RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.02.2021 GeschäftszahlW156 2237025-1 SpruchW156 2237024-1/4E, W156 2237024-1/4E W156 2237025-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverw
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- XXXX , ein am XXXX 1990 geborener Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina, (in Folge als BF1 bezeichnet) stellte am 15.11.2019 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, einen Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG. Laut beiliegender Arbeitgebererklärung soll er von der XXXX GmbH in 1110 Wien, (in Folge als BF 2 bezeichnet) als Dachdecker mit einem monatlichen Bruttolohn von € 2.552,58 im Ausmaß von 39 Wochenstunden an einem Arbeitsplatz im eigenen Betrieb unbefristet beschäftigt werden.
- römisch 40 , ein am römisch 40 1990 geborener Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina, (in Folge als BF1 bezeichnet) stellte am 15.11.2019 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, einen Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als Fachkraft gemäß Paragraph 12 a, AuslBG. Laut beiliegender Arbeitgebererklärung soll er von der römisch 40 GmbH in 1110 Wien, (in Folge als BF 2 bezeichnet) als Dachdecker mit einem monatlichen Bruttolohn von € 2.552,58 im Ausmaß von 39 Wochenstunden an einem Arbeitsplatz im eigenen Betrieb unbefristet beschäftigt werden. Dem Antrag waren folgende Unterlagen in Kopie angeschlossen: - Rot-Weiß-Rot-Karte - Reisepass - Sprachzeugnis A2 vom 04.07.2019 - Gehaltsabrechnungen von August 2019 bis Oktober 2019 der XXXX Bau GmbH- Gehaltsabrechnungen von August 2019 bis Oktober 2019 der römisch 40 Bau GmbH - Arbeitsbescheinigung über die Beschäftigung als Zimmermann/ Dachdecker von 14.12.2010 bis 15.01.2016 bei der XXXX in XXXX , Bosnien Herzegowina- Arbeitsbescheinigung über die Beschäftigung als Zimmermann/ Dachdecker von 14.12.2010 bis 15.01.2016 bei der römisch 40 in römisch 40 , Bosnien Herzegowina - Diplom der Privatschule „Zentrum für Erwachsenenbildung XXXX “ in XXXX über die Berufsmittelschule Geodäsie und Bauwesen als Zimmerer/Dachdecker über die abgelegte Abschlussprüfung von 01.07.2016 bis 05.07.2016- Diplom der Privatschule „Zentrum für Erwachsenenbildung römisch 40 “ in römisch 40 über die Berufsmittelschule Geodäsie und Bauwesen als Zimmerer/Dachdecker über die abgelegte Abschlussprüfung von 01.07.2016 bis 05.07.2016 - Jahreszeugnisse über den Besuch der ersten bis dritten Klasse in den Schuljahren 2014/2015 und 2015/2016- Jahreszeugnisse über den Besuch der ersten bis dritten Klasse in den Schuljahren 2014 aus 2015, und 2015/2016 - Sprachzertifikat A1 vom 13.07.2016 - Gehaltsabrechnungen von Februar 2017 bis Oktober 2017 bei der XXXX Bauen & Immobilien GmbH- Gehaltsabrechnungen von Februar 2017 bis Oktober 2017 bei der römisch 40 Bauen & Immobilien GmbH - Arbeitsbescheinigung über die Beschäftigung als Dachdecker bei der XXXX Bauen & Immobilien GmbH- Arbeitsbescheinigung über die Beschäftigung als Dachdecker bei der römisch 40 Bauen & Immobilien GmbH
- Mit Schreiben des Arbeitsmarktservice Esteplatz (in Folge AMS) vom 25.03.2020 und 30.04.2020 wurde die BF2, darüber informiert, dass die Beschäftigung als Dachdecker in der betrieblichen Notwendigkeit keine Deckung findet, da das Gewerbe der BF2 auf Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten, geändert worden sei.
- Mit Mail vom 15.05.2020 teilte die BF2 mit, dass der BF1 aufgrund seiner bisherigen Erfahrungen und Kenntnisse und Verlässlichkeit für das Unternehmen sehr wichtig sei und legte zwei Auftragsschreiben vor.
- Mit Bescheid vom 04.06.2020 wurde der Antrag auf Zulassung des BF1 zu einer Beschäftigung als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG bei der BF2 nach Anhörung des Regionalbeirates mangels Erreichen der Mindestpunktezahl sowie fehlender Deckung in der betrieblichen Notwendigkeit abgewiesen.
- Mit Bescheid vom 04.06.2020 wurde der Antrag auf Zulassung des BF1 zu einer Beschäftigung als Fachkraft gemäß Paragraph 12 a, AuslBG bei der BF2 nach Anhörung des Regionalbeirates mangels Erreichen der Mindestpunktezahl sowie fehlender Deckung in der betrieblichen Notwendigkeit abgewiesen.
- Dagegen erhoben der BF 1 und die BF2 durch ihren Rechtsvertreter binnen offener Rechtmittelfrist Beschwerde. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.09.2020 wies das AMS die Beschwerde ab und begründete dies – soweit beschwerderelevant – damit, dass die Ausbildung für die Zulassung als Fachkraft in einem Mangelberuf eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachzuweisen sei. Die abgeschlossene Ausbildung müsse sowohl ihrem Inhalt als auch der Dauer und Intensität nach einem Lehrabschluss in Österreich oder dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule entsprechen. Durch den Besuch eines 2-jährige Umschulungskurses werde eine abgeschlossene Berufsausbildung in beiden Berufen nicht ausreichen dokumentiert.
- Aufgrund des rechtzeitig erstatteten Vorlageantrages legte das AMS die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 19.11.2020 einlangend dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen:
- Der BF 1, ein am XXXX 1990 geborener Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina, stellte am 15.11.2019 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, einen Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG. Laut beiliegender Arbeitgebererklärung soll er von der BF 2 als Dachdecker mit einem monatlichen Bruttolohn von € 2.552,58 im Ausmaß von 39 Wochenstunden an einem Arbeitsplatz im eigenen Betrieb unbefristet beschäftigt werden.
- Der BF 1, ein am römisch 40 1990 geborener Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina, stellte am 15.11.2019 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, einen Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als Fachkraft gemäß Paragraph 12 a, AuslBG. Laut beiliegender Arbeitgebererklärung soll er von der BF 2 als Dachdecker mit einem monatlichen Bruttolohn von € 2.552,58 im Ausmaß von 39 Wochenstunden an einem Arbeitsplatz im eigenen Betrieb unbefristet beschäftigt werden. Der BF1 hat eine Berufsausbildung zum Zimmerer und Dachdecker im Umfang von 2 Jahren (Schuljahr 2014/2015 und 2015/2016) absolviert.Der BF1 hat eine Berufsausbildung zum Zimmerer und Dachdecker im Umfang von 2 Jahren (Schuljahr 2014 aus 2015, und 2015 aus 2016,) absolviert. Die Ausbildung zum Dachdecker bzw Zimmerer dauert in Österreich jeweils drei Jahre, wobei bei der Ausbildung zum Dachdecker eine Anrechnung aufgrund einer artverwandten Lehre im Ausmaß von 2 Jahren erfolgen kann. Als anrechenbarer Lehrberuf gelten BauwerksabdichtungstechnikerIn (Anrechnung von 2 Lehrjahren) und SpenglerIn (Anrechnung von 1 Lehrjahr). Die Berufskombination Dachdecker/Zimmerer ist in Österreich nicht möglich.
- Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage als unstrittig fest. Die Feststellungen zur Anrechnung von Lehrjahren einer artverwandten Lehre ergeben sich aus dem Berufsinformationssystem des AMS (https://www.ams.at/bis/bis/LehrberufDetail.php?noteid=5222)
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 20g Abs. 1 AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.Gemäß Paragraph 20 g, Absatz eins, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Die im vorliegenden Fall anzuwendenden maßgebenden Bestimmungen des AuslBG lauten: § 12a in der Fassung BGBl. I Nr. 94/2018:Paragraph 12 a, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 94/2018: „Fachkräfte in Mangelberufen § 12a. Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sieParagraph 12 a, Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (Paragraph 13,) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie 1.eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können, 2.die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen, 3.für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.“3.für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.“ Anlage B in der Fassung BGBl. I Nr. 94/2018:Anlage B in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 94/2018: „Anlage B Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß § 12aZulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß Paragraph 12 a,, Kriterien Punkte Qualifikation maximal anrechenbare Punkte: 30 abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf 20 allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120allgemeine Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120 25 Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer 30 ausbildungsadäquate Berufserfahrung maximal anrechenbare Punkte: 20 Berufserfahrung (pro Jahr) Berufserfahrung in Österreich (pro Jahr) 2 4 Sprachkenntnisse Deutsch maximal anrechenbare Punkte: 15 Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A 1)Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A 2)Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B 1)Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A 1), Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A 2), Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B 1) 55, 1010, , 15 Sprachkenntnisse Englisch maximal anrechenbare Punkte: 10 Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A 2)Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A 2), Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B 1) 55, 10 Alter maximal anrechenbare Punkte: 15 bis 30 Jahre bis 40 Jahre 15 10 Summe der maximal anrechenbaren Punkte 90 erforderliche Mindestpunkteanzahl 55 § 20d in der Fassung BGBl. I Nr. 94/2018:Paragraph 20 d, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 94/2018: „Zulassungsverfahren für besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Künstler § 20d.
(1)Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte sowie sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte gemäß § 12c den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann auch vom Arbeitgeber für den Ausländer im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die ZulassungParagraph 20 d,
(1)Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte sowie sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte gemäß Paragraph 12 c, den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann auch vom Arbeitgeber für den Ausländer im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung 1.als besonders Hochqualifizierter gemäß § 121.als besonders Hochqualifizierter gemäß Paragraph 12 2.als Fachkraft gemäß § 12a,2.als Fachkraft gemäß Paragraph 12 a,, 3.als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1,3.als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins,, 4.als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 2 (Studienabsolvent),4.als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer 2, (Studienabsolvent), 5.als Schlüsselkraft gemäß § 12c (Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“) oder5.als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 c, (Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“) oder 6.als Künstler gemäß § 146.als Künstler gemäß Paragraph 14 erfüllt sind. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.
(2)Die Zulassung gemäß Abs. 1 gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (§ 28 Abs. 6 NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 41a NAG) ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(2)Die Zulassung gemäß Absatz eins, gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (Paragraph 28, Absatz 6, NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (Paragraph 41 a, NAG) ist Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(3)bis
(5)[…]“ Die Fachkräfteverordnung 2019, BGBl. II Nr. 96/2019, lautet auszugsweise:Die Fachkräfteverordnung 2019, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2019,, lautet auszugsweise: „§ 1.
(1)Für das Jahr 2019 werden folgende Mangelberufe, in denen Ausländerinnen und Ausländer als Fachkräfte gemäß § 12a AuslBG zugelassen werden können, für eine Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet festgelegt:„§ 1.
(1)Für das Jahr 2019 werden folgende Mangelberufe, in denen Ausländerinnen und Ausländer als Fachkräfte gemäß Paragraph 12 a, AuslBG zugelassen werden können, für eine Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet festgelegt:
- Fräser/innen
- Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Maschinenbau
- Schwarzdecker/innen
- Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Starkstromtechnik
- Landmaschinenbauer/innen
- Dreher/innen
- Sonstige Techniker/innen für Starkstromtechnik
- Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Datenverarbeitung
- Dachdecker/innen
- Schweißer/innen, Schneidbrenner/innen
- Techniker/innen mit höherer Ausbildung soweit nicht anderweitig eingeordnet
- Sonstige Techniker/innen für Maschinenbau
- Sonstige Schlosser/innen
- Betonbauer/innen
- Zimmerer/innen
- Elektroinstallateur(e)innen, -monteur(e)innen
- Sonstige Spengler/innen
- Kraftfahrzeugmechaniker/innen
- Werkzeug-, Schnitt- und Stanzenmacher/innen
- Rohrinstallateur(e)innen, -monteur(e)innen
- Lackierer/innen
- Bautischler/innen
- Platten-, Fliesenleger/innen
- Huf- und Wagenschmied(e)innen
- Sonstige Techniker/innen für Schwachstrom- u. Nachrichtentechnik
- Pflasterer/innen 27.Holzmaschinenarbeiter/innen
- Diplomierte/r Gesundheits- und Krankenpfleger/innen, die ihre im Anerkennungsbescheid vorgeschriebene Ergänzungsausbildung bzw. Ausgleichsmaßnahme bis Ende 2018 begonnen haben.
- Bauspengler/innen
- Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Wirtschaftswesen
- Karosserie-, Kühlerspengler/innen
- Augenoptiker/innen
- Bau- und Möbeltischler/innen
- Gaststättenköch(e)innen
- Sonstige Bodenleger/innen
- Maschinenschlosser/innen
- Bau-, Blech-, Konstruktionsschlosser/innen
- Techniker/innen mit höherer Ausbildung für Schwachstr.- u. Nachrichtentechnik
- Sonstige Techniker/innen soweit nicht anderweitig eingeordnet
- Sonstige Techniker/innen für Wirtschaftswesen
- Sonstige Grobmechaniker/innen
- Kunststoffverarbeiter/innen
- Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Bauwesen
- Lohn-, Gehaltsverrechner/innen
- Sonstige Tiefbauer/innen […] §
- Die Bezeichnung der im § 1 genannten Berufe folgt der Berufssystematik des Arbeitsmarktservice.Paragraph 2, Die Bezeichnung der im Paragraph eins, genannten Berufe folgt der Berufssystematik des Arbeitsmarktservice. §
- Diese Verordnung tritt mit
- Jänner 2019 in Kraft und mit Ablauf des
- Dezember 2019 außer Kraft. Vor Ablauf des
- Dezember 2019 eingebrachte Anträge gemäß § 20d Abs. 1 Z 2 AuslBG sind nach dieser Verordnung zu erledigen.“Paragraph 3, Diese Verordnung tritt mit
- Jänner 2019 in Kraft und mit Ablauf des
- Dezember 2019 außer Kraft. Vor Ablauf des
- Dezember 2019 eingebrachte Anträge gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG sind nach dieser Verordnung zu erledigen.“ Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Der BF1 soll laut Arbeitgebererklärung von der BF2 als Dachdecker beschäftigt werden. Gemäß § 2 der gegenständlich anzuwendenden Fachkräfteverordnung 2019 folgt die Bezeichnung der im § 1 Fachkräfteverordnung 2019 genannten Berufe der Berufssystematik des Arbeitsmarktservice. Dieser zufolge gilt als Mangelberuf „Dachdecker“ iSd § 1 Abs. 1 Z. 9 leg.cit.Gemäß Paragraph 2, der gegenständlich anzuwendenden Fachkräfteverordnung 2019 folgt die Bezeichnung der im Paragraph eins, Fachkräfteverordnung 2019 genannten Berufe der Berufssystematik des Arbeitsmarktservice. Dieser zufolge gilt als Mangelberuf „Dachdecker“ iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 9, leg.cit. Der BF1 wurde somit im Mangelberuf „Dachdecker“ der Fachkräfteverordnung 2019 beantragt. Gemäß § 12a Z. 1 AuslBG ist es – unabhängig vom Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – erforderlich, dass der Antragsteller eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung im beantragten Mangelberuf nachweisen kann (vgl. VwGH 25.01.2013, Zl. 2012/09/0068; 13.12.2016, Ra 2016/09/0104).Gemäß Paragraph 12 a, Ziffer eins, AuslBG ist es – unabhängig vom Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – erforderlich, dass der Antragsteller eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung im beantragten Mangelberuf nachweisen kann vergleiche VwGH 25.01.2013, Zl. 2012/09/0068; 13.12.2016, Ra 2016/09/0104). Eine abgeschlossene Berufsausbildung iSd § 12a AuslBG liegt vor, wenn der Antragsteller über ein Zeugnis verfügt, das seine Qualifikation für die beabsichtigte Beschäftigung zweifelsfrei nachweist. Bei Fachkräften muss es eine Qualifikation für einen in der Verordnung genannten Mangelberuf sein. Sofern das Anforderungsprofil Zusatzqualifikationen enthält, sind auch diese durch entsprechende Zeugnisse nachzuweisen (Deutsch, Nowotny, Seitz, AuslBG2 §§ 12 bis 13 Rz 52).Eine abgeschlossene Berufsausbildung iSd Paragraph 12 a, AuslBG liegt vor, wenn der Antragsteller über ein Zeugnis verfügt, das seine Qualifikation für die beabsichtigte Beschäftigung zweifelsfrei nachweist. Bei Fachkräften muss es eine Qualifikation für einen in der Verordnung genannten Mangelberuf sein. Sofern das Anforderungsprofil Zusatzqualifikationen enthält, sind auch diese durch entsprechende Zeugnisse nachzuweisen (Deutsch, Nowotny, Seitz, AuslBG2 Paragraphen 12 bis 13 Rz 52). Die Erläuterungen (1077 Blg. NR
- GP, RV, S 12) zum Erfordernis einer "einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung" des § 12a Z. 1 AuslBG führen dazu aus: "Es können somit nur Fachkräfte zugelassen werden, die eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem solchen Mangelberuf nachweisen, die einem Lehrabschluss vergleichbar ist. Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt auch der erfolgreiche Abschluss einer schulischen Ausbildung, die dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule (BHS) in Österreich entspricht. Dementsprechend hoch ist die Qualifikation auch im Kriterienkatalog der Anlage B bewertet."Die Erläuterungen (1077 Blg. NR
- GP, RV, S 12) zum Erfordernis einer "einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung" des Paragraph 12 a, Ziffer eins, AuslBG führen dazu aus: "Es können somit nur Fachkräfte zugelassen werden, die eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem solchen Mangelberuf nachweisen, die einem Lehrabschluss vergleichbar ist. Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt auch der erfolgreiche Abschluss einer schulischen Ausbildung, die dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule (BHS) in Österreich entspricht. Dementsprechend hoch ist die Qualifikation auch im Kriterienkatalog der Anlage B bewertet." Das AMS ist daher mit dem geäußerten Einwand im Recht, dass der Gesetzgeber als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung vorsieht. Den Feststellungen folgend hat der BF 1 eine Umschulung im Ausmaß von 2 Schuljahren absolviert. Laut Berufsinformationssystem des AMS ist für den Beruf Dachdecker eine entsprechende Lehrausbildung oder Berufsbildende mittlere Schule im Ausmaß von drei Jahren erforderlich. Die vom BF 1 im Ausmaß von 2 Schuljahren absolvierte Ausbildung zum Dachdecker entspricht daher nicht einer österreichischen Lehrausbildung bzw. dem Abschluss einer Berufsbildenden Mittleren Schule. Eine verkürzte Ausbildung, um eine bestimmte Berufsqualifikation zu erwerben, wie die vorliegende 2-jährige Umschulung zum Dachdecker, stellt keine abgeschlossene Berufsausbildung iSd § 12a Z. 1 AuslBG dar, weil dies dem Zweck der §§ 12 ff. AuslBG zuwiderlaufen würde, nur qualifizierte Arbeitskräfte neu aus dem Ausland anzuwerben, die bei einer längerfristigen Beobachtung der Arbeitsmarkt- und Wirtschaftsentwicklung sowie unter Berücksichtigung der schulischen und betrieblichen Ausbildungsmaßnahmen nicht aus dem vorhandenen Arbeitskräftepotenzial rekrutiert werden können (vgl. Erl. RV 1177 BlgNR
- GP).Eine verkürzte Ausbildung, um eine bestimmte Berufsqualifikation zu erwerben, wie die vorliegende 2-jährige Umschulung zum Dachdecker, stellt keine abgeschlossene Berufsausbildung iSd Paragraph 12 a, Ziffer eins, AuslBG dar, weil dies dem Zweck der Paragraphen 12, ff. AuslBG zuwiderlaufen würde, nur qualifizierte Arbeitskräfte neu aus dem Ausland anzuwerben, die bei einer längerfristigen Beobachtung der Arbeitsmarkt- und Wirtschaftsentwicklung sowie unter Berücksichtigung der schulischen und betrieblichen Ausbildungsmaßnahmen nicht aus dem vorhandenen Arbeitskräftepotenzial rekrutiert werden können vergleiche Erl. Regierungsvorlage 1177 BlgNR
- GP). Dementsprechend ist die Ausbildung des BF 1 nicht als einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung iSd § 12a Z. 1 AuslBG im Mangelberuf „Dachdecker“ zu werten. Da – wie bereits oben dargelegt – eine Zulassung zu einer Beschäftigung in einem Mangelberuf bei Nichtvorliegen einer einschlägigen Berufsausbildung von vornherein auszuschließen ist, war auf das Vorliegen der übrigen Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr einzugehen und die Beschwerde mangels Erfüllung der Voraussetzung des § 12a Z. 1 AuslBG gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Dementsprechend ist die Ausbildung des BF 1 nicht als einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung iSd Paragraph 12 a, Ziffer eins, AuslBG im Mangelberuf „Dachdecker“ zu werten. Da – wie bereits oben dargelegt – eine Zulassung zu einer Beschäftigung in einem Mangelberuf bei Nichtvorliegen einer einschlägigen Berufsausbildung von vornherein auszuschließen ist, war auf das Vorliegen der übrigen Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr einzugehen und die Beschwerde mangels Erfüllung der Voraussetzung des Paragraph 12 a, Ziffer eins, AuslBG gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen. Sofern die BFs vorbringen, dass seitens des AMS in vorgelagerten Verfahren die Ausbildung als Dachdecker anerkannt worden sei, ist zu bemerken, dass Beschwerdegegenstand vor dem Bundesverwaltungsgericht die Zulassung als Fachkraft in einem Mangelberuf gemäß § 12a AuslBG ist. Hinsichtlich der Beurteilung der einschlägig abgeschlossenen Ausbildung im Sinne des §12a AuslBG ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes eine Bindungswirkung an die Vorentscheidungen des AMS nicht gegeben. Sofern die BFs vorbringen, dass seitens des AMS in vorgelagerten Verfahren die Ausbildung als Dachdecker anerkannt worden sei, ist zu bemerken, dass Beschwerdegegenstand vor dem Bundesverwaltungsgericht die Zulassung als Fachkraft in einem Mangelberuf gemäß Paragraph 12 a, AuslBG ist. Hinsichtlich der Beurteilung der einschlägig abgeschlossenen Ausbildung im Sinne des §12a AuslBG ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes eine Bindungswirkung an die Vorentscheidungen des AMS nicht gegeben. Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die BBF hat keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Da keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Da keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W156.2237025.1.00