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{'item': 'W198 2228415-1'}

Obsah (15)§ 28Art. 133§ 308§ 6§ 182§ 58§ 17Art. 130§ 24§ 107§ 229§ 116§ 23§ 164§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.02.2021 GeschäftszahlW198 2228415-1 SpruchW198 2228415-1/4E, W198 2228415-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

§ 28Abs. Z 1 und 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Abs. Ziffer eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schreiben des XXXX vom 01.03.2018, gerichtet an die Pensionsversicherungsanstalt in 1021 Wien, wurde für die in einer beigelegten Namensliste angeführten Personen um Durchführung des Überweisungsverfahrens

§ 308Abs.

1a ASVG und Übermittlung der einzelnen Pensionskontomitteilungen ersucht.Mit Schreiben des römisch 40 vom 01.03.2018, gerichtet an die Pensionsversicherungsanstalt in 1021 Wien, wurde für die in einer beigelegten Namensliste angeführten Personen um Durchführung des Überweisungsverfahrens

Paragraph 308, Absatz eins a, ASVG und Übermittlung der einzelnen Pensionskontomitteilungen ersucht. In einem darauffolgenden Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt vom 04.09.2019 wurde dem XXXX mitgeteilt, dass hinsichtlich des am 05.03.2018 eingebrachten Antrages auf Leistung eines Überweisungsbetrages im Falle der Versicherten XXXX die ehemalige Sozialversicherungsanstalt der Bauern, nunmehr SVS, leistungszuständig ist und der Antrag an diese Anstalt abgetreten worden ist.In einem darauffolgenden Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt vom 04.09.2019 wurde dem römisch 40 mitgeteilt, dass hinsichtlich des am 05.03.2018 eingebrachten Antrages auf Leistung eines Überweisungsbetrages im Falle der Versicherten römisch 40 die ehemalige Sozialversicherungsanstalt der Bauern, nunmehr SVS, leistungszuständig ist und der Antrag an diese Anstalt abgetreten worden ist. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.11.2019, Ordnungsbegriff: XXXX , wurde von der damaligen Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Niederösterreich/Wien (im Folgenden: belangte Behörde) festgestellt, dass für die angerechneten Zeiten der XXXX , sich ein Überweisungsbetrag von Euro 28.802,81 ergebe. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hätte ausgehend von überweisungsfähigen 196 Beitragsmonaten, welche mit 7% der Berechnungsgrundlage zu bewerten waren und 3 Ersatzmonaten, welche mit 1% der Berechnungsgrundlage anzusetzen waren, bei einer errechneten Berechnungsgrundlage von Euro 2.094,75 den im Spruch genannten Überweisungsbetrag ergeben.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.11.2019, Ordnungsbegriff: römisch 40 , wurde von der damaligen Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Niederösterreich/Wien (im Folgenden: belangte Behörde) festgestellt, dass für die angerechneten Zeiten der römisch 40 , sich ein Überweisungsbetrag von Euro 28.802,81 ergebe. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hätte ausgehend von überweisungsfähigen 196 Beitragsmonaten, welche mit 7% der Berechnungsgrundlage zu bewerten waren und 3 Ersatzmonaten, welche mit 1% der Berechnungsgrundlage anzusetzen waren, bei einer errechneten Berechnungsgrundlage von Euro 2.094,75 den im Spruch genannten Überweisungsbetrag ergeben. Dagegen wendet sich die Beschwerde des XXXX vom 23.12.2019 in der im Wesentlichen und zusammengefasst ausgeführt wird, dass die Berechnung der belangten Behörde unrichtig sei. Nach ihrer Ansicht seien für jeden in der Berechnung des Überweisungsbetrages zu berücksichtigenden Beitragsmonat

§ 308

ASVG 22,8% sowie für jeden Ersatzmonat 3,25% der Berechnungsgrundlage zu berücksichtigen.Dagegen wendet sich die Beschwerde des römisch 40 vom 23.12.2019 in der im Wesentlichen und zusammengefasst ausgeführt wird, dass die Berechnung der belangten Behörde unrichtig sei. Nach ihrer Ansicht seien für jeden in der Berechnung des Überweisungsbetrages zu berücksichtigenden Beitragsmonat

Paragraph 308, ASVG 22,8% sowie für jeden Ersatzmonat 3,25% der Berechnungsgrundlage zu berücksichtigen. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Gegenäußerung, in der sie im Wesentlichen bei ihrer Rechtsansicht blieb, die auch schon dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt wurde, am 07.02.2020 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: XXXX , geboren am XXXX , wurde am 01.03.2018, mit Wirkung 01.01.2018, in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis zum Land XXXX aufgenommen. römisch 40 , geboren am römisch 40 , wurde am 01.03.2018, mit Wirkung 01.01.2018, in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis zum Land römisch 40 aufgenommen. In den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag (Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis zum Land XXXX am 01.01.2018), sohin im Zeitraum von 01.01.2003 bis 31.12.2017, weist XXXX 65 Versicherungsmonate nach dem ASVG sowie 74 Versicherungsmonate nach dem BSVG auf.In den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag (Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis zum Land römisch 40 am 01.01.2018), sohin im Zeitraum von 01.01.2003 bis 31.12.2017, weist römisch 40 65 Versicherungsmonate nach dem ASVG sowie 74 Versicherungsmonate nach dem BSVG auf. XXXX hat 74 Beitragsmonate als Betriebsführerin, 122 Beitragsmonate nach dem ASVG sowie drei Ersatzmonate an Versicherungszeiten erworben. römisch 40 hat 74 Beitragsmonate als Betriebsführerin, 122 Beitragsmonate nach dem ASVG sowie drei Ersatzmonate an Versicherungszeiten erworben. Der Ermittlung des Überweisungsbetrages wird eine Berechnungsgrundlage von Euro 2.094,75 zugrunde gelegt.
  2. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Verwaltungsakt der belangten Behörde. Der Eintritt der XXXX in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis zum Land XXXX mit Wirkung vom 01.01.2018 ergibt sich aus dem Schreiben der Beschwerdeführerin (Antrag auf Leistung eines Überweisungsbetrages) vom 01.03.2018, gerichtet an die Pensionsversicherungsanstalt in Wien.Der Eintritt der römisch 40 in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis zum Land römisch 40 mit Wirkung vom 01.01.2018 ergibt sich aus dem Schreiben der Beschwerdeführerin (Antrag auf Leistung eines Überweisungsbetrages) vom 01.03.2018, gerichtet an die Pensionsversicherungsanstalt in Wien. Die Beschwerdeführerin wendet sich nicht gegen den von der belangten Behörde festgestellten entscheidungswesentlichen Sachverhalt. Insbesondere werden keine Einwände erhoben gegen die Zuständigkeit der belangten Behörde, zur Berechnung des Überweisungsbetrages, zu den ermittelten Beitragsmonaten der XXXX als Betriebsführerin und als ASVG-Versicherte, die ermittelte Anzahl an Ersatzmonaten sowie die herangezogene Berechnungsgrundlage i.H.v. Euro 2.094,
  3. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht sohin unstrittig fest.Die Beschwerdeführerin wendet sich nicht gegen den von der belangten Behörde festgestellten entscheidungswesentlichen Sachverhalt. Insbesondere werden keine Einwände erhoben gegen die Zuständigkeit der belangten Behörde, zur Berechnung des Überweisungsbetrages, zu den ermittelten Beitragsmonaten der römisch 40 als Betriebsführerin und als ASVG-Versicherte, die ermittelte Anzahl an Ersatzmonaten sowie die herangezogene Berechnungsgrundlage i.H.v. Euro 2.094,
  4. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht sohin unstrittig fest.
  5. Rechtliche Beurteilung: 3.1 Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 182

Z 7 BSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 182, Ziffer 7, BSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG mit der Maßgabe, dass Paragraph 414, Absatz 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte, wie beweiswürdigend ausgeführt, als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde, in der zwar die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt wurde, wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen. Es handelt sich um die Beurteilung einer reinen Rechtsfrage. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin ist die Berechnung der belangten Behörde unrichtig, ihrer Ansicht nach wäre für jeden in der Berechnung des Überweisungsbetrages zu berücksichtigten Beitragsmonat

§ 308

ASVG 22,8 % (statt wie von der belangten Behörde 7 %) sowie für jeden Ersatzmonate 3,25 % (statt wie von der belangten Behörde 1%) der Berechnungsgrundlage zu berücksichtigen gewesen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte, wie beweiswürdigend ausgeführt, als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde, in der zwar die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt wurde, wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen. Es handelt sich um die Beurteilung einer reinen Rechtsfrage. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin ist die Berechnung der belangten Behörde unrichtig, ihrer Ansicht nach wäre für jeden in der Berechnung des Überweisungsbetrages zu berücksichtigten Beitragsmonat

Paragraph 308, ASVG 22,8 % (statt wie von der belangten Behörde 7 %) sowie für jeden Ersatzmonate 3,25 % (statt wie von der belangten Behörde 1%) der Berechnungsgrundlage zu berücksichtigen gewesen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. 3.

  1. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.2.
  2. Anzuwendende Rechtsbestimmungen in der anzuwenden Fassung (§ 164 idF BGBl. I Nr. 62/2010):3.2.
  3. Anzuwendende Rechtsbestimmungen in der anzuwenden Fassung (Paragraph 164, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2010,): Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis und Ausscheiden aus einem solchen
  4. Unterabschnitt Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis Überweisungsbetrag und Beitragserstattung § 164.

(1)Wird ein Versicherter in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis (Abs. 2) aufgenommen und rechnet der Dienstgeber nach den für ihn geltenden dienstrechtlichen VorschriftenParagraph 164,
(1)Wird ein Versicherter in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis (Absatz 2,) aufgenommen und rechnet der Dienstgeber nach den für ihn geltenden dienstrechtlichen Vorschriften a) Beitragsmonate nach diesem Bundesgesetz, Ersatzmonate

§ 107Abs.

1 Z 1 und 2 dieses Bundesgesetzes,a) Beitragsmonate nach diesem Bundesgesetz, Ersatzmonate

Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer eins und 2 dieses Bundesgesetzes, b) Beitragsmonate nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Ersatzmonate

§ 229, § 228 Abs.

1 Z 1 und 4 bis 6, § 227 Abs. 1 Z 2, 3 und 7 bis 9 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,b) Beitragsmonate nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Ersatzmonate

Paragraph 229,, Paragraph 228, Absatz eins, Ziffer eins und 4 bis 6, Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 2, 3 und 7 bis 9 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, c) Beitragsmonate nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, Ersatzmonate

§ 116Abs.

1 Z 1 und 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzesc) Beitragsmonate nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, Ersatzmonate

Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer eins und 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes für die Begründung des Anspruches auf einen Ruhe(Versorgungs)genuß bedingt oder unbedingt an, so hat der

Abs. 5 zuständige Versicherungsträger auf Antrag dem Dienstgeber einen Überweisungsbetrag in der Höhe von je 7 v. H. der Berechnungsgrundlage

Abs. 6 für jeden in der Pensionsversorgung bedingt oder unbedingt angerechneten Beitragsmonat und von je 1 v. H. dieser Berechnungsgrundlage für jeden in der Pensionsversorgung bedingt oder unbedingt angerechneten Ersatzmonat zu leisten. Zur Stellung des Antrages ist sowohl der Dienstgeber als auch der Dienstnehmer berechtigt.für die Begründung des Anspruches auf einen Ruhe(Versorgungs)genuß bedingt oder unbedingt an, so hat der

Absatz 5, zuständige Versicherungsträger auf Antrag dem Dienstgeber einen Überweisungsbetrag in der Höhe von je 7 v. H. der Berechnungsgrundlage

Absatz 6, für jeden in der Pensionsversorgung bedingt oder unbedingt angerechneten Beitragsmonat und von je 1 v. H. dieser Berechnungsgrundlage für jeden in der Pensionsversorgung bedingt oder unbedingt angerechneten Ersatzmonat zu leisten. Zur Stellung des Antrages ist sowohl der Dienstgeber als auch der Dienstnehmer berechtigt.

(1a)Wird eine versicherte Person nach dem 31. Dezember 2004 in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis (Abs. 2) aufgenommen und hat der Dienstgeber nach den dienstrechtlichen Vorschriften das ASVG oder das APG anzuwenden, so hat der Versicherungsträger abweichend von Abs. 1 für alle bis zur Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis erworbenen Versicherungsmonate (Beitrags- und Ersatzmonate) einen Überweisungsbetrag zu leisten. Dies gilt auch für Bedienstete des Bundes, die nach § 136b des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis aufgenommen wurden. In den Fällen des § 4a Abs. 2 sind der erste und zweite Satz nicht anzuwenden.
(1a)Wird eine versicherte Person nach dem 31. Dezember 2004 in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis (Absatz 2,) aufgenommen und hat der Dienstgeber nach den dienstrechtlichen Vorschriften das ASVG oder das APG anzuwenden, so hat der Versicherungsträger abweichend von Absatz eins, für alle bis zur Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis erworbenen Versicherungsmonate (Beitrags- und Ersatzmonate) einen Überweisungsbetrag zu leisten. Dies gilt auch für Bedienstete des Bundes, die nach Paragraph 136 b, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis aufgenommen wurden. In den Fällen des Paragraph 4 a, Absatz 2, sind der erste und zweite Satz nicht anzuwenden.
(2)Als pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis ist jedes Dienstverhältnis im Sinne des § 308 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzusehen.
(2)Als pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis ist jedes Dienstverhältnis im Sinne des Paragraph 308, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzusehen.
(3)Ist ein Überweisungsbetrag nach Abs. 1 zu leisten, so hat der zuständige Versicherungsträger dem (der) Versicherten auf Antrag folgende Beiträge, aufgewertet mit dem für das Jahr ihrer Entrichtung geltenden Aufwertungsfaktor, zu erstatten:
(3)Ist ein Überweisungsbetrag nach Absatz eins, zu leisten, so hat der zuständige Versicherungsträger dem (der) Versicherten auf Antrag folgende Beiträge, aufgewertet mit dem für das Jahr ihrer Entrichtung geltenden Aufwertungsfaktor, zu erstatten:
  1. Beiträge zur Höherversicherung nach diesem Bundesgesetz oder dem ASVG oder dem GSVG, die für Zeiten entrichtet wurden, die vor dem Stichtag nach Abs. 7 liegen, soweit sie nicht nur nach § 118b als entrichtet gelten;
  2. Beiträge zur Höherversicherung nach diesem Bundesgesetz oder dem ASVG oder dem GSVG, die für Zeiten entrichtet wurden, die vor dem Stichtag nach Absatz 7, liegen, soweit sie nicht nur nach Paragraph 118 b, als entrichtet gelten;
  3. Beiträge nach § 107 Abs. 9 dieses Bundesgesetzes oder nach § 227 ASVG oder nach § 116 GSVG, die für Zeiten entrichtet wurden, die vor dem Stichtag nach Abs. 7 liegen.
  4. Beiträge nach Paragraph 107, Absatz 9, dieses Bundesgesetzes oder nach Paragraph 227, ASVG oder nach Paragraph 116, GSVG, die für Zeiten entrichtet wurden, die vor dem Stichtag nach Absatz 7, liegen. Diese Beiträge sind dem (der) Versicherten auf Antrag auch dann zu erstatten, wenn ein Überweisungsbetrag nach Abs. 1 nicht zu leisten ist, weil der Dienstgeber keinen Versicherungsmonat anrechnet. § 73 gilt entsprechend.Diese Beiträge sind dem (der) Versicherten auf Antrag auch dann zu erstatten, wenn ein Überweisungsbetrag nach Absatz eins, nicht zu leisten ist, weil der Dienstgeber keinen Versicherungsmonat anrechnet. Paragraph 73, gilt entsprechend.
(4)Wurde ein in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis stehender Dienstnehmer gegen Entfall des Entgeltes beurlaubt und wurde mit dem Ende der Beurlaubung nicht gleichzeitig das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis beendet, so steht hinsichtlich der Leistung eines Überweisungsbetrages

Abs. 1 für die während der Beurlaubung erworbenen Beitragsmonate die Beendigung der Beurlaubung einer Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis im Sinne des Abs. 1 gleich.

(4)Wurde ein in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis stehender Dienstnehmer gegen Entfall des Entgeltes beurlaubt und wurde mit dem Ende der Beurlaubung nicht gleichzeitig das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis beendet, so steht hinsichtlich der Leistung eines Überweisungsbetrages

Absatz eins, für die während der Beurlaubung erworbenen Beitragsmonate die Beendigung der Beurlaubung einer Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis im Sinne des Absatz eins, gleich.

(5)Zuständig für die Feststellung und Leistung des Überweisungsbetrages

Abs. 1 und für die Erstattung der Beiträge nach Abs. 3 ist der Versicherungsträger nach diesem Bundesgesetz, nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, in dessen Versicherung in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag

Abs. 7 ausschließlich mehr oder die meisten Versicherungsmonate erworben wurden. Liegen Versicherungsmonate im gleichen Ausmaß vor, so ist der letzte Versicherungsmonat entscheidend; das gleiche gilt, wenn in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag keine Versicherungsmonate vorliegen. Wurde überhaupt kein Versicherungsmonat erworben, hat jener Versicherungsträger zu entscheiden, bei dem der Antrag eingebracht wurde.

(5)Zuständig für die Feststellung und Leistung des Überweisungsbetrages

Absatz eins und für die Erstattung der Beiträge nach Absatz 3, ist der Versicherungsträger nach diesem Bundesgesetz, nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, in dessen Versicherung in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag

Absatz 7, ausschließlich mehr oder die meisten Versicherungsmonate erworben wurden. Liegen Versicherungsmonate im gleichen Ausmaß vor, so ist der letzte Versicherungsmonat entscheidend; das gleiche gilt, wenn in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag keine Versicherungsmonate vorliegen. Wurde überhaupt kein Versicherungsmonat erworben, hat jener Versicherungsträger zu entscheiden, bei dem der Antrag eingebracht wurde.

(6)Grundlage für die Berechnung des Überweisungsbetrages

Abs. 1 und für die Erstattung der Beiträge nach Abs. 3 sind 35 vH der am Stichtag (Abs. 7)

§ 23Abs. 9 geltenden Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung (Berechnungsgrundlage).

(6)Grundlage für die Berechnung des Überweisungsbetrages

Absatz eins und für die Erstattung der Beiträge nach Absatz 3, sind 35 vH der am Stichtag (Absatz 7,)

Paragraph 23, Absatz 9, geltenden Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung (Berechnungsgrundlage).

(7)Stichtag für die Feststellung des

Abs. 5 zuständigen Versicherungsträgers, der

Abs. 1 bzw. Abs. 3 zu berücksichtigenden Versicherungsmonate und der Berechnungsgrundlage

Abs. 6 ist der Tag der Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis (§ 11 Abs. 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes), wenn sie an einem Monatsersten erfolgt, sonst der der Aufnahme folgende Monatserste.

(7)Stichtag für die Feststellung des

Absatz 5, zuständigen Versicherungsträgers, der

Absatz eins, bzw. Absatz 3, zu berücksichtigenden Versicherungsmonate und der Berechnungsgrundlage

Absatz 6, ist der Tag der Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis (Paragraph 11, Absatz 5, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes), wenn sie an einem Monatsersten erfolgt, sonst der der Aufnahme folgende Monatserste.

(8)Bei Anwendung der Abs. 1 und 5 sind Versicherungsmonate nach diesem Bundesgesetz, die auch in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und (oder) in der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz als Versicherungsmonate gelten, einfach zu zählen und nur einer der in Betracht kommenden Versicherungen, und zwar in folgender Reihenfolge zuzuordnen: Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz.
(8)Bei Anwendung der Absatz eins und 5 sind Versicherungsmonate nach diesem Bundesgesetz, die auch in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und (oder) in der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz als Versicherungsmonate gelten, einfach zu zählen und nur einer der in Betracht kommenden Versicherungen, und zwar in folgender Reihenfolge zuzuordnen: Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz. 3.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies: Die belangte Behörde hat ihrer Berechnung des Überweisungsbetrages, die überweisungsfähigen Beitragsmonate
(194)mit 7 % der Berechnungsgrundlage bewertet und die Ersatzmonate
(3)mit 1% Prozent der Berechnungsgrundlage angesetzt. Dagegen wendet sich die Beschwerde, in der ausgeführt wird, dass die Berechnung von der belangten Behörde unrichtig vorgenommen wurde, als ihrer Ansicht nach für jeden in der Berechnung des Überweisungsbetrages zu berücksichtigten Beitragsmonat

§ 308

ASVG 22,8 % sowie jeden Ersatzmonate 3,25 % der Berechnungsgrundlage zu berücksichtigen gewesen wären. Dagegen wendet sich die Beschwerde, in der ausgeführt wird, dass die Berechnung von der belangten Behörde unrichtig vorgenommen wurde, als ihrer Ansicht nach für jeden in der Berechnung des Überweisungsbetrages zu berücksichtigten Beitragsmonat

Paragraph 308, ASVG 22,8 % sowie jeden Ersatzmonate 3,25 % der Berechnungsgrundlage zu berücksichtigen gewesen wären. Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt sind die entscheidungswesentlichen Sachverhaltselemente völlig unstrittig (Anzahl der Beitragsmonate im BSVG und ASVG, die Summe der Beitragsmonate

(194), Anzahl der Ersatzmonate
(3), die Berechnungsgrundlage von Euro 2.094,75 und wurde auch die Zuständigkeit der belangten Behörde nicht infrage gestellt. Nach § 164 Abs. 5 BSVG (gleichlautend § 308 Abs. 5 ASVG) ist die Berechnung des Überweisungsbetrages von jenem Sozialversicherungsträger nach dem BSVG, nach dem ASVG oder nach dem GSVG durchzuführen, in dessen Versicherung in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag ausschließlich mehr oder die meisten Versicherungsmonate erworben wurden. Stichtag ist

§ 164Abs.

7 BSVG (gleichlautend § 308 Abs. 7 ASVG) der Tag der Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis, wenn sie an einem Monatsersten erfolgt, sonst der der Aufnahme folgende Monatserste.Nach Paragraph 164, Absatz 5, BSVG (gleichlautend Paragraph 308, Absatz 5, ASVG) ist die Berechnung des Überweisungsbetrages von jenem Sozialversicherungsträger nach dem BSVG, nach dem ASVG oder nach dem GSVG durchzuführen, in dessen Versicherung in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag ausschließlich mehr oder die meisten Versicherungsmonate erworben wurden. Stichtag ist

Paragraph 164, Absatz 7, BSVG (gleichlautend Paragraph 308, Absatz 7, ASVG) der Tag der Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis, wenn sie an einem Monatsersten erfolgt, sonst der der Aufnahme folgende Monatserste. Laut dem Schreiben (Antrag auf Leistung eines Überweisungsbetrages) der Beschwerdeführerin ( XXXX ) vom 01.03.2018 wurde XXXX mit Wirkung 01.01.2018 in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis zum Land XXXX aufgenommen.Laut dem Schreiben (Antrag auf Leistung eines Überweisungsbetrages) der Beschwerdeführerin ( römisch 40 ) vom 01.03.2018 wurde römisch 40 mit Wirkung 01.01.2018 in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis zum Land römisch 40 aufgenommen. In den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag, sohin im Zeitraum von 01.01.2003 bis 31.12.2017, weist XXXX 65 Versicherungsmonate nach dem ASVG sowie 74 Versicherungsmonate nach dem BSVG auf, weshalb sich die Zuständigkeit der Sozialversicherungsanstalt der Bauern ergab und die Berechnung nach § 164 BSVG vorzunehmen war.In den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag, sohin im Zeitraum von 01.01.2003 bis 31.12.2017, weist römisch 40 65 Versicherungsmonate nach dem ASVG sowie 74 Versicherungsmonate nach dem BSVG auf, weshalb sich die Zuständigkeit der Sozialversicherungsanstalt der Bauern ergab und die Berechnung nach Paragraph 164, BSVG vorzunehmen war. Nach § 164 Abs. 1 BSVG hat der

Abs. 5 zuständige Versicherungsträger auf Antrag dem Dienstgeber einen Überweisungsbetrag für jeden für die Begründung des Anspruches auf Ruhe(Versorgungs)genuß bedingt oder unbedingt angerechneten Beitragsmonat in der Höhe von je 7 vH der Berechnungsgrundlage

Abs. 6 sowie für jeden Ersatzmonat in Höhe von je 1 vH dieser Berechnungsgrundlage zu leisten, wenn ein Versicherter in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis aufgenommen wird.Nach Paragraph 164, Absatz eins, BSVG hat der

Absatz 5, zuständige Versicherungsträger auf Antrag dem Dienstgeber einen Überweisungsbetrag für jeden für die Begründung des Anspruches auf Ruhe(Versorgungs)genuß bedingt oder unbedingt angerechneten Beitragsmonat in der Höhe von je 7 vH der Berechnungsgrundlage

Absatz 6, sowie für jeden Ersatzmonat in Höhe von je 1 vH dieser Berechnungsgrundlage zu leisten, wenn ein Versicherter in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis aufgenommen wird. Ausgehend von 196 zu berücksichtigenden Beitragsmonaten (unstrittig) und 3 zu berücksichtigenden Ersatzmonaten (unstrittig) ergibt sich bei einer Berechnungsgrundlage von Euro 2.094,75 (unstrittig) sohin der im angefochtenen Bescheid angeführte Überweisungsbetrag in Höhe von Euro 28.802,

  1. Die Beschwerdeführerin legt nicht nachvollziehbar dar, weshalb die belangte Behörde § 164 Abs. 1a BSVG anzuwenden gehabt hätte und noch weniger, weshalb die belangte Behörde die Bestimmungen des §§ 308 ASVG auf den gegenständlichen Fall anzuwenden gehabt hätte. Die Beschwerdeführerin legt nicht nachvollziehbar dar, weshalb die belangte Behörde Paragraph 164, Absatz eins a, BSVG anzuwenden gehabt hätte und noch weniger, weshalb die belangte Behörde die Bestimmungen des Paragraphen 308, ASVG auf den gegenständlichen Fall anzuwenden gehabt hätte. Weshalb die belangte Behörde zu Recht nicht § 164 Abs. 1a BSVG anzuwenden gehabt hätte ergibt sich auch (neben der eindeutigen Rechtslage) aus dem Kommentar, Die Sozialversicherung der Bauern,
  2. Erg.-Lfg., § 164 Rz 2a und Rz 2b: Weshalb die belangte Behörde zu Recht nicht Paragraph 164, Absatz eins a, BSVG anzuwenden gehabt hätte ergibt sich auch (neben der eindeutigen Rechtslage) aus dem Kommentar, Die Sozialversicherung der Bauern,
  3. Erg.-Lfg., Paragraph 164, Rz 2a und Rz 2b: „2a) „Abs 1a wurde durch das SVÄG 2005 (
  4. Nov. zum BSVG) eingeführt. Aus dem AB: „Für ab dem
  5. Jänner 2004 pragmatisierte (Bundes) Beamte (über und unter 50-jährige) gilt, dass sie zwar in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis aufgenommen werden, für die Beitragsbemessung und das Beitragsrecht jedoch das ASVG und das APG gelten (§ 1 Abs. 14 und § 105 des Pensionsgesetzes
  6. Es gibt derzeit keine Regelung betreffend die Berücksichtigung der jeweils im anderen System erworbenen Anwartschaften. Diese Lücke soll durch die vorgeschlagenen Änderungen geschlossen werden.“„2a) „Abs 1a wurde durch das SVÄG 2005 (
  7. Nov. zum BSVG) eingeführt. Aus dem Ausschussbericht, „Für ab dem
  8. Jänner 2004 pragmatisierte (Bundes) Beamte (über und unter 50-jährige) gilt, dass sie zwar in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis aufgenommen werden, für die Beitragsbemessung und das Beitragsrecht jedoch das ASVG und das APG gelten (Paragraph eins, Absatz 14 und Paragraph 105, des Pensionsgesetzes
  9. Es gibt derzeit keine Regelung betreffend die Berücksichtigung der jeweils im anderen System erworbenen Anwartschaften. Diese Lücke soll durch die vorgeschlagenen Änderungen geschlossen werden.“ 2b) Zur Anfügung der beiden letzten Sätze in § 164 Abs. 1a BSVG wird in der BR. der
  10. Nov. Folgendes ausgeführt: „Mit der im Rahmen des
  11. SRÄG 2009, BGBl.I Nr. 83, geschaffenen Ausnahmebestimmung des § 8 Abs. 1a ASVG samt Parallelrecht wurde festgelegt, dass die Zuständigkeit für die pensionsrechtliche Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten bzw. Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienstzeiten für Personen, die in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis stehen, allein im Bereich des öffentlichen Dienstes liegt (Verbuchung der genannten Zeiten etwa auf dem Bundes-Pensionskonto). Nunmehr soll klargestellt werden, dass in diesen Fällen kein Überweisungsbetrag zu fließen hat, zumal bei der Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies (d. h. öffentlich-rechtliches) Dienstverhältnis die genannten Zeiten im APG- Konto erlöschen und die entsprechenden Beiträge an den Familienlastenausgleichsfonds zurückzuzahlen bzw. von diesem an den Bund zu überweisen sind.“2b) Zur Anfügung der beiden letzten Sätze in Paragraph 164, Absatz eins a, BSVG wird in der BR. der
  12. Nov. Folgendes ausgeführt: „Mit der im Rahmen des
  13. SRÄG 2009, BGBl.I Nr. 83, geschaffenen Ausnahmebestimmung des Paragraph 8, Absatz eins a, ASVG samt Parallelrecht wurde festgelegt, dass die Zuständigkeit für die pensionsrechtliche Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten bzw. Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienstzeiten für Personen, die in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis stehen, allein im Bereich des öffentlichen Dienstes liegt (Verbuchung der genannten Zeiten etwa auf dem Bundes-Pensionskonto). Nunmehr soll klargestellt werden, dass in diesen Fällen kein Überweisungsbetrag zu fließen hat, zumal bei der Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies (d. h. öffentlich-rechtliches) Dienstverhältnis die genannten Zeiten im APG- Konto erlöschen und die entsprechenden Beiträge an den Familienlastenausgleichsfonds zurückzuzahlen bzw. von diesem an den Bund zu überweisen sind.“ Der § 308 Abs. 1a ASVG wurde mit denselben SVÄG 2005, d. h. mit demselben historischen Hintergrund, in den Rechtsbestand aufgenommen (siehe Frank in Mosler/Müller/Pfeil (Hrsg),
  14. Lieferung, Der SV.-Komm zu §§ 308-310, Rz. 17).Der Paragraph 308, Absatz eins a, ASVG wurde mit denselben SVÄG 2005, d. h. mit demselben historischen Hintergrund, in den Rechtsbestand aufgenommen (siehe Frank in Mosler/Müller/Pfeil (Hrsg),
  15. Lieferung, Der SV.-Komm zu Paragraphen 308 -, 310,, Rz. 17). Eine Anwendung des § 164 Abs. 1a BSVG und der §§ 308 ASVG auf den gegenständlichen Fall, wie in der Beschwerde vorgebracht, erschließt sich aus der historischen Betrachtung der genannten Bestimmungen (siehe zitierten Kommentar) dem Gericht nicht und wurde dies, wie bereits ausgeführt, von der belangten Behörde auch nicht schlüssig dargelegt.Eine Anwendung des Paragraph 164, Absatz eins a, BSVG und der Paragraphen 308, ASVG auf den gegenständlichen Fall, wie in der Beschwerde vorgebracht, erschließt sich aus der historischen Betrachtung der genannten Bestimmungen (siehe zitierten Kommentar) dem Gericht nicht und wurde dies, wie bereits ausgeführt, von der belangten Behörde auch nicht schlüssig dargelegt. Verwiesen sei auch auf Frank in Mosler/Müller/Pfeil (Hrsg),
  16. Lieferung, Der SV.-Komm zu §§ 308 -310, der als Parallelbestimmung ua. den § 164 BSVG nennt. Auch daraus erleuchtet, dass für die Anwendung des § 308 ASVG für die belangte Behörde kein Raum bestand, handelt es sich doch bei § 164 BSVG um eine sogenannte Parallelbestimmung zu § 308 ASVG.Verwiesen sei auch auf Frank in Mosler/Müller/Pfeil (Hrsg),
  17. Lieferung, Der SV.-Komm zu Paragraphen 308, -310, der als Parallelbestimmung ua. den Paragraph 164, BSVG nennt. Auch daraus erleuchtet, dass für die Anwendung des Paragraph 308, ASVG für die belangte Behörde kein Raum bestand, handelt es sich doch bei Paragraph 164, BSVG um eine sogenannte Parallelbestimmung zu Paragraph 308, ASVG. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Soweit ersichtlich ist eine derartige Rechtsfrage zwar noch nicht vom Verwaltungsgerichtshof entschieden worden, dass Bundesverwaltungsgericht erachtetet jedoch aufgrund der Eindeutigkeit der Rechtslage eine Revision dennoch für nicht zulässig. Verwiesen wird auch auf den historischen Hintergrund der Einführung des § 164 Abs. 1a im BSVG, welcher gleichzeitig mit dem § 308 Abs. 1a ASVG durch das SVÄG 2005 in den Rechtsbestand aufgenommen wurde und welcher keinerlei Zusammenhang mit dem gegenständlichen Fall hat. Verwiesen wird diesbezüglich auf die zitierten Kommentare.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Soweit ersichtlich ist eine derartige Rechtsfrage zwar noch nicht vom Verwaltungsgerichtshof entschieden worden, dass Bundesverwaltungsgericht erachtetet jedoch aufgrund der Eindeutigkeit der Rechtslage eine Revision dennoch für nicht zulässig. Verwiesen wird auch auf den historischen Hintergrund der Einführung des Paragraph 164, Absatz eins a, im BSVG, welcher gleichzeitig mit dem Paragraph 308, Absatz eins a, ASVG durch das SVÄG 2005 in den Rechtsbestand aufgenommen wurde und welcher keinerlei Zusammenhang mit dem gegenständlichen Fall hat. Verwiesen wird diesbezüglich auf die zitierten Kommentare. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W198.2228415.1.00

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