Obsah (14)
Art. 133§ 6§ 19b§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 2§ 3§ 14§ 4§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.02.2021 GeschäftszahlW217 2236133-1 SpruchW217 2236133-1/10 E, W217 2236133-1/10 E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Herr XXXX (in der Folge: BF) beantragte am 28.02.2020 beim Sozialministeriumservice (in der Folge: belangte Behörde) die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten. Ein Ambulanzbefund vom 19.02.2020 wurde in der Folge vorgelegt.
- Herr römisch 40 (in der Folge: BF) beantragte am 28.02.2020 beim Sozialministeriumservice (in der Folge: belangte Behörde) die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten. Ein Ambulanzbefund vom 19.02.2020 wurde in der Folge vorgelegt.
- Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 26.03.2020 wurde von Dr. XXXX , Fachärztin für Innere Medizin, basierend auf der Aktenlage, unter Zusammenfassung der relevanten Befunde (
- FLAG Gutachten vom 4.7.2011: GdB 30 v.H. wegen Colitis ulcerosa, ADHS;
- Ambulanzbefund Akutambulanz WSP: linksseitige Colitis ulcerosa ED 07/2010, keine Beschwerden bis vor einem Monat, vermehrter Stuhlgang 3-5x tgl. blutig, leichte Schmerzen, 66kg, keine Fisteln) ausgeführt, dass folgende Funktionseinschränkung, die voraussichtlich länger als 6 Monate andauern werde, beim BF besteht:
- Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 26.03.2020 wurde von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Innere Medizin, basierend auf der Aktenlage, unter Zusammenfassung der relevanten Befunde (
- FLAG Gutachten vom 4.7.2011: GdB 30 v.H. wegen Colitis ulcerosa, ADHS;
- Ambulanzbefund Akutambulanz WSP: linksseitige Colitis ulcerosa ED 07 aus 2010,, keine Beschwerden bis vor einem Monat, vermehrter Stuhlgang 3-5x tgl. blutig, leichte Schmerzen, 66kg, keine Fisteln) ausgeführt, dass folgende Funktionseinschränkung, die voraussichtlich länger als 6 Monate andauern werde, beim BF besteht: 1 Colitis ulcerosa unterer Rahmensatz, da Therapieoptionen bestehen 07.04.05 30% GdB Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 30% festgehalten. Weiters führte die Sachverständige aus, dass im Vergleich zum Vorgutachten ADHS nicht weiter befundbelegt sei und entfalle.
- Mit Bescheid vom 05.06.2020 wurde der Antrag des BF auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten abgewiesen. Begründend wurde darauf hingewiesen, dass das durchgeführte medizinische Beweisverfahren ergeben habe, dass der Grad der Behinderung 30% betrage.
- Mit Schreiben vom 21.07.2020 hat der BF, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband, fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid erhoben und ausgeführt, dass seitens der belangten Behörde festgestellt worden sei, dass er an einer Colitis ulcerosa leide. Diese Gesundheitsschädigung sei mit der Pos.Nr. 07.04.05 mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. festgesetzt worden. Begründet sei dies damit, dass der untere Rahmensatz herangezogen wurde, da Therapieoptionen bestehen würden. Die belangte Behörde verkenne hierbei allerdings, dass beim BF anhaltende erhebliche Beschwerden bestünden, die zu einer Beeinträchtigung des Allgemein- und Ernährungszustandes führen würden. Der BF habe sich aufgrund auftretender Schübe im Rahmen seiner Erkrankung stationär in Behandlung befunden und sei die Medikation entsprechend umgestellt worden. Diese Umstellung der Medikation habe dazu geführt. dass seitens seines Dienstgebers die Kündigung ausgesprochen worden sei, da der BF aufgrund seiner Erkrankungen nicht in der Lage sei, seinen dienstlichen Verpflichtungen nachzukommen. Dies habe auch dazu geführt, dass sich die bestehende ADHS Erkrankung wieder verschlechtert habe und der BF in der Gesamtheit seiner gesundheitlichen Einschränkungen in seiner Lebensführung massiv beeinträchtigt sei. Seitens der belangten Behörde sei die Einschätzung des Grades der Behinderung aufgrund der Aktenlage getroffen worden, weshalb es nicht möglich gewesen sei, dass sich die Behörde - insbesondere die untersuchende Ärztin - ein persönliches Bild und einen persönlichen Eindruck von der Schwere der Leiden des BF habe machen können.
- Daraufhin wurde der BF von der belangten Behörde zu einer ärztlichen Untersuchung eingeladen, zu der der BF jedoch nicht erschienen ist. In der Folge wurden die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 16.10.2020 von der belangten Behörde vorgelegt. Dieses ersuchte um Erstellung eines ergänzenden medizinischen Sachverständigengutachtens.
- Prim. Dr. XXXX , FÄ für Innere Medizin und Rheumatologie, führt in ihrem Sachverständigengutachten vom 29.12.2020, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF, wie folgt aus:
- Prim. Dr. römisch 40 , FÄ für Innere Medizin und Rheumatologie, führt in ihrem Sachverständigengutachten vom 29.12.2020, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF, wie folgt aus: „(…) Zusammenfassung der Befunde: SVG Dr. XXXX , AG vom 26.03.2020, ABL 7-8, GdB 30%SVG Dr. römisch 40 , AG vom 26.03.2020, ABL 7-8, GdB 30% Befundbericht AKH XXXX , 19.02.2020:Befundbericht AKH römisch 40 , 19.02.2020: Linksseitige CU mir ED 2010/07 2017/2018 St.p. Octave Studie — Tofacitinib im Rahmen dieser erhalten (Xeljanz) und beibehalten2017 aus 2018, St.p. Octave Studie — Tofacitinib im Rahmen dieser erhalten (Xeljanz) und beibehalten Start mit Humira am 24.08.2016, selbständig abgesetzt 11/2016 Anamnese: Bei dem Pat. besteht seit 2010 eine Colitis Ulcerosa. Diesbezüglich steht der Pat. in Behandlung im AKH XXXX — zuletzt vorliegender Befund von 02/2020.Diesbezüglich steht der Pat. in Behandlung im AKH römisch 40 — zuletzt vorliegender Befund von 02 aus 2020,. St.p. Einschluß in die Octave Studie (Tofacitinib@) Zum Zeitpunkt der Untersuchung im AKH 02/2020 Med: Mesagran 3000mg, eine weitere immunsupprimierende Therapie (Biologicum) ist nicht dokumentiert.Zum Zeitpunkt der Untersuchung im AKH 02 aus 2020, Med: Mesagran 3000mg, eine weitere immunsupprimierende Therapie (Biologicum) ist nicht dokumentiert. Ein ADHS war als Kind vorbekannt — diesbezüglich weder aktuelle Befunde noch eine notwendige medikamentöse Therapie. Zuletzt dokumentiert im Rahmen eines FLAG SVG vom 04.07.2011, GdB 30%. Keine weiteren Erkrankungen angegeben oder Befunddokumentiert. Derzeitige Beschwerden: Stuhlabgänge von 3-5 x tgl., keine Stühle nachts, geringe abdominelle Schmerzen — ‚dann wenn ich zu viel gegessen habe‘ Keine Voroperationen, keine weiteren Interventionen im abdominellen Bereich. Ein Befundbericht einer Darmspiegelung kann nicht vorgelegt werden. Der nächste Termin in der Colitis Ambulanz des AKH findet am 06.01.2021 statt Schmerzen in der linken Schulter — keine wesentliche Bewegungseinschränkung ersichtlich, leichter Druckschmerz, keine synovitische Schwellung. Medikamente: Anamnestisch: Xeljanz, Mesalazin, Nexium Status: Größe: 178 Gewicht: 69 Allgemeinzustand: normal Kopf frei beweglich, Hirnnervenaustrittspunkte frei, Hörvermögen gut, Sehvermögen: keine Korrektur Hals: keine vergrößerten Lymphknoten tastbar, Schilddrüse schluckverschieblich, Herz: Herztöne rhythmisch, rein, normofrequent, Lunge: Vesiculäratmen, keine Rasselgeräusche, Lungenbasen verschieblich Bauch: weich, geringer Druckschmerz im oberen Epigastrium, keine Abwehrspannung, Leber und Milz nicht tastbar, Caput: unauffällig HWS: Rotation der HWS frei, KJA 3cm Extremitäten und Gelenke: leichter Druckschmerz über der linken Schulter (Tub. maj.) im Übrigen uneingeschränkt in ihrer Beweglichkeit, uneingeschränkte weitere Gelenksbeweglichkeit. Haut: bland Status Psychicus: Klar, orientiert in allen Qualitäten Gehfähigkeit: Kommt in normaler Straßenkleidung, unauffälliges Gangbild, Lagewechsel uneingeschränkt möglich Zusammenfassung und Fragen: Frage
- und 2.) Colitis ulcerosa Pos Nr.: 07.04.05 GdB 30% Positionsnummer im unteren Rahmensatz da guter Allgemein- und Ernährungszustand und etablierter medikamentöser Therapie. Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung: 1 Leiden Ein weiteres Leiden (ADHS) wie in der Beschwerde angeführt, konnte hier nicht eingeschätzt werden da weder Befunde vorliegend sind, noch eine medikamentöse Therapie etabliert ist, noch klinisch ein Anhaltspunkt festzumachen ist. Zuletzt wurde dieses Leiden als FLAG SVG eingeschätzt 2011 mit einem GdB von 30%. Weitere fachärztliche Befunde sind nicht aufliegend. Stellungnahme zu der Beschwerde: Aus den vorliegenden Unterlagen geht eine ambulante Betreuung durch das AKH XXXX hervor (Ambulanzbesuch am 19.02.2020, 10:44), ein stationärer Aufenthalt ist hier nicht dokumentiert.Aus den vorliegenden Unterlagen geht eine ambulante Betreuung durch das AKH römisch 40 hervor (Ambulanzbesuch am 19.02.2020, 10:44), ein stationärer Aufenthalt ist hier nicht dokumentiert. Insgesamt liegt bei dem Pat. ein guter Allgemein- und Ernährungszustand vor (BMI 21.8), eine Beeinträchtigung des Allgemein- und Ernährungszustandes wie in der Beschwerde angeführt kann somit in der klinischen Untersuchung nicht festgestellt werden. Die Stuhlfrequenz wird abhängig von der Nahrungsaufnahme auf 3-5 x täglich angegeben. Der schubartige Verlauf dieser Erkrankung wird in der Untersuchung und Einschätzung berücksichtigt und entspricht somit laut Einschätzungsverordnung der gewählten Positionsnummer. Darüber hinaus kann keine abweichende Einschätzung getroffen werden, da hierzu keine Befunde vorliegend sind, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen würden bzw. aus der klinischen Untersuchung ein anderes Bild abzuleiten wäre. Keine abweichende Beurteilung zum angefochtenen Gutachten, Abl. 7-
- Frage 3.) Eine Nachuntersuchung ist nicht indiziert Frage 4.) Der Gesamtgrad der Behinderung ist ab Antragstellung anzunehmen Neue Befunde wurden nicht vorgelegt.“
- Mit Schreiben vom 29.01.2021 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem BF und der belangten Behörde das Gutachten von Prim. Dr. XXXX zur Kenntnisnahme und allfälliger Stellungnahme binnen zweier Wochen. Diese Frist blieb ungenützt.
- Mit Schreiben vom 29.01.2021 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem BF und der belangten Behörde das Gutachten von Prim. Dr. römisch 40 zur Kenntnisnahme und allfälliger Stellungnahme binnen zweier Wochen. Diese Frist blieb ungenützt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Antrag des BF auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten langte am 28.02.2020 bei der belangten Behörde ein. Der BF hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Beim BF besteht folgende Funktionseinschränkung: - Colitis ulcerosa (Pos.Nr. 07.04.05, 30% GdB) Der Gesamtgrad der Behinderung des BF beträgt 30 v.H.
- Beweiswürdigung: Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten basiert auf dem Akteninhalt. Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des BF im Inland ergibt sich aus der Einsichtnahme im zentralen Melderegister. Die Feststellung hinsichtlich des Gesamtgrades der Behinderung des BF in der Höhe von 30 v.H. beruht auf dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 26.03.2020 einer Fachärztin für Innere Medizin, basierend auf der Aktenlage, welches durch das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie vom 29.12.2020, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF, voll inhaltlich bestätigt wird. In diesen Gutachten wird auf die Art des Leidens des BF und dessen Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die medizinischen Sachverständigen setzten sich mit den vorgelegten Befunden, die im Gutachten angeführt sind, auseinander. Im Gutachten vom 29.12.2020 führt die Sachverständige, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF, nachvollziehbar aus, weshalb sie gegenüber dem Vorgutachten zu keiner Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung bzw. zu keinem weiteren Leiden gelangt: Ein weiteres Leiden, zuletzt wurde ADHS als FLAG SVG eingeschätzt 2011 mit einem GdB von 30%, konnte nicht eingeschätzt werden, da weder Befunde vorliegend sind, noch eine medikamentöse Therapie etabliert ist, noch klinisch ein Anhaltspunkt festzumachen ist. Weitere fachärztliche Befunde sind nicht aufliegend. Aus den vorliegenden Unterlagen geht zwar eine ambulante Betreuung durch das AKH hervor (Ambulanzbesuch am 19.02.2020, 10:44), ein stationärer Aufenthalt ist hier jedoch nicht dokumentiert. Pos.Nr. 07.04.05 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl XXXX idgF lautet:Pos.Nr. 07.04.05 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt römisch 40 idgF lautet: 07.04.05 Chronische Darmstörungen mittleren Grades mit chronischen Schleimhautveränderungen 30 – 40% 30 %: Häufige rezidivierende oder länger anhaltende Beschwerden, häufige Durchfälle, mit nachweislich chronischen Schleimhautveränderungen, nachweislicher Glutenunverträglichkeit und geringe bis mittelschwere Beeinträchtigung des Allgemein und Ernährungszustandes 40 %: Häufige Durchfälle, mit nachweislich chronischen Schleimhautveränderungen, mittelschwere Beeinträchtigung des Allgemein und Ernährungszustandes Wie die Sachverständige in ihrem Gutachten vom 29.12.2020 weiter ausführt, liegt beim BF insgesamt ein guter Allgemein- und Ernährungszustand vor (BMI 21.8), eine Beeinträchtigung des Allgemein- und Ernährungszustandes konnte somit in der klinischen Untersuchung nicht festgestellt werden. Die Stuhlfrequenz wurde vom BF abhängig von der Nahrungsaufnahme auf 3-5 x täglich angegeben. Der schubartige Verlauf dieser Erkrankung wird in der Untersuchung und Einschätzung von der Sachverständigen berücksichtigt und entspricht somit laut Einschätzungsverordnung der gewählten Positionsnummer. Darüber hinaus konnte die Sachverständige keine abweichende Einschätzung treffen, da hierzu keine Befunde vorliegend sind, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen würden bzw. aus der klinischen Untersuchung ein anderes Bild abzuleiten wäre. Die Heranziehung der im Rahmen der EVO anzuwendenden Pos.Nr. 07.04.05 mit 30% ist somit korrekt erfolgt. Der BF ist dem eingeholten Sachverständigengutachten trotz ihm durch das Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs nicht und damit auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 29.12.2020, welches das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten vollinhaltlich bestätigt. Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.Der BF ist dem eingeholten Sachverständigengutachten trotz ihm durch das Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs nicht und damit auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 29.12.2020, welches das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten vollinhaltlich bestätigt. Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 19bAbs. 1 BEinst
G entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchpunkt A) 1. Zur Entscheidung in der Sache:
§ 2Abs. 1 BEinst
G sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:
Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:
- Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
- Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
- Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
§ 2Abs. 2 BEinst
G gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, dieGemäß Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, behinderte Personen, die
- a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
- b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
- c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
§ 2Abs. 3 BEinst
G gelten die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
Paragraph 2, Absatz 3, BEinstG gelten die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen.
§ 3BEinst
G ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Paragraph 3, BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 14Abs. 1 BEinst
G gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H.
Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H.
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
§ 4
des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
§ 14Abs. 2 BEinst
G hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. XXXX ) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt römisch 40 ) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. XXXX ) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt römisch 40 ) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Da ein Gesamtgrad der Behinderung von dreißig
(30)vH ab Antragstellung festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom
- Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
- Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221). In seinem Urteil vom
- Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221). Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des BF unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden Sachverständigengutachtens geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 4 Vw
GVG nicht entgegen.Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des BF unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden Sachverständigengutachtens geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Zu Spruchteil B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W217.2236133.1.00