4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem im Spruch zitierten Bescheid des Arbeitsmarktservice (in der Folge AMS oder belangte Behörde) vom 14.01.2021 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin (BF) ab dem 08.01.2021 Notstandshilfe erhalte. Begründend wurde ausgeführt, dass die BF den Antrag auf Notstandshilfe nicht innerhalb der festgesetzten Frist geltend gemacht, sondern erst bei der telefonischen Meldung am 8.1.2021 urgiert und sodann am 11.1.2021 über das eAMS beantragt habe. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in der sie im Wesentlichen ausführte, dass das Ende der Notstandshilfe nicht richtig sein könne, da sie sich bis Ende März im Gründerprogramm des AMS befinde. Die belangte Behörde erließ am 25.01.2021 eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Daraufhin beantragte die Beschwerdeführerin, ihre Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen und führte an, dass sie Ende des Jahres ein E-Mail des AMS bekommen habe und dieses ehrlicherweise nur überflogen habe. Es sei ihr, da sie bis März im Unternehmensgründerprogramm des AMS sei, klar gewesen, dass sie keinen neuerlichen Antrag zu stellen habe. Leider hätte sie dies anscheinend doch tun sollen. Weiters führt sie aus, dass es doch möglich sein müsse, ihren Fehler wieder gut zu machen. Die Beschwerde sowie der Vorlageantrag samt bezugnehmendem Akt langten am 16.02.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten: § 17 Abs 1 AlVGParagraph 17, Absatz eins, AlVG Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht
, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der ArbeitslosigkeitSind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht
Paragraph 16,, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine
Absatz eins, erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat. § 17 Abs 2 AlVGParagraph 17, Absatz 2, AlVG Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld
1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt
lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld
Paragraph 16, Absatz eins, ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt
Litera g, Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des Paragraph 46, Absatz 5, § 17 Abs 3 AlVGParagraph 17, Absatz 3, AlVG Die Arbeitslosmeldung hat zumindest den Namen, die Sozialversicherungsnummer, die Anschrift, den erlernten Beruf, die zuletzt ausgeübte Beschäftigung und den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die Angabe, auf welchem Weg eine rasche Kontaktaufnahme durch das Arbeitsmarktservice möglich ist (e-mail-Adresse, Faxnummer, Telefonnummer) zu enthalten. Für die Arbeitslosmeldung ist das bundeseinheitliche Meldeformular zu verwenden. Die Meldung gilt erst dann als erstattet, wenn das ausgefüllte Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. Ist die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht eingelangt, so gilt die Meldung mit dem Zeitpunkt der AMS nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet. Das Einlangen der Meldung ist zu bestätigen. §17Abs4 AlVG Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen. § 44 Abs. 1 AlVG:Paragraph 44, Absatz eins, AlVG: Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen „regionale Geschäftsstellen" genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen „Landesgeschäftsstellen" genannt) richtet sich
VG wird die Notstandshilfe jeweils für einen bestimmten, jedoch 52 Wochen nicht übersteigenden Zeitraum gewährt.
Paragraph 35, AlVG wird die Notstandshilfe jeweils für einen bestimmten, jedoch 52 Wochen nicht übersteigenden Zeitraum gewährt. Um die Notstandshilfe durchgehend weiter beziehen zu können, ist daher
dem in § 46 i.V.m. § 58 AlVG festgelegten Regeln die Notstandshilfe rechtzeitig geltend zu machen. Dies hat die BF, wie festgestellt, im Gegenstand unterlassen, sodass die durchgehende Leistungsgewährung rechtlich nicht möglich ist. Ungeachtet der Tatsache, dass die BF, wie ebenfalls festgestellt, die Mitteilung über das Ende des Bezuges erhalten und nur überflogen hat, ist zu ihrem weiteren Vorbringen, die Mitteilung nicht verstanden zu haben bzw. aufgrund ihrer Teilnahme am Gründerprogramm eine Antragstellung für nicht notwendig befunden zu haben, auszuführen: Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 20.10.2010, 2010/08/0191, ausgesprochen hat, kommt es nicht darauf an, ob eine allfällige Verständigung über das bevorstehende Ende des Leistungsanspruches dem Leistungsempfänger tatsächlich zugekommen ist. Wenn sohin sogar, im Falle des Unterbleibens der Benachrichtigung über das Ende des Leistungsanspruches, dies im Hinblick auf die Rechtzeitigkeit der Geltendmachung unbeachtlich ist, dann kann das gegenständliche Vorbringen auch zu keinem anderen Ergebnis führen. Soweit die BF auf ihre Teilnahme am Gründerprogramm bezugnimmt, ist festzuhalten, dass dies auf die gegenständliche Rechtsfrage keine Auswirkung hat, da die Frage, ob der BF eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes (DLU) nach dem AMSG gebührt oder nicht, nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist.Um die Notstandshilfe durchgehend weiter beziehen zu können, ist daher
dem in Paragraph 46, in Verbindung mit Paragraph 58, AlVG festgelegten Regeln die Notstandshilfe rechtzeitig geltend zu machen. Dies hat die BF, wie festgestellt, im Gegenstand unterlassen, sodass die durchgehende Leistungsgewährung rechtlich nicht möglich ist. Ungeachtet der Tatsache, dass die BF, wie ebenfalls festgestellt, die Mitteilung über das Ende des Bezuges erhalten und nur überflogen hat, ist zu ihrem weiteren Vorbringen, die Mitteilung nicht verstanden zu haben bzw. aufgrund ihrer Teilnahme am Gründerprogramm eine Antragstellung für nicht notwendig befunden zu haben, auszuführen: Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 20.10.2010, 2010/08/0191, ausgesprochen hat, kommt es nicht darauf an, ob eine allfällige Verständigung über das bevorstehende Ende des Leistungsanspruches dem Leistungsempfänger tatsächlich zugekommen ist. Wenn sohin sogar, im Falle des Unterbleibens der Benachrichtigung über das Ende des Leistungsanspruches, dies im Hinblick auf die Rechtzeitigkeit der Geltendmachung unbeachtlich ist, dann kann das gegenständliche Vorbringen auch zu keinem anderen Ergebnis führen. Soweit die BF auf ihre Teilnahme am Gründerprogramm bezugnimmt, ist festzuhalten, dass dies auf die gegenständliche Rechtsfrage keine Auswirkung hat, da die Frage, ob der BF eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes (DLU) nach dem AMSG gebührt oder nicht, nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist. Dass der BF die Mitteilung über das Ende der Leistung erst nach dem Ende der Leistung übermittelt wurde, ist, wie das AMS selbst vorbringt, von diesem zu vertreten. Soweit das AMS ausführt, dass es im Falle einer sofortigen Antragstellung nach Erhalt der Mitteilung am 10.12.2020 eine rückwirkende Leistung gewährt hätte, ist darauf hinzuweisen, dass das AMS in diesem Fall von der Möglichkeit des § 17 Abs. 4 AlVG Gebrauch gemacht hätte, was dem Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht möglich ist. Sohin muss auf die Frage nach dem Verschulden oder Mitverschulden des AMS nicht weiter eingegangen werden.Dass der BF die Mitteilung über das Ende der Leistung erst nach dem Ende der Leistung übermittelt wurde, ist, wie das AMS selbst vorbringt, von diesem zu vertreten. Soweit das AMS ausführt, dass es im Falle einer sofortigen Antragstellung nach Erhalt der Mitteilung am 10.12.2020 eine rückwirkende Leistung gewährt hätte, ist darauf hinzuweisen, dass das AMS in diesem Fall von der Möglichkeit des Paragraph 17, Absatz 4, AlVG Gebrauch gemacht hätte, was dem Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht möglich ist. Sohin muss auf die Frage nach dem Verschulden oder Mitverschulden des AMS nicht weiter eingegangen werden. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung: Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt werden konnte und die Beschwerdeführerin den Sachverhalt, soweit verfahrensgegenständlich relevant, auch nicht bestreitet. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt werden konnte und die Beschwerdeführerin den Sachverhalt, soweit verfahrensgegenständlich relevant, auch nicht bestreitet. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegt zwar, soweit erkenntlich keine Rechtsprechung des VwGH vor, jedoch konnte sich das Bundesverwaltungsgericht bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die klare und eindeutige Rechtslage stützen. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegt zwar, soweit erkenntlich keine Rechtsprechung des VwGH vor, jedoch konnte sich das Bundesverwaltungsgericht bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die klare und eindeutige Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W266.2239596.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.