Obsah (4)
Art. 133§ 1§ 4§ 24RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.02.2021 GeschäftszahlW261 2236724-1 Spruch, W261 2236724-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin stellte am 06.02.2013 persönlich beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Salzburg (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) in Form von Ersatz des Verdienstentganges und Kostenübernahme für psychotherapeutische Krankenbehandlung. Sie brachte vor, von 1968 bis 1989 in verschiedenen Heimen untergebracht gewesen zu sein, unter anderem im Kloster XXXX , im XXXX und im Kloster XXXX in XXXX . Dort sei sie geschlagen und misshandelt worden. Es habe auch eine Vergewaltigung durch den Freund ihrer Mutter gegeben. Derzeit sei sie arbeitslos und beziehe einen Pensionsvorschuss. Ihre letzte Ausbildung sei zur Erwachsenentrainerin gewesen. Sie habe immer die Matura machen wollen, dies sei aber von den Nonnen nicht erlaubt worden. Sie habe Magersucht bekommen und daher auch keine Ausbildung machen können. Essprobleme habe sich auch heute noch. Sie sei in psychotherapeutischer Behandlung, die teilweise von der Stadt XXXX bezahlt werde, welche ihr 100 Behandlungsstunden bewilligt habe. Von der Opferschutzkommission habe sie 10.000 Euro erhalten.
- Die Beschwerdeführerin stellte am 06.02.2013 persönlich beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Salzburg (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) in Form von Ersatz des Verdienstentganges und Kostenübernahme für psychotherapeutische Krankenbehandlung. Sie brachte vor, von 1968 bis 1989 in verschiedenen Heimen untergebracht gewesen zu sein, unter anderem im Kloster römisch 40 , im römisch 40 und im Kloster römisch 40 in römisch 40 . Dort sei sie geschlagen und misshandelt worden. Es habe auch eine Vergewaltigung durch den Freund ihrer Mutter gegeben. Derzeit sei sie arbeitslos und beziehe einen Pensionsvorschuss. Ihre letzte Ausbildung sei zur Erwachsenentrainerin gewesen. Sie habe immer die Matura machen wollen, dies sei aber von den Nonnen nicht erlaubt worden. Sie habe Magersucht bekommen und daher auch keine Ausbildung machen können. Essprobleme habe sich auch heute noch. Sie sei in psychotherapeutischer Behandlung, die teilweise von der Stadt römisch 40 bezahlt werde, welche ihr 100 Behandlungsstunden bewilligt habe. Von der Opferschutzkommission habe sie 10.000 Euro erhalten. Die Beschwerdeführerin sagte zu, alle vorhandenen Unterlagen nachzureichen.
- Mit Schreiben vom 10.06.2013 und 31.07.2013 ersuchte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin, die erforderlichen Unterlagen nachzureichen. Am 09.10.2013 überbrachte die Beschwerdeführerin persönlich ein Unterlagenkonvolut, das insbesondere eigene Aufzeichnungen zu den Heimaufenthalten, Unterlagen der Kinder- und Jugendfürsorge und der Heime aus den Jahren 1968 bis 1989, Schriftverkehr mit Opferschutzorganisationen und dem Kloster XXXX , ärztliche Stellungnahmen, Aufstellungen und Bestätigungen zu während ihrer Unterbringung im Kloster XXXX in XXXX verrichteten Arbeiten sowie eine Darstellung ihres schulischen und beruflichen Werdegangs enthält.
- Mit Schreiben vom 10.06.2013 und 31.07.2013 ersuchte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin, die erforderlichen Unterlagen nachzureichen. Am 09.10.2013 überbrachte die Beschwerdeführerin persönlich ein Unterlagenkonvolut, das insbesondere eigene Aufzeichnungen zu den Heimaufenthalten, Unterlagen der Kinder- und Jugendfürsorge und der Heime aus den Jahren 1968 bis 1989, Schriftverkehr mit Opferschutzorganisationen und dem Kloster römisch 40 , ärztliche Stellungnahmen, Aufstellungen und Bestätigungen zu während ihrer Unterbringung im Kloster römisch 40 in römisch 40 verrichteten Arbeiten sowie eine Darstellung ihres schulischen und beruflichen Werdegangs enthält.
- Mit Schreiben vom 21.02.2014 ersuchte die belangte Behörde die XXXX Gebietskrankenkasse um Auskunft über Krankenstände und Krankenhausaufenthalte der Beschwerdeführerin. Eine entsprechende Aufstellung wurde mit dem am 03.03.2014 eingelangtem Schreiben übermittelt. In weiterer Folge ersuchte die belangte Behörde mit Schreiben vom 05.03.2014 behandelnde Ärzte der Beschwerdeführerin um Übermittlung ihrer Krankengeschichten. Diese Aufstellungen langten am 12.03.2014 und 19.03.2014 bei der belangten Behörde ein.
- Mit Schreiben vom 21.02.2014 ersuchte die belangte Behörde die römisch 40 Gebietskrankenkasse um Auskunft über Krankenstände und Krankenhausaufenthalte der Beschwerdeführerin. Eine entsprechende Aufstellung wurde mit dem am 03.03.2014 eingelangtem Schreiben übermittelt. In weiterer Folge ersuchte die belangte Behörde mit Schreiben vom 05.03.2014 behandelnde Ärzte der Beschwerdeführerin um Übermittlung ihrer Krankengeschichten. Diese Aufstellungen langten am 12.03.2014 und 19.03.2014 bei der belangten Behörde ein.
- Am 14.03.2014 überbrachte die Beschwerdeführerin persönlich weitere Unterlagen, nämlich einen Versicherungsdatenauszug vom 05.03.2012, ein orthopädisches Gutachten von Dr. XXXX vom 29.06.2012 und ein neuropsychiatrisches Gutachten von Dr. XXXX vom 12.10.2012.
- Am 14.03.2014 überbrachte die Beschwerdeführerin persönlich weitere Unterlagen, nämlich einen Versicherungsdatenauszug vom 05.03.2012, ein orthopädisches Gutachten von Dr. römisch 40 vom 29.06.2012 und ein neuropsychiatrisches Gutachten von Dr. römisch 40 vom 12.10.
- Mit Schreiben vom 17.03.2014 ersuchte die belangte Behörde das Landesgericht XXXX um Übermittlung des Verfahrensaktes in der Sozialrechtssache der Beschwerdeführerin betreffend Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension. Der Akt wurde der Behörde am 24.03.2014 übermittelt.
- Mit Schreiben vom 17.03.2014 ersuchte die belangte Behörde das Landesgericht römisch 40 um Übermittlung des Verfahrensaktes in der Sozialrechtssache der Beschwerdeführerin betreffend Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension. Der Akt wurde der Behörde am 24.03.2014 übermittelt.
- Am 04.04.2014 wurde die Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie zu ihrem Vorbringen ergänzend zusammengefasst an, die Kinderübernahmestelle (KÜST) habe bei ihr nie die Verantwortung an das zuständige Jugendamt bzw. Heim abgegeben. Der Informationsfluss zwischen Kloster und Fürsorge habe nicht funktioniert. Bei ihr sei immer quergeschossen worden, sie habe sich daher gar nicht richtig entwickeln können. Sie habe nie „raus“ gedurft, auch mit 19 Jahren noch nicht. Sie sei oft gedemütigt, geschlagen, gedroschen, in ein „Kammerl“ eingesperrt worden und sei Bettnässerin gewesen. Ihr Stiefvater habe sich auch an ihr vergriffen. Sie habe nicht die Schulausbildung bekommen, die ihr zugestanden wäre, sie sei sogar in der Sonderschule gewesen. Ein Jahr sei sie in einer öffentlichen Hauptschule gewesen, dann habe sie die dritte und vierte Klasse in einem Jahr geschafft. Ihren Verdienstentgang sehe sie schon ab dem
- Lebensjahr. Damals habe sie schon arbeiten müssen, das Geld habe ihr das Kloster aber immer abgenommen. Auch in ihrem weiteren Arbeitsleben sei sie oft schlecht behandelt worden. Sie habe keine psychische Gesundheitsschädigung im Ausmaß eines schweren psychiatrischen Krankheitsbildes. Die (im Sozialrechtsverfahren erfolgte) Begutachtung durch Dr. XXXX halte sie für sehr fragwürdig. Sie sei aufgrund ihrer Erlebnisse traumatisiert und habe seit dem Kloster auch ein Essproblem. Im Moment gehe es ihr gut in der Arbeit. 2002 habe sie ihren Sohn bekommen, 2009 die Studienberechtigungsprüfung absolviert. Sie habe immer arbeiten wollen, manche Stellen habe sie aber auch aufgrund ihres Kindes nicht annehmen können. Sie könne nicht beantworten, ob sie aufgrund gesundheitlicher (psychischer) Probleme einen Job beendet habe, es sei immer an zwischenmenschlichen Situationen gescheitert.Sie habe nicht die Schulausbildung bekommen, die ihr zugestanden wäre, sie sei sogar in der Sonderschule gewesen. Ein Jahr sei sie in einer öffentlichen Hauptschule gewesen, dann habe sie die dritte und vierte Klasse in einem Jahr geschafft. Ihren Verdienstentgang sehe sie schon ab dem
- Lebensjahr. Damals habe sie schon arbeiten müssen, das Geld habe ihr das Kloster aber immer abgenommen. Auch in ihrem weiteren Arbeitsleben sei sie oft schlecht behandelt worden. Sie habe keine psychische Gesundheitsschädigung im Ausmaß eines schweren psychiatrischen Krankheitsbildes. Die (im Sozialrechtsverfahren erfolgte) Begutachtung durch Dr. römisch 40 halte sie für sehr fragwürdig. Sie sei aufgrund ihrer Erlebnisse traumatisiert und habe seit dem Kloster auch ein Essproblem. Im Moment gehe es ihr gut in der Arbeit. 2002 habe sie ihren Sohn bekommen, 2009 die Studienberechtigungsprüfung absolviert. Sie habe immer arbeiten wollen, manche Stellen habe sie aber auch aufgrund ihres Kindes nicht annehmen können. Sie könne nicht beantworten, ob sie aufgrund gesundheitlicher (psychischer) Probleme einen Job beendet habe, es sei immer an zwischenmenschlichen Situationen gescheitert. An die Zeit in XXXX habe sie nur gute Erinnerungen. „Losgegangen“ sei es, als sie schulpflichtig geworden sei, im Heim in XXXX sei sie täglich geschlagen und misshandelt worden, etwa mit dem Zeigestab, durch Ohrenumdrehen und an den Haaren Ziehen. Bei den Nonnen in XXXX habe es keine Schläge gegeben, aber ständige Strafen. Sie habe Fenster putzen, in den Keller gehen, in der Großküche und der Wäscherei arbeiten, Unkraut zupfen und Obst pflücken müssen. Sie sei immer „zum Zug gekommen“, sie sei auch sehr rebellisch gewesen. In dieser Zeit habe sie auch Aggressionen entwickelt. Sie habe jeden Tag arbeiten müssen, da ihr ihr Taschengeld nicht gegeben worden sei. Sie habe dann die Krankenschwesternschule gemacht, in dieser Zeit sei sie magersüchtig geworden. Sehr schlimm sei für sie gewesen, als sie ins XXXX übersiedelt sei. Auch dort sei sie ständig kontrolliert worden. Sie habe ihre Ausbildung dann abbrechen müssen, da sie psychisch nicht mehr gekonnt habe und sehr geschwächt gewesen sei. Dann sei sie ins Kloster zurückgekommen. Daraufhin habe sie eine dreijährige Lehre absolviert, auch dieses Geld sei von den Nonnen verwaltet worden. In den Ferien habe sie immer zu ihrer Mutter und ihrem Stiefvater fahren müssen. Die Nonnen hätten gewusst, dass sie dort missbraucht werde.An die Zeit in römisch 40 habe sie nur gute Erinnerungen. „Losgegangen“ sei es, als sie schulpflichtig geworden sei, im Heim in römisch 40 sei sie täglich geschlagen und misshandelt worden, etwa mit dem Zeigestab, durch Ohrenumdrehen und an den Haaren Ziehen. Bei den Nonnen in römisch 40 habe es keine Schläge gegeben, aber ständige Strafen. Sie habe Fenster putzen, in den Keller gehen, in der Großküche und der Wäscherei arbeiten, Unkraut zupfen und Obst pflücken müssen. Sie sei immer „zum Zug gekommen“, sie sei auch sehr rebellisch gewesen. In dieser Zeit habe sie auch Aggressionen entwickelt. Sie habe jeden Tag arbeiten müssen, da ihr ihr Taschengeld nicht gegeben worden sei. Sie habe dann die Krankenschwesternschule gemacht, in dieser Zeit sei sie magersüchtig geworden. Sehr schlimm sei für sie gewesen, als sie ins römisch 40 übersiedelt sei. Auch dort sei sie ständig kontrolliert worden. Sie habe ihre Ausbildung dann abbrechen müssen, da sie psychisch nicht mehr gekonnt habe und sehr geschwächt gewesen sei. Dann sei sie ins Kloster zurückgekommen. Daraufhin habe sie eine dreijährige Lehre absolviert, auch dieses Geld sei von den Nonnen verwaltet worden. In den Ferien habe sie immer zu ihrer Mutter und ihrem Stiefvater fahren müssen. Die Nonnen hätten gewusst, dass sie dort missbraucht werde. Im Rahmen der Einvernahme legte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen vor, insbesondere eigene Aufzeichnungen zu ihrem Aufenthalt im Kloster XXXX und in dieser Zeit verrichteten Arbeiten und ausbezahlten Taschengeldern, eine zusammenfassende Darstellung ihrer Lebensgeschichte, Schreiben des anwaltlichen Vertreters des Klosters, der Organisation XXXX und der Stiftung XXXX .Im Rahmen der Einvernahme legte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen vor, insbesondere eigene Aufzeichnungen zu ihrem Aufenthalt im Kloster römisch 40 und in dieser Zeit verrichteten Arbeiten und ausbezahlten Taschengeldern, eine zusammenfassende Darstellung ihrer Lebensgeschichte, Schreiben des anwaltlichen Vertreters des Klosters, der Organisation römisch 40 und der Stiftung römisch 40 .
- Mit Schreiben vom 06.08.2014 ersuchte die belangte Behörde behandelnde Ärzte der Beschwerdeführerin, die XXXX und das Unfallkrankenhaus XXXX jeweils um Übermittlung der Krankengeschichten der Beschwerdeführerin. Diese Unterlagen langten am 08.08.2014, 11.08.2014 und 19.08.2014 bei der belangten Behörde ein.
- Mit Schreiben vom 06.08.2014 ersuchte die belangte Behörde behandelnde Ärzte der Beschwerdeführerin, die römisch 40 und das Unfallkrankenhaus römisch 40 jeweils um Übermittlung der Krankengeschichten der Beschwerdeführerin. Diese Unterlagen langten am 08.08.2014, 11.08.2014 und 19.08.2014 bei der belangten Behörde ein.
- Am 21.08.2014 wurde mit der Beschwerdeführerin telefonisch vereinbart, dass sie sich um Übermittlung der ihren Fall betreffenden Unterlagen der Volksanwaltschaft bemühen wird. Mit E-Mail vom 13.11.2014 und Schreiben vom 09.12.2014 ersuchte die belangte Behörde sie diesbezüglich um Auskunft. Am 12.05.2015 teilte die Beschwerdeführerin telefonisch mit, dass die Volksanwaltschaft nichts mehr aufliegen habe, auch das Justizministerium habe nichts zur längeren Heimaufenthaltsdauer aufliegen. Es habe keinen Gerichtsbeschluss dazu gegeben, dass sie so lange, bis zum Alter von 21 Jahren, im Heim bleiben habe müssen. Sie habe etliche psychische Schädigungen in der Kindheit erlitten. Sie sei Schmerzpatientin und habe ein Trauma „von Anfang an“. Am 16.10.2015 teilte die Beschwerdeführerin telefonisch mit, dass sie die Volksanwaltschaft kontaktiert habe, sie hätten offensichtlich nichts an die Behörde übermittelt. Sie sehe die Straftat darin, dass sie im Alter von 18 bis 21 Jahren ohne Gerichtsbeschluss im Heim bleiben und als Jugendliche harte Arbeit verrichten habe müssen.
- Am 21.10.2015 wurde die Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde erneut niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie ergänzend zusammengefasst an, die Volksanwaltschaft habe versucht, vom Justizministerium den Gerichtsbeschluss zur weiteren Anhaltung im Heim zu bekommen. Einen solchen habe es aber nicht gegeben. Bis zu ihrem
- Geburtstag habe es immer diesbezügliche Schriftstücke gegeben, danach allerdings nicht mehr. Sie sei bis zu ihrem
- Geburtstag bei den XXXX gewesen. Sie sehe darin eine Straftat, da sie nur für ihre Lehre aus dem Heim gedurft habe und ansonsten dort angehalten worden sei. Ihr sei es nicht möglich gewesen, die Abendschule zu besuchen, da es vom Kloster verhindert worden sei. Sie sehe es so, dass sie gefangen genommen worden sei. Ihr gehe es um die ganzen Jahre im Heim, um all die Misshandlungen in XXXX , das Arbeiten und den Freiheitsentzug. Sie sei auch geschlagen worden. Es gehe ihr um ihr ganzes Leben.
- Am 21.10.2015 wurde die Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde erneut niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie ergänzend zusammengefasst an, die Volksanwaltschaft habe versucht, vom Justizministerium den Gerichtsbeschluss zur weiteren Anhaltung im Heim zu bekommen. Einen solchen habe es aber nicht gegeben. Bis zu ihrem
- Geburtstag habe es immer diesbezügliche Schriftstücke gegeben, danach allerdings nicht mehr. Sie sei bis zu ihrem
- Geburtstag bei den römisch 40 gewesen. Sie sehe darin eine Straftat, da sie nur für ihre Lehre aus dem Heim gedurft habe und ansonsten dort angehalten worden sei. Ihr sei es nicht möglich gewesen, die Abendschule zu besuchen, da es vom Kloster verhindert worden sei. Sie sehe es so, dass sie gefangen genommen worden sei. Ihr gehe es um die ganzen Jahre im Heim, um all die Misshandlungen in römisch 40 , das Arbeiten und den Freiheitsentzug. Sie sei auch geschlagen worden. Es gehe ihr um ihr ganzes Leben. Sie sehe ihren Verdienstentgang darin, dass sie nicht zu dem gekommen sei, was ihre Fähigkeiten wären. Hätte sie lernen dürfen, was sie gewollt habe, hätte sie den medizintechnischen Weg beschritten oder aber ein Doktorat machen können. Ihr würde es heute viel besser gehen, auch finanziell. Sie sei ca. ein halbes Jahr in der Krankenschwesternschule gewesen und habe in dieser Zeit ihre Magersucht bekommen. Sie habe die Schule dann nicht mehr geschafft. Daraufhin habe sie im Kloster in der Waschküche arbeiten müssen. Dann habe sie wenigstens in die Abendschule gewollt, damit sie eine Matura habe. Das sei aber verweigert worden. Seit letztem Jahr habe sie Herz-Rhythmusstörungen, es könne ein angeborener Herzfehler sein oder aber auch von ihrer Bronchitis kommen.
- Mit Schreiben vom 21.10.2015 ersuchte die belangte Behörde die Volksanwaltschaft um Übermittlung der den Fall der Beschwerdeführerin betreffenden Unterlagen. Die Volksanwaltschaft übermittelte mit Schreiben vom 13.11.2015, eingelangt am 17.11.2015, eine Kopie des die Beschwerdeführerin betreffenden Aktes des Jugendgerichtshofs XXXX und zwei an die Beschwerdeführerin gerichtete Schreiben der Volksanwaltschaft zum in ihrem Fall geführten Prüfverfahren.Die Volksanwaltschaft übermittelte mit Schreiben vom 13.11.2015, eingelangt am 17.11.2015, eine Kopie des die Beschwerdeführerin betreffenden Aktes des Jugendgerichtshofs römisch 40 und zwei an die Beschwerdeführerin gerichtete Schreiben der Volksanwaltschaft zum in ihrem Fall geführten Prüfverfahren.
- Mit Schreiben vom 14.06.2016 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass für den Sommer 2016 eine Untersuchung bei einer Sachverständigen geplant sei. Sie werde ersucht, falls vorhanden, aktuelle medizinische Befunde oder aktuelle Unterlagen zur Berufstätigkeit oder zu Schulungsmaßnahmen vorzulegen. Am 12.07.2016 informierte die Beschwerdeführerin telefonisch über ihre zuletzt ausgeübten Berufstätigkeiten und aktuellen medizinischen Beschwerden und Behandlungen. Die Beschwerdeführerin wurde über den weiteren Verfahrensablauf informiert.
- Mit Schreiben vom 13.07.2016 ersuchte die belangte Behörde behandelnde Ärzte der Beschwerdeführerin, das Unfallkrankenhaus XXXX und das Landeskrankenhaus XXXX um Übermittlung der jeweiligen Krankengeschichten der Beschwerdeführerin. Teile dieser Unterlagen langten am 20.07.2016 und 22.07.2016 bei der belangten Behörde ein.
- Mit Schreiben vom 13.07.2016 ersuchte die belangte Behörde behandelnde Ärzte der Beschwerdeführerin, das Unfallkrankenhaus römisch 40 und das Landeskrankenhaus römisch 40 um Übermittlung der jeweiligen Krankengeschichten der Beschwerdeführerin. Teile dieser Unterlagen langten am 20.07.2016 und 22.07.2016 bei der belangten Behörde ein. Mit Schreiben vom 04.08.2016 und 22.08.2016 ersuchte die belangte Behörde diverse ehemalige Arbeitgeber der Beschwerdeführerin um Übermittlung von Informationen und Unterlagen betreffend die jeweiligen Arbeitsverhältnisse. Teile dieser Unterlagen langten am 08.08.2016, 18.08.2016 und 25.08.2016 bei der belangten Behörde ein.
- Die belangte Behörde ersuchte in weiterer Folge am 04.11.2016 den ärztlichen Dienst um Erstellung eines medizinischen Sachverständigengutachtens und Beantwortung näher genannter Fragen. Es werde eine Begutachtung durch einen Facharzt für Psychiatrie und Neurologie bzw. einen Arzt für Allgemeinmedizin empfohlen. Zu Untersuchungsterminen am 10.11.2017 und 07.09.2018 erschien die Beschwerdeführerin nicht, wobei sie jeweils angab, beruflich aktuell unabkömmlich zu sein.
- Mit Schreiben vom 05.02.2019 ersuchte die belangte Behörde das Arbeitsmarktservice XXXX um Auskunft, aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin aus Sicht des AMS in den Zeiten ihrer Arbeitslosigkeit nicht vermittelt werden habe können. Mit am 20.02.2019 eingelangtem Schreiben informierte das Arbeitsmarktservice XXXX über die Betreuung der Beschwerdeführerin. Zu privaten, wirtschaftlichen oder sonstigen Hinderungsgründen habe das AMS keine Kenntnisse. Lediglich gesundheitliche Einschränkungen im orthopädischen Bereiche sowie die Kinderbetreuung ihres Sohnes seien berücksichtigt worden.
- Mit Schreiben vom 05.02.2019 ersuchte die belangte Behörde das Arbeitsmarktservice römisch 40 um Auskunft, aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin aus Sicht des AMS in den Zeiten ihrer Arbeitslosigkeit nicht vermittelt werden habe können. Mit am 20.02.2019 eingelangtem Schreiben informierte das Arbeitsmarktservice römisch 40 über die Betreuung der Beschwerdeführerin. Zu privaten, wirtschaftlichen oder sonstigen Hinderungsgründen habe das AMS keine Kenntnisse. Lediglich gesundheitliche Einschränkungen im orthopädischen Bereiche sowie die Kinderbetreuung ihres Sohnes seien berücksichtigt worden. Mit Schreiben vom 05.02.2019 ersuchte die belangte Behörde die XXXX Gebietskrankenkasse um Auskunft über Krankenstände und Krankenhausaufenthalte der Beschwerdeführerin. Entsprechende Unterlagen wurden mit am 13.03.2019 eingelangtem Schreiben übermittelt.Mit Schreiben vom 05.02.2019 ersuchte die belangte Behörde die römisch 40 Gebietskrankenkasse um Auskunft über Krankenstände und Krankenhausaufenthalte der Beschwerdeführerin. Entsprechende Unterlagen wurden mit am 13.03.2019 eingelangtem Schreiben übermittelt. Die Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben vom 05.02.2019 letztmalig eingeladen, die Begutachtung durch einen Amtssachverständigen wahrzunehmen. Ein neuer Termin werde ihr ehestmöglich bekannt gegeben werden. Zudem werde sie ersucht, näher genannte Fragen zu medizinischen und beruflichen Entwicklungen im Zeitraum 2016 bis 2019 zu beantworten und diesbezügliche Unterlagen zu übermitteln.
- Am 26.02.2019 wurde die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde erneut niederschriftlich einvernommen. Dabei beantwortete sie die im Schreiben vom 05.02.2019 gestellten Fragen zu medizinischen und beruflichen Entwicklungen von 2016 bis
- Hinsichtlich des Verdienstentganges in diesen Jahren gab sie zusammengefasst an, sie sei fest davon überzeugt, dass sich das durchziehe. Sie sei sehr qualifiziert und habe verschiedenste Tätigkeiten ausgeübt. Es hänge alles mit der Vergangenheit zusammen. Es habe viele Jahre gedauert, sie zweifle immer wieder sehr an sich. Man werde vom AMS gedemütigt und unter Druck gesetzt. Sie habe immer unter Schmerzen gearbeitet, sie nie zum Arzt gegangen. Es werde nicht besser, es werde schlechter, sie spüre es auch. Die Feinmotorik werde schlechter, mit Druck und Stress von außen könne sie nicht umgehen. Sie führe dies auf das Verbrechen zurück. Krampfanfälle und Schmerzen habe sie schon ewig, schon in der Kindheit. Es sei in jedem Kloster immer eingefordert worden, unter Druck und Zwang Aufgaben zu bewältigen. Wenn du das nicht ordentlich gemacht hättest, seist du gezüchtigt worden. Auf den beruflichen Bereich wirke sich dies jedoch nicht aus, da es ganz andere Anforderungen seien. Sie könne es sehr gut unterscheiden. Im Rahmen der Einvernahme legte die Beschwerdeführerin eine Bewerbungsliste und diverse medizinische Unterlagen vor.
- Die belangte Behörde ersuchte am 31.05.2019 den ärztlichen Dienst erneut um Erstellung eines medizinischen Sachverständigengutachtens und Beantwortung näher genannter Fragen. Es werde eine Begutachtung durch einen Facharzt für Psychiatrie und Neurologie bzw. einen Arzt für Allgemeinmedizin empfohlen.
- In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 21.08.2019 erstatteten Gutachten vom 05.05.2020 kam der medizinische Sachverständige aus dem Fachgebiet der Psychiatrie und psychotherapeutischen Medizin zum Ergebnis, dass bei der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F 61.0), eine anhaltende affektive Störung (F 34.8) und eine berichtete „Magersucht“ im ersten Jahr der Krankenschwesternausbildung vorliegen würden. Aus orthopädisch-neurologischer Sicht würden ein chronisch-rezidivierendes unteres Cervicalsyndrom, eine chronische Lumboischialgie links, eine rezidivierende Ischialgie links bei chronischem Bandscheibenvorfall L5/S1, eine Bewegungseinschränkung beider Kniegelenke aufgrund degenerativer Veränderung der Kniescheibengelenke und eine Polyarthralgie der Fingerendgelenke des II. bis IV. Fingers beider Hände vorliegen. Keine der festgestellten Gesundheitsschädigungen sei mit der im VOG geforderten Wahrscheinlichkeit kausal auf das Verbrechen zurückzuführen.
- In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 21.08.2019 erstatteten Gutachten vom 05.05.2020 kam der medizinische Sachverständige aus dem Fachgebiet der Psychiatrie und psychotherapeutischen Medizin zum Ergebnis, dass bei der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F 61.0), eine anhaltende affektive Störung (F 34.8) und eine berichtete „Magersucht“ im ersten Jahr der Krankenschwesternausbildung vorliegen würden. Aus orthopädisch-neurologischer Sicht würden ein chronisch-rezidivierendes unteres Cervicalsyndrom, eine chronische Lumboischialgie links, eine rezidivierende Ischialgie links bei chronischem Bandscheibenvorfall L5/S1, eine Bewegungseinschränkung beider Kniegelenke aufgrund degenerativer Veränderung der Kniescheibengelenke und eine Polyarthralgie der Fingerendgelenke des römisch zwei. bis römisch vier. Fingers beider Hände vorliegen. Keine der festgestellten Gesundheitsschädigungen sei mit der im VOG geforderten Wahrscheinlichkeit kausal auf das Verbrechen zurückzuführen. Die frühkindlichen körperlichen Traumen (Schlagen durch eine Bekannte der Mutter) würden zwar den § 92 StGB erfüllen, es könne jedoch aus heutiger Sicht nicht mehr festgestellt werden, ob die Tat mit Wahrscheinlichkeit zur einer Gesundheitsschädigung geführt habe. Hinsichtlich der in einer fachärztlichen Stellungnahme genannten posttraumatischen Belastungsstörung (PTSD) würden in den Unterlagen und den Schilderungen Hinweise auf Symptome in der Vorgeschichte fehlen, die an eine PTSD denken lassen würden. Hinsichtlich der kombinierten Persönlichkeitsstörung sei nicht auszuschließen, dass das Aufwachsen ohne Eltern und Familie sowie der durchgehende Aufenthalt in Heimen bis zum
- Lebensjahr einen Beitrag zur Entwicklung dieser Störung geleistet hätten. Es könne gleichzeitig aber nicht mit der im VOG geforderten Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass die Gesundheitsschädigung kausal auf die Verbrechen zurückzuführen sei. Zudem stelle der lange Aufenthalt in Heimen für sich gesehen keine Straftat im Sinne des VOG dar. Die „anhaltende“ affektive Störung habe sich im Lauf von Jahren entwickelt und 2006 erstmals zur Inanspruchnahme von Gesundheitsdiensten geführt. Auch diese Gesundheitsschädigung sei nicht ausreichend wahrscheinlich als verbrechenskausal anzusehen. Hinsichtlich einer von der Beschwerdeführerin berichteten „Anorexie“ im Alter von 17 Jahren, die sie ohne Behandlung selber bewältigt habe, könne eine verbrechensbedingte Kausalität ebenso nicht mit der im VOG geforderten Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. Getrennt von den psychischen Gesundheitsschädigungen sei der Bereich der körperlichen Gesundheitsschädigungen zu sehen. Hier gehe es mehrheitlich um Erkrankungen des Stütz- und Bewegungsapparates, die sich im Laufes des Lebens und belastungsabhängig bei sehr vielen Menschen entwickeln würden. Diese stünden nicht im direkten Zusammenhang mit den psychischen Erkrankungen. Überschneidungen in der Symptomatik seien bei körperlichen und psychischen Leiden aber häufig anzutreffen, vor allem, was chronische Schmerzsyndrome betreffe. Es sei auch nicht mit der im VOG geforderten Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der berufliche Werdegang der Beschwerdeführerin durch die in ihrer Kindheit bzw. Jugend erlittene Traumatisierung in solchem Maß beeinträchtigt war, dass sie nicht in der Lage war, die Krankenschwesternschule abzuschließen, eine kontinuierliche Tätigkeit auszuüben bzw. zu einem späteren Zeitpunkt ihr Studium zu absolvieren.Die frühkindlichen körperlichen Traumen (Schlagen durch eine Bekannte der Mutter) würden zwar den Paragraph 92, StGB erfüllen, es könne jedoch aus heutiger Sicht nicht mehr festgestellt werden, ob die Tat mit Wahrscheinlichkeit zur einer Gesundheitsschädigung geführt habe. Hinsichtlich der in einer fachärztlichen Stellungnahme genannten posttraumatischen Belastungsstörung (PTSD) würden in den Unterlagen und den Schilderungen Hinweise auf Symptome in der Vorgeschichte fehlen, die an eine PTSD denken lassen würden. Hinsichtlich der kombinierten Persönlichkeitsstörung sei nicht auszuschließen, dass das Aufwachsen ohne Eltern und Familie sowie der durchgehende Aufenthalt in Heimen bis zum
- Lebensjahr einen Beitrag zur Entwicklung dieser Störung geleistet hätten. Es könne gleichzeitig aber nicht mit der im VOG geforderten Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass die Gesundheitsschädigung kausal auf die Verbrechen zurückzuführen sei. Zudem stelle der lange Aufenthalt in Heimen für sich gesehen keine Straftat im Sinne des VOG dar. Die „anhaltende“ affektive Störung habe sich im Lauf von Jahren entwickelt und 2006 erstmals zur Inanspruchnahme von Gesundheitsdiensten geführt. Auch diese Gesundheitsschädigung sei nicht ausreichend wahrscheinlich als verbrechenskausal anzusehen. Hinsichtlich einer von der Beschwerdeführerin berichteten „Anorexie“ im Alter von 17 Jahren, die sie ohne Behandlung selber bewältigt habe, könne eine verbrechensbedingte Kausalität ebenso nicht mit der im VOG geforderten Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. Getrennt von den psychischen Gesundheitsschädigungen sei der Bereich der körperlichen Gesundheitsschädigungen zu sehen. Hier gehe es mehrheitlich um Erkrankungen des Stütz- und Bewegungsapparates, die sich im Laufes des Lebens und belastungsabhängig bei sehr vielen Menschen entwickeln würden. Diese stünden nicht im direkten Zusammenhang mit den psychischen Erkrankungen. Überschneidungen in der Symptomatik seien bei körperlichen und psychischen Leiden aber häufig anzutreffen, vor allem, was chronische Schmerzsyndrome betreffe. Es sei auch nicht mit der im VOG geforderten Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der berufliche Werdegang der Beschwerdeführerin durch die in ihrer Kindheit bzw. Jugend erlittene Traumatisierung in solchem Maß beeinträchtigt war, dass sie nicht in der Lage war, die Krankenschwesternschule abzuschließen, eine kontinuierliche Tätigkeit auszuüben bzw. zu einem späteren Zeitpunkt ihr Studium zu absolvieren.
- Mit Schreiben vom 11.05.2020 brachte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin das Sachverständigengutachten in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis und räumte ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme ein. Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Wiedergabe der relevanten Rechtsvorschriften wurde ausgeführt, das eingeholte Gutachten stütze sich auf eine ausführliche Anamnese und begegne letztlich keinen Bedenken. Nach Würdigung der Behörde erfülle es insgesamt letztlich auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die festgestellte psychische Gesundheitsschädigung nicht mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit auf die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Verbrechen zurückgeführt werden könne. Die belangte Behörde beabsichtige somit, die Hilfeleistung nach dem VOG in Form der Kostenübernahme für psychotherapeutische Krankenbehandlung und des Ersatzes des Verdienstentganges abzuweisen. Die Stellungnahmefrist wurde der Beschwerdeführerin wiederholt erstreckt, zuletzt bis zum 28.08.
- Mit am 31.08.2020 eingelangten Schreiben erstattete die Beschwerdeführerin eine ausführliche Stellungnahme zum Parteiengehör. Sie führte darin zusammengefasst aus, ihr Verdienstentgang resultiere ursächlich aus den strafbaren Handlungen der staatlichen und kirchlichen Vertragseinrichtungen der Stadt XXXX , in denen sie in jeweils näher genannten Zeiträumen untergebracht gewesen sei. Aufgrund der durch die Republik Österreich verordneten und durch die genannten Institutionen erzwungenen Erziehungsmaßnahmen sei bei ihr eine für die weitere Lebenszeit kausale Gesundheitsschädigung bewirkt worden. Die Republik habe in ihrem Fall ihre Fürsorge- und Obsorgepflicht grob fahrlässig vernachlässigt. Ihr seien wesentliche in der UN-Kinderrechtskonvention definierte Grundrechte sowie Grundrechte als österreichische Staatsbürgerin vorenthalten worden. Der Verdienstentgang resultiere im Einzelnen aus der Verweigerung einer gewaltfreien Erziehung, freien Meinungsäußerung und Beteiligung in allen von 1968 bis 1989 besuchten Heimen, der wirtschaftlichen Ausbeutung im Kloster XXXX von 1981 bis 1989 und der groben Vernachlässigung der Für- und Obsorgepflicht durch die Republik und alle besuchten Heime, wozu die Beschwerdeführerin jeweils sehr umfassend näher ausführte. In der Beurteilung ihres Falles seien mehrere wesentliche Faktoren ignoriert worden und werde lediglich versucht, ihren Fall auf Krankheitsbilder zu reduzieren. Es habe noch nie jemand den Versuch unternommen, das Ausmaß einer Traumatisierung bei einem Menschen zu erfassen, dem die ersten 22 Jahre seines Lebens geraubt, systematisch jeder Selbstwert und jede Möglichkeit, sein Leben auf eine vernünftige persönliche Basis zu stellen, genommen worden seien. Ihre aktuellen körperlichen Beschwerden würden ursächlich mit den Lebensumständen, denen sie in den kirchlichen Einrichtungen ausgesetzt gewesen sei, zusammenhängen. In der Beurteilung würden psychologische Gutachten, die eine schwere Traumatisierung belegt hätten, ebenso ignoriert wie die Ergebnisse der modernen Gehirnforschung, die belegen würden, welche psychischen und physischen Auswirkungen sich bei fortwährender Traumatisierung manifestierten. Im Clearingbericht von Mag. XXXX sei eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden. Insbesondere werde im Gutachten vom 05.05.2020 nur eine einzige Misshandlung angeführt, während alle anderen Mehrfachmisshandlungen außer Acht gelassen würden. Darüber hinaus werde ignoriert, dass sie nach ihrer Volljährigkeit nicht aus dem Kloster XXXX entlassen worden sei, worin sie einen widerrechtlichen Freiheitsentzug sehe, da nachweislich keine Verlängerung beim Jugendgerichtshof beantragt worden sei. Die systematische emotionale Vernachlässigung sowie die andauernden Demütigungen – emotionale Gewalt, Ausbeutung, Entzug von Bildungschancen, physische und psychische Misshandlung, körperliche Übergriffe – und das Versagen sämtlicher Institutionen zum Schutz ihre Grundrechte würden negiert. Die aus den strafbaren Handlungen der kirchlichen Institutionen resultierende Gesundheitsschädigung werde auf nicht näher definierbare psychische Krankheitsbilder reduziert. Die Beschwerdeführerin verwies auf Medienberichte zum Missbrauch in Heimen und Studien zu den psychischen und sozialen Auswirkungen von Traumatisierungen und Misshandlungen in Kindheit und Jugend. Sie fordere eine ganzheitliche, neuerlich alle Fakten berücksichtigende Neuaufrollung und Beurteilung ihres absolut speziellen Falles und erneuere ihre Forderung nach Entschädigung. Mit der Stellungnahme legte die Beschwerdeführerin medizinische Befunde und eine Aufstellung zu den 1981 bis 1989 geleisteten Arbeiten vor.
- Mit am 31.08.2020 eingelangten Schreiben erstattete die Beschwerdeführerin eine ausführliche Stellungnahme zum Parteiengehör. Sie führte darin zusammengefasst aus, ihr Verdienstentgang resultiere ursächlich aus den strafbaren Handlungen der staatlichen und kirchlichen Vertragseinrichtungen der Stadt römisch 40 , in denen sie in jeweils näher genannten Zeiträumen untergebracht gewesen sei. Aufgrund der durch die Republik Österreich verordneten und durch die genannten Institutionen erzwungenen Erziehungsmaßnahmen sei bei ihr eine für die weitere Lebenszeit kausale Gesundheitsschädigung bewirkt worden. Die Republik habe in ihrem Fall ihre Fürsorge- und Obsorgepflicht grob fahrlässig vernachlässigt. Ihr seien wesentliche in der UN-Kinderrechtskonvention definierte Grundrechte sowie Grundrechte als österreichische Staatsbürgerin vorenthalten worden. Der Verdienstentgang resultiere im Einzelnen aus der Verweigerung einer gewaltfreien Erziehung, freien Meinungsäußerung und Beteiligung in allen von 1968 bis 1989 besuchten Heimen, der wirtschaftlichen Ausbeutung im Kloster römisch 40 von 1981 bis 1989 und der groben Vernachlässigung der Für- und Obsorgepflicht durch die Republik und alle besuchten Heime, wozu die Beschwerdeführerin jeweils sehr umfassend näher ausführte. In der Beurteilung ihres Falles seien mehrere wesentliche Faktoren ignoriert worden und werde lediglich versucht, ihren Fall auf Krankheitsbilder zu reduzieren. Es habe noch nie jemand den Versuch unternommen, das Ausmaß einer Traumatisierung bei einem Menschen zu erfassen, dem die ersten 22 Jahre seines Lebens geraubt, systematisch jeder Selbstwert und jede Möglichkeit, sein Leben auf eine vernünftige persönliche Basis zu stellen, genommen worden seien. Ihre aktuellen körperlichen Beschwerden würden ursächlich mit den Lebensumständen, denen sie in den kirchlichen Einrichtungen ausgesetzt gewesen sei, zusammenhängen. In der Beurteilung würden psychologische Gutachten, die eine schwere Traumatisierung belegt hätten, ebenso ignoriert wie die Ergebnisse der modernen Gehirnforschung, die belegen würden, welche psychischen und physischen Auswirkungen sich bei fortwährender Traumatisierung manifestierten. Im Clearingbericht von Mag. römisch 40 sei eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden. Insbesondere werde im Gutachten vom 05.05.2020 nur eine einzige Misshandlung angeführt, während alle anderen Mehrfachmisshandlungen außer Acht gelassen würden. Darüber hinaus werde ignoriert, dass sie nach ihrer Volljährigkeit nicht aus dem Kloster römisch 40 entlassen worden sei, worin sie einen widerrechtlichen Freiheitsentzug sehe, da nachweislich keine Verlängerung beim Jugendgerichtshof beantragt worden sei. Die systematische emotionale Vernachlässigung sowie die andauernden Demütigungen – emotionale Gewalt, Ausbeutung, Entzug von Bildungschancen, physische und psychische Misshandlung, körperliche Übergriffe – und das Versagen sämtlicher Institutionen zum Schutz ihre Grundrechte würden negiert. Die aus den strafbaren Handlungen der kirchlichen Institutionen resultierende Gesundheitsschädigung werde auf nicht näher definierbare psychische Krankheitsbilder reduziert. Die Beschwerdeführerin verwies auf Medienberichte zum Missbrauch in Heimen und Studien zu den psychischen und sozialen Auswirkungen von Traumatisierungen und Misshandlungen in Kindheit und Jugend. Sie fordere eine ganzheitliche, neuerlich alle Fakten berücksichtigende Neuaufrollung und Beurteilung ihres absolut speziellen Falles und erneuere ihre Forderung nach Entschädigung. Mit der Stellungnahme legte die Beschwerdeführerin medizinische Befunde und eine Aufstellung zu den 1981 bis 1989 geleisteten Arbeiten vor.
- Mit angefochtenem Bescheid vom 30.09.2020 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 06.02.2013 auf Ersatz des Verdienstentganges
§ 1Abs. 1 und 3, § 2 Z 1, § 3 und § 10 Abs. 1 id
F BGBl. I Nr. 40/2009 iVm § 16 Abs. 13 und 22 VOG (Spruchpunkt 1.) und den Antrag vom 06.02.2013 auf Kostenübernahme einer psychotherapeutischen Krankenbehandlung
§ 1Abs.
1, § 2 Z 2, § 4 Abs. 5 sowie § 10 Abs. 1 VOG ab (Spruchpunkt 2.).20. Mit angefochtenem Bescheid vom 30.09.2020 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 06.02.2013 auf Ersatz des Verdienstentganges
Paragraph eins, Absatz eins und 3, Paragraph 2, Ziffer eins,, Paragraph 3 und Paragraph 10, Absatz eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2009, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 13 und 22 VOG (Spruchpunkt 1.) und den Antrag vom 06.02.2013 auf Kostenübernahme einer psychotherapeutischen Krankenbehandlung
Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 2, Ziffer 2,, Paragraph 4, Absatz 5, sowie Paragraph 10, Absatz eins, VOG ab (Spruchpunkt 2.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung, einer anhaltenden affektiven Störung, einer berichteten „Magersucht“ im ersten Jahr der Krankenschwesternausbildung und einer Reihe körperlicher Gesundheitsschädigungen leide. Ihr psychiatrisches Leiden sei nicht wesentlich durch die antragsbegründenden Gewalterlebnisse in Kindheit und Jugend bedingt, sodass die nach dem VOG erforderliche Wahrscheinlichkeit des Vorliegens eines Kausalzusammenhangs zwischen Vorsatztat und Gesundheitsschädigung nicht festgestellt werden könne. Diesbezüglich sei in freier Beweiswürdigung das fachärztliche Sachverständigengutachten vom 05.05.2020 als schlüssig erkannt worden. Auch die Einwendungen in der Stellungnahme vom 31.08.2020 seien nicht geeignet gewesen, dessen Ergebnis zu entkräften. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Erlebnisse könnten im Einzelnen – jeweils mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit – entweder nicht festgestellt werden, würden keine Straftat iSd § 1 Abs. 1 VOG darstellen oder hätten nicht zu einer Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung geführt.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung, einer anhaltenden affektiven Störung, einer berichteten „Magersucht“ im ersten Jahr der Krankenschwesternausbildung und einer Reihe körperlicher Gesundheitsschädigungen leide. Ihr psychiatrisches Leiden sei nicht wesentlich durch die antragsbegründenden Gewalterlebnisse in Kindheit und Jugend bedingt, sodass die nach dem VOG erforderliche Wahrscheinlichkeit des Vorliegens eines Kausalzusammenhangs zwischen Vorsatztat und Gesundheitsschädigung nicht festgestellt werden könne. Diesbezüglich sei in freier Beweiswürdigung das fachärztliche Sachverständigengutachten vom 05.05.2020 als schlüssig erkannt worden. Auch die Einwendungen in der Stellungnahme vom 31.08.2020 seien nicht geeignet gewesen, dessen Ergebnis zu entkräften. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Erlebnisse könnten im Einzelnen – jeweils mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit – entweder nicht festgestellt werden, würden keine Straftat iSd Paragraph eins, Absatz eins, VOG darstellen oder hätten nicht zu einer Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung geführt.
- Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid im Rahmen einer Vorsprache bei der belangten Behörde am 04.11.2020 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Sie führte dabei im Wesentlichen aus, die Feststellungen im angefochtenen Bescheid seien so nicht richtig. Die damaligen Täter hätten in den Unterlagen bzw. Heimakten keine „Straftaten“ niedergeschrieben, dennoch seien diese passiert. Auch die Schlussfolgerungen des Gutachtens seien nicht richtig. Es gebe zahlreiche Studien, die besagen, dass Traumen durch Mehrfachmisshandlungen sehr wohl Auswirkungen auf den Betroffenen hätten. Aufgrund der Misshandlungen sei es für sie sehr schwer, ihr Leben zu bestreiten. Alle antragsbegründend vorgebrachten Straftaten stünden in kausalem Zusammenhang mit ihrer derzeitigen psychischen Gesundheitsschädigung. Nur Dr. XXXX sehe keinen Kausalzusammenhang, sehr wohl aber andere Gutachter. Dr. XXXX habe in einem Gutachten von 2012 einen kausalen Zusammenhang festgestellt. Dies würden auch Dr. XXXX , Mag. XXXX und XXXX ausführen, wobei letztere auch schreibe, dass die Beschwerdeführerin wegen der Heimaufenthalte und Misshandlungen eine posttraumatische Belastungsstörung habe. Ihrer Ansicht nach könne aufgrund der vorliegenden Unterlagen auch festgestellt werden, dass die Anhaltung im Kloster bis zum
- Lebensjahr eine Straftat darstelle. So habe sie das Kloster mit 19 Jahren verlassen wollen, doch ihr sei damals gesagt worden, dass die Großjährigkeit vom Gericht verlängert worden sei. Sie sehe auch eine Straftat darin, dass sie den Lohn für die während ihrer Zeit im Kloster bei unterschiedlichen Firmen verrichteten Arbeiten im Kloster abgeben habe müssen. Man habe ihr gesagt, dass sie dieses Geld bei der Entlassung bekommen würde, erhalten habe sie aber nichts. Die Versicherungszeiten seien ihr auch nicht für die Pension angerechnet worden. Für Arbeiten im Kloster selbst seien ihr 150 Schilling im Monat versprochen worden, auch diese habe sie nie gesehen. Sie habe diese Tätigkeiten als mehrfache psychische Misshandlungen empfunden. Sie finde es sehr schlimm, dass sie damals so fremdbestimmt gewesen sei, und dass die damaligen Erziehungsmethoden eine große Auswirkung auf ihr Leben hätten. Sie leide bis heute unter den psychischen und sozialen Folgen der Züchtigungen des Klosters. Aufgrund all ihrer Ausführungen habe sie eine kausale psychische Gesundheitsschädigung, die auch einen Verdienstentgang begründe. Sie verweise nochmals ausdrücklich auf ihre Stellungnahme vom 31.08.2020, den von ihr selbst verfassten „roten Faden“ zu ihrer Lebensgeschichte und das Schreiben von Mag. XXXX vom 31.01.2011, in dem sie bereits damals geschildert habe, was ihr passiert sei. Ihr sei bewusst, dass sie kein Gegengutachten erstellen könne und sich auch keinen Anwalt leisten könne. Dennoch möchte sie, dass anerkannt werde, dass sie zeitlebens Opfer sei. Die antragsbegründenden Vorfälle würden nach wie vor ihr ganzes Leben beeinträchtigen.
- Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid im Rahmen einer Vorsprache bei der belangten Behörde am 04.11.2020 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Sie führte dabei im Wesentlichen aus, die Feststellungen im angefochtenen Bescheid seien so nicht richtig. Die damaligen Täter hätten in den Unterlagen bzw. Heimakten keine „Straftaten“ niedergeschrieben, dennoch seien diese passiert. Auch die Schlussfolgerungen des Gutachtens seien nicht richtig. Es gebe zahlreiche Studien, die besagen, dass Traumen durch Mehrfachmisshandlungen sehr wohl Auswirkungen auf den Betroffenen hätten. Aufgrund der Misshandlungen sei es für sie sehr schwer, ihr Leben zu bestreiten. Alle antragsbegründend vorgebrachten Straftaten stünden in kausalem Zusammenhang mit ihrer derzeitigen psychischen Gesundheitsschädigung. Nur Dr. römisch 40 sehe keinen Kausalzusammenhang, sehr wohl aber andere Gutachter. Dr. römisch 40 habe in einem Gutachten von 2012 einen kausalen Zusammenhang festgestellt. Dies würden auch Dr. römisch 40 , Mag. römisch 40 und römisch 40 ausführen, wobei letztere auch schreibe, dass die Beschwerdeführerin wegen der Heimaufenthalte und Misshandlungen eine posttraumatische Belastungsstörung habe. Ihrer Ansicht nach könne aufgrund der vorliegenden Unterlagen auch festgestellt werden, dass die Anhaltung im Kloster bis zum
- Lebensjahr eine Straftat darstelle. So habe sie das Kloster mit 19 Jahren verlassen wollen, doch ihr sei damals gesagt worden, dass die Großjährigkeit vom Gericht verlängert worden sei. Sie sehe auch eine Straftat darin, dass sie den Lohn für die während ihrer Zeit im Kloster bei unterschiedlichen Firmen verrichteten Arbeiten im Kloster abgeben habe müssen. Man habe ihr gesagt, dass sie dieses Geld bei der Entlassung bekommen würde, erhalten habe sie aber nichts. Die Versicherungszeiten seien ihr auch nicht für die Pension angerechnet worden. Für Arbeiten im Kloster selbst seien ihr 150 Schilling im Monat versprochen worden, auch diese habe sie nie gesehen. Sie habe diese Tätigkeiten als mehrfache psychische Misshandlungen empfunden. Sie finde es sehr schlimm, dass sie damals so fremdbestimmt gewesen sei, und dass die damaligen Erziehungsmethoden eine große Auswirkung auf ihr Leben hätten. Sie leide bis heute unter den psychischen und sozialen Folgen der Züchtigungen des Klosters. Aufgrund all ihrer Ausführungen habe sie eine kausale psychische Gesundheitsschädigung, die auch einen Verdienstentgang begründe. Sie verweise nochmals ausdrücklich auf ihre Stellungnahme vom 31.08.2020, den von ihr selbst verfassten „roten Faden“ zu ihrer Lebensgeschichte und das Schreiben von Mag. römisch 40 vom 31.01.2011, in dem sie bereits damals geschildert habe, was ihr passiert sei. Ihr sei bewusst, dass sie kein Gegengutachten erstellen könne und sich auch keinen Anwalt leisten könne. Dennoch möchte sie, dass anerkannt werde, dass sie zeitlebens Opfer sei. Die antragsbegründenden Vorfälle würden nach wie vor ihr ganzes Leben beeinträchtigen.
- Die belangte Behörde legte den Beschwerdeakt mit Schreiben vom 06.11.2020 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieser am 09.11.2020 einlangte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin. Sie wurde am XXXX in XXXX geboren. Sie war das ledige Kind einer mental stark beeinträchtigten Mutter, die Identität des Vaters konnte bei der Geburt nicht festgestellt werden. Sie wuchs als Kleinkind zunächst zusammen mit ihrer Halbschwester XXXX in tristen häuslichen Verhältnissen bei ihrer Mutter auf. Zwei ältere Halbgeschwister waren zu dieser Zeit bereits bei einer Pflegefamilie untergebracht.Sie wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren. Sie war das ledige Kind einer mental stark beeinträchtigten Mutter, die Identität des Vaters konnte bei der Geburt nicht festgestellt werden. Sie wuchs als Kleinkind zunächst zusammen mit ihrer Halbschwester römisch 40 in tristen häuslichen Verhältnissen bei ihrer Mutter auf. Zwei ältere Halbgeschwister waren zu dieser Zeit bereits bei einer Pflegefamilie untergebracht. Als die Beschwerdeführerin rund ein Jahr alt war, überließ ihre Mutter sie und ihre Schwester teilweise der Obhut einer beschränkt entmündigten Frau, der sie dafür Obdach gewährte. Diese Frau nahm die Beschwerdeführerin mit in Gasthäuser und schlug in betrunkenem Zustand, als diese zu weinen begann, auf sie ein, sodass die Polizei gerufen werden musste. Es kann nicht mit Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass sie dadurch eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitt. Mit Beschluss vom 21.10.1968 ordnete der Jugendgerichtshof XXXX betreffend die Beschwerdeführerin die gerichtliche Erziehungshilfe und Unterbringung in einem Kinderheim an. Ihre Mutter war „auf Grund ihrer Persönlichkeit nicht in der Lage, für stabile und geordnete häusliche Verhältnisse zu sorgen“. Mit Beschluss vom 21.10.1968 ordnete der Jugendgerichtshof römisch 40 betreffend die Beschwerdeführerin die gerichtliche Erziehungshilfe und Unterbringung in einem Kinderheim an. Ihre Mutter war „auf Grund ihrer Persönlichkeit nicht in der Lage, für stabile und geordnete häusliche Verhältnisse zu sorgen“. Nach behördlicher Abnahme am 04.11.1968 wurde die Beschwerdeführerin zunächst im XXXX in XXXX untergebracht und am 28.11.1968 gemeinsam mit ihrer Schwester XXXX in das Heim der XXXX in XXXX überstellt. Dort lebte sie bis zum Alter von sechs Jahren. An diese Zeit hat die Beschwerdeführerin nur gute Erinnerungen.Nach behördlicher Abnahme am 04.11.1968 wurde die Beschwerdeführerin zunächst im römisch 40 in römisch 40 untergebracht und am 28.11.1968 gemeinsam mit ihrer Schwester römisch 40 in das Heim der römisch 40 in römisch 40 überstellt. Dort lebte sie bis zum Alter von sechs Jahren. An diese Zeit hat die Beschwerdeführerin nur gute Erinnerungen. Am 02.09.1973, mit Beginn ihrer Schulpflicht, kam die Beschwerdeführerin ohne ihre Schwester in das Kinderheim XXXX in XXXX , wo sie bis zum Alter von 14 Jahren lebte. Dort war sie regelmäßig psychischen und physischen Misshandlungen ausgesetzt, dies in Form von täglichen Schlägen, u. a. mit dem Stab auf die ausgestreckten Finger oder die Schienbeine, „Ohrenumdrehen“, An-den-Haaren-Ziehen, Scheitelknien, Demütigungen und Strafen wie „in die Kammer sperren“. Bei Bettnässen musste die Beschwerdeführerin die Bettwäsche selbst auswaschen und in der nassen Wäsche schlafen, wenn diese bis zum Abend nicht trocken wurde.Am 02.09.1973, mit Beginn ihrer Schulpflicht, kam die Beschwerdeführerin ohne ihre Schwester in das Kinderheim römisch 40 in römisch 40 , wo sie bis zum Alter von 14 Jahren lebte. Dort war sie regelmäßig psychischen und physischen Misshandlungen ausgesetzt, dies in Form von täglichen Schlägen, u. a. mit dem Stab auf die ausgestreckten Finger oder die Schienbeine, „Ohrenumdrehen“, An-den-Haaren-Ziehen, Scheitelknien, Demütigungen und Strafen wie „in die Kammer sperren“. Bei Bettnässen musste die Beschwerdeführerin die Bettwäsche selbst auswaschen und in der nassen Wäsche schlafen, wenn diese bis zum Abend nicht trocken wurde. In XXXX besuchte sie fünf Jahre lang die private Volksschule für Mädchen und begann anschließend im Jahr 1978 die private Hauptschule für Mädchen, die sie bis zur
- Klasse Hauptschule jeweils im ersten Klassenzug besuchte.In römisch 40 besuchte sie fünf Jahre lang die private Volksschule für Mädchen und begann anschließend im Jahr 1978 die private Hauptschule für Mädchen, die sie bis zur
- Klasse Hauptschule jeweils im ersten Klassenzug besuchte. Am 06.04.1981 wurde die Beschwerdeführerin in die Sondererziehungsanstalt XXXX des Klosters XXXX in XXXX überstellt. Dort besuchte sie zunächst die
- Klasse der hauseigenen Sondererziehungsschule. Die
- Klasse Hauptschule absolvierte sie in der öffentlichen Hauptschule XXXX im ersten Klassenzug.Am 06.04.1981 wurde die Beschwerdeführerin in die Sondererziehungsanstalt römisch 40 des Klosters römisch 40 in römisch 40 überstellt. Dort besuchte sie zunächst die
- Klasse der hauseigenen Sondererziehungsschule. Die
- Klasse Hauptschule absolvierte sie in der öffentlichen Hauptschule römisch 40 im ersten Klassenzug. Im Mai 1982 bestand sie die Aufnahmeprüfung für die Höhere Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe XXXX in XXXX . Der dortige Schulbesuch wurde vom Jugendamt jedoch nicht erlaubt, da dieses eine weitere Unterbringung im Heim in XXXX für erforderlich hielt. Die Beschwerdeführerin absolvierte daraufhin von September 1982 bis Juli 1984 die zweijährige Fachschule für wirtschaftliche Frauenberufe in XXXX . Im Mai 1982 bestand sie die Aufnahmeprüfung für die Höhere Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe römisch 40 in römisch 40 . Der dortige Schulbesuch wurde vom Jugendamt jedoch nicht erlaubt, da dieses eine weitere Unterbringung im Heim in römisch 40 für erforderlich hielt. Die Beschwerdeführerin absolvierte daraufhin von September 1982 bis Juli 1984 die zweijährige Fachschule für wirtschaftliche Frauenberufe in römisch 40 . Im Herbst 1984 begann sie eine Ausbildung zur Krankenschwester, brach diese aber nach einem Semester wieder ab. Während des Besuchs der Krankenschwesternschule wohnte die Beschwerdeführerin von ca. 15.09.1984 bis 19.02.1985 im XXXX . Danach kehrte sie wieder in das Heim des Klosters XXXX zurück.Im Herbst 1984 begann sie eine Ausbildung zur Krankenschwester, brach diese aber nach einem Semester wieder ab. Während des Besuchs der Krankenschwesternschule wohnte die Beschwerdeführerin von ca. 15.09.1984 bis 19.02.1985 im römisch 40 . Danach kehrte sie wieder in das Heim des Klosters römisch 40 zurück. Die Beschwerdeführerin arbeitete ab dem Alter von 15 Jahren an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen und in den Sommerferien bei unterschiedlichen Betrieben, etwa in einer Konditorei, einem Hotel, bei einem Zahnarzt oder in einem Gasthaus. Die dabei erhaltenen Löhne übergab sie dem Kloster. Sie verrichtete auch verschiedenste Arbeiten im Kloster selbst, unter anderem in der Großküche, der Wäscherei, im Krankentrakt, Garten- und Putzarbeiten. Es kann nicht mit Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass die Verantwortlichen des Klosters durch Einbehaltung der Arbeitslöhne der Beschwerdeführerin einen Straftatbestand verwirklicht hätten. Während ihrer Unterbringung im Kloster XXXX stand die Beschwerdeführerin unter ständiger Kontrolle und strenger Aufsicht der das Heim leitenden Schwestern. Sie wurde in ihren Plänen und Wünschen, insbesondere hinsichtlich ihrer Ausbildung, nicht unterstützt oder gefördert. Körperlich misshandelt wurde sie dort nicht.Während ihrer Unterbringung im Kloster römisch 40 stand die Beschwerdeführerin unter ständiger Kontrolle und strenger Aufsicht der das Heim leitenden Schwestern. Sie wurde in ihren Plänen und Wünschen, insbesondere hinsichtlich ihrer Ausbildung, nicht unterstützt oder gefördert. Körperlich misshandelt wurde sie dort nicht. Die Beschwerdeführerin war bis 06.02.1989, somit bis zum Alter von 22 Jahren, in der Sondererziehungsanstalt XXXX des Klosters XXXX untergebracht. Es kann nicht mit Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass die weitere Unterbringung nach ihrem
- Geburtstag bis 06.02.1989 einen Straftatbestand darstellt.Die Beschwerdeführerin war bis 06.02.1989, somit bis zum Alter von 22 Jahren, in der Sondererziehungsanstalt römisch 40 des Klosters römisch 40 untergebracht. Es kann nicht mit Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass die weitere Unterbringung nach ihrem
- Geburtstag bis 06.02.1989 einen Straftatbestand darstellt. Es kann nicht mit Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass sie in ihrer Kindheit oder Jugend von ihrem Stiefvater vergewaltigt oder sexuell missbraucht wurde. Am 07.10.1985 begann die Beschwerdeführerin eine Lehre als Einzelhandelskauffrau bei der Firma XXXX . Sie absolvierte am 26.01.1989 die Lehrabschlussprüfung und wurde danach bis 31.03.1990 als Angestellte bei der Firma XXXX weiterbeschäftigt.Am 07.10.1985 begann die Beschwerdeführerin eine Lehre als Einzelhandelskauffrau bei der Firma römisch 40 . Sie absolvierte am 26.01.1989 die Lehrabschlussprüfung und wurde danach bis 31.03.1990 als Angestellte bei der Firma römisch 40 weiterbeschäftigt. Die Beschwerdeführerin hatte seither zahlreiche eher kurzfristige Arbeitsverhältnisse. Länger als ein Jahr beschäftigt war sie seit 1990 nur von 02.04.1990 bis 31.07.1994 beim Landesschulrat für XXXX , von 01.08.2000 bis 31.03.2005 (unterbrochen durch Wochengeldbezug) bei der XXXX Rechtsschutzversicherung und von 20.01.2014 bis 15.05.2015 bei der XXXX GmbH. Dazwischen bezog sie Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Krankengeld. Derzeit ist sie nicht erwerbstätig. Die Beschwerdeführerin hatte seither zahlreiche eher kurzfristige Arbeitsverhältnisse. Länger als ein Jahr beschäftigt war sie seit 1990 nur von 02.04.1990 bis 31.07.1994 beim Landesschulrat für römisch 40 , von 01.08.2000 bis 31.03.2005 (unterbrochen durch Wochengeldbezug) bei der römisch 40 Rechtsschutzversicherung und von 20.01.2014 bis 15.05.2015 bei der römisch 40 GmbH. Dazwischen bezog sie Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Krankengeld. Derzeit ist sie nicht erwerbstätig. Am XXXX wurde die Beschwerdeführerin Mutter eines Sohnes.Am römisch 40 wurde die Beschwerdeführerin Mutter eines Sohnes. Sie nahm an diversen Schulungsmaßnahmen des Arbeitsmarktservice teil und absolvierte zusätzlich eine Ausbildung zur Erwachsenentrainerin. Im Jahr 2009 legte sie die Studienberechtigungsprüfung für das Fach Pädagogik und Erziehungswissenschaften ab. Die Beschwerdeführerin erhielt 2011 von der Stadt XXXX eine „für die Opfer von Missbrauch und Gewalt in städtischen Heimen“ vorgesehene Entschädigung in Höhe von 20.000 Euro und die Kostenübernahme für 100 Therapiestunden im Wert von 8.000 zuerkannt. Von der Stiftung XXXX erhielt sie 2012 als anerkanntes „Opfer von Mitarbeitern der XXXX “ eine finanzielle Hilfe in Höhe von 10.000 Euro.Die Beschwerdeführerin erhielt 2011 von der Stadt römisch 40 eine „für die Opfer von Missbrauch und Gewalt in städtischen Heimen“ vorgesehene Entschädigung in Höhe von 20.000 Euro und die Kostenübernahme für 100 Therapiestunden im Wert von 8.000 zuerkannt. Von der Stiftung römisch 40 erhielt sie 2012 als anerkanntes „Opfer von Mitarbeitern der römisch 40 “ eine finanzielle Hilfe in Höhe von 10.000 Euro. Die Beschwerdeführerin leidet an folgenden psychischen Gesundheitsschädigungen: Kombinierte Persönlichkeitsstörung, ICD-10: F61.0 Anhaltende affektive Störung, ICD-10: F34.8 und folgenden orthopädisch-neurologischen Gesundheitsschädigungen: Chronisch rezidivierendes unteres Cervicalsyndrom bei bildgebend verifizierten milden degenerativen Veränderungen im Segment C5/C6 Chronische Lumboischialgie links, rezidivierende Ischialgie links bei verifiziertem chronischem Bandscheibenvorfall L5/S1 Magnetresonanz-verifizierte Bewegungseinschränkungen beider Kniegelenke aufgrund degenerativer Veränderungen beider Kniescheibengelenke Polyarthralgie der Fingergelenke des II. bis IV. Fingers beider Hände. Polyarthralgie der Fingergelenke des römisch zwei. bis römisch vier. Fingers beider Hände. Zudem litt die Beschwerdeführerin im Alter von 17 Jahren während des Besuchs der Krankenschwesternschule an Magersucht. Es kann nicht mit Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin durch die festgestellten Verbrechen in ihrer Kindheit und Jugend eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigungen erlitten hat, die zu einem verbrechenskausalen Verdienstentgang geführt haben.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Staatsbürgerschaft und zum Geburtsdatum der Beschwerdeführerin basieren auf ihren eigenen Angaben im Rahmen der Antragstellung und einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Die Feststellungen zur familiären Situation der Beschwerdeführerin als Kleinkind und zu den Gründen für die Anordnung der gerichtlichen Erziehungshilfe und Heimunterbringung ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Jugendgerichtshofes XXXX , Zl. XXXX insbesondere dem Antrag des Bezirksjugendamtes vom 26.08.1968 (vgl. AS B10-B13) und dem Beschluss des Gerichtes vom 21.10.1968 (vgl. AS B21-B24). Die Feststellungen zur familiären Situation der Beschwerdeführerin als Kleinkind und zu den Gründen für die Anordnung der gerichtlichen Erziehungshilfe und Heimunterbringung ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Jugendgerichtshofes römisch 40 , Zl. römisch 40 insbesondere dem Antrag des Bezirksjugendamtes vom 26.08.1968 vergleiche AS B10-B13) und dem Beschluss des Gerichtes vom 21.10.1968 vergleiche AS B21-B24). Dass nicht mit Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin als Kleinkind durch die Schläge einer Bekannten ihrer Mutter eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitt, folgt daraus, dass sich dafür im Akt des Jugendgerichtshofes, wo dieser Vorfall beschrieben ist, keine Anhaltspunkte finden. Vielmehr ist dort zwar ausdrücklich festgehalten, dass der Polizeiarzt Wundstellen der Beuge zwischen Oberschenkel und Bauch feststellte, die vermutlich durch mangelnde Pflege hervorgerufen waren, sonstige Verletzungen sind jedoch nicht erwähnt (vgl. AS B23). Auch die Beschwerdeführerin behauptete im Verfahren keine Gesundheitsschädigung aus diesem Vorfall.Dass nicht mit Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin als Kleinkind durch die Schläge einer Bekannten ihrer Mutter eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitt, folgt daraus, dass sich dafür im Akt des Jugendgerichtshofes, wo dieser Vorfall beschrieben ist, keine Anhaltspunkte finden. Vielmehr ist dort zwar ausdrücklich festgehalten, dass der Polizeiarzt Wundstellen der Beuge zwischen Oberschenkel und Bauch feststellte, die vermutlich durch mangelnde Pflege hervorgerufen waren, sonstige Verletzungen sind jedoch nicht erwähnt vergleiche AS B23). Auch die Beschwerdeführerin behauptete im Verfahren keine Gesundheitsschädigung aus diesem Vorfall. Die Zeiten der Aufenthalte in den einzelnen Heimen und der Schulbesuche der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren eigenen antragsbegründenden Angaben und den vorgelegten Aufzeichnungen der Behörden und Heime aus den Jahren 1968 bis 1989 (vgl. AS 42/1-216, siehe auch die von der Beschwerdeführerin verfasste Zusammenfassung AS 42/52-68). Dass sie an die Zeit in XXXX „nur gute Erinnerungen“ hat, entspricht ihren eigenen Angaben (vgl. AS 130).Die Zeiten der Aufenthalte in den einzelnen Heimen und der Schulbesuche der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren eigenen antragsbegründenden Angaben und den vorgelegten Aufzeichnungen der Behörden und Heime aus den Jahren 1968 bis 1989 vergleiche AS 42/1-216, siehe auch die von der Beschwerdeführerin verfasste Zusammenfassung AS 42/52-68). Dass sie an die Zeit in römisch 40 „nur gute Erinnerungen“ hat, entspricht ihren eigenen Angaben vergleiche AS 130). Die Feststellungen zu den psychischen und physischen Misshandlungen, denen die Beschwerdeführerin im Kinderheim XXXX ausgesetzt war, folgen ihren diesbezüglich glaubhaften, hinreichend konkreten und nachvollziehbaren Angaben (vgl. AS 42/38, 130), die sich mit der belangten Behörde bereits bekannten Schilderungen hinsichtlich desselben Heimes decken (vgl. AS 335). Angesichts der weit zurückliegenden und sich über mehrere Jahre erstreckenden Übergriffe ist nachvollziehbar, dass eine nähere zeitliche Eingrenzung einzelner Vorfälle nicht möglich war.Die Feststellungen zu den psychischen und physischen Misshandlungen, denen die Beschwerdeführerin im Kinderheim römisch 40 ausgesetzt war, folgen ihren diesbezüglich glaubhaften, hinreichend konkreten und nachvollziehbaren Angaben vergleiche AS 42/38, 130), die sich mit der belangten Behörde bereits bekannten Schilderungen hinsichtlich desselben Heimes decken vergleiche AS 335). Angesichts der weit zurückliegenden und sich über mehrere Jahre erstreckenden Übergriffe ist nachvollziehbar, dass eine nähere zeitliche Eingrenzung einzelner Vorfälle nicht möglich war. Die Feststellungen zu den von der Beschwerdeführerin in und außerhalb des Klosters XXXX verrichteten Arbeiten ergeben sich aus ihren eigenen Angaben und den von ihr dazu vorgelegten Bestätigungsschreiben (vgl. AS 17-26). Es ist auch glaubhaft, dass sie die in dieser Zeit erhaltenen Löhne dem Kloster übergab. Nicht mit Wahrscheinlichkeit festgestellt werden konnte hingegen, dass die Verantwortlichen des Klosters durch Einbehaltung dieser Arbeitslöhne einen Straftatbestand verwirklicht hätten. Die Beschwerdeführerin brachte diesbezüglich wiederholt vor, ihr sei versprochen worden, dass ihre Einkünfte auf ein Sparbuch einbezahlt würden, das sie am Ende ihres Aufenthalts erhalte. Dies sei ihr dann jedoch mit der Begründung verwehrt worden, dass sie das Geld bereits „selbst verbraucht“ habe (vgl. unter anderem AS 528-529). Es ist nicht mehr im Detail nachvollziehbar, wofür die Einkünfte der Beschwerdeführerin durch das Kloster verwendet wurden. Die entsprechenden Unterlagen sind nach Auskunft der Kongregation nicht mehr (vollständig) vorhanden (vgl. AS 132). Auch die Volksanwaltschaft konnte in einem Prüfverfahren keine Informationen zum Verbleib des Sparbuches finden (vgl. AS B3). Die Feststellungen zu den von der Beschwerdeführerin in und außerhalb des Klosters römisch 40 verrichteten Arbeiten ergeben sich aus ihren eigenen Angaben und den von ihr dazu vorgelegten Bestätigungsschreiben vergleiche AS 17-26). Es ist auch glaubhaft, dass sie die in dieser Zeit erhaltenen Löhne dem Kloster übergab. Nicht mit Wahrscheinlichkeit festgestellt werden konnte hingegen, dass die Verantwortlichen des Klosters durch Einbehaltung dieser Arbeitslöhne einen Straftatbestand verwirklicht hätten. Die Beschwerdeführerin brachte diesbezüglich wiederholt vor, ihr sei versprochen worden, dass ihre Einkünfte auf ein Sparbuch einbezahlt würden, das sie am Ende ihres Aufenthalts erhalte. Dies sei ihr dann jedoch mit der Begründung verwehrt worden, dass sie das Geld bereits „selbst verbraucht“ habe vergleiche unter anderem AS 528-529). Es ist nicht mehr im Detail nachvollziehbar, wofür die Einkünfte der Beschwerdeführerin durch das Kloster verwendet wurden. Die entsprechenden Unterlagen sind nach Auskunft der Kongregation nicht mehr (vollständig) vorhanden vergleiche AS 132). Auch die Volksanwaltschaft konnte in einem Prüfverfahren keine Informationen zum Verbleib des Sparbuches finden vergleiche AS B3). Im gegenständlichen Fall würde auf Grundlage der Angaben der Beschwerdeführerin als Straftatbestand primär eine Veruntreuung nach § 133 StGB in Frage kommen. Dafür ist erforderlich, dass der Täter ein ihm anvertrautes Gut sich oder einem Dritten mit Vorsatz auf unrechtmäßige Bereicherung zueignet. Auch, wenn der Beschwerdeführerin – wie vorgebracht – ursprünglich versprochen wurde, dass sie das Geld zurückerhalte, würde es am für eine Veruntreuung nötigen Bereicherungsvorsatz fehlen, wenn das Geld letztlich für ihre Belange aufgewendet worden wäre. Der anwaltliche Vertreter der Kongregation brachte in einem Schreiben an die Beschwerdeführerin vor, dass sich aus den unvollständigen Eintragungen ergebe, dass diverse Beträge für „Taschengeld, für einen Englischkurs, für Wäscheeinkauf und dergleichen“ verwendet worden seien. „Jedenfalls“ sei „alles Geld, das für [s]ie bestimmt war, auch für [s]ie verwendet“ worden (vgl. AS 132). Mangels verfügbarer Aufzeichnungen kann auch die Beschwerdeführerin verständlicherweise nur mutmaßen, wofür das Geld verwendet wurde. Konkrete Anhaltspunkte für eine zweckwidrige Verwendung oder gar Veruntreuung sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Damit liegt in einer Gesamtbetrachtung die nach dem VOG erforderliche Wahrscheinlichkeit einer Straftat, die erst gegeben ist, wenn erheblich mehr für als gegen das Vorliegen einer Vorsatztat spricht (vgl. VwGH 23.09.2014, Zl. 2013/11/0256), nicht vor.Im gegenständlichen Fall würde auf Grundlage der Angaben der Beschwerdeführerin als Straftatbestand primär eine Veruntreuung nach Paragraph 133, StGB in Frage kommen. Dafür ist erforderlich, dass der Täter ein ihm anvertrautes Gut sich oder einem Dritten mit Vorsatz auf unrechtmäßige Bereicherung zueignet. Auch, wenn der Beschwerdeführerin – wie vorgebracht – ursprünglich versprochen wurde, dass sie das Geld zurückerhalte, würde es am für eine Veruntreuung nötigen Bereicherungsvorsatz fehlen, wenn das Geld letztlich für ihre Belange aufgewendet worden wäre. Der anwaltliche Vertreter der Kongregation brachte in einem Schreiben an die Beschwerdeführerin vor, dass sich aus den unvollständigen Eintragungen ergebe, dass diverse Beträge für „Taschengeld, für einen Englischkurs, für Wäscheeinkauf und dergleichen“ verwendet worden seien. „Jedenfalls“ sei „alles Geld, das für [s]ie bestimmt war, auch für [s]ie verwendet“ worden vergleiche AS 132). Mangels verfügbarer Aufzeichnungen kann auch die Beschwerdeführerin verständlicherweise nur mutmaßen, wofür das Geld verwendet wurde. Konkrete Anhaltspunkte für eine zweckwidrige Verwendung oder gar Veruntreuung sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Damit liegt in einer Gesamtbetrachtung die nach dem VOG erforderliche Wahrscheinlichkeit einer Straftat, die erst gegeben ist, wenn erheblich mehr für als gegen das Vorliegen einer Vorsatztat spricht vergleiche VwGH 23.09.2014, Zl. 2013/11/0256), nicht vor. Dass die Beschwerdeführerin im Kloster XXXX unter ständiger Kontrolle und strenger Aufsicht stand und in ihren Plänen und Wünschen, insbesondere hinsichtlich ihrer Ausbildung, nicht unterstützt wurde, entspricht ihren stets gleichlautenden und glaubhaften eigenen Angaben. Ebenso entspricht es ihren eigenen Angaben, dass sie dort nicht körperlich misshandelt wurde („Schläge hat es in XXXX nicht gegeben.“, vgl. AS 130).Dass die Beschwerdeführerin im Kloster römisch 40 unter ständiger Kontrolle und strenger Aufsicht stand und in ihren Plänen und Wünschen, insbesondere hinsichtlich ihrer Ausbildung, nicht unterstützt wurde, entspricht ihren stets gleichlautenden und glaubhaften eigenen Angaben. Ebenso entspricht es ihren eigenen Angaben, dass sie dort nicht körperlich misshandelt wurde („Schläge hat es in römisch 40 nicht gegeben.“, vergleiche AS 130). Auch hinsichtlich der weiteren Unterbringung der Beschwerdeführerin im Kloster XXXX nach ihrem
- Geburtstag bis 06.02.1989 kann nicht mit Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen eines Straftatbestandes ausgegangen werden. Grundsätzlich ergibt sich aus dem damals anwendbaren § 25 Abs. 5 Wiener Jugendwohlfahrtsgesetz, LGBl. Nr. 14/1955, dass die Erziehungshilfe durch Unterbringung in einer fremden Familie oder in einem Heim mit dem vollendeten
- Lebensjahr des Minderjährigen endet. Aus besonderen Gründen kann sie bis zum vollendeten
- Lebensjahr erstreckt werden. Die Beschwerdeführerin war jedoch bis zum Alter von 22 Jahren im Heim untergebracht. Die Gründe dafür blieben auch im Rahmen eines Prüfverfahrens der Volksanwaltschaft „völlig ungeklärt“. Diese konnte zwar den die Unterbringung ursprünglich anordnenden Beschluss vom 21.10.1968, aber keine weiteren die Beschwerdeführerin betreffenden Beschlüsse ausfindig machen. Zugleich weist die Volksanwaltschaft darauf hin, dass nach einer Auskunft der Stadt XXXX Unterbringungen in einem Heim über das
- Lebensjahr hinaus oftmals dem Abschluss einer Berufsausbildung dienlich gewesen seien und die Beschwerdeführerin am 23.09.1988 ihre Lehre abgeschlossen habe (vgl. AS B2-B3). Dies wäre daher auch im vorliegenden Fall eine plausible Erklärung. Aus den vorliegenden behördlichen Aufzeichnungen ergibt sich, dass das Jugendamt über die weitere Heimunterbringung der Beschwerdeführerin nach ihrem
- Geburtstag informiert war (vgl. AS 42/207). Im Übrigen wäre auch im Fall einer gesetzwidrigen längeren Unterbringung dadurch noch nicht der von der Beschwerdeführerin offenbar angesprochene Straftatbestand der Freiheitsentziehung nach § 99 StGB erfüllt, der sich auf eine Einschränkung der körperlichen Bewegungsfreiheit insbesondere mit physischen Mitteln oder Drohungen bezieht. In der Beschwerde führt die Beschwerdeführerin lediglich aus, dass sie bezüglich eines Auszugs aus dem Heim „nicht unterstützt“ worden und ihr gesagt worden sei, dass sie weiterhin im Kloster bleiben müsse, da die Großjährigkeit vom Gericht verlängert worden sei. Bloße Täuschungen, um einen anderen dazu zu bringen, einen bestimmten Ort nicht zu verlassen, sind jedoch nicht tatbildlich iSd § 99 StGB (vgl. Schwaighofer in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 99, Rz 16).Auch hinsichtlich der weiteren Unterbringung der Beschwerdeführerin im Kloster römisch 40 nach ihrem
- Geburtstag bis 06.02.1989 kann nicht mit Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen eines Straftatbestandes ausgegangen werden. Grundsätzlich ergibt sich aus dem damals anwendbaren Paragraph 25, Absatz 5, Wiener Jugendwohlfahrtsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 1955,, dass die Erziehungshilfe durch Unterbringung in einer fremden Familie oder in einem Heim mit dem vollendeten
- Lebensjahr des Minderjährigen endet. Aus besonderen Gründen kann sie bis zum vollendeten
- Lebensjahr erstreckt werden. Die Beschwerdeführerin war jedoch bis zum Alter von 22 Jahren im Heim untergebracht. Die Gründe dafür blieben auch im Rahmen eines Prüfverfahrens der Volksanwaltschaft „völlig ungeklärt“. Diese konnte zwar den die Unterbringung ursprünglich anordnenden Beschluss vom 21.10.1968, aber keine weiteren die Beschwerdeführerin betreffenden Beschlüsse ausfindig machen. Zugleich weist die Volksanwaltschaft darauf hin, dass nach einer Auskunft der Stadt römisch 40 Unterbringungen in einem Heim über das
- Lebensjahr hinaus oftmals dem Abschluss einer Berufsausbildung dienlich gewesen seien und die Beschwerdeführerin am 23.09.1988 ihre Lehre abgeschlossen habe vergleiche AS B2-B3). Dies wäre daher auch im vorliegenden Fall eine plausible Erklärung. Aus den vorliegenden behördlichen Aufzeichnungen ergibt sich, dass das Jugendamt über die weitere Heimunterbringung der Beschwerdeführerin nach ihrem
- Geburtstag informiert war vergleiche AS 42/207). Im Übrigen wäre auch im Fall einer gesetzwidrigen längeren Unterbringung dadurch noch nicht der von der Beschwerdeführerin offenbar angesprochene Straftatbestand der Freiheitsentziehung nach Paragraph 99, StGB erfüllt, der sich auf eine Einschränkung der körperlichen Bewegungsfreiheit insbesondere mit physischen Mitteln oder Drohungen bezieht. In der Beschwerde führt die Beschwerdeführerin lediglich aus, dass sie bezüglich eines Auszugs aus dem Heim „nicht unterstützt“ worden und ihr gesagt worden sei, dass sie weiterhin im Kloster bleiben müsse, da die Großjährigkeit vom Gericht verlängert worden sei. Bloße Täuschungen, um einen anderen dazu zu bringen, einen bestimmten Ort nicht zu verlassen, sind jedoch nicht tatbildlich iSd Paragraph 99, StGB vergleiche Schwaighofer in Höpfel/Ratz, WK2 StGB Paragraph 99,, Rz 16). Dass nicht mit Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin von ihrem Stiefvater vergewaltigt oder sexuell missbraucht wurde, folgt daraus, dass sie dies mit ihren diesbezüglich nur sehr knappen Angaben nicht glaubhaft machen konnte. In den Unterlagen des Jugendamtes und der Heime finden sich darauf ebenfalls keine Hinweise. Bereits die belangte Behörde gelangte nach Durchführung eines umfangreichen Ermittlungsverfahrens im angefochtenen Bescheid zu dem Schluss, dass ein Missbrauch durch den Stiefvater nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden konnte. Dieser Feststellung trat die Beschwerde, im Unterschied zu den Feststellungen hinsichtlich anderer vorgebrachter Straftaten, auch nicht entgegen. Auch in der sehr ausführlichen Stellungnahme vom 31.08.2020 erwähnte die Beschwerdeführerin den ursprünglich vorgebrachten sexuellen Missbrauch nicht mehr (vgl. AS 524-539). Unter erneutem Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach eine ausreichende Wahrscheinlichkeit erst gegeben ist, wenn erheblich mehr für als gegen das Vorliegen einer Vorsatztat spricht, ist daher angesichts des Fehlens von Beweismitteln oder sonstigen Anhaltspunkten, die die Angaben der Beschwerdeführerin stützen würden, festzustellen, dass eine Straftat nicht mit Wahrscheinlichkeit vorliegt.Dass nicht mit Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin von ihrem Stiefvater vergewaltigt oder sexuell missbraucht wurde, folgt daraus, dass sie dies mit ihren diesbezüglich nur sehr knappen Angaben nicht glaubhaft machen konnte. In den Unterlagen des Jugendamtes und der Heime finden sich darauf ebenfalls keine Hinweise. Bereits die belangte Behörde gelangte nach Durchführung eines umfangreichen Ermittlungsverfahrens im angefochtenen Bescheid zu dem Schluss, dass ein Missbrauch durch den Stiefvater nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden konnte. Dieser Feststellung trat die Beschwerde, im Unterschied zu den Feststellungen hinsichtlich anderer vorgebrachter Straftaten, auch nicht entgegen. Auch in der sehr ausführlichen Stellungnahme vom 31.08.2020 erwähnte die Beschwerdeführerin den ursprünglich vorgebrachten sexuellen Missbrauch nicht mehr vergleiche AS 524-539). Unter erneutem Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach eine ausreichende Wahrscheinlichkeit erst gegeben ist, wenn erheblich mehr für als gegen das Vorliegen einer Vorsatztat spricht, ist daher angesichts des Fehlens von Beweismitteln oder sonstigen Anhaltspunkten, die die Angaben der Beschwerdeführerin stützen würden, festzustellen, dass eine Straftat nicht mit Wahrscheinlichkeit vorliegt. Die Feststellungen zu den Erwerbstätigkeiten der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den von der belangten Behörde eingeholten Versicherungsdatenauszügen vom 20.02.2014 (vgl. AS 43-56) und 05.02.2019 (vgl. AS 377-378). Die Feststellungen zu ihren weiteren Ausbildungen und der Geburt ihres Sohnes folgen ihren eigenen Angaben. Die Feststellungen zu den Erwerbstätigkeiten der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den von der belangten Behörde eingeholten Versicherungsdatenauszügen vom 20.02.2014 vergleiche AS 43-56) und 05.02.2019 vergleiche AS 377-378). Die Feststellungen zu ihren weiteren Ausbildungen und der Geburt ihres Sohnes folgen ihren eigenen Angaben. Die Feststellungen zu den an die Beschwerdeführerin geleisteten Entschädigungszahlungen ergeben sich aus den vorgelegten Schreiben des XXXX vom September 2011 (vgl. AS 42/31) und der Stiftung XXXX vom 23.01.2012 (vgl. AS 42/43).Die Feststellungen zu den an die Beschwerdeführerin geleisteten Entschädigungszahlungen ergeben sich aus den vorgelegten Schreiben des römisch 40 vom September 2011 vergleiche AS 42/31) und der Stiftung römisch 40 vom 23.01.2012 vergleiche AS 42/43). Die Feststellungen zu den Gesundheitsschädigungen der Beschwerdeführerin beruhen auf dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 05.05.2020 (vgl. AS 494-504), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung am 21.08.
- Darin geht der medizinische Sachverständige und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin umfassend, schlüssig und nachvollziehbar auf alle Leidenszustände der Beschwerdeführerin ein und setzt sich mit den im Verfahren vorgebrachten Einwendungen und Fragestellungen im Detail auseinander.Die Feststellungen zu den Gesundheitsschädigungen der Beschwerdeführerin beruhen auf dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 05.05.2020 vergleiche AS 494-504), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung am 21.08.
- Darin geht der medizinische Sachverständige und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin umfassend, schlüssig und nachvollziehbar auf alle Leidenszustände der Beschwerdeführerin ein und setzt sich mit den im Verfahren vorgebrachten Einwendungen und Fragestellungen im Detail auseinander. Demnach ist keine der vom Sachverständigen diagnostizierten psychischen und orthopädisch-neurologischen Gesundheitsschädigungen der Beschwerdeführerin mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit kausal auf die festgestellten Verbrechen zurückzuführen. Hinsichtlich der frühkindlichen körperlichen Traumen (Schlagen durch eine Bekannte der Mutter) kann aus heutiger Sicht, mehr als 50 Jahre später, nicht mehr festgestellt werden, ob die Tat mit Wahrscheinlichkeit zu einer Körperverletzung oder sonstigen Gesundheitsschädigung geführt hat. Auch wenn etwa in der fachärztlichen Stellungnahme von Dr. XXXX (vgl. AS 125) neben einer chronischen Depression auch eine posttraumatische Belastungsstörung (PTSD) erwähnt wird, fehlen nach Meinung des Sachverständigen in den Unterlagen sowie auch in den Schilderungen der Beschwerdeführerin Hinweise auf Symptome in der Vorgeschichte, die an eine PTSD denken lassen würden.Demnach ist keine der vom Sachverständigen diagnostizierten psychischen und orthopädisch-neurologischen Gesundheitsschädigungen der Beschwerdeführerin mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit kausal auf die festgestellten Verbrechen zurückzuführen. Hinsichtlich der frühkindlichen körperlichen Traumen (Schlagen durch eine Bekannte der Mutter) kann aus heutiger Sicht, mehr als 50 Jahre später, nicht mehr festgestellt werden, ob die Tat mit Wahrscheinlichkeit zu einer Körperverletzung oder sonstigen Gesundheitsschädigung geführt hat. Auch wenn etwa in der fachärztlichen Stellungnahme von Dr. römisch 40 vergleiche AS 125) neben einer chronischen Depression auch eine posttraumatische Belastungsstörung (PTSD) erwähnt wird, fehlen nach Meinung des Sachverständigen in den Unterlagen sowie auch in den Schilderungen der Beschwerdeführerin Hinweise auf Symptome in der Vorgeschichte, die an eine PTSD denken lassen würden. Die „kombinierte Persönlichkeitsstörung“ wurde 2012 im Gutachten von Dr. XXXX diagnostisch auch durch den Einsatz der International Personality Disorder Examination (IPDE) gestützt. „Kombiniert“ bedeutet, dass mehrfache Störfaktoren gleichzeitig vorliegen. Testpsychologisch ergaben sich bei der Untersuchung mit der IPDE „Zeichen einer paranoiden Persönlichkeitsstörung einhergehend mit der Tendenz, neutrale oder freundliche Handlungen Anderer als feindlich oder verächtlich misszudeuten. Es ergeben sich auch Hinweise auf ein situationsunangemessenes Bestehen auf subjektiv vermeintlichen eigenen Rechten. Weiters eine mangelnde Sensibilität im Erkennen und Befolgen gesellschaftliche Regeln. Weiters besteht auch eine emotionale Instabilität einhergehend mit einem unklaren inneren Selbstbild (vgl. AS 97g-97h).Die „kombinierte Persönlichkeitsstörung“ wurde 2012 im Gutachten von Dr. römisch 40 diagnostisch auch durch den Einsatz der International Personality Disorder Examination (IPDE) gestützt. „Kombiniert“ bedeutet, dass mehrfache Störfaktoren gleichzeitig vorliegen. Testpsychologisch ergaben sich bei der Untersuchung mit der IPDE „Zeichen einer paranoiden Persönlichkeitsstörung einhergehend mit der Tendenz, neutrale oder freundliche Handlungen Anderer als feindlich oder verächtlich misszudeuten. Es ergeben sich auch Hinweise auf ein situationsunangemessenes Bestehen auf subjektiv vermeintlichen eigenen Rechten. Weiters eine mangelnde Sensibilität im Erkennen und Befolgen gesellschaftliche Regeln. Weiters besteht auch eine emotionale Instabilität einhergehend mit einem unklaren inneren Selbstbild vergleiche AS 97g-97h). Es ist aus Sicht des Sachverständigen nicht auszuschließen, dass das Aufwachsen ohne Eltern und Familie sowie der durchgehende Aufenthalt in Heimen bis zum
- Lebensjahr einen Beitrag zur Entwicklung dieser Persönlichkeitsstörung geleistet haben. Es kann gleichzeitig aber nicht mit der geforderten Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass die Gesundheitsschädigung kausal auf die Verbrechen zurückzuführen ist. Zudem stellt der lange Aufenthalt in den Heimen für sich gesehen keine Straftat dar. Die „anhaltende“ affektive Störung hat sich im Laufe von Jahren entwickelt und im Jahr 2006 erstmals zur Inanspruchnahme von Gesundheitsdiensten geführt. Auch diese Gesundheitsschädigung ist nicht ausreichend wahrscheinlich als verbrechenskausal anzusehen. Von der Beschwerdeführerin wird im Alter von 17 Jahren eine „Anorexie“ berichtet, zu dieser Zeit besuchte sie die Krankenpflegeschule in XXXX . Sie hatte nach eigenen Angaben 48 kg bei einer Körpergröße von 169 cm. Von einer Behandlung berichtete sie nicht, sie habe die Essstörung selber bewältigt. Eine verbrechensbedingte Kausalität kann mit der geforderten Wahrscheinlicht nicht festgestellt werden.Die „anhaltende“ affektive Störung hat sich im Laufe von Jahren entwickelt und im Jahr 2006 erstmals zur Inanspruchnahme von Gesundheitsdiensten geführt. Auch diese Gesundheitsschädigung ist nicht ausreichend wahrscheinlich als verbrechenskausal anzusehen. Von der Beschwerdeführerin wird im Alter von 17 Jahren eine „Anorexie“ berichtet, zu dieser Zeit besuchte sie die Krankenpflegeschule in römisch 40 . Sie hatte nach eigenen Angaben 48 kg bei einer Körpergröße von 169 cm. Von einer Behandlung berichtete sie nicht, sie habe die Essstörung selber bewältigt. Eine verbrechensbedingte Kausalität kann mit der geforderten Wahrscheinlicht nicht festgestellt werden. Getrennt von den psychischen Gesundheitsschädigungen zu sehen ist der Bereich der körperlichen Gesundheitsschädigungen. Hier geht es mehrheitlich um Erkrankungen des Stütz- und Bewegungsapparates, die sich im Laufe des Lebens und belastungsabhängig bei sehr vielen Menschen entwickeln. Diese stehen nicht in direkten Zusammenhang mit den psychischen Erkrankungen. Überschneidungen in der Symptomatik sind bei körperlichen und psychischen Leiden aber häufig anzutreffen, vor allem, was chronische Schmerzsyndrome betrifft. Daraus folgt, dass es auch keinen Zusammenhang zwischen den Gesundheitsschädigungen der Beschwerdeführerin und den festgestellten Verbrechen gibt. Aus medizinischer Sicht kann auch nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit gesagt werden, dass durch die in ihrer Kindheit und Jugend erlittene Traumatisierung der berufliche Werdegang der Beschwerdeführerin in einem solchen Maß beeinträchtigt war, dass diese nicht der Lage war, die Krankenschwesternschule abzuschließen, eine kontinuierliche Tätigkeit auszuüben bzw. zu einem späteren Zeitpunkt ihr Studium zu absolvieren. Der Sachverständige führt dazu zusammenfassend aus, dass die Beschwerdeführerin nach durchschnittlichen Schulleistungen die Aufnahmeprüfung in ein Gymnasium positiv geschafft, eine zweijährige Hauswirtschaftsschule abgeschlossen, einen Lehrabschluss sowie eine erfolgreich abgelegte Studienberechtigungsprüfung vorzuweisen hat. In ihrer Stellungnahme vom 31.08.2020 und in der Beschwerde bestritt die Beschwerdeführerin die Ergebnisse des Sachverständigengutachtens, trat diesem jedoch letztlich nicht substantiiert oder auf gleicher fachlicher Ebene entgegen. Sie legte auch keine neuen, vom Gutachter noch nicht berücksichtigten medizinischen Befunde oder sonstige Beweismittel vor, die geeignet wären, ein anderes Ergebnis herbeizuführen. Im Wesentlichen führte sie jeweils aus, dass andere Gutachter sowie behandelnde Ärzte und Psychologen sehr wohl einen Kausalzusammenhang zwischen ihren Gesundheitsschädigungen und den Heimaufenthalten und Misshandlungen sehen würden. Diesbezüglich verwies sie auf das neuropsychiatrische Gutachten von Dr. XXXX vom 12.10.2012 (vgl. AS 94-97j), die fachärztliche Stellungnahme vom Dr. XXXX vom 11.09.2012 (vgl. AS 125), die psychotherapeutische Stellungnahme von XXXX vom 09.03.2012 (vgl. AS 123) und den Clearingbericht von Mag. XXXX vom 16.03.2011 (vgl. AS 42/50-51). In keinem dieser Befunde werden die Gesundheitsschädigungen der Beschwerdeführerin jedoch wesentlich oder gar ausschließlich auf die festgestellten Verbrechen zurückgeführt. Vielmehr verweisen die Befunde jeweils auf die Gesamtheit der widrigen Lebensumstände und traumatischen Erfahrungen der Beschwerdeführerin, die jedoch überwiegend, wie in der Beweiswürdigung bereits ausgeführt, nicht als Straftaten anzusehen sind. Mit diesem Hinweis ist auch dem Einwand der Beschwerdeführerin zu entgegnen, der sachverständige Gutachter habe nur einzelne der von ihr vorgebrachten Ereignisse berücksichtigt. Wie im angefochtenen Bescheid erläutert, wurde das Gutachten richtigerweise auf Grundlage des von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalts (vgl. AS 475-490) erstellt.In ihrer Stellungnahme vom 31.08.2020 und in der Beschwerde bestritt die Beschwerdeführerin die Ergebnisse des Sachverständigengutachtens, trat diesem jedoch letztlich nicht substantiiert oder auf gleicher fachlicher Ebene entgegen. Sie legte auch keine neuen, vom Gutachter noch nicht berücksichtigten medizinischen Befunde oder sonstige Beweismittel vor, die geeignet wären, ein anderes Ergebnis herbeizuführen. Im Wesentlichen führte sie jeweils aus, dass andere Gutachter sowie behandelnde Ärzte und Psychologen sehr wohl einen Kausalzusammenhang zwischen ihren Gesundheitsschädigungen und den Heimaufenthalten und Misshandlungen sehen würden. Diesbezüglich verwies sie auf das neuropsychiatrische Gutachten von Dr. römisch 40 vom 12.10.2012 vergleiche AS 94-97j), die fachärztliche Stellungnahme vom Dr. römisch 40 vom 11.09.2012 vergleiche AS 125), die psychotherapeutische Stellungnahme von römisch 40 vom 09.03.2012 vergleiche AS 123) und den Clearingbericht von Mag. römisch 40 vom 16.03.2011 vergleiche AS 42/50-51). In keinem dieser Befunde werden die Gesundheitsschädigungen der Beschwerdeführerin jedoch wesentlich oder gar ausschließlich auf die festgestellten Verbrechen zurückgeführt. Vielmehr verweisen die Befunde jeweils auf die Gesamtheit der widrigen Lebensumstände und traumatischen Erfahrungen der Beschwerdeführerin, die jedoch überwiegend, wie in der Beweiswürdigung bereits ausgeführt, nicht als Straftaten anzusehen sind. Mit diesem Hinweis ist auch dem Einwand der Beschwerdeführerin zu entgegnen, der sachverständige Gutachter habe nur einzelne der von ihr vorgebrachten Ereignisse berücksichtigt. Wie im angefochtenen Bescheid erläutert, wurde das Gutachten richtigerweise auf Grundlage des von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalts vergleiche AS 475-490) erstellt. Insofern ist auch nicht maßgeblich, dass in den Stellungnahmen von Dr. XXXX und XXXX sowie im Clearingbericht von Mag. XXXX eine (vom Sachverständigen nicht festgestellte) posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wurde, da dort die Frage eines Kausalzusammenhangs zu den festgestellten Verbrechen jeweils nicht angesprochen ist. Im Gutachten von Dr. XXXX , auf das die Beschwerdeführerin ebenfalls verweist, wird nur erwähnt, dass eine posttraumatische Belastungsstörung vordiagnostiziert sei. Eine eindeutige Symptomatik diesbezüglich habe zum Zeitpunkt der eigenen Untersuchung nicht festgestellt werden können (vgl. AS 97h). Zu beachten ist auch, dass alle genannten Befunde bereits aus den Jahren 2011 und 2012 stammen und damit weniger aktuell als das auf einer Untersuchung im Jahr 2019 basierende Gutachten der belangten Behörde sind.Insofern ist auch nicht maßgeblich, dass in den Stellungnahmen von Dr. römisch 40 und römisch 40 sowie im Clearingbericht von Mag. römisch 40 eine (vom Sachverständigen nicht festgestellte) posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wurde, da dort die Frage eines Kausalzusammenhangs zu den festgestellten Verbrechen jeweils nicht angesprochen ist. Im Gutachten von Dr. römisch 40 , auf das die Beschwerdeführerin ebenfalls verweist, wird nur erwähnt, dass eine posttraumatische Belastungsstörung vordiagnostiziert sei. Eine eindeutige Symptomatik diesbezüglich habe zum Zeitpunkt der eigenen Untersuchung nicht festgestellt werden können vergleiche AS 97h). Zu beachten ist auch, dass alle genannten Befunde bereits aus den Jahren 2011 und 2012 stammen und damit weniger aktuell als das auf einer Untersuchung im Jahr 2019 basierende Gutachten der belangten Behörde sind. Zu den Verweisen der Beschwerdeführerin auf diverse Studien und medizinische Erkenntnisse, wonach Traumatisierungen und Missbrauch zu psychischen und physischen Erkrankungen führen können, ist zu sagen, dass diese jeweils nicht ihren individuellen Fall betreffen und daher schon dem Grunde nach nicht geeignet sind, die Ergebnisse des medizinischen Sachverständigengutachtens zu entkräften. Dass Missbrauch und Traumata generell zu Gesundheitsschädigungen führen können, wird vom erkennenden Gericht nicht bestritten, dies belegt einen solchen Zusammenhang jedoch nicht im Einzelfall. Nachdem keine Gesundheitsschädigungen bei der Beschwerdeführerin festgestellt werden konnten, welche mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Zusammenhang mit den festgestellten Verbrechen haben, ist es auch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass die Beschwerdeführerin wegen kausaler Gesundheitsschädigungen an ihrem beruflichen Fortkommen gehindert war.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A)
- Zur Entscheidung in der Sache: Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes (VOG), lauten: Kreis der Anspruchsberechtigten § 1.
(1)Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sieParagraph eins,
(1)Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie
- durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben, oder
- …
- … und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind, oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. …
(3)Wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit ist Hilfe nur zu leisten, wenn
- dieser Zustand voraussichtlich mindestens sechs Monate dauern wird oder
- durch die Handlung nach Abs. 1 eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB, BGBl. Nr. 60/1974) bewirkt wird. …
- durch die Handlung nach Absatz eins, eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,) bewirkt wird. … Hilfeleistungen § 2 Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:Paragraph 2, Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:
- Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges;
- Heilfürsorge … Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges § 3.
(1)Hilfe nach § 2 Z 1 ist monatlich jeweils in Höhe des Betrages zu erbringen, der dem Opfer durch die erlittene Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 3) als Verdienst oder den Hinterbliebenen durch den Tod des Unterhaltspflichtigen als Unterhalt entgangen ist oder künftighin entgeht. Sie darf jedoch zusammen mit dem Einkommen nach Abs. 2 den Betrag von monatlich 2 068,78 Euro nicht überschreiten. Diese Grenze erhöht sich auf 2 963,23 Euro, sofern der Anspruchsberechtigte seinen Ehegatten überwiegend erhält. Die Grenze erhöht sich weiters um 217,07 Euro für jedes Kind (§ 1 Abs. 5). Für Witwen (Witwer) bildet der Betrag von 2 068,78 Euro die Einkommensgrenze. Die Grenze beträgt für Waisen bis zur Vollendung des
- Lebensjahres 772,37 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 1 160,51 Euro und nach Vollendung des
- Lebensjahres 1 372,14 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 2 068,78 Euro. Diese Beträge sind ab
- Jänner 2002 und in der Folge mit Wirkung vom
- Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge sind auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen. Übersteigt die Hilfe nach § 2 Z 1 zusammen mit dem Einkommen nach Abs. 2 die Einkommensgrenze, so ist der Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges um den die Einkommensgrenze übersteigenden Betrag zu kürzen.Paragraph 3,
(1)Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer eins, ist monatlich jeweils in Höhe des Betrages zu erbringen, der dem Opfer durch die erlittene Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (Paragraph eins, Absatz 3,) als Verdienst oder den Hinterbliebenen durch den Tod des Unterhaltspflichtigen als Unterhalt entgangen ist oder künftighin entgeht. Sie darf jedoch zusammen mit dem Einkommen nach Absatz 2, den Betrag von monatlich 2 068,78 Euro nicht überschreiten. Diese Grenze erhöht sich auf 2 963,23 Euro, sofern der Anspruchsberechtigte seinen Ehegatten überwiegend erhält. Die Grenze erhöht sich weiters um 217,07 Euro für jedes Kind (Paragraph eins, Absatz 5,). Für Witwen (Witwer) bildet der Betrag von 2 068,78 Euro die Einkommensgrenze. Die Grenze beträgt für Waisen bis zur Vollendung des
- Lebensjahres 772,37 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 1 160,51 Euro und nach Vollendung des
- Lebensjahres 1 372,14 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 2 068,78 Euro. Diese Beträge sind ab
- Jänner 2002 und in der Folge mit Wirkung vom
- Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge sind auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen. Übersteigt die Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer eins, zusammen mit dem Einkommen nach Absatz 2, die Einkommensgrenze, so ist der Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges um den die Einkommensgrenze übersteigenden Betrag zu kürzen.
(2)Als Einkommen gelten alle tatsächlich erzielten und erzielbaren Einkünfte in Geld oder Güterform einschließlich allfälliger Erträgnisse vom Vermögen, soweit sie ohne Schmälerung der Substanz erzielt werden können, sowie allfälliger Unterhaltsleistungen, soweit sie auf einer Verpflichtung beruhen. Außer Betracht bleiben bei der Feststellung des Einkommens Familienbeihilfen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, Leistungen der Sozialhilfe und der freien Wohlfahrtspflege sowie Einkünfte, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes gewährt werden (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindenzulage und gleichartige Leistungen). Auf einer Verpflichtung beruhende Unterhaltsleistungen sind nicht anzurechnen, soweit sie nur wegen der Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 gewährt werden.
(2)Als Einkommen gelten alle tatsächlich erzielten und erzielbaren Einkünfte in Geld oder Güterform einschließlich allfälliger Erträgnisse vom Vermögen, soweit sie ohne Schmälerung der Substanz erzielt werden können, sowie allfälliger Unterhaltsleistungen, soweit sie auf einer Verpflichtung beruhen. Außer Betracht bleiben bei der Feststellung des Einkommens Familienbeihilfen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, Leistungen der Sozialhilfe und der freien Wohlfahrtspflege sowie Einkünfte, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes gewährt werden (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindenzulage und gleichartige Leistungen). Auf einer Verpflichtung beruhende Unterhaltsleistungen sind nicht anzurechnen, soweit sie nur wegen der Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, gewährt werden. Heilfürsorge § 4. …Paragraph 4, …
(5)Erbringt der Träger der Krankenversicherung auf Grund der Satzung dem Opfer oder dem Hinterbliebenen einen Kostenzuschuß für psychotherapeutische Krankenbehandlung infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1, so sind die Kosten für die vom Träger der Krankenversicherung bewilligte Anzahl der Sitzungen, die das Opfer oder der Hinterbliebene selbst zu tragen hat, bis zur Höhe des dreifachen Betrages des Kostenzuschusses des Trägers der Krankenversicherung zu übernehmen. Sobald feststeht, dass der Träger der Krankenversicherung einen Kostenzuschuss erbringt, kann vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auch eine Direktabrechnung der Kosten mit dem Psychotherapeuten unter Bevorschussung des Kostenzuschusses des Trägers der Krankenversicherung vorgenommen werden, in diesem Fall ist der geleistete Kostenzuschuss vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu vereinnahmen. Eine Kostenübernahme bis zum angeführten Höchstausmaß erfolgt auch, sofern der Träger der Krankenversicherung Kosten im Rahmen der Wahlarzthilfe erstattet.
(5)Erbringt der Träger der Krankenversicherung auf Grund der Satzung dem Opfer oder dem Hinterbliebenen einen Kostenzuschuß für psychotherapeutische Krankenbehandlung infolge einer Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins,, so sind die Kosten für die vom Träger der Krankenversicherung bewilligte Anzahl der Sitzungen, die das Opfer oder der Hinterbliebene selbst zu tragen hat, bis zur Höhe des dreifachen Betrages des Kostenzuschusses des Trägers der Krankenversicherung zu übernehmen. Sobald feststeht, dass der Träger der Krankenversicherung einen Kostenzuschuss erbringt, kann vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auch eine Direktabrechnung der Kosten mit dem Psychotherapeuten unter Bevorschussung des Kostenzuschusses des Trägers der Krankenversicherung vorgenommen werden, in diesem Fall ist der geleistete Kostenzuschuss vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu vereinnahmen. Eine Kostenübernahme bis zum angeführten Höchstausmaß erfolgt auch, sofern der Träger der Krankenversicherung Kosten im Rahmen der Wahlarzthilfe erstattet. … Beginn und Ende der Hilfeleistungen, Rückersatz und Ruhen § 10.
(1)Leistungen nach § 2 dürfen nur von dem Monat an erbracht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen drei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 1) bzw. nach dem Tod des Opfers (§ 1 Abs. 4) gestellt wird. Wird ein Antrag erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so sind die Leistungen nach § 2 Z 1, 2, 3 bis 7 und 9 mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monates zu erbringen. Bei erstmaliger Zuerkennung von Ersatz des Verdienst- und Unterhaltsentganges ist von Amts wegen auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe eine einkommensabhängige Zusatzleistung zu gewähren ist. Anträge auf Leistungen
§ 4Abs. 5 unterliegen keiner Frist.Paragraph 10,
(1)Leistungen nach Paragraph 2, dürfen nur von dem Monat an erbracht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen drei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (Paragraph eins, Absatz eins,) bzw. nach dem Tod des Opfers (Paragraph eins, Absatz 4,) gestellt wird. Wird ein Antrag erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so sind die Leistungen nach Paragraph 2, Ziffer eins, 2, 3 bis 7 und 9 mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monates zu erbringen. Bei erstmaliger Zuerkennung von Ersatz des Verdienst- und Unterhaltsentganges ist von Amts wegen auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe eine einkommensabhängige Zusatzleistung zu gewähren ist. Anträge auf Leistungen
Paragraph 4, Absatz 5, unterliegen keiner Frist. … Inkrafttreten § 16. …Paragraph 16, …
(13)… § 10 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2013 ist hinsichtlich § 2 Z 1, 7 und 9 auf Handlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden, und hinsichtlich § 2 Z 10 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Anträge auf Grund der Rechtslage vor diesem Zeitpunkt der Fristenlauf mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beginnt. …
(13)… Paragraph 10, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2013, ist hinsichtlich Paragraph 2, Ziffer eins, 7 und 9 auf Handlungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden, und hinsichtlich Paragraph 2, Ziffer 10, mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Anträge auf Grund der Rechtslage vor diesem Zeitpunkt der Fristenlauf mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beginnt. …
(22)… Die §§ 1 Abs. 9 und 10 Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Gewaltschutzgesetzes 2019 BGBl. I Nr. 105/2019 sind auf Handlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden.
(22)… Die Paragraphen eins, Absatz 9 und 10 Absatz eins, erster Satz in der Fassung des Gewaltschutzgesetzes 2019 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019, sind auf Handlungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden. § 10 Abs. 1 VOG idF BGBl. I Nr. 40/2009 lautet:Paragraph 10, Absatz eins, VOG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2009, lautet: Beginn und Ende der Hilfeleistungen, Rückersatz und Ruhen § 10.
(1)Leistungen nach § 2 Z 1, 7 und 9 dürfen nur von dem Monat an erbracht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen sechs Monaten nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 1) bzw. nach dem Tod des Beschädigten (§ 1 Abs. 4) gestellt wird. Für die Leistungen nach § 2 Z 2 bis 6 und Z 8 beträgt diese Frist zwei Jahre. Wird ein Antrag erst nach Ablauf der jeweils vorgesehenen Frist gestellt, so sind die Leistungen nach § 2 Z 1 bis 7 und 9 mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monates zu erbringen. Bei erstmaliger Zuerkennung von Ersatz des Verdienst- und Unterhaltsentganges ist von Amts wegen auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe eine einkommensabhängige Zusatzleistung zu gewähren ist. Anträge auf Leistungen
§ 4Abs. 5 unterliegen keiner Frist.Paragraph 10,
(1)Leistungen nach Paragraph 2, Ziffer eins, 7 und 9 dürfen nur von dem Monat an erbracht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen sechs Monaten nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (Paragraph eins, Absatz eins,) bzw. nach dem Tod des Beschädigten (Paragraph eins, Absatz 4,) gestellt wird. Für die Leistungen nach Paragraph 2, Ziffer 2 bis 6 und Ziffer 8, beträgt diese Frist zwei Jahre. Wird ein Antrag erst nach Ablauf der jeweils vorgesehenen Frist gestellt, so sind die Leistungen nach Paragraph 2, Ziffer eins bis 7 und 9 mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monates zu erbringen. Bei erstmaliger Zuerkennung von Ersatz des Verdienst- und Unterhaltsentganges ist von Amts wegen auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe eine einkommensabhängige Zusatzleistung zu gewähren ist. Anträge auf Leistungen
Paragraph 4, Absatz 5, unterliegen keiner Frist. Die Beschwerdeführerin, eine österreichische Staatsbürgerin, begehrte im gegenständlichen Verfahren Hilfeleistungen nach dem VOG in Form von Ersatz des Verdienstentganges und Kostenübernahme einer psychotherapeutischen Krankenbehandlung. Voraussetzung für Hilfeleistungen nach dem VOG ist, dass zum Entscheidungszeitpunkt eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung iSd § 1 Abs. 1 Z 1 VOG mit Wahrscheinlichkeit vorliegt.Voraussetzung für Hilfeleistungen nach dem VOG ist, dass zum Entscheidungszeitpunkt eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, VOG mit Wahrscheinlichkeit vorliegt. Die vorgebrachten Schädigungen ereigneten sich unstrittig vor dem 01.04.2013.
dem nach § 16 Abs. 13 und 22 VOG daher gegenständlich anwendbaren § 10 Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 40/2009 dürfen Leistungen nach § 2 Z 1, 7 und 9 VOG nur von dem Monat an erbracht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern das Ansuchen binnen sechs Monaten nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung bzw. nach dem Tod des Opfers gestellt wird. Für die Leistungen nach § 2 Z 2 bis 6 und 8 VOG beträgt diese Frist zwei Jahre. Wird ein Ansuchen erst nach Ablauf der jeweiligen Frist gestellt, so sind die Leistungen nach § 2 Z 1 bis 7 und 9 VOG mit Beginn des auf das Ansuchen folgenden Monates zu erbringen. Anträge auf Leistungen
§ 4Abs.
5 unterliegen keiner Frist.Die vorgebrachten Schädigungen ereigneten sich unstrittig vor dem 01.04.2013.
dem nach Paragraph 16, Absatz 13 und 22 VOG daher gegenständlich anwendbaren Paragraph 10, Absatz eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2009, dürfen Leistungen nach Paragraph 2, Ziffer eins, 7 und 9 VOG nur von dem Monat an erbracht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern das Ansuchen binnen sechs Monaten nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung bzw. nach dem Tod des Opfers gestellt wird. Für die Leistungen nach Paragraph 2, Ziffer 2 bis 6 und 8 VOG beträgt diese Frist zwei Jahre. Wird ein Ansuchen erst nach Ablauf der jeweiligen Frist gestellt, so sind die Leistungen nach Paragraph 2, Ziffer eins bis 7 und 9 VOG mit Beginn des auf das Ansuchen folgenden Monates zu erbringen. Anträge auf Leistungen
Paragraph 4, Absatz 5, unterliegen keiner Frist. Da der Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges erst am 06.02.2013 und somit nach Ablauf der vorgesehenen Frist gestellt wurde, ist der Anspruch auf Ersatz des Verdienstentganges mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monates zu prüfen, somit ab 01.03.
- Betreffend den Antrag auf Kostenübernahme einer psychotherapeutischen Krankenbehandlung bestand keine Frist. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Auslegung des Begriffes „wahrscheinlich“ der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend. Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn nach der geltenden ärztlichen-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.03.2014, Zl. 2013/09/0181).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Auslegung des Begriffes „wahrscheinlich“ der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend. Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn nach der geltenden ärztlichen-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.03.2014, Zl. 2013/09/0181). Wie bereits in der Beweiswürdigung umfassend dargelegt, konnten zwar mit der nach dem VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit – wonach mehr für als gegen das Vorliegen einer Vorsatztat sprechen muss – einzelne anspruchsbegründende Straftaten iSd § 1 Abs. 1 VOG angenommen werden (Schläge durch eine Bekannte der Mutter, Misshandlung im Kinderheim XXXX ), die Gesundheitsschädigungen der Beschwerdeführerin konnten aber nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auf diese Verbrechen zurückgeführt werden.Wie bereits in der Beweiswürdigung umfassend dargelegt, konnten zwar mit der nach dem VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit – wonach mehr für als gegen das Vorliegen einer Vorsatztat sprechen muss – einzelne anspruchsbegründende Straftaten iSd Paragraph eins, Absatz eins, VOG angenommen werden (Schläge durch eine Bekannte der Mutter, Misshandlung im Kinderheim römisch 40 ), die Gesundheitsschädigungen der Beschwerdeführerin konnten aber nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auf diese Verbrechen zurückgeführt werden. Die Beschwerdeführerin ist, wie bereits ausgeführt, den gutachterlichen Beurteilungen weder substantiiert noch auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und hat auch sonst keine Beweismittel vorgelegt, welche fundierte Anhaltspunkte enthalten, die das Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises entkräften könnten. Seitens des erkennenden Gerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des medizinischen Sachverständigengutachtens vom 05.05.
- Mangels Vorliegens einer verbrechenskausalen Gesundheitsschädigung ist daher auch auszuschließen, dass der Beschwerdeführerin durch eine solche Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Aus den dargelegten Gründen sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form des Ersatzes des Verdienstentganges und der Kostenübernahme einer psychotherapeutischen Krankenbehandlung nicht gegeben. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wurde eine Verhandlung von der Beschwerdeführerin nicht beantragt und wird vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht für erforderlich erachtet. Eine mündliche Erörterung des schlüssigen, plausiblen und auch für einen Laien nachvollziehbaren medizinischen Sachverständigengutachtens vom 05.05.2020 in einer mündlichen Beschwerdeverhandlung hätte mangels eines Zusammenhanges der Leiden der Beschwerdeführerin mit den von ihr erlebten Verbrechen auch zu keinem anderen Ergebnis führen können. Der Sachverhalt ist aus dem Akteninhalt und den von der Beschwerdeführerin selbst vorgelegten Unterlagen geklärt. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 4 Vw
GVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber