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{'item': 'G305 2232804-1'}

Obsah (17)Art 133§ 86§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 14§ 15§ 28§ 31§ 24§ 21a§ 12§ 25§ 79§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.02.2021 GeschäftszahlG305 2232804-1 SpruchG305 2232804-1/9E, G305 2232804-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang

  1. Mit Bescheid vom XXXX .2020, VSNR: XXXX , sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: AMS) gegenüber XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) aus, dass der Bezug der Notstandshilfe im Zeitraum XXXX .2020 bis XXXX .2020 empfangene Notstandshilfe in Höhe von EUR 292,64 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt werde und sie zur Refundierung dieses Betrages verpflichtet sei.
  2. Mit Bescheid vom römisch 40 .2020, VSNR: römisch 40 , sprach die regionale Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: AMS) gegenüber römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) aus, dass der Bezug der Notstandshilfe im Zeitraum römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 empfangene Notstandshilfe in Höhe von EUR 292,64 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt werde und sie zur Refundierung dieses Betrages verpflichtet sei. In der Begründung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass die BF ab dem XXXX .2020 eine Alterspension beziehe und dem AMS XXXX die Antragstellung auf Alterspension nicht gemeldet hätte. Die im Zeitraum XXXX .2020 bis XXXX .2020 bezogene Leistung aus der Arbeitslosenversicherung sei zu Unrecht bezogen worden.In der Begründung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass die BF ab dem römisch 40 .2020 eine Alterspension beziehe und dem AMS römisch 40 die Antragstellung auf Alterspension nicht gemeldet hätte. Die im Zeitraum römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 bezogene Leistung aus der Arbeitslosenversicherung sei zu Unrecht bezogen worden.
  3. Gegen den Ausgangsbescheid vom XXXX .2020 erhob die BF mit Schreiben vom 18.05.2020 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin gab sie an, dass sie sich ob der „äußerst geringen PV aus Österreich in Höhe von € 11,23“ weiterhin in „Notlage“ befinde und brachte sie zum Ausdruck, dass sie weiterhin einen Anspruch auf eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung habe. Ihre deutsche Rente könne sie nur mit hohem Abschlag frühestens ab September 2020 erhalten. Zudem habe sie innerhalb ihrer selbständigen Tätigkeit als XXXX ab Mitte November bis Ende Dezember Aussicht auf Beschäftigung.
  4. Gegen den Ausgangsbescheid vom römisch 40 .2020 erhob die BF mit Schreiben vom 18.05.2020 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin gab sie an, dass sie sich ob der „äußerst geringen PV aus Österreich in Höhe von € 11,23“ weiterhin in „Notlage“ befinde und brachte sie zum Ausdruck, dass sie weiterhin einen Anspruch auf eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung habe. Ihre deutsche Rente könne sie nur mit hohem Abschlag frühestens ab September 2020 erhalten. Zudem habe sie innerhalb ihrer selbständigen Tätigkeit als römisch 40 ab Mitte November bis Ende Dezember Aussicht auf Beschäftigung.
  5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2020, GZ: WF XXXX , sprach das AMS aus, dass die gegen den Ausgangsbescheid vom XXXX .2020 (Anm.: das AMS hat hier wohl den Ausgangsbescheid vom XXXX .2020 gemeint) erhobene Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätig werde.
  6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2020, GZ: WF römisch 40 , sprach das AMS aus, dass die gegen den Ausgangsbescheid vom römisch 40 .2020 Anmerkung, das AMS hat hier wohl den Ausgangsbescheid vom römisch 40 .2020 gemeint) erhobene Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätig werde. Diese Entscheidung begründete das AMS im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass die BF im Zeitraum von XXXX .2020 bis XXXX .2020 Notstandshilfe in Höhe von EUR 9,14 täglich bezogen habe. Mit Bescheid vom XXXX .2020 sei der Beschwerdeführerin von der (österreichischen) Pensionsversicherungsanstalt beginnend mit XXXX .2020 eine Alterspension in Höhe von EUR 11,23 täglich zuerkannt worden. Die BF habe dem AMS nicht gemeldet, dass sie einen Antrag auf Pension gestellt und eine solche zuerkannt bekommen hätte. In der rechtlichen Beurteilung der Beschwerdevorentscheidung heißt es, dass Arbeitslose, die eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung nach dem APG, ASVG, GSVG, BSVG, FSVG, NSchG beziehen, gem. § 22 Abs. 1 AlVG keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hätten.Diese Entscheidung begründete das AMS im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass die BF im Zeitraum von römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 Notstandshilfe in Höhe von EUR 9,14 täglich bezogen habe. Mit Bescheid vom römisch 40 .2020 sei der Beschwerdeführerin von der (österreichischen) Pensionsversicherungsanstalt beginnend mit römisch 40 .2020 eine Alterspension in Höhe von EUR 11,23 täglich zuerkannt worden. Die BF habe dem AMS nicht gemeldet, dass sie einen Antrag auf Pension gestellt und eine solche zuerkannt bekommen hätte. In der rechtlichen Beurteilung der Beschwerdevorentscheidung heißt es, dass Arbeitslose, die eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung nach dem APG, ASVG, GSVG, BSVG, FSVG, NSchG beziehen, gem. Paragraph 22, Absatz eins, AlVG keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hätten.
  7. Mit Eingabe vom 08.06.2020 brachte die BF gegen die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2020 einen Vorlageantrag ein, den sie mit dem Begehren verband, dass die gegen den Ausgangsbescheid erhobene Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt werden möge.
  8. Mit Eingabe vom 08.06.2020 brachte die BF gegen die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2020 einen Vorlageantrag ein, den sie mit dem Begehren verband, dass die gegen den Ausgangsbescheid erhobene Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt werden möge.
  9. Am 08.07.2020 legte die belangte Behörde die gegen den Ausgangsbescheid erhobene Beschwerde der BF und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor.
  10. Mit hg. Verfahrensanordnung vom 29.07.2020 wurde der BF nach durchgeführter Grobprüfung das Ergebnis des hg. geführten Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihr die Gelegenheit gegeben, sich im Rahmen des Parteiengehörs binnen festgesetzter Frist zu äußern.
  11. In ihrer Stellungnahme vom 15.08.2020 gab sie an, dass sie monatlich (und nicht täglich) EUR 11,23 Pension beziehe. Sie befinde sich daher weiterhin in Notstand. Die zuständige Sachbearbeiterin des AMS XXXX habe telefonisch alle Termine abgesagt, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt den in Beschwerde gezogenen Bescheid vom XXXX .2020 noch nicht einmal vorliegen hatte. Im Rahmen ihrer „Deutschen Rente“ habe sie „Angaben über erworbene mögliche Anwartschaften in Österreich“ gemacht. Auch sei ihr auf Anfrage bei der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt versichert worden, dass durch die „niedrige monatliche Zahlung dies mit dem Notlagentarif verrechnet“ werde und habe sie davon ausgehen müssen, dass diese Auskunft richtig sei. Daher habe sie, bezugnehmend auf § 22 Abs. 1 AlVG, innerhalb der Frist nach Ausstellung der Bestätigung für die monatliche Zahlung von EUR 11,23 von der Pensionsversicherungsanstalt alle Fristen und Meldungen eingehalten.
  12. In ihrer Stellungnahme vom 15.08.2020 gab sie an, dass sie monatlich (und nicht täglich) EUR 11,23 Pension beziehe. Sie befinde sich daher weiterhin in Notstand. Die zuständige Sachbearbeiterin des AMS römisch 40 habe telefonisch alle Termine abgesagt, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt den in Beschwerde gezogenen Bescheid vom römisch 40 .2020 noch nicht einmal vorliegen hatte. Im Rahmen ihrer „Deutschen Rente“ habe sie „Angaben über erworbene mögliche Anwartschaften in Österreich“ gemacht. Auch sei ihr auf Anfrage bei der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt versichert worden, dass durch die „niedrige monatliche Zahlung dies mit dem Notlagentarif verrechnet“ werde und habe sie davon ausgehen müssen, dass diese Auskunft richtig sei. Daher habe sie, bezugnehmend auf Paragraph 22, Absatz eins, AlVG, innerhalb der Frist nach Ausstellung der Bestätigung für die monatliche Zahlung von EUR 11,23 von der Pensionsversicherungsanstalt alle Fristen und Meldungen eingehalten.
  13. Mit hg. Verfahrensanordnung vom 17.09.2020 wurde die Stellungnahme der BF der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht und dieser im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit zur Stellungnahme innert festgesetzter Frist gegeben.
  14. Mit Schreiben vom 07.10.2020 teilte die belangte Behörde anher mit, dass gem. § 22 AlVG Arbeitslose, die eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters nach dem ASVG erhalten, unabhängig von der Höhe der Pension, keinen Anspruch auf eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung haben. Laut Bescheid der PVA vom XXXX .2020 habe die BF seit dem XXXX .2020 Anspruch auf eine Alterspension nach dem ASVG. Ab diesem Zeitpunkt bestehe daher kein Anspruch auf eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung mehr.
  15. Mit Schreiben vom 07.10.2020 teilte die belangte Behörde anher mit, dass gem. Paragraph 22, AlVG Arbeitslose, die eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters nach dem ASVG erhalten, unabhängig von der Höhe der Pension, keinen Anspruch auf eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung haben. Laut Bescheid der PVA vom römisch 40 .2020 habe die BF seit dem römisch 40 .2020 Anspruch auf eine Alterspension nach dem ASVG. Ab diesem Zeitpunkt bestehe daher kein Anspruch auf eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung mehr. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  16. Feststellungen: 1.
  17. Die am XXXX in XXXX (Deutschland) geborene Beschwerdeführerin hat im Bundesgebiet einen Nebenwohnsitz (gegenwärtig: XXXX ). 1.
  18. Die am römisch 40 in römisch 40 (Deutschland) geborene Beschwerdeführerin hat im Bundesgebiet einen Nebenwohnsitz (gegenwärtig: römisch 40 ). 1.
  19. Bei ihr scheinen im Register des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger nachstehende Versicherungszeiten auf: XXXX bis XXXX XXXX Angestellte römisch 40 bis römisch 40 römisch 40 Angestellte Weitere, die Arbeitslosigkeit ausschließende (Voll-)beschäftigungszeiten scheinen bei ihr nicht auf. 1.
  20. Zudem scheinen bei ihr folgende Zeiten eines Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung auf: XXXX bis XXXX Arbeitslosengeld römisch 40 bis römisch 40 Arbeitslosengeld XXXX bis XXXX Arbeitslosengeld römisch 40 bis römisch 40 Arbeitslosengeld 1.
  21. Mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid vom XXXX .2020, AZ: XXXX , erkannte die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle XXXX (in der Folge kurz: PVA) der Beschwerdeführerin

§ 86Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) i

Vm. §§ 4 Abs. 1 und 5 Allgemeines Pensionsgesetz (APG) beginnend mit 01.03.2020 eine Alterspension in Höhe von EUR 11,23 monatlich zu [Bescheid der PVA vom 24.04.2020].1.4. Mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid vom römisch 40 .2020, AZ: römisch 40 , erkannte die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle römisch 40 (in der Folge kurz: PVA) der Beschwerdeführerin

Paragraph 86, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) in Verbindung mit Paragraphen 4, Absatz eins und 5 Allgemeines Pensionsgesetz (APG) beginnend mit 01.03.2020 eine Alterspension in Höhe von EUR 11,23 monatlich zu [Bescheid der PVA vom 24.04.2020]. Seit dem XXXX .2020 bezieht sie von der PVA eine Alterspension in der angegebenen Höhe.Seit dem römisch 40 .2020 bezieht sie von der PVA eine Alterspension in der angegebenen Höhe. 1.

  1. Am 05.02.2020 beantragte sie bei der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice die Gewährung der Notstandshilfe. 1.
  2. Am 05.02.2020 beantragte sie bei der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice die Gewährung der Notstandshilfe. Die im Antragsformular enthaltene Frage 4) „Ich habe einen Antrag auf Gewährung einer Pension gestellt“ verneinte sie. Ungeachtet des Bezuges einer Alterspension bezog sie nicht nur im Zeitraum XXXX .2020 bis XXXX .2020, sondern auch vom XXXX .2020 bis einschließlich XXXX .2020 Notstandshilfe bzw. Überbrückungshilfe in Höhe von EUR 9,44 täglich. Die im zuletzt genannten Zeitraum bezogene Notstandshilfe beläuft sich auf insgesamt EUR 292,64.Ungeachtet des Bezuges einer Alterspension bezog sie nicht nur im Zeitraum römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020, sondern auch vom römisch 40 .2020 bis einschließlich römisch 40 .2020 Notstandshilfe bzw. Überbrückungshilfe in Höhe von EUR 9,44 täglich. Die im zuletzt genannten Zeitraum bezogene Notstandshilfe beläuft sich auf insgesamt EUR 292,
  3. 1.
  4. Erst über eine am 28.04.2020 erfolgte Rückfrage bei der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle XXXX , gelangte die belangte Behörde in Kenntnis dessen, dass die Beschwerdeführerin seit dem XXXX .2020 eine Alterspension bezieht. 1.
  5. Erst über eine am 28.04.2020 erfolgte Rückfrage bei der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle römisch 40 , gelangte die belangte Behörde in Kenntnis dessen, dass die Beschwerdeführerin seit dem römisch 40 .2020 eine Alterspension bezieht. Die BF selbst hat dem AMS den Bezug der Alterspension seit dem XXXX .2020 nie gemeldet. Die BF selbst hat dem AMS den Bezug der Alterspension seit dem römisch 40 .2020 nie gemeldet.
  6. Beweiswürdigung: Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten - unstrittigen - Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage ergibt. Die Konstatierungen über die Beschäftigungszeiten in Österreich sowie über den Bezug des Arbeitslosengeldes und der Notstandshilfe bzw. Überbrückungshilfe gründen auf der amtswegig eingeholten Abfrage aus dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger. Auf derselben Quelle gründen auch die zu den Zeiten des Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld, sowie Notstands- und Überbrückungshilfe) getroffenen Feststellungen. Die zur Höhe der bezogenen Notstandshilfe getroffenen Feststellungen gründen wiederum auf der im Verwaltungsakt einliegenden Aufgliederung des AMS mit der Bezeichnung „Bezugsverlauf Spezialansicht“. Die BF hat die Höhe des im Zeitraum XXXX .2020 bis XXXX .2020 bezogenen Notstandshilfegeldes in Höhe von insgesamt EUR 292,64 nicht in Zweifel gezogen, sodass der Bezug aus der Arbeitslosenversicherung in dieser Höhe festgestellt werden konnte. Zwischen den Verfahrensparteien ist auch das Faktum unstrittig, dass die Beschwerdeführerin seit dem XXXX .2020 von der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt eine Alterspension bezieht. Im Wesentlichen unbestritten geblieben ist weiter die Höhe des monatlichen Pensionsbezuges.Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten - unstrittigen - Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage ergibt. Die Konstatierungen über die Beschäftigungszeiten in Österreich sowie über den Bezug des Arbeitslosengeldes und der Notstandshilfe bzw. Überbrückungshilfe gründen auf der amtswegig eingeholten Abfrage aus dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger. Auf derselben Quelle gründen auch die zu den Zeiten des Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld, sowie Notstands- und Überbrückungshilfe) getroffenen Feststellungen. Die zur Höhe der bezogenen Notstandshilfe getroffenen Feststellungen gründen wiederum auf der im Verwaltungsakt einliegenden Aufgliederung des AMS mit der Bezeichnung „Bezugsverlauf Spezialansicht“. Die BF hat die Höhe des im Zeitraum römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 bezogenen Notstandshilfegeldes in Höhe von insgesamt EUR 292,64 nicht in Zweifel gezogen, sodass der Bezug aus der Arbeitslosenversicherung in dieser Höhe festgestellt werden konnte. Zwischen den Verfahrensparteien ist auch das Faktum unstrittig, dass die Beschwerdeführerin seit dem römisch 40 .2020 von der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt eine Alterspension bezieht. Im Wesentlichen unbestritten geblieben ist weiter die Höhe des monatlichen Pensionsbezuges. Vor diesem Hintergrund waren die jeweiligen Feststellungen zu treffen.
  7. Rechtliche Beurteilung: 3.
  8. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2012, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2012,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2 Beschwerdegegenstand:

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 1 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz eins, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 2 zu § 15 VwGVG; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 17; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

§ 15Abs. 1 zweiter Satz Vw

GVG hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei, als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn jedoch begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm. 8 zu § 15 VwGVG). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 2 zu Paragraph 15, VwGVG; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 17; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

Paragraph 15, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei, als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn jedoch begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. 3.3 Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes: § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des Paragraph 9, VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren. Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Im beschwerdegegenständlichen Fall steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Sinne des § 28 Abs.1 Z 1 VwGVG fest, weshalb das erkennende Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden hat.Im beschwerdegegenständlichen Fall steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG fest, weshalb das erkennende Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden hat.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Im gegenständlichen Beschwerdefall hat die Erledigung in Gestalt eines Erkenntnisses zu ergehen.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Im gegenständlichen Beschwerdefall hat die Erledigung in Gestalt eines Erkenntnisses zu ergehen. 3.

  1. Zu Spruchteil A): 3.4.
  2. Der in Beschwerde gezogene Bescheid vom XXXX .2020 gründet im Kern darauf, dass die BF im Zeitraum XXXX .2020 bis XXXX .2020 Notstandshilfe in Höhe von insgesamt EUR 292,64 bezogen hat, obwohl sie in diesem Zeitraum bereits im Bezug einer Alterspension stand und sie den Bezug der Alterspension nicht gemeldet hatte.3.4.
  3. Der in Beschwerde gezogene Bescheid vom römisch 40 .2020 gründet im Kern darauf, dass die BF im Zeitraum römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 Notstandshilfe in Höhe von insgesamt EUR 292,64 bezogen hat, obwohl sie in diesem Zeitraum bereits im Bezug einer Alterspension stand und sie den Bezug der Alterspension nicht gemeldet hatte. In der dagegen erhobenen Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie lediglich eine äußerst geringe Pension in Höhe von EUR 11,23 beziehe, weshalb sie sich weiterhin in einer „Notlage“ befinde und vermeint sie, dass ihr die Differenz zum bisherigen Notstandshilfegeldbezug zustehe, weshalb eine Refundierung der Notstandshilfe ausscheide. Anlassbezogen ist daher die Rechtsfrage zu klären, ob und inwieweit der mit dem bekämpften Bescheid verbundenen Aufforderung zur Refundierung der im Zeitraum XXXX .2020 bis XXXX .2020 bezogenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 292,64 Berechtigung zukommt.Anlassbezogen ist daher die Rechtsfrage zu klären, ob und inwieweit der mit dem bekämpften Bescheid verbundenen Aufforderung zur Refundierung der im Zeitraum römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 bezogenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 292,64 Berechtigung zukommt. 3.4.
  4. Die für den beschwerdegegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten in der zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung wie folgt: „§ 24

(1)[…]
(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.“

§ 24Abs. 2 Al

VG 1977 ist, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, die Zuerkennung zu widerrufen. War die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen.

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG 1977 ist, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, die Zuerkennung zu widerrufen. War die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Die Bestimmung des § 25 AlVG 1977 lautet in der zeitraumbezogen maßgebenden Fassung wörtlich wie folgt: Die Bestimmung des Paragraph 25, AlVG 1977 lautet in der zeitraumbezogen maßgebenden Fassung wörtlich wie folgt: „§ 25.

(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

§ 21akeine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt.

Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.„§ 25.

(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

(2)Wird ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit

§ 12Abs.

3 lit. a, b oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (§ 50), so gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung, daß diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest vier Wochen ist rückzufordern. Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (§ 2 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar.

(2)Wird ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit

Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, b, oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (Paragraph 50,), so gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung, daß diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest vier Wochen ist rückzufordern. Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (Paragraph 2, des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994,) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar.

(3)Wenn eine dritte Person eine ihr nach diesem Bundesgesetz obliegende Anzeige vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit unterlassen oder falsche Angaben gemacht und hiedurch einen unberechtigten Bezug verursacht hat, kann sie zum Ersatz verpflichtet werden.
(4)Rückforderungen, die

Abs. 1 vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.

(4)Rückforderungen, die

Absatz eins, vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.

(5)Werden Rückforderungen gestundet oder Raten bewilligt, so sind keine Stundungszinsen auszubedingen.
(6)Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld

Abs. 2 besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.

(6)Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld

Absatz 2, besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.

(7)Abs. 4 gilt auch für Forderungen auf Ersatz unberechtigt bezogener Beihilfen des Arbeitsmarktservice.“
(7)Absatz 4, gilt auch für Forderungen auf Ersatz unberechtigt bezogener Beihilfen des Arbeitsmarktservice.“

§ 25Abs. 1 Al

VG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Umstände herbeigeführt hat, oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Umstände herbeigeführt hat, oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

§ 24Abs. 2 Al

VG ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe zu widerrufen, wenn diese gesetzlich nicht begründet war. War die Bemessung des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe fehlerhaft, ist diese nach der zitierten Bestimmung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf der vom Gesetz bestimmten Frist nicht mehr zulässig.

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe zu widerrufen, wenn diese gesetzlich nicht begründet war. War die Bemessung des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe fehlerhaft, ist diese nach der zitierten Bestimmung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf der vom Gesetz bestimmten Frist nicht mehr zulässig. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass die in § 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 6 enthaltenen Bestimmungen über die Einschränkung der Widerrufs- und Berichtigungsmöglichkeit (§ 24 Abs. 2) und das Erlöschen des Rückforderungsrechts (§ 25 Abs. 6) durch das SVÄG 2017 neu gefasst wurden;

§ 79Abs. 159 Al

VG sind diese Regelungen mit 01.05.2017 in Kraft getreten und gelten diese (nur) für ab diesem Tag gestellte Anträge auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Da im gegenständlichen Fall jedoch vor dem 01.05.2017 gestellte Anträge vom Widerruf bzw. der Berichtigung der Notstandshilfe betroffen sind, ist das SVÄG 2017 auf den gegenständlichen Beschwerdefall nicht anzuwenden (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 12 zu § 24, FN 20 mit Hinweis auf die Bestimmung des § 79 Abs. 159 AlVG). In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass die in Paragraph 24, Absatz 2 und Paragraph 25, Absatz 6, enthaltenen Bestimmungen über die Einschränkung der Widerrufs- und Berichtigungsmöglichkeit (Paragraph 24, Absatz 2,) und das Erlöschen des Rückforderungsrechts (Paragraph 25, Absatz 6,) durch das SVÄG 2017 neu gefasst wurden;

Paragraph 79, Absatz 159, AlVG sind diese Regelungen mit 01.05.2017 in Kraft getreten und gelten diese (nur) für ab diesem Tag gestellte Anträge auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Da im gegenständlichen Fall jedoch vor dem 01.05.2017 gestellte Anträge vom Widerruf bzw. der Berichtigung der Notstandshilfe betroffen sind, ist das SVÄG 2017 auf den gegenständlichen Beschwerdefall nicht anzuwenden (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 12 zu Paragraph 24,, FN 20 mit Hinweis auf die Bestimmung des Paragraph 79, Absatz 159, AlVG). Bezieht die arbeitslose Person eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG), BGBl. I Nr. 142/2004 idF. BGBl. I Nr. 29/2017, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idF. BGBl. I Nr. 135/2020, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978 idF. BGBl. I Nr. 135/2020, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978 idF. BGBl. I Nr. 135/2020 etc. oder einen Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder erfüllt sie die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters, hat sie keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe (§ 22 Abs. 1 iVm. § 38 AlVG). Bezieht die arbeitslose Person eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2017,, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2020,, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2020,, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2020, etc. oder einen Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder erfüllt sie die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters, hat sie keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe (Paragraph 22, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG). Die Bestimmung des § 22 AlVG schließt demnach jene Personen vom Bezug des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe bzw. Überbrückungshilfe aus, die bereits eine Pensionsleistung aus eine der Versicherungsfälle des Alters bzw. einen Ruhegenuss beziehen oder jedenfalls die Anspruchsvoraussetzungen für eine solche Leistung erfüllen.Die Bestimmung des Paragraph 22, AlVG schließt demnach jene Personen vom Bezug des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe bzw. Überbrückungshilfe aus, die bereits eine Pensionsleistung aus eine der Versicherungsfälle des Alters bzw. einen Ruhegenuss beziehen oder jedenfalls die Anspruchsvoraussetzungen für eine solche Leistung erfüllen. Der Zweck dieser Regelung besteht einerseits darin, dass eine Doppelversorgung aus den Systemen der Pensionsversicherung und der Arbeitslosenversicherung vermieden werden soll, andererseits soll die Überleitung älterer BezieherInnen von Arbeitslosengeld bzw. von Notstandshilfe in die Alterspension - bei Erreichen der Altersgrenze - sichergestellt werden. Den Versicherten wird diesfalls kein Wahlrecht zwischen den beiden Leistungssystemen eingeräumt und geht die grundsätzlich als Dauerleistung konzipierte Leistung aus der Pensionsversicherung der bloß temporären Transferleistung aus der Arbeitslosenversicherung vor. Dies wird insbesondere dadurch untermauert, dass auch jene Personen vom Leistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung ausgeschlossen sind, die (bloß) die Anspruchsvoraussetzungen für einen der Versicherungsfälle des Alters erfüllen (Schrattbauer in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 1 zu § 22 AlVG).Der Zweck dieser Regelung besteht einerseits darin, dass eine Doppelversorgung aus den Systemen der Pensionsversicherung und der Arbeitslosenversicherung vermieden werden soll, andererseits soll die Überleitung älterer BezieherInnen von Arbeitslosengeld bzw. von Notstandshilfe in die Alterspension - bei Erreichen der Altersgrenze - sichergestellt werden. Den Versicherten wird diesfalls kein Wahlrecht zwischen den beiden Leistungssystemen eingeräumt und geht die grundsätzlich als Dauerleistung konzipierte Leistung aus der Pensionsversicherung der bloß temporären Transferleistung aus der Arbeitslosenversicherung vor. Dies wird insbesondere dadurch untermauert, dass auch jene Personen vom Leistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung ausgeschlossen sind, die (bloß) die Anspruchsvoraussetzungen für einen der Versicherungsfälle des Alters erfüllen (Schrattbauer in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 1 zu Paragraph 22, AlVG). Nach dem Wortlaut der zitierten Gesetzesbestimmung spielt jedoch die Höhe des Bezuges aus der Pensionsversicherung keine Rolle für den Ausschluss aus dem Leistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung. 3.4.3. Umgelegt auf den gegenständlichen Anlassfall bedeutet dies: 3.4.3.1. Die Beschwerdeführerin steht seit dem XXXX .2020 im Bezug einer Leistung aus der österreichischen Pensionsversicherung und zwar konkret einer Leistung nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz. Dabei spielt die Höhe des Pensionsanspruchs nach der Bestimmung des § 22 AlVG keine Rolle, haben doch gem. Abs. 1 leg. cit. auch arbeitslose Personen, die eine Anspruchsvoraussetzung für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllen, jedoch noch keine Pensionsleistung beziehen, keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe (§ 22 Abs. 1 iVm. § 38 ASlVG).3.4.3.1. Die Beschwerdeführerin steht seit dem römisch 40 .2020 im Bezug einer Leistung aus der österreichischen Pensionsversicherung und zwar konkret einer Leistung nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz. Dabei spielt die Höhe des Pensionsanspruchs nach der Bestimmung des Paragraph 22, AlVG keine Rolle, haben doch gem. Absatz eins, leg. cit. auch arbeitslose Personen, die eine Anspruchsvoraussetzung für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllen, jedoch noch keine Pensionsleistung beziehen, keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe (Paragraph 22, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, ASlVG). Damit steht fest, dass die BF im Zeitraum XXXX .2020 bis XXXX .2020 durch den Bezug einer Alterspension nach den Bestimmungen des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG) ihren Anspruch auf Notstandshilfe verloren hat.Damit steht fest, dass die BF im Zeitraum römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 durch den Bezug einer Alterspension nach den Bestimmungen des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG) ihren Anspruch auf Notstandshilfe verloren hat. 3.4.3.2. Dadurch, dass sie durch den Bezug einer Alterspension nach dem APG ihres Notstandshilfeanspruchs verlustig ging, war damit die für die Einstellung der Notstandshilfe notwendige Voraussetzung

§ 24Abs. 1 erster Satz i

Vm. § 38 AlVG bzw. die für den Widerruf der Zuerkennung des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe erforderliche Voraussetzung gem. § 24 Abs. 2 erster Satz iVm. 38 AlVG realisiert.3.4.3.2. Dadurch, dass sie durch den Bezug einer Alterspension nach dem APG ihres Notstandshilfeanspruchs verlustig ging, war damit die für die Einstellung der Notstandshilfe notwendige Voraussetzung

Paragraph 24, Absatz eins, erster Satz in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG bzw. die für den Widerruf der Zuerkennung des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe erforderliche Voraussetzung gem. Paragraph 24, Absatz 2, erster Satz in Verbindung mit 38 AlVG realisiert. Anlassbezogen war bezogen auf den Zeitraum XXXX .2020 bis XXXX .2020 der Bezug der Notstandshilfe gesetzlich nicht begründet.Anlassbezogen war bezogen auf den Zeitraum römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 der Bezug der Notstandshilfe gesetzlich nicht begründet. In Anbetracht dieses Umstandes begegnet es keinen Bedenken, dass die belangte Behörde den Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum XXXX .2020 bis XXXX .2020 widerrufen hat.In Anbetracht dieses Umstandes begegnet es keinen Bedenken, dass die belangte Behörde den Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 widerrufen hat. 3.4.3.

  1. Mit bundeseinheitlich gestaltetem Antragsformular begehrte die Beschwerdeführerin von der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice am XXXX .2020 die Gewährung der Notstandshilfe. Im Antragsformular verneinte sie darin die bei Punkt 4.) enthaltene Frage „Ich habe einen Antrag auf Gewährung einer Pension gestellt“. Damit brachte sie unmissverständlich zum Ausdruck, keinen Antrag auf Gewährung einer Alterspension gestellt zu haben, was in Anbetracht des in der Folge von der Pensionsversicherungsanstalt erlassenen Bescheides über die Zuerkennung einer Pension aus einem der Anlassfälle des Alters nicht stimmen konnte. 3.4.3.
  2. Mit bundeseinheitlich gestaltetem Antragsformular begehrte die Beschwerdeführerin von der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice am römisch 40 .2020 die Gewährung der Notstandshilfe. Im Antragsformular verneinte sie darin die bei Punkt 4.) enthaltene Frage „Ich habe einen Antrag auf Gewährung einer Pension gestellt“. Damit brachte sie unmissverständlich zum Ausdruck, keinen Antrag auf Gewährung einer Alterspension gestellt zu haben, was in Anbetracht des in der Folge von der Pensionsversicherungsanstalt erlassenen Bescheides über die Zuerkennung einer Pension aus einem der Anlassfälle des Alters nicht stimmen konnte. Erst über eine am 28.04.2020 erfolgte Rückfrage bei der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Klagenfurt, gelangte die belangte Behörde in Kenntnis des Pensionsbezuges der BF seit dem XXXX .
  3. Erst über eine am 28.04.2020 erfolgte Rückfrage bei der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Klagenfurt, gelangte die belangte Behörde in Kenntnis des Pensionsbezuges der BF seit dem römisch 40 .
  4. Dem AMS hat sie den Bezug der Alterspension nach dem APG zu keinem Zeitpunkt gemeldet.

§ 25Abs. 1 Al

VG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat, oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat, oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Der Beschwerdeführerin gereicht zum Vorwurf, der belangten Behörde den Bezug der Leistung nach dem APG ab dem XXXX .2020 nicht unverzüglich gemeldet zu haben und auf diese Weise den Fortbezug der Notstandshilfe erschlichen zu haben.Der Beschwerdeführerin gereicht zum Vorwurf, der belangten Behörde den Bezug der Leistung nach dem APG ab dem römisch 40 .2020 nicht unverzüglich gemeldet zu haben und auf diese Weise den Fortbezug der Notstandshilfe erschlichen zu haben. Wenn die belangte Behörde die BF mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid zur Refundierung der im Zeitraum XXXX .2020 bis XXXX .2020 bezogenen Notstandshilfe aufgefordert hat, begegnet auch dies keinen Bedenken.Wenn die belangte Behörde die BF mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid zur Refundierung der im Zeitraum römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 bezogenen Notstandshilfe aufgefordert hat, begegnet auch dies keinen Bedenken. 3.4.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zudem hat keine der Verfahrensparteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, wiewohl sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt selbst bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht anders darstellen würde.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zudem hat keine der Verfahrensparteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, wiewohl sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt selbst bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht anders darstellen würde. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G305.2232804.1.00

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