GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Abs. Ziffer eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schreiben des XXXX vom 01.03.2018, gerichtet an die Pensionsversicherungsanstalt in 1021 Wien, wurde für die in einer beigelegten Namensliste angeführten Personen um Durchführung des Überweisungsverfahrens
1a ASVG und Übermittlung der einzelnen Pensionskontomitteilungen ersucht.Mit Schreiben des römisch 40 vom 01.03.2018, gerichtet an die Pensionsversicherungsanstalt in 1021 Wien, wurde für die in einer beigelegten Namensliste angeführten Personen um Durchführung des Überweisungsverfahrens
Paragraph 308, Absatz eins a, ASVG und Übermittlung der einzelnen Pensionskontomitteilungen ersucht. In einem darauffolgenden Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt vom 04.09.2019 wurde dem XXXX mitgeteilt, dass hinsichtlich des am 05.03.2018 eingebrachten Antrages auf Leistung eines Überweisungsbetrages im Falle der Versicherten XXXX die ehemalige Sozialversicherungsanstalt der Bauern, nunmehr SVS, leistungszuständig ist und der Antrag an diese Anstalt abgetreten worden ist.In einem darauffolgenden Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt vom 04.09.2019 wurde dem römisch 40 mitgeteilt, dass hinsichtlich des am 05.03.2018 eingebrachten Antrages auf Leistung eines Überweisungsbetrages im Falle der Versicherten römisch 40 die ehemalige Sozialversicherungsanstalt der Bauern, nunmehr SVS, leistungszuständig ist und der Antrag an diese Anstalt abgetreten worden ist. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.11.2019, Ordnungsbegriff: XXXX , wurde von der damaligen Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Niederösterreich/Wien (im Folgenden: belangte Behörde) festgestellt, dass für die angerechneten Zeiten der XXXX , sich ein Überweisungsbetrag von Euro 28.802,81 ergebe. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hätte ausgehend von überweisungsfähigen 196 Beitragsmonaten, welche mit 7% der Berechnungsgrundlage zu bewerten waren und 3 Ersatzmonaten, welche mit 1% der Berechnungsgrundlage anzusetzen waren, bei einer errechneten Berechnungsgrundlage von Euro 2.094,75 den im Spruch genannten Überweisungsbetrag ergeben.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.11.2019, Ordnungsbegriff: römisch 40 , wurde von der damaligen Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Niederösterreich/Wien (im Folgenden: belangte Behörde) festgestellt, dass für die angerechneten Zeiten der römisch 40 , sich ein Überweisungsbetrag von Euro 28.802,81 ergebe. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hätte ausgehend von überweisungsfähigen 196 Beitragsmonaten, welche mit 7% der Berechnungsgrundlage zu bewerten waren und 3 Ersatzmonaten, welche mit 1% der Berechnungsgrundlage anzusetzen waren, bei einer errechneten Berechnungsgrundlage von Euro 2.094,75 den im Spruch genannten Überweisungsbetrag ergeben. Dagegen wendet sich die Beschwerde des XXXX vom 23.12.2019 in der im Wesentlichen und zusammengefasst ausgeführt wird, dass die Berechnung der belangten Behörde unrichtig sei. Nach ihrer Ansicht seien für jeden in der Berechnung des Überweisungsbetrages zu berücksichtigenden Beitragsmonat
ASVG 22,8% sowie für jeden Ersatzmonat 3,25% der Berechnungsgrundlage zu berücksichtigen.Dagegen wendet sich die Beschwerde des römisch 40 vom 23.12.2019 in der im Wesentlichen und zusammengefasst ausgeführt wird, dass die Berechnung der belangten Behörde unrichtig sei. Nach ihrer Ansicht seien für jeden in der Berechnung des Überweisungsbetrages zu berücksichtigenden Beitragsmonat
Paragraph 308, ASVG 22,8% sowie für jeden Ersatzmonat 3,25% der Berechnungsgrundlage zu berücksichtigen. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Gegenäußerung, in der sie im Wesentlichen bei ihrer Rechtsansicht blieb, die auch schon dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt wurde, am 07.02.2020 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Z 7 BSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 182, Ziffer 7, BSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG mit der Maßgabe, dass Paragraph 414, Absatz 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte, wie beweiswürdigend ausgeführt, als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde, in der zwar die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt wurde, wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen. Es handelt sich um die Beurteilung einer reinen Rechtsfrage. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin ist die Berechnung der belangten Behörde unrichtig, ihrer Ansicht nach wäre für jeden in der Berechnung des Überweisungsbetrages zu berücksichtigten Beitragsmonat
ASVG 22,8 % (statt wie von der belangten Behörde 7 %) sowie für jeden Ersatzmonate 3,25 % (statt wie von der belangten Behörde 1%) der Berechnungsgrundlage zu berücksichtigen gewesen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte, wie beweiswürdigend ausgeführt, als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde, in der zwar die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt wurde, wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen. Es handelt sich um die Beurteilung einer reinen Rechtsfrage. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin ist die Berechnung der belangten Behörde unrichtig, ihrer Ansicht nach wäre für jeden in der Berechnung des Überweisungsbetrages zu berücksichtigten Beitragsmonat
Paragraph 308, ASVG 22,8 % (statt wie von der belangten Behörde 7 %) sowie für jeden Ersatzmonate 3,25 % (statt wie von der belangten Behörde 1%) der Berechnungsgrundlage zu berücksichtigen gewesen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. 3.
1 Z 1 und 2 dieses Bundesgesetzes,a) Beitragsmonate nach diesem Bundesgesetz, Ersatzmonate
Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer eins und 2 dieses Bundesgesetzes, b) Beitragsmonate nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Ersatzmonate
1 Z 1 und 4 bis 6, § 227 Abs. 1 Z 2, 3 und 7 bis 9 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,b) Beitragsmonate nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Ersatzmonate
Paragraph 229,, Paragraph 228, Absatz eins, Ziffer eins und 4 bis 6, Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 2, 3 und 7 bis 9 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, c) Beitragsmonate nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, Ersatzmonate
1 Z 1 und 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzesc) Beitragsmonate nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, Ersatzmonate
Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer eins und 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes für die Begründung des Anspruches auf einen Ruhe(Versorgungs)genuß bedingt oder unbedingt an, so hat der
Abs. 5 zuständige Versicherungsträger auf Antrag dem Dienstgeber einen Überweisungsbetrag in der Höhe von je 7 v. H. der Berechnungsgrundlage
Abs. 6 für jeden in der Pensionsversorgung bedingt oder unbedingt angerechneten Beitragsmonat und von je 1 v. H. dieser Berechnungsgrundlage für jeden in der Pensionsversorgung bedingt oder unbedingt angerechneten Ersatzmonat zu leisten. Zur Stellung des Antrages ist sowohl der Dienstgeber als auch der Dienstnehmer berechtigt.für die Begründung des Anspruches auf einen Ruhe(Versorgungs)genuß bedingt oder unbedingt an, so hat der
Absatz 5, zuständige Versicherungsträger auf Antrag dem Dienstgeber einen Überweisungsbetrag in der Höhe von je 7 v. H. der Berechnungsgrundlage
Absatz 6, für jeden in der Pensionsversorgung bedingt oder unbedingt angerechneten Beitragsmonat und von je 1 v. H. dieser Berechnungsgrundlage für jeden in der Pensionsversorgung bedingt oder unbedingt angerechneten Ersatzmonat zu leisten. Zur Stellung des Antrages ist sowohl der Dienstgeber als auch der Dienstnehmer berechtigt.
Abs. 1 für die während der Beurlaubung erworbenen Beitragsmonate die Beendigung der Beurlaubung einer Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis im Sinne des Abs. 1 gleich.
Absatz eins, für die während der Beurlaubung erworbenen Beitragsmonate die Beendigung der Beurlaubung einer Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis im Sinne des Absatz eins, gleich.
Abs. 1 und für die Erstattung der Beiträge nach Abs. 3 ist der Versicherungsträger nach diesem Bundesgesetz, nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, in dessen Versicherung in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag
Abs. 7 ausschließlich mehr oder die meisten Versicherungsmonate erworben wurden. Liegen Versicherungsmonate im gleichen Ausmaß vor, so ist der letzte Versicherungsmonat entscheidend; das gleiche gilt, wenn in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag keine Versicherungsmonate vorliegen. Wurde überhaupt kein Versicherungsmonat erworben, hat jener Versicherungsträger zu entscheiden, bei dem der Antrag eingebracht wurde.
Absatz eins und für die Erstattung der Beiträge nach Absatz 3, ist der Versicherungsträger nach diesem Bundesgesetz, nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, in dessen Versicherung in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag
Absatz 7, ausschließlich mehr oder die meisten Versicherungsmonate erworben wurden. Liegen Versicherungsmonate im gleichen Ausmaß vor, so ist der letzte Versicherungsmonat entscheidend; das gleiche gilt, wenn in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag keine Versicherungsmonate vorliegen. Wurde überhaupt kein Versicherungsmonat erworben, hat jener Versicherungsträger zu entscheiden, bei dem der Antrag eingebracht wurde.
Abs. 1 und für die Erstattung der Beiträge nach Abs. 3 sind 35 vH der am Stichtag (Abs. 7)
Absatz eins und für die Erstattung der Beiträge nach Absatz 3, sind 35 vH der am Stichtag (Absatz 7,)
Paragraph 23, Absatz 9, geltenden Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung (Berechnungsgrundlage).
Abs. 5 zuständigen Versicherungsträgers, der
Abs. 1 bzw. Abs. 3 zu berücksichtigenden Versicherungsmonate und der Berechnungsgrundlage
Abs. 6 ist der Tag der Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis (§ 11 Abs. 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes), wenn sie an einem Monatsersten erfolgt, sonst der der Aufnahme folgende Monatserste.
Absatz 5, zuständigen Versicherungsträgers, der
Absatz eins, bzw. Absatz 3, zu berücksichtigenden Versicherungsmonate und der Berechnungsgrundlage
Absatz 6, ist der Tag der Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis (Paragraph 11, Absatz 5, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes), wenn sie an einem Monatsersten erfolgt, sonst der der Aufnahme folgende Monatserste.
ASVG 22,8 % sowie jeden Ersatzmonate 3,25 % der Berechnungsgrundlage zu berücksichtigen gewesen wären. Dagegen wendet sich die Beschwerde, in der ausgeführt wird, dass die Berechnung von der belangten Behörde unrichtig vorgenommen wurde, als ihrer Ansicht nach für jeden in der Berechnung des Überweisungsbetrages zu berücksichtigten Beitragsmonat
Paragraph 308, ASVG 22,8 % sowie jeden Ersatzmonate 3,25 % der Berechnungsgrundlage zu berücksichtigen gewesen wären. Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt sind die entscheidungswesentlichen Sachverhaltselemente völlig unstrittig (Anzahl der Beitragsmonate im BSVG und ASVG, die Summe der Beitragsmonate
7 BSVG (gleichlautend § 308 Abs. 7 ASVG) der Tag der Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis, wenn sie an einem Monatsersten erfolgt, sonst der der Aufnahme folgende Monatserste.Nach Paragraph 164, Absatz 5, BSVG (gleichlautend Paragraph 308, Absatz 5, ASVG) ist die Berechnung des Überweisungsbetrages von jenem Sozialversicherungsträger nach dem BSVG, nach dem ASVG oder nach dem GSVG durchzuführen, in dessen Versicherung in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag ausschließlich mehr oder die meisten Versicherungsmonate erworben wurden. Stichtag ist
Paragraph 164, Absatz 7, BSVG (gleichlautend Paragraph 308, Absatz 7, ASVG) der Tag der Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis, wenn sie an einem Monatsersten erfolgt, sonst der der Aufnahme folgende Monatserste. Laut dem Schreiben (Antrag auf Leistung eines Überweisungsbetrages) der Beschwerdeführerin ( XXXX ) vom 01.03.2018 wurde XXXX mit Wirkung 01.01.2018 in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis zum Land XXXX aufgenommen.Laut dem Schreiben (Antrag auf Leistung eines Überweisungsbetrages) der Beschwerdeführerin ( römisch 40 ) vom 01.03.2018 wurde römisch 40 mit Wirkung 01.01.2018 in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis zum Land römisch 40 aufgenommen. In den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag, sohin im Zeitraum von 01.01.2003 bis 31.12.2017, weist XXXX 65 Versicherungsmonate nach dem ASVG sowie 74 Versicherungsmonate nach dem BSVG auf, weshalb sich die Zuständigkeit der Sozialversicherungsanstalt der Bauern ergab und die Berechnung nach § 164 BSVG vorzunehmen war.In den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag, sohin im Zeitraum von 01.01.2003 bis 31.12.2017, weist römisch 40 65 Versicherungsmonate nach dem ASVG sowie 74 Versicherungsmonate nach dem BSVG auf, weshalb sich die Zuständigkeit der Sozialversicherungsanstalt der Bauern ergab und die Berechnung nach Paragraph 164, BSVG vorzunehmen war. Nach § 164 Abs. 1 BSVG hat der
Abs. 5 zuständige Versicherungsträger auf Antrag dem Dienstgeber einen Überweisungsbetrag für jeden für die Begründung des Anspruches auf Ruhe(Versorgungs)genuß bedingt oder unbedingt angerechneten Beitragsmonat in der Höhe von je 7 vH der Berechnungsgrundlage
Abs. 6 sowie für jeden Ersatzmonat in Höhe von je 1 vH dieser Berechnungsgrundlage zu leisten, wenn ein Versicherter in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis aufgenommen wird.Nach Paragraph 164, Absatz eins, BSVG hat der
Absatz 5, zuständige Versicherungsträger auf Antrag dem Dienstgeber einen Überweisungsbetrag für jeden für die Begründung des Anspruches auf Ruhe(Versorgungs)genuß bedingt oder unbedingt angerechneten Beitragsmonat in der Höhe von je 7 vH der Berechnungsgrundlage
Absatz 6, sowie für jeden Ersatzmonat in Höhe von je 1 vH dieser Berechnungsgrundlage zu leisten, wenn ein Versicherter in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis aufgenommen wird. Ausgehend von 196 zu berücksichtigenden Beitragsmonaten (unstrittig) und 3 zu berücksichtigenden Ersatzmonaten (unstrittig) ergibt sich bei einer Berechnungsgrundlage von Euro 2.094,75 (unstrittig) sohin der im angefochtenen Bescheid angeführte Überweisungsbetrag in Höhe von Euro 28.802,
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Soweit ersichtlich ist eine derartige Rechtsfrage zwar noch nicht vom Verwaltungsgerichtshof entschieden worden, dass Bundesverwaltungsgericht erachtetet jedoch aufgrund der Eindeutigkeit der Rechtslage eine Revision dennoch für nicht zulässig. Verwiesen wird auch auf den historischen Hintergrund der Einführung des § 164 Abs. 1a im BSVG, welcher gleichzeitig mit dem § 308 Abs. 1a ASVG durch das SVÄG 2005 in den Rechtsbestand aufgenommen wurde und welcher keinerlei Zusammenhang mit dem gegenständlichen Fall hat. Verwiesen wird diesbezüglich auf die zitierten Kommentare.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Soweit ersichtlich ist eine derartige Rechtsfrage zwar noch nicht vom Verwaltungsgerichtshof entschieden worden, dass Bundesverwaltungsgericht erachtetet jedoch aufgrund der Eindeutigkeit der Rechtslage eine Revision dennoch für nicht zulässig. Verwiesen wird auch auf den historischen Hintergrund der Einführung des Paragraph 164, Absatz eins a, im BSVG, welcher gleichzeitig mit dem Paragraph 308, Absatz eins a, ASVG durch das SVÄG 2005 in den Rechtsbestand aufgenommen wurde und welcher keinerlei Zusammenhang mit dem gegenständlichen Fall hat. Verwiesen wird diesbezüglich auf die zitierten Kommentare. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W198.2228415.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.