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{'item': 'W266 2186861-1'}

Obsah (23)Art. 133§ 27§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 15§ 81§ 293§ 20§ 21§ 5§ 2§ 13j§ 25§ 3§ 1§ 36§ 36a§ 33§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.02.2021 GeschäftszahlW266 2186861-1 SpruchW266 2186861-1/5E, W266 2186861-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am 6.10.2017 übersandte die Finanzpolizei für das Finanzamt XXXX aufgrund einer am 28.9.2017 durchgeführten Kontrolle eine Anzeige

§ 27Ausl

BG an das Arbeitsmarktservice Melk (in der Folge: AMS oder belangte Behörde) und führte im Wesentlichen aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer Einnahmen aus Vermietung erziele.Am 6.10.2017 übersandte die Finanzpolizei für das Finanzamt römisch 40 aufgrund einer am 28.9.2017 durchgeführten Kontrolle eine Anzeige

Paragraph 27, AuslBG an das Arbeitsmarktservice Melk (in der Folge: AMS oder belangte Behörde) und führte im Wesentlichen aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer Einnahmen aus Vermietung erziele. Das AMS nahm aufgrund der Überprüfung der Finanzpolizei am 6.10.2017 mit dem Beschwerdeführer eine Niederschrift auf, in welcher er im Wesentlichen ausführte, dass er ein Haus in XXXX besitze, welches vom XXXX Sport- und Kulturverein XXXX , dessen Obmann der Beschwerdeführer sei, genutzt werde. Die Flüchtlinge, die im Haus wohnen, seien Mitglieder des Vereins und bezahlen einen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe sich nach dem jeweiligen Vermögen richte.Das AMS nahm aufgrund der Überprüfung der Finanzpolizei am 6.10.2017 mit dem Beschwerdeführer eine Niederschrift auf, in welcher er im Wesentlichen ausführte, dass er ein Haus in römisch 40 besitze, welches vom römisch 40 Sport- und Kulturverein römisch 40 , dessen Obmann der Beschwerdeführer sei, genutzt werde. Die Flüchtlinge, die im Haus wohnen, seien Mitglieder des Vereins und bezahlen einen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe sich nach dem jeweiligen Vermögen richte. Am 20.11.2017 nahm das AMS mit dem Beschwerdeführer erneut eine Niederschrift auf, in welcher er ausführte, dass er aus der Vermietung der Zimmer keine Einkünfte erziele. Dies laufe alles über den Verein. Es handle sich nur um Mitgliedsbeiträge und keine Mieteinkünfte. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des AMS vom 6.12.2017 wurde die Notstandshilfe des Beschwerdeführers mangels Notlage ab dem 1.10.2017 eingestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass das Einkommen des Beschwerdeführers aus Vermietung ab 1.10.2017 seinen Anspruch auf Notstandshilfe übersteige. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er ausführte, dass er keine Einkünfte aus Vermietung habe und er um eine Neuberechnung und um genauere Durchsicht der begründeten Einkünfte bitte. Die Beschwerde samt bezugnehmendem Akt und Stellungnahme des AMS langten am 22.2.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am 10.11.2020 übermittelte das AMS Einkommensteuerbescheide des Beschwerdeführers für die Jahre 2017 und

  1. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Nach Einsicht in den verwaltungsbehördlichen Akt, insbesondere in die Beschwerde und die vorgelegten Beweismittel steht folgender Sachverhalt fest: Der Beschwerdeführer bezog zuletzt ab 1.2.2015 mit Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Zuletzt stellte er am 20.6.2017 (Tag der Geltendmachung) einen Antrag auf Notstandshilfe, welche er unter Anrechnung des Partnerinneneinkommens in Höhe von € 15,36 täglich bezog. Die Ehefrau des Beschwerdeführers erzielte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ein schwankendes Einkommen aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit in Höhe von durchschnittlich € 2.228,71 brutto und € 1.669,11 netto. Der Beschwerdeführer hatte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zwei minderjährige Kinder, für die Familienbeihilfe bezogen wurde. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer eines Hauses an der Adresse XXXX , XXXX . Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum war der Beschwerdeführer Obmann des XXXX Kultur- und Sportvereins in XXXX . Dieser Verein nützt das Erdgeschoss des erwähnten Hauses als Vereinsräumlichkeiten.Der Beschwerdeführer ist Eigentümer eines Hauses an der Adresse römisch 40 , römisch 40 . Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum war der Beschwerdeführer Obmann des römisch 40 Kultur- und Sportvereins in römisch 40 . Dieser Verein nützt das Erdgeschoss des erwähnten Hauses als Vereinsräumlichkeiten. Das Obergeschoss des Hauses, bestehend aus vier Zimmern, einer Küche und einem Waschraum, ist jedenfalls seit dem 1.1.2017 an Asylwerber vermietet wurde. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum wohnten sieben Personen im Haus des Beschwerdeführers in jeweils drei Doppelzimmern und einem Einzelzimmer, dies zumindest seit dem 1.1.
  3. Für die Jahre 2017 und 2018 betrugen die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des Beschwerdeführers jeweils € 8.400,
  4. Das Jahreseinkommen des Beschwerdeführers betrug jeweils € 8.340,
  5. Die Einkommensteuer wurde jeweils mit € 0,00 festgesetzt.
  6. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Verwaltungsakt der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt. Insbesondere liegen der Bezugsverlauf vom 21.2.2018 und der Antrag auf Notstandshilfe vom 20.6.2017 im Akt ein. Weiters liegen die Lohnbescheinigung der Ehefrau des Beschwerdeführers für März bis Mai 2017, die von der belangten Behörde durchgeführten BRZ Familienbeihilfeabfrage und das ALV-Berechnungsblatt über die Anrechnung des Partnerinneneinkommens des AMS vom 22.2.2018 im Akt ein. Dass der Beschwerdeführer Eigentümer des Hauses an der Adresse XXXX , XXXX ist, welches vom XXXX Sport- und Kulturverein, dessen Obmann der Beschwerdeführer ist, als Vereinsräumlichkeit verwendet wird, ergibt sich insbesondere aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Niederschrift am 6.10.
  7. Weiters ergibt sich dies aus der Anzeige

§ 27Ausl

BG der Finanzpolizei an das AMS vom 6.10.2017 sowie der im Rahmen der Kontrolle am 28.9.2017 aufgenommenen Niederschrift der Finanzpolizei mit dem Beschwerdeführer.Dass der Beschwerdeführer Eigentümer des Hauses an der Adresse römisch 40 , römisch 40 ist, welches vom römisch 40 Sport- und Kulturverein, dessen Obmann der Beschwerdeführer ist, als Vereinsräumlichkeit verwendet wird, ergibt sich insbesondere aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Niederschrift am 6.10.2017. Weiters ergibt sich dies aus der Anzeige

Paragraph 27, AuslBG der Finanzpolizei an das AMS vom 6.10.2017 sowie der im Rahmen der Kontrolle am 28.9.2017 aufgenommenen Niederschrift der Finanzpolizei mit dem Beschwerdeführer. Die Feststellungen zu den Mietverhältnissen zwischen dem Beschwerdeführer und den sieben Asylwerbern beruhen ebenso insbesondere auf der Niederschrift der Finanzpolizei mit dem Beschwerdeführer sowie dem Aktenvermerk der Finanzpolizei vom 28.9.2017, welcher die Angaben von drei bei der Kontrolle anwesenden Mietern wiedergibt. Dass die Mietverhältnisse zumindest seit 1.1.2017 bestanden, beruht insbesondere auf der Auflistung aller gemeldeten Personen in dem Haus des Beschwerdeführers ab dem 1.1.2017, welche am 17.11.2017 vom Meldeamt XXXX an das AMS übermittelt wurde. Im Wesentlichen ist unstrittig, dass die sieben Personen im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Mieter des Hauses des Beschwerdeführers waren. Die Feststellungen zu den Mietverhältnissen zwischen dem Beschwerdeführer und den sieben Asylwerbern beruhen ebenso insbesondere auf der Niederschrift der Finanzpolizei mit dem Beschwerdeführer sowie dem Aktenvermerk der Finanzpolizei vom 28.9.2017, welcher die Angaben von drei bei der Kontrolle anwesenden Mietern wiedergibt. Dass die Mietverhältnisse zumindest seit 1.1.2017 bestanden, beruht insbesondere auf der Auflistung aller gemeldeten Personen in dem Haus des Beschwerdeführers ab dem 1.1.2017, welche am 17.11.2017 vom Meldeamt römisch 40 an das AMS übermittelt wurde. Im Wesentlichen ist unstrittig, dass die sieben Personen im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Mieter des Hauses des Beschwerdeführers waren. Hinsichtlich der übrigen Feststellungen zu den Mietverhältnissen ist festzuhalten, dass die Angaben des Beschwerdeführers gegenüber der Finanzpolizei teilweise im Widerspruch zu seinen Angaben gegenüber des AMS standen. Generell ist dazu auszuführen, dass den Angaben unmittelbar bei der Kontrolle der Finanzpolizei ein höherer Beweiswert zukommt, da diese spontan und ohne Vorbereitung gemacht wurden. Dass der Beschwerdeführer der Vermieter der Räumlichkeiten ist, ergibt sich insbesondere aus seinen eigenen Angaben gegenüber der Finanzpolizei (Niederschrift vom 28.9.2017 S. 5: „Frage: Seit wann vermieten Sie die 4 Zimmer? Antwort: Ca. 2 Jahre. Seit diesem Zeitraum habe ich auch meistens 6 Personen eingemietet.“). Ebenso ergibt sich aus dem Aktenvermerk der Finanzpolizei, dass die Mieter den Mietzins an den Beschwerdeführer in bar übergaben. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Mieteinnahmen kommen dem Verein zugute, ist festzuhalten, dass dies aufgrund der Umstände nicht glaubhaft erscheint. So wurde, wie bereits erwähnt, die Miete vom Beschwerdeführer eingehoben und nicht etwa vom Kassier des Vereins. Zudem wurden vom Beschwerdeführer keinerlei Unterlagen vorgelegt, aus welchen das Zufließen der Mieteinnahmen an den Verein ersichtlich wäre, obwohl er seitens des AMS sowohl am 6.10.2017 als auch am 20.11.2017 darum ersucht wurde. Soweit der Beschwerdeführer in der Niederschrift mit dem AMS am 6.10.2017 vorbringt, die Mieter des Hauses seien Mitglieder des Vereins und zahlen einen Mitgliedsbeitrag je nach Höhe ihres Vermögens, ist festzuhalten, dass auf der vom Beschwerdeführer vorgelegten als „2016/2017 Mitgliedsliste“ betitelte handschriftliche Liste tatsächlich Namen aufscheinen, die mit den Namen der Bewohnerliste des Meldeamtes XXXX übereinstimmen. Dazu ist jedoch zum einen festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Finanzpolizei angab, dass es kein Mitgliederverzeichnis des Vereins gibt (vgl. Niederschrift vom 28.9.2017 S. 4), und zum anderen das vorgelegte Mitgliederverzeichnis nicht datiert ist und auch nicht ersichtlich ist, zu welchem Zeitpunkt die einzelnen Mitglieder in den Verein eingetreten sind. Sollten die Mieter Mitglieder des XXXX Sport- und Kulturvereins sein, wäre aus diesem Umstand jedoch ohnehin nicht ersichtlich, dass der Mietzins dem Verein zugutekäme.Soweit der Beschwerdeführer in der Niederschrift mit dem AMS am 6.10.2017 vorbringt, die Mieter des Hauses seien Mitglieder des Vereins und zahlen einen Mitgliedsbeitrag je nach Höhe ihres Vermögens, ist festzuhalten, dass auf der vom Beschwerdeführer vorgelegten als „2016/2017 Mitgliedsliste“ betitelte handschriftliche Liste tatsächlich Namen aufscheinen, die mit den Namen der Bewohnerliste des Meldeamtes römisch 40 übereinstimmen. Dazu ist jedoch zum einen festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Finanzpolizei angab, dass es kein Mitgliederverzeichnis des Vereins gibt vergleiche Niederschrift vom 28.9.2017 S. 4), und zum anderen das vorgelegte Mitgliederverzeichnis nicht datiert ist und auch nicht ersichtlich ist, zu welchem Zeitpunkt die einzelnen Mitglieder in den Verein eingetreten sind. Sollten die Mieter Mitglieder des römisch 40 Sport- und Kulturvereins sein, wäre aus diesem Umstand jedoch ohnehin nicht ersichtlich, dass der Mietzins dem Verein zugutekäme. Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen der Niederschrift am 20.11.2017 vorbringt, die Bewohner des Hauses haben lediglich Mitgliedsbeiträge an den Verein bezahlt und keine Mieteinkünfte, ist festzuhalten, dass im Rahmen der Kontrolle der Finanzpolizei mehrmals Fragen zu „Mieteinnahmen“ gestellt wurden und der Beschwerdeführer die Fragen immer beantwortet und nie darauf hingewiesen hat, dass es sich nur um Mitgliedsbeiträge handeln soll. Weiters gab der Beschwerdeführer gegenüber der Finanzpolizei an, dass für den Verein keine Mitgliedsbeiträge eingehoben werden, sondern die Mitglieder nur bei Bedarf Beiträge entrichten (vgl. Niederschrift vom 28.9.2017 S. 4 f.). Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen der Niederschrift am 20.11.2017 vorbringt, die Bewohner des Hauses haben lediglich Mitgliedsbeiträge an den Verein bezahlt und keine Mieteinkünfte, ist festzuhalten, dass im Rahmen der Kontrolle der Finanzpolizei mehrmals Fragen zu „Mieteinnahmen“ gestellt wurden und der Beschwerdeführer die Fragen immer beantwortet und nie darauf hingewiesen hat, dass es sich nur um Mitgliedsbeiträge handeln soll. Weiters gab der Beschwerdeführer gegenüber der Finanzpolizei an, dass für den Verein keine Mitgliedsbeiträge eingehoben werden, sondern die Mitglieder nur bei Bedarf Beiträge entrichten vergleiche Niederschrift vom 28.9.2017 S. 4 f.). Ungeachtet der sehr widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers liegen die Einkommensteuerdaten 2017 vom 17.6.2019 und Einkommensteuerdaten 2018 vom 20.1.2020 im Akt ein, welche jeweils Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des Beschwerdeführers in Höhe von € 8.400,00 sowie ein Jahreseinkommen von € 8.340,00 aufweisen. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich somit aus Sicht des erkennenden Senats, dass der Beschwerdeführer die Zimmer des Obergeschosses seines Hauses an sieben Personen vermietete, ihm dabei selbst die Mieteinnahmen zuflossen. Das Vorbringen, dass die Mieteinnahmen bzw. ein Mitgliedsbeitrag der Mieter dem Verein zukam und nicht dem Beschwerdeführer, ist demnach nicht als glaubhaft anzusehen und als Schutzbehauptung zu werten. 3. Rechtliche Beurteilung: Anzuwendendes Recht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die im gegenständlichen Beschwerdefall zeitraumbezogen maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten auszugsweise: „§ 7.

(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. […] § 12.
(1)Arbeitslos ist, werParagraph 12,
(1)Arbeitslos ist, wer 1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat, […]
(3)Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und Abs. 2 gilt insbesondere nicht:
(3)Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und Absatz 2, gilt insbesondere nicht:
  1. a)wer in einem Dienstverhältnis steht;
  2. b)wer selbständig erwerbstätig ist; […]. § 33.
(1)Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.Paragraph 33,
(1)Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (Paragraph 7, Absatz 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(3)Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.
(4)Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume

§ 15

und

§ 81Abs. 10.

(4)Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume

Paragraph 15 und

Paragraph 81, Absatz 10, § 36.

(1)Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Richtlinien über das Vorliegen einer Notlage im Sinne des § 33 Abs. 3 zu erlassen. Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe:Paragraph 36,
(1)Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Richtlinien über das Vorliegen einer Notlage im Sinne des Paragraph 33, Absatz 3, zu erlassen. Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe: 1. 95 vH des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes

§ 293Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt;1. 95 v

H des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt; 2. 92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes

§ 293Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen;2. 92 v

H des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen; zuzüglich gebühren Familienzuschläge

§ 20Al

VG, soweit dadurch die Obergrenze

§ 21Abs.

5 nicht überschritten wird.zuzüglich gebühren Familienzuschläge

Paragraph 20, AlVG, soweit dadurch die Obergrenze

Paragraph 21, Absatz 5, nicht überschritten wird.

(2)Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des (der) mit dem (der) Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort u. a.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Weiters sind unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze Bestimmungen darüber zu treffen, inwieweit für den Fall, daß das der Beurteilung zugrundeliegende Einkommen nicht ausreicht, um die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen sicherzustellen, Notstandshilfe unter Anrechnung des Einkommens mit einem Teilbetrag gewährt werden kann. Bei der Anrechnung von Notstandshilfe auf Notstandshilfe ist sicherzustellen, daß die Anrechnung nicht wechselseitig erfolgt. Wird an Stelle einer Notstandshilfe Krankengeld bezogen, so ist dieses nur anzurechnen, wenn auch die Notstandshilfe anzurechnen wäre.
(3)Im einzelnen ist bei der Erlassung der Richtlinien folgendes zu beachten: A. Berücksichtigung des Einkommens des Arbeitslosen: Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze

§ 5Abs.

2 ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt.Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze

Paragraph 5, Absatz 2, ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt. […] § 36a.

(1)Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (§ 12 Abs. 6 lit. a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (§ 20 Abs. 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen.Paragraph 36 a,
(1)Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (Paragraph 12, Absatz 6, Litera a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (Paragraph 20, Absatz 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen.
(2)Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen

§ 2Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (ESt

G 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen

Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich

Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung

§ 13jBauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl.

Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.

(2)Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen

Paragraph 2, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen

Absatz 3 und dem Pauschalierungsausgleich

Absatz 4, Einkommensteile, die mit dem festen Satz des Paragraph 67, des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung

Paragraph 13 j, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen. […]

(5)Das Einkommen ist wie folgt nachzuweisen: 1. bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides auf Grund einer jeweils monatlich im nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise; […].
(7)Als monatliches Einkommen gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist das Einkommen in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Einkommens mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Einkommen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Einkommenserklärung vorliegt, zu ermitteln. § 24.
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Abs. 2 und eine spätere Rückforderung

§ 25werden dadurch nicht ausgeschlossen. […]Paragraph 24,

(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Absatz 2 und eine spätere Rückforderung

Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen. […] § 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“ Die im gegenständlichen Beschwerdefall zeitraumbezogen maßgebenden Bestimmungen der Notstandshilfeverordnung (NH-NO), in der Fassung BGBl. II Nr. 490/2001, lauten auszugsweise:Die im gegenständlichen Beschwerdefall zeitraumbezogen maßgebenden Bestimmungen der Notstandshilfeverordnung (NH-NO), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 490 aus 2001,, lauten auszugsweise: „§ 2.

(1)Notlage liegt vor, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht.
(2)Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort uä.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Gleiches gilt, wenn der (die) Arbeitslose die Hausgemeinschaft mit dem Ehepartner (Lebensgefährte bzw. der Lebensgefährtin) nur deshalb aufgegeben hat oder ihr ferngeblieben ist, um der Anrechnung des Einkommens zu entgehen. § 5.
(1)Das Einkommen des Arbeitslosen, das er innerhalb eines Monats erzielt, ist nach Abzug der Steuern und sozialen Abgaben sowie des zur Erwerbung dieser Einkommen notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe, die im Folgemonat gebührt, unter Bedachtnahme auf die folgenden Bestimmungen anzurechnen. Eine Anrechnung von Einkommen aus einer Beschäftigung, ausgenommen nach Abs. 2, sowie von Einkommen

§ 3Abs. 1 Z 4 lit. a und Z 5 lit. a bis d EStG 1988 findet nicht statt.Paragraph 5,

(1)Das Einkommen des Arbeitslosen, das er innerhalb eines Monats erzielt, ist nach Abzug der Steuern und sozialen Abgaben sowie des zur Erwerbung dieser Einkommen notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe, die im Folgemonat gebührt, unter Bedachtnahme auf die folgenden Bestimmungen anzurechnen. Eine Anrechnung von Einkommen aus einer Beschäftigung, ausgenommen nach Absatz 2,, sowie von Einkommen

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a und Ziffer 5, Litera a bis d EStG 1988 findet nicht statt.

(2)Ein Einkommen, das den im § 5 Abs. 2 lit. c ASVG angeführten Betrag nicht übersteigt, ist auf die Notstandshilfe nicht anzurechnen.
(2)Ein Einkommen, das den im Paragraph 5, Absatz 2, Litera c, ASVG angeführten Betrag nicht übersteigt, ist auf die Notstandshilfe nicht anzurechnen.
(3)Bei der Ermittlung des Einkommens aus Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 und 5 bis 7 EStG 1988 ist vom Gesamtbetrag der Einkünfte die darauf entfallende Einkommensteuer abzuziehen.
(3)Bei der Ermittlung des Einkommens aus Einkünften im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 und 5 bis 7 EStG 1988 ist vom Gesamtbetrag der Einkünfte die darauf entfallende Einkommensteuer abzuziehen.
(4)Sachbezüge sind mit dem entsprechenden Geldwert zu veranschlagen.“ Daraus folgt: Die Notstandshilfe hat - anders als das Arbeitslosengeld - den Charakter einer subsidiären Leistung, die nur dann gebührt, wenn dem Arbeitslosen (nach Maßgabe der auf Grund des § 36 AlVG erlassenen Notstandshilfeverordnung) die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist. Das Ausmaß der Notstandshilfe wird

§ 1

der Notstandshilfeverordnung mit einem Prozentsatz des in Betracht kommenden Grundbetrages des Arbeitslosengeldes bestimmt. Das Ausmaß der maximal zustehenden Notstandshilfe wird – entsprechend ihrer primär versicherungsrechtlichen Natur – nicht davon (zumindest mit-) bestimmt, ob der konkrete Arbeitslose mit ihrer Hilfe tatsächlich in die Lage versetzt wird, seine persönlichen notwendigen Lebensbedürfnisse zu befriedigen. Die solcherart abstrakt berechnete Notstandshilfe gebührt schon dann nicht, wenn das nach § 5 Abs. 1 Notstandshilfeverordnung anzurechnende Einkommen des Arbeitslosen die für ihn an sich in Betracht kommende Notstandshilfe zumindest erreicht (vgl. VwGH 3.7.2002, 2000/08/0196).Die Notstandshilfe hat - anders als das Arbeitslosengeld - den Charakter einer subsidiären Leistung, die nur dann gebührt, wenn dem Arbeitslosen (nach Maßgabe der auf Grund des Paragraph 36, AlVG erlassenen Notstandshilfeverordnung) die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist. Das Ausmaß der Notstandshilfe wird

Paragraph eins, der Notstandshilfeverordnung mit einem Prozentsatz des in Betracht kommenden Grundbetrages des Arbeitslosengeldes bestimmt. Das Ausmaß der maximal zustehenden Notstandshilfe wird – entsprechend ihrer primär versicherungsrechtlichen Natur – nicht davon (zumindest mit-) bestimmt, ob der konkrete Arbeitslose mit ihrer Hilfe tatsächlich in die Lage versetzt wird, seine persönlichen notwendigen Lebensbedürfnisse zu befriedigen. Die solcherart abstrakt berechnete Notstandshilfe gebührt schon dann nicht, wenn das nach Paragraph 5, Absatz eins, Notstandshilfeverordnung anzurechnende Einkommen des Arbeitslosen die für ihn an sich in Betracht kommende Notstandshilfe zumindest erreicht vergleiche VwGH 3.7.2002, 2000/08/0196). Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, vermietete der Beschwerdeführer im gegenständlichen Zeitraum vier Zimmer im Obergeschoss seines Hauses in XXXX Diese Mietverhältnisse bestanden während des gesamten Jahres 2017 und erzielte der Beschwerdeführer daraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von € 8.400,00 und betrug sein Einkommen € 8.340,00.Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, vermietete der Beschwerdeführer im gegenständlichen Zeitraum vier Zimmer im Obergeschoss seines Hauses in römisch 40 Diese Mietverhältnisse bestanden während des gesamten Jahres 2017 und erzielte der Beschwerdeführer daraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von € 8.400,00 und betrug sein Einkommen € 8.340,00.

§ 36Abs. 3 lit. A Al

VG iVm § 5 NH-VO ist das Einkommen, das der Beschwerdeführer in einem Kalendermonat erzielte und das ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat geblieben ist, im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen, sofern es die Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG übersteigt. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung stellen anrechenbares Einkommen dar (vgl. etwa Pfeil in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm § 36 AlVG Rz 22; sowie VwGH 26.5.2004, 2001/08/0124).

Paragraph 36, Absatz 3, lit. A AlVG in Verbindung mit Paragraph 5, NH-VO ist das Einkommen, das der Beschwerdeführer in einem Kalendermonat erzielte und das ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat geblieben ist, im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen, sofern es die Geringfügigkeitsgrenze nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG übersteigt. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung stellen anrechenbares Einkommen dar vergleiche etwa Pfeil in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm Paragraph 36, AlVG Rz 22; sowie VwGH 26.5.2004, 2001/08/0124). Demnach ist das Einkommen, das der Beschwerdeführer aus der Vermietung erzielte, auf seine Notstandshilfe anzurechnen. Wobei

§ 36aAbs. 7 Al

VG, da die Vermietung über das gesamte Jahr 2017 erfolgte, als monatliches Einkommen ein Zwölftel des Jahreseinkommens heranzuziehen ist. Dies ergibt sich aus einer Zusammenschau der maßgeblichen Bestimmungen.Demnach ist das Einkommen, das der Beschwerdeführer aus der Vermietung erzielte, auf seine Notstandshilfe anzurechnen. Wobei

Paragraph 36 a, Absatz 7, AlVG, da die Vermietung über das gesamte Jahr 2017 erfolgte, als monatliches Einkommen ein Zwölftel des Jahreseinkommens heranzuziehen ist. Dies ergibt sich aus einer Zusammenschau der maßgeblichen Bestimmungen. So bestimmt § 36a Abs. 5 AlVG, wie das Einkommen nachzuweisen ist. Unterschieden wird hierbei zwischen Personen die zur Einkommensteuer veranlagt werden (Z. 1), Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit (Z. 2), Einkünften aus der Land und Forstwirtschaft (Z. 3) und steuerfreien Bezügen (Z. 4.).So bestimmt Paragraph 36 a, Absatz 5, AlVG, wie das Einkommen nachzuweisen ist. Unterschieden wird hierbei zwischen Personen die zur Einkommensteuer veranlagt werden (Ziffer eins,), Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit (Ziffer 2,), Einkünften aus der Land und Forstwirtschaft (Ziffer 3,) und steuerfreien Bezügen (Ziffer 4,). Bereits hieraus lässt sich erkennen, dass mit Ausnahme der Einkünfte aus Land und Forstwirtschaft und den steuerfreien Bezügen im Wesentlichen zwei Arten des Einkommensnachweises einander gegenüberstehen. Hierbei handelt es sich zum einen um Personen, die Einkünfte aus einer nichtselbstständigen Arbeit erzielen und zum anderen all jenen Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden (vgl. VwGH vom 2.7.2019, Ra 2019/08/0068). Bei den Letztgenannten handelt es sich jedoch nicht ausschließlich um solche, die einer selbstständigen Arbeit im Sinne des Einkommensteuergesetzes nachgehen, sondern auch z.B. um jene, wie den Beschwerdeführer, welche ein Einkommen aus Vermietung und Verpachtung erzielen.Bereits hieraus lässt sich erkennen, dass mit Ausnahme der Einkünfte aus Land und Forstwirtschaft und den steuerfreien Bezügen im Wesentlichen zwei Arten des Einkommensnachweises einander gegenüberstehen. Hierbei handelt es sich zum einen um Personen, die Einkünfte aus einer nichtselbstständigen Arbeit erzielen und zum anderen all jenen Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden vergleiche VwGH vom 2.7.2019, Ra 2019/08/0068). Bei den Letztgenannten handelt es sich jedoch nicht ausschließlich um solche, die einer selbstständigen Arbeit im Sinne des Einkommensteuergesetzes nachgehen, sondern auch z.B. um jene, wie den Beschwerdeführer, welche ein Einkommen aus Vermietung und Verpachtung erzielen. Wie bereits ausgeführt gilt

§ 36aAbs. 7 Al

VG als monatliches Einkommen des Beschwerdeführers ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, somit € 695,00 (€ 8.340,00 / 12). Die Geringfügigkeitsgrenze

§ 5Abs.

2 ASVG betrug für das Jahr 2017 monatlich € 425,70. Das monatliche Einkommen des Beschwerdeführers aus selbständiger Erwerbstätigkeit überstieg daher die Geringfügigkeitsgrenze. Somit ist eine Anrechnung des Einkommens des Beschwerdeführers

§ 36Abs. 3 lit. A Al

VG iVm § 5 NH-VO auf die Notstandshilfe vorzunehmen. Wie bereits ausgeführt gilt

Paragraph 36 a, Absatz 7, AlVG als monatliches Einkommen des Beschwerdeführers ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, somit € 695,00 (€ 8.340,00 / 12). Die Geringfügigkeitsgrenze

Paragraph 5, Absatz 2, ASVG betrug für das Jahr 2017 monatlich € 425,70. Das monatliche Einkommen des Beschwerdeführers aus selbständiger Erwerbstätigkeit überstieg daher die Geringfügigkeitsgrenze. Somit ist eine Anrechnung des Einkommens des Beschwerdeführers

Paragraph 36, Absatz 3, lit. A AlVG in Verbindung mit Paragraph 5, NH-VO auf die Notstandshilfe vorzunehmen. Ohne Berücksichtigung jeglicher Einkommen hätte der BF einen Anspruch auf Notstandshilfe in Höhe von € 30,12 pro Tag gehabt. Unter Berücksichtigung des Einkommens seiner Ehefrau in Höhe von täglich € 14,76 (€ 1.669,11 abzüglich des Freibetrages für die Gattin und die zwei Kinder in Höhe von € 647 und je € 281 sowie der Werbekostenpauschale in Höhe von € 11) hatte der BF einen Anspruch auf Notstandshilfe in Höhe von € 15,36 pro Tag. Somit liegt im gegenständlichen Fall aufgrund des festgestellten Einkommens des Beschwerdeführers und der Anrechnung des Einkommens seiner Ehefrau eine Notlage

§ 33Abs. 3 Al

VG nicht vor, da das anrechenbare monatliche Einkommen des Beschwerdeführers in Höhe von € 695,00 bzw. € 22,85 pro Tag (695 x 12 / 365) den Anspruch auf Notstandshilfe in Höhe von € 15,36 täglich übersteigt.Somit liegt im gegenständlichen Fall aufgrund des festgestellten Einkommens des Beschwerdeführers und der Anrechnung des Einkommens seiner Ehefrau eine Notlage

Paragraph 33, Absatz 3, AlVG nicht vor, da das anrechenbare monatliche Einkommen des Beschwerdeführers in Höhe von € 695,00 bzw. € 22,85 pro Tag (695 x 12 / 365) den Anspruch auf Notstandshilfe in Höhe von € 15,36 täglich übersteigt. Die Beschwerde war daher abzuweisen und der Bezug der Notstandshilfe ab 1.10.2017 einzustellen. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung: Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt werden konnte und die Beschwerdeführerin den Sachverhalt, soweit verfahrensgegenständlich relevant, auch nicht bestreitet. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt werden konnte und die Beschwerdeführerin den Sachverhalt, soweit verfahrensgegenständlich relevant, auch nicht bestreitet. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W266.2186861.1.00

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