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G303 2219618-1

Obsah (15)Art 133§ 66§ 70§ 53a§ 2§§ 51§ 54§ 8§ 52§ 61§ 67Art 8Art. 27§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.02.2021 GeschäftszahlG303 2219618-1 Spruch, G303 2219618-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 04.12.2018 wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) mitgeteilt, dass die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen als nicht mehr gegeben erscheinen würden, da der BF eine Ausgleichszulage beantragt habe und somit ausreichende Existenzmittel fehlen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) sei hinsichtlich einer möglichen aufenthaltsbeendenden Maßnahme befasst worden.
  2. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom 04.12.2018 wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) mitgeteilt, dass die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen als nicht mehr gegeben erscheinen würden, da der BF eine Ausgleichszulage beantragt habe und somit ausreichende Existenzmittel fehlen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) sei hinsichtlich einer möglichen aufenthaltsbeendenden Maßnahme befasst worden.
  3. Mit Schreiben vom 20.02.2019 wurde der BF seitens des BFA von der beabsichtigten Ausweisung in Kenntnis gesetzt und ihm zugleich die Möglichkeit der Stellungnahme innerhalb von 10 Tagen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt. Zudem wurde der BF ersucht, Fragen zu seinen persönlichen Verhältnissen zu beantworten. 2.
  4. Eine Stellungnahme des BF langte beim BFA nach der vorliegenden Aktenlage dazu nicht ein.
  5. Mit Bescheid des BFA vom 19.04.2019 wurde der BF

§ 66Abs. 1 FPG i

Vm. § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und diesem

§ 70Abs.

3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.).3. Mit Bescheid des BFA vom 19.04.2019 wurde der BF

Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und diesem

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Die belangte Behörde begründete die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF nicht über ausreichende Existenzmittel verfüge. Der BF sei erst seit 18.09.2014 im Bundesgebiet durchgehend aufhältig. Von einer beruflichen Verfestigung im Bundesgebiet sei nicht auszugehen. Der BF übe seit XXXX 09.2017 keine Erwerbstätigkeit mehr aus. Der BF habe zudem im Zeitraum XXXX 09.2017 bis XXXX 04.2018 Arbeitslosengeld bezogen, und von XXXX 04.2018 bis XXXX 06.2018 Notstandshilfe. Überdies habe der BF um Auszahlung einer Ausgleichszulage angesucht, sodass eine Selbsterhaltungsfähigkeit und eine erfolgte Verfestigung zu verneinen sei. Es könne gegenständlich nicht von einer nachhaltigen Integration ausgegangen werden. Angesichts der öffentlichen, fremdenrechtlichen Interessen an einer Ausweisung liege somit keine Verletzung des Privat- oder Familienlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK vor. Die belangte Behörde begründete die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF nicht über ausreichende Existenzmittel verfüge. Der BF sei erst seit 18.09.2014 im Bundesgebiet durchgehend aufhältig. Von einer beruflichen Verfestigung im Bundesgebiet sei nicht auszugehen. Der BF übe seit römisch 40 09.2017 keine Erwerbstätigkeit mehr aus. Der BF habe zudem im Zeitraum römisch 40 09.2017 bis römisch 40 04.2018 Arbeitslosengeld bezogen, und von römisch 40 04.2018 bis römisch 40 06.2018 Notstandshilfe. Überdies habe der BF um Auszahlung einer Ausgleichszulage angesucht, sodass eine Selbsterhaltungsfähigkeit und eine erfolgte Verfestigung zu verneinen sei. Es könne gegenständlich nicht von einer nachhaltigen Integration ausgegangen werden. Angesichts der öffentlichen, fremdenrechtlichen Interessen an einer Ausweisung liege somit keine Verletzung des Privat- oder Familienlebens im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK vor. 4. Mit Schreiben vom 17.05.2019 erhob der BF durch seine bevollmächtigte Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des BFA. Darin wurde beantragt, den Bescheid aufzuheben und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Begründend brachte der BF vor, dass er sich bereits seit August 2011 durchgehend und rechtmäßig in Österreich befinde. Der BF habe daher

§ 53a

NAG unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen nach §§ 51 oder 52 NAG das Recht zum Daueraufenthalt erworben. Der BF sei bereits im Jahr 2011 als gewerblich selbständig Erwerbstätiger in Österreich in der Altenpflege tätig gewesen. Seither sei der BF durchgehen im Bundesgebiet wohnhaft und die meiste Zeit auch hier berufstätig gewesen. Die im Versicherungsdatenauszug erkennbare Lücke in der österreichischen Erwerbstätigkeit in den Jahren 2015 bis 2016 ergebe sich daher, dass der BF in dieser Zeit in Bratislava als Security tätig gewesen sei. Da der BF allerdings weiterhin im Rahmen der passiven Dienstleistungsfreiheit rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen gewesen sei, werde dadurch der langjährige rechtmäßige Aufenthalt des BF in Österreich nicht durchbrochen. Der BF sei daher seit bald acht Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet niedergelassen und habe bereits im Jahr 2016 das Recht zum Daueraufenthalt erworben. Darin wurde beantragt, den Bescheid aufzuheben und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Begründend brachte der BF vor, dass er sich bereits seit August 2011 durchgehend und rechtmäßig in Österreich befinde. Der BF habe daher

Paragraph 53 a, NAG unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraphen 51, oder 52 NAG das Recht zum Daueraufenthalt erworben. Der BF sei bereits im Jahr 2011 als gewerblich selbständig Erwerbstätiger in Österreich in der Altenpflege tätig gewesen. Seither sei der BF durchgehen im Bundesgebiet wohnhaft und die meiste Zeit auch hier berufstätig gewesen. Die im Versicherungsdatenauszug erkennbare Lücke in der österreichischen Erwerbstätigkeit in den Jahren 2015 bis 2016 ergebe sich daher, dass der BF in dieser Zeit in Bratislava als Security tätig gewesen sei. Da der BF allerdings weiterhin im Rahmen der passiven Dienstleistungsfreiheit rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen gewesen sei, werde dadurch der langjährige rechtmäßige Aufenthalt des BF in Österreich nicht durchbrochen. Der BF sei daher seit bald acht Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet niedergelassen und habe bereits im Jahr 2016 das Recht zum Daueraufenthalt erworben.

  1. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 03.06.2019 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
  2. Mit Schreiben vom 24.09.2020 teilte der BF durch seinen Rechtsberater mit, dass er seit XXXX 07.2020 als Hilfskoch im XXXX tätig sei. Da der BF wieder berufstätig sei, komme ihm jedenfalls nach § 51 Abs. 1 Z 1 NAG ein Aufenthaltsrecht in Österreich zu. Die gegen den BF erlassene Ausweisung sei daher ersatzlos zu beheben.
  3. Mit Schreiben vom 24.09.2020 teilte der BF durch seinen Rechtsberater mit, dass er seit römisch 40 07.2020 als Hilfskoch im römisch 40 tätig sei. Da der BF wieder berufstätig sei, komme ihm jedenfalls nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG ein Aufenthaltsrecht in Österreich zu. Die gegen den BF erlassene Ausweisung sei daher ersatzlos zu beheben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Der BF ist am XXXX geboren und ist slowakischer Staatsangehöriger.Der BF ist am römisch 40 geboren und ist slowakischer Staatsangehöriger. Der BF verfügt seit 12.08.2011 über einen amtlichen Wohnsitz im Bundesgebiet. Er war im Zeitraum von 12.08.2011 bis 21.05.2014 – abgesehen von kurzen Unterbrechungen, und von 13.02.2015 bis 27.02.2015 zunächst mit Nebenwohnsitz in Österreich amtlich gemeldet und weist seit 18.09.2014 einen durchgehenden Hauptwohnsitz im Bundesgebiet auf. Er ist seit 01.09.2015 im Besitz einer Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger als „Selbständiger“ im Sinne des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes. Der BF beantragte im Jahr 2018 eine Ausgleichszulage zu seiner Pension. Der BF war von XXXX 08.2011 bis XXXX 04.2012; von XXXX 07.2012 bis XXXX 06.2014; XXXX 05.2015 bis XXXX 07.2015 als gewerblich selbständig Erwerbstätiger im Bundesgebiet beschäftigt. Der BF war von römisch 40 08.2011 bis römisch 40 04.2012; von römisch 40 07.2012 bis römisch 40 06.2014; römisch 40 05.2015 bis römisch 40 07.2015 als gewerblich selbständig Erwerbstätiger im Bundesgebiet beschäftigt. Der BF war von XXXX 07.2017 bis XXXX 09.2017 als Arbeiter beschäftigt und bezog von XXXX 09.2017 bis XXXX 04.2018 Arbeitslosengeld und von XXXX 04.2018 bis XXXX 06.2018 Notstandshilfe/Überbrückungshilfe.Der BF war von römisch 40 07.2017 bis römisch 40 09.2017 als Arbeiter beschäftigt und bezog von römisch 40 09.2017 bis römisch 40 04.2018 Arbeitslosengeld und von römisch 40 04.2018 bis römisch 40 06.2018 Notstandshilfe/Überbrückungshilfe. Seit 01.07.2018 bezieht der BF eine österreichische Alterspension und weist eine Krankenversicherung in Österreich auf. Zuletzt ging der BF im Zeitraum von XXXX .07.2020 bis XXXX 09.2020 einer geringfügigen Beschäftigung als Arbeiter im Bundesgebiet bei aufrechten Pensionsbezügen nach. Zuletzt ging der BF im Zeitraum von römisch 40 .07.2020 bis römisch 40 09.2020 einer geringfügigen Beschäftigung als Arbeiter im Bundesgebiet bei aufrechten Pensionsbezügen nach. Der BF erweist sich in strafrechtlicher Hinsicht als unbescholten.
  5. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA, der Beschwerde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA, der Beschwerde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität (Namen, Geburtsdatum) und Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Die Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet sind einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister zu entnehmen. Die Feststellung zur Anmeldebescheinigung ergibt sich aus einer vorgelegten Kopie dieser Urkunde. Die Feststellung, dass der BF eine Ausgleichszulage beantragt hat, ergibt sich aus dem Schreiben der BH XXXX vom 04.12.2018.Die Feststellung, dass der BF eine Ausgleichszulage beantragt hat, ergibt sich aus dem Schreiben der BH römisch 40 vom 04.12.
  6. Die Feststellungen zu den sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen und zum Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe beruhen auf einem Auszug aus dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger. Ebenso konnte der Bezug der Alterspension anhand des Sozialversicherungsdatenauszuges festgestellt werden. Die Feststellung der strafgerichtlichen Unbescholtenheit des BF basiert auf dem eingeholten Strafregisterauszug.
  7. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 3.
  8. Zur Stattgabe der Beschwerde: 3.1.1.

§ 2Abs.

4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Z 8 leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. 3.1.1.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Ziffer 8, leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF ist auf Grund seiner slowakischen Staatsbürgerschaft EWR-Bürger

§ 2Abs.

4 Z 8 FPG.Der BF ist auf Grund seiner slowakischen Staatsbürgerschaft EWR-Bürger

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. 3.2.

  1. Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet wie folgt:3.2.
  2. Der mit „Ausweisung“ betitelte Paragraph 66, FPG lautet wie folgt: „

(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.„
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2)Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3)Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“ Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet wie folgt:Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 51, NAG lautet wie folgt: „
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
  1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
  2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
  3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
  4. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.
(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger

Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger

Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

  1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
  2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
  3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
  4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung

Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“

(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung

Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“ Der mit Bescheinigung des Daueraufenthaltes von EWR-Bürgern“ betitelte § 53a NAG lautet wie folgt:Der mit Bescheinigung des Daueraufenthaltes von EWR-Bürgern“ betitelte Paragraph 53 a, NAG lautet wie folgt: „

(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen

§§ 51

oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.„

(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen

Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(2)Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
  1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
  2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
  3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.
(3)Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger

§ 51Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie

(3)Abweichend von Absatz eins, erwerben EWR-Bürger

Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie

  1. zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;
  2. sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder
  3. drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren; Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten

§ 51Abs.

2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.Für den Erwerb des Rechts nach den Ziffer eins und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten

Paragraph 51, Absatz 2, sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Ziffer eins und 2,

(4)EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern

§ 51Abs.

1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht

Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.

(4)EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern

Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht

Absatz 3, vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.

(5)Ist der EWR-Bürger

§ 51Abs.

1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er

Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn

(5)Ist der EWR-Bürger

Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er

Absatz 3, das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn

  1. sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;
  2. der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder
  3. der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat.“ Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechtes für mehr als drei Monate“ betitelte § 55 NAG lautet:Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechtes für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 55, NAG lautet: „

(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht

§§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.„

(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht

Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung

§§ 51Abs.

3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung

Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(3)Besteht das Aufenthaltsrecht

§§ 51

, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall

§ 54Abs.

7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist

§ 8VwGVG gehemmt.

(3)Besteht das Aufenthaltsrecht

Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall

Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist

Paragraph 8, VwGVG gehemmt.

(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 9, BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ quotenfrei zu erteilen.
(6)Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird. Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet: "
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“

Art 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Hält sich ein Fremder mehr fünf Jahre lang auf Grundlage des § 51 Abs. 1 Z 2 NAG 2005 rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet auf und erwirbt damit das Recht auf Daueraufenthalt nach § 53a NAG 2005, so ist seine Ausweisung schon deshalb rechtswidrig, weil dem Fremden nach dem § 53a Abs. 1 NAG 2005 ungeachtet seiner aktuellen Situation seit Ablauf der fünf Jahre ein von den Voraussetzungen des § 51 NAG 2005 unabhängiges weiteres Aufenthaltsrecht zukommt. In diesem Sinn schließt auch § 66 FrPolG 2005 die Erlassung einer Ausweisung aus, wenn bereits das Daueraufenthaltsrecht erworben wurde (es sei denn, der weitere Aufenthalt des fraglichen Fremden stellt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar (vgl. VwGH 13.12.2012, Zl. 2012/21/0181, VwSlg. 18535 A/2012; VwGH 21.12.2017, Zl. Ra 2017/21/0132).Hält sich ein Fremder mehr fünf Jahre lang auf Grundlage des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG 2005 rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet auf und erwirbt damit das Recht auf Daueraufenthalt nach Paragraph 53 a, NAG 2005, so ist seine Ausweisung schon deshalb rechtswidrig, weil dem Fremden nach dem Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG 2005 ungeachtet seiner aktuellen Situation seit Ablauf der fünf Jahre ein von den Voraussetzungen des Paragraph 51, NAG 2005 unabhängiges weiteres Aufenthaltsrecht zukommt. In diesem Sinn schließt auch Paragraph 66, FrPolG 2005 die Erlassung einer Ausweisung aus, wenn bereits das Daueraufenthaltsrecht erworben wurde (es sei denn, der weitere Aufenthalt des fraglichen Fremden stellt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar vergleiche VwGH 13.12.2012, Zl. 2012/21/0181, VwSlg. 18535 A/2012; VwGH 21.12.2017, Zl. Ra 2017/21/0132). Für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die das Recht auf Daueraufenthalt genießen, bestimmt Art. 28 Abs. 2 der Unionsbürgerrichtlinie, dass eine Ausweisung nur aus "schwerwiegenden" Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt werden darf, wobei zwar auch hier

Art. 27Abs.

2 der Richtlinie auf das persönliche Verhalten abzustellen ist, das eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, insgesamt aber ein größeres Ausmaß an Gefährdung verlangt wird. Diese Vorgaben der Unionsbürgerrichtlinie wurden im FPG insofern umgesetzt, als nach dessen § 66 Abs. 1 idF FrÄG 2011 die Ausweisung von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen, die bereits das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nur dann zulässig ist, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Dieser Maßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des § 67 Abs. 1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 (VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181; 22.01.2014, 2013/21/0135; 03.07.2018, Ra 2018/21/0066; 24.10.2019, Ra 2019/21/0205).Für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die das Recht auf Daueraufenthalt genießen, bestimmt Artikel 28, Absatz 2, der Unionsbürgerrichtlinie, dass eine Ausweisung nur aus "schwerwiegenden" Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt werden darf, wobei zwar auch hier

Artikel 27

, Absatz 2, der Richtlinie auf das persönliche Verhalten abzustellen ist, das eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, insgesamt aber ein größeres Ausmaß an Gefährdung verlangt wird. Diese Vorgaben der Unionsbürgerrichtlinie wurden im FPG insofern umgesetzt, als nach dessen Paragraph 66, Absatz eins, in der Fassung FrÄG 2011 die Ausweisung von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen, die bereits das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nur dann zulässig ist, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Dieser Maßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 (VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181; 22.01.2014, 2013/21/0135; 03.07.2018, Ra 2018/21/0066; 24.10.2019, Ra 2019/21/0205). 3.2.2. Der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA war aus folgenden Gründen stattzugeben: Der BF ist seit 12.08.2011 – abgesehen von kurzen Unterbrechungen von weniger als sechs Monaten im Jahr - durchgehend im Bundesgebiet gemeldet und verfügt seit 01.09.2015 über eine Anmeldebescheinigung. Der BF weist seit XXXX 2011 wiederholte Meldungen als selbständig Erwerbstätiger auf, ging teils (geringfügigen) unselbständigen Erwerbstätigkeiten in Österreich nach und bezieht seit 01.07.2018 eine österreichische Alterspension. Der BF ist seit 12.08.2011 – abgesehen von kurzen Unterbrechungen von weniger als sechs Monaten im Jahr - durchgehend im Bundesgebiet gemeldet und verfügt seit 01.09.2015 über eine Anmeldebescheinigung. Der BF weist seit römisch 40 2011 wiederholte Meldungen als selbständig Erwerbstätiger auf, ging teils (geringfügigen) unselbständigen Erwerbstätigkeiten in Österreich nach und bezieht seit 01.07.2018 eine österreichische Alterspension. Der BF hält sich somit mittlerweile seit über neun Jahren im Bundesgebiet auf, weshalb ihm seit August 2016 ein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht

§ 53aNAG zukommt (siehe Vw

GH 16.02.2012, Zl. 2009/01/0062: hinsichtlich der nur deklaratorischen Wirkung einer Anmeldebescheinigung).Der BF hält sich somit mittlerweile seit über neun Jahren im Bundesgebiet auf, weshalb ihm seit August 2016 ein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht

Paragraph 53 a, NAG zukommt (siehe VwGH 16.02.2012, Zl. 2009/01/0062: hinsichtlich der nur deklaratorischen Wirkung einer Anmeldebescheinigung). Der BF ist strafgerichtlich unbescholten und es sind ihm keine gravierenden Verstöße gegen die öffentliche Ordnung anzulasten. Es ergeben sich somit keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sein weiterer Verbleib im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung oder Sicherheit schwerwiegend gefährden würde. Das Vorliegen einer Mittellosigkeit – wie seitens des BFA dem BF durch Bezug einer Ausgleichszulage angelastet - stellt für sich alleine betrachtet jedenfalls keine derart „schwerwiegende“ Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar, die eine Ausweisung zu rechtfertigen vermag. Im Ergebnis kommt dem BF sohin ein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht nach § 53a Abs. 1 NAG in Österreich zu und liegen die Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung iSd. § 66 Abs.1 FPG iVm. § 55 Abs. 3 NAG gegenständlichen nicht vor. Im Ergebnis kommt dem BF sohin ein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht nach Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG in Österreich zu und liegen die Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung iSd. Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG gegenständlichen nicht vor. Demzufolge war der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid zu beheben. 3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm 24 Abs. 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit 24 Absatz 4, VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G303.2219618.1.00

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