4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am 6.10.2017 übersandte die Finanzpolizei für das Finanzamt XXXX aufgrund einer am 28.9.2017 durchgeführten Kontrolle eine Anzeige
BG an das Arbeitsmarktservice Melk (in der Folge: AMS oder belangte Behörde) und führte im Wesentlichen aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer Einnahmen aus Vermietung erziele.Am 6.10.2017 übersandte die Finanzpolizei für das Finanzamt römisch 40 aufgrund einer am 28.9.2017 durchgeführten Kontrolle eine Anzeige
Paragraph 27, AuslBG an das Arbeitsmarktservice Melk (in der Folge: AMS oder belangte Behörde) und führte im Wesentlichen aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer Einnahmen aus Vermietung erziele. Das AMS nahm aufgrund der Überprüfung der Finanzpolizei am 6.10.2017 mit dem Beschwerdeführer eine Niederschrift auf, in welcher er im Wesentlichen ausführte, dass er ein Haus in XXXX besitze, welches vom XXXX Sport- und Kulturverein XXXX , dessen Obmann der Beschwerdeführer sei, genutzt werde. Die Flüchtlinge, die im Haus wohnen, seien Mitglieder des Vereins und bezahlen einen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe sich nach dem jeweiligen Vermögen richte.Das AMS nahm aufgrund der Überprüfung der Finanzpolizei am 6.10.2017 mit dem Beschwerdeführer eine Niederschrift auf, in welcher er im Wesentlichen ausführte, dass er ein Haus in römisch 40 besitze, welches vom römisch 40 Sport- und Kulturverein römisch 40 , dessen Obmann der Beschwerdeführer sei, genutzt werde. Die Flüchtlinge, die im Haus wohnen, seien Mitglieder des Vereins und bezahlen einen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe sich nach dem jeweiligen Vermögen richte. Am 20.11.2017 nahm das AMS mit dem Beschwerdeführer erneut eine Niederschrift auf, in welcher er ausführte, dass er aus der Vermietung der Zimmer keine Einkünfte erziele. Dies laufe alles über den Verein. Es handle sich nur um Mitgliedsbeiträge und keine Mieteinkünfte. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des AMS vom 6.12.2017 wurde die Notstandshilfe des Beschwerdeführers mangels Notlage ab dem 1.10.2017 eingestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass das Einkommen des Beschwerdeführers aus Vermietung ab 1.10.2017 seinen Anspruch auf Notstandshilfe übersteige. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er ausführte, dass er keine Einkünfte aus Vermietung habe und er um eine Neuberechnung und um genauere Durchsicht der begründeten Einkünfte bitte. Die Beschwerde samt bezugnehmendem Akt und Stellungnahme des AMS langten am 22.2.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am 10.11.2020 übermittelte das AMS Einkommensteuerbescheide des Beschwerdeführers für die Jahre 2017 und
BG der Finanzpolizei an das AMS vom 6.10.2017 sowie der im Rahmen der Kontrolle am 28.9.2017 aufgenommenen Niederschrift der Finanzpolizei mit dem Beschwerdeführer.Dass der Beschwerdeführer Eigentümer des Hauses an der Adresse römisch 40 , römisch 40 ist, welches vom römisch 40 Sport- und Kulturverein, dessen Obmann der Beschwerdeführer ist, als Vereinsräumlichkeit verwendet wird, ergibt sich insbesondere aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Niederschrift am 6.10.2017. Weiters ergibt sich dies aus der Anzeige
Paragraph 27, AuslBG der Finanzpolizei an das AMS vom 6.10.2017 sowie der im Rahmen der Kontrolle am 28.9.2017 aufgenommenen Niederschrift der Finanzpolizei mit dem Beschwerdeführer. Die Feststellungen zu den Mietverhältnissen zwischen dem Beschwerdeführer und den sieben Asylwerbern beruhen ebenso insbesondere auf der Niederschrift der Finanzpolizei mit dem Beschwerdeführer sowie dem Aktenvermerk der Finanzpolizei vom 28.9.2017, welcher die Angaben von drei bei der Kontrolle anwesenden Mietern wiedergibt. Dass die Mietverhältnisse zumindest seit 1.1.2017 bestanden, beruht insbesondere auf der Auflistung aller gemeldeten Personen in dem Haus des Beschwerdeführers ab dem 1.1.2017, welche am 17.11.2017 vom Meldeamt XXXX an das AMS übermittelt wurde. Im Wesentlichen ist unstrittig, dass die sieben Personen im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Mieter des Hauses des Beschwerdeführers waren. Die Feststellungen zu den Mietverhältnissen zwischen dem Beschwerdeführer und den sieben Asylwerbern beruhen ebenso insbesondere auf der Niederschrift der Finanzpolizei mit dem Beschwerdeführer sowie dem Aktenvermerk der Finanzpolizei vom 28.9.2017, welcher die Angaben von drei bei der Kontrolle anwesenden Mietern wiedergibt. Dass die Mietverhältnisse zumindest seit 1.1.2017 bestanden, beruht insbesondere auf der Auflistung aller gemeldeten Personen in dem Haus des Beschwerdeführers ab dem 1.1.2017, welche am 17.11.2017 vom Meldeamt römisch 40 an das AMS übermittelt wurde. Im Wesentlichen ist unstrittig, dass die sieben Personen im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Mieter des Hauses des Beschwerdeführers waren. Hinsichtlich der übrigen Feststellungen zu den Mietverhältnissen ist festzuhalten, dass die Angaben des Beschwerdeführers gegenüber der Finanzpolizei teilweise im Widerspruch zu seinen Angaben gegenüber des AMS standen. Generell ist dazu auszuführen, dass den Angaben unmittelbar bei der Kontrolle der Finanzpolizei ein höherer Beweiswert zukommt, da diese spontan und ohne Vorbereitung gemacht wurden. Dass der Beschwerdeführer der Vermieter der Räumlichkeiten ist, ergibt sich insbesondere aus seinen eigenen Angaben gegenüber der Finanzpolizei (Niederschrift vom 28.9.2017 S. 5: „Frage: Seit wann vermieten Sie die 4 Zimmer? Antwort: Ca. 2 Jahre. Seit diesem Zeitraum habe ich auch meistens 6 Personen eingemietet.“). Ebenso ergibt sich aus dem Aktenvermerk der Finanzpolizei, dass die Mieter den Mietzins an den Beschwerdeführer in bar übergaben. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Mieteinnahmen kommen dem Verein zugute, ist festzuhalten, dass dies aufgrund der Umstände nicht glaubhaft erscheint. So wurde, wie bereits erwähnt, die Miete vom Beschwerdeführer eingehoben und nicht etwa vom Kassier des Vereins. Zudem wurden vom Beschwerdeführer keinerlei Unterlagen vorgelegt, aus welchen das Zufließen der Mieteinnahmen an den Verein ersichtlich wäre, obwohl er seitens des AMS sowohl am 6.10.2017 als auch am 20.11.2017 darum ersucht wurde. Soweit der Beschwerdeführer in der Niederschrift mit dem AMS am 6.10.2017 vorbringt, die Mieter des Hauses seien Mitglieder des Vereins und zahlen einen Mitgliedsbeitrag je nach Höhe ihres Vermögens, ist festzuhalten, dass auf der vom Beschwerdeführer vorgelegten als „2016/2017 Mitgliedsliste“ betitelte handschriftliche Liste tatsächlich Namen aufscheinen, die mit den Namen der Bewohnerliste des Meldeamtes XXXX übereinstimmen. Dazu ist jedoch zum einen festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Finanzpolizei angab, dass es kein Mitgliederverzeichnis des Vereins gibt (vgl. Niederschrift vom 28.9.2017 S. 4), und zum anderen das vorgelegte Mitgliederverzeichnis nicht datiert ist und auch nicht ersichtlich ist, zu welchem Zeitpunkt die einzelnen Mitglieder in den Verein eingetreten sind. Sollten die Mieter Mitglieder des XXXX Sport- und Kulturvereins sein, wäre aus diesem Umstand jedoch ohnehin nicht ersichtlich, dass der Mietzins dem Verein zugutekäme.Soweit der Beschwerdeführer in der Niederschrift mit dem AMS am 6.10.2017 vorbringt, die Mieter des Hauses seien Mitglieder des Vereins und zahlen einen Mitgliedsbeitrag je nach Höhe ihres Vermögens, ist festzuhalten, dass auf der vom Beschwerdeführer vorgelegten als „2016/2017 Mitgliedsliste“ betitelte handschriftliche Liste tatsächlich Namen aufscheinen, die mit den Namen der Bewohnerliste des Meldeamtes römisch 40 übereinstimmen. Dazu ist jedoch zum einen festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Finanzpolizei angab, dass es kein Mitgliederverzeichnis des Vereins gibt vergleiche Niederschrift vom 28.9.2017 S. 4), und zum anderen das vorgelegte Mitgliederverzeichnis nicht datiert ist und auch nicht ersichtlich ist, zu welchem Zeitpunkt die einzelnen Mitglieder in den Verein eingetreten sind. Sollten die Mieter Mitglieder des römisch 40 Sport- und Kulturvereins sein, wäre aus diesem Umstand jedoch ohnehin nicht ersichtlich, dass der Mietzins dem Verein zugutekäme. Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen der Niederschrift am 20.11.2017 vorbringt, die Bewohner des Hauses haben lediglich Mitgliedsbeiträge an den Verein bezahlt und keine Mieteinkünfte, ist festzuhalten, dass im Rahmen der Kontrolle der Finanzpolizei mehrmals Fragen zu „Mieteinnahmen“ gestellt wurden und der Beschwerdeführer die Fragen immer beantwortet und nie darauf hingewiesen hat, dass es sich nur um Mitgliedsbeiträge handeln soll. Weiters gab der Beschwerdeführer gegenüber der Finanzpolizei an, dass für den Verein keine Mitgliedsbeiträge eingehoben werden, sondern die Mitglieder nur bei Bedarf Beiträge entrichten (vgl. Niederschrift vom 28.9.2017 S. 4 f.). Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen der Niederschrift am 20.11.2017 vorbringt, die Bewohner des Hauses haben lediglich Mitgliedsbeiträge an den Verein bezahlt und keine Mieteinkünfte, ist festzuhalten, dass im Rahmen der Kontrolle der Finanzpolizei mehrmals Fragen zu „Mieteinnahmen“ gestellt wurden und der Beschwerdeführer die Fragen immer beantwortet und nie darauf hingewiesen hat, dass es sich nur um Mitgliedsbeiträge handeln soll. Weiters gab der Beschwerdeführer gegenüber der Finanzpolizei an, dass für den Verein keine Mitgliedsbeiträge eingehoben werden, sondern die Mitglieder nur bei Bedarf Beiträge entrichten vergleiche Niederschrift vom 28.9.2017 S. 4 f.). Ungeachtet der sehr widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers liegen die Einkommensteuerdaten 2017 vom 17.6.2019 und Einkommensteuerdaten 2018 vom 20.1.2020 im Akt ein, welche jeweils Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des Beschwerdeführers in Höhe von € 8.400,00 sowie ein Jahreseinkommen von € 8.340,00 aufweisen. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich somit aus Sicht des erkennenden Senats, dass der Beschwerdeführer die Zimmer des Obergeschosses seines Hauses an sieben Personen vermietete, ihm dabei selbst die Mieteinnahmen zuflossen. Das Vorbringen, dass die Mieteinnahmen bzw. ein Mitgliedsbeitrag der Mieter dem Verein zukam und nicht dem Beschwerdeführer, ist demnach nicht als glaubhaft anzusehen und als Schutzbehauptung zu werten. 3. Rechtliche Beurteilung: Anzuwendendes Recht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die im gegenständlichen Beschwerdefall zeitraumbezogen maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten auszugsweise: „§ 7.
und
Paragraph 15 und
Paragraph 81, Absatz 10, § 36.
H des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt; 2. 92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes
H des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen; zuzüglich gebühren Familienzuschläge
VG, soweit dadurch die Obergrenze
5 nicht überschritten wird.zuzüglich gebühren Familienzuschläge
Paragraph 20, AlVG, soweit dadurch die Obergrenze
Paragraph 21, Absatz 5, nicht überschritten wird.
2 ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt.Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze
Paragraph 5, Absatz 2, ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt. […] § 36a.
G 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen
Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich
Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung
Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
Paragraph 2, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen
Absatz 3 und dem Pauschalierungsausgleich
Absatz 4, Einkommensteile, die mit dem festen Satz des Paragraph 67, des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung
Paragraph 13 j, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen. […]
Abs. 2 und eine spätere Rückforderung
Absatz 2 und eine spätere Rückforderung
Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen. […] § 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“ Die im gegenständlichen Beschwerdefall zeitraumbezogen maßgebenden Bestimmungen der Notstandshilfeverordnung (NH-NO), in der Fassung BGBl. II Nr. 490/2001, lauten auszugsweise:Die im gegenständlichen Beschwerdefall zeitraumbezogen maßgebenden Bestimmungen der Notstandshilfeverordnung (NH-NO), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 490 aus 2001,, lauten auszugsweise: „§ 2.
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a und Ziffer 5, Litera a bis d EStG 1988 findet nicht statt.
der Notstandshilfeverordnung mit einem Prozentsatz des in Betracht kommenden Grundbetrages des Arbeitslosengeldes bestimmt. Das Ausmaß der maximal zustehenden Notstandshilfe wird – entsprechend ihrer primär versicherungsrechtlichen Natur – nicht davon (zumindest mit-) bestimmt, ob der konkrete Arbeitslose mit ihrer Hilfe tatsächlich in die Lage versetzt wird, seine persönlichen notwendigen Lebensbedürfnisse zu befriedigen. Die solcherart abstrakt berechnete Notstandshilfe gebührt schon dann nicht, wenn das nach § 5 Abs. 1 Notstandshilfeverordnung anzurechnende Einkommen des Arbeitslosen die für ihn an sich in Betracht kommende Notstandshilfe zumindest erreicht (vgl. VwGH 3.7.2002, 2000/08/0196).Die Notstandshilfe hat - anders als das Arbeitslosengeld - den Charakter einer subsidiären Leistung, die nur dann gebührt, wenn dem Arbeitslosen (nach Maßgabe der auf Grund des Paragraph 36, AlVG erlassenen Notstandshilfeverordnung) die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist. Das Ausmaß der Notstandshilfe wird
Paragraph eins, der Notstandshilfeverordnung mit einem Prozentsatz des in Betracht kommenden Grundbetrages des Arbeitslosengeldes bestimmt. Das Ausmaß der maximal zustehenden Notstandshilfe wird – entsprechend ihrer primär versicherungsrechtlichen Natur – nicht davon (zumindest mit-) bestimmt, ob der konkrete Arbeitslose mit ihrer Hilfe tatsächlich in die Lage versetzt wird, seine persönlichen notwendigen Lebensbedürfnisse zu befriedigen. Die solcherart abstrakt berechnete Notstandshilfe gebührt schon dann nicht, wenn das nach Paragraph 5, Absatz eins, Notstandshilfeverordnung anzurechnende Einkommen des Arbeitslosen die für ihn an sich in Betracht kommende Notstandshilfe zumindest erreicht vergleiche VwGH 3.7.2002, 2000/08/0196). Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, vermietete der Beschwerdeführer im gegenständlichen Zeitraum vier Zimmer im Obergeschoss seines Hauses in XXXX Diese Mietverhältnisse bestanden während des gesamten Jahres 2017 und erzielte der Beschwerdeführer daraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von € 8.400,00 und betrug sein Einkommen € 8.340,00.Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, vermietete der Beschwerdeführer im gegenständlichen Zeitraum vier Zimmer im Obergeschoss seines Hauses in römisch 40 Diese Mietverhältnisse bestanden während des gesamten Jahres 2017 und erzielte der Beschwerdeführer daraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von € 8.400,00 und betrug sein Einkommen € 8.340,00.
VG iVm § 5 NH-VO ist das Einkommen, das der Beschwerdeführer in einem Kalendermonat erzielte und das ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat geblieben ist, im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen, sofern es die Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG übersteigt. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung stellen anrechenbares Einkommen dar (vgl. etwa Pfeil in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm § 36 AlVG Rz 22; sowie VwGH 26.5.2004, 2001/08/0124).
Paragraph 36, Absatz 3, lit. A AlVG in Verbindung mit Paragraph 5, NH-VO ist das Einkommen, das der Beschwerdeführer in einem Kalendermonat erzielte und das ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat geblieben ist, im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen, sofern es die Geringfügigkeitsgrenze nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG übersteigt. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung stellen anrechenbares Einkommen dar vergleiche etwa Pfeil in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm Paragraph 36, AlVG Rz 22; sowie VwGH 26.5.2004, 2001/08/0124). Demnach ist das Einkommen, das der Beschwerdeführer aus der Vermietung erzielte, auf seine Notstandshilfe anzurechnen. Wobei
VG, da die Vermietung über das gesamte Jahr 2017 erfolgte, als monatliches Einkommen ein Zwölftel des Jahreseinkommens heranzuziehen ist. Dies ergibt sich aus einer Zusammenschau der maßgeblichen Bestimmungen.Demnach ist das Einkommen, das der Beschwerdeführer aus der Vermietung erzielte, auf seine Notstandshilfe anzurechnen. Wobei
Paragraph 36 a, Absatz 7, AlVG, da die Vermietung über das gesamte Jahr 2017 erfolgte, als monatliches Einkommen ein Zwölftel des Jahreseinkommens heranzuziehen ist. Dies ergibt sich aus einer Zusammenschau der maßgeblichen Bestimmungen. So bestimmt § 36a Abs. 5 AlVG, wie das Einkommen nachzuweisen ist. Unterschieden wird hierbei zwischen Personen die zur Einkommensteuer veranlagt werden (Z. 1), Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit (Z. 2), Einkünften aus der Land und Forstwirtschaft (Z. 3) und steuerfreien Bezügen (Z. 4.).So bestimmt Paragraph 36 a, Absatz 5, AlVG, wie das Einkommen nachzuweisen ist. Unterschieden wird hierbei zwischen Personen die zur Einkommensteuer veranlagt werden (Ziffer eins,), Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit (Ziffer 2,), Einkünften aus der Land und Forstwirtschaft (Ziffer 3,) und steuerfreien Bezügen (Ziffer 4,). Bereits hieraus lässt sich erkennen, dass mit Ausnahme der Einkünfte aus Land und Forstwirtschaft und den steuerfreien Bezügen im Wesentlichen zwei Arten des Einkommensnachweises einander gegenüberstehen. Hierbei handelt es sich zum einen um Personen, die Einkünfte aus einer nichtselbstständigen Arbeit erzielen und zum anderen all jenen Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden (vgl. VwGH vom 2.7.2019, Ra 2019/08/0068). Bei den Letztgenannten handelt es sich jedoch nicht ausschließlich um solche, die einer selbstständigen Arbeit im Sinne des Einkommensteuergesetzes nachgehen, sondern auch z.B. um jene, wie den Beschwerdeführer, welche ein Einkommen aus Vermietung und Verpachtung erzielen.Bereits hieraus lässt sich erkennen, dass mit Ausnahme der Einkünfte aus Land und Forstwirtschaft und den steuerfreien Bezügen im Wesentlichen zwei Arten des Einkommensnachweises einander gegenüberstehen. Hierbei handelt es sich zum einen um Personen, die Einkünfte aus einer nichtselbstständigen Arbeit erzielen und zum anderen all jenen Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden vergleiche VwGH vom 2.7.2019, Ra 2019/08/0068). Bei den Letztgenannten handelt es sich jedoch nicht ausschließlich um solche, die einer selbstständigen Arbeit im Sinne des Einkommensteuergesetzes nachgehen, sondern auch z.B. um jene, wie den Beschwerdeführer, welche ein Einkommen aus Vermietung und Verpachtung erzielen. Wie bereits ausgeführt gilt
VG als monatliches Einkommen des Beschwerdeführers ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, somit € 695,00 (€ 8.340,00 / 12). Die Geringfügigkeitsgrenze
2 ASVG betrug für das Jahr 2017 monatlich € 425,70. Das monatliche Einkommen des Beschwerdeführers aus selbständiger Erwerbstätigkeit überstieg daher die Geringfügigkeitsgrenze. Somit ist eine Anrechnung des Einkommens des Beschwerdeführers
VG iVm § 5 NH-VO auf die Notstandshilfe vorzunehmen. Wie bereits ausgeführt gilt
Paragraph 36 a, Absatz 7, AlVG als monatliches Einkommen des Beschwerdeführers ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, somit € 695,00 (€ 8.340,00 / 12). Die Geringfügigkeitsgrenze
Paragraph 5, Absatz 2, ASVG betrug für das Jahr 2017 monatlich € 425,70. Das monatliche Einkommen des Beschwerdeführers aus selbständiger Erwerbstätigkeit überstieg daher die Geringfügigkeitsgrenze. Somit ist eine Anrechnung des Einkommens des Beschwerdeführers
Paragraph 36, Absatz 3, lit. A AlVG in Verbindung mit Paragraph 5, NH-VO auf die Notstandshilfe vorzunehmen. Ohne Berücksichtigung jeglicher Einkommen hätte der BF einen Anspruch auf Notstandshilfe in Höhe von € 30,12 pro Tag gehabt. Unter Berücksichtigung des Einkommens seiner Ehefrau in Höhe von täglich € 14,76 (€ 1.669,11 abzüglich des Freibetrages für die Gattin und die zwei Kinder in Höhe von € 647 und je € 281 sowie der Werbekostenpauschale in Höhe von € 11) hatte der BF einen Anspruch auf Notstandshilfe in Höhe von € 15,36 pro Tag. Somit liegt im gegenständlichen Fall aufgrund des festgestellten Einkommens des Beschwerdeführers und der Anrechnung des Einkommens seiner Ehefrau eine Notlage
VG nicht vor, da das anrechenbare monatliche Einkommen des Beschwerdeführers in Höhe von € 695,00 bzw. € 22,85 pro Tag (695 x 12 / 365) den Anspruch auf Notstandshilfe in Höhe von € 15,36 täglich übersteigt.Somit liegt im gegenständlichen Fall aufgrund des festgestellten Einkommens des Beschwerdeführers und der Anrechnung des Einkommens seiner Ehefrau eine Notlage
Paragraph 33, Absatz 3, AlVG nicht vor, da das anrechenbare monatliche Einkommen des Beschwerdeführers in Höhe von € 695,00 bzw. € 22,85 pro Tag (695 x 12 / 365) den Anspruch auf Notstandshilfe in Höhe von € 15,36 täglich übersteigt. Die Beschwerde war daher abzuweisen und der Bezug der Notstandshilfe ab 1.10.2017 einzustellen. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung: Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt werden konnte und die Beschwerdeführerin den Sachverhalt, soweit verfahrensgegenständlich relevant, auch nicht bestreitet. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt werden konnte und die Beschwerdeführerin den Sachverhalt, soweit verfahrensgegenständlich relevant, auch nicht bestreitet. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W266.2186861.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.