Obsah (19)
§ 53Art. 133§§ 55§ 60§ 31§ 8§ 9§ 24§ 46§ 52§ 61§ 66§ 67§ 20§ 99§ 37§ 366§ 2Art. 8RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.02.2021 GeschäftszahlW283 2227564-1 SpruchW283 2227564-1/12E, W283 2227564-1/12E Schriftliche Ausfertigung des am 15.01.2021 mündlich
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 wird gegen Sie ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“„
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 wird gegen Sie ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“ II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Am 12.11.2018 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) von der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1
- Fall, Abs. 2 Z 2 SMG, § 15 StGB, des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 erster Satz zweiter Fall, Abs. 2 und Abs. 3 SMG und des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 1 WaffG verständigt.
- Am 12.11.2018 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) von der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,
- Fall, Absatz 2, Ziffer 2, SMG, Paragraph 15, StGB, des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster Satz zweiter Fall, Absatz 2 und Absatz 3, SMG und des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG verständigt.
- Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme teilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer in weiterer Folge mit, dass beabsichtigt sei, gegen ihn eine Rückehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen, und forderte ihn um Beantwortung näher genannter Fragen zu seinen persönlichen Verhältnissen sowie um Vorlage der entsprechenden Belege. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen eingeräumt.
- Mit Schreiben vom 07.01.2019 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er lebe seit 19 Jahren in Österreich und verfüge im Bundesgebiet über eine Lebensgefährtin sowie einen Freundeskreis. Der Beschwerdeführer sei fünf Monate als Gemeindearbeiter tätig gewesen und habe zuvor zehn Jahre auf einer Baustelle bei verschiedenen Arbeitgebern gearbeitet. In Serbien habe er die Schule besucht und eine Ausbildung als Mechaniker absolviert. Seine Schwester, mit der der Beschwerdeführer in Kontakt stehe, lebe in Serbien. Abschließend ersuchte er das Bundesamt, gegen ihn kein Einreise- bzw. Aufenthaltsverbot zu erlassen.
- In der am 09.12.2019 durchgeführten Einvernahme durch das Bundesamt gab der Beschwerdeführer über sein Vorbringen in der Stellungnahme hinausgehend zusammengefasst an, er sei der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig und spreche nur Serbisch. Der Vater des Beschwerdeführers sei österreichischer Staatsbürger gewesen. Aufgrund der Trennung von seiner Exfrau, mit der der Beschwerdeführer drei gemeinsame Kinder habe, sei er im Jahr 2000 nach Österreich gereist. Seine drei erwachsenen Kinder würden mit deren Familien in Italien, Serbien bzw. Österreich leben. Der Beschwerdeführer werde voraussichtlich in sechs Tagen aus der Strafhaft bedingt entlassen und verfüge über eine Einstellungszusage einer Reinigungsfirma. Betreffend seinen Herkunftsstaat führte er noch aus, sein Sohn lebe dort mit dessen Familie im Elternhaus des Beschwerdeführers und auch die Töchter des Beschwerdeführers seien immer wieder in Serbien aufhältig.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt I. und II.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.-V.).
- Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.-V.). Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich beeinträchtige ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe, Sicherheit für die Person und sozialem Frieden. Aufgrund der Schwere des Rechtsbruches müsse daher von einer aktuellen, gegenwärtigen Gefahr gesprochen werden. Es sei keine positive Zukunftsprognose zu erkennen. Die belangte Behörde stellte fest, die individuellen Interessen des Beschwerdeführers seien im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht so ausgeprägt, dass die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der fremdenpolizeilichen und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen höher zu werten seien. Der Beschwerdeführer gehe in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach und könne sich seinen Aufenthalt nicht aus Eigenem finanzieren. Die Gesamtbeurteilung des Verhaltens, der Lebensumstände sowie der familiären und privaten Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers habe im Zuge der vom Bundesamt vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, die von ihm ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich beeinträchtige ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe, Sicherheit für die Person und sozialem Frieden. Aufgrund der Schwere des Rechtsbruches müsse daher von einer aktuellen, gegenwärtigen Gefahr gesprochen werden. Es sei keine positive Zukunftsprognose zu erkennen. Die belangte Behörde stellte fest, die individuellen Interessen des Beschwerdeführers seien im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK nicht so ausgeprägt, dass die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der fremdenpolizeilichen und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen höher zu werten seien. Der Beschwerdeführer gehe in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach und könne sich seinen Aufenthalt nicht aus Eigenem finanzieren. Die Gesamtbeurteilung des Verhaltens, der Lebensumstände sowie der familiären und privaten Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers habe im Zuge der vom Bundesamt vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, die von ihm ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.
- Am 16.12.2019 wurde dem Bundesamt der Bericht über die Abschiebung des Beschwerdeführers übermittelt.
- Am 09.01.2020 erhob der Beschwerdeführer gegen sämtliche Spruchpunkte des Bescheides fristgerecht Beschwerde und rügte die Mangelhaftigkeit des Verfahrens, mangelhafte bzw. unrichtige Bescheidbegründung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung. Dabei brachte er nach einer kurzen Sachverhaltsdarstellung im Wesentlichen vor, er bereue seine Tat und es sei aufgrund seines Alters sowie der Tatsache, dass es sich um seine erste Verurteilung handle, nicht damit zu rechnen, dass er rückfällig werde. Vom Beschwerdeführer gehe keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus, vor allem keine, die eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot rechtfertigen würde. Der Bescheid sei unzureichend begründet, zumal nicht ersichtlich sei aus welchen Gründen der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur sei beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei. Die geforderte konkrete Beurteilung sei im gegenständlichen Fall allerdings nur lückenhaft und zudem inhaltlich falsch durchgeführt worden. Auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers sei nur unzureichend Rücksicht genommen worden. Er lebe seit fast zwei Jahrzehnten in Österreich und habe in Serbien – abgesehen von seiner Schwester – keine nennenswerten Kontakte. Der Beschwerdeführer stellte abschließend unter anderem den Antrag, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
- Am 09.01.2020 erhob der Beschwerdeführer gegen sämtliche Spruchpunkte des Bescheides fristgerecht Beschwerde und rügte die Mangelhaftigkeit des Verfahrens, mangelhafte bzw. unrichtige Bescheidbegründung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung. Dabei brachte er nach einer kurzen Sachverhaltsdarstellung im Wesentlichen vor, er bereue seine Tat und es sei aufgrund seines Alters sowie der Tatsache, dass es sich um seine erste Verurteilung handle, nicht damit zu rechnen, dass er rückfällig werde. Vom Beschwerdeführer gehe keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus, vor allem keine, die eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot rechtfertigen würde. Der Bescheid sei unzureichend begründet, zumal nicht ersichtlich sei aus welchen Gründen der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur sei beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei. Die geforderte konkrete Beurteilung sei im gegenständlichen Fall allerdings nur lückenhaft und zudem inhaltlich falsch durchgeführt worden. Auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers sei nur unzureichend Rücksicht genommen worden. Er lebe seit fast zwei Jahrzehnten in Österreich und habe in Serbien – abgesehen von seiner Schwester – keine nennenswerten Kontakte. Der Beschwerdeführer stellte abschließend unter anderem den Antrag, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
- Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 04.03.2020 wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung G313 abgenommen und der Gerichtsabteilung W283 neu zugewiesen.
- Mit Ladung vom 11.11.2020 wurde der Beschwerdeführer über seine Vertretung ordnungsgemäß für die Beschwerdeverhandlung am 15.01.2020 geladen. Das Länderinformationsblatt des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers wurde dabei übermittelt.
- Mit Schreiben vom 23.11.2020 kündigte die Vertretung des Beschwerdeführers mit 31.12.2020 das Vollmachtsverhältnis.
- Am 15.01.2021 wurde die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Beisein einer Dolmetscherin durchgeführt. Im Anschluss an die mündliche Beschwerdeverhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers, seinen Familienverhältnissen und zum Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer führt die im Spruch genannte Identität (Name und Geburtsdatum), ist serbischer Staatsangehöriger (AS 53, 183 [zweiter Aktenteil]) und spricht Serbisch (AS 181, 191 [zweiter Aktenteil]). Der Beschwerdeführer ist gesund (AS 183 [zweiter Aktenteil]). Er hat in Serbien acht Jahre die Grundschule besucht und eine Ausbildung als Mechaniker absolviert (AS 187 [zweiter Aktenteil]). Die Eltern des Beschwerdeführers sind bereits verstorben. Sein Vater war österreichischer Staatsbürger und seine Mutter lebte immer in Serbien (AS 117, 185 [zweiter Aktenteil]). Nachdem sich der Beschwerdeführer von seiner damaligen Ehefrau, mit der er drei gemeinsame Kinder hat, getrennt hat, ist er nach Österreich gereist (AS 187 [zweiter Aktenteil]). Der genaue Zeitpunkt seiner Einreise kann nicht mehr festgestellt werden; der Beschwerdeführer war jedenfalls im Jahr 2002 erstmals in Österreich behördlich gemeldet (AS 41 f [zweiter Aktenteil]). Seine Kinder, darunter zwei erwachsene Töchter und ein erwachsener Sohn, sind in Serbien bei der Kindesmutter aufgewachsen und wohnen mit deren Familien in Österreich, Italien bzw. Serbien. Sein in Serbien wohnhafter Sohn lebt im Elternhaus des Beschwerdeführers. Auch die Töchter des Beschwerdeführers, deren Ehemänner im Besitz von Häusern in Serbien sind, halten sich immer wieder im Herkunftsstaat auf (AS 187-191 [zweiter Aktenteil]). Der Beschwerdeführer verfügt über weitere Verwandte in Serbien: So leben seine Schwester und deren Sohn sowie entfernte Verwandte im Herkunftsstaat. Der Beschwerdeführer steht im regelmäßigen Kontakt zu seiner Schwester; zu den entfernten Verwandten beschränkt sich der Kontakt auf einmal jährlich (AS 185-187 [zweiter Aktenteil]). Nachdem das Bundesamt im Hinblick auf die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers (siehe die Ausführungen unter Pkt. II.1.3.) mit Bescheid vom 12.12.2019 gegen den Beschwerdeführer unter anderem eine Rückkehrentscheidung sowie ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen hat (AS 179-229 [erster Aktenteil]), erfolgte im Dezember 2019 die Abschiebung des Beschwerdeführers auf dem Luftweg nach Serbien (AS 307 [zweiter Aktenteil]).Nachdem das Bundesamt im Hinblick auf die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers (siehe die Ausführungen unter Pkt. römisch zwei.1.3.) mit Bescheid vom 12.12.2019 gegen den Beschwerdeführer unter anderem eine Rückkehrentscheidung sowie ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen hat (AS 179-229 [erster Aktenteil]), erfolgte im Dezember 2019 die Abschiebung des Beschwerdeführers auf dem Luftweg nach Serbien (AS 307 [zweiter Aktenteil]). Der Beschwerdeführer ist seit 31.12.2019 in Österreich wieder behördlich mit Hauptwohnsitz gemeldet. An der Meldeadresse des Beschwerdeführers ist nur der Beschwerdeführer behördlich gemeldet (Melderegister vom 15.01.2021). Der Beschwerdeführer ist nach seiner Abschiebung am 15.12.2019 nach Serbien trotz aufrechtem Einreiseverbot unrechtmäßig wiedereingereist. Der Beschwerdeführer ist spätestens am 31.12.2019, also nur wenige Tage nach seiner Abschiebung unrechtmäßig entgegen dem Einreiseverbot nach Österreich zurückgekehrt. 1.
- Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich: Der Beschwerdeführer hat über Aufenthaltsbewilligungen für Österreich, zuletzt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“, verfügt (Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister; AS 183-185 [zweiter Aktenteil]). Zudem führt er seit 2008 eine Lebensgemeinschaft mit einer serbischen Staatsangehörigen, die ebenfalls im Besitz eines Aufenthaltstitels in Österreich ist. Der Beschwerdeführer hat mit seiner Lebensgefährtin, zu der keine wirtschaftliche Abhängigkeit besteht, nie im gemeinsamen Haushalt gelebt (AS 117, 187, 191-193 [zweiter Aktenteil]; Melderegister). Während seines Aufenthaltes in Österreich ist der Beschwerdeführer regelmäßig zu Besuchszwecken nach Serbien gereist (AS 191 [zweiter Aktenteil]). Der Beschwerdeführer hat keinen Deutschkurs abgeschlossen, verfügt über keine Deutschkenntnisse und ist kein Mitglied in einem Verein (AS 181, 191 [zweiter Aktenteil]). Der Beschwerdeführer hat von März 2003 bis September 2012 – mit Unterbrechungen – bei verschiedenen Arbeitgebern auf Baustellen gearbeitet. Von 2014 bis zu seiner Inhaftierung (siehe die Ausführungen unter Pkt. II.1.3.) hat der Beschwerdeführer durchgehend Notstands- bzw. Überbrückungshilfe vom Arbeitsmarktservice bezogen und war von 2012 bis 2016 in den Wintermonaten als geringfügig Beschäftigter tätig (AS 153-167 [erster Aktenteil], 183 [zweiter Aktenteil]). Der Beschwerdeführer verfügte über eine Einstellungszusage als Fahrer für internationale Transporte (AS 257 [zweiter Aktenteil]).Der Beschwerdeführer hat von März 2003 bis September 2012 – mit Unterbrechungen – bei verschiedenen Arbeitgebern auf Baustellen gearbeitet. Von 2014 bis zu seiner Inhaftierung (siehe die Ausführungen unter Pkt. römisch zwei.1.3.) hat der Beschwerdeführer durchgehend Notstands- bzw. Überbrückungshilfe vom Arbeitsmarktservice bezogen und war von 2012 bis 2016 in den Wintermonaten als geringfügig Beschäftigter tätig (AS 153-167 [erster Aktenteil], 183 [zweiter Aktenteil]). Der Beschwerdeführer verfügte über eine Einstellungszusage als Fahrer für internationale Transporte (AS 257 [zweiter Aktenteil]). 1.
- Zur Verurteilung des Beschwerdeführers in Österreich: Der Beschwerdeführer wurde im Oktober 2018 von einem Landesgericht wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1
- Fall, Abs. 2 Z 2 SMG, § 15 StGB, des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 erster Satz zweiter Fall, Abs. 2 und Abs. 3 SMG und des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 1 WaffG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren rechtskräftig verurteilt (AS 95-103 [zweiter Aktenteil]; Strafregisterauszug). Als erschwerend wertete das Gericht das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit einem Vergehen und die zweifache Tatbegehung, als mildernd hingegen den bisher ordentlichen Lebenswandel, den wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung, die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes und den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist (AS 99 [zweiter Aktenteil]). Der Beschwerdeführer wurde im Oktober 2018 von einem Landesgericht wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,
- Fall, Absatz 2, Ziffer 2, SMG, Paragraph 15, StGB, des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster Satz zweiter Fall, Absatz 2 und Absatz 3, SMG und des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren rechtskräftig verurteilt (AS 95-103 [zweiter Aktenteil]; Strafregisterauszug). Als erschwerend wertete das Gericht das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit einem Vergehen und die zweifache Tatbegehung, als mildernd hingegen den bisher ordentlichen Lebenswandel, den wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung, die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes und den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist (AS 99 [zweiter Aktenteil]). Der Verurteilung lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer schloss sich einer kriminellen Vereinigung an, deren Zweck es war, mit Suchtgift, insbesondere mit Kokain in mehrfach die Grenzmenge des § 28b SMG übersteigenden Mengen, zu handeln. Der Beschwerdeführer fungierte dabei als Bunkerhalter. Er verwahrte das Suchtgift und übergab es portioniert an andere Mitglieder der kriminellen Vereinigung. Der Tatzeitraum erstreckte sich von Juli 2018 bis 15.08.
- Darüber hinaus besaß der Beschwerdeführer eine Schusswaffe der Kategorie B, nämlich eine Pistole in der Zeit von Winter 2017/2018 bis 15.08.2018 (AS 101-103 [zweiter Aktenteil]). Der Verurteilung lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer schloss sich einer kriminellen Vereinigung an, deren Zweck es war, mit Suchtgift, insbesondere mit Kokain in mehrfach die Grenzmenge des Paragraph 28 b, SMG übersteigenden Mengen, zu handeln. Der Beschwerdeführer fungierte dabei als Bunkerhalter. Er verwahrte das Suchtgift und übergab es portioniert an andere Mitglieder der kriminellen Vereinigung. Der Tatzeitraum erstreckte sich von Juli 2018 bis 15.08.
- Darüber hinaus besaß der Beschwerdeführer eine Schusswaffe der Kategorie B, nämlich eine Pistole in der Zeit von Winter 2017 aus 2018, bis 15.08.2018 (AS 101-103 [zweiter Aktenteil]). Der Beschwerdeführer befand sich von August bis Oktober 2018 in Untersuchungshaft. Im Dezember 2019 wurde der Beschwerdeführer aus der Strafhaft bedingt entlassen (AS 99 [zweiter Aktenteil]; Strafregisterauszug). Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet stellt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. 1.
- Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat: Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der dortigen Behörden spricht, zumal bei der Festlegung sicherer Herkunftsstaaten insbesondere auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen Bedacht zu nehmen ist. Die Länderfeststellungen zur Lage in Serbien basieren auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Serbien in der Fassung der Gesamtaktualisierung vom 05.06.
- Zur politischen Lage Die Volksvertretung in der Republik Serbien ist ein Einkammerparlament (Narodna skupština, 250 Abgeordnete). Vorgezogene Parlamentswahlen fanden zuletzt am 24.4.2016 statt. Stärkste Kraft ist erneut die Liste der proeuropäischen Serbischen Fortschrittspartei SNS (sie spaltete sich 2008 von der Serbischen Radikalen Partei SRS ab; zusammen mit kleineren Parteien wie der SNP 105 Mandate) gefolgt von der Sozialistischen Partei Serbiens (SPS, 22 Mandate). Die oppositionelle proeuropäische Demokratische Partei (DS, 15 Mandate mit einem kleinen Partner) ist seit der Abspaltung einer Gruppe um den ehemaligen Staatspräsidenten Boris Tadić 2014 deutlich geschwächt. Einige Oppositionsparteien haben sich in der „Allianz für Serbien“ zusammengeschlossen. Sie unterstützen die seit
- Dezember anhaltenden Demonstrationen in zahlreichen Städten des Landes, die sich gegen Missstände und die Politik der Regierung richten. Aleksandar Vucic (SNS) ist der Präsident und Ministerpräsidentin der R. Serbien ist die parteilose Ana Brnabic. Die zehnte Sitzung der Beitrittskonferenz mit Serbien auf Ministerebene fand am 27.6.2019 in Brüssel statt, um Verhandlungen über Kapitel 9 - Finanzdienstleistungen - aufzunehmen. Mit dieser Konferenz wurden von insgesamt 35 Verhandlungskapiteln 17 für die Verhandlungen geöffnet, von denen zwei bereits vorläufig abgeschlossen wurden. Weitere Beitrittskonferenzen werden gegebenenfalls geplant, um den Prozess in der zweiten Jahreshälfte 2019 voranzutreiben. Serbien führt bereits seit 2014 Beitrittsverhandlungen mit der EU. Die Aussöhnung mit dem Kosovo gilt aber als zentrale Bedingung dafür, dass die Gespräche irgendwann einmal erfolgreich abgeschlossen werden können. Zur Sicherheitslage Die politische Lage ist stabil. In der Grenzregion zu Kosovo kann es zu Spannungen kommen. Insbesondere in Belgrad und anderen Städten sind vereinzelt Proteste und Demonstrationen möglich, die meistens friedlich verlaufen. Tausende von Demonstranten gingen auch am 11.5.2019 auf die Straßen, um gegen Präsident Aleksandar Vučić und seine Regierung zu demonstrieren. Sie werfen der Regierung Korruption und Einschränkung der Medienfreiheit vor. Die wöchentlichen Proteste begannen im Dezember 2018 und wurden durch einen Angriff auf einen Oppositionsführer ausgelöst. Serbien hat ein gewisses Maß an Vorbereitung bei der Umsetzung des Rechtsbestands im Bereich Sicherheit erreicht. Einige Fortschritte wurden durch die Stärkung des Rechtsrahmens zur Bekämpfung der Geldwäsche und die Erfüllung der meisten Empfehlungen des letzten Jahres erzielt. Serbien trägt als Transitland weiterhin erheblich zur Steuerung der gemischten Migrationsströme in die EU bei, indem Serbien eine aktive und konstruktive Rolle spielt und effektiv mit seinen Nachbarn und EU-Mitgliedstaaten zusammenarbeitet. Bei der Umsetzung der integrierten Grenzschutzstrategie und des Aktionsplans hat Serbien einige Fortschritte erzielt. Die Strategie und der Aktionsplan zur Bekämpfung der irregulären Migration wurden angenommen. Ein Zwischenfall mit serbischen Soldaten, denen am 7.9.2019 die Einreise zu einer Gedenkfeier in Kroatien verweigert wurde, hat zu einem Eklat zwischen den beiden Ländern geführt. Zagreb kritisierte eine „Provokation“ aus Belgrad, in Serbien wurde dem Nachbarland Geschichtsrevisionismus vorgeworfen. Die serbische Militärdelegation hatte am 7.9.2019 in Jasenovac an einer Gedenkfeier der serbisch-orthodoxen Kirche für die Opfer des dortigen Konzentrationslagers teilnehmen wollen. Elf Militärangehörigen, die laut Medien in Zivil unterwegs waren und ihre Uniformen im Gepäck hatten, hatte die kroatische Grenzpolizei die Einreise verweigert. Laut Kroatien war die Delegation nicht angemeldet, die serbische Seite behauptet das Gegenteil. Der Delegation gehörten Berichten zufolge Offiziere der Militärakademie sowie Kadetten und Schüler des Militärgymnasiums an. Die im Norden der Republik Serbien gelegene Provinz Vojvodina zeichnet sich durch eine eigenständige, durch jahrhundertealte Koexistenz der Serben mit verschiedenen nationalen Minderheiten (u.a. Ungarn, Rumänen, Ruthenen, Kroaten, Deutschen) geprägte Tradition aus. In der mehrheitlich von ethnischen Albanern bewohnten Grenzregion Südserbiens zu Kosovo und Nordmazedonien (Gebiet der Gemeinden Bujanovac, Preševo, Medvedja) ist die Lage stabil. Die von serbischer Seite als politische Strafzölle empfundenen 100 %-Erhöhungen der Importzölle für Waren in den Kosovo bleiben weiterhin der Hauptgrund der erneut belasteten bilateralen Beziehungen zu Pristina. Zum Rechtsschutz/Justizwesen Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, aber die Gerichte bleiben weiterhin anfällig für Korruption und politischen Einfluss. Das serbische Justizwesen besteht aus einem Verfassungsgericht, dem Obersten Gerichtshof, 30 Bezirksgerichten und 138 Gemeindegerichten. Daneben bestehen spezielle Gerichte wie Verwaltungsgerichte und Handelsgerichte. Im Belgrader Bezirksgericht existiert eine Sonderkammer für die Verfolgung von Kriegsverbrechen, daneben existiert eine Staatsanwaltschaft für Kriegsverbrechen - beiden zusammen obliegt die juristische Aufarbeitung der Kriegsverbrechen aus den Balkankriegen der 1990er Jahre. Ihre Einrichtung ist Teil des Prozesses der Schließung des UN-Kriegsverbrechertribunals für das ehemalige Jugoslawien (Den Haag) und der Überführung seiner Aufgaben auf die nationalen Justizbehörden in den Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawien. Serbien hat im Bereich Justiz einige Fortschritte erzielt; während die Empfehlungen des Vorjahres nur teilweise umgesetzt wurden, wurden bei der Reduzierung alter Vollstreckungsfälle und der Weiterverfolgung von Maßnahmen zur Harmonisierung der Gerichtspraxis Fortschritte erzielt. Einige Änderungen der Regeln für die Ernennung von Richtern und Staatsanwälten und für die Bewertung der Arbeit von Richtern und Staatsanwälten wurden angenommen, aber das System muss nach der Annahme der Verfassungsänderungen grundlegend überarbeitet werden, um eine leistungsbezogene Stellenbesetzungen und Beförderungen von Richtern zu ermöglichen. Politische Einflussnahme im Bereich der Justiz bleibt weiterhin ein Problem. Die Verfassungsreform befindet sich im Gange. Das Parlament hat am 21.5.2019 eine umstrittene Änderung des Strafrechts gebilligt,
der Straftäter, die wegen Vergewaltigung und Ermordung eines Minderjährigen oder einer schwangeren oder behinderten Person zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt werden, zukünftig keine Möglichkeit einer frühzeitigen Entlassung mehr haben. Bislang belief sich die Höchststrafe in Serbien auf 40 Jahre. Der Europarat kritisierte den Gesetzesentwurf und sprach von einem Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention. Prinzipiell kann sich jede Person in Serbien, die sich privaten Verfolgungshandlungen ausgesetzt sieht, sowohl an die Polizei wenden als auch direkt bei der Staatsanwaltschaft persönlich oder schriftlich eine Anzeige einbringen. Auch können entsprechende Beschwerden an die Ombudsmann Institutionen getätigt werden. Darüber hinaus besteht auch für solche Personen, die Möglichkeit der Aufnahme in das Zeugen- bzw. Opferschutzprogramm. Die Bevölkerung hat die Möglichkeit, sich wegen rechtswidriger Akte der Sicherheitsdienste an den serbischen Ombudsmann oder den serbischen Datenschutzbeauftragten zu wenden. Zu den Sicherheitsbehörden Die Polizei des Landes untersteht der Aufsicht des Innenministeriums, wobei die Behörden eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte ausüben. Die Effektivität der Polizei variiert. Die meisten Beamten sind ethnische Serben, jedoch sind auch Angehörige von Minderheiten als Polizeibeamte tätig. Korruption und Straffreiheit in der Polizei sind ein Problem. Im Laufe des Jahres 2019 stellten Experten der Zivilgesellschaft fest, dass sich die Qualität der polizeilichen internen Ermittlungen weiter verbessert hat. Die neu geschaffene Antikorruptionsabteilung im Innenministerium wurde geschaffen, um schwere Korruption zu untersuchen. Es gibt keine spezialisierte Regierungsstelle, die Morde durch die Sicherheitskräfte untersuchen kann. Die Polizei, das Sicherheitsinformationszentrum (BIA) und die Direktion für die Vollstreckung strafrechtlicher Sanktionen untersuchen solche Fälle durch interne Kontrollen. In den ersten acht Monaten 2019 reichte die interne Kontrolle des Innenministeriums 136 Strafanzeigen gegen 285 Personen wegen 388 Verbrechen ein; 124 waren Polizisten und 161 Zivilbeamte. In 45 der Fälle wurden die Täter zu Haftstrafen verurteilt. Durch eine unsystematische Umsetzung der Reform, ohne größeren Plan und Strategie, sind die eigentlichen Ziele, die Polizei zu de-kriminalisieren, de-politisieren, de-militarisieren und eine Dezentralisierung einzuleiten, bis heute nur bedingt erreicht. Gegenwärtig unterstehen die etwa 43.000 Polizisten des Landes dem Innenministerium und sind u.a. unterteilt in Zoll, Kriminalpolizei, Grenzpolizei sowie zwei Anti-Terroreinheiten, die „Special Antiterrorist Unit“ und die „Counterterrorist Unit“. Es kommt in Einzelfällen immer noch vor, dass die Sicherheitsbehörden ihre Vollmachten überschreiten oder Anträge und Anfragen nicht so effizient bearbeiten. Dies beschränkt sich jedoch nicht auf bestimmte Personengruppen, sondern bezieht sich auf alle Einwohner der Republik Serbien. Alle Einwohner bzw. Bürger der Republik Serbien haben den gleichen Zugang zum Justizwesen, zu den Gerichten und den Polizeibehörden. Rechtsschutzmittel gegen polizeiliche Übergriffe sind vorgesehen, nämlich Strafanzeige und/oder Disziplinarverfahren. Jedoch gibt es keine „besonderen“ Rechtsschutzmittel betreffend Übergriffe gegen Roma-Angehörige. Diese sind, wie alle Einwohner der Republik Serbien, vor dem Gesetz gleich. Zur Folter und unmenschlichen Behandlung Obwohl die Verfassung Folter verbietet, soll diese bei Festnahmen und in Untersuchungshaft zur Erpressung von Geständnissen gelegentlich angewandt werden. Die Straflosigkeit bei Missbrauch oder Folter ist bei der Festnahme oder Erstinhaftierung weit verbreitet. Es gibt nur wenige strafrechtliche Verfolgungen und noch weniger Verurteilungen wegen Missbrauch oder Folter. Der Ausschuss des Europarates zur Verhütung von Folter und unmenschlicher und erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) veröffentlichte im Mai 2018 einen Bericht, in dem der Ausschuss Bedenken hinsichtlich der Misshandlung von Personen in Polizeigewahrsam äußerte und die Behörden aufforderte, die Misshandlung der Polizei zu bekämpfen. Zur Korruption Korruption gehört zu den zentralen politischen Problemen in Serbien, mit weitreichenden, negativen Auswirkungen auf das Funktionieren von politischem System, staatlichen Institutionen und die serbische Wirtschaft. Systemische Korruption findet sich heute vor allem bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und der Verteilung anderer staatlicher Haushaltsmittel, sowie im Gesundheits- und Bildungswesen. Korruption in der Wirtschaft findet v.a. an den Schnittstellen zu staatlichen Institutionen statt. Abgenommen hat die Korruption in den letzten Jahren bei der Polizei. Auf staatlicher Seite ist eine eigenständige Institution, die Anti-Korruptionsagentur mit dem Kampf gegen Korruption befasst; in der serbischen Zivilgesellschaft beschäftigt sich Transparency International mit dem Phänomen Korruption. Druck auf serbische Behörden zu effektiverer Bekämpfung der systemischen Korruption kommt v.a auch von der EU. Unterstützung bei der Bekämpfung der Korruption in Serbien leistet außerdem das UN Development Program (UNDP). Die Bekämpfung der Korruption gehört zu den zentralen Reformbedingungen der EU in Serbiens Beitrittsverhandlungen bzw. in den Justizkapiteln 23 und 24. Serbien rangiert im Transparency Corruption Perceptions Index
(2018)am
- Platz von 180 Ländern. Zu NGOs und Menschenrechtsaktivisten Eine Vielzahl unabhängiger nationaler und internationaler Menschenrechtsgruppen operiert im Allgemeinen ohne staatliche Einschränkung, untersucht und veröffentlicht ihre Ergebnisse zu Menschenrechtsfällen. Während Regierungsbeamte im Allgemeinen kooperativ sind und auf ihre Fragen reagieren, werden die Gruppen von nicht staatlichen Akteuren, einschließlich der Pro-Regierungs-Medien, kritisiert, belästigt und bedroht, weil sie sich kritisch gegenüber der Regierung oder entgegen den nationalistischen Ansichten zum Kosovo, dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) und den Kriegen der 90er Jahre äußern. Im Laufe des Jahres 2019 veröffentlichten mehrere Medien Artikel, in denen zahlreichen Journalisten, NGO-Aktivisten und unabhängige Einrichtungen vorgeworfen wurde, „Verräter“ des Landes zu sein, die versuchen, die Verfassungsordnung gewaltsam zu stürzen. Ausländische und inländische Nichtregierungsorganisationen (NGO) agieren in der Regel frei, aber diejenigen, die offen kritische Positionen gegenüber der Regierung vertreten oder sensible oder kontroverse Themen ansprechen, sind in den letzten Jahren mit Bedrohungen und Belästigungen konfrontiert worden. Während des gesamten Jahres 2018 war die Direktorin der NGO Center for Euro-Atlantic Studies, Gegenstand einer anhaltenden Schmutzkampagne in den Medien als Reaktion auf ihre Unterstützung von Kriegsverbrecherverfolgungen und die Mitgliedschaft Serbiens in der NATO. Zum Ombudsmann Der Bürgerbeauftragte spielt eine Schlüsselrolle bei der Gewährleistung des Rechts der Bürger auf eine gute Verwaltungspraxis und die Behörden sind verpflichtet, über die Umsetzung seiner Empfehlungen zu berichten. Im vierten Jahr in Folge diskutierte das Parlament jedoch nicht in der Plenarsitzung den Jahresbericht des Bürgerbeauftragten, sodass keine Schlussfolgerungen im Hinblick auf die Überprüfung der Regierung gezogen wurden. Im Jahr 2018 haben insgesamt 9.120 Bürgerinnen und Bürger die Dienste des Bürgerbeauftragten in Anspruch genommen, von denen 2.432 durch persönliche und 3.350 durch Telefongespräche. Es gab insgesamt 3.338 eingereichte Beschwerden, davon 56 auf eigene Initiative des Bürgerbeauftragten. 2.346 Fälle wurden abgeschlossen. Gleichzeitig wurden rund 2.720 Fälle aus den Vorjahren bearbeitet und davon 1.443 Fälle abgeschlossen, sodass 2018 insgesamt 3.789 Fälle abgeschlossen wurden. Der Anteil der Beschwerden hinsichtlich Minderheitenangelegenheiten ist im Jahresbericht des Ombudsmann Büros 2018 mit 64 unter 3.338 Beschwerden mittlerweile gering und macht lediglich 1,92 % aller Beschwerden aus. In Serbien gibt es entsprechende Stellen auf Republiksebene (Ministerium für Menschen- und Minderheitenrechte, Staatsverwaltung und lokale Selbstverwaltungs-Abteilung für Menschen- und Minderheitenrechte), als auch auf der lokalen Ebene (Stadtgemeinden-Ombudsmann), an die sich Bürger im Falle erlittenen Unrechts wenden können. Weiters bestehen auch zahlreiche NGOs, welche sich mit Rechten der nationalen Gemeinschaften befassen, u.a. Helsinki Committee for Human Rights, The Humanitarian Law Centre, The Lawyers Committee for Human Rights, Belgrade Centre for Human Rights, als auch zahlreiche Roma Organisationen in ganz Serbien. In drei Gemeinden mit signifikantem albanischem Bevölkerungsanteil gibt es eigene Zweigstellen der nationalen Ombudsmanninstitution. In der Provinz Wojwodina kann ein eigenständiges Ombudsmannsbüro seinen Aktivitäten unabhängig nachgehen. Zur allgemeinen Menschenrechtslage Die rechtlichen und institutionellen Rahmen für die Wahrung der Grundrechte sind weitgehend vorhanden. Es wurden Änderungen zur Verbesserung des Rechtsrahmens für nationale Minderheiten angenommen. Eine konsequente und effiziente Umsetzung der Rechtsvorschriften und der politischen Maßnahmen muss jedoch sichergestellt werden. Die Lage der Menschenrechte in Serbien ist insgesamt gut. Serbien hat die wichtigsten internationalen Menschenrechtskonventionen in nationales Recht übernommen. 2013 hat die serbische Regierung eine Anti-Diskriminierungsstrategie verabschiedet. Ein effektiver gesetzlicher Rahmen zum Schutz von Serbiens zahlreichen ethnischen Minderheiten existiert. Trotzdem existieren verschiedene Schwächen im Menschenrechts- und Minderheitenschutz. Probleme in der Verwirklichung der Menschenrechte bestehen etwa durch die Schwäche des Rechtsstaats und die noch immer unzureichende juristische Aufarbeitung der Kriegszeit. In Serbien gibt es entsprechende Stellen auf Republiksebene (Ministerium für Menschen- und Minderheitenrechte, Staatsverwaltung und lokale Selbstverwaltungs-Abteilung für Menschen- und Minderheitenrechte), als auch auf der lokalen Ebene (Stadtgemeinden-Ombudsmann), an die sich Bürger im Falle erlittenen Unrechts wenden können. Weiters bestehen auch zahlreiche NGOs, welche sich mit Rechten der nationalen Gemeinschaften befassen, u.a. Helsinki Committee for Human Rights, The Humanitarian Law Centre, The Lawyers Committee for Human Rights, Belgrade Centre for Human Rights, als auch zahlreiche Roma Organisationen in ganz Serbien. Zu den Haftbedingungen Die Haftbedingungen sind aufgrund von Überbelegung, körperlichem Missbrauch, unhygienischen Bedingungen und unzureichender ärztlicher Versorgung schlecht. Nach Angaben des Justizministeriums lag die Gefängniskapazität 2019 10.300, während die Gefangenenzahl im Laufe des Jahres 2019 10.890 betrug. Obwohl die Gefängnisse nach wie vor überfüllt sind, konnte die Überbelegung durch den Bau neuer Gefängnisse und die breitere Anwendung alternativer Strafmaßnahmen (z.B. Zivildienst, Hausarrest und andere Maßnahmen) verringert werden. Die Behörden führen ordnungsgemäße Untersuchungen von glaubwürdigen Vorwürfen wegen Misshandlung durch. Die unabhängige Überwachung der Haftbedingungen ist gesetzlich erlaubt und die Regierung gewährt unabhängigen Beobachtern Zugang zu den Haftanstalten. Die 2018 begonnene Renovierung des Belgrader Bezirksgefängnisses wurde im Laufe des Jahres fortgesetzt. Neue Gefängniseinrichtungen wurden in Sremska Mitrovica, Leskovac und Pozarevac gebaut. Trotz Verbesserungen bei den Untersuchungsverfahren stellt die verlängerte Untersuchungshaft nach wie vor ein Problem dar. Was das Gefängnissystem betrifft, so wurden die Renovierung und Modernisierung mehrerer Gefängnisse, darunter das Gefängniskrankenhaus in Belgrad, im Einklang mit der Strategie zur Verringerung der Überbelegung in Strafanstalten fortgesetzt. Ein neues Gefängnis wurde in Pančevo gebaut und ist in Betrieb. Die Überarbeitung und Verbesserung der Behandlungsprogramme in Gefängnissen und medizinischen Einrichtungen in Haftanstalten wird im Einklang mit den TCP-Empfehlungen fortgesetzt. Die Einschränkung von Inhaftierungsmaßnahmen und die verstärkte Anwendung alternativer Sanktionen trugen zu einer stabilen Haftpopulation bei. Im November 2018 wurden Änderungen des Gesetzes beschlossen, um den Einsatz alternativer Sanktionen zu verbessern. Allerdings bestehen nach wie vor Mängel bei den Unterbringungsbedingungen sowie bei der Gewährung von Rechtsbeistand und Gesundheitsversorgung. Zur Todesstrafe Die Gesetzte sehen für keine Straftat die Todesstrafe vor. Die in der serbischen Verfassung integrierte Menschenrechtscharta verbietet die Todesstrafe. Das gilt auch für Militärstraftaten. Die Bundesrepublik Jugoslawien hat das Zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe unterzeichnet. Das Protokoll trat am 6.12.2001 in Kraft und gilt – im Wege der Rechtsnachfolge – auch für Serbien. Zur Religionsfreiheit Im Allgemeinen herrscht in Serbien Religionsfreiheit. Die serbische Verfassung und Gesetze erkennen allerdings nur sieben „traditionelle“ Konfessionen an, woraus eine gewisse Diskriminierung anderer religiöser Gruppen und ihrer Angehöriger resultiert, etwa bei der Registrierung von Religionsgruppen - ein Bereich, in dem es jüngst Fortschritte gegeben hat. Zugleich genießt die Serbisch-Orthodoxe Kirche eine klare Bevorzugung gegenüber anderen Konfessionen. Die überwiegende Mehrheit der Einwohner Serbiens sind Christen. Etwa 6,3 Millionen (ca. 84%) der Einwohner bekennen sich zur serbisch-orthodoxen Kirche, ferner gibt es noch religiöse Minderheiten, insbesondere Katholiken (5 %), Protestanten (1 %), Atheisten (1,1 %), nicht deklarierte oder unbekannte (4,5 %) und einige wenige neuapostolische Christen. Etwa 3 % der Einwohner sind Muslime. Sie leben im südserbischen Sandschak, wo sie eine knappe Mehrheit bilden. Die Verfassung untersagt die Errichtung einer Staatsreligion, garantiert die Gleichheit aller religiösen Gruppen, verbietet die Aufstachelung zum Religionshass und religiöse Diskriminierung. Einige nicht-traditionelle religiöse Gruppen erklären, dass die Umsetzung von Gesetzen durch die staatlichen Behörden diskriminierend ist. Wegen Anstiftung zur Diskriminierung, zum Hass oder zur Gewalt gegen eine Person oder Gruppe aus religiösen Gründen sieht das Gesetz Freiheitsstrafen von einem bis zehn Jahren vor. Zur Bewegungsfreiheit Die Verfassung garantiert das Recht auf Reisefreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen. Die Bewegungsfreiheit wird aber nicht immer angemessen geschützt. Zur Grundversorgung/Wirtschaft Die Stärkung der serbischen Wirtschaft ist seit Jahren eines der innenpolitischen Hauptthemen. Als EU-Beitrittskandidat strebt Serbien nach Anpassung an die EU-Standards. Die Wirtschaftszahlen zeigen große Erfolge bei der Haushaltskonsolidierung sowie eine leichte Besserung mit Blick auf die allgemeine Wirtschaftsentwicklung. Trotz erheblicher Reformanstrengungen und dem grundsätzlichen Umbau einer verstaatlichten, reglementierten und von starken Einbrüchen geprägten zu einer modernen Marktwirtschaft sieht sich Serbien auch nach einem Jahrzehnt grundlegenden Strukturproblemen gegenüber, welche die wirtschaftliche und Haushaltsstabilität bedrohen. Im Jahr 2019 lag die Arbeitslosenquote in Serbien bei rund 10,9 %. Für das Jahr 2021 wird die Arbeitslosenquote in Serbien auf rund 13 % prognostiziert. Die Jugendarbeitslosenquote (bei 14 bis 24-jährigen) wird bei rund 32,05 % geschätzt. Im Jahr 2018 betrug das Bruttoinlandsprodukt in Serbien rund 50,5 Milliarden US-Dollar. Für das Jahr 2024 wird das BIP Serbiens auf rund 75,2 Milliarden US-Dollar prognostiziert. Im Jahr 2018 betrug das Bruttoinlandsprodukt pro Kopf in Serbien rund 7.223 US-Dollar. Im Jahr 2019 belief sich die durchschnittliche Inflationsrate in Serbien auf rund 2 % gegenüber dem Vorjahr. Zu den Sozialbeihilfen Armut in Serbien ist v.a. ein ländliches Phänomen und betrifft außerdem sozial benachteiligte Gruppe überproportional, unter anderem Roma. Zugleich ist das bisher gültige System der Sozialhilfe nicht angepasst an die Bedürfnisse der Bedürftigsten, es kommt bisher nur ein kleinerer Teil der Transferzahlungen bei Ihnen an. Mit Unterstützung der Weltbank hat die serbische Regierung in den letzten Jahren erste Schritte zu einer Reform des Sozialhilfesystems unternommen. Ein Sozialamt ist in allen Gemeinden Serbiens zu finden. Der Umfang der Aktivitäten, der seitens der Sozialämter angeboten wird, beinhaltet Unterstützung für folgende Personengruppen: Individuen oder Familien ohne Einkommen, Menschen mit Behinderungen oder ältere Menschen, die nicht in der Lage sind, für sich selber zu sorgen, Waisen, Drogen- oder Alkoholabhängige, Verurteilte, die sich im Gefängnis aufhalten, minderjährige Eltern, Familien mit drei oder mehr Kindern. Zusätzlich gibt es spezielle Unterstützung um Familiengewalt vorzubeugen. Sozialhilfe ist in Serbien kostenfrei. Das Sozialsystem ist für jeden serbischen Staatsbürger zugänglich. Anspruch auf Sozialhilfe haben in Serbien Bürger, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. Außerdem sind Bürger sozialhilfeberechtigt, die ihren Unterhalt durch ihre Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr Vermögen oder auf andere Art und Weise nicht sichern können. Neben der Sozialhilfe wird als weitere staatliche Unterstützungsmaßnahme an Bedürftige monatlich Kindergeld in Höhe von umgerechnet ca. 25 Euro ausbezahlt. Zur medizinischen Versorgung Die medizinische Versorgung ist außerhalb der größeren Städte nicht überall gewährleistet. Eine medizinische Versorgung nach deutschem Standard ist in Serbien nicht landesweit gewährleistet. Auch Krankenhäuser verfügen nicht immer über eine adäquate Ausstattung und sind mitunter nicht in der Lage, Patienten mit bestimmten Krankheitsbildern angemessen medizinisch zu versorgen. Die hygienischen Rahmenbedingungen sind oft unzureichend. Vorwiegend in Belgrad existieren – oft private – Kliniken und Arztpraxen mit Ausstattungen, die europäischen Standards entsprechen. Das Gesundheits- und Krankenversicherungssystem ist in zwei Gruppen aufgeteilt: Öffentlich (kostenlos) und privat. Behandlungen und Medikamente sind gänzlich kostenlos für alle Bürger, die im öffentlichen Krankenversicherungssystem registriert sind. Für folgende Bürger sind Kosten und Leistungen von der Krankenversicherung abgedeckt: Neugeborene und Kinder bis zu sechs Jahren, einschließlich präventive und regelmäßige Check-Ups, Impfungen und spezielle Gesundheitspflege, Schulkinder und junge Erwachsene bis zu 19 Jahren wie Kinder bis sechs; Frauen: volle medizinische Leistungen abgedeckt; Erwachsene: volle medizinische Leistungen abgedeckt. Einfache medizinische Einrichtungen können in ganz Serbien in fast jedem Ort gefunden werden. Die größten Krankenhäuser in Serbien befinden sich in Novi Sad, Belgrad, Kragujevac und Nis. Um kostenlos behandelt zu werden, muss der Patient im Besitz einer staatlichen Krankenversicherung sein. Alle Medikamente sind erhältlich und die meisten Arzneimittel haben ähnliche Preise wie in anderen europäischen Ländern. Abhängig von der Art der Krankenversicherung sowie der Anspruchsberechtigung, kann die Behandlung entweder kostenlos oder nur teilweise gedeckt sein. Der öffentliche Krankenversicherungsfond wird durch Pflichtbeiträge aller erwerbstätigen Bürger oder Arbeitgeber im privaten Sektor finanziert. Arbeitslose Bürger besitzen eine Krankenversicherung auf Kosten des Staates. Sollte einer der Familienmitglieder eine Krankenversicherung besitzen, sind Familienmitglieder unter 26 Jahren automatisch versichert. Rückkehrer müssen ein Anmeldeformular ausfüllen und gültige Ausweisdokumente (serbische Ausweisdokumente, Geburtsurkunde und serbische Staatsbürgerschaft) beim öffentlichen Krankenversicherungsfond einreichen um im öffentlichen Krankenversicherungssystem registriert werden zu können. Überlebensnotwendige Operationen sind in der Regel durchführbar, auch können z.B. in Belgrad Bypassoperationen vorgenommen werden. Einsatz, Kontrolle und Wartung von Herzschrittmachern ist in Belgrad grundsätzlich möglich (nicht jedes Modell). Herz- und sonstige Organtransplantationen (mit Ausnahme der relativ häufigen Nierentransplantationen) werden gelegentlich durchgeführt, sind aber noch keine Routineoperationen. Im Juli 2018 wurde in Serbien ein Transplantationsgesetz und ein Gesetz über eine Organspenderdatenbank, welche jedoch bis heute nicht funktionsfähig ist, verabschiedet. Mehr als 1.000 Patienten warten auf eine Organtransplantation, während die Zahl der potentiellen Spender sehr gering ist. Behandelbar sind in Serbien (keine abschließende Aufzählung): Diabetes mellitus (die Versorgung mit allen Arten von gängigen Insulinpräparaten ist regelmäßig und sicher), orthopädische Erkrankungen (auch kranken-gymnastische u.ä. Therapien), psychische Erkrankungen, u.a. Depressionen, Traumata, Schizophrenie, posttraumatische Belastungsstörungen (medikamentöse und psychologische Behandlung), Atemwegserkrankungen (u.a. Asthma bronchiale), Hepatitis B und C (abhängig von der Verfügbarkeit antiviraler Medikamente, die teilweise selbst gekauft werden müssen), Epilepsie, ein Großteil der Krebsformen, Nachsorge für Herzoperationen, Krebsoperationen, orthopädische Operationen etc. Dialyse wird bei Verfügbarkeit eines Platzes durchgeführt. Es gibt auch in Belgrad und Novi Sad private Zentren zur Dialyse. Diese beiden Kliniken haben Verträge mit der staatlichen Krankenversicherung abgeschlossen, wonach sie auch bei Bedarf auf Kosten der staatlichen Krankenversicherung Dialysen durchführen können. Psychische Krankheiten werden in Serbien vorwiegend medikamentös behandelt. Es besteht jedoch (wenn auch in begrenztem Umfang) auch die Möglichkeit anderer Therapieformen, so gibt es z. B. für die Teilnahme an Gruppenpsychotherapie Wartelisten. Neben dem Therapiezentrum in der Wojwodina existieren mittlerweile weitere Therapiezentren in Vranje, Leskovac und Bujanovac (Südserbien). Es gibt Kliniken für die Behandlung von Suchtkrankheiten. Schulen für Schüler mit Gehör- und Sprachschädigung sind in Serbien vorhanden. Die Grundversorgung mit häufig verwendeten, zunehmend auch mit selteneren Medikamenten, ist gewährleistet. Spezielle (insbesondere ausländische, in Einzelfällen auch in Serbien hergestellte) Präparate sind jedoch in staatlichen Apotheken nicht immer verfügbar, können aber innerhalb weniger Tage auch aus dem Ausland bestellt werden, wenn sie für Serbien zugelassen sind. Für den Patienten fällt bei Vorlage eines vom Allgemeinarzt ausgestellten Rezeptes lediglich eine Beteiligungsgebühr von 50,- RSD an (ca. 0,50 Euro). Zur Rückkehr Durch das StarthilfePlus - Level D Programm, bietet IOM Serbien konkrete Unterstützung bei der Reintegration von Rückkehrenden an. Außerdem stellt das DIMAK Beratungszentrum (Deutsches Informationszentrum für Migration, Ausbildung und Karriere in Serbien) durch sein “Build Your Future”-Programm immaterielle Unterstützung bei der Reintegration zur Verfügung. Das Programm klärt darüber auf, welche Möglichkeiten es für die Betroffenen in Serbien gibt (inklusive Weiterbildungsmöglichkeiten) und unterstützt bei der Jobbewerbung. Zusätzlich organisiert DIMAK in Zusammenarbeit mit Firmen, die neues Personal suchen, regelmäßig Berufsmessen in Serbien. Nach der Rückkehr sollte die rückkehrende Person sich bei relevanten Behörden und Stellen (wieder) anmelden; dazu ist unbedingt der Personalausweis erforderlich - dieser kann, falls nötig, bei einer lokalen Polizeistelle beantragt werden; sich für die (staatliche) Krankenversicherung/Rentenversicherung anmelden; Sozialhilfe beantragen; Stellen kontaktieren, die bei der Arbeits- und Wohnungssuche unterstützen; die Anmeldung bei Kinderbetreuung, Schule und weitere Bildungsinstitutionen in die Wege leiten. Serbische Staatsangehörige, die zurückgeführt wurden, können nach ihrer Ankunft unbehelligt in ihre Heimatstädte fahren. Eine Befragung durch die Polizei u.ä. findet nicht statt, sofern nicht in Serbien aus anderen Gründen Strafverfahren anhängig sind. Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es weder de iure noch de facto. Als erste Anlaufstelle für Rückkehrer dient ein Wiederaufnahmezentrum für Rückgeführte am Flughafen Belgrad, das eine Informationsbroschüre auf Deutsch, Serbisch und Romanes bereithält, die u.a. Fragen zur Registrierung und den dafür erforderlichen Unterlagen sowie Kontakttelefonnummern enthält.
- Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Akt des Bundesamtes und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus den Ermittlungsergebnissen des Bundesverwaltungsgerichts. Einsicht genommen wurde in das Melderegister, das Fremdenregister und das Strafregister. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 15.01.2021 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch. Der Beschwerdeführer ist nicht erschienen. Die Feststellungen basieren auf den in den Klammern angeführten Beweismitteln. Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt. Die Feststellungen basieren auf den in den Klammern angeführten Beweismitteln. 2.
- Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, seinen Familienverhältnissen und zum Verfahrensgang: Die Feststellungen zum angefochtenen Bescheid ergeben sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes. Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers (Name und Geburtsdatum) ergeben sich aus der Kopie seines serbischen Reisepasses sowie seinen Angaben vor dem Bundesamt (AS 53, 183 [zweiter Aktenteil]). Gleiches gilt für die Feststellung, dass der Beschwerdeführer serbischer Staatsangehöriger ist. Dass der Beschwerdeführer Serbisch spricht, beruht auf der Einvernahme vor dem Bundesamt (AS 181, 191 [zweiter Aktenteil]). Die Feststellungen zum Gesundheitszustand, seiner Schul- und Berufsbildung und seinen Eltern stützen sich auf die glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme, die mit seinen Angaben in der Stellungnahme in Einklang stehen (AS 117, 183-187 [zweiter Aktenteil]). Die Feststellungen zur Trennung von seiner Ehefrau, seinen erwachsenen Kindern, den Aufenthalt seiner Verwandten sowie den Kontakt zu ihnen und den Grund seiner Einreise in das Bundesgebiet ergeben sich aus den dahingehend übereinstimmenden und stringenten Angaben des Beschwerdeführers in der verwaltungsbehördlichen Einvernahme (AS 187-191 [zweiter Aktenteil]). Dass der genaue Zeitpunkt der Einreise des Beschwerdeführers in das Bundesgebiet nicht mehr festgestellt werden konnte, ergibt sich daraus, dass die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem Bundesamt, wonach er im Jahr 2000 nach Österreich gereist sein und gleich einen Aufenthaltstitel erhalten haben will (AS 183), nicht mit den Einträgen im Zentralen Melderegister übereinstimmen. Nach den ebengenannten Einträgen erfolgte die erste behördliche Wohnsitzmeldung des Beschwerdeführers erst im Jahr
- Die Kopie seines Reisepasses konnte auch keinen Aufschluss darüber geben, zumal dieser erst 2017 ausgestellt wurde (AS 53 [zweiter Aktenteil]). Dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien im Dezember 2019 erfolgte, beruht auf dem Bericht des Stadtpolizeikommandos (AS 307 [zweiter Aktenteil]). Dass der Beschwerdeführer seit 31.12.2019 in Österreich wieder behördlich mit Hauptwohnsitz gemeldet ist und er alleine dort gemeldet ist, ergibt sich aufgrund der Einsicht in das Melderegister vom 15.01.
- Die Feststellungen zur Wiedereinreise fußen auf den Eintragungen im Melderegister und der im Akt aufliegenden Vollmacht von Jänner
- 2.
- Zu den Feststellungen zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich: Die Feststellungen zu den Aufenthaltsbewilligungen des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus der Einsicht in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister sowie den Angaben des Beschwerdeführers in der verwaltungsbehördlichen Einvernahme (AS 183-185 [zweiter Aktenteil]). Die Feststellungen zu seiner Lebensgefährtin beruhen ebenfalls auf den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt sowie in seiner Stellungnahme (AS 117, 187 [zweiter Aktenteil]). Dass zu seiner Lebensgefährtin keine wirtschaftliche Abhängigkeit besteht und der Beschwerdeführer mit ihr nicht im gemeinsamen Haushalt gelebt hat, stützt sich ebenfalls auf seine dahingehenden glaubhaften Angaben vor dem Bundesamt. Zudem gab der Beschwerdeführer in der verwaltungsbehördlichen Einvernahme an, er werde nach der Haftentlassung bei seinem Cousin Unterkunft nehmen (AS 191-193 [zweiter Aktenteil]). Die Feststellung zu den Besuchsfahrten nach Serbien ergeben sich aus den diesbezüglich unbedenklichen Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt (AS 191 [zweiter Aktenteil]). Die Feststellungen zu den fehlenden Deutschkenntnissen beruhen auf der verwaltungsbehördlichen Einvernahme. In dieser gab der Beschwerdeführer auf Vorhalt an, die in deutscher Sprache verfasste Stellungnahme lediglich unterschrieben, jedoch nicht eigenständig verfasst zu haben (AS 181, 191 [zweiter Aktenteil]). Dass der Beschwerdeführer kein Mitglied in einem Verein ist, ergibt sich ebenfalls aus der verwaltungsbehördlichen Einvernahme. Die Feststellungen zu seiner Erwerbstätigkeit sowie dem Bezug von Notstands- bzw. Überbrückungshilfe beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers sowie dem unbedenklichen Akteninhalt (AS 153-167 [erster Aktenteil], 183 [zweiter Aktenteil]). Dass der Beschwerdeführer über eine Einstellungszusage verfügt, stützt sich auf die vorgelegte Arbeitgeberbestätigung. Darin wird bestätigt, dass der Beschwerdeführer ab „01.01.2019“ als Fahrer beschäftigt sein werde, wobei es sich vor dem Hintergrund, dass das Schreiben mit Oktober 2019 datiert ist, bei der angegebenen Jahreszahl um einen eindeutigen und offensichtlichen Schreibfehler handelt (AS 257 [erster Aktenteil]). 2.
- Zu den Feststellungen zur Verurteilung des Beschwerdeführers in Österreich: Die Feststellungen zu seiner Verurteilung in Österreich beruhen auf der Einsicht in das Strafregister und dem Urteil des Landesgerichts vom Oktober 2018 (AS 95-103 [zweiter Aktenteil]). In der Einvernahme vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer – befragt zu seiner Verurteilung – lediglich an, dass er das, was passiert sei, zugegeben habe und nichts mehr dazu sagen wollen würde (AS 193 [zweiter Aktenteil]). Die Feststellungen zur Untersuchungs- bzw. Strafhaft ergeben sich ebenfalls aus der Einsicht in das Strafregister und dem Urteil des Landesgerichts vom Oktober 2018 (AS 95-103 [zweiter Aktenteil]). 2.
- Zu den Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkfuntsstaat: Dass Serbien ein sicherer Herkunftsstaat ist, war aufgrund des § 1 Z 6 der Herkunftsstaaten-Verordnung festzustellen.Dass Serbien ein sicherer Herkunftsstaat ist, war aufgrund des Paragraph eins, Ziffer 6, der Herkunftsstaaten-Verordnung festzustellen. Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Die den Feststellungen zugrundeliegenden Länderberichte sind auch hinreichend aktuell. Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren keine substantiierten Angaben hinsichtlich allfälliger Rückkehrbefürchtungen gemacht.
- Rechtliche Beurteilung Zu A) 3.
- Rechtsgrundlagen: 3.1.
- Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:3.1.
- Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte Paragraph 52, FPG lautet wie folgt: „
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
- nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
- nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
- dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
- dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
- ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn 1. nachträglich ein Versagungsgrund
§ 60Asyl
G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund
Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung
§ 31Abs.
1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung
Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist, 2. ihm ein Aufenthaltstitel
§ 8Abs.
1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 3. ihm ein Aufenthaltstitel
§ 8Abs.
1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
- der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
- der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
- das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9Integrationsgesetz (Int
G), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
§ 24
NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen
§ 53Abs.
3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung
Abs. 1 zu erlassen.
(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung
Absatz eins, zu erlassen.
(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des § 55a vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des Paragraph 55 a, vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
§ 46kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.
(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit
§ 9Abs.
3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung
§ 9Abs.
1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“
(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“ 3.1.
- Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:3.1.
- Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: „
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung
§§ 52Abs. 4 i
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ 3.1.
- Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:3.1.
- Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, FPG lautet wie folgt: „
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot
Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
(2)Ein Einreiseverbot
Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung
§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St
VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,
§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St
VO,
§ 37Abs.
3 oder 4 FSG,
§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew
O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den §§ 81 oder 82 des SPG,
den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,
Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,
Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,
den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
- wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
- wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
- wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
- wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
- wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
- den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
- bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
- eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
- eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
- an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3)Ein Einreiseverbot
Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
(3)Ein Einreiseverbot
Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
- ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
- der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)Eine
Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(5)Eine
Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.
(6)Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“
(6)Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“ 3.
- Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: 3.2.
- Zu den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung und Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung):3.2.
- Zu den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung und Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung): 3.2.1.1.
§ 2Abs.
4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Z 10 leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.3.2.1.1.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Ziffer 10, leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. § 52 Abs. 5 FPG bestimmt, dass gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen hat, wenn die Voraussetzungen
§ 53Abs.
3 leg. cit. die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. Dies ist insbesondere (soweit hier relevant)
§ 53Abs.
3 Z 1 FPG dann der Fall, wenn er von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.Paragraph 52, Absatz 5, FPG bestimmt, dass gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen hat, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, leg. cit. die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. Dies ist insbesondere (soweit hier relevant)
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG dann der Fall, wenn er von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Beschwerdeführer, der aufgrund seiner serbischen Staatsangehörigkeit Fremder iSd § 2 Abs. 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 leg. cit. ist, verfügte zuletzt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“. Er war daher vor Verwirklichung des mit der gegenständlichen Entscheidung festgestellten maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen, sodass das Bundesamt die Rückkehrentscheidung dem Grunde nach zu Recht auf § 52 Abs. 5 FPG gestützt hat. Der Beschwerdeführer, der aufgrund seiner serbischen Staatsangehörigkeit Fremder iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG und Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, leg. cit. ist, verfügte zuletzt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“. Er war daher vor Verwirklichung des mit der gegenständlichen Entscheidung festgestellten maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen, sodass das Bundesamt die Rückkehrentscheidung dem Grunde nach zu Recht auf Paragraph 52, Absatz 5, FPG gestützt hat. Der Beschwerdeführer wurde im Oktober 2018 von einem Landesgericht unter anderem wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren rechtskräftig verurteilt, weshalb auch der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt ist. Der Beschwerdeführer wurde im Oktober 2018 von einem Landesgericht unter anderem wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren rechtskräftig verurteilt, weshalb auch der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einer für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062, mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einer für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt dargelegt, dass die Deliktsform des Suchtgifthandels ein besonders verpöntes Verhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 18.10.2012, 2011/23/0318, mwN). Im Hinblick auf die „verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen“ brachte auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte wiederholt sein Verständnis für das restriktive Vorgehen der Mitgliedstaaten gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck (vgl. EGMR 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, 34374/97). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt dargelegt, dass die Deliktsform des Suchtgifthandels ein besonders verpöntes Verhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche VwGH 18.10.2012, 2011/23/0318, mwN). Im Hinblick auf die „verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen“ brachte auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte wiederholt sein Verständnis für das restriktive Vorgehen der Mitgliedstaaten gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck vergleiche EGMR 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, 34374/97). In einer Gesamtbetrachtung der Umstände, insbesondere dem schweren strafbaren Verhalten des Beschwerdeführers, wonach er sich einer kriminellen Vereinigung anschloss, deren Zweck der Handel mit Suchtgift, insbesondere mit Kokain in mehrfach die Grenzmenge des § 28b SMG übersteigenden Mengen war, sowie eine Schusswaffe der Kategorie B besaß, und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes stellt der Aufenthalt des Beschwerdeführers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar. Auch unter Berücksichtigung der vom Landesgericht als strafmildernd gewerteten Umstände, insbesondere dem wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung und der bisherigen Unbescholtenheit, rechtfertigt das Verhalten des Beschwerdeführers, vor allem unter dem Blickwinkel der Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität sowie dem Agieren als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, diese Annahme. Darüber hinaus zeigte sich der Beschwerdeführer im Hinblick auf seine Verurteilung in der verwaltungsbehördlichen Einvernahme – im Gegensatz zu den Ausführungen in seiner Beschwerde – nicht reumütig, zumal er auf Vorhalt des Bundesamtes lediglich ausführte, nichts mehr dazu sagen zu wollen und was passiert sei, habe er zugegeben (vgl. AS 193 [zweiter Aktenteil]). Auch an der Aktualität dieser Gefahr ist nicht zu zweifeln, weil die Tathandlungen des Beschwerdeführers erst zwei Jahre zurückliegen und der Beschwerdeführer erst im Dezember 2019 aus der Strafhaft bedingt entlassen wurde (zum erforderlichen Beobachtungszeitraum, insbesondere der Maßgeblichkeit des Verhaltens in Freiheit, und dazu, dass dieser umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden manifestiert hat vgl. VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0027, mwN). In einer Gesamtbetrachtung der Umstände, insbesondere dem schweren strafbaren Verhalten des Beschwerdeführers, wonach er sich einer kriminellen Vereinigung anschloss, deren Zweck der Handel mit Suchtgift, insbesondere mit Kokain in mehrfach die Grenzmenge des Paragraph 28 b, SMG übersteigenden Mengen war, sowie eine Schusswaffe der Kategorie B besaß, und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes stellt der Aufenthalt des Beschwerdeführers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar. Auch unter Berücksichtigung der vom Landesgericht als strafmildernd gewerteten Umstände, insbesondere dem wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung und der bisherigen Unbescholtenheit, rechtfertigt das Verhalten des Beschwerdeführers, vor allem unter dem Blickwinkel der Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität sowie dem Agieren als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, diese Annahme. Darüber hinaus zeigte sich der Beschwerdeführer im Hinblick auf seine Verurteilung in der verwaltungsbehördlichen Einvernahme – im Gegensatz zu den Ausführungen in seiner Beschwerde – nicht reumütig, zumal er auf Vorhalt des Bundesamtes lediglich ausführte, nichts mehr dazu sagen zu wollen und was passiert sei, habe er zugegeben vergleiche AS 193 [zweiter Aktenteil]). Auch an der Aktualität dieser Gefahr ist nicht zu zweifeln, weil die Tathandlungen des Beschwerdeführers erst zwei Jahre zurückliegen und der Beschwerdeführer erst im Dezember 2019 aus der Strafhaft bedingt entlassen wurde (zum erforderlichen Beobachtungszeitraum, insbesondere der Maßgeblichkeit des Verhaltens in Freiheit, und dazu, dass dieser umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden manifestiert hat vergleiche VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0027, mwN). 3.2.1.2. Da der Beschwerdeführer seit spätestens 2002 seinen dauernden Wohnsitz in Österreich hatte, ist ein Eingriff der Rückkehrentscheidung in sein Privat- und Familienleben zu prüfen, sodass die Verhältnismäßigkeit der Rückkehrentscheidung unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 EMRK am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen ist.3.2.1.2. Da der Beschwerdeführer seit spätestens 2002 seinen dauernden Wohnsitz in Österreich hatte, ist ein Eingriff der Rückkehrentscheidung in sein Privat- und Familienleben zu prüfen, sodass die Verhältnismäßigkeit der Rückkehrentscheidung unter dem Gesichtspunkt von Artikel 8, EMRK am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen ist.
Art. 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Art. 8Abs.
2 EMRK ist ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK ist ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. Bei der Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die folgenden Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423): Erstens die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, zweitens das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, drittens die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, viertens der Grad der Integration, fünftens die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, sechstens die strafgerichtliche Unbescholtenheit, siebentens Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, achtens die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und schließlich neuntens die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.Bei der Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die folgenden Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423): Erstens die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, zweitens das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, drittens die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, viertens der Grad der Integration, fünftens die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, sechstens die strafgerichtliche Unbescholtenheit, siebentens Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, achtens die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und schließlich neuntens die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Zwar ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Interessenabwägung
Art. 8
EMRK bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen; nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurde eine aufenthaltsbeendende Maßnahme ausnahmsweise auch nach so langem Inhaltsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Der Verwaltungsgerichtshof erachtete aber auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte ein Überwiegen des persönlichen Interesses eines Fremden an einem Verbleib im Inland dann nicht als zwingend, wenn dem Umstände entgegen stehen, die das gegen diesen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren (vgl. VwGH 28.05.2020, Ra 2019/21/0320). Dazu zählen nach der Judikatur beispielsweise das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung, Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften, eine zweifache Asylantragstellung, unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren, sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (vgl. VwGH 18.12.2019, Ra 2019/14/0461, mwN). Zwar ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Interessenabwägung
Artikel 8
, EMRK bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen; nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurde eine aufenthaltsbeendende Maßnahme ausnahmsweise auch nach so langem Inhaltsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Der Verwaltungsgerichtshof erachtete aber auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte ein Überwiegen des persönlichen Interesses eines Fremden an einem Verbleib im Inland dann nicht als zwingend, wenn dem Umstände entgegen stehen, die das gegen diesen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren vergleiche VwGH 28.05.2020, Ra 2019/21/0320). Dazu zählen nach der Judikatur beispielsweise das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung, Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften, eine zweifache Asylantragstellung, unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren, sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften vergleiche VwGH 18.12.2019, Ra 2019/14/0461, mwN). Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (vgl. EKMR 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (vgl. EKMR 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern vergleiche EKMR 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern vergleiche EKMR 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH 12.03.2014, U 1904 aus 2013,). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Bindungen beschränkt ist, sondern auch andere faktische Familienbindungen umfasst, bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK begründet, stellt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen – etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder – äußern können (vgl. VwGH 29.05.2020, Ra 2020/14/0191, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist das nach Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Bindungen beschränkt ist, sondern auch andere faktische Familienbindungen umfasst, bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK begründet, stellt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen – etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder – äußern können vergleiche VwGH 29.05.2020, Ra 2020/14/0191, mwN). Unter „Privatleben“ im Sinne von Art. 8 EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Nr. 60654/00, Sisojeva ua gg. Lettland).Unter „Privatleben“ im Sinne von Artikel 8, EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Nr. 60654/00, Sisojeva ua gg. Lettland). 3.2.1.3. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass der Beschwerdeführer über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügt. So hatte er spätestens 2002 seinen dauernden Wohnsitz in Österreich, wo er mit seit 2008 eine Lebensgemeinschaft führt und ungefähr zehn Jahre – mit Unterbrechungen – auf Baustellen gearbeitet hat sowie seine erwachsene Tochter mit deren Familie aufhältig ist. Betreffend seine Lebensgemeinschaft ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in keinem Abhängigkeitsverhältnis zu seiner Lebensgefährtin steht und mit ihr weder gemeinsame Kinder hat noch im gemeinsamen Haushalt lebt. Ferner ist seinen Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet gegenüberzustellen, dass der Beschwerdeführer weder über Deutschkenntnisse verfügt noch einen Deutschkurs abgeschlossen hat und auch auf den Baustellen nie mit österreichischen Beschäftigten in Kontakt gekommen ist. Der Beschwerdeführer verfügte zwar über eine Einstellungszusage, war in den letzten vier Jahren vor seiner Inhaftierung durch den Bezug von Notstands- bzw. Überbrückungshilfe jedoch nicht selbsterhaltungsfähig. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer über starke Bindungen zu seinem Herkunftsstaat: Sein Sohn und seine Schwester mit deren Familien sowie weitere Verwandte leben in Serbien, seine Töchter halten sich auch immer wieder dort auf und der Beschwerdeführer hat dort selbst über 45 Jahre seines Lebens verbracht sowie seine Schul- und Berufsausbildung absolviert. Er spricht eine dort übliche Sprache und die Bindung zu seinem Herkunftsstaat ist trotz seines langen Aufenthaltes im Bundesgebiet nie abgerissen, zumal der Beschwerdeführer regelmäßig zu Besuchszwecken nach Serbien gereist ist. Der Beschwerdeführer wird sich daher ohne größere Probleme wieder in die dortige Gesellschaft integrieren können. Insgesamt sind auf Seiten des Beschwerdeführers zwar gewichtige Gründe für einen Verbleib im Bundesgebiet zu erkennen, allerdings steht dem Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet das im vorliegenden Fall besonders große öffentliche Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen der vorliegenden Art (Suchtgiftdelikte) entgegen. In einer Gesamtbetrachtung der Umstände, insbesondere dem schweren strafbaren Verhalten des Beschwerdeführers, ergibt sich daher, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers schwerer wiegt als persönliche Interessen am Verbleib, zumal der Einhaltung der Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere im Bereich der Suchtgiftkriminalität, ein hoher Stellenwert zukommt. Auch der Verstoß gegen das Waffengesetz war dabei ins Kalkül zu ziehen. In Anbetracht der über den Beschwerdeführer verhängten unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren, der mit der Begehung von Suchtgiftdelikten verbundenen Wiederholungsgefahr und des Umstandes, dass der gesunde Beschwerdeführer nach wie vor über starke Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat verfügt, ist es nicht zu beanstanden, dass das Bundesamt bei Abwägung der gegenläufigen Interessen zu dem Ergebnis kam, dass das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib überwiegt, zumal diese Maßnahme zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele geboten ist. Die vorliegende Rückkehrentscheidung ist nach dem bisher Gesagten und der aufgezeigten vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung somit verhältnismäßig. Die Ausreise des Beschwerdeführers nach Serbien muss zudem nicht unweigerlich mit einem Abbruch seiner im Bundesgebiet gelegenen Beziehungen einhergehen. So wird es dem Beschwerdeführer möglich sein, weiterhin von Serbien aus persönlichen Kontakt zu seiner Lebensgefährtin und seinen Familienangehörigen über diverse Kommunikationsmittel (etwa über das Internet oder Telefon) zu pflegen. Ferner kann der Kontakt durch Besuchsfahrten ebengenannter Personen nach Serbien aufrechterhalten werden. In einer Gesamtbetrachtung der Umstände, insbesondere dem schweren strafbaren Verhalten des Beschwerdeführers, ergibt sich daher, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers schwerer wiegt als persönliche Interessen am Verbleib, zumal der Einhaltung der Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere im Bereich der Suchtgiftkriminalität, ein hoher Stellenwert zukommt. Auch der Verstoß gegen das Waffengesetz war dabei ins Kalkül zu ziehen. In Anbetracht der über den Beschwerdeführer verhängten unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren, der mit der Begehung von Suchtgiftdelikten verbundenen Wiederholungsgefahr und des Umstandes, dass der gesunde Beschwerdeführer nach wie vor über starke Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat verfügt, ist es nicht zu beanstanden, dass das Bundesamt bei Abwägung der gegenläufigen Interessen zu dem Ergebnis kam, dass das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib überwiegt, zumal diese Maßnahme zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele geboten ist. Die vorliegende Rückkehrentscheidung ist nach dem bisher Gesagten und der aufgezeigten vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung somit verhältnismäßig. Die Ausreise des Beschwerdeführers nach Serbien muss zudem nicht unweigerlich mit einem Abbruch seiner im Bundesgebiet gelegenen Beziehungen einhergehen. So wird es dem Beschwerdeführer möglich sein, weiterhin von Serbien aus persönlichen Kontakt zu seiner Lebensgefährtin und seinen Familienangehörigen über diverse Kommunikationsmittel (etwa über das Internet oder Telefon) zu pflegen. Ferner kann der Kontakt durch Besuchsfahrten ebengenannter Personen nach Serbien aufrechterhalten werden. Eine Verletzung des Art. 8 EMRK liegt im Ergebnis durch die angeordnete Rückkehrentscheidung sohin nicht vor (siehe dazu auch das Urteil des EGMR vom 28.06.2007, 31753/02, Kaya gegen Deutschland, wonach die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sogar gegen einen in Deutschland geborenen 30-jährigen türkischen Staatsbürger aufgrund massiver Delinquenz für zulässig erachtet wurde). Eine Verletzung des Artikel 8, EMRK liegt im Ergebnis durch die angeordnete Rückkehrentscheidung sohin nicht vor (siehe dazu auch das Urteil des EGMR vom 28.06.2007, 31753/02, Kaya gegen Deutschland, w