, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Schweiz für die Prüfung des Antrages
1 lit. d Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer
1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung in die Schweiz
2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.7.2019, Zl. 1232473504-190559824, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Schweiz für die Prüfung des Antrages
, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung in die Schweiz
Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Am 30.7.2019 wurde der belangten Behörde ein mit 29.7.2019 datierter Befund einer österreichischen chirurgischen Abteilung übermittelt, wonach der Beschwerdeführer insbesondere im Bereich der Thenarmuskulatur Schmerzen bei tiefer Palpitation hat, jedoch keine motorische Einschränkung und kein Hinweis auf Nervenverletzungen vorliegen. Festgehalten wurde eine „Planung zur Resektion der Narbenplatte und Deckung mit Spalthauttransplantation vom Oberschenkel in AN am 4.2.2020“, als nächster Termin wurde der 20.1.2020 festgelegt. Weiters wurde ein geplanter Aufnahmetermin für den 3.2.2020 bei der chirurgischen Abteilung übermittelt mit den Diagnosen „St. P. stumpfe Trauma Hand rechts 2018 und St. P. Inzision bei Infektion“ samt Zeitbestätigung vom 29.7.2019 in einem österreichischen Landesklinkum. Mit Erkenntnis vom 26.8.2019, GZ W240 2222516-1/2E, wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen den Bescheid vom 30.7.2019 eingebrachte Beschwerde
G 2005 und § 61 FPG als unbegründet ab.Mit Erkenntnis vom 26.8.2019, GZ W240 2222516-1/2E, wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen den Bescheid vom 30.7.2019 eingebrachte Beschwerde
Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet ab. Am 4.9.2019 wurde der Beschwerdeführer das erste Mal auf dem Luftweg nach Zürich abgeschoben. Am 18.9.2019 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde einen Wiederaufnahmeantrag, welcher am 19.9.2019 an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde. Mit Beschluss vom 30.9.2019, GZ W240 2222516-2/3E, wies das Bundesverwaltungsgericht diesen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
GVG als unbegründet ab.Am 18.9.2019 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde einen Wiederaufnahmeantrag, welcher am 19.9.2019 an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde. Mit Beschluss vom 30.9.2019, GZ W240 2222516-2/3E, wies das Bundesverwaltungsgericht diesen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG als unbegründet ab. Nach erneuter illegaler Einreise stellte der Beschwerdeführer am 24.8.2020 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich (Folgeantrag). In seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag erklärte er hierzu, er habe sich bis ca. November 2019 in der Schweiz, dann im November in Spanien und anschließend bis 20.8.2020 in Marokko aufgehalten. Beweise, Dokumente oder sonstige Bestätigungen konnte er hierzu nicht vorlegen. Zu den Gründen, die gegen eine neuerliche Überstellung in den Dublin-Staat Schweiz sprächen, brachte er vor, von der Schweiz wollten sie ihn nach Kamerun abschieben. In weiterer Folge stellte des Bundesamt mit Schreiben vom 28.8.2020 ein Wiederaufnahmeersuchen an die Schweiz, in dem unter anderem ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer dort bereits am 16.1.2019 einen Asylantrag gestellt und nunmehr angegeben habe, er hätte seit seinem letzten Aufenthalt in der Schweiz das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen. Konkret wurde hierzu ausgeführt, der Beschwerdeführer habe am 24.8.2020 in Österreich um Asyl angesucht, davor in der Schweiz am 16.1.2019 und in Österreich am 3.6.2019. Aufgrund der dortigen Zustimmung vom 11.7.2019 sei er am 4.9.2019 in die Schweiz überstellt worden. Ausdrücklich wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bei seiner aktuellen Einvernahme angegeben habe, anschließend noch für zwei Monate in der Schweiz aufhältig gewesen und danach über Spanien nach Marokko gereist zu sein. Vor ca. einer Woche wäre er dann über ihm unbekannte Länder von Marokko nach Österreich gekommen. Einen Nachweis dafür habe er nicht erbringen können. Das Bundesamt gehe daher davon aus, dass er die Mitgliedstaaten tatsächlich nicht verlassen habe und somit nach wie vor die Schweiz für die Prüfung seines Asylverfahrens zuständig sei, weshalb um Wiederaufnahme
der Dublin III-VO ersucht werde.Konkret wurde hierzu ausgeführt, der Beschwerdeführer habe am 24.8.2020 in Österreich um Asyl angesucht, davor in der Schweiz am 16.1.2019 und in Österreich am 3.6.2019. Aufgrund der dortigen Zustimmung vom 11.7.2019 sei er am 4.9.2019 in die Schweiz überstellt worden. Ausdrücklich wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bei seiner aktuellen Einvernahme angegeben habe, anschließend noch für zwei Monate in der Schweiz aufhältig gewesen und danach über Spanien nach Marokko gereist zu sein. Vor ca. einer Woche wäre er dann über ihm unbekannte Länder von Marokko nach Österreich gekommen. Einen Nachweis dafür habe er nicht erbringen können. Das Bundesamt gehe daher davon aus, dass er die Mitgliedstaaten tatsächlich nicht verlassen habe und somit nach wie vor die Schweiz für die Prüfung seines Asylverfahrens zuständig sei, weshalb um Wiederaufnahme
Noch am selben Tag erteilte die Schweiz die Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers
Noch am selben Tag erteilte die Schweiz die Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers
Vm § 40 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG festgenommen und um 06:02 Uhr in das Polizeianhaltezentrum in Verwaltungsverwahrungshaft überstellt.Am 15.9.2020 wurde der Beschwerdeführer
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen und um 06:02 Uhr in das Polizeianhaltezentrum in Verwaltungsverwahrungshaft überstellt. Am selben Tag langte beim Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Beschwerde gegen die Festnahme mit dem Zweck der Abschiebung in die Schweiz ein. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer sei nach seiner letzten Abschiebung in die Schweiz nicht lange dort verblieben, sondern nach Spanien und weiter nach Marokko gereist. Am 20.8.2020 sei er von Marokko kommend in Österreich eingereist und habe am 24.8.2020 einen Asylantrag gestellt. Er leide an einer schweren Erkrankung an der Hand, eine Hauttransplantation sei notwendig und bereits in Planung. Diese habe noch nicht durchgeführt werden können, weil als erstes ein Stück Haut von einem Oberschenkel entnommen und vorgezüchtet werden müsse. Des Weiteren habe sich der Beschwerdeführer offenbar schon auf seinen Reisen eine Infektion mit Milben zugezogen, weshalb ihm in der Betreuungsstelle Traiskirchen ein Einzelzimmer zugeteilt worden sei. Aus den Angaben des Beschwerdeführers ergebe sich ein mehrmonatiger Aufenthalt außerhalb des Territoriums der Mitgliedstaaten und außerhalb Europas.
seinen Angaben würde er in der Schweiz spätestens nach dem November 2019 in keiner Weise mehr aufscheinen und wäre spätestens im Dezember 2019 nach Marokko gereist. In seiner Tasche hätte er noch Dokumente bei sich gehabt, die einen tatsächliche Aufenthalt in Marokko nachweisen könnten. Offenbar hätte das Bundesamt an die Schweiz unvollständige Angaben übermittelt, eine allfällige Zustimmung wäre deswegen auf einer unrichtigen, rechtswidrigen – weil der Dublin Verordnung widersprechenden – Grundlage erfolgt. Beantragt wurde, nach mündlicher Verhandlung
Dublin III-VO untergegangen wäre, werde festgehalten, dass diese Angaben im Wiederaufnahmeersuchen vollständig mitgeteilt worden seien und die Schweizer Behörden sich dennoch umgehend
Was die in der Beschwerde angeführten angeblichen Beweismittel für den Aufenthalt des Beschwerdeführers in Marokko betreffe, so bleibe für das Bundesamt fraglich, weshalb er diese nicht bereits im Zuge seiner polizeilichen Erstbefragung vorgelegt habe und sie auch der nunmehr eingebrachten Beschwerde nicht angeschlossen seien.Zum Beschwerdevorbringen, wonach sich der Beschwerdeführer vor seiner neuerlichen Einreise in das Bundesgebiet in Marokko aufgehalten hätte und daher die Zuständigkeit der Schweiz
Dublin III-VO untergegangen wäre, werde festgehalten, dass diese Angaben im Wiederaufnahmeersuchen vollständig mitgeteilt worden seien und die Schweizer Behörden sich dennoch umgehend
FPG) zugrunde liege und der Freiheitsentzug somit der Durchsetzung einer bestehenden unmittelbaren Ausreiseverpflichtung, für welche das Gesetz auch keine Frist zur freiwilligen Ausreise vorsehe, diene, wobei die Abschiebung für 17.9.2019 geplant sei.Insgesamt werde daher festgehalten, dass der angefochtenen Festnahme und Anhaltung eine rechtskräftige und aufrechte aufenthaltsbeende Maßnahme (Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG) zugrunde liege und der Freiheitsentzug somit der Durchsetzung einer bestehenden unmittelbaren Ausreiseverpflichtung, für welche das Gesetz auch keine Frist zur freiwilligen Ausreise vorsehe, diene, wobei die Abschiebung für 17.9.2019 geplant sei. Das Bundesamt stelle daher die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge
VwG-Aufwandsersatzverordnung zusprechen. Am 17.9.2020 wurde der Beschwerdeführer um 07:54 Uhr erfolgreich auf dem Luftweg nach Zürich abgeschoben. In einer am 14.10.2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Beschwerdeergänzung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass nunmehr auch die tatsächlich durchgeführte Abschiebung bzw. Überstellung in die Schweiz am 17.9.2020 in Beschwerde gezogen werde. Der Beschwerdeführer werde dort nicht als Asylwerber, sondern nur als Fremder behandelt und der am 24.8.2020 in Österreich gestellte Asylantrag sei dort nicht bearbeitet worden, wie aus dem beigelegten Entscheid des Zwangsmaßnahmengerichts Kanton Luzern vom 18.9.2020 ersichtlich wäre, wonach sich der Beschwerdeführer dort in Schubhaft („Ausschaffungshaft“) befinde und er von der Deportation nach Kamerun unmittelbar bedroht sei. Aus diesem Entscheid sei auch ersichtlich, dass der Beschwerdeführer deutlich gemacht habe, nicht nach Kamerun zurück zu können. Ebenso sei ersichtlich, dass sich die Schubhaft in der Schweiz ausschließlich auf die negative Asylentscheidung aus dem Jahr 2019 stütze. Die Tatsache der Asylantragsstellung vom 24.8.2020 in Österreich werde von dem Schweizer Gericht ignoriert. Die rechtliche Vertretung habe das schweizerische Staatssekretariat für Migration konkret darauf angesprochen, dass sich die dortigen Behörden
der Dublin III-VO dazu verpflichtet hätten, den Beschwerdeführer als Asylwerber aufzunehmen bzw. sein Asylansuchen zu prüfen. Die Schweizer Behörde habe dem nicht entgegentreten können, obwohl sie bestätigt habe, dass die Schweiz
Der Beschwerdeführer werde dort nicht als Asylwerber, sondern nur als Fremder behandelt und der am 24.8.2020 in Österreich gestellte Asylantrag sei dort nicht bearbeitet worden, wie aus dem beigelegten Entscheid des Zwangsmaßnahmengerichts Kanton Luzern vom 18.9.2020 ersichtlich wäre, wonach sich der Beschwerdeführer dort in Schubhaft („Ausschaffungshaft“) befinde und er von der Deportation nach Kamerun unmittelbar bedroht sei. Aus diesem Entscheid sei auch ersichtlich, dass der Beschwerdeführer deutlich gemacht habe, nicht nach Kamerun zurück zu können. Ebenso sei ersichtlich, dass sich die Schubhaft in der Schweiz ausschließlich auf die negative Asylentscheidung aus dem Jahr 2019 stütze. Die Tatsache der Asylantragsstellung vom 24.8.2020 in Österreich werde von dem Schweizer Gericht ignoriert. Die rechtliche Vertretung habe das schweizerische Staatssekretariat für Migration konkret darauf angesprochen, dass sich die dortigen Behörden
der Dublin III-VO dazu verpflichtet hätten, den Beschwerdeführer als Asylwerber aufzunehmen bzw. sein Asylansuchen zu prüfen. Die Schweizer Behörde habe dem nicht entgegentreten können, obwohl sie bestätigt habe, dass die Schweiz
1 lit. d Dublin III-VO samt medizinischem Sachverständigengutachten mit Feststellung des Mindestalters bei Antragstellung in Österreich an die Schweiz, welchem die Schweizer Behörden
1 lit. d Dublin III-VO ausdrücklich zustimmten.Am 11.7.2019 richtete das Bundesamt ein Wiederaufnahmeersuchen
, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO samt medizinischem Sachverständigengutachten mit Feststellung des Mindestalters bei Antragstellung in Österreich an die Schweiz, welchem die Schweizer Behörden
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 30.7.2019, Zl. 1232473504-190559824, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Schweiz für die Prüfung des Antrages
1 lit. d Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer
1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung in die Schweiz
2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). Mit Erkenntnis vom 26.8.2019, GZ W240 2222516-1/2E, wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde
G 2005 und § 61 FPG als unbegründet ab. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 30.7.2019, Zl. 1232473504-190559824, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Schweiz für die Prüfung des Antrages
, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung in die Schweiz
Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Mit Erkenntnis vom 26.8.2019, GZ W240 2222516-1/2E, wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde
Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet ab. Am 4.9.2019 wurde der Beschwerdeführer erstmals erfolgreich auf dem Luftweg nach Zürich abgeschoben. Mit Beschluss vom 30.9.2019, GZ W240 2222516-2/3E, wies das Bundesverwaltungsgericht einen am18.9.2019 gestellten Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
GVG als unbegründet ab.Mit Beschluss vom 30.9.2019, GZ W240 2222516-2/3E, wies das Bundesverwaltungsgericht einen am18.9.2019 gestellten Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG als unbegründet ab. Nach erneuter illegaler Einreise stellte der Beschwerdeführer am 24.8.2020 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet (Folgeantrag) und wurde am selben Tag niederschriftlich erstbefragt. Am 15.9.2020 wurde der Beschwerdeführer
Vm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG festgenommen und um 06:02 Uhr in das Polizeianhaltezentrum in Verwaltungsverwahrungshaft überstellt.Am 15.9.2020 wurde der Beschwerdeführer
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen und um 06:02 Uhr in das Polizeianhaltezentrum in Verwaltungsverwahrungshaft überstellt. Am 17.9.2020 wurde der Beschwerdeführer um 07:54 Uhr erneut auf dem Luftweg nach Zürich abgeschoben. Zum Zeitpunkt der Festnahme, Anhaltung und Abschiebung war der Beschwerdeführer haftfähig und flugtauglich. Die in der Beschwerde vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen waren bereits im ersten Asylverfahren gewürdigt worden, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes in der hier relevanten Intensität lässt sich den vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht entnehmen, ebenso wenig aus der zugezogenen Infektion mit Milben. Der Beschwerdeführer konnte seine Behauptung, von ca. Dezember 2019 bis 20.8.2020 in Marokko aufhältig gewesen zu sein, nicht belegen, die in der Beschwerde behaupteten Beweise wurden nie vorgelegt. Festgestellt wird daher, dass dieses Vorbringen nicht glaubwürdig ist. Ebenso wird festgestellt, dass das Bundesamt im Rahmen seines Wiederaufnahmeersuchens die Schweizer Behörden über die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem angeblichen Aufenthalt außerhalb des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten nachweislich informierte und die Schweiz dennoch am 28.8.2020 dem Ersuchen auf Wiederaufnahme des Beschwerdeführers nach Art. 18
F erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGemäß Artikel 130 Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
4.4. gegen Weisungen
a, Absatz 4,
F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. § 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:Paragraph 7, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, idgF, lautet:
dem
dem
dem
2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 25. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren
Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2
2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes
Abs. 1 stattgegeben hat.
Paragraph 7, Absatz 2, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes
Absatz eins, stattgegeben hat. Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) 3.2. Zu Spruchpunkt I. Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung im Rahmen der Festnahme sowie die Abschiebung3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung im Rahmen der Festnahme sowie die Abschiebung 3.2.1.
1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden
Abs. 1 gelten
Abs. 1a leg.cit. die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.3.2.1.
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,). Für Beschwerden
Absatz eins, gelten
Absatz eins a, leg.cit. die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Behörde im Inland nach diesem Bundesgesetz ist
1 BFA-VG das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben das Bundesamt
BFA-VG bei der Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere durch Wahrnehmung der ihnen
eingeräumten Aufgaben und Befugnisse, zu unterstützen.Behörde im Inland nach diesem Bundesgesetz ist
Paragraph 3, Absatz eins, BFA-VG das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben das Bundesamt
Paragraph 6, BFA-VG bei der Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere durch Wahrnehmung der ihnen
Paragraphen 36 bis 47 leg.cit. eingeräumten Aufgaben und Befugnisse, zu unterstützen. Das Bundesamt ist daher betreffend die Festnahme und Anhaltung
GH 18.01.2017, Ra 2016/18/0335).Das Bundesamt ist daher betreffend die Festnahme und Anhaltung
Paragraph 40, BFA-VG die belangte Behörde vergleiche VwGH 18.01.2017, Ra 2016/18/0335). 3.2.2.
1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zur verhalten (Abschiebung), wenn die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint (Z 1), sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind (Z 2), aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen (Z 3) oder sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind (Z 4).3.2.2.
Paragraph 46, Absatz eins, FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zur verhalten (Abschiebung), wenn die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint (Ziffer eins,), sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind (Ziffer 2,), aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen (Ziffer 3,) oder sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind (Ziffer 4,). § 61 FPG Lautet:Paragraph 61, FPG Lautet: „Anordnung zur Außerlandesbringung § 61.
G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
1 AVG oder2. er in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser Mitgliedstaat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.Paragraph 61,
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder, 2. er in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser Mitgliedstaat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird.“ § 12a Abs. 1 AsylG lautet:Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG lautet: „§ 12a.
oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG oder eine Ausweisung
kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung
3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.“ „§ 12a.
Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn, 1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG erlassen wurde,,
Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und,
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Schweiz für die Prüfung des Antrages
1 lit. d Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer
1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung in die Schweiz
2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). Mit Erkenntnis vom 26.8.2019, GZ W240 2222516-1/2E, wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde
G 2005 und § 61 FPG als unbegründet ab. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 30.7.2019, Zl. 1232473504-190559824, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 3.6.2019 ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Schweiz für die Prüfung des Antrages
, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung in die Schweiz
Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Mit Erkenntnis vom 26.8.2019, GZ W240 2222516-1/2E, wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde
Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet ab. Am 4.9.2019 wurde der Beschwerdeführer das erste Mal erfolgreich auf dem Luftweg nach Zürich abgeschoben. Mit Beschluss vom 30.9.2019, GZ W240 2222516-2/3E, wies das Bundesverwaltungsgericht einen am 18.9.2019 gestellten Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
GVG als unbegründet ab.Mit Beschluss vom 30.9.2019, GZ W240 2222516-2/3E, wies das Bundesverwaltungsgericht einen am 18.9.2019 gestellten Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG als unbegründet ab. Nach erneuter illegaler Einreise stellte der Beschwerdeführer am 24.8.2020 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet (Folgeantrag) und wurde am selben Tag niederschriftlich erstbefragt. Am 17.9.2020 wurde der Beschwerdeführer um 07:54 Uhr erneut auf dem Luftweg nach Zürich abgeschoben. Zum Zeitpunkt der Festnahme, Anhaltung und Abschiebung war der Beschwerdeführer haftfähig und flugtauglich. Die in der Beschwerde vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen waren bereits im ersten Asylverfahren gewürdigt worden, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes in der hier relevanten Intensität lässt sich den vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht entnehmen, ebenso wenig aus der zugezogenen Infektion mit Milben. Gegen den Beschwerdeführer lag eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (Anordnung zur Außerlandesbringung
G) nicht zu. Mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechterte Umstände in der Schweiz im Hinblick auf Art. 3 EMRK seit der letzten Entscheidung nach § 5 AsylG sind nicht ersichtlich, auch liegt weder ein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vor, noch Gründe, die dem Art. 8 EMRK widersprechen könnten.Gegen den Beschwerdeführer lag eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG) vor, der faktische Abschiebeschutz kam dem Beschwerdeführer ex lege (Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG) nicht zu. Mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechterte Umstände in der Schweiz im Hinblick auf Artikel 3, EMRK seit der letzten Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG sind nicht ersichtlich, auch liegt weder ein Fall des Paragraph 19, Absatz 2, BFA-VG vor, noch Gründe, die dem Artikel 8, EMRK widersprechen könnten. Der Beschwerdeführer konnte seine Behauptung, von ca. Dezember 2019 bis 20.8.2020 in Marokko aufhältig gewesen zu sein, nicht belegen, die in der Beschwerde behaupteten Beweise wurden nie vorgelegt, dieses Vorbringen ist nicht glaubwürdig. Zudem hatte das Bundesamt – im Gegensatz zum Beschwerdevorbringen - im Rahmen seines Wiederaufnahmeersuchens nach gestelltem Folgeantrag die Schweizer Behörden über die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem angeblichen zwischenzeitlichen Aufenthalt außerhalb des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten nachweislich informiert und die Schweiz dennoch am 28.8.2020 dem Ersuchen auf Wiederaufnahme des Beschwerdeführers nach Art. 18
1 BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag
besteht (Z 1), wenn dieser Auflagen
2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt (Z 2) oder der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des sechsten Hauptstückes des FPG fällt (Z 3).3.2.4.
Paragraph 40, Absatz eins, BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag
Paragraph 34, besteht (Ziffer eins,), wenn dieser Auflagen
Paragraph 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt (Ziffer 2,) oder der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des sechsten Hauptstückes des FPG fällt (Ziffer 3,).
3 Z 3 BFA-VG kann ein Festnahmeauftrag gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, wenn gegen ihn ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll.
Abs. 5 leg cit. ergeht ein Festnahmeauftrag in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung aufgrund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG kann ein Festnahmeauftrag gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, wenn gegen ihn ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll.
Absatz 5, leg cit. ergeht ein Festnahmeauftrag in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung aufgrund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden. 3.2.5. Am 15.9.2020 wurde der Beschwerdeführer
Vm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG festgenommen und um 06:02 Uhr in das Polizeianhaltezentrum in Verwaltungsverwahrungshaft überstellt.3.2.5. Am 15.9.2020 wurde der Beschwerdeführer
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen und um 06:02 Uhr in das Polizeianhaltezentrum in Verwaltungsverwahrungshaft überstellt. Zu diesem Zeitpunkt lag gegen den Beschwerdeführer eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (Anordnung zur Außerlandesbringung
G) nicht zu.Zu diesem Zeitpunkt lag gegen den Beschwerdeführer eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG) vor, der faktische Abschiebeschutz kam dem Beschwerdeführer ex lege (Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG) nicht zu. Am 17.9.2020 wurde der Beschwerdeführer um 07:54 Uhr auf dem Luftweg nach Zürich abgeschoben. Wie bereits ausgeführt, war der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Festnahme, Anhaltung und Abschiebung haftfähig und flugtauglich. Zudem wird die Haftfähigkeit im Stande der Anhaltung amtsärztlich festgestellt und hat der Beschwerdeführer dort Zugang zu ärztlicher Versorgung. Der Beschwerdeführer wurde richtigerweise auf Basis eines Festnahmeauftrages
3 Z 3 festgenommen und vom 15.9.2020, 06:02 Uhr bis zum 17.9.2020, 07:54 Uhr in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten, sodass auch die Dauer der Anhaltung rechtmäßig ist und keinen Bedenken begegnet.Der Beschwerdeführer wurde richtigerweise auf Basis eines Festnahmeauftrages
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, festgenommen und vom 15.9.2020, 06:02 Uhr bis zum 17.9.2020, 07:54 Uhr in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten, sodass auch die Dauer der Anhaltung rechtmäßig ist und keinen Bedenken begegnet. Insgesamt war somit auch die Beschwerde gegen die Festnahme und die Anhaltung im Rahmen der Festnahme abzuweisen. 3.3. Zu Spruchpunkt II. (Kostenbegehren):3.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Kostenbegehren):
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
Abs. 4 leg. cit. gelten als Aufwendungen
Abs. 1:
Absatz 4, leg. cit. gelten als Aufwendungen
Absatz eins :
Abs. 5 leg. cit. den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat
Absatz 5, leg. cit. den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
Abs. 7 leg. cit. ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Absatz 7, leg. cit. ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
G-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
G-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, wie folgt festgesetzt:
GVG. Da die belangte Behörde obsiegte, war ihr der Kostenersatz zuzusprechen, der Antrag des Beschwerdeführers war dementsprechend abzuweisen.Beide Parteien stellten Anträge auf Ersatz der Aufwendungen
Paragraph 35, VwGVG. Da die belangte Behörde obsiegte, war ihr der Kostenersatz zuzusprechen, der Antrag des Beschwerdeführers war dementsprechend abzuweisen. Der Beschwerdeführer stellte zudem den Antrag auf Ersatz der Eingabegebühr. Ein solcher Antrag ist jedoch gesetzlich nicht vorgesehen – es gibt dementsprechend keine rechtliche Grundlage für eine solche Befreiung bzw. einen solchen Zuspruch. Die Eingabegebühr ist zudem in § 35 Abs. 4 VwGVG nicht als Aufwendung definiert und insofern auch nicht ersatzfähig. Im Übrigen kann eine finanzielle Belastung iHv 30 Euro auch nicht als unüberwindliche oder unverhältnismäßige Hürde zur Wahrnehmung eines Rechtsmittels angesehen werden.Ein solcher Antrag ist jedoch gesetzlich nicht vorgesehen – es gibt dementsprechend keine rechtliche Grundlage für eine solche Befreiung bzw. einen solchen Zuspruch. Die Eingabegebühr ist zudem in Paragraph 35, Absatz 4, VwGVG nicht als Aufwendung definiert und insofern auch nicht ersatzfähig. Im Übrigen kann eine finanzielle Belastung iHv 30 Euro auch nicht als unüberwindliche oder unverhältnismäßige Hürde zur Wahrnehmung eines Rechtsmittels angesehen werden. Der Antrag auf Ersatz der Eingabegebühr war daher zurückzuweisen. 3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:, 3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Zu B)
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren - vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen.Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren - vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W154.2223047.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.