4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm. § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und diesem
3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.).3. Mit Bescheid des BFA vom 19.04.2019 wurde der BF
Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und diesem
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Die belangte Behörde begründete die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF nicht über ausreichende Existenzmittel verfüge. Der BF sei erst seit 18.09.2014 im Bundesgebiet durchgehend aufhältig. Von einer beruflichen Verfestigung im Bundesgebiet sei nicht auszugehen. Der BF übe seit XXXX 09.2017 keine Erwerbstätigkeit mehr aus. Der BF habe zudem im Zeitraum XXXX 09.2017 bis XXXX 04.2018 Arbeitslosengeld bezogen, und von XXXX 04.2018 bis XXXX 06.2018 Notstandshilfe. Überdies habe der BF um Auszahlung einer Ausgleichszulage angesucht, sodass eine Selbsterhaltungsfähigkeit und eine erfolgte Verfestigung zu verneinen sei. Es könne gegenständlich nicht von einer nachhaltigen Integration ausgegangen werden. Angesichts der öffentlichen, fremdenrechtlichen Interessen an einer Ausweisung liege somit keine Verletzung des Privat- oder Familienlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK vor. Die belangte Behörde begründete die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF nicht über ausreichende Existenzmittel verfüge. Der BF sei erst seit 18.09.2014 im Bundesgebiet durchgehend aufhältig. Von einer beruflichen Verfestigung im Bundesgebiet sei nicht auszugehen. Der BF übe seit römisch 40 09.2017 keine Erwerbstätigkeit mehr aus. Der BF habe zudem im Zeitraum römisch 40 09.2017 bis römisch 40 04.2018 Arbeitslosengeld bezogen, und von römisch 40 04.2018 bis römisch 40 06.2018 Notstandshilfe. Überdies habe der BF um Auszahlung einer Ausgleichszulage angesucht, sodass eine Selbsterhaltungsfähigkeit und eine erfolgte Verfestigung zu verneinen sei. Es könne gegenständlich nicht von einer nachhaltigen Integration ausgegangen werden. Angesichts der öffentlichen, fremdenrechtlichen Interessen an einer Ausweisung liege somit keine Verletzung des Privat- oder Familienlebens im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK vor. 4. Mit Schreiben vom 17.05.2019 erhob der BF durch seine bevollmächtigte Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des BFA. Darin wurde beantragt, den Bescheid aufzuheben und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Begründend brachte der BF vor, dass er sich bereits seit August 2011 durchgehend und rechtmäßig in Österreich befinde. Der BF habe daher
NAG unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen nach §§ 51 oder 52 NAG das Recht zum Daueraufenthalt erworben. Der BF sei bereits im Jahr 2011 als gewerblich selbständig Erwerbstätiger in Österreich in der Altenpflege tätig gewesen. Seither sei der BF durchgehen im Bundesgebiet wohnhaft und die meiste Zeit auch hier berufstätig gewesen. Die im Versicherungsdatenauszug erkennbare Lücke in der österreichischen Erwerbstätigkeit in den Jahren 2015 bis 2016 ergebe sich daher, dass der BF in dieser Zeit in Bratislava als Security tätig gewesen sei. Da der BF allerdings weiterhin im Rahmen der passiven Dienstleistungsfreiheit rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen gewesen sei, werde dadurch der langjährige rechtmäßige Aufenthalt des BF in Österreich nicht durchbrochen. Der BF sei daher seit bald acht Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet niedergelassen und habe bereits im Jahr 2016 das Recht zum Daueraufenthalt erworben. Darin wurde beantragt, den Bescheid aufzuheben und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Begründend brachte der BF vor, dass er sich bereits seit August 2011 durchgehend und rechtmäßig in Österreich befinde. Der BF habe daher
Paragraph 53 a, NAG unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraphen 51, oder 52 NAG das Recht zum Daueraufenthalt erworben. Der BF sei bereits im Jahr 2011 als gewerblich selbständig Erwerbstätiger in Österreich in der Altenpflege tätig gewesen. Seither sei der BF durchgehen im Bundesgebiet wohnhaft und die meiste Zeit auch hier berufstätig gewesen. Die im Versicherungsdatenauszug erkennbare Lücke in der österreichischen Erwerbstätigkeit in den Jahren 2015 bis 2016 ergebe sich daher, dass der BF in dieser Zeit in Bratislava als Security tätig gewesen sei. Da der BF allerdings weiterhin im Rahmen der passiven Dienstleistungsfreiheit rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen gewesen sei, werde dadurch der langjährige rechtmäßige Aufenthalt des BF in Österreich nicht durchbrochen. Der BF sei daher seit bald acht Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet niedergelassen und habe bereits im Jahr 2016 das Recht zum Daueraufenthalt erworben.
4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Z 8 leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. 3.1.1.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Ziffer 8, leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF ist auf Grund seiner slowakischen Staatsbürgerschaft EWR-Bürger
4 Z 8 FPG.Der BF ist auf Grund seiner slowakischen Staatsbürgerschaft EWR-Bürger
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. 3.2.
Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“
Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“ Der mit Bescheinigung des Daueraufenthaltes von EWR-Bürgern“ betitelte § 53a NAG lautet wie folgt:Der mit Bescheinigung des Daueraufenthaltes von EWR-Bürgern“ betitelte Paragraph 53 a, NAG lautet wie folgt: „
oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.„
Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie
2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.Für den Erwerb des Rechts nach den Ziffer eins und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten
Paragraph 51, Absatz 2, sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Ziffer eins und 2,
1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht
Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht
Absatz 3, vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.
1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er
Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er
Absatz 3, das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn
Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall
7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist
Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall
Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist
Paragraph 8, VwGVG gehemmt.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Hält sich ein Fremder mehr fünf Jahre lang auf Grundlage des § 51 Abs. 1 Z 2 NAG 2005 rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet auf und erwirbt damit das Recht auf Daueraufenthalt nach § 53a NAG 2005, so ist seine Ausweisung schon deshalb rechtswidrig, weil dem Fremden nach dem § 53a Abs. 1 NAG 2005 ungeachtet seiner aktuellen Situation seit Ablauf der fünf Jahre ein von den Voraussetzungen des § 51 NAG 2005 unabhängiges weiteres Aufenthaltsrecht zukommt. In diesem Sinn schließt auch § 66 FrPolG 2005 die Erlassung einer Ausweisung aus, wenn bereits das Daueraufenthaltsrecht erworben wurde (es sei denn, der weitere Aufenthalt des fraglichen Fremden stellt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar (vgl. VwGH 13.12.2012, Zl. 2012/21/0181, VwSlg. 18535 A/2012; VwGH 21.12.2017, Zl. Ra 2017/21/0132).Hält sich ein Fremder mehr fünf Jahre lang auf Grundlage des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG 2005 rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet auf und erwirbt damit das Recht auf Daueraufenthalt nach Paragraph 53 a, NAG 2005, so ist seine Ausweisung schon deshalb rechtswidrig, weil dem Fremden nach dem Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG 2005 ungeachtet seiner aktuellen Situation seit Ablauf der fünf Jahre ein von den Voraussetzungen des Paragraph 51, NAG 2005 unabhängiges weiteres Aufenthaltsrecht zukommt. In diesem Sinn schließt auch Paragraph 66, FrPolG 2005 die Erlassung einer Ausweisung aus, wenn bereits das Daueraufenthaltsrecht erworben wurde (es sei denn, der weitere Aufenthalt des fraglichen Fremden stellt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar vergleiche VwGH 13.12.2012, Zl. 2012/21/0181, VwSlg. 18535 A/2012; VwGH 21.12.2017, Zl. Ra 2017/21/0132). Für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die das Recht auf Daueraufenthalt genießen, bestimmt Art. 28 Abs. 2 der Unionsbürgerrichtlinie, dass eine Ausweisung nur aus "schwerwiegenden" Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt werden darf, wobei zwar auch hier
2 der Richtlinie auf das persönliche Verhalten abzustellen ist, das eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, insgesamt aber ein größeres Ausmaß an Gefährdung verlangt wird. Diese Vorgaben der Unionsbürgerrichtlinie wurden im FPG insofern umgesetzt, als nach dessen § 66 Abs. 1 idF FrÄG 2011 die Ausweisung von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen, die bereits das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nur dann zulässig ist, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Dieser Maßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des § 67 Abs. 1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 (VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181; 22.01.2014, 2013/21/0135; 03.07.2018, Ra 2018/21/0066; 24.10.2019, Ra 2019/21/0205).Für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die das Recht auf Daueraufenthalt genießen, bestimmt Artikel 28, Absatz 2, der Unionsbürgerrichtlinie, dass eine Ausweisung nur aus "schwerwiegenden" Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt werden darf, wobei zwar auch hier
, Absatz 2, der Richtlinie auf das persönliche Verhalten abzustellen ist, das eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, insgesamt aber ein größeres Ausmaß an Gefährdung verlangt wird. Diese Vorgaben der Unionsbürgerrichtlinie wurden im FPG insofern umgesetzt, als nach dessen Paragraph 66, Absatz eins, in der Fassung FrÄG 2011 die Ausweisung von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen, die bereits das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nur dann zulässig ist, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Dieser Maßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 (VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181; 22.01.2014, 2013/21/0135; 03.07.2018, Ra 2018/21/0066; 24.10.2019, Ra 2019/21/0205). 3.2.2. Der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA war aus folgenden Gründen stattzugeben: Der BF ist seit 12.08.2011 – abgesehen von kurzen Unterbrechungen von weniger als sechs Monaten im Jahr - durchgehend im Bundesgebiet gemeldet und verfügt seit 01.09.2015 über eine Anmeldebescheinigung. Der BF weist seit XXXX 2011 wiederholte Meldungen als selbständig Erwerbstätiger auf, ging teils (geringfügigen) unselbständigen Erwerbstätigkeiten in Österreich nach und bezieht seit 01.07.2018 eine österreichische Alterspension. Der BF ist seit 12.08.2011 – abgesehen von kurzen Unterbrechungen von weniger als sechs Monaten im Jahr - durchgehend im Bundesgebiet gemeldet und verfügt seit 01.09.2015 über eine Anmeldebescheinigung. Der BF weist seit römisch 40 2011 wiederholte Meldungen als selbständig Erwerbstätiger auf, ging teils (geringfügigen) unselbständigen Erwerbstätigkeiten in Österreich nach und bezieht seit 01.07.2018 eine österreichische Alterspension. Der BF hält sich somit mittlerweile seit über neun Jahren im Bundesgebiet auf, weshalb ihm seit August 2016 ein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht
GH 16.02.2012, Zl. 2009/01/0062: hinsichtlich der nur deklaratorischen Wirkung einer Anmeldebescheinigung).Der BF hält sich somit mittlerweile seit über neun Jahren im Bundesgebiet auf, weshalb ihm seit August 2016 ein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht
Paragraph 53 a, NAG zukommt (siehe VwGH 16.02.2012, Zl. 2009/01/0062: hinsichtlich der nur deklaratorischen Wirkung einer Anmeldebescheinigung). Der BF ist strafgerichtlich unbescholten und es sind ihm keine gravierenden Verstöße gegen die öffentliche Ordnung anzulasten. Es ergeben sich somit keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sein weiterer Verbleib im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung oder Sicherheit schwerwiegend gefährden würde. Das Vorliegen einer Mittellosigkeit – wie seitens des BFA dem BF durch Bezug einer Ausgleichszulage angelastet - stellt für sich alleine betrachtet jedenfalls keine derart „schwerwiegende“ Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar, die eine Ausweisung zu rechtfertigen vermag. Im Ergebnis kommt dem BF sohin ein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht nach § 53a Abs. 1 NAG in Österreich zu und liegen die Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung iSd. § 66 Abs.1 FPG iVm. § 55 Abs. 3 NAG gegenständlichen nicht vor. Im Ergebnis kommt dem BF sohin ein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht nach Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG in Österreich zu und liegen die Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung iSd. Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG gegenständlichen nicht vor. Demzufolge war der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid zu beheben. 3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte
Vm 24 Abs. 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit 24 Absatz 4, VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G303.2219618.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.