Obsah (10)
§ 28Art. 133§ 6§ 5§ 11bArtikel 13Art. 130Art. 34§ 11a§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.02.2021 GeschäftszahlW161 2237961-1 Spruch, W161 2237961-1/4E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monik
§ 28Abs. 3 Vw
GVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid wird behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen.A) Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid wird behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
- Der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), einer Staatsangehörigen von Weißrussland, wurde am 24.09.2020 von der litauischen Vertretungsbehörde in XXXX ein für den Zeitraum von 01.10.2020 bis 30.09.2021 gültiges Schengenvisum erteilt.
- Der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), einer Staatsangehörigen von Weißrussland, wurde am 24.09.2020 von der litauischen Vertretungsbehörde in römisch 40 ein für den Zeitraum von 01.10.2020 bis 30.09.2021 gültiges Schengenvisum erteilt.
- Die BF reiste mit dem litauischen Visum am 04.10.2020 per Flugzeug direkt nach Österreich ein, wo diese seit 30.10.2020 laut ZMR mit Hauptwohnsitz in einer Wohnung in XXXX gemeldet war. Als Unterkunftgeber ist laut ZMR XXXX (Schwiegersohn der BF) eingetragen.
- Die BF reiste mit dem litauischen Visum am 04.10.2020 per Flugzeug direkt nach Österreich ein, wo diese seit 30.10.2020 laut ZMR mit Hauptwohnsitz in einer Wohnung in römisch 40 gemeldet war. Als Unterkunftgeber ist laut ZMR römisch 40 (Schwiegersohn der BF) eingetragen.
- Am 22.10.2020 wurde seitens der in Österreich lebenden Tochter der BF, XXXX , bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX (im Folgenden: BH XXXX ) per E-Mail angefragt, ob es möglich sei, für ihre Mutter (BF) – welche sich gerade aufgrund einer medizinischen Untersuchung in Österreich befinde und ihr auch mit ihrem kleinen Sohn helfe – eine Niederlassungsbewilligung zu beantragen. Wegen Covid und dem Verstoß von Menschenrechten in Weißrussland nach der Präsidentenwahl sei es nicht möglich, den Antrag in Weißrussland oder Russland zu stellen, um dort ein Visum der Kategorie „D“ zu bekommen. Da ihre Mutter gerade in Österreich sei, würden sie sich freuen, den Antrag direkt in Österreich stellen zu können.
- Am 22.10.2020 wurde seitens der in Österreich lebenden Tochter der BF, römisch 40 , bei der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 (im Folgenden: BH römisch 40 ) per E-Mail angefragt, ob es möglich sei, für ihre Mutter (BF) – welche sich gerade aufgrund einer medizinischen Untersuchung in Österreich befinde und ihr auch mit ihrem kleinen Sohn helfe – eine Niederlassungsbewilligung zu beantragen. Wegen Covid und dem Verstoß von Menschenrechten in Weißrussland nach der Präsidentenwahl sei es nicht möglich, den Antrag in Weißrussland oder Russland zu stellen, um dort ein Visum der Kategorie „D“ zu bekommen. Da ihre Mutter gerade in Österreich sei, würden sie sich freuen, den Antrag direkt in Österreich stellen zu können.
- Am 30.10.2020 wurden von der Tochter der BF an die BH XXXX der Meldezettel, eine Kopie des Reisepasses sowie das Visum der BF per E-Mail übermittelt.
- Am 30.10.2020 wurden von der Tochter der BF an die BH römisch 40 der Meldezettel, eine Kopie des Reisepasses sowie das Visum der BF per E-Mail übermittelt.
- Diese Unterlagen wurden von der BH XXXX am 05.11.2010 per E-Mail an das Polizeikommissariat XXXX übermittelt. Aufgrund des Verdachtes der Visaerschleichung verständigte das Polizeikommissariat XXXX am selben Tag das Bezirkspolizeikommando XXXX , wobei gleichzeitig um dringende Durchführung einer Hauserhebung und Annullierung des litauischen Schengen-Visums – wegen Erschleichung durch falsche Angaben bei der Botschaft – ersucht wurde. Die BF sei zu der in Österreich niedergelassenen Tochter gefahren, um eine medizinische Behandlung und einen Aufenthaltstitel für Österreich zu bekommen. Zudem teilte das Polizeikommissariat XXXX in dem E-Mail mit, dass die BF auf die Dienststelle mitzunehmen sei, da die Visaannullierung im PAD zu protokollieren sei und sei eine Befragung zu den bei der Botschaft in Litauen gemachten Angaben zu machen. Nach Durchführung der Visaannullierung gehe aufgrund des illegalen Aufenthaltes die Zuständigkeit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) über.
- Diese Unterlagen wurden von der BH römisch 40 am 05.11.2010 per E-Mail an das Polizeikommissariat römisch 40 übermittelt. Aufgrund des Verdachtes der Visaerschleichung verständigte das Polizeikommissariat römisch 40 am selben Tag das Bezirkspolizeikommando römisch 40 , wobei gleichzeitig um dringende Durchführung einer Hauserhebung und Annullierung des litauischen Schengen-Visums – wegen Erschleichung durch falsche Angaben bei der Botschaft – ersucht wurde. Die BF sei zu der in Österreich niedergelassenen Tochter gefahren, um eine medizinische Behandlung und einen Aufenthaltstitel für Österreich zu bekommen. Zudem teilte das Polizeikommissariat römisch 40 in dem E-Mail mit, dass die BF auf die Dienststelle mitzunehmen sei, da die Visaannullierung im PAD zu protokollieren sei und sei eine Befragung zu den bei der Botschaft in Litauen gemachten Angaben zu machen. Nach Durchführung der Visaannullierung gehe aufgrund des illegalen Aufenthaltes die Zuständigkeit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) über.
- Am selben Tag ersuchte das Bezirkspolizeikommando XXXX die Polizeiinspektion XXXX um dringende und zeitnahe Erhebung und Meldung, wobei die BF laut E-Mail der Polizeiinspektion XXXX am 05.11.2020 nicht angetroffen werden konnte. Der Akt wurde – an eine andere Referentin des Bezirkspolizeikommandos XXXX - für den 06.11.2020 weitergeleitet.
- Am selben Tag ersuchte das Bezirkspolizeikommando römisch 40 die Polizeiinspektion römisch 40 um dringende und zeitnahe Erhebung und Meldung, wobei die BF laut E-Mail der Polizeiinspektion römisch 40 am 05.11.2020 nicht angetroffen werden konnte. Der Akt wurde – an eine andere Referentin des Bezirkspolizeikommandos römisch 40 - für den 06.11.2020 weitergeleitet.
- Am 06.11.2020 gegen 20:30 Uhr wurde die BF in der Wohnung ihrer Tochter in XXXX angetroffen.
- Am 06.11.2020 gegen 20:30 Uhr wurde die BF in der Wohnung ihrer Tochter in römisch 40 angetroffen.
- Laut Aktenvermerk des Bezirkspolizeikommandos XXXX vom 06.11.2020 ist die BF im Anschluss - gemeinsam mit ihrem Schwiegersohn - auf die Dienststelle gekommen und wurde das von Litauen ausgestellte Visum mit der Nummer XXXX um 21:00 annulliert und der BF das Informationsblatt ausgefolgt. Eine Befragung habe demnach aufgrund der fehlenden Hintergrundinformation nicht durchgeführt werden können und werde diese zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt. Zudem wurde angemerkt, dass mit dem Journaldienst des BFA Rücksprache gehalten worden sei und das BFA die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise angeordnet habe. Das diesbezügliche Informationsblatt sei ausgefolgt und unterschieben retourniert worden.
- Laut Aktenvermerk des Bezirkspolizeikommandos römisch 40 vom 06.11.2020 ist die BF im Anschluss - gemeinsam mit ihrem Schwiegersohn - auf die Dienststelle gekommen und wurde das von Litauen ausgestellte Visum mit der Nummer römisch 40 um 21:00 annulliert und der BF das Informationsblatt ausgefolgt. Eine Befragung habe demnach aufgrund der fehlenden Hintergrundinformation nicht durchgeführt werden können und werde diese zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt. Zudem wurde angemerkt, dass mit dem Journaldienst des BFA Rücksprache gehalten worden sei und das BFA die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise angeordnet habe. Das diesbezügliche Informationsblatt sei ausgefolgt und unterschieben retourniert worden. Auf dem (vom erkennenden Gericht angeforderten und nunmehr im Akt einliegenden) Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 06.11.2020 wurden keiner der auf dem Standardformular vorgesehenen Auf dem (vom erkennenden Gericht angeforderten und nunmehr im Akt einliegenden) Bescheid der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 06.11.2020 wurden keiner der auf dem Standardformular vorgesehenen , TextEntscheidungsgründe angekreuzt. Lediglich in den Anmerkungen wurde ausgeführt, das Polizeikommissariat XXXX habe die dringende Durchführung der Annullierung des Schengen Visums von Litauen angeordnet, da das Visum durch falsche Angaben bei der Botschaft erschlichen worden sei. , Entscheidungsgründe angekreuzt. Lediglich in den Anmerkungen wurde ausgeführt, das Polizeikommissariat römisch 40 habe die dringende Durchführung der Annullierung des Schengen Visums von Litauen angeordnet, da das Visum durch falsche Angaben bei der Botschaft erschlichen worden sei. Der Bescheid wurde mit dem Datum 06.11.2020 sowie einem Stempel und einer Unterschrift der Polizeiinspektion XXXX versehen. Der Bescheid wurde auch von der BF unterschrieben, wobei neben der Unterschrift der BF noch folgender Satz angemerkt wurde „Wir sind mit Annullierung nicht einverstanden, weil dafür ist nicht klar was wir falsch gemacht haben“. Der Bescheid wurde mit dem Datum 06.11.2020 sowie einem Stempel und einer Unterschrift der Polizeiinspektion römisch 40 versehen. Der Bescheid wurde auch von der BF unterschrieben, wobei neben der Unterschrift der BF noch folgender Satz angemerkt wurde „Wir sind mit Annullierung nicht einverstanden, weil dafür ist nicht klar was wir falsch gemacht haben“.
- Am 11.11.2020 erschien die BF gemeinsam mit ihrer Rechtsanwältin und ihrem Schwiegersohn bei der Polizeidirektion. Auf dem Aktenvermerk des Bezirkspolizeikommandos XXXX vom 11.11.2020 wurde angemerkt, dass sich für die Erteilung eines Visums aus Litauen der Hauptaufenthalt bzw. der Aufenthaltszweck in Litauen befinden müsse. Wenn dies nicht der Fall sei, werde von Litauen der Visumsantrag abgelehnt. Die BF sei direkt nach Österreich eingereist und sei sie auch in einer Wohnung gemeldet, welche im Eigentum ihres Schwiegersohnes stehe. Zudem seien Informationen für die Stellung eines Aufenthaltstitels von der Tochter bei der BH XXXX beantragt worden. Wenn ein Visum für Österreich benötigt werde, hätte dies in der Botschaft im Heimatland beantragt werden müssen.
- Am 11.11.2020 erschien die BF gemeinsam mit ihrer Rechtsanwältin und ihrem Schwiegersohn bei der Polizeidirektion. Auf dem Aktenvermerk des Bezirkspolizeikommandos römisch 40 vom 11.11.2020 wurde angemerkt, dass sich für die Erteilung eines Visums aus Litauen der Hauptaufenthalt bzw. der Aufenthaltszweck in Litauen befinden müsse. Wenn dies nicht der Fall sei, werde von Litauen der Visumsantrag abgelehnt. Die BF sei direkt nach Österreich eingereist und sei sie auch in einer Wohnung gemeldet, welche im Eigentum ihres Schwiegersohnes stehe. Zudem seien Informationen für die Stellung eines Aufenthaltstitels von der Tochter bei der BH römisch 40 beantragt worden. Wenn ein Visum für Österreich benötigt werde, hätte dies in der Botschaft im Heimatland beantragt werden müssen. Laut Aktenvermerk seien die Parteien über die Gründe der Visumsannullierung in Kenntnis gesetzt worden und habe der Schwiegersohn der BF daraufhin angegeben, alle Visumsangelegenheiten für die BF erledigt zu haben. Die BF selbst könne dazu keine Angaben machen. Die BF sei von einem Bekannten aus Litauen eingeladen worden nach Litauen einzureisen und hätten sie aus diesem Grund das Visum für Litauen beantragt. Als die BF nach Litauen habe einreisen wollen, sei dies wegen der Corona-Situation nicht möglich gewesen. Als sie die Information bekommen hätten, dass es nicht möglich sei, nach Litauen einzureisen, hätten sie sich mit der Fluglinie in Weißrussland und mit der Grenzpolizei in Österreich in Verbindung gesetzt. Von diesen hätten sie die Information bekommen, dass die BF legal in Österreich einreisen könne, wenn die gesundheitlichen Voraussetzungen bezüglich Corona eingehalten würden. Danach sei die BF legal nach Österreich eingereist. Sie hätten sie hier auch angemeldet und sich an alle rechtlichen Vorgaben gehalten. Sie hätten sie hier krankenversichert und habe sie ausreichend finanzielle Mittel. Der Tatbestand der Visumserschleichung sei nicht erfüllt, da sie alle Voraussetzungen für die Erteilung eines Schengen-Visums erfülle. Die BF wäre sowieso am 04.12.2020 - nach der Beendigung der ärztlichen Untersuchung - nach Litauen gereist. Sie hätten hierzu auch schon ein Ticket gebucht. Ein Aufenthalt in Litauen wäre geplant gewesen. Das Ticket könne er vorweisen. Hinsichtlich der Nachfrage der Tochter der BF bei der BH XXXX wegen des Aufenthaltstitels habe es sich nur um eine Anfrage gehandelt, sie hätten nur Informationen einholen wollen. Sie hätten bis dato noch keinen Antrag für einen Aufenthaltstitel gestellt und hätten sie auch noch keine Antwort der BH XXXX dazu bekommen. Sie hätten dies lediglich in Aussicht gestellt und besprochen. Die BF habe genauso Anknüpfungspunkte in Weißrussland, da die ältere Tochter und drei Enkelkinder dort leben würden. Hinsichtlich der Nachfrage der Tochter der BF bei der BH römisch 40 wegen des Aufenthaltstitels habe es sich nur um eine Anfrage gehandelt, sie hätten nur Informationen einholen wollen. Sie hätten bis dato noch keinen Antrag für einen Aufenthaltstitel gestellt und hätten sie auch noch keine Antwort der BH römisch 40 dazu bekommen. Sie hätten dies lediglich in Aussicht gestellt und besprochen. Die BF habe genauso Anknüpfungspunkte in Weißrussland, da die ältere Tochter und drei Enkelkinder dort leben würden. Anschließend findet sich im Aktenvermerk noch die Aussage „Ich kann nicht verstehen, warum das Visum annulliert wurde. Ich habe keine falschen Angaben gemacht. Wie bereits erwähnt, wäre der Aufenthalt in Litauen geplant gewesen. Ich kann nicht verstehen, dass das Visum annulliert wird, bevor ich mich dafür rechtfertigen kann.“ Abschließend wurde von der Behörde angemerkt, dass von den Parteien telefonischer Kontakt mit der zuständigen Beamtin des Polizeikommissariats XXXX gehalten worden sei und die Parteien ein weiteres Mal über die Gründe der Visumsannullierung und weitere rechtliche Schritte in Kenntnis gesetzt worden seien. Dem Schwiegersohn sei ein Informationsblatt zur Vertretungsregelung bei Visaausstellung für Österreich ausgefolgt worden. Abschließend wurde von der Behörde angemerkt, dass von den Parteien telefonischer Kontakt mit der zuständigen Beamtin des Polizeikommissariats römisch 40 gehalten worden sei und die Parteien ein weiteres Mal über die Gründe der Visumsannullierung und weitere rechtliche Schritte in Kenntnis gesetzt worden seien. Dem Schwiegersohn sei ein Informationsblatt zur Vertretungsregelung bei Visaausstellung für Österreich ausgefolgt worden.
- Am 18.11.2020 reiste die BF freiwillig aus dem Bundesgebiet nach Weißrussland aus.
- Gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 06.11.2020 wurde am 04.12.2020 eine Beschwerde eingebracht. Darin wird vorgebracht, der Visumserteilung liege insbesondere die gegenüber der BF am 16.09.2020 ausgesprochene Einladung des Herrn XXXX (Leiter der Konsularabteilung der weißrussischen Botschaft in Litauen) zugrunde. Darin verpflichte dieser sich, der BF während ihres Aufenthaltes in Litauen eine Unterkunft zur Verfügung zu stellen und die Kosten allenfalls erforderlicher medizinischer Behandlung zu tragen. Vor der Einreise habe die den Flug durchführende Fluggesellschaft „ XXXX “ bei der Grenzpolizei in XXXX angefragt, ob die BF mit dem Visum einreisen dürfe. Die BF habe daraufhin eine positive Antwort erhalten. Das Visum der BF sei von der Polizeiinspektion durch Durchstreichen ungültig gemacht worden. Darüber hinaus sei – ohne ersichtlichen Grund – auch das von 10.09.2019 bis 09.09.2020 gültige litauische Schengen-Visum mit der Nr. XXXX durchgestrichen worden. Die belangte Behörde habe sich des Standardformulars nach dem Visakodex bedient, jedoch keine der auf diesem Formular aufgelisteten Entscheidungsgründe angekreuzt, sondern nur auf Seite 2 Angaben dazu gemacht. Auch mündlich hätten die BF und ihre Angehörigen bei der polizeilichen Nachschau am 06.11.2020 keine Auskunft zu den Entscheidungsgründen bekommen und hätten sie das Formular nach Anbringung des handschriftlichen Vermerks „Wir sind mit Annullierung nicht einverstanden, weil dafür ist nicht klar was wir falsch gemacht haben“ unterschrieben. Anschließend habe die BF die rechtsfreundliche Vertretung kontaktiert und sei sie erst am 11.11.2020 zu einer Vorsprache bei der Polizeidirektion XXXX eingeladen worden. Erst dabei sei der BF zur Kenntnis gebracht worden, dass der Vorwurf der Erschleichung darauf fuße, dass „für die Erteilung eines Visums aus Litauen der Hauptaufenthalt bzw. Aufenthaltszweck sich in Litauen befinden muss“ und die direkte Einreise der BF nach Österreich und ihre aufrechte Meldung in XXXX diesen Vorgaben widersprechen würden. Die Tochter der BF habe sich am 22.10.2020 mit einer Anfrage zur Möglichkeit der Beantragung eines österreichischen Aufenthaltstitels für die BF an die BH XXXX gewandt. Die BF habe sich dazu entschlossen, das Bundesgebiet binnen der ihr vom BFA mit Verständigung vom 04.11.2020 eingeräumten Frist zu verlassen und sei sie am 18.11.2020 nach Minsk zurückgeflogen, wo sie sich seitdem aufhalte. Die Annahme der Behörde, wonach die BF bereits im Ausstellungszeitraum des Visums ausschließlich eine Einreise nach und eine anschließende Niederlassung in Österreich beabsichtigt habe (Erschleichung des Visums durch falsche Angaben bei der Botschaft), sei nicht haltbar. Ernsthafte Gründe dafür, dass das Visum durch arglistige Täuschung erlangt worden sei, würden lägen nicht vor. Ein bloßer Anfangsverdacht sei nicht ausreichend, sondern würde es zur Annahme eines hinreichenden Verdachtes der „arglistigen Täuschung“ weiterer Aufklärung bedürfen. Es sei möglich, dass sich ein Anfangsverdacht durch weitere Aufklärung verfestige oder entkräften lasse, etwa durch Abfrage im Visa-Informationssystem, Rücksprache mit den Behörden des Ausstellungsstaates, Prüfung des im Vorfeld der Visumserteilung erstatteten Vorbringens und Unterlagen sowie Einvernahme der BF bzw. von Personen – die sich ohne ersichtliche Zustimmung der BF – mit einer Anfrage an die Zulassungsbehörde gewandt hätten. Die Behörden seien in eingriffsnahen Verfahren wie jenem zur Annullierung eines Visums im besonderen Maße angehalten, ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchzuführen und im Akt nachvollziehbar und ausführlich darzulegen, dass die gegenständlich zur Annullierung eines Visums führende Nichterfüllung der Voraussetzungen für seine Erteilung zum Ausstellungszeitpunkt vorgelegen seien und ernsthafte Gründe zur Annahme bestehen, dass das Visums durch arglistige Täuschung erlangt worden sei. Der Bescheid genüge diesen Anforderungen in keinster Weise. Die BF sei seit Jahren im weißrussischen XXXX wohnhaft und seien ihr seit Juli 2015 sechs litauische Schengen-Visa erteilt worden, auf deren Grundlage sich die BF nachweislich für Besuchs- und Urlaubszwecke in Litauen aufgehalten habe. Anfang Oktober sei die BF – anders als in den Jahren zuvor – nicht sogleich nach Litauen, sondern zunächst nach Österreich gereist, weil eine direkte Einreise nach Litauen an den - Mitte September 2020 in Kraft getretenen, der BF jedoch vorerst nicht bekannten – litauischen Covid-19 bedingten Einreisebeschränkrungen gescheitert wäre. Die BF habe nach Erteilung des Visums erfahren, dass Personen, die aus Ländern mit einer Covid-19 Inzidenz von über 25 pro 100.000 Einwohner nach Litauen einreisen, auch bei Vorlage eines negativen PCR-Tests eine 14-tägige Quarantäne antreten müssen. Da die Covid-19 Inzidenz in Weißrussland Ende September 2020 deutlich über diesem Schwellenwert gelegen sei und in Österreich signifikant niedriger gewesen sei als in Weißrussland, habe die BF ihre Reisepläne geändert und ihre Angehörigen in XXXX besucht. Die BF sei davon ausgegangen, dass sich die Weiterreise nach Litauen aus Österreich einfacher gestalten werde, als die direkte Einreise von Weißrussland nach Litauen. Die BF sei in Weißrussland durch ihre ältere Tochter und drei Enkelkinder umfassend integriert. Sie habe sich bei ihren letzten Reisen in den Schengen-Raum stets im Einklang mit den ihr erteilten Visa aufgehalten. Anhaltspunkte, dass die BF das Vorliegen von Erteilungsvoraussetzungen vorgetäuscht habe oder die Erteilungsvoraussetzungen nachträglich weggefallen seien, lägen nicht vor. Nach ihrer Einreise ins Bundesgebiet, seien ihr ausreichend Unterhaltsmittel, eine ortsübliche Unterkunft und ein umfassender Reise- und Krankenversicherungsschutz zur Verfügung gestanden. Ihr Aufenthalt sei auch zu keinem Zeitpunkt geeignet gewesen, die öffentliche Sicherheit zu gefährden. Das von der nicht rechtskundigen Tochter versandte E-Mail rechtfertige die Annullierung des Visums – ohne weitere Aufklärung – jedenfalls nicht. Die Anmerkung im E-Mail, wonach sich die BF „gerade in Österreich“ befinde, deute auf eine spontane Idee der Tochter hin. Die BF sei nicht eingebunden gewesen. Sie habe weder vor, noch nach ihrer Einreise Vorbereitungen für eine Übersiedelung nach XXXX getroffen und sei sie sich auch keines Fehlverhaltens bewusst gewesen. Angesichts der zahlreichen rechtmäßigen Voreinreisen der BF nach Litauen, der umfassenden Integration in Weißrussland, der überraschenden Verschärfung des Einreiseregimes an der weißrussisch-litauischen Grenze und der fehlenden Einbindung der BF in die Korrespondenz ihrer Tochter mit der BH XXXX , lägen keine ernsthaften Gründe vor, welche die Annahme rechtfertigen würden, das Visum wäre mit hinreichender Wahrscheinlichkeit durch arglistige Täuschung erlangt worden. Davon hätte sich die Behörde überzeugen können, wenn sie einen Auszug des Visa-Informationssystems eingeholt hätte und die BF bereits vor der Annullierung des Visums zu den Beweggründen für ihre Einreise nach Österreich befragt hätte. Die Behörde habe im konkreten Fall eine unzureichende Ermittlung des konkreten Sachverhaltes durchführt und das litauische Visum auf der Grundlage fragmentarischer Indizien annulliert. Die Behörde habe vor der Annullierung weder die BF, noch deren Tochter zu Wort kommen lassen. Wäre dies der Fall gewesen, hätten diese darlegen können, dass die BF keine Niederlassung im Bundesgebiet anstrebe, seit Jahren mit litauischen Schengen-Visa zu Besuchs- und Urlaubszwecken nach Litauen reise und die einmalige Ersteinreise nach Österreich lediglich der kurzfristigen Verschärfung des Einreiseregimes an der weißrussisch-litauischen Grenze in der zweiten Septemberhälfte 2002 geschuldet sei.
- Gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 06.11.2020 wurde am 04.12.2020 eine Beschwerde eingebracht. Darin wird vorgebracht, der Visumserteilung liege insbesondere die gegenüber der BF am 16.09.2020 ausgesprochene Einladung des Herrn römisch 40 (Leiter der Konsularabteilung der weißrussischen Botschaft in Litauen) zugrunde. Darin verpflichte dieser sich, der BF während ihres Aufenthaltes in Litauen eine Unterkunft zur Verfügung zu stellen und die Kosten allenfalls erforderlicher medizinischer Behandlung zu tragen. Vor der Einreise habe die den Flug durchführende Fluggesellschaft „ römisch 40 “ bei der Grenzpolizei in römisch 40 angefragt, ob die BF mit dem Visum einreisen dürfe. Die BF habe daraufhin eine positive Antwort erhalten. Das Visum der BF sei von der Polizeiinspektion durch Durchstreichen ungültig gemacht worden. Darüber hinaus sei – ohne ersichtlichen Grund – auch das von 10.09.2019 bis 09.09.2020 gültige litauische Schengen-Visum mit der Nr. römisch 40 durchgestrichen worden. Die belangte Behörde habe sich des Standardformulars nach dem Visakodex bedient, jedoch keine der auf diesem Formular aufgelisteten Entscheidungsgründe angekreuzt, sondern nur auf Seite 2 Angaben dazu gemacht. Auch mündlich hätten die BF und ihre Angehörigen bei der polizeilichen Nachschau am 06.11.2020 keine Auskunft zu den Entscheidungsgründen bekommen und hätten sie das Formular nach Anbringung des handschriftlichen Vermerks „Wir sind mit Annullierung nicht einverstanden, weil dafür ist nicht klar was wir falsch gemacht haben“ unterschrieben. Anschließend habe die BF die rechtsfreundliche Vertretung kontaktiert und sei sie erst am 11.11.2020 zu einer Vorsprache bei der Polizeidirektion römisch 40 eingeladen worden. Erst dabei sei der BF zur Kenntnis gebracht worden, dass der Vorwurf der Erschleichung darauf fuße, dass „für die Erteilung eines Visums aus Litauen der Hauptaufenthalt bzw. Aufenthaltszweck sich in Litauen befinden muss“ und die direkte Einreise der BF nach Österreich und ihre aufrechte Meldung in römisch 40 diesen Vorgaben widersprechen würden. Die Tochter der BF habe sich am 22.10.2020 mit einer Anfrage zur Möglichkeit der Beantragung eines österreichischen Aufenthaltstitels für die BF an die BH römisch 40 gewandt. Die BF habe sich dazu entschlossen, das Bundesgebiet binnen der ihr vom BFA mit Verständigung vom 04.11.2020 eingeräumten Frist zu verlassen und sei sie am 18.11.2020 nach Minsk zurückgeflogen, wo sie sich seitdem aufhalte. Die Annahme der Behörde, wonach die BF bereits im Ausstellungszeitraum des Visums ausschließlich eine Einreise nach und eine anschließende Niederlassung in Österreich beabsichtigt habe (Erschleichung des Visums durch falsche Angaben bei der Botschaft), sei nicht haltbar. Ernsthafte Gründe dafür, dass das Visum durch arglistige Täuschung erlangt worden sei, würden lägen nicht vor. Ein bloßer Anfangsverdacht sei nicht ausreichend, sondern würde es zur Annahme eines hinreichenden Verdachtes der „arglistigen Täuschung“ weiterer Aufklärung bedürfen. Es sei möglich, dass sich ein Anfangsverdacht durch weitere Aufklärung verfestige oder entkräften lasse, etwa durch Abfrage im Visa-Informationssystem, Rücksprache mit den Behörden des Ausstellungsstaates, Prüfung des im Vorfeld der Visumserteilung erstatteten Vorbringens und Unterlagen sowie Einvernahme der BF bzw. von Personen – die sich ohne ersichtliche Zustimmung der BF – mit einer Anfrage an die Zulassungsbehörde gewandt hätten. Die Behörden seien in eingriffsnahen Verfahren wie jenem zur Annullierung eines Visums im besonderen Maße angehalten, ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchzuführen und im Akt nachvollziehbar und ausführlich darzulegen, dass die gegenständlich zur Annullierung eines Visums führende Nichterfüllung der Voraussetzungen für seine Erteilung zum Ausstellungszeitpunkt vorgelegen seien und ernsthafte Gründe zur Annahme bestehen, dass das Visums durch arglistige Täuschung erlangt worden sei. Der Bescheid genüge diesen Anforderungen in keinster Weise. Die BF sei seit Jahren im weißrussischen römisch 40 wohnhaft und seien ihr seit Juli 2015 sechs litauische Schengen-Visa erteilt worden, auf deren Grundlage sich die BF nachweislich für Besuchs- und Urlaubszwecke in Litauen aufgehalten habe. Anfang Oktober sei die BF – anders als in den Jahren zuvor – nicht sogleich nach Litauen, sondern zunächst nach Österreich gereist, weil eine direkte Einreise nach Litauen an den - Mitte September 2020 in Kraft getretenen, der BF jedoch vorerst nicht bekannten – litauischen Covid-19 bedingten Einreisebeschränkrungen gescheitert wäre. Die BF habe nach Erteilung des Visums erfahren, dass Personen, die aus Ländern mit einer Covid-19 Inzidenz von über 25 pro 100.000 Einwohner nach Litauen einreisen, auch bei Vorlage eines negativen PCR-Tests eine 14-tägige Quarantäne antreten müssen. Da die Covid-19 Inzidenz in Weißrussland Ende September 2020 deutlich über diesem Schwellenwert gelegen sei und in Österreich signifikant niedriger gewesen sei als in Weißrussland, habe die BF ihre Reisepläne geändert und ihre Angehörigen in römisch 40 besucht. Die BF sei davon ausgegangen, dass sich die Weiterreise nach Litauen aus Österreich einfacher gestalten werde, als die direkte Einreise von Weißrussland nach Litauen. Die BF sei in Weißrussland durch ihre ältere Tochter und drei Enkelkinder umfassend integriert. Sie habe sich bei ihren letzten Reisen in den Schengen-Raum stets im Einklang mit den ihr erteilten Visa aufgehalten. Anhaltspunkte, dass die BF das Vorliegen von Erteilungsvoraussetzungen vorgetäuscht habe oder die Erteilungsvoraussetzungen nachträglich weggefallen seien, lägen nicht vor. Nach ihrer Einreise ins Bundesgebiet, seien ihr ausreichend Unterhaltsmittel, eine ortsübliche Unterkunft und ein umfassender Reise- und Krankenversicherungsschutz zur Verfügung gestanden. Ihr Aufenthalt sei auch zu keinem Zeitpunkt geeignet gewesen, die öffentliche Sicherheit zu gefährden. Das von der nicht rechtskundigen Tochter versandte E-Mail rechtfertige die Annullierung des Visums – ohne weitere Aufklärung – jedenfalls nicht. Die Anmerkung im E-Mail, wonach sich die BF „gerade in Österreich“ befinde, deute auf eine spontane Idee der Tochter hin. Die BF sei nicht eingebunden gewesen. Sie habe weder vor, noch nach ihrer Einreise Vorbereitungen für eine Übersiedelung nach römisch 40 getroffen und sei sie sich auch keines Fehlverhaltens bewusst gewesen. Angesichts der zahlreichen rechtmäßigen Voreinreisen der BF nach Litauen, der umfassenden Integration in Weißrussland, der überraschenden Verschärfung des Einreiseregimes an der weißrussisch-litauischen Grenze und der fehlenden Einbindung der BF in die Korrespondenz ihrer Tochter mit der BH römisch 40 , lägen keine ernsthaften Gründe vor, welche die Annahme rechtfertigen würden, das Visum wäre mit hinreichender Wahrscheinlichkeit durch arglistige Täuschung erlangt worden. Davon hätte sich die Behörde überzeugen können, wenn sie einen Auszug des Visa-Informationssystems eingeholt hätte und die BF bereits vor der Annullierung des Visums zu den Beweggründen für ihre Einreise nach Österreich befragt hätte. Die Behörde habe im konkreten Fall eine unzureichende Ermittlung des konkreten Sachverhaltes durchführt und das litauische Visum auf der Grundlage fragmentarischer Indizien annulliert. Die Behörde habe vor der Annullierung weder die BF, noch deren Tochter zu Wort kommen lassen. Wäre dies der Fall gewesen, hätten diese darlegen können, dass die BF keine Niederlassung im Bundesgebiet anstrebe, seit Jahren mit litauischen Schengen-Visa zu Besuchs- und Urlaubszwecken nach Litauen reise und die einmalige Ersteinreise nach Österreich lediglich der kurzfristigen Verschärfung des Einreiseregimes an der weißrussisch-litauischen Grenze in der zweiten Septemberhälfte 2002 geschuldet sei. Mit der Beschwerde wurden folgende Unterlagen vorgelegt: - Einladung des XXXX vom 16.09.2020 (nicht übersetzt)- Einladung des römisch 40 vom 16.09.2020 (nicht übersetzt) - Flugtickets der BF - E-Mail-Korrespondenz zwischen der Fluggesellschaft und der österreichischen Grenzpolizei vom 30.09.2020 - Kopien diverser Seiten des Reisepasses samt den erteilten Schengen-Visa - Familienfotos - Verständigung vom Ergebnis einer Beweisaufnahme und Aufforderung zur Stellungnahme des BFA vom 06.11.2020 - Bestätigung der Abmeldung des Hauptwohnsitzes vom 17.11.2020 - Internetauszug betreffend die Einreisebestimmungen in Litauen
- Am 15.12.2020 sowie am 17.12.2020 wurde von Beamtinnen der Polizeiinspektion XXXX bzw. dem Bezirkspolizeikommando XXXX zur „Maßnahmenbeschwerde“ (richtig: Beschwerde) jeweils eine Stellungnahme verfasst und darin nochmals die konkrete Vorgehensweise der Behörden und die intern geführten Amtshandlungen dargelegt.
- Am 15.12.2020 sowie am 17.12.2020 wurde von Beamtinnen der Polizeiinspektion römisch 40 bzw. dem Bezirkspolizeikommando römisch 40 zur „Maßnahmenbeschwerde“ (richtig: Beschwerde) jeweils eine Stellungnahme verfasst und darin nochmals die konkrete Vorgehensweise der Behörden und die intern geführten Amtshandlungen dargelegt.
- Mit Schreiben vom 21.12.2020 legte die Landespolizeidirektion XXXX , Polizeikommissariat XXXX , dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde, samt den damit vorgelegten Unterlagen, unter Anschluss des Verwaltungsaktes sowie eines weiteren E-Mail-Verkehrs zwischen den Behörden vor. Zusammengefasst führte die Behörde aus, dass es – neben der schriftlichen Verständigung der BH XXXX vom 05.11.2020 – bereits mehrere mündliche Ankündigungen der BH XXXX gegeben habe, da von der Tochter der BF mehrmals telefonische Anfragen gestellt worden seien. Aufgrund der Anfrage habe eindeutig von einer beabsichtigten Niederlassung der BF in Österreich zur Betreuung des Enkelkindes ausgegangen werden können.
- Mit Schreiben vom 21.12.2020 legte die Landespolizeidirektion römisch 40 , Polizeikommissariat römisch 40 , dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde, samt den damit vorgelegten Unterlagen, unter Anschluss des Verwaltungsaktes sowie eines weiteren E-Mail-Verkehrs zwischen den Behörden vor. Zusammengefasst führte die Behörde aus, dass es – neben der schriftlichen Verständigung der BH römisch 40 vom 05.11.2020 – bereits mehrere mündliche Ankündigungen der BH römisch 40 gegeben habe, da von der Tochter der BF mehrmals telefonische Anfragen gestellt worden seien. Aufgrund der Anfrage habe eindeutig von einer beabsichtigten Niederlassung der BF in Österreich zur Betreuung des Enkelkindes ausgegangen werden können. In weiterer Folge wurden erneut die durchgeführten Amtshandlungen erläutert, wobei darauf hingewiesen wurde, dass die Amtshandlung nicht den Vorschriften entsprechend durchgeführt worden sei. Die mangelnde Aktenführung bzw. Führung der Amtshandlung habe jedoch keinerlei Auswirkung auf die Feststellung, dass das Visum durch falsche Angaben zum beabsichtigten Hauptreisezweck bzw. Hauptaufenthalt erschlichen worden sei, da weder die medizinische Behandlung in Österreich, noch die beabsichtigte Niederlassung zur Betreuung des Enkelkindes in Österreich eine Visaeinholung bei der litauischen Botschaft für einen Kurzbesuch in Litauen rechtfertige. Hätte die BF bei der litauischen Botschaft die beabsichtigte medizinische Behandlung in Österreich oder die beabsichtigte Betreuung des Enkelkindes angeführt, dann hätte die litauische Botschaft den Antrag mit 100%iger Sicherheit als unzuständiger Mitgliedstaat abgewiesen. Die Zuständigkeiten seien im Visakodex eindeutig festgelegt und kein Mitgliedstaat dürfe und könne die allenfalls entstehenden Kosten und den dafür erforderlichen Deckungsnachweis in einem anderen Mitgliedstaat prüfen. Die vom Vertreter der BF vorgebrachte Unwissenheit der BF über die angeblich nur von der Tochter beabsichtigte Kinderbetreuung in Österreich werde als unglaubwürdig bewertet, da davon ausgegangen werden könne, dass bei einem längeren Aufenthalt im Ausland die BF informiert sein müsse. Auch könne ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nur persönlich gestellt werden. Die zuständige Referentin des Polizeikommissariats XXXX habe während der Einvernahme bei der Polizeiinspektion XXXX mehrmals mit der Vertreterin der BF telefoniert und auf die geltenden Bestimmungen bei der Visaerteilung hingewiesen. Für die Visaannullierung wäre alleine der Aufenthaltszweck der medizinischen Behandlung in Österreich ausreichend gewesen, es könne aber davon ausgegangen werden, dass auf Grund der mehrmaligen telefonischen Kontaktaufnahmen sowie der schriftlichen Kontaktaufnahme mit der BH XXXX – mit dem Hinweis, dass die BF zur Betreuung des Kindes in Österreich Aufenthalt nehmen wolle – dies der Hauptreisezweck gewesen sei. In weiterer Folge wurden erneut die durchgeführten Amtshandlungen erläutert, wobei darauf hingewiesen wurde, dass die Amtshandlung nicht den Vorschriften entsprechend durchgeführt worden sei. Die mangelnde Aktenführung bzw. Führung der Amtshandlung habe jedoch keinerlei Auswirkung auf die Feststellung, dass das Visum durch falsche Angaben zum beabsichtigten Hauptreisezweck bzw. Hauptaufenthalt erschlichen worden sei, da weder die medizinische Behandlung in Österreich, noch die beabsichtigte Niederlassung zur Betreuung des Enkelkindes in Österreich eine Visaeinholung bei der litauischen Botschaft für einen Kurzbesuch in Litauen rechtfertige. Hätte die BF bei der litauischen Botschaft die beabsichtigte medizinische Behandlung in Österreich oder die beabsichtigte Betreuung des Enkelkindes angeführt, dann hätte die litauische Botschaft den Antrag mit 100%iger Sicherheit als unzuständiger Mitgliedstaat abgewiesen. Die Zuständigkeiten seien im Visakodex eindeutig festgelegt und kein Mitgliedstaat dürfe und könne die allenfalls entstehenden Kosten und den dafür erforderlichen Deckungsnachweis in einem anderen Mitgliedstaat prüfen. Die vom Vertreter der BF vorgebrachte Unwissenheit der BF über die angeblich nur von der Tochter beabsichtigte Kinderbetreuung in Österreich werde als unglaubwürdig bewertet, da davon ausgegangen werden könne, dass bei einem längeren Aufenthalt im Ausland die BF informiert sein müsse. Auch könne ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nur persönlich gestellt werden. Die zuständige Referentin des Polizeikommissariats römisch 40 habe während der Einvernahme bei der Polizeiinspektion römisch 40 mehrmals mit der Vertreterin der BF telefoniert und auf die geltenden Bestimmungen bei der Visaerteilung hingewiesen. Für die Visaannullierung wäre alleine der Aufenthaltszweck der medizinischen Behandlung in Österreich ausreichend gewesen, es könne aber davon ausgegangen werden, dass auf Grund der mehrmaligen telefonischen Kontaktaufnahmen sowie der schriftlichen Kontaktaufnahme mit der BH römisch 40 – mit dem Hinweis, dass die BF zur Betreuung des Kindes in Österreich Aufenthalt nehmen wolle – dies der Hauptreisezweck gewesen sei. Die von der Vertretung angeführte Zusage der Grenzpolizei an die Fluglinie habe sich nur auf die allgemeine Einreisevoraussetzung mit einem Schengen-Visum bezogen. Die Überprüfung der Visaerteilungsvoraussetzungen hätten erst nach Information der BH XXXX und der eingelangten Unterlagen zur Person durchgeführt werden können. Abschließend wurde beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und der Behörde den Ersatz laut Aufwandsersatzverordnung zuzuerkennen. Die von der Vertretung angeführte Zusage der Grenzpolizei an die Fluglinie habe sich nur auf die allgemeine Einreisevoraussetzung mit einem Schengen-Visum bezogen. Die Überprüfung der Visaerteilungsvoraussetzungen hätten erst nach Information der BH römisch 40 und der eingelangten Unterlagen zur Person durchgeführt werden können. Abschließend wurde beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und der Behörde den Ersatz laut Aufwandsersatzverordnung zuzuerkennen.
- Am 29.01.2021 ersuchte das erkennende Gericht die Landespolizeidirektion XXXX die bisher nicht vorgelegten Aktenbestandteile (insbesondere den Bescheid vom 06.11.2020) in Vorlage zu bringen.
- Am 29.01.2021 ersuchte das erkennende Gericht die Landespolizeidirektion römisch 40 die bisher nicht vorgelegten Aktenbestandteile (insbesondere den Bescheid vom 06.11.2020) in Vorlage zu bringen.
- Mit 01.02.2021 wurden von der belangten Behörde – neben der bereits im Akt einliegenden Schriftstücke – der Bescheid der Landespolizei XXXX vom 06.11.2020 sowie das ausgefüllte Formular „Mittelung über die Annullierung eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Visums“, datiert mit 06.11.2020, vorgelegt.
- Mit 01.02.2021 wurden von der belangten Behörde – neben der bereits im Akt einliegenden Schriftstücke – der Bescheid der Landespolizei römisch 40 vom 06.11.2020 sowie das ausgefüllte Formular „Mittelung über die Annullierung eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Visums“, datiert mit 06.11.2020, vorgelegt. Als Grund für die Annullierung wurde auf diesem Formular angegeben, es habe sich herausgestellt, dass der Drittstaatsangehörige die Voraussetzungen für die Visumserteilung zum Ausstellungszeitpunkt nicht erfüllt habe (Art. 34 Abs. 1 Visakodex). Unter dem Punkt „Bemerkungen“ wurden die Anfrage an die BH XXXX betreffend die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung als Familienangehörige sowie die medizinische Behandlung in Österreich, welche im Zuge der Befragung der Partei angegeben worden sei, angeführt. Auch habe die Partei mitgeteilt, dass die ÖB in XXXX an die ÖB in XXXX verwiesen habe und die Angaben der Partei völlig unglaubwürdig gewesen seien.Als Grund für die Annullierung wurde auf diesem Formular angegeben, es habe sich herausgestellt, dass der Drittstaatsangehörige die Voraussetzungen für die Visumserteilung zum Ausstellungszeitpunkt nicht erfüllt habe (Artikel 34, Absatz eins, Visakodex). Unter dem Punkt „Bemerkungen“ wurden die Anfrage an die BH römisch 40 betreffend die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung als Familienangehörige sowie die medizinische Behandlung in Österreich, welche im Zuge der Befragung der Partei angegeben worden sei, angeführt. Auch habe die Partei mitgeteilt, dass die ÖB in römisch 40 an die ÖB in römisch 40 verwiesen habe und die Angaben der Partei völlig unglaubwürdig gewesen seien. Zusätzlich wurde von der zuständigen Referentin des Polizeikommissariats XXXX neuerlich angemerkt, dass die Überprüfung bzw. der Verdacht der Visaerschleichung auf Grund einer Mitteilung der BH XXXX eingeleitet worden sei, da bei der BH XXXX bereits vor der Ankunft der BF am 04.10.2020 in Österreich mehrfach telefonische Anfragen zur Aufenthaltstitelerteilung durch die in Österreich lebende Tochter der BF erfolgt seien. Sie habe vor Auftragserteilung an die Polizeiinspektion XXXX telefonisch die Zustimmung zur Visaannullierung eingeholt, da eindeutig die Absicht des Verbleibes in Österreich zur Kinderbetreuung bestätigt gewesen sei. Laut VIS sei die Einreise am 01.10.2020 und Verbleib bis 15.10.2020 in Litauen bei der litauischen Botschaft angegeben worden. Die BF sei jedoch ohne Umwege gleich am 04.10.2020 direkt zu ihrer Tochter nach XXXX geflogen. Die Visabearbeitung durch die Vertretungsbehörde habe von der Antragstellung am 24.09.2020 bis zur Ausstellung nur 7 Tage gedauert. Zusätzlich wurde von der zuständigen Referentin des Polizeikommissariats römisch 40 neuerlich angemerkt, dass die Überprüfung bzw. der Verdacht der Visaerschleichung auf Grund einer Mitteilung der BH römisch 40 eingeleitet worden sei, da bei der BH römisch 40 bereits vor der Ankunft der BF am 04.10.2020 in Österreich mehrfach telefonische Anfragen zur Aufenthaltstitelerteilung durch die in Österreich lebende Tochter der BF erfolgt seien. Sie habe vor Auftragserteilung an die Polizeiinspektion römisch 40 telefonisch die Zustimmung zur Visaannullierung eingeholt, da eindeutig die Absicht des Verbleibes in Österreich zur Kinderbetreuung bestätigt gewesen sei. Laut VIS sei die Einreise am 01.10.2020 und Verbleib bis 15.10.2020 in Litauen bei der litauischen Botschaft angegeben worden. Die BF sei jedoch ohne Umwege gleich am 04.10.2020 direkt zu ihrer Tochter nach römisch 40 geflogen. Die Visabearbeitung durch die Vertretungsbehörde habe von der Antragstellung am 24.09.2020 bis zur Ausstellung nur 7 Tage gedauert. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der BF, einer Staatsangehörigen von Weißrussland, wurde am 24.09.2020 von der litauischen Vertretungsbehörde in XXXX ein für den Zeitraum von 01.10.2020 bis 30.09.2021 gültiges Schengenvisum erteilt. Der BF, einer Staatsangehörigen von Weißrussland, wurde am 24.09.2020 von der litauischen Vertretungsbehörde in römisch 40 ein für den Zeitraum von 01.10.2020 bis 30.09.2021 gültiges Schengenvisum erteilt. Die BF reiste mit dem litauischen Visum am 04.10.2020 per Flugzeug direkt nach Österreich ein, wo diese seit 30.10.2020 laut ZMR mit Hauptwohnsitz in einer Wohnung in XXXX gemeldet war. Als Unterkunftgeber ist laut ZMR der Schwiegersohn der BF eingetragen.Die BF reiste mit dem litauischen Visum am 04.10.2020 per Flugzeug direkt nach Österreich ein, wo diese seit 30.10.2020 laut ZMR mit Hauptwohnsitz in einer Wohnung in römisch 40 gemeldet war. Als Unterkunftgeber ist laut ZMR der Schwiegersohn der BF eingetragen. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 06.11.2020 wurde das von der litauischen Vertretungsbehörde für den Zeitraum von 01.10.2020 bis 30.09.2021 erteilte Schengenvisum annulliert. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 06.11.2020 wurde das von der litauischen Vertretungsbehörde für den Zeitraum von 01.10.2020 bis 30.09.2021 erteilte Schengenvisum annulliert. Am 18.11.2020 reiste die BF freiwillig aus dem Bundesgebiet nach Weißrussland aus.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu dem der BF erteilten Visum ergeben sich insbesondere aus den im Akt einliegenden Kopien des Reisepasses der BF. Die Feststellungen zur Einreise der BF ins Bundesgebiet bzw. zum Bescheid der belangten Behörde ergeben sich aus dem Akt der Behörde. Die Feststellung zur Meldung der BF im Bundesgebiet ergibt sich aus dem eingeholten ZMR-Auszug. Der Umstand der freiwilligen Ausreise der BF aus dem Bundesgebiet am 18.11.2020 ergibt sich aus dem IZR.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
§ 5Abs.
1 Z 2 lit. d FPG obliegt den Landespolizeidirektionen die Annullierung von Visa; soweit es sich um nationale Visa handelt, nur jener, die von Österreich erteilt wurden.
Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, FPG obliegt den Landespolizeidirektionen die Annullierung von Visa; soweit es sich um nationale Visa handelt, nur jener, die von Österreich erteilt wurden. § 11 Abs. 1, 2, 4 und 6 bis 9 gelten
§ 11bAbs.
1 FPG sinngemäß in Verfahren vor den Landespolizeidirektionen in Visaangelegenheiten
§ 5Abs.
1 Z 2 mit der Maßgabe, dass bei Erteilung oder Verlängerung eines Visums die Zustellung durch Übergabe an den Empfänger in der Landespolizeidirektion erfolgt.Paragraph 11, Absatz eins, 2, 4 und 6 bis 9 gelten
Paragraph 11 b, Absatz eins, FPG sinngemäß in Verfahren vor den Landespolizeidirektionen in Visaangelegenheiten
Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, mit der Maßgabe, dass bei Erteilung oder Verlängerung eines Visums die Zustellung durch Übergabe an den Empfänger in der Landespolizeidirektion erfolgt. § 11 und 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 68/2013 lauten:Paragraph 11 und 11 a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, lauten: "Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen. ... Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt."
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt." Die Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 105, S. 1) in der durch die Verordnung (EU) Nr. 265/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 (ABl. L 85, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Schengener Grenzkodex) enthält einen Art. 5 ("Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige"), der in seinem Abs. 1 vorsieht:Die Verordnung (EG) Nr. 562 aus 2006, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 105, S. 1) in der durch die Verordnung (EU) Nr. 265 aus 2010, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 Amtsblatt L 85, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Schengener Grenzkodex) enthält einen Artikel 5, ("Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige"), der in seinem Absatz eins, vorsieht: "Für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten je Sechsmonatszeitraum gelten für einen Drittstaatsangehörigen folgende Einreisevoraussetzungen:
- a)Er muss im Besitz eines oder mehrerer gültiger Reisedokumente sein, die ihn zum Überschreiten der Grenze berechtigen.
- b)Er muss im Besitz eines gültigen Visums sein, falls dies nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind [ABl. L 81, S. 1], vorgeschrieben ist.
- b)Er muss im Besitz eines gültigen Visums sein, falls dies nach der Verordnung (EG) Nr. 539 aus 2001, des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind [ABl. L 81, S. 1], vorgeschrieben ist.
- c)Er muss den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen, und er muss über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben.
- d)Er darf nicht im SIS [Schengener Informationssystem] zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein.
- e)Er darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen und darf insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein." Die maßgeblichen Bestimmungen des Visakodex, VO (EG) 2009/810, lauten: Art. 2Artikel 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck: … 2. „Visum“ die von einem Mitgliedstaat erteilte Genehmigung im Hinblick auf
- a)die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder einen geplanten Aufenthalt in diesem Gebiet von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum ab dem Zeitpunkt der ersten Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder;
- b)die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen von Mitgliedstaaten; … Art. 21Artikel 21 Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung
(1)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.
(1)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5, Absatz eins, Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen. …
(3)Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüft das Konsulat, … b) ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; …
(7)Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen.
(8)Im Verlauf der Prüfung eines Antrags kann das Konsulat den Antragsteller in begründeten Fällen zu einem Gespräch bestellen und zusätzliche Unterlagen anfordern. … Art. 32 (Visumverweigerung)Artikel 32, (Visumverweigerung)
(1)Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,
- a)wenn der Antragsteller:
- i)ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
- ii)den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet; iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
- iv)sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;
- v)im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
- vi)als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt; oder
- b)wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.
(2)Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.
(2)Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang römisch sechs mitgeteilt.
(3)Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.
(3)Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang römisch sechs. …“ Art. 34 (Annullierung und Aufhebung eines Visums)Artikel 34, (Annullierung und Aufhebung eines Visums)
(1)Ein Visum wird annulliert, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für seine Erteilung zum Ausstellungszeitpunkt nicht erfüllt waren, insbesondere wenn es ernsthafte Gründe zu der Annahme gibt, dass das Visum durch arglistige Täuschung erlangt wurde. Das Visum wird grundsätzlich von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der es erteilt hat, annulliert. Das Visum kann von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats annulliert werden; in diesem Fall sind die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der das Visum erteilt hat, zu unterrichten.
(2)Ein Visum wird aufgehoben, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des Visums nicht mehr erfüllt sind. Das Visum wird grundsätzlich von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der es erteilt hat, aufgehoben. Das Visum kann von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats aufgehoben werden; in diesem Fall sind die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der das Visum erteilt hat, zu unterrichten.
(3)Ein Visum kann auf Ersuchen des Visuminhabers aufgehoben werden. Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der das Visum erteilt hat, sind von der Aufhebung in Kenntnis zu setzen.
(4)Hat der Visuminhaber an der Grenze einen oder mehrere der Belege nach Artikel 14 Absatz 3 nicht vorgelegt, so zieht dies nicht automatisch eine Entscheidung zur Annullierung oder Aufhebung des Visums nach sich.
(5)Wird ein Visum annulliert oder aufgehoben, so wird ein Stempel mit den Worten „ANNULLIERT“ oder „AUFGEHOBEN“ aufgebracht und das optisch variable Merkmal der Visummarke, das Sicherheitsmerkmal „Kippeffekt“ sowie der Begriff „Visum“ werden durch Durchstreichen ungültig gemacht.
(6)Die Entscheidung über die Annullierung oder Aufhebung eines Visums und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.
(6)Die Entscheidung über die Annullierung oder Aufhebung eines Visums und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang römisch sechs mitgeteilt.
(7)Ein Visuminhaber, dessen Visum annulliert oder aufgehoben wurde, steht ein Rechtsmittel zu, es sei denn, das Visum wurde
Absatz 3 auf Ersuchen des Visuminhabers aufgehoben. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der über die Annullierung oder Aufhebung befunden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.
(7)Ein Visuminhaber, dessen Visum annulliert oder aufgehoben wurde, steht ein Rechtsmittel zu, es sei denn, das Visum wurde
Absatz 3 auf Ersuchen des Visuminhabers aufgehoben. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der über die Annullierung oder Aufhebung befunden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang römisch sechs.
(8)
Artikel 13der VIS-Verordnung sind die Daten zu annullierten oder aufgehobenen Visa in das VIS einzugeben.“ § 28 Abs. 1 bis 3 Vw
GVG lautet: Paragraph 28, Absatz eins bis 3 VwGVG lautet: § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(2)Über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Die Regelung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes im Falle, dass die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.Die Regelung des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes im Falle, dass die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12.11.2014, Zl. Ra 2014/20/0029 (unter Verweis auf das Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG ausgeführt: Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12.11.2014, Zl. Ra 2014/20/0029 (unter Verweis auf das Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) zur Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG ausgeführt: „Der Verwaltungsgerichtshof hat sich dort mit dieser Frage auseinandergesetzt und dargelegt, dass ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch die Verwaltungsgerichte gesetzlich festgelegt ist. Die nach § 28 VwGVG von der meritorischen Entscheidungspflicht verbleibenden Ausnahmen sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem genannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden kann. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.“ „Der Verwaltungsgerichtshof hat sich dort mit dieser Frage auseinandergesetzt und dargelegt, dass ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch die Verwaltungsgerichte gesetzlich festgelegt ist. Die nach Paragraph 28, VwGVG von der meritorischen Entscheidungspflicht verbleibenden Ausnahmen sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem genannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden kann. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.“ Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, sofern in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 mwN sowie VfSlg. 14.421/1996 und 15.743/2000). Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, sofern in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, mwN sowie VfSlg. 14.421 aus 1996, und 15.743 aus 2000,). Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel: „Verwaltungsverfahren Band I2“, E 84 zu § 39 AVG).Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen vergleiche VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel: „Verwaltungsverfahren Band I2“, E 84 zu Paragraph 39, AVG). Im vorliegenden Fall erweist sich die bekämpfte Entscheidung in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft: Die belangte Behörde hat das von Litauen ausgestellte Visum
Art. 34Abs.
1 Visakodex annulliert, bei der Erlassung des Bescheides – durch Verwendung des dafür vorgesehenen Standardformulars – und generell im Zuge des von ihr durchgeführten Ermittlungsverfahrens sind der belangten Behörde allerdings diverse Fehler unterlaufen. Die belangte Behörde hat das von Litauen ausgestellte Visum
Artikel 34
, Absatz eins, Visakodex annulliert, bei der Erlassung des Bescheides – durch Verwendung des dafür vorgesehenen Standardformulars – und generell im Zuge des von ihr durchgeführten Ermittlungsverfahrens sind der belangten Behörde allerdings diverse Fehler unterlaufen. So ist zunächst anzumerken, dass – wenn ein Visum annulliert werden soll – die belangte Behörde nach Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes dem Visumsinhaber Gelegenheit zur Stellungnahme (Parteiengehör) zu geben hat und dies jedenfalls im Akt zu dokumentieren ist. Nur wenn ein Parteiengehör im Zuge der Visumsannullierung nicht im ausreichenden Maße gewährt werden kann oder konnte, was in der Regel der Fall sein wird, wenn es sich um Gefahr in Verzug handelt, wird dieser Mangel – durch die Möglichkeit der betroffenen Partei, im Berufungsverfahren ein Vorbringen zu erstatten, wenn ihr das Beweisergebnis des erstinstanzlichen Verfahrens bekannt gewesen ist, geheilt. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde erst nach Erlassung des Bescheides, somit nach der bereits erfolgten Annullierung des Visums eine Einvernahme durchgeführt. Weshalb die Durchführung einer Einvernahme vor Erlassung des Bescheides bzw. Annullierung des Visums nicht möglich gewesen sein sollte, erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht, zumal die BF und ihr Schwiegersohn laut dem im Akt einliegenden Aktenvermerk bei der Erlassung des Bescheides/Annullierung des Visums am 06.11.2020 in der Polizeiinspektion XXXX persönlich anwesend waren. Der auf dem Aktenvermerk notierte Rechtfertigungsversuch, wonach eine Einvernahme „aufgrund der fehlenden Intergrundinformationen [wohl gemeint: Hintergrundinformationen] nicht durchgeführt“ werden habe können und diese zu einem späteren Zeitpunkt erfolge; stellt keine geeignete Rechtfertigung für das Unterlassen der Einvernahme dar. Vielmehr hätten die in der Polizeiinspektion anwesenden Beamten- sollten sie die Befragung wegen fehlenden Kenntnissen/Informationen nicht durchführen können und auch die Einholung der notwendigen Kenntnisse/Informationen im konkreten Fall nicht möglich gewesen sein sollte – mit der Annullierung des Visums zuwarten müssen. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde erst nach Erlassung des Bescheides, somit nach der bereits erfolgten Annullierung des Visums eine Einvernahme durchgeführt. Weshalb die Durchführung einer Einvernahme vor Erlassung des Bescheides bzw. Annullierung des Visums nicht möglich gewesen sein sollte, erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht, zumal die BF und ihr Schwiegersohn laut dem im Akt einliegenden Aktenvermerk bei der Erlassung des Bescheides/Annullierung des Visums am 06.11.2020 in der Polizeiinspektion römisch 40 persönlich anwesend waren. Der auf dem Aktenvermerk notierte Rechtfertigungsversuch, wonach eine Einvernahme „aufgrund der fehlenden Intergrundinformationen [wohl gemeint: Hintergrundinformationen] nicht durchgeführt“ werden habe können und diese zu einem späteren Zeitpunkt erfolge; stellt keine geeignete Rechtfertigung für das Unterlassen der Einvernahme dar. Vielmehr hätten die in der Polizeiinspektion anwesenden Beamten- sollten sie die Befragung wegen fehlenden Kenntnissen/Informationen nicht durchführen können und auch die Einholung der notwendigen Kenntnisse/Informationen im konkreten Fall nicht möglich gewesen sein sollte – mit der Annullierung des Visums zuwarten müssen. Aus dem Akteninhalt ist auch nicht ersichtlich, dass im vorliegenden Fall „Gefahr in Verzug“ vorgelegen sein sollte, sohin das Visum zwangsweise in den Abendstunden hätte annulliert werden müssen, zumal die BF zu diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet aufrecht gemeldet war, man der BF sohin eine Ladung per Post hätte zukommen lassen können bzw. der Behörde auch die Wohnadresse der Familienmitglieder der BF (Tochter und Schwiegersohn) bekannt war, oder man der BF beispielsweise etwa auch vor Ort - eine Ladung für ein späteres Erscheinen vor der Behörde – (etwa am nächsten Tag) hätte aushändigen können. Insgesamt ist für das erkennende Gericht daher nicht verständlich, weshalb eine Einvernahme vor Erlassung des Bescheides nicht stattfinden konnte. Die Behörde hat dann zwar dann – im Nachhinein – am 11.11.2020 eine Einvernahme durchgeführt, wie aus dem diesbezüglichen - im Akt einliegenden - Aktenvermerk hervorgeht, wurde dabei aber lediglich der Schwiegersohn der BF – nicht die BF selbst – einer Befragung unterzogen. Selbst wenn der Schwiegersohn der BF am Beginn der Einvernahme angab, alle Visumsangelegenheiten für die BF erledigt zu haben bzw. die BF selbst dazu keine Angaben machen könne, kann die Befragung des Schwiegersohnes die Einvernahme der Visumsinhaberin (BF) selbst jedenfalls nicht ersetzen. Unabhängig davon, wurde der Schwiegersohn aber auch nicht ausreichend zum Zweck der Visaantragsstellung in Litauen, den konkreten Beweggründen betreffend die Einreise der BF ins Bundesgebiet bzw. die medizinische Behandlung der BF im österreichischen Bundesgebiet befragt. Als Rechtfertigung für die Einreise nach Österreich wurde seitens des Schwiegersohnes zwar angegeben, dass eine Einreise nach Litauen – aufgrund der Corona-Situation zu diesem Zeitpunkt nicht möglich gewesen sein soll und sie daher nach Österreich gereist sei -, weshalb sich die BF nach ihrer Einreise nach Österreich einer medizinischen Behandlung unterzogen hat und um welche Behandlung es sich dabei gehandelt hat (etwa eine Dauerbehandlung, Behandlung wegen einer spontanen Erkrankung), hat die belangte Behörde allerdings nicht überprüft. Diese Informationen wären aber dringend notwendig gewesen, um beurteilen zu können, ob der Tatbestand der Visumserschleichung im Falle der BF als erfüllt anzusehen ist. , Insgesamt ist für das erkennende Gericht daher nicht verständlich, weshalb eine Einvernahme vor Erlassung des Bescheides nicht stattfinden konnte. Die Behörde hat dann zwar dann – im Nachhinein – am 11.11.2020 eine Einvernahme durchgeführt, wie aus dem diesbezüglichen - im Akt einliegenden - Aktenvermerk hervorgeht, wurde dabei aber lediglich der Schwiegersohn der BF – nicht die BF selbst – einer Befragung unterzogen. Selbst wenn der Schwiegersohn der BF am Beginn der Einvernahme angab, alle Visumsangelegenheiten für die BF erledigt zu haben bzw. die BF selbst dazu keine Angaben machen könne, kann die Befragung des Schwiegersohnes die Einvernahme der Visumsinhaberin (BF) selbst jedenfalls nicht ersetzen. Unabhängig davon, wurde der Schwiegersohn aber auch nicht ausreichend zum Zweck der Visaantragsstellung in Litauen, den konkreten Beweggründen betreffend die Einreise der BF ins Bundesgebiet bzw. die medizinische Behandlung der BF im österreichischen Bundesgebiet befragt. Als Rechtfertigung für die Einreise nach Österreich wurde seitens des Schwiegersohnes zwar angegeben, dass eine Einreise nach Litauen – aufgrund der Corona-Situation zu diesem Zeitpunkt nicht möglich gewesen sein soll und sie daher nach Österreich gereist sei -, weshalb sich die BF nach ihrer Einreise nach Österreich einer medizinischen Behandlung unterzogen hat und um welche Behandlung es sich dabei gehandelt hat (etwa eine Dauerbehandlung, Behandlung wegen einer spontanen Erkrankung), hat die belangte Behörde allerdings nicht überprüft. Diese Informationen wären aber dringend notwendig gewesen, um beurteilen zu können, ob der Tatbestand der Visumserschleichung im Falle der BF als erfüllt anzusehen ist. Aber auch die Erlassung des Bescheides selbst bzw. die konkret vorgenommene Annullierung des Visums durch die Behörde ist fehlerhaft. Die belangte Behörde hat sich zwar – wie rechtlich vorgesehen – des Standardformulars bedient, wie in der Beschwerde zutreffend gerügt, wurde dabei aber keiner der auf diesem Formular vorgedruckten Entscheidungsgründe angekreuzt, sondern lediglich auf der nächsten Seite ausgeführt, dass das Polizeikommissariat XXXX die dringende Durchführung der Annullierung des Schengen-Visums von Litauen angeordnet habe, da das Visum durch falsche Angaben bei der Botschaft erschlichen worden sei. Die belangte Behörde hat sich zwar – wie rechtlich vorgesehen – des Standardformulars bedient, wie in der Beschwerde zutreffend gerügt, wurde dabei aber keiner der auf diesem Formular vorgedruckten Entscheidungsgründe angekreuzt, sondern lediglich auf der nächsten Seite ausgeführt, dass das Polizeikommissariat römisch 40 die dringende Durchführung der Annullierung des Schengen-Visums von Litauen angeordnet habe, da das Visum durch falsche Angaben bei der Botschaft erschlichen worden sei. Hinsichtlich der faktischen Annullierung des Visums selbst, ist darauf hinzuweisen, dass bei Annullierung eines Visums (nach Art. 34 Abs. 5 Visakodex) ein Stempel mit den Worten „ANNULLIERT“ aufzubringen ist. Wenn kein Stempel vorhanden ist, sind die Worte mit dokumentenechter Tinte anzubringen und das optisch variable Merkmal der Visumsmarke, das Sicherheitsmerkmal „Kippeffekt“ sowie der Begriff „Visum“ durch Durchstreichen oder Zerstören mit einem scharfen Gegenstand ungültig zu machen. Das Visum der BF wurde im vorliegenden Fall – wie aus den im Akt einliegenden Reisepasskopien hervorgeht - zwar durch Anbringen zweier Striche (Kreuz) durchgestrichen, es wurde aber weder ein Stempel mit den Worten „ANNULLIERT“ angebracht, noch diese Worte mit dokumentenechter Tinte hinzugeschrieben. Wie in der Beschwerde darüber hinaus richtigerweise montiert wurde, hat die Behörde letztlich auch ein veraltetes Visum im Reisepass der BF (jenes mit Gültigkeitszeitraum 10.09.2019-09.09.2020) durchgestrichen (Anbringen eines Striches). Eine rechtliche Grundlage oder eine Begründung der belangten Behörde für die faktische Annullierung des bereits abgelaufenen Visums ist dem Akteninhalt allerdings gänzlich nicht zu entnehmen. Hinsichtlich der faktischen Annullierung des Visums selbst, ist darauf hinzuweisen, dass bei Annullierung eines Visums (nach Artikel 34, Absatz 5, Visakodex) ein Stempel mit den Worten „ANNULLIERT“ aufzubringen ist. Wenn kein Stempel vorhanden ist, sind die Worte mit dokumentenechter Tinte anzubringen und das optisch variable Merkmal der Visumsmarke, das Sicherheitsmerkmal „Kippeffekt“ sowie der Begriff „Visum“ durch Durchstreichen oder Zerstören mit einem scharfen Gegenstand ungültig zu machen. Das Visum der BF wurde im vorliegenden Fall – wie aus den im Akt einliegenden Reisepasskopien hervorgeht - zwar durch Anbringen zweier Striche (Kreuz) durchgestrichen, es wurde aber weder ein Stempel mit den Worten „ANNULLIERT“ angebracht, noch diese Worte mit dokumentenechter Tinte hinzugeschrieben. Wie in der Beschwerde darüber hinaus richtigerweise montiert wurde, hat die Behörde letztlich auch ein veraltetes Visum im Reisepass der BF (jenes mit Gültigkeitszeitraum 10.09.2019-09.09.2020) durchgestrichen (Anbringen eines Striches). Eine rechtliche Grundlage oder eine Begründung der belangten Behörde für die faktische Annullierung des bereits abgelaufenen Visums ist dem Akteninhalt allerdings gänzlich nicht zu entnehmen. Letztlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde dazu verpflichtet ist, die Annullierung des litauischen Visums an das Bundesministerium für Inneres zu melden, wobei der betroffene Mitgliedstaat dann vom Bundesministerium für Inneres über die Annullierung des Visums in Kenntnis gesetzt wird. Die belangte Behörde legte zwar im Nachhinein das Formular „Mitteilung über die Annullierung eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Visums“ vor, aus dem Akteninhalt ist allerdings nicht ersichtlich, ob bzw. wann und wie die belangte Behörde dieser Meldeverpflichtung nachgekommen ist. Der belangten Behörde sind sohin betreffend die Annullierung des Visums diverse Fehler unterlaufen und kann – ohne Einvernahme bzw. Befragung der BF selbst zum Zwecke der Visumsantragstellung bzw. ihrer Beweggründe für die Einreise ins österreichische Bundesgebiet – letztlich nicht beurteilt werden, ob die Voraussetzungen für die Annullierung des Visums im Sinne des Art. 34 Abs. 1 Visakodex bzw. eine Täuschungsabsicht der BF im Zeitpunkt der Visumsantragstellung gegeben waren und damit die Annullierung des Visums von der belangten Behörde zu Recht durchgeführt wurde. Der belangten Behörde sind sohin betreffend die Annullierung des Visums diverse Fehler unterlaufen und kann – ohne Einvernahme bzw. Befragung der BF selbst zum Zwecke der Visumsantragstellung bzw. ihrer Beweggründe für die Einreise ins österreichische Bundesgebiet – letztlich nicht beurteilt werden, ob die Voraussetzungen für die Annullierung des Visums im Sinne des Artikel 34, Absatz eins, Visakodex bzw. eine Täuschungsabsicht der BF im Zeitpunkt der Visumsantragstellung gegeben waren und damit die Annullierung des Visums von der belangten Behörde zu Recht durchgeführt wurde. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde der BF daher ein Parteiengehör in zumindest schriftlicher Form oder durch Befragung durch die Botschaft bzw. im Rechtshilfeweg zu gewähren haben und sie dazu aufzufordern sein, Angaben betreffend den Zweck ihrer Einreise nach Litauen, ihren Beweggründen für die Einreise nach Österreich und zur medizinischen Behandlung in Österreich zu machen. Zudem wird der BF aufzutragen sein, Bestätigungen betreffend die durchgeführte medizinische Behandlung in Österreich vorzulegen. Allenfalls werden auch die in Österreich lebende Tochter bzw. der Schwiegersohn der BF zu diesen Punkten (bzw. jedenfalls auch zu den angeblich von der Tochter der BF durchgeführten telefonischen Nachfragen vor der Einreise der BF ins Bundesgebiet bei der BH XXXX ) zu befragen sein und die vorhandenen Unterlagen hinsichtlich der Visumsantragstellung der BF bei der litauischen Vertretungsbehörde zu beschaffen sein. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde der BF daher ein Parteiengehör in zumindest schriftlicher Form oder durch Befragung durch die Botschaft bzw. im Rechtshilfeweg zu gewähren haben und sie dazu aufzufordern sein, Angaben betreffend den Zweck ihrer Einreise nach Litauen, ihren Beweggründen für die Einreise nach Österreich und zur medizinischen Behandlung in Österreich zu machen. Zudem wird der BF aufzutragen sein, Bestätigungen betreffend die durchgeführte medizinische Behandlung in Österreich vorzulegen. Allenfalls werden auch die in Österreich lebende Tochter bzw. der Schwiegersohn der BF zu diesen Punkten (bzw. jedenfalls auch zu den angeblich von der Tochter der BF durchgeführten telefonischen Nachfragen vor der Einreise der BF ins Bundesgebiet bei der BH römisch 40 ) zu befragen sein und die vorhandenen Unterlagen hinsichtlich der Visumsantragstellung der BF bei der litauischen Vertretungsbehörde zu beschaffen sein.
§ 11aAbs.
2 FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.
Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die Revision
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W161.2237961.1.00