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{'item': 'W195 1434962-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.02.2021 GeschäftszahlW195 1434962-2 Spruch, W195 1434962-2/23E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Bangladesch, vertreten durch XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.01.2017, XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.02.2021 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Bangladesch, vertreten durch römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.01.2017, römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.02.2021 zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX , der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Es wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 , der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Es wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Vorangegangenes Verfahren:römisch eins.
  2. Vorangegangenes Verfahren: I.1.
  3. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste am 20.12.2012 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, worauf er am Tag der Antragstellung von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einer Erstbefragung unterzogen wurde.römisch eins.1.
  4. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste am 20.12.2012 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, worauf er am Tag der Antragstellung von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einer Erstbefragung unterzogen wurde. Im Rahmen dieser Erstbefragung brachte der BF im Wesentlichen vor, er sei als Student bei der „BMP Partei“ (gemeint: Bangladesh Nationalist Party, im Folgenden: BNP) gewesen und am 30.10.2010 sei zu einer Demonstration aufgerufen worden. Sie seien dann von der Gegenpartei „Anamalik“ (gemeint: Awami League, im Folgenden: AL) wegen Unruhestiftung bei der Polizei angezeigt worden. Am 10.11.2010 hätten Leute der AL ihn allein auf der Straße angetroffen und ihn in den Bauch gestochen. Am 01.09.2012 habe die BNP wieder zu einer Demonstration aufgerufen und es habe wieder eine Anzeige gegeben. Bei Auseinandersetzungen innerhalb der AL sei am 15.09.2012 ein Mitglied der AL umgekommen, weshalb der BF jetzt beschuldigt und gesucht werde, weil er diesen Mann umgebracht haben soll. Er sei jedoch bei dieser Auseinandersetzung nicht dabei gewesen und habe mit dem Tod dieses Mannes nichts zu tun. Es werde ihm hiebei unterstellt, dass er für den erlittenen Bauchstich Rache übe. Er werde gesucht, wobei diese Leute bereits bei seiner Schwester gewesen seien, dort alles demoliert und gesagt hätten, dass sie den Beschwerdeführer töten werden. I.1.
  5. Am 04.04.2013 erfolgte eine Einvernahme vor dem Bundesasylamt (im Folgenden: BAA), wobei der BF zunächst die oben genannten Daten auf „30.11.2010“ und „10.12.2010“ korrigierte und im Wesentlichen vorbrachte, er habe den Posten eines „Joint Secretary“ in der BNP innegehabt und sei in einem am 30.11.2010 in XXXX stattgefundenen und von der BNP ausgerufenen Streik in XXXX involviert gewesen, wobei die Polizei und die Mitglieder der AL den BNP-Leuten gegenübergestanden seien. Es sei hiebei zu Auseinandersetzungen und zu Polizeigewalt gekommen, wobei Tränengas, Wasserwerfer und Schlagstöcke von der Polizei eingesetzt worden seien. Er sei dann von der Polizei mit vier anderen Personen angezeigt worden, weil sie einen Bus beschädigt haben sollen. Am 10.12.2010 sei er dann von Mitgliedern der AL mit einem Messer verletzt worden und habe dann in einem Krankenhaus behandelt werden müssen. Seine Schwester sei zur Polizei gegangen und habe Anzeige erstatten wollen. Die Polizei habe dies aber abgelehnt. Im September 2012 sei es während eines Treffens der BNP zu einer Auseinandersetzung mit Mitgliedern der AL gekommen. Am 15.09.2012 sei ein Mitglied der AL ermordet worden und der Beschwerdeführer sei fälschlicherweise beschuldigt worden, diesen Funktionär der AL umgebracht zu haben. Er sei dann von Mitgliedern der AL bei seiner Schwester gesucht worden, wo diese – der Beschwerdeführer sei nicht anwesend gewesen – randaliert und seine Schwester und seinen Schwager verletzt hätten. Er sei dann auch in seinem Büro gesucht worden. Der Beschwerdeführer habe sich dann in sein Heimatdorf begeben. Am 21.09.2012 sei er aufgrund der Beschuldigung aus dem Jahr 2010 (Beschädigung eines Fahrzeuges) zur Festnahme ausgeschrieben worden. Seitdem sei die Polizei und die Mitglieder der AL hinter ihm her. Daraufhin habe er sich entschlossen, das Land zu verlassen. Er führte dann noch weiters aus, dass einer der vier Angezeigten „ XXXX zunächst verhaftet, beschuldigt und später bei einem Polizeieinsatz getötet worden sei. Hiebei legte er insbesondere eine Polizeianzeige, Bestätigungen der BNP über seine Mitgliedschaft und Krankenhausberichte vor. Hinsichtlich der – offensichtlich – in Bengali verfassten Polizeianzeige und der Bestätigungen der BNP liegen keine diesbezüglichen Übersetzungen im erstinstanzlichen Akt ein, wobei auch keine im Rahmen der Einvernahme oder danach angefertigt wurden.römisch eins.1.
  6. Am 04.04.2013 erfolgte eine Einvernahme vor dem Bundesasylamt (im Folgenden: BAA), wobei der BF zunächst die oben genannten Daten auf „30.11.2010“ und „10.12.2010“ korrigierte und im Wesentlichen vorbrachte, er habe den Posten eines „Joint Secretary“ in der BNP innegehabt und sei in einem am 30.11.2010 in römisch 40 stattgefundenen und von der BNP ausgerufenen Streik in römisch 40 involviert gewesen, wobei die Polizei und die Mitglieder der AL den BNP-Leuten gegenübergestanden seien. Es sei hiebei zu Auseinandersetzungen und zu Polizeigewalt gekommen, wobei Tränengas, Wasserwerfer und Schlagstöcke von der Polizei eingesetzt worden seien. Er sei dann von der Polizei mit vier anderen Personen angezeigt worden, weil sie einen Bus beschädigt haben sollen. Am 10.12.2010 sei er dann von Mitgliedern der AL mit einem Messer verletzt worden und habe dann in einem Krankenhaus behandelt werden müssen. Seine Schwester sei zur Polizei gegangen und habe Anzeige erstatten wollen. Die Polizei habe dies aber abgelehnt. Im September 2012 sei es während eines Treffens der BNP zu einer Auseinandersetzung mit Mitgliedern der AL gekommen. Am 15.09.2012 sei ein Mitglied der AL ermordet worden und der Beschwerdeführer sei fälschlicherweise beschuldigt worden, diesen Funktionär der AL umgebracht zu haben. Er sei dann von Mitgliedern der AL bei seiner Schwester gesucht worden, wo diese – der Beschwerdeführer sei nicht anwesend gewesen – randaliert und seine Schwester und seinen Schwager verletzt hätten. Er sei dann auch in seinem Büro gesucht worden. Der Beschwerdeführer habe sich dann in sein Heimatdorf begeben. Am 21.09.2012 sei er aufgrund der Beschuldigung aus dem Jahr 2010 (Beschädigung eines Fahrzeuges) zur Festnahme ausgeschrieben worden. Seitdem sei die Polizei und die Mitglieder der AL hinter ihm her. Daraufhin habe er sich entschlossen, das Land zu verlassen. Er führte dann noch weiters aus, dass einer der vier Angezeigten „ römisch 40 zunächst verhaftet, beschuldigt und später bei einem Polizeieinsatz getötet worden sei. Hiebei legte er insbesondere eine Polizeianzeige, Bestätigungen der BNP über seine Mitgliedschaft und Krankenhausberichte vor. Hinsichtlich der – offensichtlich – in Bengali verfassten Polizeianzeige und der Bestätigungen der BNP liegen keine diesbezüglichen Übersetzungen im erstinstanzlichen Akt ein, wobei auch keine im Rahmen der Einvernahme oder danach angefertigt wurden. I.1.
  7. Das BAA wies mit Bescheid vom 26.04.2013, XXXX , den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch ab (Spruchpunkt II.) und den BF aus dem Bundesgebiet nach Bangladesch aus (Spruchpunkt III.).römisch eins.1.
  8. Das BAA wies mit Bescheid vom 26.04.2013, römisch 40 , den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und den BF aus dem Bundesgebiet nach Bangladesch aus (Spruchpunkt römisch drei.). Das BAA stellte hiebei fest, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Bangladesch sei. Das BAA traf hiebei auch Länderfeststellungen, worin u.a. ausgeführt wird, dass aufgrund der weit verbreiteten Korruption in Justiz und Polizei es eine naheliegende Vermutung sei, dass es auch zu ungerechtfertigten Anschuldigungen komme, nicht notwendigerweise auf staatliches Betreiben, sondern von Privatpersonen mit wirtschaftlichen oder persönlichen Motiven; die Behörden seien in der Regel keine neutralen Akteure, sondern unterstützen die politischen Ziele der jeweiligen Machthaber, wodurch es daher im Falle seiner Verfolgung nicht immer möglich sei, Schutz bei lokalen Behörden zu suchen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner relevierten Bedrohungssituation sei jedoch nicht glaubhaft. Beweiswürdigend wurde hiebei ausgeführt, dass der Sachverhalt vage geschildert worden sei und sich auf Gemeinplätze beschränke. Hinsichtlich der Unterlagen, wobei es sich lediglich um Kopien handle, bezüglich der Mitgliedschaft bei der BNP und der aufliegenden Anzeige der Polizei vom Jahre 2010 wegen Sachbeschädigung wurde ausgeführt, dass diese nicht ausreichend seien, um eine Verfolgung zu rechtfertigen. So seien die Unterlagen zum Teil zu einem Zeitpunkt ausgestellt worden, wo sich der Beschwerdeführer nicht mehr in Bangladesch aufgehalten habe, wobei auch aus den Länderfeststellungen eindeutig hervorgehe, dass es sich bei Dokumenten aus Bangladesch großteils um Fälschungen handeln solle. Auf der vom Beschwerdeführer vorgelegten polizeilichen Anzeige scheinen der Vorfallstag mit 30.11.2010 und das Ausstellungsdatum mit 21.09.2012 auf. Der Umstand, dass die Polizei eine Anzeige am 21.09.2012 verfasst haben soll, die sich auf den 30.11.2010 beziehe, sei weder glaubhaft noch nachvollziehbar. Es sei auch unglaubwürdig, dass ein Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer erlassen worden sei, weil der Beschwerdeführer habe nicht plausibel erklären können, warum er gerade dieses wichtige Beweismittel nicht vorlegen habe können, obwohl er die Anzeige habe beschaffen können. I.1.
  9. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde, wobei er insbesondere vorbrachte, dass die belangte Behörde den Sachverhalt nicht richtig ermittelt habe und aus diesem Grund das Ermittlungsverfahren mit Mangelhaftigkeit belastet sei.römisch eins.1.
  10. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde, wobei er insbesondere vorbrachte, dass die belangte Behörde den Sachverhalt nicht richtig ermittelt habe und aus diesem Grund das Ermittlungsverfahren mit Mangelhaftigkeit belastet sei. I.1.
  11. Mit Schriftsatz vom 14.05.2013 wurde eine Beschwerdeergänzung eingebracht, worin u.a. auch gerügt wurde, dass es die Erstbehörde unterlassen habe, ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren zu den entscheidungswesentlichen landeskundlichen, politischen, menschenrechtlichen und die Verfolgungssituation von Aktivisten der Oppositionspartei BNP betreffenden Gegebenheiten im Herkunftsland durchzuführen. Überhaupt liege eine gravierende Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens vor. römisch eins.1.
  12. Mit Schriftsatz vom 14.05.2013 wurde eine Beschwerdeergänzung eingebracht, worin u.a. auch gerügt wurde, dass es die Erstbehörde unterlassen habe, ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren zu den entscheidungswesentlichen landeskundlichen, politischen, menschenrechtlichen und die Verfolgungssituation von Aktivisten der Oppositionspartei BNP betreffenden Gegebenheiten im Herkunftsland durchzuführen. Überhaupt liege eine gravierende Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens vor. I.1.
  13. In einem weiteren ergänzenden Schriftsatz vom 12.06.2013 wurde u.a. ausgeführt, dass man sich ausdrücklich gegen die vollkommen überzogenen Pauschalverdächtigung und Unterstellung der Erstbehörde, dass Dokumente aus Bangladesch „großteils“ Fälschungen wären, verwehre und dies keinesfalls genüge, um daraus abzuleiten, dass jeder Asylsuchende aus Bangladesch trachte, sein Asylbegehren mit gefälschten Dokumenten zu unterstützen.römisch eins.1.
  14. In einem weiteren ergänzenden Schriftsatz vom 12.06.2013 wurde u.a. ausgeführt, dass man sich ausdrücklich gegen die vollkommen überzogenen Pauschalverdächtigung und Unterstellung der Erstbehörde, dass Dokumente aus Bangladesch „großteils“ Fälschungen wären, verwehre und dies keinesfalls genüge, um daraus abzuleiten, dass jeder Asylsuchende aus Bangladesch trachte, sein Asylbegehren mit gefälschten Dokumenten zu unterstützen. 1.1.
  15. Mit hg. Beschluss vom 12.01.2016 XXXX wurde der Bescheid vom 26.04.2013, XXXX in Erledigung der Beschwerde behoben und die Angelegenheit an das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) zurückverwiesen.1.1.
  16. Mit hg. Beschluss vom 12.01.2016 römisch 40 wurde der Bescheid vom 26.04.2013, römisch 40 in Erledigung der Beschwerde behoben und die Angelegenheit an das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) zurückverwiesen. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass es das BAA unterlassen habe, vom BF ins Verfahren eingebrachte Urkunden einer Übersetzung zuzuführen und inhaltlich zu würdigen. I.
  17. Gegenständliches Verfahren:römisch eins.
  18. Gegenständliches Verfahren: I.2.
  19. Am 03.05.2016 wurde der BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen.römisch eins.2.
  20. Am 03.05.2016 wurde der BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei aufgefordert, seine persönlichen Fluchtgründe darzulegen, führte der BF aus, er habe politische Probleme und habe deswegen sein Land verlassen müssen. Als er die Universität abgeschlossen habe, sei er politisch tätig gewesen. Er sei für die BNP tätig gewesen. Als die AL an die Macht gekommen sei, sei jemand getötet worden. Der BF sei dann für diesen Mord beschuldigt worden. Die Polizei und die AL hätten den BF gesucht. Sie seien zu seiner Schwester gekommen und hätten nach dem BF gesucht. Sie hätten die Einrichtung in der Wohnung seiner Schwester zerstört. In dieser Zeit sei der BF im Büro gewesen. Dann seien die Polizei und die Parteimitglieder auch ins Büro gegangen, um den BF zu suchen. Seine Schwester habe den BF aber angerufen und ihm alles berichtet. Sein Chef habe angerufen und mitgeteilt, dass die Polizei angekommen sei, um ihn zu suchen. Der BF sei nicht nachhause gekommen, sondern er sei ins Dorf zu seiner Mutter gegangen. Er habe versucht, an verschiedenen Plätzen zu wohnen. Er sei dann wieder nach Dhaka gegangen und habe versucht, auf der Uni, bei Freunden und im Hostel zu wohnen. Auch dort seien sie hingekommen. Dazwischen habe der BF eine Nachricht bekommen, dass ein BNP-Mitglied von der Polizei festgenommen sei und im Anschluss von der Polizei getötet worden sei. Die BNP habe den BF angerufen. Freunde hätten ihn angerufen. Seine Parteimitglieder hätten ihm geraten, dass er das Land verlassen sollte. Dann habe der BF beschlossen, das Land zu verlassen. Mitglieder der AL hätten den BF mit einem Messer in den Bauch gestochen. Am 30.11.2010 habe eine Demonstration der BNP stattgefunden. Aber AL-Mitglieder und die Polizei hätten diese Demonstration gestört. Die Polizei habe mit Tränengas und mit heißem Wasser geschossen. In dieser Demo seien viele Fahrzeuge beschädigt worden. Am 10.12.2010 sei der BF unterwegs zu seiner Schwester gewesen. Mitglieder der AL seien in der Nähe der Wohnung seiner Schwester gewesen und hätten ihn festgenommen und zu einem Feld gebracht. Fünf bis sechs Leute hätten den BF geschlagen. Zwei hätten ihn gehalten und die anderen hätten ihn mit dem Messer in den Bauch gestochen. Der BF sei dann bewusstlos geworden, mehr wisse er nicht. Als er wieder munter geworden sei, sei er im Krankenhaus gewesen. Befragt, wurden er des Mordes verdächtigt worden sei, gab der BF zu Protokoll, gegen ihn habe es einen Prozess gegeben. Er sei beschuldigt worden, weil er in seiner Partei in einer wichtigen Position sei. Deswegen vermute er, dass er beschuldigt werde. XXXX sei der Name des Ermordeten gewesen. Wegen ihm sei das Problem entstanden. Dieser sei Mitglied der AL. Er sei am 10.12.2010, der BF korrigierte, am 15.09.2012, von einem AL-Mitglied erschossen worden.Befragt, wurden er des Mordes verdächtigt worden sei, gab der BF zu Protokoll, gegen ihn habe es einen Prozess gegeben. Er sei beschuldigt worden, weil er in seiner Partei in einer wichtigen Position sei. Deswegen vermute er, dass er beschuldigt werde. römisch 40 sei der Name des Ermordeten gewesen. Wegen ihm sei das Problem entstanden. Dieser sei Mitglied der AL. Er sei am 10.12.2010, der BF korrigierte, am 15.09.2012, von einem AL-Mitglied erschossen worden. Zum Drohbrief befragt, gab der BF zu Protokoll: „A: Ich lebte bei meiner Schwester. Mitglieder der Awami Ligue und der Polizei kamen dorthin. Am 25.04.2015 war das. Da war ich bereits hier in Österreich. F: Was geschah? A: Sie haben nach mir gesucht. Sie haben die Einrichtung zerstört. Sie haben gesagt, wenn Sie mich finden, werden sie mich umbringen, egal wo ich bin. F: Und was hat es mit dem Brief auf sich? A: Die Schwester ist dann zur Polizeistation gegangen und hat eine Anzeige gemacht. Die Polizei hat dann alles niedergeschrieben. F: Erzählen Sie mir, was dann weiter geschehen ist! A: Ich kann keine weiteren Angaben machen, da ich zu dieser Zeit bereits in Österreich war.“ Das BFA lies den angeblichen Drohbrief sogleich übersetzen. Dieser hat folgenden Wortlaut: „Sehr geehrter Polizeiinspektor XXXX „Sehr geehrter Polizeiinspektor römisch 40 Ich bin XXXX . Ich wohne XXXX Ich berichte, dass am XXXX , Samstagabend, ungefähr um 22 Uhr unbekannte Leute gekommen sind, um meinen Bruder zu suchen. Sie haben mich und meinen Bruder bedroht, dass sie uns umbringen. Sie haben die Einrichtung beschädigt. Sie haben mir auch gedroht, dass wenn mein Bruder nicht befolgt, was die Awami Ligue sagen, dann werden Sie uns umbringen. In dieser Situation bin ich sehr besorgt, dass das Leben meines Bruders in Gefahr ist. Bitte her Inspektor, ich bitte Sie darum, dass Sie diesen Vorfall ernsthaft im Akt aufnehmen.Ich bin römisch 40 . Ich wohne römisch 40 Ich berichte, dass am römisch 40 , Samstagabend, ungefähr um 22 Uhr unbekannte Leute gekommen sind, um meinen Bruder zu suchen. Sie haben mich und meinen Bruder bedroht, dass sie uns umbringen. Sie haben die Einrichtung beschädigt. Sie haben mir auch gedroht, dass wenn mein Bruder nicht befolgt, was die Awami Ligue sagen, dann werden Sie uns umbringen. In dieser Situation bin ich sehr besorgt, dass das Leben meines Bruders in Gefahr ist. Bitte her Inspektor, ich bitte Sie darum, dass Sie diesen Vorfall ernsthaft im Akt aufnehmen. Hochachtungsvoll XXXX “Hochachtungsvoll römisch 40 “ Zu diesen Vorfällen befragt, gab der BF zu Protokoll: „F: Können Sie versuchen mir den Vorfall, als die Polizei und die Mitglieder der Awami Ligue bei Ihrer Schwester waren genauer zu schildern! A: Sie kamen zu meiner Schwester. Sie haben meine Schwester bedroht, meinen Schwager auch. Sie haben die Einrichtung zerstört. F: Können Sie mir nicht mehr sagen? A: Meine Schwester hat am Telefon gesagt, dass sie nach mir gefragt haben und uns bedroht. Sie suchen nach mir. F: Wie sind diese Leute in die Wohnung gekommen? A: In Bangladesch kann jeder kommen und gehen. Sie sind dann einfach rein und dann war es so, wie ich gesagt habe.“ Zum „Stichvorfall“ befragt, gab der BF an, er sei im Büro gewesen. Seine Schwester habe ihn angerufen, dass diese Leute bei ihr gewesen seien, um ihn zu suchen. Sie habe gesagt, dass der BF heute nicht nachhause kommen würde. Sie seien dann zu seinem Büro gegangen, um den BF zu suchen. Sein Chef habe den BF dann angerufen und gesagt, dass er nicht ins Büro kommen sollte, weil die Polizei da sei. Dann sei der BF zu seiner Mutter gegangen. Der BF habe versucht, sich zu verstecken. Dann sei der BF nach Dhaka gegangen und habe bei seinen Freunden im Hostel wohnen wollen. Sein Freund und eigene Parteimitglieder hätten den BF angerufen, dass ein Mitglied von BNP umgebracht worden wäre. Die Situation wäre sehr unsicher. Der BF sollte das Land verlassen, wurde ihm gesagt. Nochmals befragt, was jetzt mit dem „Stichvorfall“ sei, gab der BF zu Protokoll, zu seiner Schwester gegangen zu sein. Am 10.12.2010 hätten einige Mitglieder der AL den BF festgenommen und ihn in ein Feld gezerrt. Zwei Mitglieder hätten ihn festgehalten und die anderen hätten ihn mit dem Messer in den Bauch gestochen. Dann sei er bewusstlos geworden. Als er aufgewacht sei, sei er im Krankenhaus gewesen. Der BF wurde aufgefordert, die ganze Geschichte in eine chronologische Reihenfolge zu bringen und dabei ergab sich folgendes: „30.11.2010 BNP Demonstration (Awami Ligue zerstört die Demo) 10.12.2010 Ich wurde persönlich bedroht (der Stichvorfall)Dann war ich im Krankenhaus und bin wieder zurück zu meiner Schwester10.12.2010 Ich wurde persönlich bedroht (der Stichvorfall), Dann war ich im Krankenhaus und bin wieder zurück zu meiner Schwester 01.09.2012 weitere BNP Demonstration (Awami Ligue zerstört Demo) 15.09.2012 XXXX wurde getötet. Am selben Tag wurde ich gesucht. Bei meiner Schwester und im Büro.15.09.2012 römisch 40 wurde getötet. Am selben Tag wurde ich gesucht. Bei meiner Schwester und im Büro. 15.10.2012 BNP-Mitglied XXXX wurde umgebracht15.10.2012 BNP-Mitglied römisch 40 wurde umgebracht 25.10.2012 habe ich beschlossen, das Land zu verlassen. 02.11.2012 habe ich Bangladesch verlassen“ Der BF sei zuletzt am 10.12.2010, er korrigiere sich auf den 15.10.2012, in der Arbeit gewesen. Er müsse so lange überlegen, weil er nervös sei. Nochmals zu dem Vorfall befragt, als er die Stichverletzung erhalten habe, gab der BF an: „F: Kannten Sie die Leute, die Sie überfallen haben und Ihnen dann die Verletzungen angetan haben? A: Ich kann keine Angaben machen, weil ich Bewusstlos wurde. Einer ist schon gestorben ( XXXX ) aber weitere Angaben kann ich nicht machen. F: Also war XXXX dabei, als Ihnen die Stichverletzungen zugefügt wurden? A: Ja, er war dabei. F: Wieso haben Sie das nicht bereits vorher erwähnt? A: Das haben Sie mich vorher nicht gefragt. Und ich habe auch nicht daran gedacht. F: Haben Sie XXXX bereits vorher gekannt? A: Ja, ich habe ihn vorher gekannt. F: Wie war eure Beziehung? A: Jeder kennt ihn, er war schon bekannt! Ich war in BNP und er war Awami Ligue. F: Kannte Sie noch andere dieser Personen, die Sie überfallen haben? A: Nein, XXXX war der einzige. F: Hätten Sie die anderen Personen noch beschreiben können? A: Nein, über die anderen kann ich keine Angaben machen. F: Beschreiben Sie mir genau die Situation, als auf Sie eingestochen wurde. AW erzählt wieder dieselbe Geschichte. F: Ich benötige jetzt mehr Details. Beschreiben Sie mir wie viele Leute ein Messer hatten. Wie haben die Messer ausgesehen usw.! A: Ich weiß das nicht. Alle hatten ein Messer, oder auch nicht. Sie haben mich festgenommen und aufs Feld gezerrt. XXXX hat auf mich eingestochen. F: Hat sonst noch jemand auf Sie eingestochen? A: Nur XXXX hat auf mich eingestochen. Die anderen haben nur geschlagen. F: Beschreiben Sie mir die Situation bis zu dem Zeitpunkt, als Sie bewusstlos wurden, genau! A: Ich habe sehr viel Blut verloren. Ich hatte viele Schmerzen. Dann wurde ich bewusstlos. Als ich aufgewacht bin, war ich im Krankenhaus. F: Haben diese Leute nie etwas gesagt, sondern nur auf Sie eingeschlagen? A: Sie haben Schimpfwörter benutzt. F: Sonst nichts? A: Nein Anmerkung: AW wirkt jetzt sehr verunsichert F: Wie spät war das? A: Es war am Abend circa um 21 bis 22 Uhr. F: Wann sind Sie im Krankenhaus munter geworden? A: Am 10.12.2010 bin ich ins Krankenhaus. F: Wie spät? A: Das weiß ich nicht, ich war ja Bewusstlos. F Wie sind Sie ins Krankenhaus gekommen? A: Vielleicht haben mich irgendwelche Leute dorthin gebracht. Ich weiß es nicht. F: Haben Sie nicht nachgefragt? A: Nein. F: Was wurde im Krankenhaus mit Ihnen gemacht? A: Meine Wunde wurde genäht. F: Wie lange waren Sie im Krankenhaus? A: 4 Tage“. Zwischen September 2010 bis September 2012 habe der BF gearbeitet. Dabei habe es keine Probleme gegeben. Zehn bis 15 Tage nach dem „Stichvorfall“ sei der BF wieder arbeiten gegangen. Den Grund dafür, wieso der BF niedergestochen worden sei, kenne er nicht. Zuvor habe es keine Probleme gegeben und in den zwei Jahren danach auch nicht. Der BF sei nur mit Arbeiten beschäftigt gewesen. Zu dem BNP-Mitglied, das erstochen worden sei, habe der BF ein recht gutes Verhältnis gehabt. Der BF habe gehört, dass die Polizei ihn bei ihm zuhause festgenommen und ihn dann mit der Pistole erschossen habe. Im Jahre 2012 sei der BF direkt bedroht worden. „Sie“ hätten den BF nicht direkt bedroht, aber sie seien immer wieder bei seiner Schwester gewesen. Aber der BF habe sich immer bei seiner Mutter versteckt. Der BF sei durch seine Schwester und seine Mutter bedroht worden. „Sie“ seien „bei denen“ gewesen und hätten gedroht, dass, wenn sie den BF finden würden, würden sie ihn töten. Diese Personen seien dreimal bei meiner Schwester, zweimal bei seiner Mutter und einmal in seinem Büro gewesen. Bei der Schwester im September 2012 und zweimal im Oktober
  21. Bei der Mutter einmal September 2012 und einmal Oktober
  22. Im Büro einmal im Oktober. Am 25.04.2015 seien sie zuletzt bei seiner Schwester gewesen. Sodann gab der BF an: „F: Waren das alle Besuche, dieser Personen? A: Viele Sachen habe ich vergessen. Ich bin ja schon 3 Jahre hier.“ Die Polizei hätte dem BF nicht helfen können, weil sie mit der AL befreundet sei. Seine Schwester sei mehrmals hingegangen, aber am Ende habe die Polizei diese Anzeige angenommen.Nochmals zu dem Vorfall befragt, als er die Stichverletzung erhalten habe, gab der BF an: „F: Kannten Sie die Leute, die Sie überfallen haben und Ihnen dann die Verletzungen angetan haben? A: Ich kann keine Angaben machen, weil ich Bewusstlos wurde. Einer ist schon gestorben ( römisch 40 ) aber weitere Angaben kann ich nicht machen. F: Also war römisch 40 dabei, als Ihnen die Stichverletzungen zugefügt wurden? A: Ja, er war dabei. F: Wieso haben Sie das nicht bereits vorher erwähnt? A: Das haben Sie mich vorher nicht gefragt. Und ich habe auch nicht daran gedacht. F: Haben Sie römisch 40 bereits vorher gekannt? A: Ja, ich habe ihn vorher gekannt. F: Wie war eure Beziehung? A: Jeder kennt ihn, er war schon bekannt! Ich war in BNP und er war Awami Ligue. F: Kannte Sie noch andere dieser Personen, die Sie überfallen haben? A: Nein, römisch 40 war der einzige. F: Hätten Sie die anderen Personen noch beschreiben können? A: Nein, über die anderen kann ich keine Angaben machen. F: Beschreiben Sie mir genau die Situation, als auf Sie eingestochen wurde. AW erzählt wieder dieselbe Geschichte. F: Ich benötige jetzt mehr Details. Beschreiben Sie mir wie viele Leute ein Messer hatten. Wie haben die Messer ausgesehen usw.! A: Ich weiß das nicht. Alle hatten ein Messer, oder auch nicht. Sie haben mich festgenommen und aufs Feld gezerrt. römisch 40 hat auf mich eingestochen. F: Hat sonst noch jemand auf Sie eingestochen? A: Nur römisch 40 hat auf mich eingestochen. Die anderen haben nur geschlagen. F: Beschreiben Sie mir die Situation bis zu dem Zeitpunkt, als Sie bewusstlos wurden, genau! A: Ich habe sehr viel Blut verloren. Ich hatte viele Schmerzen. Dann wurde ich bewusstlos. Als ich aufgewacht bin, war ich im Krankenhaus. F: Haben diese Leute nie etwas gesagt, sondern nur auf Sie eingeschlagen? A: Sie haben Schimpfwörter benutzt. F: Sonst nichts? A: Nein Anmerkung: AW wirkt jetzt sehr verunsichert F: Wie spät war das? A: Es war am Abend circa um 21 bis 22 Uhr. F: Wann sind Sie im Krankenhaus munter geworden? A: Am 10.12.2010 bin ich ins Krankenhaus. F: Wie spät? A: Das weiß ich nicht, ich war ja Bewusstlos. F Wie sind Sie ins Krankenhaus gekommen? A: Vielleicht haben mich irgendwelche Leute dorthin gebracht. Ich weiß es nicht. F: Haben Sie nicht nachgefragt? A: Nein. F: Was wurde im Krankenhaus mit Ihnen gemacht? A: Meine Wunde wurde genäht. F: Wie lange waren Sie im Krankenhaus? A: 4 Tage“. Zwischen September 2010 bis September 2012 habe der BF gearbeitet. Dabei habe es keine Probleme gegeben. Zehn bis 15 Tage nach dem „Stichvorfall“ sei der BF wieder arbeiten gegangen. Den Grund dafür, wieso der BF niedergestochen worden sei, kenne er nicht. Zuvor habe es keine Probleme gegeben und in den zwei Jahren danach auch nicht. Der BF sei nur mit Arbeiten beschäftigt gewesen. Zu dem BNP-Mitglied, das erstochen worden sei, habe der BF ein recht gutes Verhältnis gehabt. Der BF habe gehört, dass die Polizei ihn bei ihm zuhause festgenommen und ihn dann mit der Pistole erschossen habe. Im Jahre 2012 sei der BF direkt bedroht worden. „Sie“ hätten den BF nicht direkt bedroht, aber sie seien immer wieder bei seiner Schwester gewesen. Aber der BF habe sich immer bei seiner Mutter versteckt. Der BF sei durch seine Schwester und seine Mutter bedroht worden. „Sie“ seien „bei denen“ gewesen und hätten gedroht, dass, wenn sie den BF finden würden, würden sie ihn töten. Diese Personen seien dreimal bei meiner Schwester, zweimal bei seiner Mutter und einmal in seinem Büro gewesen. Bei der Schwester im September 2012 und zweimal im Oktober
  23. Bei der Mutter einmal September 2012 und einmal Oktober
  24. Im Büro einmal im Oktober. Am 25.04.2015 seien sie zuletzt bei seiner Schwester gewesen. Sodann gab der BF an: „F: Waren das alle Besuche, dieser Personen? A: Viele Sachen habe ich vergessen. Ich bin ja schon 3 Jahre hier.“ Die Polizei hätte dem BF nicht helfen können, weil sie mit der AL befreundet sei. Seine Schwester sei mehrmals hingegangen, aber am Ende habe die Polizei diese Anzeige angenommen. Im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat fürchte der BF, umgebracht zu werden. Die Polizei würde ihn festnehmen. Sie würden ihn umbringen. Das sei gefährlich für mich den BF. Er fühle sich in Bangladesch nicht sicher, auch wenn er woanders hinziehen würde, würden sie ihn finden. Woanders in Bangladesch könne der BF nicht leben, weil sie ihn sicher finden und ihn umbringen würden. Dem BF wurde vorgehalten, dass er sich mehr als zwei Jahre versteckt habe, wo er aber ganz normal zur Arbeit gegangen sei. Wie er sich da erklären könne, dass ihm da nichts passiert sei. Dazu gab er an: „Erst als XXXX getötet wurde hatte ich Probleme. Seit 2012 habe ich nicht mehr gearbeitet.“ Er hab erst ab 2012 Probleme gehabt.Dem BF wurde vorgehalten, dass er sich mehr als zwei Jahre versteckt habe, wo er aber ganz normal zur Arbeit gegangen sei. Wie er sich da erklären könne, dass ihm da nichts passiert sei. Dazu gab er an: „Erst als römisch 40 getötet wurde hatte ich Probleme. Seit 2012 habe ich nicht mehr gearbeitet.“ Er hab erst ab 2012 Probleme gehabt. Im Rahmen der Einvernahme legte der BF ein Konvolut an Urkunden vor. I.2.
  25. Mit E-Mail vom 11.10.2016 teilte XXXX folgendes mit (Zeichensetzung im Original): römisch eins.2.
  26. Mit E-Mail vom 11.10.2016 teilte römisch 40 folgendes mit (Zeichensetzung im Original): „Sehr geehrte Damen und Herren! In der Anlage übermittle ich nochmals meinen Schriftsatz vom 20.06.2016 !!!! (per E-Mail übersandt am 20.06.2016) auf welches ich bis heute noch keine Antwort bzw. Reaktion erhalten habe!!!! Ich ersuche nunmehr ebenso höflich wie dringend um Übermittlung der im Schriftsatz angeführten Urkunde. In Erwartung Ihrer raschen Erledigung verbleibe ich mit vorzüglicher Hochachtung RA XXXX “In Erwartung Ihrer raschen Erledigung verbleibe ich mit vorzüglicher Hochachtung RA römisch 40 “ In dem Schriftsatz ersuchte XXXX , ihm eine Abschrift der Niederschrift zu übermitteln.In dem Schriftsatz ersuchte römisch 40 , ihm eine Abschrift der Niederschrift zu übermitteln. I.2.
  27. Mit E-Mail vom 12.10.2016 übermittelte das BFA dem XXXX das Protokoll der Einvernahme.römisch eins.2.
  28. Mit E-Mail vom 12.10.2016 übermittelte das BFA dem römisch 40 das Protokoll der Einvernahme. I.2.
  29. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.01.2017, XXXX wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, darüber hinaus wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Bangladesch gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.) und ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).römisch eins.2.
  30. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.01.2017, römisch 40 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, darüber hinaus wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Bangladesch gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten begründete das BFA im Wesentlichen damit, der BF habe eine Verfolgung in Bangladesch nicht glaubhaft machen können, weswegen dem BF nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen verfolgt zu werden, drohe. Unter Berücksichtigung der individuellen (persönlichen) Umstände des BF sei nicht davon auszugehen, dass der BF im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland in eine ausweglose Situation gerate, weswegen auch keine Anhaltspunkte für die Gewährung subsidiären Schutzes vorliegen würden. Ebenso wenig lägen Anhaltspunkte für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ vor und zudem würden die öffentlichen Interessen an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens gegenüber den privaten Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen, weswegen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen sei. Die Abschiebung des BF sei als zulässig zu bewerten. I.2.
  31. Mit Schriftsatz vom 30.01.2017 wurde dieser Bescheid des BFA seitens des – durch XXXX vertretenen – BF wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Gänze angefochten.römisch eins.2.
  32. Mit Schriftsatz vom 30.01.2017 wurde dieser Bescheid des BFA seitens des – durch römisch 40 vertretenen – BF wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Gänze angefochten. Nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensverlaufes wurde dabei zusammengefasst begründend ausgeführt, dass das BFA den nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid schon deshalb mit Rechtswidrigkeit belastet habe, weil es aufgrund der Bindungswirkung des hg. Beschlusses vom 12.01.2016, XXXX , dazu verpflichtet gewesen wäre, einen Vertrauensanwalt in Bangladesch zu bestellen, wovon es Abstand genommen habe. Die vom BFA unternommene Beweiswürdigung sei zudem mangelhaft und im Ergebnis unrichtig. Daraus ergebe sich eine unrichtige rechtliche Beurteilung sowohl hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. Zudem sei die zu Spruchpunkt III. unternommene Interessenabwägung rechtswidrig.Nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensverlaufes wurde dabei zusammengefasst begründend ausgeführt, dass das BFA den nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid schon deshalb mit Rechtswidrigkeit belastet habe, weil es aufgrund der Bindungswirkung des hg. Beschlusses vom 12.01.2016, römisch 40 , dazu verpflichtet gewesen wäre, einen Vertrauensanwalt in Bangladesch zu bestellen, wovon es Abstand genommen habe. Die vom BFA unternommene Beweiswürdigung sei zudem mangelhaft und im Ergebnis unrichtig. Daraus ergebe sich eine unrichtige rechtliche Beurteilung sowohl hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. Zudem sei die zu Spruchpunkt römisch drei. unternommene Interessenabwägung rechtswidrig. Es wurden die Anträge gestellt, den angefochtenen Bescheid dem BF den Staus des Asylberechtigten, in eventu, den eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu, auszusprechen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig sei und dem BF ein Aufenthaltstitel gem. § 55 AsylG 2005 zu erteilen, in eventu den Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung das BFA zurückzuverweisen sowie eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.Es wurden die Anträge gestellt, den angefochtenen Bescheid dem BF den Staus des Asylberechtigten, in eventu, den eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu, auszusprechen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig sei und dem BF ein Aufenthaltstitel gem. Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen, in eventu den Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung das BFA zurückzuverweisen sowie eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. I.2.
  33. Mit Schreiben vom 06.02.2017 legte das BFA die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.römisch eins.2.
  34. Mit Schreiben vom 06.02.2017 legte das BFA die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. I.2.
  35. Mit Schreiben vom 26.01.2021 wurde zur Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht geladen und damit dem BF auch das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Bangladesch zur allfälligen Stellungnahme bis längstens im Rahmen der für den 15.02.2020 angesetzten mündlichen Beschwerdeverhandlung, übermittelt. römisch eins.2.
  36. Mit Schreiben vom 26.01.2021 wurde zur Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht geladen und damit dem BF auch das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Bangladesch zur allfälligen Stellungnahme bis längstens im Rahmen der für den 15.02.2020 angesetzten mündlichen Beschwerdeverhandlung, übermittelt. I.2.
  37. Am 18.02.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Bengali und des ausgewiesenen Rechtsvertreters des BF eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, im Zuge derer der BF ausführlich u.a. zu seinen Fluchtgründen, seinen Rückkehrbefürchtungen, seinen Familienverhältnissen und seinen Lebensverhältnissen in Österreich befragt wurde.römisch eins.2.
  38. Am 18.02.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Bengali und des ausgewiesenen Rechtsvertreters des BF eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, im Zuge derer der BF ausführlich u.a. zu seinen Fluchtgründen, seinen Rückkehrbefürchtungen, seinen Familienverhältnissen und seinen Lebensverhältnissen in Österreich befragt wurde. Nach Vorlage zusätzlicher Referenzschreiben zu Gunsten des BF wurde auf das bisherige Verfahren vor dem BFA eingegangen. In diesem seien, so der BF Dolmetscher eingesetzt worden, welche seine Sprache nicht gut verstanden hätten, er habe teilweise auf Englisch übersetzt und darüber wurde dann diskutiert. Zwar hätten die Dolmetscher auch Bengali gesprochen, ihn aber nicht verstanden. Der vorsitzende Richter übergibt sodann dem BF und seinem Rechtsanwalt die im Auftrag des BVwG durchgeführten schriftlichen Übersetzungen von den im Akt enthaltenen bengali-sprachigen Dokumenten. Der BF führte zu seinem Gesundheitszustand aus, dass er Medikamente nehmen müsse wegen einer Hauterkrankung. Darüber hinaus müsse er zumindest jährlich zur Tuberkulose-Kontrolle. Mit seiner Familie habe er Kontakt, etwa alle zwei Wochen. Seine Mutter, und seine Geschwister leben im Heimatdorf, die Mutter lebe von der Pension des Vaters, der im öffentlichen Dienst in Bangladesch stand, und der Bruder kümmere sich um die landwirtschaftlichen Grundstücke. Verwandte habe der BF keine in Österreich, auch keine Kinder und keine Beziehung im Bundesgebiet; er habe aber schon jahrelang eine Freundin in Bangladesch, welche derzeit Soziologie studiere. Er selbst habe den Master of business administration abgeschlossen. Im Zuge der Verhandlung konnte festgestellt werden, dass mit dem BF eine Konversation in deutscher Sprache sehr gut möglich ist, weil der Sprachwortschatz vielfältig ist und der BF sich bemühte in ganzen Sätzen zu antworten. Der BF konnte durchaus glaubwürdig seine Deutschkenntnisse auf gutem Niveau anwenden. Der BF arbeitet derzeit selbständig und betreibt eine Reinigungsfirma. Er verdiene damit ca € 1.500 pro Monat (derzeit wegen der Corona-Pandemie ca. € 500) und habe Wohnungskosten von €
  39. Dazu kämen noch Kosten für Strom, Gas, Handy in der Höhe von ca € 200 pro Monat. Der BF legte einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag vor, welcher auch auf Grund eines zusätzlichen Empfehlungsschreibens des Vertragspartners glaubwürdig ist. Der BF wolle sein Unternehmen expandieren, dazu benötige er jedoch einen Führerschein, den er derzeit mangels Nachweis seiner Identität nicht abschließen könne. Der BF legte zahlreiche und verschiedenste Empfehlungsschreiben vor, zumeist von Personen, bei denen er reinigt. Er sei kein strenggläubiger Muslim, er trinke Alkohol und mache mit seinen österreichischen Freunden Party. So würden sie jedes Wochenende in Restaurants und Bars gehen und gemeinsam trinken und Spaß haben. Sie würden sich auch darum kümmern, dass der BF mehr Arbeitsaufträge erhalte. Zu seinem Fluchtgrund befragt gab – zusammengefasst - der BF an, dass er bereits während seines Studentenlebens aktiv bei der BNP gewesen sei. Er habe als joint secretary gewirkt, er habe Veranstaltungen, Treffen und Demonstrationen organisiert. Ein ihm namentlich bekanntes Mitglied der Awami League habe ihn eines Tages gemeinsam mit vier, fünf anderen Personen Angegriffen; sie hätten ihn geschlagen, festgehalten und habe dieser Bekannte ihm mehrfach ein Messer in den Bauch gerammt. Der BF sei dann ohnmächtig geworden und fand sich im Spital wieder. Als dieses AL-Mitglied einige Zeit später ermordet wurde, habe man dies ihm in die Schuhe geschoben; tatsächlich sei dieser Mann jedoch in Folge eines Zwistes innerhalb der AL-Mitglieder ermordet worden. Da dieser Mordfall noch nicht gerichtlich abgehandelt worden sei, würde man ihn noch immer bedrohen. Die Schwester des BF habe ihm erst kürzlich wieder mitgeteilt, dass die Polizei ihn gesucht habe. Darüber hinaus gäbe es weitere Anzeigen gegen den BF, etwa wagen Sachbeschädigung und Brandstiftung; diese Anzeige richtet sich gegen den BF und fünf weitere BNP-Aktivisten. Der BF habe ihn seinem Polizeiverwaltungsbezirk Demonstrationen organisiert. In diesem würden ca 20.000 Menschen leben, ca. 5.000 seien Mitglieder der BNP gewesen. Der BF habe als joint secretary viele Mitglieder geworben und sei er ein bekannter Politiker auf lokaler Ebene gewesen. Nach der Behandlung des LIB und der aktuellen Auswirkungen der Corona-Pandemie auf Bangladesch gab der Rechtsanwalt des BF eine umfangreiche Stellungnahme ab. Engagiert stellte der Anwalt des BF dar, wie der BF seine Tätigkeit als joint secretary präzise und glaubwürdig schilderte. Er habe spezielles Wissen zur Parteiorganisation. Die auf ihn durchgeführte körperliche Attacke mit Messerstichen sei politisch motiviert gewesen, die Verweigerung einer Anzeige typisch für das korrupte politische System in Bangladesch. Nachdem der frühere Angreifer, ein Mitglied der Awami League, von den eigenen Parteimitgliedern ermordet worden sei, habe man versucht, dies dem BF in die Schuhe zu schieben. Dieser werde durch politische Anzeigen verfolgt, und zwar bis zum heutigen Tag. Auf Grund der überlangen Verfahrensdauer könne man dies nunmehr dem BF nicht anlasten. Der BF habe sich bestens in Österreich integriert und zeige sich dies durch die vielen Unterstützungsschreiben, welche der BF vorlegen konnte. Er habe sehr gute Deutschkenntnisse erworben, sei selbständig arbeitend und selbsterhaltungsfähig. Eine Rückkehr würde ihn unmittelbar gefährden, auch wegen seines Gesundheitszustandes. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  40. Feststellungen:römisch zwei.
  41. Feststellungen: II.1.
  42. Zur Person des BF, seinen Familienverhältnissen und seinen Lebensumständen in Österreich:römisch zwei.1.
  43. Zur Person des BF, seinen Familienverhältnissen und seinen Lebensumständen in Österreich: Der volljährige BF ist Staatsangehöriger von Bangladesch und der Volksgruppe der Bengalen sowie der sunnitischen Glaubensgemeinschaft zugehörig. Seine Muttersprache ist Bengali. Der BF ist im Ort XXXX geboren und hat zuletzt in XXXX gelebt. Er hat in seinem Heimatland 2003 die Grundschule abgeschlossen, bis 2005 eine höhere Schule besucht, 2009 auf einer Universität einen Titel namens „BBA“ und einen 2011 MBA erlangt. Vor seiner Ausreise aus Bangladesch hat er bei einem Immobilienhändler als Makler gearbeitet. Der BF ist im Ort römisch 40 geboren und hat zuletzt in römisch 40 gelebt. Er hat in seinem Heimatland 2003 die Grundschule abgeschlossen, bis 2005 eine höhere Schule besucht, 2009 auf einer Universität einen Titel namens „BBA“ und einen 2011 MBA erlangt. Vor seiner Ausreise aus Bangladesch hat er bei einem Immobilienhändler als Makler gearbeitet. Der BF ist ledig und hat keine Kinder. In Bangladesch halten sich eine Schwester, die Mutter und ein Bruder des BF auf. Zwischen dem BF und seinen Verwandten besteht aufrechter regelmäßiger Kontakt. In Bangladesch studiert die Freundin des BF Soziologie. Der BF ist im Dezember 2012 nicht legal in das Bundesgebiet eingereist. Er ist nicht in die Grundversorgung einbezogen. In Österreich arbeitete der BF als Zeitungsverkäufer, bei einem Catering-Unternehmen und derzeit in der Hausbetreuung und Reinigung. Der BF verfügt über Einstellungszusagen. Der BF wird von einer Pensionistin unterstützt, mit der er einen Briefwechsel betreibt und die er gelegentlich besucht. Er hat darüber hinaus zahlreiche Unterstützungsschreiben vorgelegt. Der BF ist Mitglied des XXXX , ein weitergehendes ehrenamtliches Engagement liegt nicht vor. Der BF ist im Dezember 2012 nicht legal in das Bundesgebiet eingereist. Er ist nicht in die Grundversorgung einbezogen. In Österreich arbeitete der BF als Zeitungsverkäufer, bei einem Catering-Unternehmen und derzeit in der Hausbetreuung und Reinigung. Der BF verfügt über Einstellungszusagen. Der BF wird von einer Pensionistin unterstützt, mit der er einen Briefwechsel betreibt und die er gelegentlich besucht. Er hat darüber hinaus zahlreiche Unterstützungsschreiben vorgelegt. Der BF ist Mitglied des römisch 40 , ein weitergehendes ehrenamtliches Engagement liegt nicht vor. Der BF verfügt über sehr gute Deutschkenntnisse. Er ist strafrechtlich unbescholten. Der BF litt an geschlossener Lungentuberkulose. Es ist davon auszugehen, dass diese abgeheilt ist. Darüber hinaus brachte der BF vor, dass er an einer Hauterkrankung leidet, welche einer ständigen Medikation bedürfe. II.1.
  44. Zum Fluchtvorbringen des BF:römisch zwei.1.
  45. Zum Fluchtvorbringen des BF: Festgestellt wird, dass der BF als joint secretary der BNP auf der Ebene eines Polizeiverwaltungsbezirkes für Veranstaltungen und Demonstrationen der oppositionellen BNP tätig war. Festgestellt wird, dass der BF von einem Mitglied der regierenden Awami-League und weiteren Personen wegen seiner politischen Aktivitäten angegriffen wurde sowie schwer mittels Bauchstich verletzt wurde; er sollte, als diese Person später von den eigenen Mitgliedern der Awami-League ermordet wurde, für dessen Tod verantwortlich gemacht werden. Das diesbezügliche Strafverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Gegen den BF liegen Anzeigen aus politisch motivierten Gründen vor und wird er weiterhin von staatlichen Organen gesucht. Der BF hat Bangladesch aus asylrelevanten Gründen fluchtartig verlassen. II.1.
  46. Zur maßgeblichen Lage in Bangladesch:römisch zwei.1.
  47. Zur maßgeblichen Lage in Bangladesch: COVID-19: Letzte Änderung: 11.11.2020 Die COVID-Krise trifft Bangladesch sehr hart, nachdem am 8.3.2020 die ersten Fälle nachgewiesen wurden. Die Regierung verhängte ab dem 22.3.2020 einen umfassenden Lockdown, der jedoch de facto immer brüchig war und einmal mehr und einmal weniger eingehalten wurde. Am 30.5.2020 wurde der Lockdown wieder aufgehoben, da eine weiter Fortsetzung wirtschaftlich nicht mehr vertretbar war (ÖB 9.2020). Die bangladeschische Regierung hat im April 2020 Hilfspakete mit einem Volumen in Höhe von 12 Milliarden USD beschlossen. Die Konjunkturmaßnahmen zielen unter anderem auf eine Stützung von für die Wirtschaft bedeutende Industriezweige wie die Textil- und Bekleidungsherstellung sowie den Agrar- und Nahrungsmittelsektor ab (GTAI 21.9.2020a). Im Zuge der COVID-Krise 2020 verloren nach Schätzungen der Bangladesh Economic Association etwa 36 Mio. Menschen während des Lockdowns ihre Arbeit, 25 Mio. rutschen zurück in die absolute Armut (ÖB 9.2020). Das ohnehin schwache Gesundheitssystem Bangladeschs ist mit der Pandemie völlig überlastet (ÖB 9.2020). Durch die Coronakrise gerät das seit Jahrzehnten unterfinanzierte staatliche Gesundheitswesen in Bangladesch enorm unter Druck und die Versorgung von Covid-19-Patienten stößt an ihre Grenzen (GTAI 21.9.2020b). So sind landesweit nur etwas mehr als knapp 1.000 Intensivbetten verfügbar (GTAI 21.9.2020; vgl. WKO 4.2020). Davon sind 400 für die Behandlung von Patienten mit schweren Atemwegserkrankungen ausgerüstet. Während es in der Hauptstadt Dhaka 400 Intensivbetten gibt, stehen in 47 der insgesamt 64 Verwaltungsbezirke überhaupt keine zur Verfügung (GTAI 21.9.2020).Das ohnehin schwache Gesundheitssystem Bangladeschs ist mit der Pandemie völlig überlastet (ÖB 9.2020). Durch die Coronakrise gerät das seit Jahrzehnten unterfinanzierte staatliche Gesundheitswesen in Bangladesch enorm unter Druck und die Versorgung von Covid-19-Patienten stößt an ihre Grenzen (GTAI 21.9.2020b). So sind landesweit nur etwas mehr als knapp 1.000 Intensivbetten verfügbar (GTAI 21.9.2020; vergleiche WKO 4.2020). Davon sind 400 für die Behandlung von Patienten mit schweren Atemwegserkrankungen ausgerüstet. Während es in der Hauptstadt Dhaka 400 Intensivbetten gibt, stehen in 47 der insgesamt 64 Verwaltungsbezirke überhaupt keine zur Verfügung (GTAI 21.9.2020). Eine weitere Problemstellung für das Land stellen die zahlreichen Rückkehrer aus den Ländern des Nahen Ostens dar. Auf Grund der beengten Arbeits- und Lebensverhältnissen in den Gastländern sind diese Arbeiter besonders von Ansteckungen mit dem Virus betroffen. Darum, aber auch wegen des mit COVID verbundenen weltweiten Wirtschaftsabschwungs, schicken vor allem die Staaten des Nahen Osten tausende Arbeiter wieder zurück nach Bangladesch. Viele bringen so das Virus auf ihrem Heimweg mit ins Land. Da viele Migranten aus Bangladesch im Nahen Osten im Zuge der COVID-Krise ihre Arbeit verloren haben und ausgewiesen wurden, ist in den kommenden Jahren mit einem vermehrten Aufkommen von AsylwerberInnen aus Bangladesch in (West-)Europa zu rechnen (ÖB 9.2020). Quellen:  GTAI - Germany Trade and Invest (21.9.2020a): Covid-19: Maßnahmen der Regierung, https://www.gtai.de/gtai-de/trade/specials/special/bangladesch/covid-19-massnahmen-der-regierung-260866, Zugriff 5.11.2020  GTAI - Germany Trade and Invest (21.9.2020b): Covid-19: Gesundheitswesen in Bangladesch: https://www.gtai.de/gtai-de/trade/specials/special/bangladesch/bangladeschs-wirtschaft-behauptet-sich-trotz-coronakrise-260868, Zugriff 5.11.2020  ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (9.2020): Asylländerbericht Bangladesch  WKO – Wirtschaftskammer Österreich (25.4.2020): Coronavirus: Situation in Bangladesch, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-info-bangladesch.html, Zugriff 8.5.2020 Politische Lage: Letzte Änderung: 16.11.2020 Bangladesch ist seit 1991 eine parlamentarische Demokratie (GIZ 11.2019a). Die Hauptstadt ist Dhaka (ca. 20 Millionen Einwohner). Auf einer Fläche von ca. 148.000 km² leben etwa 163 Millionen Einwohner (CIA 4.11.2020; vgl. GIZ 5.2020, AA 6.11.2020).Bangladesch ist seit 1991 eine parlamentarische Demokratie (GIZ 11.2019a). Die Hauptstadt ist Dhaka (ca. 20 Millionen Einwohner). Auf einer Fläche von ca. 148.000 km² leben etwa 163 Millionen Einwohner (CIA 4.11.2020; vergleiche GIZ 5.2020, AA 6.11.2020). Der Verwaltungsaufbau von Bangladesch ist zentralistisch: Das Land ist in acht Regionen (Divisions), 64 Bezirke (Districts), 492 Polizeidistrikte (Thana/Upazila), mehr als 4.500 Gemeindeverbände (Unions) und circa 87.000 Dorfgemeinden gegliedert (ÖB 9.2020). Im Gebiet der Chittagong Hill Tracts gilt eine besondere Verwaltung, die der lokalen (indigenen), nicht-bengalischen Bevölkerung verstärkte Mitwirkungsmöglichkeiten einräumen soll (ÖB 9.2020). Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der vom Parlament alle fünf Jahre gewählt wird. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Er übt größtenteils zeremonielle Funktionen aus, während die Macht in den Händen des Premierministers als Regierungschef liegt. Dieser wird von der stärksten im Parlament vertretenen Partei nominiert und vom Präsidenten formell ernannt. Zusätzlich obliegt dem Premierminister die Kontrolle der Geheimdienste, der Streitkräfte und der paramilitärischen Einheiten (GIZ 11.2019a). Das Parlament (National Parliament oder Jatiya Sangsad) besteht aus einer Kammer mit 300 direkt gewählten Abgeordneten (ÖB 9.2020) sowie zusätzlichen 50 Sitzen, die nur für Frauen reserviert sind (USDOS 11.3.2020; vgl. GIZ 11.2019a). Das Mehrheitswahlrecht führt zu stabilen Mehrheiten im Parlament und hat die Herausbildung der Bangladesh Nationalist Party (BNP) und der Awami League (AL) als dominierende und konkurrierende Parteien begünstigt. Die erste Verfassung trat 1972 in Kraft und setzte neben der demokratischen Staatsform auch Säkularismus, Sozialismus und Nationalismus als Ziele fest. Nach zahlreichen Verfassungsänderungen wurde 1988 der Islam als Staatsreligion eingeführt bei gleichzeitiger verfassungsrechtlicher Verankerung des Rechts auf friedliche Ausübung anderer Religionen (ÖB 9.2020). Das Parlament (National Parliament oder Jatiya Sangsad) besteht aus einer Kammer mit 300 direkt gewählten Abgeordneten (ÖB 9.2020) sowie zusätzlichen 50 Sitzen, die nur für Frauen reserviert sind (USDOS 11.3.2020; vergleiche GIZ 11.2019a). Das Mehrheitswahlrecht führt zu stabilen Mehrheiten im Parlament und hat die Herausbildung der Bangladesh Nationalist Party (BNP) und der Awami League (AL) als dominierende und konkurrierende Parteien begünstigt. Die erste Verfassung trat 1972 in Kraft und setzte neben der demokratischen Staatsform auch Säkularismus, Sozialismus und Nationalismus als Ziele fest. Nach zahlreichen Verfassungsänderungen wurde 1988 der Islam als Staatsreligion eingeführt bei gleichzeitiger verfassungsrechtlicher Verankerung des Rechts auf friedliche Ausübung anderer Religionen (ÖB 9.2020). Das politische Leben wird durch die beiden dominierenden und konkurrierenden größten Parteien AL und BNP bestimmt (ÖB 9.2020; vgl. AA 21.6.2020, BS 29.4.2020). Klientelismus und Korruption sowie mafiöse Strukturen sind weit verbreitet. Gewerkschaften, Studentenorganisationen, Polizei und Verwaltung sind parteipolitisch durchdrungen (AA 21.6.2020; vgl. DGVN 2016). Beide Parteien haben keine demokratische interne Struktur und werden von Familien geführt, die Bangladesch seit der Unabhängigkeit geprägt haben (FH 2020). Wie in der Region üblich, geht es bei politischen Parteien weniger um Ideologie, als um einzelne Persönlichkeiten und deren Netzwerke, die im Falle eines Wahlsieges auch finanziell profitieren, in dem sie mit wichtigen Staatsposten versorgt werden (ÖB 9.2020).Das politische Leben wird durch die beiden dominierenden und konkurrierenden größten Parteien AL und BNP bestimmt (ÖB 9.2020; vergleiche AA 21.6.2020, BS 29.4.2020). Klientelismus und Korruption sowie mafiöse Strukturen sind weit verbreitet. Gewerkschaften, Studentenorganisationen, Polizei und Verwaltung sind parteipolitisch durchdrungen (AA 21.6.2020; vergleiche DGVN 2016). Beide Parteien haben keine demokratische interne Struktur und werden von Familien geführt, die Bangladesch seit der Unabhängigkeit geprägt haben (FH 2020). Wie in der Region üblich, geht es bei politischen Parteien weniger um Ideologie, als um einzelne Persönlichkeiten und deren Netzwerke, die im Falle eines Wahlsieges auch finanziell profitieren, in dem sie mit wichtigen Staatsposten versorgt werden (ÖB 9.2020). Bei den elften bangladeschischen Parlamentswahlen vom 30.12.2018 erzielte die „Große Allianz“ um die regierende AL einen überragenden Sieg (ÖB 9.2020) mit 96 Prozent der Stimmen und 289 der 300 zur Wahl stehenden Parlamentssitze (Guardian 30.12.2018; vgl. DT 27.1.2019, DW 14.2.2019).Bei den elften bangladeschischen Parlamentswahlen vom 30.12.2018 erzielte die „Große Allianz“ um die regierende AL einen überragenden Sieg (ÖB 9.2020) mit 96 Prozent der Stimmen und 289 der 300 zur Wahl stehenden Parlamentssitze (Guardian 30.12.2018; vergleiche DT 27.1.2019, DW 14.2.2019). Die Wahlen vom
  48. Dezember 2018 waren durch Übergriffe auf Oppositionelle, willkürliche Verhaftungen und Einschüchterungen der Stimmberechtigten gekennzeichnet (HRW 14.1.2020). Bereits im Vorfeld der Wahl kam es zu Gewalt zwischen rivalisierenden Anhängern und einem harten Vorgehen der Regierung (BBC 31.12.2018; vgl. Hindu 1.1.2019). Am Wahltag waren rund 600.000 Sicherheitskräfte, darunter Armee und paramilitärische Truppen, im Einsatz, um die Gewalt einzudämmen (Guardian 31.12.2018). Frühzeitig wurde die Wahl durch die Wahlkommission als frei und fair bezeichnet. Unregelmäßigkeiten wurden nicht untersucht. Stattdessen wurden Journalisten wegen ihrer Berichterstattung verhaftet (HRW 14.1.2020). Es wurden rund 20 Menschen bei Zusammenstößen zwischen Anhängern der regierenden Partei und der Opposition getötet und Tausende verletzt (ÖB 9.2020; vgl. Reuters 1.1.2019). Die Opposition verurteilte die Wahl als „Farce“ und fordert die Annullierung des Ergebnisses und Neuwahlen (ÖB 9.2020).Die Wahlen vom
  49. Dezember 2018 waren durch Übergriffe auf Oppositionelle, willkürliche Verhaftungen und Einschüchterungen der Stimmberechtigten gekennzeichnet (HRW 14.1.2020). Bereits im Vorfeld der Wahl kam es zu Gewalt zwischen rivalisierenden Anhängern und einem harten Vorgehen der Regierung (BBC 31.12.2018; vergleiche Hindu 1.1.2019). Am Wahltag waren rund 600.000 Sicherheitskräfte, darunter Armee und paramilitärische Truppen, im Einsatz, um die Gewalt einzudämmen (Guardian 31.12.2018). Frühzeitig wurde die Wahl durch die Wahlkommission als frei und fair bezeichnet. Unregelmäßigkeiten wurden nicht untersucht. Stattdessen wurden Journalisten wegen ihrer Berichterstattung verhaftet (HRW 14.1.2020). Es wurden rund 20 Menschen bei Zusammenstößen zwischen Anhängern der regierenden Partei und der Opposition getötet und Tausende verletzt (ÖB 9.2020; vergleiche Reuters 1.1.2019). Die Opposition verurteilte die Wahl als „Farce“ und fordert die Annullierung des Ergebnisses und Neuwahlen (ÖB 9.2020). Infolge der Dominanz der AL und der fehlenden innerparteilichen Demokratie hat de facto die exekutive Spitze das ausschließliche Sagen bei Gesetzesentwürfen. Wie schon die Vorgängerregierungen baut auch die gegenwärtige AL-Regierung ihre Netzwerke in Verwaltung, Rechtswesen und Militär aus. Verschärfend kommt hinzu, dass die BNP als vormals größte Oppositionspartei das Wahlergebnis angefochten hatte und nun nicht mehr im Parlament vertreten ist. Die oppositionelle BNP hat aufgrund ihrer starken gesellschaftlichen Verankerung das Potenzial, durch Generalstreiks großen außerparlamentarischen Druck zu erzeugen (GIZ 11.2019a). Da die Politik in Bangladesch generell extrem korrupt ist, sind die Grenzen zwischen begründeter Strafverfolgung und politisch motivierter Verfolgung fließend. Sicherheitskräfte sind in jüngster Vergangenheit sowohl bei Demonstrationen von Anhängern der beiden Großparteien, als auch bei islamistischen oder gewerkschaftlichen Protesten mit Brutalität vorgegangen. Im Zuge des Wahlkampfes Ende 2018 wurden gegen Anhänger und KandidatInnen der oppositionellen BNP durch die Sicherheitsbehörden falsche Anzeigen verfasst (ÖB 9.2020). Im Vorfeld der elften Parlamentswahl in Bangladesch wurden nach Angaben der Opposition seit Anfang November 2018 bis zu 21.000 ihrer Mitglieder und Aktivisten verhaftet. Mehrere Menschenrechtsgruppen haben seit Anfang 2018 einen dramatischen Anstieg von fingierten Klagen gegen Gegner der Regierungspartei festgestellt. Unter den Verhafteten befinden sich prominente Führer des Oppositionsbündnisses, wie Mainul Hosain wegen krimineller Diffamierung und Dr. Zaffrullah Chowdhury wegen Verrats, Erpressung und Fischdiebstahls (FIDH 9.1.2019). Die BNP-Vorsitzende, Khaleda Zia, war von März 2018 bis März 2020 aufgrund von Korruptionsvorwürfen im Gefängnis (AA 21.6.2020; vgl. NAU 25.3.2020). Seit Zia auf freiem Fuß ist, sind praktisch keine Aktivitäten der BNP mehr wahrnehmbar (ÖB 9.2020).Im Vorfeld der elften Parlamentswahl in Bangladesch wurden nach Angaben der Opposition seit Anfang November 2018 bis zu 21.000 ihrer Mitglieder und Aktivisten verhaftet. Mehrere Menschenrechtsgruppen haben seit Anfang 2018 einen dramatischen Anstieg von fingierten Klagen gegen Gegner der Regierungspartei festgestellt. Unter den Verhafteten befinden sich prominente Führer des Oppositionsbündnisses, wie Mainul Hosain wegen krimineller Diffamierung und Dr. Zaffrullah Chowdhury wegen Verrats, Erpressung und Fischdiebstahls (FIDH 9.1.2019). Die BNP-Vorsitzende, Khaleda Zia, war von März 2018 bis März 2020 aufgrund von Korruptionsvorwürfen im Gefängnis (AA 21.6.2020; vergleiche NAU 25.3.2020). Seit Zia auf freiem Fuß ist, sind praktisch keine Aktivitäten der BNP mehr wahrnehmbar (ÖB 9.2020). Nachdem die oppositionelle BNP nunmehr nicht existent ist und im politischen Prozess kaum bis gar keine Rolle mehr spielt, ist eine Verfolgung, bzw. Unterdrückung ihrer AnhängerInnen aus Sicht der Regierung offenbar nicht mehr nötig. Anzumerken ist, dass seit März 2020 das politische Geschehen vollständig von der COVID-Krise überlagert wird. Von einer staatlichen Überwachung der politischen Opposition ist auszugehen (ÖB 9.2020). Quellen:  AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (6.11.2020): Bangladesch – Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/bangladesch-node/-/206322, Zugriff 10.11.2020  AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (21.6.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Mai_2020%29%2C_21.06.2020.pdf, Zugriff 9.11.2020  BBC – British Broadcasting Corporation (31.12.2018): Bangladesh election: PM Sheikh Hasina wins landslide in disputed vote, https://www.bbc.com/news/world-asia-46718393, Zugriff 11.11.2020  BS - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Bangladesh, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029402/country_report_2020_BGD.pdf, Zugriff 10.11.2020  CIA – Central Intelligence Agency (4.11.2020): The World Factbook – Bangladesh, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/bg.html, Zugriff 10.11.2020  DT – Dhaka Tribune (27.1.2019): Ruling party's Dr Younus Ali Sarker wins Gaibandha 3 by-polls, https://www.dhakatribune.com/bangladesh/election/2019/01/27/voting-in-gaibandha-3-by-polls-underway, Zugriff 10.11.2020  DW – Deutsche Welle (14.2.2019): Bangladesh PM Sheikh Hasina hints at last term as prime minister, https://www.dw.com/en/bangladesh-pm-sheikh-hasina-hints-at-last-term-as-prime-minister/a-47513555, Zugriff 10.11.2020  DGVN – Deutsche Gesellschaft für die Vereinten Nationen

(2016): EWP – Eine Welt Presse . Menschenwürdige Arbeitsbedingungen, https://nachhaltig-entwickeln.dgvn.de/fileadmin/publications/PDFs/Eine_Welt_Presse/20170119_EWP_Arbeitsbedingungen_Nachdruck-web.pdf, Zugriff 9.11.2020  FH – Freedom House
(2020): Freedom in the World 2020 – Bangladesh, https://freedomhouse.org/country/bangladesh/freedom-world/2020, Zugriff 1.11.2020  FIDH - International Federation for Human Rights (Hg.) (9.1.2019): Joint statement [by AHRC - Asian Human Rights Commission; ANFREL - Asian Network for Free Elections; GNDEM - Global Network of Domestic Election Monitors; FIDH - International Federation for Human Rights; CMEV - Centre for Monitoring Election Violence, Sri Lanka] on the undemocratic electoral environment in Bangladesh, https://www.fidh.org/en/region/asia/bangladesh/joint-statement-on-the-undemocratic-electoral-environment-in, Zugriff 10.11.2020  GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (11.2019a): Bangladesch – Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/bangladesch/geschichte-staat/, Zugriff 10.11.2020  GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (5.2020): Bangladesch – Überblick, https://www.liportal.de/bangladesch/ueberblick/, Zugriff 10.11.2020  Guardian, The (31.12.2018): Bangladesh PM Hasina wins thumping victory in elections opposition reject as 'farcical', https://www.theguardian.com/world/2018/dec/30/bangladesh-election-polls-open-after-campaign-marred-by-violence, Zugriff 10.11.2020  Hindu, The (1.1.2019): Hasina’s triumph: on Bangladesh election results, https://www.thehindu.com/opinion/editorial/hasinas-triumph/article25874907.ece, Zugriff 10.11.2020  HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 – Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022700.html, Zugriff 11.11.2020  NAU – Schweizer Nachrichtenportal (25.3.2020): Bangladeschs Oppositionsführerin Zia aus Haft entlassen, https://www.nau.ch/politik/international/bangladeschs-oppositionsfuhrerin-zia-aus-haft-entlassen-65684195, Zugriff 10.11.2020  ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (9.2020): Asylländerbericht Bangladesch, per E-Mail  Reuters (1.1.2019): Western powers call for probe into Bangladesh election irregularities, violence, https://www.reuters.com/article/us-bangladesh-election/western-powers-call-for-probe-into-bangladesh-election-irregularities-violence-idUSKCN1OV1PK, Zugriff 10.11.2020  USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026382.html, Zugriff 10.11.2020 Sicherheitslage: Letzte Änderung: 16.11.2020 Der Hass zwischen den politischen Parteien, insbesondere der Awami League (AL) und der Bangladesh Nationalist Party (BNP), ist für den größten Teil an Gewalt im Land verantwortlich (ACLED 9.11.2018). Die regierende AL hat ihre politische Macht durch anhaltende Schikanen gegenüber der Opposition und den als mit ihr verbündet wahrgenommenen Personen sowie gegenüber kritischen Medien und Stimmen in der Zivilgesellschaft gefestigt (FH 2020). Beide Parteien sind – gemeinsam mit unidentifizierten bewaffneten Gruppen – in Vandalismus und gewalttätige Auseinandersetzungen verwickelt und greifen auch friedliche Zivilisten an (ACLED 9.11.2018). Von nichtstaatlichen Akteuren (insbesondere der Opposition, Islamisten, Studenten) geht in vielen Fällen nach wie vor Gewalt aus. Die öffentliche Sicherheit ist fragil. Das staatliche Gewaltmonopol wird durchbrochen. Es kommt häufig zu Morden und gewalttätigen Auseinandersetzungen aufgrund politischer (auch innerparteilicher) oder krimineller Rivalitäten. Eine Aufklärung erfolgt selten. Die großen Parteien verfügen über eigene „Studentenorganisationen“. Mit dem stillschweigenden Einverständnis der Mutterparteien fungieren diese bewaffneten Organisationen als deren Schild und Schwert. Ihr Mitwirken im politischen Prozess ist eine der wichtigsten Ursachen für die politische Gewalt in Bangladesch (AA 21.6.2020). Spontane Streiks und Kundgebungen können jederzeit stattfinden (BMEIA 6.8.2020; vgl. AA 28.7.2020), dabei können Kämpfe zwischen Sicherheitsbehörden und Demonstranten, Brandstiftung, Gewalt und Vandalismus unvorhergesehen auftreten (UKFCO 12.11.2020a).Spontane Streiks und Kundgebungen können jederzeit stattfinden (BMEIA 6.8.2020; vergleiche AA 28.7.2020), dabei können Kämpfe zwischen Sicherheitsbehörden und Demonstranten, Brandstiftung, Gewalt und Vandalismus unvorhergesehen auftreten (UKFCO 12.11.2020a). Gewalt gegen Zivilisten oder staatliche Kräfte durch Rebellen macht einen relativ kleinen Anteil an allen Gewaltereignissen aus. Es gibt radikale islamistische Gruppen wie die Mujahideen Bangladesh (JMB) und Ansarullah Bangla Team (ABT). Sowohl der Islamische Staat (IS) und Al Qaeda in the Indian Subcontinent (AQIS) geben an, in Bangladesch aktiv zu sein, was von der Regierung jedoch dementiert wird (ACLED 9.11.2018). Spontane Streiks und Kundgebungen können jederzeit stattfinden (BMEIA 6.8.2020). 2019 gab es mehrere Angriffe gegen Polizei und Sicherheitskräfte in Dhaka und in der Stadt Khulna (UKFCO 12.11.2020b). In vielen Fällen ist nicht eindeutig differenzierbar, ob religiöse Motive oder säkulare Interessen, wie z.B. Racheakte oder Landraub, Grund für solche Vorfälle sind (AA 21.6.2020). In der Division Chittagong, insbesondere im Gebiet der Chittagong Hill Tracts (Bezirke Rangamati, Khagrachari und Bandarban) kommt es zu bewaffneten Unruhen und kriminellen Übergriffen (AA 28.7.2020; vgl. UKFCO 29.3.2020a, AI 30.1.2020). Der inter-ethnische Konflikt in Myanmar wirkt sich auf Bangladesch aus. Er hat politische und soziale Spannungen insbesondere aufgrund der Ankunft von rund einer Million Rohingya-Flüchtlingen seit August 2017 verstärkt. Im südöstlichen Verwaltungsbezirk Cox’s Bazar der Gebietsverwaltung Chittagong hat es zuletzt unter anderem in der Nähe von Flüchtlingslagern vereinzelt gewalttätige Zwischenfälle gegeben (HRW 18.9.2019; vgl. AnAg 5.11.2019, TDS 24.8.2019). Die Schutzfähigkeit staatlicher Behörden ist grundsätzlich gering. Die Behörden sind in der Regel keine neutralen Akteure, sondern unterstützen die politischen Ziele der jeweiligen Machthaber (ÖB 9.2020).In der Division Chittagong, insbesondere im Gebiet der Chittagong Hill Tracts (Bezirke Rangamati, Khagrachari und Bandarban) kommt es zu bewaffneten Unruhen und kriminellen Übergriffen (AA 28.7.2020; vergleiche UKFCO 29.3.2020a, AI 30.1.2020). Der inter-ethnische Konflikt in Myanmar wirkt sich auf Bangladesch aus. Er hat politische und soziale Spannungen insbesondere aufgrund der Ankunft von rund einer Million Rohingya-Flüchtlingen seit August 2017 verstärkt. Im südöstlichen Verwaltungsbezirk Cox’s Bazar der Gebietsverwaltung Chittagong hat es zuletzt unter anderem in der Nähe von Flüchtlingslagern vereinzelt gewalttätige Zwischenfälle gegeben (HRW 18.9.2019; vergleiche AnAg 5.11.2019, TDS 24.8.2019). Die Schutzfähigkeit staatlicher Behörden ist grundsätzlich gering. Die Behörden sind in der Regel keine neutralen Akteure, sondern unterstützen die politischen Ziele der jeweiligen Machthaber (ÖB 9.2020). An der Grenze zu Indien kommt es gelegentlich zu Schusswechseln zwischen indischen und bangladeschischen Grenzsicherungsorganen. Regelmäßig werden Menschen getötet, die versuchen, illegal die Grenze zu überqueren (UKFCO 12.11.2020a). Auch wenn sich die dortige Lage zeitweise etwas entspannt, bleibt sie grundsätzlich labil (EDA 14.8.2020). Das South Asia Terrorism Portal (SATP) verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2018 insgesamt 135 Vorfälle terrorismusrelevanter Gewalt im Land. Im Jahr 2019 wurden 104 solcher Vorfälle, bis zum 8.11.2020 wurden im Jahr 2020 insgesamt 82 Vorfälle terroristischer Gewaltanwendungen registriert (SATP 8.11.2020). Das Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED) verzeichnet im Berichtzeitraum 2019 insgesamt 1.713 Konfliktvorfälle (angeführt werden beispielsweise Demonstrationen, Ausschreitungen, Kampfhandlungen, Gewalthandlungen gegen Zivilpersonen u.a.) bei denen 337 Personen getötet wurden (ACCORD 29.6.2020). 2020 wurden bis Ende Oktober in insgesamt 1.189 Konfliktvorfällen 244 Personen getötet (ACLED 4.11.2020). Quellen:  AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (28.7.2020): Bangladesch: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/bangladesch-node/bangladeschsicherheit/206292, Zugriff 9.11.2020  AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (21.6.2020): Auswärtiges Amt_Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Mai_2020%29%2C_21.06.2020.pdf, Zugriff 9.11.2020  ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation (29.6.2020): Bangladesh, year 2019: Update on incidents according to the Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), https://www.ecoi.net/en/file/local/2032553/2019yBangladesh_en.pdf, Zugriff 5.11.2020  ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project (4.11.2020): South Asia Regional Overview: Bangladesh, https://acleddata.com/2020/11/04/regional-overview-south-asia25-31-october-2020/, Zugriff 5.11.2020  ACLED – Armed Conflict Location & Event Data Project (9.11.2018): The Anatomy of Violence in Bangladesh, https://www.acleddata.com/2018/11/09/the-anatomy-of-violence-in-bangladesh/, Zugriff 5.11.2020  AnAg – Anadolu Agency (5.11.2019): Bangladesh rejects Amnesty report on Rohingya killings, https://www.aa.com.tr/en/asia-pacific/bangladesh-rejects-amnesty-report-on-rohingya-killings/1636457, Zugriff 13.11.2020  AI – Amnesty International (30.1.2020): Human Rights in Asia-Pacific; Review of 2019 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2023864.html, Zugriff 13.11.2020  BMEIA – Bundesministerium Europa, Integration und Äußeres (6.8.2020): Bangladesch – Reiseinformation, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/bangladesch/, Zugriff 16.11.2020  EDA - Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (14.8.2020): Bangladesch, Spezifische regionale Risiken, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/bangladesch/reisehinweise-fuerbangladesch.html#par_textimage, Zugriff 10.11.2020  FH – Freedom House
(2020): Freedom in the World 2020 – Bangladesh, https://freedomhouse.org/country/bangladesh/freedom-world/2020, Zugriff 16.11.2020  HRW – Human Rights Watch (18.9.2019): Spate of Bangladesh ‘Crossfire’ Killings of Rohingya, https://www.hrw.org/news/2019/09/18/spate-bangladesh-crossfire-killings-rohingya, Zugriff 16.11.2020  ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (9.2020): Asylländerbericht Bangladesch  SATP – South Asia Terrorism Portal (8.11.2020): Data Sheet – Bangladesh, Yearly Sucide Attacks, Advance Search 2000 - 2020, https://www.satp.org/datasheet-terrorist-attack/incidents-data/bangladesh, Zugriff 10.11.2020  TDS – The Daily Star (24.8.2019): Jubo League leader killed by ‘Rohingyas’, https://www.thedailystar.net/frontpage/news/jubo-league-leader-killed-rohingyas-1789726, Zugriff 16.11.2020  UKFCO – UK Foreign and Commonwealth Office (12.11.2020a): Foreign travel advice Bangladesh - Safety and security, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/bangladesh/safety-and-security, Zugriff 16.11.2020  UKFCO – UK Foreign and Commonwealth Office (12.11.2020b): Foreign travel advice Bangladesh – Terrorism, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/bangladesh/terrorism, Zugriff 16.11.2020 Rechtsschutz / Justizwesen: Letzte Änderung: 11.11.2020 Die Justiz ist überlastet. Überlange Verfahrensdauern, Korruption und politische Einflussnahme behindern die Unabhängigkeit. Presseberichten zufolge kommt es in ländlichen Gebieten zu Verurteilungen durch unbefugte Dorfälteste oder Geistliche nach traditionellem, islamischem „Scharia Recht“. Die islamische Scharia ist zwar nicht formell als Gesetz eingeführt, spielt aber insbesondere in den Bereichen des Zivilrechts (Erbschaft, Grunderwerb, Heirat und Scheidung etc.) eine große Rolle (ÖB 8.2019). Nicht immer greifen die Behörden ein (AA 21.6.2020). Das Gerichtssystem besteht aus zwei Instanzen, den untergeordneten Gerichten (Magistrates, Session- und District Judges) und dem Obersten Gerichtshof (Supreme Court). Beide verhandeln Zivil- und Strafrechtssachen. Das Rechtssystem beruht weitgehend auf dem englischen Common Law. Die erstinstanzlichen Gerichte bestehen aus „Magistrates“, die der Exekutive zuzurechnen sind, sowie Session und District Judges, die der Judikative angehören. Der Oberste Gerichtshof besteht aus zwei Abteilungen, dem High Court, der Verfassungsfragen verhandelt und als Berufungsinstanz zu den erstinstanzlichen Gerichten fungiert, sowie dem Appellate Court, dessenEntscheidungen alle übrigen Gerichte, einschließlich des High Court, binden. Die Richter beider Abteilungen werden gemäß der Verfassung vom Präsidenten ernannt (ÖB 9.2020). Das Gerichtssystem besteht aus zwei Instanzen, den untergeordneten Gerichten (Magistrates, Session- und District Judges) und dem Obersten Gerichtshof (Supreme Court). Beide verhandeln Zivil- und Strafrechtssachen. Das Rechtssystem beruht weitgehend auf dem englischen Common Law. Die erstinstanzlichen Gerichte bestehen aus „Magistrates“, die der Exekutive zuzurechnen sind, sowie Session und District Judges, die der Judikative angehören. Der Oberste Gerichtshof besteht aus zwei Abteilungen, dem High Court, der Verfassungsfragen verhandelt und als Berufungsinstanz zu den erstinstanzlichen Gerichten fungiert, sowie dem Appellate Court, dessen, Entscheidungen alle übrigen Gerichte, einschließlich des High Court, binden. Die Richter beider Abteilungen werden gemäß der Verfassung vom Präsidenten ernannt (ÖB 9.2020). Die Unabhängigkeit der Richter wird von der Verfassung garantiert. In der Praxis unterstellt allerdings eine schon lange geltende temporäre Bestimmung der Verfassung die erstinstanzlichen Richter der Exekutive. Auch ihre Ernennung und Remuneration ist Sache der Exekutive. Demgegenüber haben die Richter des Obersten Gerichtshofs des Öfteren ihre Unabhängigkeit demonstriert und gegen die Regierung entschieden (ÖB 9.2020). Die Einflussnahme der Regierungspartei auf Parlament und Justiz haben deren Unabhängigkeit inzwischen weitgehend beseitigt (AA 21.6.2020). Auf Grundlage des „Public Safety Act“, des „Law and Order Disruption Crimes Speedy Trial Act”, „Women and Children Repression Prevention Act” sowie des „Special Powers Act“ wurden Sondertribunale errichtet, die Fälle innerhalb eines festgesetzten Zeitrahmens erledigen müssen – es fehlen allerdings Vorschriften für den Fall, dass sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen. Speedy Trial Tribunals haben Medienberichten zufolge in den vergangenen Jahren mehrere Hundert Personen zu Tode verurteilt (ÖB 9.2020). Wie die meisten Beobachter von Bangladesch übereinstimmend angeben, stellen Korruption, Ineffizienz der Justiz, gezielte Gewalt gegen Richter und ein gewaltiger Rückstau an offenen Fällen große Probleme dar (ÖB 8.2019; vgl. FH 2020). Strafanzeigen gegen Mitglieder der regierenden Partei werden regelmäßig zurückgezogen (FH 2020). Die schiere Zahl der gegen die politische Opposition eingeleiteten Klagen im Vorfeld zur 11. Parlamentswahl vom Dezember 2018, deutet auf ein ungehindertes Spielfeld und die Kontrolle der Regierungspartei über die Justiz- und Sicherheitsinstitutionen hin (FIDH 29.12.2018).Wie die meisten Beobachter von Bangladesch übereinstimmend angeben, stellen Korruption, Ineffizienz der Justiz, gezielte Gewalt gegen Richter und ein gewaltiger Rückstau an offenen Fällen große Probleme dar (ÖB 8.2019; vergleiche FH 2020). Strafanzeigen gegen Mitglieder der regierenden Partei werden regelmäßig zurückgezogen (FH 2020). Die schiere Zahl der gegen die politische Opposition eingeleiteten Klagen im Vorfeld zur 11. Parlamentswahl vom Dezember 2018, deutet auf ein ungehindertes Spielfeld und die Kontrolle der Regierungspartei über die Justiz- und Sicherheitsinstitutionen hin (FIDH 29.12.2018). Zwei Drittel aller Streitfälle erreichen nicht das formelle Justizsystem, sondern werden von informellen Dorfgerichten oder bedeutenden Persönlichkeiten der lokalen Gemeinschaften entschieden. Diese behandeln meist Fälle betreffend Familienrecht, Unterhalt, Zweitehen, Mitgiftstreitigkeiten und Landeigentum. Obwohl diese „Gerichte“ eine durch Tradition legitimierte, schnellere und günstigere Alternative zu ordentlichen Gerichten darstellen, sind sie hinsichtlich der Einflussnahmemöglichkeiten durch lokal bedeutsame Persönlichkeiten sowie der gesellschaftlichen Stellung von Frauen nicht unproblematisch (ÖB 9.2020). Quellen:  AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (21.6.2020): Auswärtiges Amt_Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Mai_2020%29%2C_21.06.2020.pdf, Zugriff 5.8.2020  FH – Freedom House
(2020): Freedom in the World 2020 – Bangladesh, https://freedomhouse.org/country/bangladesh/freedom-world/2020, Zugriff 1.4.2020  FIDH - International Federation for Human Rights (Hg.) (29.12.2018): Joint statement on the undemocratic electoral environment in Bangladesh, https://www.fidh.org/en/region/asia/bangladesh/joint-statement-on-the-undemocratic-electoral-environment-in, Zugriff 3.4.2020  ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (9.2020): Asylländerbericht Bangladesch Sicherheitsbehörden: Letzte Änderung: 16.11.2020 Die Polizei ist beim Ministerium für Inneres angesiedelt und hat das Mandat, die innere Sicherheit sowie Recht und Ordnung aufrechtzuerhalten. Die Armee, die dem Büro des Ministerpräsidenten untersteht, ist für die äußere Sicherheit zuständig, kann aber auch für innerstaatliche Sicherheitsaufgaben herangezogen werden. Zivile Stellen hatten weiterhin effektive Kontrolle über die Streitkräfte und andere Sicherheitsbehörden. Die Regierung verfügt über Mechanismen, Missbrauch und Korruption zu untersuchen und zu bestrafen; sie werden aber nicht immer angewandt (USDOS 11.3.2020). Das Wirken der Polizei ist gekennzeichnet durch einen Mangel an Ressourcen inklusive mangelhafter Infrastruktur, Mangel an Personal, Ausbildung und Arbeitsmaterialien, Ineffizienz und Korruption (AA 21.6.2020). Die Regierung unternahm Schritte, um in der Polizei Professionalität, Disziplin, Ausbildung und Reaktionsfähigkeit zu verbessern und die Korruption zu verringern (USDOS 11.3.2020; vgl. ÖB 9.2020). Trotz dieser Bemühungen kommt es weiterhin zu Machtmissbrauch und unangebrachter Gewaltanwendung von Sicherheitskräften, insbesondere durch die Rapid Action Batallions (RAPs), die in weiterer Folge ungestraft bleiben (ÖB 9.2020). Das Wirken der Polizei ist gekennzeichnet durch einen Mangel an Ressourcen inklusive mangelhafter Infrastruktur, Mangel an Personal, Ausbildung und Arbeitsmaterialien, Ineffizienz und Korruption (AA 21.6.2020). Die Regierung unternahm Schritte, um in der Polizei Professionalität, Disziplin, Ausbildung und Reaktionsfähigkeit zu verbessern und die Korruption zu verringern (USDOS 11.3.2020; vergleiche ÖB 9.2020). Trotz dieser Bemühungen kommt es weiterhin zu Machtmissbrauch und unangebrachter Gewaltanwendung von Sicherheitskräften, insbesondere durch die Rapid Action Batallions (RAPs), die in weiterer Folge ungestraft bleiben (ÖB 9.2020). Es gibt Hinweise auf willkürliche Festnahmen durch die Polizeikräfte, obwohl dies gesetzlich verboten ist, sowie auf willkürliche Nutzung der gesetzlich erlaubten präventiven Festnahmen. Die Festnahme ohne Angabe von Gründen ist für bis zu 30 Tagen zur Verhinderung von Taten, die die nationale Sicherheit, Verteidigung, Souveränität, öffentliche Ordnung oder auch wirtschaftliche Interessen des Landes gefährden, erlaubt. Die Arretierten haben kein Recht auf einen Verteidiger. Die hauptsächlich Betroffenen sind Aktivisten der politischen Parteien und NGO-Vertreter, die Kritik an der Regierung üben. Nach wie vor problematisch ist auch die in vielen Fällen unverhältnismäßig lange Untersuchungshaft. Als Gründe hierfür werden bürokratische Ineffizienz, limitierte Ressourcen und Korruption genannt. Gegenwärtig geht man von über 2 Millionen ausständigen Zivil- und Strafverfahren aus (ÖB 9.2020). Die Sicherheitskräfte lassen Personen weiterhin routinemäßig „verschwinden“ (AI 30.1.2020; siehe auch Abschnitt 5). Betroffene sehen aus Angst vor Vergeltung in der Regel davon ab, Mitglieder der Sicherheitsbehörden wegen Menschenrechtsvergehen anzuzeigen, sodass diese straflos bleiben. Auch im Falle einer Beschwerde herrscht weitestgehend Straffreiheit. Wenn allerdings die Medien Polizeiversagen öffentlich anprangern, werden durch die politische Ebene die zuständigen Polizisten oft bestraft (AA 21.6.2020). Die Sicherheitsbehörden bestehen zum Hauptteil aus der dem Innenministerium unterstellten „Bangladesch Police“, die ca. 116.000 Mann zählt. Zur Unterstützung der Polizei stehen weitere Einheiten zur Verfügung (ÖB 9.2020). Rapid Action Batallions (RABs): Es gibt etwa 15 RABs mit insgesamt ca. 9.000 Mann, die ebenfalls dem Innenministerium unterstellt sind. Ihre Aufgabe ist der Kampf gegen bewaffnete kriminelle Organisationen. Die RABs sind hauptsächlich in urbanen Zentren stationiert, rekrutieren sich hauptsächlich aus Polizei und Armee, sind gut ausgebildet und mit moderner Ausrüstung versehen (ÖB 9.2020). Ihnen werden schwere Menschenrechtsverstöße wie z.B. extralegale Tötungen zugeschrieben (AA 21.6.2020). Die RABs verfolgen eine aggressive Strategie gegen bewaffnete „Gang“-Mitglieder, was zu zahlreichen Toten durch Schießereien führt. Sie werden auch bei Demonstrationen eingesetzt, wobei exzessive Gewalt, Gummigeschosse aber auch scharfe Munition gegen Demonstranten zum Einsatz kam, welche wiederholt Todesopfer forderten. Es kam trotz zahlreicher Verhaftungen noch zu keiner Verurteilung wegen außergerichtlicher Tötungen, Folter oder willkürlicher Verhaftungen gegen Mitglieder der RABs (ÖB 9.2020). Die Regierung streitet weiterhin das Verschwindenlassen von Personen, Folter und andere Verstöße durch Sicherheitskräfte, sowie außergerichtliche Tötungen, etwa durch Angehörige des RAB ab. Die Sicherheitskräfte versuchen seit langem, unrechtmäßige Tötungen zu vertuschen, indem sie behaupteten, dass es bei einem Schusswechsel oder im Kreuzfeuer zu Todesfällen gekommen ist. Hunderte Menschen wurden angeblich in solchen „Kreuzfeuer“ getötet (HRW 14.1.2020; vgl. ÖB 9.2020).Rapid Action Batallions (RABs): Es gibt etwa 15 RABs mit insgesamt ca. 9.000 Mann, die ebenfalls dem Innenministerium unterstellt sind. Ihre Aufgabe ist der Kampf gegen bewaffnete kriminelle Organisationen. Die RABs sind hauptsächlich in urbanen Zentren stationiert, rekrutieren sich hauptsächlich aus Polizei und Armee, sind gut ausgebildet und mit moderner Ausrüstung versehen (ÖB 9.2020). Ihnen werden schwere Menschenrechtsverstöße wie z.B. extralegale Tötungen zugeschrieben (AA 21.6.2020). Die RABs verfolgen eine aggressive Strategie gegen bewaffnete „Gang“-Mitglieder, was zu zahlreichen Toten durch Schießereien führt. Sie werden auch bei Demonstrationen eingesetzt, wobei exzessive Gewalt, Gummigeschosse aber auch scharfe Munition gegen Demonstranten zum Einsatz kam, welche wiederholt Todesopfer forderten. Es kam trotz zahlreicher Verhaftungen noch zu keiner Verurteilung wegen außergerichtlicher Tötungen, Folter oder willkürlicher Verhaftungen gegen Mitglieder der RABs (ÖB 9.2020). Die Regierung streitet weiterhin das Verschwindenlassen von Personen, Folter und andere Verstöße durch Sicherheitskräfte, sowie außergerichtliche Tötungen, etwa durch Angehörige des RAB ab. Die Sicherheitskräfte versuchen seit langem, unrechtmäßige Tötungen zu vertuschen, indem sie behaupteten, dass es bei einem Schusswechsel oder im Kreuzfeuer zu Todesfällen gekommen ist. Hunderte Menschen wurden angeblich in solchen „Kreuzfeuer“ getötet (HRW 14.1.2020; vergleiche ÖB 9.2020). Bangladesh Ansar: Gegründet im Jahr 1948 und ebenfalls dem Innenministerium unterstellt, gibt es aktuell ca. 23.000 leicht bewaffnete Ansars, die zur Unterstützung der Polizei im ländlichen Raum eingesetzt werden und auch Zivilschutz-Aufgaben übernehmen (ÖB 9.2020). Border Guard Bangladesh (BGB) – ehem. Bangladesh RiflesRifles (BDRs): Diese ca. 40.000 Mann starke paramilitärische Truppe untersteht dem Home Ministry [Innenministrium], wird aber hauptsächlich von Armee-Offizieren geführt und dient in erster Linie dem Grenzschutz. Die BGB ist auch für die Verhinderung von Schmuggel und Menschenhandel zuständig (ÖB 9.2020). Village Defence Parties (VDP): Gegründet 1976, sollte es in jedem Dorf des Landes je ein männliches und weibliches „Platoon“ [Zug] mit jeweils 32 Personen geben, die der Unterstützung der Polizei bei der Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung sowie der Unterstützung der zivilen Behörden bei sozialen und wirtschaftlichen Wiederaufbauprogrammen und bei Naturkatastrophen dienen sollen. In Städten gibt es analog dazu sog. Town Defence Parties (ÖB 9.2020). Special Branch of Police (SB): Sie ist beauftragt, die nationale Sicherheit zu gewährleisten, erfüllt die Funktion, nachrichtendienstliche Informationen zu sammeln und ist mit der Spionageabwehr betraut. Die SB ist überall in Bangladesch vertreten und besitzt die Fähigkeit, innerhalb und außerhalb des Landes zu agieren (AA 21.6.2020). Quellen:  AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (21.6.2020): Auswärtiges Amt_Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Mai_2020%29%2C_21.06.2020.pdf, Zugriff 9.11.2020  AI – Amnesty International (30.1.2020): Human Rights in Asia-Pacific; Review of 2019 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/en/document/2023864.html, Zugriff 12.11.2020  HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 – Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022700.html, Zugriff 9.11.2020  ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (9.2020): Asylländerbericht Bangladesch  USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026382.html, Zugriff 13.11.2020 Folter und unmenschliche Behandlung: Letzte Änderung: 11.11.2020 Obwohl Folter und grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung durch die Verfassung und Gesetze verboten sind, gibt es weiterhin Vorwürfe von Misshandlungen durch Sicherheitskräfte und Geheimdienste (USDOS 11.3.2020). Im Fokus der Kritik bezüglich Folter wie auch extralegaler Tötungen stehen dabei insbesondere die Angehörigen der Rapid Action Battalions (RAB) (ÖB 9.2020; vgl. HRW 14.1.2020, ODHIKAR 8.2.2020). Die Zahl der Todesopfer soll laut Angaben diverser NGOs in die Hunderte gehen, die meisten davon im Zuge von vorgeblichen Feuergefechten, bei denen es sich jedoch zumeist um Hinrichtungen handelt (ÖB 9.2020). Die Behörden gehen entsprechenden Anzeigen nur selten nach (ODHIKAR 8.2.2020). Das Gesetz zur Verhinderung von Folter und Tod in Gewahrsam (Torture and Custodial Death Prevention Act) aus dem Jahr 2013 wird aufgrund mangelnden politischen Willens und Unkenntnis der Strafvollzugsbehörden unzureichend umgesetzt (ODHIKAR 8.2.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Missbrauch durch Sicherheitsbeamte bleibt weitgehend straflos (USDOS 11.3.2020). Obwohl Folter und grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung durch die Verfassung und Gesetze verboten sind, gibt es weiterhin Vorwürfe von Misshandlungen durch Sicherheitskräfte und Geheimdienste (USDOS 11.3.2020). Im Fokus der Kritik bezüglich Folter wie auch extralegaler Tötungen stehen dabei insbesondere die Angehörigen der Rapid Action Battalions (RAB) (ÖB 9.2020; vergleiche HRW 14.1.2020, ODHIKAR 8.2.2020). Die Zahl der Todesopfer soll laut Angaben diverser NGOs in die Hunderte gehen, die meisten davon im Zuge von vorgeblichen Feuergefechten, bei denen es sich jedoch zumeist um Hinrichtungen handelt (ÖB 9.2020). Die Behörden gehen entsprechenden Anzeigen nur selten nach (ODHIKAR 8.2.2020). Das Gesetz zur Verhinderung von Folter und Tod in Gewahrsam (Torture and Custodial Death Prevention Act) aus dem Jahr 2013 wird aufgrund mangelnden politischen Willens und Unkenntnis der Strafvollzugsbehörden unzureichend umgesetzt (ODHIKAR 8.2.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Missbrauch durch Sicherheitsbeamte bleibt weitgehend straflos (USDOS 11.3.2020). Per Gesetz ist es Richtern möglich, über Verdächtige Untersuchungshaft zu verhängen, während denen Befragungen ohne Beisein eines Anwalts erfolgen können. Laut Menschenrechtsorganisationen fanden viele Fälle von Folter in dieser Phase statt. Sicherheitsbehörden wenden Drohungen, Schläge und verschiedenste Foltermethoden, manchmal Vergewaltigungen und andere sexuelle Übergriffe an, um Informationen von mutmaßlichen Aufständischen und Oppositionellen zu erlangen (USDOS 11.3.2020; vgl. ODHINKAR 8.8.2019). Zahlreiche Fälle von Folter und unmenschlicher Behandlung erscheinen politisch motiviert (ÖB 9.2020). Doch auch vulnerable Gruppen sind von Folter betroffen (OMCT 14.8.2019).Per Gesetz ist es Richtern möglich, über Verdächtige Untersuchungshaft zu verhängen, während denen Befragungen ohne Beisein eines Anwalts erfolgen können. Laut Menschenrechtsorganisationen fanden viele Fälle von Folter in dieser Phase statt. Sicherheitsbehörden wenden Drohungen, Schläge und verschiedenste Foltermethoden, manchmal Vergewaltigungen und andere sexuelle Übergriffe an, um Informationen von mutmaßlichen Aufständischen und Oppositionellen zu erlangen (USDOS 11.3.2020; vergleiche ODHINKAR 8.8.2019). Zahlreiche Fälle von Folter und unmenschlicher Behandlung erscheinen politisch motiviert (ÖB 9.2020). Doch auch vulnerable Gruppen sind von Folter betroffen (OMCT 14.8.2019). Gemäß der bangladeschischen NGO Odhikar starben 2017 bis 2019 insgesamt 25 Personen an den Folgen von Folter bzw. wurden in diesem Zeitraum insgesamt 1.012 Fälle außergerichtlicher Tötungen aufgezeichnet (2017: 155, 2018: 466, 2019: 391). Ebenso wurde von einigen Fällen von erzwungenem Verschwindenlassen berichtet (ODHIKAR 8.2.2020; vgl. ODHIKAR 8.8.2019, ODHIKAR 12.1.2018). Gemäß Amnesty International wurden 2019 mindestens 49 Rohingya-Flüchtlinge außergerichtlich hingerichtet (AI 30.1.2020). 79 Menschen wurden vor ihrer Verhaftung, 97 Menschen nach erfolgter Verhaftung und weitere Personen nach Einsatz von Folter oder durch anderen Mitteln von Sicherheitsbehörden getötet (AI 30.1.2020).Gemäß der bangladeschischen NGO Odhikar starben 2017 bis 2019 insgesamt 25 Personen an den Folgen von Folter bzw. wurden in diesem Zeitraum insgesamt 1.012 Fälle außergerichtlicher Tötungen aufgezeichnet (2017: 155, 2018: 466, 2019: 391). Ebenso wurde von einigen Fällen von erzwungenem Verschwindenlassen berichtet (ODHIKAR 8.2.2020; vergleiche ODHIKAR 8.8.2019, ODHIKAR 12.1.2018). Gemäß Amnesty International wurden 2019 mindestens 49 Rohingya-Flüchtlinge außergerichtlich hingerichtet (AI 30.1.2020). 79 Menschen wurden vor ihrer Verhaftung, 97 Menschen nach erfolgter Verhaftung und weitere Personen nach Einsatz von Folter oder durch anderen Mitteln von Sicherheitsbehörden getötet (AI 30.1.2020). Trotz internationaler Verpflichtungen hat Bangladesch bisher keine Schritte zur Etablierung eines effektiven Opfer- und Zeugenschutzes getätigt und auch keine Prozeduren eingeleitet, die es Opfern ermöglicht, ihr Beschwerderecht ohne Angst vor Vergeltung wahrzunehmen. Folteropfer und deren Familien werden nach Anzeigen gegen Sicherheitsbeamte häufig bedroht und in vielen Fällen wird ihnen Geld angeboten, damit sie die Beschwerde zurückziehen. In den wenigen Fällen, die vor Gericht gelangen, sind die Opfer mit einem dysfunktionalen und parteiischem Justizsystem konfrontiert (OMCT 26.6.2018). Laut einer Studie der Organisation „The Death Penalty Project“ seien selbst Richter in Bangladesch größtenteils der Ansicht, dass Folter ein legitimes Mittel sein könne, um zu Geständnissen zu gelangen. Lediglich in Einzelfällen kommt es aber zu Verurteilungen nach bewiesener Folter (AA 21.6.2020). Quellen:  AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (21.6.2020): Auswärtiges Amt_Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Mai_2020%29%2C_21.06.2020.pdf, Zugriff 5.8.2020  AI – Amnesty International (30.1.2020): Human Rights in Asia-Pacific; Review of 2019 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2023864.html, Zugriff 2.4.2020  HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 – Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022700.html, Zugriff 1.4.2020  ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (9.2020): Asylländerbericht Bangladesch  ODHIKAR (Autor), veröffentlicht von FIDH – International Federation for Human Rights (8.2.2020): Annual Human Rights Report 2019; Bangladesh, https://www.fidh.org/IMG/pdf/annual-hr-report-2019_eng.pdf, Zugriff 3.4.2020  ODHIKAR (8.8.2019): Annual Human Rights Report on Bangladesh 2018, http://odhikar.org/wp-content/uploads/2019/08/Annual-HR-Report-2018_Engl.pdf, Zugriff 5.8.2020  ODHIKAR (12.1.2018): Bangladesh Annual Human Rights Report 2017, http://odhikar.org/wp-content/uploads/2018/01/Annual-HR-Report-2017_English.pdf, Zugriff 1.3.2019  OMCT – World Organisation Against Torture (14.8.2019): Bangladesh: Human rights groups urge government to implement recommendations on torture and other abuses after damning UN review, https://www.omct.org/press-releases/urgent-interventions/bangladesh/2019/08/d25471/, Zugriff 2.4.2020  OMCT – World Organisation Against Torture (26.6.2018): Bangladesh: Torture prevails due to deeply rooted culture of impunity, https://www.omct.org/statements/bangladesh/2018/06/d24943/, Zugriff 2.4.2020  USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026382.html, Zugriff 24.3.2020 Korruption: Letzte Änderung: 16.11.2020 Korruption ist in Bangladesch weit verbreitet und hat alle Teile der Gesellschaft durchdrungen (AA 21.6.2020; vgl. LIFOS 25.2.2019, ODHIKAR 8.2.2020). Auf dem Korruptionsindex von Transparency International belegte Bangladesch im Jahr 2019 den 146. Platz unter 180 Staaten TI 23.1.2020), das eine Verbesserung gegenüber 2018 um drei Plätze bedeutet (Anm.). Korruption ist in Bangladesch weit verbreitet und hat alle Teile der Gesellschaft durchdrungen (AA 21.6.2020; vergleiche LIFOS 25.2.2019, ODHIKAR 8.2.2020). Auf dem Korruptionsindex von Transparency International belegte Bangladesch im Jahr 2019 den 146. Platz unter 180 Staaten TI 23.1.2020), das eine Verbesserung gegenüber 2018 um drei Plätze bedeutet Anmerkung Aufgrund der weit verbreiteten Korruption in Justiz und Polizei ist es eine nahe liegende Vermutung, dass es auch zu ungerechtfertigten Anschuldigungen kommt, nicht notwendiger Weise auf staatliches Betreiben, sondern von Privatpersonen mit wirtschaftlichen oder persönlichen Motiven (ÖB 9.2020). Vor allem im Bereich der erstinstanzlichen Gerichte, der Gerichtsbediensteten, der öffentlichen Ankläger, der Magistrate und der Anwälte wird Korruption als ein weit verbreitetes Problem angesehen. Wohlhabenden oder in den großen Parteien verankerten Personen stehen die Möglichkeiten des ineffizienten und korrupten Justizsystems offen. Das Ausmaß der Korruption stellt jedoch sicher, dass auch Opfer staatlicher Verfolgung davon profitieren können. Waren es während der Zeit des Ausnahmezustandes vor allem Angehörige der beiden politisch dominanten Parteien, die einer intensiven Antikorruptionskampagne durch Justiz und Polizei ausgesetzt wurden, sind seit den neuerlich von der Regierungspartei gewonnen Wahlen vom Dezember 2018 nun vornehmlich Angehörige der Oppositionsparteien gefährdet (ÖB 9.2020). Das Strafgesetzbuch von 1860 verbietet es Beamten, Bestechungsgelder anzunehmen [Absatz 161, 165] oder Beihilfe zur Bestechung zu leisten [Absatz 165 A] (TI 1.2019). Als korrupteste Behörden werden die Migrationsbehörden, die Polizei sowie die Rechtspflege genannt. NGOs und Militär genießen den besten Ruf (AA 21.6.2020). Als Korruptionsbekämpfungs- sowie Rechtsschutzinstrument besteht die Antikorruptionsbehörde (Anti Corruption Commission - ACC). Diese wird jedoch als „eher zahnloser Papiertiger“ sowie „reines Aushängeschild“ beurteilt (ÖB 9.2020). Die Antikorruptionsbehörde (ACC) darf der Korruption verdächtigte Beamte nur mit Erlaubnis der Regierung anklagen. Faktisch ist die „Anti Corruption Commission“ machtlos (AA 21.6.2020; vgl. ODHIKAR 8.2.2020). Die Regierung nutzt die ACC für politisch motivierte Strafverfolgung, beispielsweise gegen die oppositionelle BNP (FH 2020). Als Korruptionsbekämpfungs- sowie Rechtsschutzinstrument besteht die Antikorruptionsbehörde (Anti Corruption Commission - ACC). Diese wird jedoch als „eher zahnloser Papiertiger“ sowie „reines Aushängeschild“ beurteilt (ÖB 9.2020). Die Antikorruptionsbehörde (ACC) darf der Korruption verdächtigte Beamte nur mit Erlaubnis der Regierung anklagen. Faktisch ist die „Anti Corruption Commission“ machtlos (AA 21.6.2020; vergleiche ODHIKAR 8.2.2020). Die Regierung nutzt die ACC für politisch motivierte Strafverfolgung, beispielsweise gegen die oppositionelle BNP (FH 2020). Es gibt Ambitionen der jüngsten Regierungen, Korruption einzuschränken (LIFOS 25.2.2019) und die Regierung setzt Schritte zur Bekämpfung der weitverbreiteten Polizeikorruption (USDOS 11.3.2020). Quellen:  AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (21.6.2020): Auswärtiges Amt_Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Mai_2020%29%2C_21.06.2020.pdf, Zugriff 9.11.2020  FH – Freedom House
(2020): Freedom in the World 2020 – Bangladesh, https://freedomhouse.org/country/bangladesh/freedom-world/2020, Zugriff 10.11.2020  LIFOS – Center för landinformation och landanalys inom migrationsområdet (25.2.2019): Bangladesh falska handlingar, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458189/1226_1551169348_190225550.pdf, Zugriff 10.11.2020  ODHIKAR (8.2.2020): Annual Human Rights Report 2019; Bangladesh,
  1. Februar 2020, https://www.fidh.org/IMG/pdf/annual-hr-report-2019_eng.pdf, Zugriff 10.11.2020  ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (9.2020): Asylländerbericht Bangladesch  TI – Transparency International (23.1.2020): Corruption Perceptions Index 2019, https://www.transparency.org/files/content/pages/2019_CPI_Report_EN.pdf, Zugriff 10.11.2020  TI – Transparency International (1.2019): Korruptionsvermeidung in der Bekleidungsindustrie: Szenarien aus Bangladesch, https://www.transparency.de/fileadmin/Redaktion/Publikationen/2019/Broschuere_Undress_Corruption_Fassung_2019.pdf, Zugriff 10.11.2020  TI – Transparency International (29.1.2019): Corruption Perceptions Index 2018, https://www.transparency.org/en/cpi/2018/results/bgd, Zugriff 10.11.2020  USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026382.html, Zugriff 10.11.2020 Allgemeine Menschenrechtslage: Letzte Änderung: 16.11.2020 Die Menschenrechte werden nach der Verfassung mit Gesetzesvorbehalten garantiert (AA 21.6.2020). Bangladesch hat bisher mehrere UN Menschenrechtskonventionen ratifiziert, ist diesen beigetreten oder hat sie akzeptiert (ÖB 9.2020; vgl. UNHROHC o.D.). Die Verfassung von Bangladesch in der seit
  2. Mai 2004 geltenden Fassung listet in Teil III, Artikel 26 bis 47A, einen umfassenden Katalog an Grundrechten auf. Artikel 102 aus Teil VI, Kapitel 1 der Verfassung regelt die Durchsetzung der Grundrechte durch die High Court Abteilung des Obersten Gerichtshofes. Jeder Person, die sich in ihren verfassungsmäßigen Grundrechten verletzt fühlt, steht der direkte Weg zum „High Court“ offen. Die „National Human Rights Commission“ wurde im Dezember 2007 unter dem „National Human Rights Commission Ordinance“ von 2007 eingerichtet, hat aber noch keine nennenswerte Aktivität entfaltet (ÖB 9.2020). Die Verwirklichung der in der Verfassung garantierten Rechte ist nicht ausreichend (AA 21.6.2020).Die Menschenrechte werden nach der Verfassung mit Gesetzesvorbehalten garantiert (AA 21.6.2020). Bangladesch hat bisher mehrere UN Menschenrechtskonventionen ratifiziert, ist diesen beigetreten oder hat sie akzeptiert (ÖB 9.2020; vergleiche UNHROHC o.D.). Die Verfassung von Bangladesch in der seit
  3. Mai 2004 geltenden Fassung listet in Teil römisch drei, Artikel 26 bis 47A, einen umfassenden Katalog an Grundrechten auf. Artikel 102 aus Teil römisch sechs, Kapitel 1 der Verfassung regelt die Durchsetzung der Grundrechte durch die High Court Abteilung des Obersten Gerichtshofes. Jeder Person, die sich in ihren verfassungsmäßigen Grundrechten verletzt fühlt, steht der direkte Weg zum „High Court“ offen. Die „National Human Rights Commission“ wurde im Dezember 2007 unter dem „National Human Rights Commission Ordinance“ von 2007 eingerichtet, hat aber noch keine nennenswerte Aktivität entfaltet (ÖB 9.2020). Die Verwirklichung der in der Verfassung garantierten Rechte ist nicht ausreichend (AA 21.6.2020). Teils finden Menschenrechtsverletzungen auch unter Duldung und aktiver Mitwirkung der Polizei und anderer Sicherheitskräfte statt (GIZ 11.2019a). Dazu zählen außergerichtliche Tötungen, Verschwindenlassen von Personen, willkürliche Festnahmen und Verhaftungen sowie Folter (USDOS 11.3.2020). Die Regierung verhaftete laut neuesten Berichten bis zu 2.000 Mitglieder der RABs (Rapid Action Battalion (RAB), Spezialkräfte für u.a. den Antiterrorkampf) wegen diverser Vergehen. Obwohl die RABs in den letzten Jahren hunderte Tötungen bzw. mutmaßliche Morde verübt haben, kam es noch zu keiner Verurteilung wegen außergerichtlicher Tötungen, Folter oder willkürlicher Verhaftungen (ÖB 9.2020, siehe auch Abschnitt 4). Menschenrechtsverletzungen beinhalten weiters harte und lebensbedrohende Haftbedingungen, politische Gefangene, willkürliche oder rechtswidrige Eingriffe in die Privatsphäre, Zensur, Sperrung von Websites und strafrechtliche Verleumdung; erhebliche Behinderungen der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, wie beispielsweise restriktive Gesetze für Nichtregierungsorganisationen (NGOs) und Beschränkungen der Aktivitäten von NGOs; erhebliche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit; Einschränkungen der politischen Partizipation, da Wahlen nicht als frei oder fair empfunden werden; Korruption, Menschenhandel; Gewalt gegen Homosexuelle, Bisexuelle, Transgender- und Intersexuelle (LGBTI) und Kriminalisierung gleichgeschlechtlicher sexueller Aktivitäten; Einschränkungen für unabhängige Gewerkschaften und der Arbeitnehmerrechte sowie die Anwendung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (USDOS 11.3.2020). Die Regierung von Bangladesch ignoriert Empfehlungen im Hinblick auf glaubwürdige Berichte zu Wahlbetrug, hartem Vorgehen gegen die Redefreiheit, Folterpraktiken von Sicherheitskräften und zunehmenden Fällen von erzwungenem Verschwinden und Tötungen (EEAS 1.1.2019; vgl. HRW 14.1.2020).Die Regierung von Bangladesch ignoriert Empfehlungen im Hinblick auf glaubwürdige Berichte zu Wahlbetrug, hartem Vorgehen gegen die Redefreiheit, Folterpraktiken von Sicherheitskräften und zunehmenden Fällen von erzwungenem Verschwinden und Tötungen (EEAS 1.1.2019; vergleiche HRW 14.1.2020). Das Gesetz verbietet Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen und es werden Maßnahmen ergriffen, um diese Bestimmungen wirksamer durchzusetzen. Fälle von Diskriminierung und gesellschaftlicher Gewalt gegen religiöse und ethnische Minderheiten sowie von Menschen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung bestehen fort (USDOS 11.3.2020). Das Informations- und Kommunikationstechnologiegesetz (Information and Communication Technology Act - ICT Act) wird angewandt, um Oppositionelle und Mitglieder der Zivilgesellschaft wegen Verleumdungsdelikten juristisch zu verfolgen (USDOS 11.3.2020). Bangladesch ist nach wie vor ein wichtiger Zubringer wie auch Transitpunkt für Opfer von Menschenhandel. Jährlich werden Zehntausende Menschen in Bangladesch Opfer von Menschenhandel. Frauen und Kinder werden sowohl in Übersee als auch innerhalb des Landes zum Zweck der häuslichen Knechtschaft und sexuellen Ausbeutung gehandelt, während Männer vor allem zum Zweck der Arbeit im Ausland gehandelt werden. Ein umfassendes Gesetz zur Bekämpfung des Menschenhandels aus dem Jahr 2013 bietet den Opfern Schutz und verschärft die Strafen für die Menschenhändler, doch die Durchsetzung ist nach wie vor unzureichend (FH 2020). Internationale Organisationen behaupten, dass einige Grenzschutz-, Militär- und Polizeibeamte an der Erleichterung des Handels mit Rohingya-Frauen und -Kindern beteiligt waren. Formen der Unterstützung von Menschenhandel reichen dabei von „Wegschauen“ über Annahme von Bestechungsgeldern für den Zugang der Händler zu Rohingya in den Lagern, bis hin zur direkten Beteiligung am Handel (USDOS 11.3.2020). Quellen:  AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (21.6.2020): Auswärtiges Amt_Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Mai_2020%29%2C_21.06.2020.pdf, Zugriff 9.11.2020  EEAS - European External Action Service (1.1.2019): Statement by the Spokesperson on parliamentary elections in Bangladesh, https://eeas.europa.eu/headquarters/headquarters-homepage/56110/node/56110_es, Zugriff 13.11.2020  FH – Freedom House
(2020): Freedom in the World 2020 – Bangladesh, https://freedomhouse.org/country/bangladesh/freedom-world/2020, Zugriff 10.11.2020  GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (11.2019a): Bangladesch, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/bangladesch/geschichte-staat, Zugriff 10.11.2020  HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 – Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022700.html, Zugriff 10.11.2020  ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (9.2020): Asylländerbericht Bangladesch  UNHROHC- United Nations Human Rights Office of the High Commissioner (o.D.): View the ratification status by country or by treaty - Bangladesh, http://tbinternet.ohchr.org/_layouts/TreatyBodyExternal/Treaty.aspx?CountryID=37&Lang=EN, Zugriff 11.11.2020  USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026382.html, Zugriff 10.11.2020 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition: Letzte Änderung: 16.11.2020 Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird von der Verfassung garantiert, von der Regierung für oppositionelle politische Parteien jedoch beschnitten. Proteste und Demonstrationen müssen vorab genehmigt werden. Die Regierung hat das Recht Versammlungen von mehr als vier Personen zu verbieten (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 21.6.2020).Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird von der Verfassung garantiert, von der Regierung für oppositionelle politische Parteien jedoch beschnitten. Proteste und Demonstrationen müssen vorab genehmigt werden. Die Regierung hat das Recht Versammlungen von mehr als vier Personen zu verbieten (USDOS 11.3.2020; vergleiche AA 21.6.2020). Im Vorfeld der Parlamentswahlen 2018 wurden vermehrt unter dem Vorwand der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit gemäß § 144 Strafprozessgesetz Demonstrationen der Opposition durch Aufhebung der Versammlungsfreiheit verboten. Die Regierung beendete in der Vergangenheit verbotene Versammlungen auch gewaltsam (AA 21.6.2020). Bei politischen Versammlungen oder Demonstrationen kann es zu gewalttätigen Übergriffen seitens rivalisierender Parteiaktivisten oder der Sicherheitskräfte kommen (ÖB 9.2020). Im Jahr 2018 wurden mehrere Versammlungen von verschiedenen politischen Parteien verboten und angegriffen (ODHIKAR 8.8.2019). Durch Verhaftungen von Parteiaktivisten versucht die Regierung Kundgebungen zu verhindern. Oft werden Demonstranten bei Zusammenstößen mit Sicherheitskräften verletzt, gelegentlich sogar getötet (FH 2020).Im Vorfeld der Parlamentswahlen 2018 wurden vermehrt unter dem Vorwand der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit gemäß Paragraph 144, Strafprozessgesetz Demonstrationen der Opposition durch Aufhebung der Versammlungsfreiheit verboten. Die Regierung beendete in der Vergangenheit verbotene Versammlungen auch gewaltsam (AA 21.6.2020). Bei politischen Versammlungen oder Demonstrationen kann es zu gewalttätigen Übergriffen seitens rivalisierender Parteiaktivisten oder der Sicherheitskräfte kommen (ÖB 9.2020). Im Jahr 2018 wurden mehrere Versammlungen von verschiedenen politischen Parteien verboten und angegriffen (ODHIKAR 8.8.2019). Durch Verhaftungen von Parteiaktivisten versucht die Regierung Kundgebungen zu verhindern. Oft werden Demonstranten bei Zusammenstößen mit Sicherheitskräften verletzt, gelegentlich sogar getötet (FH 2020). Die Gründung von Gewerkschaften wurde aufgrund einer Gesetzesreform 2015 erleichtert, jedoch sehen sich Gewerkschaftsführer Entlassungen und körperlicher Einschüchterung ausgesetzt. Ebenso sehen sich Arbeitsrechtsorganisationen, wie das „Bangladesh Center for Workers’ Solidarity“, Belästigung ausgesetzt. Beschwerden wegen unsicherer Arbeitsbedingungen, besonders in der Bekleidungsindustrie, führen immer wieder zu Protesten (FH 2020). Die gewalttätigen Hartals (Streiks), die einst ein dominierender Teil der Politik waren, sind nicht mehr existent. Es gibt eine ausgeprägte Kultur des Klientelismus, die alle Parteien mit ihren jeweiligen Funktionsträgern verbindet, die sich unermüdlich für die Unterstützung der Parteiorganisation an der Basis einsetzen. Im Gegenzug erwarten sie einen Nutzen, sobald ihre Partei an die Macht kommt (BS 29.4.2020). Die Mitgliedschaft in oder die Unterstützung einer Oppositionspartei führt nicht per se zu einer Verfolgung durch die Regierung (AA 21.6.2020). Kundgebungen wurden zuletzt zugelassen, bzw. von den Sicherheitskräften nicht aufgelöst, da offenbar keine nachhaltige Gefahr für die Regierung davon ausging. Die TeilnehmerInnen hatten mit keinen Folgen zu kämpfen. Sobald sich jedoch wieder eine Führungsfigur der Opposition etabliert, welche der regierenden Awami League gefährlich werden könnte, werden die Maßnahmen der Regierung wieder verschärft (ÖB 9.2020). Quellen:  AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (21.6.2020): Auswärtiges Amt_Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Mai_2020%29%2C_21.06.2020.pdf, Zugriff 9.11.2020  BS - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Bangladesh, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029402/country_report_2020_BGD.pdf, Zugriff 9.11.2020  FH – Freedom House
(2020): Freedom in the World 2020 – Bangladesh, https://freedomhouse.org/country/bangladesh/freedom-world/2020, Zugriff 10.11.2020  ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (9.2020): Asylländerbericht Bangladesch  ODHIKAR (8.8.2019): Annual Human Rights Report on Bangladesh 2018, http://odhikar.org/wp-content/uploads/2019/08/Annual-HR-Report-2018_Engl.pdf, Zugriff 10.11.2020  USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026382.html, Zugriff 9.11.2020 Haftbedingungen: Letzte Änderung: 16.11.2020 Die Haftbedingungen bleiben hart und können bisweilen, wegen Überbelegung der Zellen und mangelhafter Sanitäranlagen, lebensbedrohlich sein (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 21.6.2020; ÖB 9.2020). Bis zu 200 Inhaftierte müssen auf ca. 40 m² zusammen leben. Dies führt zu Gewaltakten zwischen den Inhaftierten und es besteht zudem die Gefahr religiöser Radikalisierung (AA 21.6.2020). Die offizielle Gesamtkapazität aller 68 Gefängnisse in Bangladesch liegt etwa bei 40.950 Personen (ÖB 9.2020). Im Februar 2020 betrug die Gesamtanzahl der landesweit Inhaftierten 88.084 Personen. Im Januar 2018 waren 79 Prozent aller Inhaftierten Untersuchungshäftlinge (AA 21.6.2020).Die Haftbedingungen bleiben hart und können bisweilen, wegen Überbelegung der Zellen und mangelhafter Sanitäranlagen, lebensbedrohlich sein (USDOS 11.3.2020; vergleiche AA 21.6.2020; ÖB 9.2020). Bis zu 200 Inhaftierte müssen auf ca. 40 m² zusammen leben. Dies führt zu Gewaltakten zwischen den Inhaftierten und es besteht zudem die Gefahr religiöser Radikalisierung (AA 21.6.

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