Obsah (21)
Art 133§ 24§ 12§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 14§ 15§ 28§ 31§ 25§ 4§ 5§ 36a§ 36b§ 156b§ 293§ 7§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.02.2021 GeschäftszahlG305 2228365-1 SpruchG305 2228365-1/8E, G305 2228365-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang
- Mit Bescheid vom XXXX .2019, VSNR: XXXX , sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: AMS) gegenüber XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) aus, dass das Arbeitslosengeld gem. § 24 Abs. 1 iVm. §§ 7 und 12 AlVG mangels Arbeitslosigkeit mit XXXX .2019 eingestellt werde und begründete dies im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass sie das XXXX absolviere und den Aufnahmetatbestand nach § 12 Abs. 4 AlVG nicht erfülle. Sie gelte daher nicht als arbeitslos.
- Mit Bescheid vom römisch 40 .2019, VSNR: römisch 40 , sprach die regionale Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: AMS) gegenüber römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) aus, dass das Arbeitslosengeld gem. Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraphen 7 und 12 AlVG mangels Arbeitslosigkeit mit römisch 40 .2019 eingestellt werde und begründete dies im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass sie das römisch 40 absolviere und den Aufnahmetatbestand nach Paragraph 12, Absatz 4, AlVG nicht erfülle. Sie gelte daher nicht als arbeitslos.
- In ihrer gegen diesen Bescheid am 13.12.2019 erhobenen Beschwerde äußerte die BF ihren Unmut darüber, dass sie den Bescheid für unangebracht halte. Sie könne Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag jeweils fünf Stunden arbeiten und stehe dem AMS 20 Stunden zur Verfügung. Ihre XXXX Ausbildung, die nur mittwochs von 08:30 Uhr bis 16:45 Uhr stattfinde, stehe diesen 20 Stunden nicht im Weg. Sie habe ein geringfügiges Dienstverhältnis bei XXXX in XXXX , welches von ihrer Schule als Praktikum anerkannt werde, jedoch kein richtiges Praktikum sei, sondern ein normales geringfügiges Arbeitsverhältnis. Zur Bestimmung des § 12 Abs. 4 AlVG merkte sie an, dass sie diese drei Monate nicht überschreite, da sie kein Praktikum absolviere, sondern eine geringfügige Beschäftigung habe, und diese in ihrer Ausbildung auch als Praktikum anerkannt werde. Ferien und dergleichen würden in ihrer Ausbildung ebenfalls eingehalten (Weihnachtferien, Sommerferien, Semesterferien etc.). Sie habe daher nur ca. 84 Tage Unterricht in einem Jahr.
- In ihrer gegen diesen Bescheid am 13.12.2019 erhobenen Beschwerde äußerte die BF ihren Unmut darüber, dass sie den Bescheid für unangebracht halte. Sie könne Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag jeweils fünf Stunden arbeiten und stehe dem AMS 20 Stunden zur Verfügung. Ihre römisch 40 Ausbildung, die nur mittwochs von 08:30 Uhr bis 16:45 Uhr stattfinde, stehe diesen 20 Stunden nicht im Weg. Sie habe ein geringfügiges Dienstverhältnis bei römisch 40 in römisch 40 , welches von ihrer Schule als Praktikum anerkannt werde, jedoch kein richtiges Praktikum sei, sondern ein normales geringfügiges Arbeitsverhältnis. Zur Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 4, AlVG merkte sie an, dass sie diese drei Monate nicht überschreite, da sie kein Praktikum absolviere, sondern eine geringfügige Beschäftigung habe, und diese in ihrer Ausbildung auch als Praktikum anerkannt werde. Ferien und dergleichen würden in ihrer Ausbildung ebenfalls eingehalten (Weihnachtferien, Sommerferien, Semesterferien etc.). Sie habe daher nur ca. 84 Tage Unterricht in einem Jahr.
- Am 13.01.2020 wurde sie von einem Organ der belangten Behörde zu ihrer Ausbildung niederschriftlich einvernommen. Dazu gab sie an, dass sie seit XXXX .2019 eine Ausbildung XXXX absolviere. Das Ausmaß dieser Ausbildung betrage 8 Stunden pro Woche (Montag bis Freitag) und zwar einmal wöchentlich mittwochs von 08:30 bis 16:45 Uhr mit einer einstündigen Mittagspause. Die Ausbildung werde sie voraussichtlich am XXXX .2022 abschließen. Für diese Ausbildung habe sie auch 1.200 Stunden Praktikum zu erbringen. Seit XXXX .2019 sei sie beim XXXX geringfügig beschäftigt. Diese geringfügige Beschäftigung werde ihr als Praktikum für die obige Ausbildung anerkannt. Sie fahre ein- bis zweimal pro Woche mit einem Fixangestellten mit. Jeder Einsatz dauere ca. zwei Stunden. Weiters absolviere sie seit Oktober 2019 die Vorbereitung zur Berufsreifeprüfung an der XXXX . Diese Ausbildung finde ebenfalls mittwochs im Anschluss an die obige Ausbildung von 17:00 Uhr bis 20:30 Uhr statt. Aktuell belege sie das Fach Mathematik. Die Ausbildung dauere ebenfalls drei Jahre.
- Am 13.01.2020 wurde sie von einem Organ der belangten Behörde zu ihrer Ausbildung niederschriftlich einvernommen. Dazu gab sie an, dass sie seit römisch 40 .2019 eine Ausbildung römisch 40 absolviere. Das Ausmaß dieser Ausbildung betrage 8 Stunden pro Woche (Montag bis Freitag) und zwar einmal wöchentlich mittwochs von 08:30 bis 16:45 Uhr mit einer einstündigen Mittagspause. Die Ausbildung werde sie voraussichtlich am römisch 40 .2022 abschließen. Für diese Ausbildung habe sie auch 1.200 Stunden Praktikum zu erbringen. Seit römisch 40 .2019 sei sie beim römisch 40 geringfügig beschäftigt. Diese geringfügige Beschäftigung werde ihr als Praktikum für die obige Ausbildung anerkannt. Sie fahre ein- bis zweimal pro Woche mit einem Fixangestellten mit. Jeder Einsatz dauere ca. zwei Stunden. Weiters absolviere sie seit Oktober 2019 die Vorbereitung zur Berufsreifeprüfung an der römisch 40 . Diese Ausbildung finde ebenfalls mittwochs im Anschluss an die obige Ausbildung von 17:00 Uhr bis 20:30 Uhr statt. Aktuell belege sie das Fach Mathematik. Die Ausbildung dauere ebenfalls drei Jahre.
- Am XXXX .2020 schloss die belangte Behörde mit der BF eine bis XXXX .2020 gültige Betreuungsvereinbarung ab, in deren Rahmen sich das AMS in Hinblick auf die Berufserfahrung der BF als XXXX verpflichtete, sie bei der Suche nach einer Teilzeitstelle als XXXX bzw. XXXX im Ausmaß von 20 Stunden mit gewünschtem Arbeitsort in XXXX und einer gewünschten Arbeitszeit von 07:00 bis 12:30 Uhr zu unterstützen.
- Am römisch 40 .2020 schloss die belangte Behörde mit der BF eine bis römisch 40 .2020 gültige Betreuungsvereinbarung ab, in deren Rahmen sich das AMS in Hinblick auf die Berufserfahrung der BF als römisch 40 verpflichtete, sie bei der Suche nach einer Teilzeitstelle als römisch 40 bzw. römisch 40 im Ausmaß von 20 Stunden mit gewünschtem Arbeitsort in römisch 40 und einer gewünschten Arbeitszeit von 07:00 bis 12:30 Uhr zu unterstützen.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2020, GZ: XXXX , wies die belangte Behörde die gegen den Ausgangsbescheid erhobene Beschwerde ab und bestätigte diesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass anlassbezogen die Sonderregelung des § 12 Abs. 4 AlVG nicht zur Anwendung komme. Auch habe sie am Tag der Antragstellung eine neue große Anwartschaft nicht erworben, da sie in den letzten 24 Monaten vor der Geltendmachung ihres Anspruchs im Inland nicht 52 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. Die Voraussetzungen einer Ausnahmegenehmigung lägen demnach nicht vor und sei eine weitere Prüfung, ob sie tatsächlich verfügbar sei, rechtlich nicht mehr möglich sei. Das Arbeitslosengeld sei gem. § 24 Abs. 1 AlVG einzustellen, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld/Notstandshilfe wegfalle. Mangels Arbeitslosigkeit sei der Arbeitslosengeldbezug der BF mit XXXX .2019 einzustellen gewesen.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2020, GZ: römisch 40 , wies die belangte Behörde die gegen den Ausgangsbescheid erhobene Beschwerde ab und bestätigte diesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass anlassbezogen die Sonderregelung des Paragraph 12, Absatz 4, AlVG nicht zur Anwendung komme. Auch habe sie am Tag der Antragstellung eine neue große Anwartschaft nicht erworben, da sie in den letzten 24 Monaten vor der Geltendmachung ihres Anspruchs im Inland nicht 52 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. Die Voraussetzungen einer Ausnahmegenehmigung lägen demnach nicht vor und sei eine weitere Prüfung, ob sie tatsächlich verfügbar sei, rechtlich nicht mehr möglich sei. Das Arbeitslosengeld sei gem. Paragraph 24, Absatz eins, AlVG einzustellen, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld/Notstandshilfe wegfalle. Mangels Arbeitslosigkeit sei der Arbeitslosengeldbezug der BF mit römisch 40 .2019 einzustellen gewesen.
- Gegen die ihr am 15.01.2020 durch Hinterlegung zugestellte Beschwerdevorentscheidung brachte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Rechtsvertretung am 27.01.2020 eine als Vorlageantrag zu bewertende, jedoch als „Rekurs“ bezeichnete Rechtsmittelschrift ein, die sie mit den Anträgen verband, das AMS wolle „dem Rekurs Folge geben und den Beschluss vom XXXX .2020 aufheben und dahingehend abändern, dass das Arbeitslosengeld weiterhin über den XXXX .2019 gewährt wird“, in eventu „den Beschluss im angefochtenen Umfang aufheben und zur neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz zur neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen“. Die Rechtsmittelschrift wurde im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit begründet, dass die belangte Behörde bei richtiger rechtlicher Beurteilung zur Ansicht hätte gelangen müssen, dass die BF nur für einen Zeitraum von 54 Tagen das XXXX besucht und somit die Ausbildung weniger als drei Monate beträgt, da sie aufgrund ihrer geringfügigen Beschäftigung als XXXX bei der Firma XXXX das von der belangten Behörde angeführte Berufspraktikum nicht absolvieren müsse. Somit sei sie abweichend von § 12 Abs. 3 f AlVG nicht als arbeitslos zu qualifizieren.
- Gegen die ihr am 15.01.2020 durch Hinterlegung zugestellte Beschwerdevorentscheidung brachte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Rechtsvertretung am 27.01.2020 eine als Vorlageantrag zu bewertende, jedoch als „Rekurs“ bezeichnete Rechtsmittelschrift ein, die sie mit den Anträgen verband, das AMS wolle „dem Rekurs Folge geben und den Beschluss vom römisch 40 .2020 aufheben und dahingehend abändern, dass das Arbeitslosengeld weiterhin über den römisch 40 .2019 gewährt wird“, in eventu „den Beschluss im angefochtenen Umfang aufheben und zur neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz zur neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen“. Die Rechtsmittelschrift wurde im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit begründet, dass die belangte Behörde bei richtiger rechtlicher Beurteilung zur Ansicht hätte gelangen müssen, dass die BF nur für einen Zeitraum von 54 Tagen das römisch 40 besucht und somit die Ausbildung weniger als drei Monate beträgt, da sie aufgrund ihrer geringfügigen Beschäftigung als römisch 40 bei der Firma römisch 40 das von der belangten Behörde angeführte Berufspraktikum nicht absolvieren müsse. Somit sei sie abweichend von Paragraph 12, Absatz 3, f AlVG nicht als arbeitslos zu qualifizieren.
- Am 06.02.2020 brachte die belangte Behörde die gegen den Ausgangsbescheid erhobene Beschwerde, die Beschwerdevorentscheidung und die dagegen erhobene Rechtsmittelschrift sowie den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Vorlage.
- Mit Verfahrensanordnung vom 31.07.2020 wurde die BF vom Ergebnis der hg. geführten Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt und wurde ihr im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit gegeben, sich binnen festgesetzter Frist zu äußern.
- Am 20.08.2020 langte eine als „Äußerung“ titulierte Stellungnahme der BF beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin gestand sie ein, dass sie seit dem XXXX .2019 eine Ausbildung in der XXXX absolviere und die Unterrichtszeiten jeweils mittwochs von 08:30 bis 16:45 Uhr wären. Zusätzlich mache sie eine Berufsreifeprüfung, dies ebenfalls mittwochs von 17:00 bis 21:00 Uhr sowie freitags von 17:00 bis 21:00 Uhr. Dass insgesamt 104 Kurstage vorlägen, sei falsch. Es seien 50 Praktikumstage nicht zu berücksichtigen und seien es daher tatsächlich nur 54 Kurstage. Bei richtiger Beweisaufnahme und richtiger rechtlicher Beurteilung sei davon auszugehen, dass die Ausbildung der Beschwerdeführerin eine Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb des Prüfungszeitraumes von 12 Monaten nicht überschreite; es gelange daher die Bestimmung des § 12 Abs. 4 ASVG zur Anwendung und gelte die BF in weiterer Folge als arbeitslos. Ob sie eine neue große Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllt habe, sei nicht weiter von Bedeutung, da sie aufgrund der Bestimmung des § 12 Abs. 4 erster Fall AlVG ohnehin als arbeitslos gelte und die Einstellung des Arbeitslosengeldbezuges mangels Arbeitslosigkeit
§ 24Al
VG nicht gerechtfertigt gewesen sei. Daher sei ihr das Arbeitslosengeld auch weiterhin über den XXXX .2019 hinaus zu gewähren. Dies auch deshalb, weil sie neben ihrer Ausbildung ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Wochenstunden eingehen könne und sie der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehe. Sie könne und dürfe eine Beschäftigung annehmen, sei arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos. 9. Am 20.08.2020 langte eine als „Äußerung“ titulierte Stellungnahme der BF beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin gestand sie ein, dass sie seit dem römisch 40 .2019 eine Ausbildung in der römisch 40 absolviere und die Unterrichtszeiten jeweils mittwochs von 08:30 bis 16:45 Uhr wären. Zusätzlich mache sie eine Berufsreifeprüfung, dies ebenfalls mittwochs von 17:00 bis 21:00 Uhr sowie freitags von 17:00 bis 21:00 Uhr. Dass insgesamt 104 Kurstage vorlägen, sei falsch. Es seien 50 Praktikumstage nicht zu berücksichtigen und seien es daher tatsächlich nur 54 Kurstage. Bei richtiger Beweisaufnahme und richtiger rechtlicher Beurteilung sei davon auszugehen, dass die Ausbildung der Beschwerdeführerin eine Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb des Prüfungszeitraumes von 12 Monaten nicht überschreite; es gelange daher die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 4, ASVG zur Anwendung und gelte die BF in weiterer Folge als arbeitslos. Ob sie eine neue große Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllt habe, sei nicht weiter von Bedeutung, da sie aufgrund der Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 4, erster Fall AlVG ohnehin als arbeitslos gelte und die Einstellung des Arbeitslosengeldbezuges mangels Arbeitslosigkeit
Paragraph 24, AlVG nicht gerechtfertigt gewesen sei. Daher sei ihr das Arbeitslosengeld auch weiterhin über den römisch 40 .2019 hinaus zu gewähren. Dies auch deshalb, weil sie neben ihrer Ausbildung ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Wochenstunden eingehen könne und sie der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehe. Sie könne und dürfe eine Beschäftigung annehmen, sei arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos.
- Mit hg. Verfahrensanordnung vom 17.09.2020 wurde der belangten Behörde die Äußerung der BF zur Kenntnis gebracht und ihr im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit zur Stellungnahme binnen festgesetzter Frist gegeben.
- Mit Eingabe vom 12.10.2020 gab die belangte Behörde eine Stellungnahme zur Äußerung der Beschwerdeführerin ab, aus der im Wesentlichen kurz zusammengefasst hervorgeht, dass die BF ab dem XXXX .2019 eine Ausbildung an der XXXX absolvierte und sie sich am XXXX .2020 von dieser Ausbildung abgemeldet hätte. Die Unterrichtszeiten im Rahmen dieser Ausbildung seien jeweils mittwochs von 08:30 bis 16:45 Uhr. Zusätzlich hätte sie die Berufsreifeprüfung, dies ebenso mittwochs von 17:00 Uhr bis 21:00 Uhr sowie freitags von 17:00 bis 21:00 Uhr. Dabei sei nichtübersehen worden, dass laut Ausbildungsvertrag auch 50 Praktikumstage nachzuweisen seien. Auch wenn die BF dieses Praktikum im Rahmen ihrer geringfügigen Beschäftigung als XXXX bei der Firma XXXX absolvierte, sei es dennoch Ausbildungsbestandteil und selbstverständlich für die Beurteilung der Ausbildung gem. § 12 Abs. 4 AlVG heranzuziehen. Dem in der Äußerung der Beschwerdeführerin vorgetragenen Einwand bezüglich der Anzahl der Kurstage setzte die belangte Behörde entgegen, dass es zu den 54 Tagen 50 Praktikumstage hinzukämen, was insgesamt 104 Kurstage ergebe. Demnach überschreite die Ausbildung der BF innerhalb des Prüfungszeitraumes von 12 Monaten die Gesamtdauer von drei Monaten.
- Mit Eingabe vom 12.10.2020 gab die belangte Behörde eine Stellungnahme zur Äußerung der Beschwerdeführerin ab, aus der im Wesentlichen kurz zusammengefasst hervorgeht, dass die BF ab dem römisch 40 .2019 eine Ausbildung an der römisch 40 absolvierte und sie sich am römisch 40 .2020 von dieser Ausbildung abgemeldet hätte. Die Unterrichtszeiten im Rahmen dieser Ausbildung seien jeweils mittwochs von 08:30 bis 16:45 Uhr. Zusätzlich hätte sie die Berufsreifeprüfung, dies ebenso mittwochs von 17:00 Uhr bis 21:00 Uhr sowie freitags von 17:00 bis 21:00 Uhr. Dabei sei nichtübersehen worden, dass laut Ausbildungsvertrag auch 50 Praktikumstage nachzuweisen seien. Auch wenn die BF dieses Praktikum im Rahmen ihrer geringfügigen Beschäftigung als römisch 40 bei der Firma römisch 40 absolvierte, sei es dennoch Ausbildungsbestandteil und selbstverständlich für die Beurteilung der Ausbildung gem. Paragraph 12, Absatz 4, AlVG heranzuziehen. Dem in der Äußerung der Beschwerdeführerin vorgetragenen Einwand bezüglich der Anzahl der Kurstage setzte die belangte Behörde entgegen, dass es zu den 54 Tagen 50 Praktikumstage hinzukämen, was insgesamt 104 Kurstage ergebe. Demnach überschreite die Ausbildung der BF innerhalb des Prüfungszeitraumes von 12 Monaten die Gesamtdauer von drei Monaten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die am XXXX in XXXX geborene Beschwerdeführerin hat ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet (gegenwärtig: XXXX ). 1.
- Die am römisch 40 in römisch 40 geborene Beschwerdeführerin hat ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet (gegenwärtig: römisch 40 ). 1.
- Ausgehend vom XXXX .2014 scheinen bei ihr im Register des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger nachstehende, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Vollbeschäftigungsverhältnisse auf:1.
- Ausgehend vom römisch 40 .2014 scheinen bei ihr im Register des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger nachstehende, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Vollbeschäftigungsverhältnisse auf: XXXX bis XXXX XXXX Arbeiter römisch 40 bis römisch 40 römisch 40 Arbeiter XXXX bis XXXX XXXX Arbeiter römisch 40 bis römisch 40 römisch 40 Arbeiter XXXX bis XXXX XXXX Arbeiter römisch 40 bis römisch 40 römisch 40 Arbeiter XXXX bis XXXX XXXX Arbeiter römisch 40 bis römisch 40 römisch 40 Arbeiter XXXX bis XXXX XXXX Arbeiter römisch 40 bis römisch 40 römisch 40 Arbeiter XXXX bis XXXX XXXX Arbeiter römisch 40 bis römisch 40 römisch 40 Arbeiter XXXX bis XXXX XXXX Arbeiter römisch 40 bis römisch 40 römisch 40 Arbeiter Weitere, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigungsverhältnisse scheinen bei ihr bis laufend nicht auf. Zudem scheinen bei ihr folgende Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung auf: XXXX bis XXXX XXXX geringf. besch. römisch 40 bis römisch 40 römisch 40 geringf. besch. XXXX bis XXXX XXXX geringf. besch. römisch 40 bis römisch 40 römisch 40 geringf. besch. XXXX bis laufend XXXX geringf. besch. römisch 40 bis laufend römisch 40 geringf. besch. 1.
- Seit dem 20.03.2019 bis laufend scheinen bei ihr immer wieder Zeiten des Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung auf, die teils durch Zeiten unterbrochen sind, während denen die BF Krankengeld bezog. XXXX bis XXXX Arbeitslosengeld römisch 40 bis römisch 40 Arbeitslosengeld XXXX bis XXXX Arbeitslosengeld römisch 40 bis römisch 40 Arbeitslosengeld XXXX bis XXXX Arbeitslosengeld römisch 40 bis römisch 40 Arbeitslosengeld XXXX bis XXXX Arbeitslosengeld römisch 40 bis römisch 40 Arbeitslosengeld XXXX bis XXXX Arbeitslosengeld römisch 40 bis römisch 40 Arbeitslosengeld 1.
- Am XXXX .2019 brachte die BF bei der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice einen auf die Gewährung von Arbeitslosengeld gerichteten Antrag ein. Hierauf bezog sie ausgehend vom Tag der Antragstellung bis XXXX .2019 Arbeitslosengeld.1.
- Am römisch 40 .2019 brachte die BF bei der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice einen auf die Gewährung von Arbeitslosengeld gerichteten Antrag ein. Hierauf bezog sie ausgehend vom Tag der Antragstellung bis römisch 40 .2019 Arbeitslosengeld. 1.
- Am 11.06.2019 teilte sie der belangten Behörde mit, dass sie am 17.06.2019 ein Gespräch in der XXXX haben werde und - sollte der XXXX möglich sein - werde sich ab Herbst desselben Jahres eine Beschäftigungsmöglichkeit beim XXXX ergeben.1.
- Am 11.06.2019 teilte sie der belangten Behörde mit, dass sie am 17.06.2019 ein Gespräch in der römisch 40 haben werde und - sollte der römisch 40 möglich sein - werde sich ab Herbst desselben Jahres eine Beschäftigungsmöglichkeit beim römisch 40 ergeben. 1.
- Seit dem XXXX .2019 absolviert die Beschwerdeführerin eine Ausbildung XXXX . 1.
- Seit dem römisch 40 .2019 absolviert die Beschwerdeführerin eine Ausbildung römisch 40 . Das Ausmaß ihrer Ausbildung beträgt acht Stunden pro Woche, und zwar einmal wöchentlich am Mittwoch von 08:30 Uhr bis 16:45 Uhr, die auch eine einstündige Mittagspause umfasst. Die Ausbildung wird voraussichtlich bis XXXX .2022 dauern.Das Ausmaß ihrer Ausbildung beträgt acht Stunden pro Woche, und zwar einmal wöchentlich am Mittwoch von 08:30 Uhr bis 16:45 Uhr, die auch eine einstündige Mittagspause umfasst. Die Ausbildung wird voraussichtlich bis römisch 40 .2022 dauern. Im Rahmen dieser Ausbildung hat sie zusätzlich ein Praktikum im Ausmaß von insgesamt 1.200 Stunden zu absolvieren. Ihr Praktikum absolviert sie in der XXXX bei XXXX . Im Rahmen dieser Ausbildung hat sie zusätzlich ein Praktikum im Ausmaß von insgesamt 1.200 Stunden zu absolvieren. Ihr Praktikum absolviert sie in der römisch 40 bei römisch 40 . Zudem absolviert sie seit Oktober 2019 eine Vorbereitung zur Berufsreifeprüfung an der XXXX . Auch findet diese jeden Mittwoch im Anschluss an ihre Ausbildung im Kolleg für Sozialpädagogik statt und dauert jeweils von 17:00 Uhr bis 20:30 Uhr. Die Berufsreifeprüfung umfasst ebenfalls einen Zeitraum von drei Jahren [BF in Niederschrift des AMS vom 13.01.2020].Zudem absolviert sie seit Oktober 2019 eine Vorbereitung zur Berufsreifeprüfung an der römisch 40 . Auch findet diese jeden Mittwoch im Anschluss an ihre Ausbildung im Kolleg für Sozialpädagogik statt und dauert jeweils von 17:00 Uhr bis 20:30 Uhr. Die Berufsreifeprüfung umfasst ebenfalls einen Zeitraum von drei Jahren [BF in Niederschrift des AMS vom 13.01.2020]. 1.
- Mit der XXXX hat die Beschwerdeführerin einen Ausbildungsvertrag für das XXXX abgeschlossen, aus dem hervorgeht, dass die absolvierte Ausbildung berufsbegleitend konzipiert sei und der Unterricht jeweils an einem Wochentag von 08:30 Uhr bis 16:45 Uhr in Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten stattfinde. 1.
- Mit der römisch 40 hat die Beschwerdeführerin einen Ausbildungsvertrag für das römisch 40 abgeschlossen, aus dem hervorgeht, dass die absolvierte Ausbildung berufsbegleitend konzipiert sei und der Unterricht jeweils an einem Wochentag von 08:30 Uhr bis 16:45 Uhr in Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten stattfinde. Die Ausbildung besteht aus einem projektbezogenen „Schwerpunktunterricht“ in praxisbezogenen Themenfeldern, der zusätzlich in bis zu vier Projektwochen pro Jahr stattfindet. Auch an diesen Projektwochen ist die BF zur Teilnahme verpflichtet. Dabei sind Teile der Unterrichtszeit im Fernstudium via e-learning und als Gruppenarbeiten zu erbringen [Ausbildungsvertrag vom XXXX .2019, Pkt. 4 Berufsbegleitender Unterricht]. Allein im Schuljahr 2019 waren neben der zeitlichen Inanspruchnahme an einem Tag der Woche (von 08:30 Uhr bis 16:45 Uhr) noch weitere zwei Projektwochen pro Semester vorgesehen und zwar im ersten Semester vom XXXX .2019 bis XXXX .2019 und vom XXXX .2018 bis XXXX .2019 [ XXXX ].Die Ausbildung besteht aus einem projektbezogenen „Schwerpunktunterricht“ in praxisbezogenen Themenfeldern, der zusätzlich in bis zu vier Projektwochen pro Jahr stattfindet. Auch an diesen Projektwochen ist die BF zur Teilnahme verpflichtet. Dabei sind Teile der Unterrichtszeit im Fernstudium via e-learning und als Gruppenarbeiten zu erbringen [Ausbildungsvertrag vom römisch 40 .2019, Pkt. 4 Berufsbegleitender Unterricht]. Allein im Schuljahr 2019 waren neben der zeitlichen Inanspruchnahme an einem Tag der Woche (von 08:30 Uhr bis 16:45 Uhr) noch weitere zwei Projektwochen pro Semester vorgesehen und zwar im ersten Semester vom römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 und vom römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2019 [ römisch 40 ]. Das Kolleg ist von einem XXXX im Ausmaß von insgesamt 1.200 Stunden begleitet, das sich auf 400 Stunden pro Schuljahr bzw. 10 Arbeitsstunden in 40 Schulwochen verteilt [Ausbildungsvertrag vom XXXX .2019, Pkt. 5 Praktika]. Zur Erreichung der geforderten Praxisstunden empfiehlt der Ausbildungsvertrag eine „Anstellung im Rahmen einer sozialpädagogischen Arbeit (Arbeitspraktikum)“. Weiter heißt es im Ausbildungsvertrag, dass (im
- Ausbildungsjahr) mindestens 120 Stunden davon als „Fremdpraktikum“ und weitere 120 Stunden (im
- Ausbildungsjahr) als „Qualifikationspraktikum“ erworben werden müssen. Das Kolleg ist von einem römisch 40 im Ausmaß von insgesamt 1.200 Stunden begleitet, das sich auf 400 Stunden pro Schuljahr bzw. 10 Arbeitsstunden in 40 Schulwochen verteilt [Ausbildungsvertrag vom römisch 40 .2019, Pkt. 5 Praktika]. Zur Erreichung der geforderten Praxisstunden empfiehlt der Ausbildungsvertrag eine „Anstellung im Rahmen einer sozialpädagogischen Arbeit (Arbeitspraktikum)“. Weiter heißt es im Ausbildungsvertrag, dass (im
- Ausbildungsjahr) mindestens 120 Stunden davon als „Fremdpraktikum“ und weitere 120 Stunden (im
- Ausbildungsjahr) als „Qualifikationspraktikum“ erworben werden müssen. Ein positiv beurteiltes Praktikum bildet die Voraussetzung für den Erhalt des Abschlusszeugnisses [Ausbildungsvertrag vom XXXX .2019, Pkt. 5 Praktika].Ein positiv beurteiltes Praktikum bildet die Voraussetzung für den Erhalt des Abschlusszeugnisses [Ausbildungsvertrag vom römisch 40 .2019, Pkt. 5 Praktika]. Der Ausbildungsvertrag normiert eine Anwesenheitspflicht [Ausbildungsvertrag vom XXXX .2019, Pkt. 6 Fehlzeiten].Der Ausbildungsvertrag normiert eine Anwesenheitspflicht [Ausbildungsvertrag vom römisch 40 .2019, Pkt. 6 Fehlzeiten]. 1.
- Unter Berücksichtigung der im Ausbildungsvertrag enthaltenen Angaben und der Angaben der Beschwerdeführerin, nimmt das Ausmaß ihrer Ausbildung 8 Stunden, weitere 10 Stunden in Form eines verpflichtend zu absolvierenden Praktikums und weitere 3 Stunden für die Berufsreifeprüfung pro Woche, sohin gesamt 21 Stunden pro Woche in Anspruch. 1.
- Mit dem in Beschwerde gezogenen, nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheid vom XXXX .2019 stellte die belangte Behörde das von der BF bezogene Arbeitslosengeld ab dem XXXX .2019 ein und begründete dies damit, dass die BF das XXXX absolviere und sie den Ausnahmetatbestand
§ 12Abs. 4 Al
VG nicht erfülle und somit nicht als arbeitslos gelte.1.9. Mit dem in Beschwerde gezogenen, nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheid vom römisch 40 .2019 stellte die belangte Behörde das von der BF bezogene Arbeitslosengeld ab dem römisch 40 .2019 ein und begründete dies damit, dass die BF das römisch 40 absolviere und sie den Ausnahmetatbestand
Paragraph 12, Absatz 4, AlVG nicht erfülle und somit nicht als arbeitslos gelte. 1.
- Am 20.11.2019 brachte sie auf elektronischem Wege einen Antrag auf Notstandshilfe bei der belangten Behörde ein. Zu Punkt
- „Ich befinde mich in Ausbildung (Schule, Hochschule, Fachschule, Kurs, Lehrgang, Praktikum usw.)“ gab sie an, sich im XXXX in Ausbildung zu befinden [Antragsformular vom 20.11.2019].1.
- Am 20.11.2019 brachte sie auf elektronischem Wege einen Antrag auf Notstandshilfe bei der belangten Behörde ein. Zu Punkt
- „Ich befinde mich in Ausbildung (Schule, Hochschule, Fachschule, Kurs, Lehrgang, Praktikum usw.)“ gab sie an, sich im römisch 40 in Ausbildung zu befinden [Antragsformular vom 20.11.2019].
- Beweiswürdigung: Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten - unstrittigen - Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage ergibt. Die Konstatierungen über die Beschäftigungszeiten der BF in Österreich sowie über das von ihr bezogene Arbeitslosengeld gründen auf der amtswegig eingeholten Abfrage aus dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger. Die zum Besuch des XXXX und zum verpflichtend zu absolvierenden Praktikum getroffenen Feststellungen gründen im Wesentlichen auf dem von ihr vorgelegten und von ihr unterfertigten Ausbildungsvertrag. Die darin enthaltenen Angaben wurden von der BF zu keinem Zeitpunkt in Zweifel gezogen, weshalb diese den hier getroffenen Feststellungen im Rahmen der Beweiswürdigung zugrunde zu legen waren.Die zum Besuch des römisch 40 und zum verpflichtend zu absolvierenden Praktikum getroffenen Feststellungen gründen im Wesentlichen auf dem von ihr vorgelegten und von ihr unterfertigten Ausbildungsvertrag. Die darin enthaltenen Angaben wurden von der BF zu keinem Zeitpunkt in Zweifel gezogen, weshalb diese den hier getroffenen Feststellungen im Rahmen der Beweiswürdigung zugrunde zu legen waren. Allerdings lassen sich die Angaben der BF, die sie anlässlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 13.01.2020 tätigte, mit den im Ausbildungsvertrag enthaltenen Angaben nicht in Einklang bringen. Anlässlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme gab sie demnach an, dass das Ausmaß ihrer Ausbildung im Rahmen des XXXX acht Stunden pro Woche dauere. Hinzu komme noch das Praktikum, das sie seit dem XXXX .2019 beim XXXX im Ausmaß von zwei Stunden pro Woche erbringe. Zusätzlich absolviere sie seit Oktober 2019 die Berufsreifeprüfung, die im Anschluss an die obige Ausbildung ( XXXX ) drei weitere Stunden pro Woche in Anspruch nehme. Folgt man ihren Angaben, wäre sie insgesamt 13 Stunden pro Woche mit ihrer Ausbildung im Rahmen des XXXX , der Praxis und der Berufsreifeprüfung befasst.Anlässlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme gab sie demnach an, dass das Ausmaß ihrer Ausbildung im Rahmen des römisch 40 acht Stunden pro Woche dauere. Hinzu komme noch das Praktikum, das sie seit dem römisch 40 .2019 beim römisch 40 im Ausmaß von zwei Stunden pro Woche erbringe. Zusätzlich absolviere sie seit Oktober 2019 die Berufsreifeprüfung, die im Anschluss an die obige Ausbildung ( römisch 40 ) drei weitere Stunden pro Woche in Anspruch nehme. Folgt man ihren Angaben, wäre sie insgesamt 13 Stunden pro Woche mit ihrer Ausbildung im Rahmen des römisch 40 , der Praxis und der Berufsreifeprüfung befasst. Diese Angaben der BF halten einer Überprüfung jedoch nicht stand und werden diese, was ihren zeitlichen Aufwand für das Pflichtpraktikum betrifft, durch die im Ausbildungsvertrag enthaltenen Angaben widerlegt. Nach dem Ausbildungsvertrag und dem Kolloqium umfasst die Ausbildung im Rahmen des Kolleg Sozialpädagogik 8 Stunden pro Woche, das zu absolvierende Pflichtpraktikum weitere 10 Arbeitsstunden in 40 Schulwochen, sohin 10 Wochenstunden und die Berufsreifeprüfung weitere drei Wochenstunden, was umgelegt einen Zeitaufwand von 21 Stunden pro Woche ergibt. Es waren daher die entsprechenden Feststellungen zu treffen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56Abs. 2 Al
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2012, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2012,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Beschwerdegegenstand:
§ 14Vw
GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 1 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz eins, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
§ 15Abs. 1 Vw
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 2 zu § 15 VwGVG; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 17; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
§ 15Abs. 1 zweiter Satz Vw
GVG hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei, als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn jedoch begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm. 8 zu § 15 VwGVG). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 2 zu Paragraph 15, VwGVG; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 17; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).
Paragraph 15, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei, als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn jedoch begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. 3.3 Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes: § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des Paragraph 9, VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren. Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Im beschwerdegegenständlichen Fall steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Sinne des § 28 Abs.1 Z 1 VwGVG fest, weshalb das erkennende Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden hat.Im beschwerdegegenständlichen Fall steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG fest, weshalb das erkennende Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden hat.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Im gegenständlichen Beschwerdefall hat die Erledigung in Gestalt eines Erkenntnisses zu ergehen.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Im gegenständlichen Beschwerdefall hat die Erledigung in Gestalt eines Erkenntnisses zu ergehen. 3.
- Zu Spruchteil A): 3.4.
- Der in Beschwerde gezogene Ausgangsbescheid vom XXXX .2019 gründet im Kern auf der Annahme, dass die Beschwerdeführerin infolge Absolvierung des XXXX den Ausnahmetatbestand nach § 12 Abs. 4 AlVG nicht erfülle und daher nicht als arbeitslos gelte.3.4.
- Der in Beschwerde gezogene Ausgangsbescheid vom römisch 40 .2019 gründet im Kern auf der Annahme, dass die Beschwerdeführerin infolge Absolvierung des römisch 40 den Ausnahmetatbestand nach Paragraph 12, Absatz 4, AlVG nicht erfülle und daher nicht als arbeitslos gelte. In der dagegen erhobenen Beschwerde stellte sie die Absolvierung eines Praktikums überhaupt in Abrede und argumentierte vor diesem Hintergrund, dass sie mit ihrer Ausbildung die Gesamtdauer von drei Monaten im Betrachtungszeitraum von 12 Monaten nicht überschreite. Anlassbezogen ist daher die Rechtsfrage zu klären, ob und inwieweit der Einstellung des Arbeitslosengeldes mit Wirkung XXXX .2019 Berechtigung zukommt oder nicht. Anlassbezogen ist daher die Rechtsfrage zu klären, ob und inwieweit der Einstellung des Arbeitslosengeldes mit Wirkung römisch 40 .2019 Berechtigung zukommt oder nicht. 3.4.
- Die für den beschwerdegegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten in der zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung wie folgt: „§ 24
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf
Abs. 2 und eine spätere Rückforderung
§ 25werden dadurch nicht ausgeschlossen.„§ 24
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf
Absatz 2 und eine spätere Rückforderung
Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2)[…]“ § 7 AlVG, BGBl. 609/1977 lautete in der zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung des BGBl I Nr. 67/2013 wie folgt:Paragraph 7, AlVG, Bundesgesetzblatt 609 aus 1977, lautete in der zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2013, wie folgt: „Abschnitt 1 Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.
(3)Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person,
- die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,
- die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser
§ 4Abs.
1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen.2. die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen. (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/2011)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2011,)
(4)Von der Voraussetzung der Arbeitsfähigkeit ist für eine Bezugsdauer von längstens 78 Wochen abzusehen, wenn Arbeitslose berufliche Maßnahmen der Rehabilitation beendet haben und die Anwartschaft danach ohne Berücksichtigung von Zeiten, die vor Ende dieser Maßnahmen liegen, erfüllen sowie weder eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit beziehen noch die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllen.
(5)Die Voraussetzungen des Abs. 3 Z 1 liegen
(5)Die Voraussetzungen des Absatz 3, Ziffer eins, liegen
- während der Teilnahme am Freiwilligen Sozialjahr, am Freiwilligen Umweltschutzjahr, am Gedenkdienst und am Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach dem Freiwilligengesetz nicht vor;
- während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld nur dann vor, wenn das Kind von einer anderen geeigneten Person oder in einer geeigneten Einrichtung betreut wird.
(6)Personen, die
§ 5Ausl
BG befristet beschäftigt sind, halten sich nach Beendigung ihrer Beschäftigung nicht berechtigt im Bundesgebiet auf, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben.
(6)Personen, die
Paragraph 5, AuslBG befristet beschäftigt sind, halten sich nach Beendigung ihrer Beschäftigung nicht berechtigt im Bundesgebiet auf, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben.
(7)Als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung gilt ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten.
(7)Als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung gilt ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen die Voraussetzung des Absatz 3, Ziffer eins, auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten.
(8)Eine Person, die eine die Gesamtdauer von drei Monaten nicht überschreitende Ausbildung
§ 12Abs.
4 macht oder an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Auftrag des Arbeitsmarktservice
§ 12Abs.
5 teilnimmt, erfüllt die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich auf Grund der Ausbildung nur in einem geringeren als dem im Abs. 7 festgelegten zeitlichen Ausmaß für ein Arbeitsverhältnis bereithält. Die übrigen Voraussetzungen, insbesondere auch die Arbeitswilligkeit, müssen jedenfalls gegeben sein.“
(8)Eine Person, die eine die Gesamtdauer von drei Monaten nicht überschreitende Ausbildung
Paragraph 12, Absatz 4, macht oder an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Auftrag des Arbeitsmarktservice
Paragraph 12, Absatz 5, teilnimmt, erfüllt die Voraussetzung des Absatz 3, Ziffer eins, auch dann, wenn sie sich auf Grund der Ausbildung nur in einem geringeren als dem im Absatz 7, festgelegten zeitlichen Ausmaß für ein Arbeitsverhältnis bereithält. Die übrigen Voraussetzungen, insbesondere auch die Arbeitswilligkeit, müssen jedenfalls gegeben sein.“ Die Bestimmung des § 12 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 idF. BGBl. I Nr. 79/2015 lautet wörtlich wiedergegeben wie folgt: Die Bestimmung des Paragraph 12, AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2015, lautet wörtlich wiedergegeben wie folgt: „Arbeitslosigkeit § 12.
(1)Arbeitslos ist, werParagraph 12,
(1)Arbeitslos ist, wer
- eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
- nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
- nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
- keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.
(2)Ein selbständiger Pecher gilt in der Zeit der saisonmäßigen Erwerbsmöglichkeit, das ist vom dritten Montag im März bis einschließlich dritten Sonntag im November eines jeden Jahres, nicht als arbeitslos. In der übrigen Zeit des Jahres gilt der selbständige Pecher als arbeitslos, wenn er keine andere Beschäftigung gefunden hat.
(3)Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
(3)Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt insbesondere nicht:
- a)wer in einem Dienstverhältnis steht;
- b)wer selbständig erwerbstätig ist;
- c)wer ein Urlaubsentgelt nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972, BGBl. Nr. 414, in der jeweils geltenden Fassung bezieht, in der Zeit, für die das Urlaubsentgelt gebührt;
- c)wer ein Urlaubsentgelt nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 414, in der jeweils geltenden Fassung bezieht, in der Zeit, für die das Urlaubsentgelt gebührt;
- d)wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist;
- e)wer eine Freiheitsstrafe verbüßt oder auf behördliche Anordnung in anderer Weise angehalten wird;
- f)wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang – so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt – ausgebildet wird oder, ohne daß ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht;
- g)ein Lehrbeauftragter in den Semester- und Sommerferien;
- h)wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.
- h)wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.
(4)Abweichend von Abs. 3 lit. f gilt während einer Ausbildung als arbeitslos, wer eine die Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nicht überschreitende Ausbildung macht oder die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 erster Satz mit der Maßgabe erfüllt, dass diese ohne Rahmenfristerstreckung durch die Heranziehung von Ausbildungszeiten
§ 15Abs.
1 Z 4 erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten. Bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung genügt die Erfüllung der Voraussetzungen des § 14.
(4)Abweichend von Absatz 3, Litera f, gilt während einer Ausbildung als arbeitslos, wer eine die Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nicht überschreitende Ausbildung macht oder die Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz mit der Maßgabe erfüllt, dass diese ohne Rahmenfristerstreckung durch die Heranziehung von Ausbildungszeiten
Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten. Bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung genügt die Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 14,
(5)Die Teilnahme an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, die im Auftrag des Arbeitsmarktservice erfolgt, gilt nicht als Beschäftigung im Sinne des Abs. 1.
(5)Die Teilnahme an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, die im Auftrag des Arbeitsmarktservice erfolgt, gilt nicht als Beschäftigung im Sinne des Absatz eins,
(6)Als arbeitslos gilt jedoch,
- a)wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;
- a)wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;
- b)wer einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt, wenn 3 vH des Einheitswertes die jeweils für einen Kalendermonat geltende Geringfügigkeitsgrenze
§ 5Abs.
2 ASVG nicht übersteigen;b) wer einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt, wenn 3 vH des Einheitswertes die jeweils für einen Kalendermonat geltende Geringfügigkeitsgrenze
Paragraph 5, Absatz 2, ASVG nicht übersteigen; c) wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen
§ 36aerzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw.
der selbständigen Arbeit einen Umsatz
§ 36b
erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt;c) wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen
Paragraph 36 a, erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz
Paragraph 36 b, erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge übersteigt;
- d)wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist, sofern das Entgelt aus dieser Tätigkeit, würde sie von einem Dienstnehmer ausgeübt, die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigen würde;
- d)wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist, sofern das Entgelt aus dieser Tätigkeit, würde sie von einem Dienstnehmer ausgeübt, die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigen würde;
- e)wer als geschäftsführender Gesellschafter aus dieser Tätigkeit ein Einkommen
§ 36a
oder einen Umsatz
§ 36b
erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des auf Grund seiner Anteile aliquotierten Umsatzes der Gesellschaft die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt;e) wer als geschäftsführender Gesellschafter aus dieser Tätigkeit ein Einkommen
Paragraph 36 a, oder einen Umsatz
Paragraph 36 b, erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des auf Grund seiner Anteile aliquotierten Umsatzes der Gesellschaft die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge übersteigt; f) wer im Rahmen des Vollzuges einer Strafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest
§ 156bAbs.
1 des Strafvollzugsgesetzes oder im Rahmen einer Untersuchungshaft durch Hausarrest nach § 173a der Strafprozessordnung 1975 an einer Maßnahme
Abs. 5 teilnimmt;f) wer im Rahmen des Vollzuges einer Strafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest
Paragraph 156 b, Absatz eins, des Strafvollzugsgesetzes oder im Rahmen einer Untersuchungshaft durch Hausarrest nach Paragraph 173 a, der Strafprozessordnung 1975 an einer Maßnahme
Absatz 5, teilnimmt; g) wer auf Grund einer öffentlichen Funktion eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe den Richtsatz
§ 293Abs.
1 lit. a sublit. bb ASVG zuzüglich der jeweils zu entrichtenden Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge nicht übersteigt, erhält.g) wer auf Grund einer öffentlichen Funktion eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe den Richtsatz
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG zuzüglich der jeweils zu entrichtenden Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge nicht übersteigt, erhält.
(7)Unbeschadet des Abs. 3 lit. a gilt als arbeitslos auch eine Frau während einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, oder vergleichbaren Vorschriften und ein Mann während einer Karenz nach dem Väter-Karenzgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, oder vergleichbaren Vorschriften, wenn das Kind, das Anlass für die Gewährung der Karenz war, gestorben ist oder nicht mehr im gemeinsamen Haushalt lebt und der Dienstgeber einer vorzeitigen Beendigung der Karenz nicht zugestimmt hat, und zwar so lange, als während der restlichen Dauer der Karenz kein Dienstverhältnis mit einem anderen Dienstgeber besteht.
(7)Unbeschadet des Absatz 3, Litera a, gilt als arbeitslos auch eine Frau während einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, oder vergleichbaren Vorschriften und ein Mann während einer Karenz nach dem Väter-Karenzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, oder vergleichbaren Vorschriften, wenn das Kind, das Anlass für die Gewährung der Karenz war, gestorben ist oder nicht mehr im gemeinsamen Haushalt lebt und der Dienstgeber einer vorzeitigen Beendigung der Karenz nicht zugestimmt hat, und zwar so lange, als während der restlichen Dauer der Karenz kein Dienstverhältnis mit einem anderen Dienstgeber besteht.
(8)Ebenso gilt als arbeitslos, wer auf Grund eines allenfalls auch ungerechtfertigten Ausspruches über die Lösung seines einen Kündigungs- oder Entlassungsschutz genießenden Dienstverhältnisses nicht beschäftigt wird, und zwar bis zu dem Zeitpunkt, in dem durch die zuständige Behörde das allfällige Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses rechtskräftig entschieden oder vor der zuständigen Behörde ein Vergleich geschlossen wurde. (Anm.: Abs. 9 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 128/2003)Anmerkung, Absatz 9, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2003,) (Anm.: Abs. 10 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 148/1998)Anmerkung, Absatz 10, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 1998,) (Anm.: Abs. 11 aufgehoben durch BGBl. Nr. 297/1995)“Anmerkung, Absatz 11, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995,)“
§ 7Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Al
VG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, die Anwartschaft erfüllt und die Bezugsdauer noch nicht ausgeschöpft hat.
Abs. 2 steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, die Anwartschaft erfüllt und die Bezugsdauer noch nicht ausgeschöpft hat.
Absatz 2, steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.
§ 12Abs. 1 Al
VG gilt als arbeitslos, wer 1.) eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat, 2.) nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und 3.) keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.
Paragraph 12, Absatz eins, AlVG gilt als arbeitslos, wer 1.) eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat, 2.) nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und 3.) keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt. Dagegen gilt
§ 12Abs. 3 lit. f) Al
VG nicht als arbeitslos, wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang - so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt - ausgebildet wird oder, ohne dass ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht. Dagegen gilt
Paragraph 12, Absatz 3, Litera f,) AlVG nicht als arbeitslos, wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang - so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt - ausgebildet wird oder, ohne dass ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht. Nach dieser Regelung führt das Vorliegen einer Ausbildung in einer Schule bzw. in einem geregelten Lehrgang oder einer praktischen Ausbildung, die nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses erfolgt, zum Ausschluss der Arbeitslosigkeit. Dabei wird unwiderleglich vermutet, dass die betreffende Person für die Zeit ihrer Ausbildung der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung steht (VwGH vom 29.01.2014, Zl. 2012/08/0265). Aus der Sicht des Höchstgerichtes ist der Grund für diese Regelung darin zu erblicken, dass der Gesetzgeber - ungeachtet subjektiver Umstände und Erklärungen des Arbeitslosen, insbesondere seiner Arbeitswilligkeit - von der Vermutung der Unvereinbarkeit der Ausbildung mit einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung und damit auch von der Vermutung des Fehlens der Verfügbarkeit für eine Vermittlung durch das Arbeitsmarktservice bzw. des Fehlens der Möglichkeit eines Bemühens um eine neue zumutbare Beschäftigung ausgeht. Dadurch soll verhindert werden, dass Arbeitslosengeld - systemwidrig - zur Finanzierung einer solchen Ausbildung herangezogen wird, statt dazu zu dienen, nach Maßgabe der Bestimmungen des AlVG den Entgeltausfall nach Verlust der arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung bis zur Wiedererlangung einer neuen abzugelten (VwGH vom 10.10.2018, Ra 2018/08/0189 und vom 23.06.2017, Ra 2016/08/0179 mwH; siehe dazu auch Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz 39 zu § 12 AlVG).Nach dieser Regelung führt das Vorliegen einer Ausbildung in einer Schule bzw. in einem geregelten Lehrgang oder einer praktischen Ausbildung, die nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses erfolgt, zum Ausschluss der Arbeitslosigkeit. Dabei wird unwiderleglich vermutet, dass die betreffende Person für die Zeit ihrer Ausbildung der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung steht (VwGH vom 29.01.2014, Zl. 2012/08/0265). Aus der Sicht des Höchstgerichtes ist der Grund für diese Regelung darin zu erblicken, dass der Gesetzgeber - ungeachtet subjektiver Umstände und Erklärungen des Arbeitslosen, insbesondere seiner Arbeitswilligkeit - von der Vermutung der Unvereinbarkeit der Ausbildung mit einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung und damit auch von der Vermutung des Fehlens der Verfügbarkeit für eine Vermittlung durch das Arbeitsmarktservice bzw. des Fehlens der Möglichkeit eines Bemühens um eine neue zumutbare Beschäftigung ausgeht. Dadurch soll verhindert werden, dass Arbeitslosengeld - systemwidrig - zur Finanzierung einer solchen Ausbildung herangezogen wird, statt dazu zu dienen, nach Maßgabe der Bestimmungen des AlVG den Entgeltausfall nach Verlust der arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung bis zur Wiedererlangung einer neuen abzugelten (VwGH vom 10.10.2018, Ra 2018/08/0189 und vom 23.06.2017, Ra 2016/08/0179 mwH; siehe dazu auch Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz 39 zu Paragraph 12, AlVG). 3.4.
- Die Beschwerdeführerin besucht in XXXX das XXXX , das auf Grund des vorgelegten Vertrages und des Kolloquiums objektiviert, drei Jahre lang dauert. In diesem Zeitraum hatte bzw. hat sie eine zeitliche Inanspruchnahme im Ausmaß von 8 Stunden pro Woche (jeweils am Mittwoch von 08:00 Uhr bis 16:45 Uhr) und zusätzlich einen projektbezogenen „Schwerpunktunterricht“ in praxisbezogenen Themenfeldern, der zusätzlich in bis zu vier Projektwochen pro Jahr stattfindet, zu gewärtigen. Darüber hinaus ist sie im Rahmen ihrer Ausbildung verpflichtet, auch an diesen Projektwochen teilzunehmen. Ihre Ausbildung setzt zusätzlich die Absolvierung eines XXXX Praktikums im Ausmaß von 1.200 Stunden (d.s. 400 Stunden pro Schuljahr oder 10 Arbeitsstunden in 40 Schulwochen voraus. Aus dem Umstand der Absolvierung einer weiteren, ebenfalls drei Jahre umfassenden Ausbildung zur Berufsreifematura im Ausmaß von weiteren drei Wochenstunden ist im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung „Verfügbarkeit“ und damit einhergehend Arbeitslosigkeit grundsätzlich nicht anzunehmen.3.4.
- Die Beschwerdeführerin besucht in römisch 40 das römisch 40 , das auf Grund des vorgelegten Vertrages und des Kolloquiums objektiviert, drei Jahre lang dauert. In diesem Zeitraum hatte bzw. hat sie eine zeitliche Inanspruchnahme im Ausmaß von 8 Stunden pro Woche (jeweils am Mittwoch von 08:00 Uhr bis 16:45 Uhr) und zusätzlich einen projektbezogenen „Schwerpunktunterricht“ in praxisbezogenen Themenfeldern, der zusätzlich in bis zu vier Projektwochen pro Jahr stattfindet, zu gewärtigen. Darüber hinaus ist sie im Rahmen ihrer Ausbildung verpflichtet, auch an diesen Projektwochen teilzunehmen. Ihre Ausbildung setzt zusätzlich die Absolvierung eines römisch 40 Praktikums im Ausmaß von 1.200 Stunden (d.s. 400 Stunden pro Schuljahr oder 10 Arbeitsstunden in 40 Schulwochen voraus. Aus dem Umstand der Absolvierung einer weiteren, ebenfalls drei Jahre umfassenden Ausbildung zur Berufsreifematura im Ausmaß von weiteren drei Wochenstunden ist im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung „Verfügbarkeit“ und damit einhergehend Arbeitslosigkeit grundsätzlich nicht anzunehmen. Allerdings darf nicht übersehen werden, dass das von der BF absolvierte XXXX als berufsbegleitender Lehrgang mit Anwesenheitspflicht im Unterricht und verpflichtend zu absolvierenden Praktika konzipiert sein soll [Ausbildungsvertrag vom XXXX .2019, Pkt. 4]. In Hinblick auf die im Ausbildungsvertrag enthaltene Bestimmung, wonach der Nachweis einer positiven Praxis Voraussetzung für den Erhalt des Abschlusszeugnisses sei bzw. eine negative Praxisbeurteilung eine Beendigung der Ausbildung nach sich ziehe [Ausbildungsvertrag vom XXXX .2019, Pkt. 5], lässt sich die Kritik von Pfeil an der - nach seiner Auffassung - strengen Sicht der Judikatur (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz 42 zu § 12 AlVG mwH) nicht argumentieren, zumal er dabei von der Rechtsprechung in Hinblick auf Anlassfälle ohne Anwesenheitspflicht ausgeht, während hinsichtlich der beschwerdegegenständlichen Ausbildung Anwesenheitspflicht bezüglich des zu absolvierenden Praktikums, der (verschulten) Ausbildungseinheiten selbst und der Berufsreifeprüfung besteht.Allerdings darf nicht übersehen werden, dass das von der BF absolvierte römisch 40 als berufsbegleitender Lehrgang mit Anwesenheitspflicht im Unterricht und verpflichtend zu absolvierenden Praktika konzipiert sein soll [Ausbildungsvertrag vom römisch 40 .2019, Pkt. 4]. In Hinblick auf die im Ausbildungsvertrag enthaltene Bestimmung, wonach der Nachweis einer positiven Praxis Voraussetzung für den Erhalt des Abschlusszeugnisses sei bzw. eine negative Praxisbeurteilung eine Beendigung der Ausbildung nach sich ziehe [Ausbildungsvertrag vom römisch 40 .2019, Pkt. 5], lässt sich die Kritik von Pfeil an der - nach seiner Auffassung - strengen Sicht der Judikatur (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz 42 zu Paragraph 12, AlVG mwH) nicht argumentieren, zumal er dabei von der Rechtsprechung in Hinblick auf Anlassfälle ohne Anwesenheitspflicht ausgeht, während hinsichtlich der beschwerdegegenständlichen Ausbildung Anwesenheitspflicht bezüglich des zu absolvierenden Praktikums, der (verschulten) Ausbildungseinheiten selbst und der Berufsreifeprüfung besteht. Im Einklang mit der Judikatur geht Pfeil davon aus, dass selbst dann, wenn die Ausbildungsvorschriften zeigen, dass ein Lehrgang auf Berufstätige zugeschnitten ist, die zeitliche Inanspruchnahme durch den Lehrgang ebenso zu berücksichtigen ist, wie der Umstand, ob diesem nach seiner Ausgestaltung eher Fortbildungscharakter zukommt und er sich an in Beschäftigung stehende Personen wendet, sodass eine Teilnahme allenfalls auch unter Berücksichtigung des im Allgemeinen pro Jahr zur Verfügung stehenden Urlaubs ohne Unterbrechung des Dienstverhältnisses möglich sei. Letztlich ist ausschlaggebend, ob die zeitliche Inanspruchnahme durch den Lehrgang die Vermutung sachlich rechtfertigt, dass eine Teilnehmerin dem Arbeitsmarkt dadurch überhaupt nicht mehr zur Verfügung steht (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz 42 zu § 12 AlVG mwH).Im Einklang mit der Judikatur geht Pfeil davon aus, dass selbst dann, wenn die Ausbildungsvorschriften zeigen, dass ein Lehrgang auf Berufstätige zugeschnitten ist, die zeitliche Inanspruchnahme durch den Lehrgang ebenso zu berücksichtigen ist, wie der Umstand, ob diesem nach seiner Ausgestaltung eher Fortbildungscharakter zukommt und er sich an in Beschäftigung stehende Personen wendet, sodass eine Teilnahme allenfalls auch unter Berücksichtigung des im Allgemeinen pro Jahr zur Verfügung stehenden Urlaubs ohne Unterbrechung des Dienstverhältnisses möglich sei. Letztlich ist ausschlaggebend, ob die zeitliche Inanspruchnahme durch den Lehrgang die Vermutung sachlich rechtfertigt, dass eine Teilnehmerin dem Arbeitsmarkt dadurch überhaupt nicht mehr zur Verfügung steht (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz 42 zu Paragraph 12, AlVG mwH). Anlassbezogen ist die BF durch das XXXX und die Berufsreifeprüfung im Ausmaß von 21 Stunden pro Woche in Anspruch genommen, sodass „Verfügbarkeit“ vor diesem Hintergrund grundsätzlich nicht gegeben ist.Anlassbezogen ist die BF durch das römisch 40 und die Berufsreifeprüfung im Ausmaß von 21 Stunden pro Woche in Anspruch genommen, sodass „Verfügbarkeit“ vor diesem Hintergrund grundsätzlich nicht gegeben ist. 3.4.
- Abweichend von der in § 12 Abs. 3 lit. f AlVG normierten unwiderleglichen Vermutung „mangelnder Verfügbarkeit“ gilt
§ 12Abs.
4 abweichend von Abs. 3 lit. f während einer Ausbildung als arbeitslos, wer eine die Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nicht überschreitende Ausbildung macht, oder die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 erster Satz mit der Maßgabe erfüllt, dass diese ohne Rahmenfristerstreckung durch die Heranziehung von Ausbildungszeiten
§ 15Abs.
1 Z 4 erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten. 3.4.4. Abweichend von der in Paragraph 12, Absatz 3, Litera f, AlVG normierten unwiderleglichen Vermutung „mangelnder Verfügbarkeit“ gilt
Paragraph 12, Absatz 4, abweichend von Absatz 3, Litera f, während einer Ausbildung als arbeitslos, wer eine die Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nicht überschreitende Ausbildung macht, oder die Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz mit der Maßgabe erfüllt, dass diese ohne Rahmenfristerstreckung durch die Heranziehung von Ausbildungszeiten
Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten. Nach dieser Ausnahmebestimmung schließt eine Ausbildung das Vorliegen von Arbeitslosigkeit nur dann nicht aus, wenn sie entweder eine Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten nicht überschreitet, oder die Anwartschaft für die erstmalige Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld auch ohne Rahmenfristerstreckung durch die betreffende Ausbildung erfüllt ist. Bei der Handhabung der Drei-Monats-Frist ist nur auf die Phasen abzustellen, in denen diese sich mit Zeiten eines potentiellen Leistungsbezuges überschneiden. Darüber hinaus sind mehrere kürzere Ausbildungen unschädlich, solange sie die Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb der zwölfmonatigen Rahmenfrist nicht überschreiten (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz 45 zu § 12 AlVG). Bei allen länger als drei Monate andauernden Ausbildungen kommt Arbeitslosigkeit nur dann in Betracht, wenn die Anwartschaft nach § 14 auch ohne Nutzung der Rahmenfristerstreckung nach § 15 Abs. 1 Z 4 erfüllt ist (Pfeil, a.a.O., Rz. 46 zu § 12 AlVG).Bei der Handhabung der Drei-Monats-Frist ist nur auf die Phasen abzustellen, in denen diese sich mit Zeiten eines potentiellen Leistungsbezuges überschneiden. Darüber hinaus sind mehrere kürzere Ausbildungen unschädlich, solange sie die Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb der zwölfmonatigen Rahmenfrist nicht überschreiten (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz 45 zu Paragraph 12, AlVG). Bei allen länger als drei Monate andauernden Ausbildungen kommt Arbeitslosigkeit nur dann in Betracht, wenn die Anwartschaft nach Paragraph 14, auch ohne Nutzung der Rahmenfristerstreckung nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, erfüllt ist (Pfeil, a.a.O., Rz. 46 zu Paragraph 12, AlVG). Anlassbezogen liegt eine länger als drei Monate andauernde Ausbildung jedenfalls vor. Die BF hat vor ihrer Ausbildung, sohin in den Zeiträumen XXXX .2019 bis XXXX .2019, XXXX .2019 bis XXXX .2019, XXXX .2019 bis XXXX .2019, XXXX .2019 bis XXXX .2019 und XXXX .2019 bis XXXX .2019 Arbeitslosengeld bezogen, danach nicht mehr. Im Zeitraum der letzten Geltendmachung vor Ausbildungsbeginn bis zur Antragstellung am XXXX .2019 hat sie keine neue große Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erworben. In den letzten Monaten vor der Geltendmachung des Anspruches war sie auf eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung nicht 25 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt.Anlassbezogen liegt eine länger als drei Monate andauernde Ausbildung jedenfalls vor. Die BF hat vor ihrer Ausbildung, sohin in den Zeiträumen römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019, römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019, römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019, römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 und römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 Arbeitslosengeld bezogen, danach nicht mehr. Im Zeitraum der letzten Geltendmachung vor Ausbildungsbeginn bis zur Antragstellung am römisch 40 .2019 hat sie keine neue große Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erworben. In den letzten Monaten vor der Geltendmachung des Anspruches war sie auf eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung nicht 25 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt. Die Ausnahmebestimmung des § 12 Abs. 4 AlVG gelangt daher nicht zur Anwendung. Die BF kann
§ 12Abs.
3 lit. f nicht als arbeitslos angesehen werden. Damit ist eine der wesentlichen Voraussetzungen für den Bezug des Arbeitslosengeldes, nämlich die Arbeitslosigkeit, weggefallen.Die Ausnahmebestimmung des Paragraph 12, Absatz 4, AlVG gelangt daher nicht zur Anwendung. Die BF kann
Paragraph 12, Absatz 3, Litera f, nicht als arbeitslos angesehen werden. Damit ist eine der wesentlichen Voraussetzungen für den Bezug des Arbeitslosengeldes, nämlich die Arbeitslosigkeit, weggefallen. Vor diesem Gesichtspunkt begegnet es daher keinen Bedenken, dass die belangte Behörde
§ 24Abs.
1 den Bezug des Arbeitslosengeldes bzw. einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung
§ 24Abs. 1 erster Satz Al
VG eingestellt hat.Vor diesem Gesichtspunkt begegnet es daher keinen Bedenken, dass die belangte Behörde
Paragraph 24, Absatz eins, den Bezug des Arbeitslosengeldes bzw. einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung
Paragraph 24, Absatz eins, erster Satz AlVG eingestellt hat. 3.4.
- Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Entfall einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zudem hat keine der Verfahrensparteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, wiewohl sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt selbst bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht anders darstellen würde.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zudem hat keine der Verfahrensparteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, wiewohl sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt selbst bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht anders darstellen würde. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und kann auch nicht erkannt werden, dass sich an der Beurteilung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung etwas geändert hätte.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und kann auch nicht erkannt werden, dass sich an der Beurteilung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung etwas geändert hätte. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G305.2228365.1.00