RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.02.2021 GeschäftszahlW215 2169759-1 SpruchW215 2169759-1/11E, W215 2169759-1/11E BESCHLUSSBESCHLUSS, Das Bundesverwaltungsgeriht besch
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs.
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kasachstan (Spruchpunkt II.) abgewiesen wurde. Die Beschwerde richtete sich ausdrücklich nicht gegen Spruchpunkt III. in welchem die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG gemäß § 9 Abs 2 und 3 BFA-VG auf für Dauer unzulässig erklärt wurde, weshalb dieser in Rechtskraft erwuchs bzw. nie Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war.Gegenständliche, fristgerecht 31.08.2017 eingebrachte, Beschwerde richtet sich gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.07.2017, Zahl 1025202807-14790389, in welchen der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin vom 14.07.2014 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß , Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kasachstan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen wurde. Die Beschwerde richtete sich ausdrücklich nicht gegen Spruchpunkt römisch drei. in welchem die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG gemäß , Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG auf für Dauer unzulässig erklärt wurde, weshalb dieser in Rechtskraft erwuchs bzw. nie Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war. Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts wurde für den 22.02.2021 eine Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt, in welcher die Beschwerdeführerin ausführlich zu den behaupteten Asylgründen befragt wurde. Im Lauf dieser Befragung zog die Beschwerdeführerin die gegenständliche Beschwerde zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Einstellung des Beschwerdeverfahrens Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG). Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG).Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG). Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG). Die gegenständliche Beschwerde richtete sich nur gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.07.2017, Zahl 1025202807-14790389, in welchen der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin vom 14.07.2014 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs.
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G (Spruchpunkt I.) und in gemäß § 8 Abs.
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kasachstan (Spruchpunkt II.) abgewiesen wurde. Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich nicht gegen Spruchpunkt III. in welchem die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG gemäß § 9 Abs 2 und 3 BFA-VG auf für Dauer unzulässig erklärt wurde, weshalb dieser in Rechtskraft erwuchs bzw. nie Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war.Die gegenständliche Beschwerde richtete sich nur gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.07.2017, Zahl 1025202807-14790389, in welchen der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin vom 14.07.2014 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und in gemäß , Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kasachstan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen wurde. Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich nicht gegen Spruchpunkt römisch drei. in welchem die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG auf für Dauer unzulässig erklärt wurde, weshalb dieser in Rechtskraft erwuchs bzw. nie Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Einschreiter ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt die Einstellung infolge Zurückziehung der Beschwerde durch Beschluss (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Parteien weggefallen, womit Sachentscheidungen die Grundlage entzogen und die Einstellung der betreffenden Verfahren – in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang – auszusprechen ist (vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, § 7 VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
- Auflage 2017, § 7 VwGVG, K 6ff).Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Parteien weggefallen, womit Sachentscheidungen die Grundlage entzogen und die Einstellung der betreffenden Verfahren – in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang – auszusprechen ist vergleiche Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, Paragraph 7, VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
- Auflage 2017, Paragraph 7, VwGVG, K 6ff). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zu Berufungen Hengstschläger/Leeb, AVG, § 63, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche zu Berufungen Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 63,, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Die Beschwerdeführerin, deren Identität und Staatsangehörigkeit nicht festgestellt werden können, wurde in der Beschwerdeverhandlung zu ihren Angaben bezüglich der behaupteten Ausreisegründe aus der Republik Kasachstan befragt und zog im Lauf der Befragung die gegenständliche Beschwerde von sich aus zurück: „…R: Zum Nachweis Ihrer Identität haben Sie bis dato im Asylverfahren immer noch kein Identitätsdokument mit Foto vorgelegt, weshalb Ihre Identität nicht feststeht. Können Sie heute ein Identitätsdokument mit Lichtbild vorlegen? P: Nein. R: Können Sie beweisen, dass Sie tatsächlich aus der Republik Kasachstan stammen und nicht z.B. Staatsangehörige der Ukraine oder der Russischen Föderation, … sind? P: Nein. […] R: Sie haben angegeben von XXXX zu sein:R: Sie haben angegeben von römisch 40 zu sein: „… XXXX …“ (niederschriftliche Befragung Verfahren 1) am XXXX Seite 01 bzw. Akt BFA Seite 05)„… römisch 40 …“ (niederschriftliche Befragung Verfahren 1) am römisch 40 Seite 01 bzw. Akt BFA Seite 05) P: Ja, das stimmt. R: Was bedeutete das Wort XXXX ?R: Was bedeutete das Wort römisch 40 ? P: Irgendetwas mit XXXX , aber ich weiß es nicht genau. P: Irgendetwas mit römisch 40 , aber ich weiß es nicht genau. R: Hieß XXXX während Ihrer XXXX ?R: Hieß römisch 40 während Ihrer römisch 40 ? P: Ich kann es nicht genau sagen. Aber dann hieß es XXXX . P: Ich kann es nicht genau sagen. Aber dann hieß es römisch 40 . R: Sind Sie sicher, dass Sie aus Kasachstan stammen, zumal Sie behaupten, dass XXXX während Ihrer XXXX wurde? R: Sind Sie sicher, dass Sie aus Kasachstan stammen, zumal Sie behaupten, dass römisch 40 während Ihrer römisch 40 wurde? P: Ja. R: Sie wissen nicht, woher XXXX abgeleitet wird oder, dass nach XXXX wurde.R: Sie wissen nicht, woher römisch 40 abgeleitet wird oder, dass nach römisch 40 wurde. R unterbricht um 09:13 Uhr die Verhandlung, nachdem PV um eine Pause ersucht hat, damit er sich mit P besprechen kann. Fortsetzung nach 15 Minuten. PV: Ich habe mich sehr lange und ausführlich mit der P besprochen. Sie will die Beschwerden zurückziehen im ersten Verfahren (Spruchpunkte I. und II. des Bescheides vom XXXX ). Ich habe sie ausführlich bezüglich der rechtlichen Folgen belehrt. Allerdings halten wir die Beschwerde gegen den zweiten Bescheid vom XXXX aufrecht und beantragen auszusprechen, dass P eine XXXX PV: Ich habe mich sehr lange und ausführlich mit der P besprochen. Sie will die Beschwerden zurückziehen im ersten Verfahren (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides vom römisch 40 ). Ich habe sie ausführlich bezüglich der rechtlichen Folgen belehrt. Allerdings halten wir die Beschwerde gegen den zweiten Bescheid vom römisch 40 aufrecht und beantragen auszusprechen, dass P eine römisch 40 R: Sind Sie sich absolut sicher, dass Sie das erste Verfahren rechtskräftig werden lassen wollen? P: Ja. Ich möchte nur das zweite Verfahren erledigt haben und bin mir der Rechtskraft meiner Entscheidung im
- Verfahren bewusst. PV: Ja, wir sind uns absolut sicher. Ich habe P ausführlich belehrt…“ (Verhandlungsschrift Seiten 06 und 11f) Mit der Zurückziehung gegenständlicher Beschwerde ist das Rechtschutzinteresse weggefallen und einer Entscheidung im Beschwerdeverfahren die Grundlage entzogen. Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erwuchs mit der Zurückziehung der Beschwerde in Rechtskraft und das Beschwerdeverfahren ist daher einzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, (VwGG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig, weil diese Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dieser Beschluss beschäftigt sich ausschließlich mit der Tatsache, dass gegenständliche Beschwerde freiwillig im Lauf der Beschwerdeverhandlung zurückgezogen und damit einer Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht die Grundlage entzogen wurde. Weder weicht der Beschluss von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung.Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig, weil diese Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dieser Beschluss beschäftigt sich ausschließlich mit der Tatsache, dass gegenständliche Beschwerde freiwillig im Lauf der Beschwerdeverhandlung zurückgezogen und damit einer Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht die Grundlage entzogen wurde. Weder weicht der Beschluss von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W215.2169759.1.00