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§ 22a§ 76§ 80§ 67§ 25aArt. 133RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.02.2021 GeschäftszahlW154 2237347-4 SpruchW154 2237347-4/2E, W154 2237347-4/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk
§ 22aAbs.
4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer wurde am 03.08.2020 im Bundesgebiet aufgegriffen. 2. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 07.08.2020 wurde über den Beschwerdeführer
§ 76Abs.
2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Der Beschwerdeführer wird seit 07.08.2020 in Schubhaft angehalten.2. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 07.08.2020 wurde über den Beschwerdeführer
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Der Beschwerdeführer wird seit 07.08.2020 in Schubhaft angehalten.
- Es besteht gegen den Beschwerdeführer eine aufenthaltsbeendende Maßnahme. Der Beschwerdeführer stellte am 17.08.2020 aus dem Stand der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, der zur Gänze abgewiesen wurde. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen.
- Das Bundesamt leitete am 11.08.2020 ein Heimreisezertifikatsverfahren ein.
- Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.12.2020, vom 29.12.2020 und vom 25.01.2021 wurde jeweils festgestellt, dass zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung verhältnismäßig ist.
- Das Bundesamt legte dem Bundesverwaltungsgericht am 15.02.2021 unter Anschluss einer Stellungnahme die Akten
§22aAbs.
4 BFA-VG zur neuerlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft vor. In der Stellungnahme wird nach Darlegung des maßgeblichen Sachverhalts entscheidungswesentlich ausgeführt, dass mittlerweile vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 28.10.2020, am 26.11.2020 und am 31.01.2021 Urgenzschreiben an die ägyptische Vertretungsbehörde in Wien übermittelt worden seien. Laut aktueller Auskunft der zuständigen Abteilung für HRZ - Angelegenheiten vom 15.02.2021 würden Vorführtermine bei der ägyptischen Vertretungsbehörde erst Anfang März 2021 vergeben. Bei einer positiven Identifizierung des Betreffenden im Rahmen eines Vorführtermins sei mit einer Ausstellung des HRZ innerhalb der darauffolgenden 4 Wochen zu rechnen.6. Das Bundesamt legte dem Bundesverwaltungsgericht am 15.02.2021 unter Anschluss einer Stellungnahme die Akten
§22a
Absatz 4, BFA-VG zur neuerlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft vor. In der Stellungnahme wird nach Darlegung des maßgeblichen Sachverhalts entscheidungswesentlich ausgeführt, dass mittlerweile vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 28.10.2020, am 26.11.2020 und am 31.01.2021 Urgenzschreiben an die ägyptische Vertretungsbehörde in Wien übermittelt worden seien. Laut aktueller Auskunft der zuständigen Abteilung für HRZ - Angelegenheiten vom 15.02.2021 würden Vorführtermine bei der ägyptischen Vertretungsbehörde erst Anfang März 2021 vergeben. Bei einer positiven Identifizierung des Betreffenden im Rahmen eines Vorführtermins sei mit einer Ausstellung des HRZ innerhalb der darauffolgenden 4 Wochen zu rechnen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1. Zum Verfahrensgang: 1.1. Der Beschwerdeführer wurde am 03.08.2020 im Bundesgebiet aufgegriffen, wobei der Beschwerdeführer zunächst durch mindestens zwei andere EU-Staaten reiste. Nachdem Ungarn einer Rücknahme nicht zustimmte, wurde gegen den Beschwerdeführer am 07.08.2020 ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung eingeleitet. 1.2. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 07.08.2020 wurde über den Beschwerdeführer
§ 76Abs.
2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Der Beschwerdeführer wird seit 07.08.2020 in Schubhaft angehalten.1.2. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 07.08.2020 wurde über den Beschwerdeführer
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Der Beschwerdeführer wird seit 07.08.2020 in Schubhaft angehalten. 1.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vom 11.08.2020 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist. Es wurde ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. 1.
- Das Bundesamt leitete am 11.08.2020 ein Heimreisezertifikatsverfahren ein. 1.
- Am 17.08.2020 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stand der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Aktenvermerk vom 18.08.2020 wurde festgehalten, dass der Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Die Schubhaft wurde
§ 76
Abs 6 FPG weiterhin aufrecht erhalten.Mit Aktenvermerk vom 18.08.2020 wurde festgehalten, dass der Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Die Schubhaft wurde
Paragraph 76, Absatz 6, FPG weiterhin aufrecht erhalten. 1.
- Mit Bescheid vom 11.09.2020 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze abgewiesen, dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.10.2020 abgewiesen. 1.
- Das Bundesamt überprüfte am 02.09.2020, am 02.10.2020, am 27.10.2020 sowie am 15.11.2020 die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft
§ 80Abs 6 FPG und dokumentierte dies mit einem Aktenvermerk.1.7.
Das Bundesamt überprüfte am 02.09.2020, am 02.10.2020, am 27.10.2020 sowie am 15.11.2020 die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft
Paragraph 80, Absatz 6, FPG und dokumentierte dies mit einem Aktenvermerk.
- Zur Person des Beschwerdeführers und zu den Voraussetzungen der Schubhaft: 2.
- Der Beschwerdeführer besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft nicht, er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates, er ist ägyptischer Staatsangehöriger. Der Beschwerdeführer ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. 2.
- Es besteht gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme. 2.
- Der Beschwerdeführer ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim Beschwerdeführer vor. Er wird im Polizeianhaltezentrum seit 01.12.2020 wegen schweren Depressionen behandelt. Der Beschwerdeführer hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.
- Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit: 3.
- Der Beschwerdeführer hat während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, um eine Rückführung nach Ägypten zu verzögern. 3.
- Der Beschwerdeführer war bis auf die Anhaltung in Polizeianhaltezentren in Österreich noch nie gemeldet. 3.
- Der Beschwerdeführer begab sich vom 05.01.2021 bis 07.01.2021 während der Anhaltung in Schubhaft in Hungerstreik, um seine Freilassung zu erpressen. 3.
- Der Beschwerdeführer hat in Österreich weder Verwandte noch enge soziale Anknüpfungspunkte. Er ist beruflich in Österreich nicht verankert. Er verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. 3.
- Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wird der Beschwerdeführer untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten. 3.
- Die Ausstellung eines Heimreisezertifikats innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer von 18 Monaten ist möglich. Das Bundesamt urgierte am 28.10.2020, am 26.11.2020 und am 31.01.2021 die Ausstellung eines Heimreisezertifikats. Für die Ausstellung eines Heimreisezertifikats ist es erforderlich den Beschwerdeführer bei der Botschaft vorzuführen. Aufgrund der Covid-Einschränkungen in Österreich findet der nächste Vorführtermin bei der Botschaft voraussichtlich Anfang März 2021 statt. Nach Ausstellung eines Heimreisezertifikats erfolgt eine zeitnahe Abschiebung des Beschwerdeführers. 3.
- Eine Änderung der Umstände für die Anordnung der Schubhaft seit der letzten gerichtlichen Überprüfung vom 25.01.2021 hat sich im Verfahren nicht ergeben.
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang, die getroffenen Feststellungen und die Haftfähigkeit des BF ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere der zitierten Vorentscheidungen. Die Feststellungen zur Vorführung des Beschwerdeführers bei der ägyptischen Botschaft voraussichtlich Anfang März 2021 sowie der zeitnahen Abschiebung des Beschwerdeführers bei einer positiven Identifizierung des Betreffenden im Rahmen des Vorführtermins ergeben sich aus der Stellungnahme des BFA vom 15.02.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A. – Fortsetzung der Schubhaft 3.
- Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist
§ 22aAbs.
4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Abs. 1 bereits eingebracht wurde. 3.1. Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Absatz eins, bereits eingebracht wurde. 3.2.
§ 76
FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 2.
dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.3.2.
Paragraph 76, FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Hinsichtlich der Fluchtgefahrtatbestände des §76 Abs. 3 FPG hat sich in Hinblick auf die Vorerkenntnisse zur gegenständlich zu überprüfenden Schubhaft keine Änderung ergeben, sodass aufgrund unveränderter Lage auf die dortigen Ausführungen verwiesen und diese auch zur gegenständlichen rechtlichen Beurteilung erhoben werden.Hinsichtlich der Fluchtgefahrtatbestände des §76 Absatz 3, FPG hat sich in Hinblick auf die Vorerkenntnisse zur gegenständlich zu überprüfenden Schubhaft keine Änderung ergeben, sodass aufgrund unveränderter Lage auf die dortigen Ausführungen verwiesen und diese auch zur gegenständlichen rechtlichen Beurteilung erhoben werden. Die Schubhaft ist also weiterhin jedenfalls wegen erheblicher Fluchtgefahr aufrechtzuerhalten, weil aus dem vergangenen und aktuellen Verhalten des Beschwerdeführers nicht auszuschließen ist, dass der Beschwerdeführer seine Außerlandesbringung mit allen Mitteln zu verhindern oder jedenfalls zu behindern beabsichtigt. 3.
- Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.3.
- Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein. Zur Dauer der Schubhaft:
§ 80Abs.
4 FPG kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden, wenn ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden kann, weilGemäß Paragraph 80, Absatz 4, FPG kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden, wenn ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden kann, weil
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nichtvorliegt,eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht, vorliegt,
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogenoder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint.die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen, oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint. Gegenständlich ist jedenfalls der Tatbestand der Z. 1 verwirklicht. Somit erweist sich die bisherige Anhaltung am soeben angeführten Maßstab als verhältnismäßig, da sie sich immer noch im unteren Rahmen des gesetzlich Erlaubten bewegt.Gegenständlich ist jedenfalls der Tatbestand der Ziffer eins, verwirklicht. Somit erweist sich die bisherige Anhaltung am soeben angeführten Maßstab als verhältnismäßig, da sie sich immer noch im unteren Rahmen des gesetzlich Erlaubten bewegt. Der Beschwerdeführer hatte keine berücksichtigungswürdigen Umstände dargetan, wonach die Schonung seiner Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würde. Die Schubhaft ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände (der Beschwerdeführer ist in Österreich weder sozial noch familiär verankert, er hat keine Verwandten oder sonstigen engen Nahebeziehungen in Österreich, er ist beruflich nicht verwurzelt und hat auch keinen eigenen gesicherten Wohnsitz, der Beschwerdeführer hat sich in der Vergangenheit insgesamt als nicht vertrauenswürdig der Behörde gegenüber gezeigt) und vor dem Hintergrund, dass sich die Behörde zügig um die Abschiebung des Beschwerdeführers bemüht hat, auch verhältnismäßig. Selbst wenn es aufgrund der gegenwärtigen Restriktionen im Zusammenhang mit COVID-19 noch immer zu Verzögerungen der Abschiebung aufgrund der auch weiterhin bestehenden Einschränkungen bei Vorführterminen zur Botschaft und im internationalen Flugverkehr kommt, besteht jedoch die realistische Möglichkeit einer Überstellung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat innerhalb der gesetzlich normierten Zeitspanne für die Anhaltung in Schubhaft aus aktueller Sicht weiterhin. Unter Berücksichtigung dieser Umstände überwiegt somit weiterhin das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Beschwerdeführers. Das Verhalten des Beschwerdeführers in der Vergangenheit schließt auch weiterhin die Anordnung gelinderer Mittel aus. Es besteht ein grundsätzliches öffentliches Interesse am effizienten Vollzug des Fremdenrechts. In diesem Sinne hat die Behörde sichergestellt, dass die Außerlandesbringung zeitnah und zweckmäßig durchgeführt wird. 3.
- Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihren Zukunftsbezug keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher
§ 22aAbs.
4 BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. Es war daher
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. Zu Spruchpunkt B. - Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Da keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen sind, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen, war die Revision daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W154.2237347.4.00