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{'item': 'G305 2235163-1'}

Obsah (10)Art 133§ 38§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 13§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.02.2021 GeschäftszahlG305 2235163-1 SpruchG305 2235163-1/5E, G305 2235163-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom XXXX .2020, VSNR: XXXX , sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF)

§ 38i

Vm. § 10 AlVG 1977, BGBl. Nr. 609/1977 idgF. den Anspruch auf Notstandshilfe im Zeitraum XXXX .2020 bis XXXX .2020 verloren habe und Nachsicht nicht erteilt werde.1. Mit Bescheid vom römisch 40 .2020, VSNR: römisch 40 , sprach die regionale Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF)

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF. den Anspruch auf Notstandshilfe im Zeitraum römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 verloren habe und Nachsicht nicht erteilt werde. Den Bescheid begründete die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass sie dem Beschwerdeführer am XXXX .2020 ein Stellenangebot mir einer zumutbaren Beschäftigung als XXXX beim XXXX übermittelt hätte. Er habe sich beim Dienstgeber telefonisch gemeldet und angegeben, dass er die ihm zugewiesene Stelle aufgrund einer geringfügigen Beschäftigung und einer möglichen Arbeitserprobung nicht annehmen werde. Damit habe er eine mögliche Arbeitsaufnahme mit XXXX .2020 vereitelt. Eine geringfügige Beschäftigung stelle keinen Nachsichtsgrund dar.Den Bescheid begründete die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass sie dem Beschwerdeführer am römisch 40 .2020 ein Stellenangebot mir einer zumutbaren Beschäftigung als römisch 40 beim römisch 40 übermittelt hätte. Er habe sich beim Dienstgeber telefonisch gemeldet und angegeben, dass er die ihm zugewiesene Stelle aufgrund einer geringfügigen Beschäftigung und einer möglichen Arbeitserprobung nicht annehmen werde. Damit habe er eine mögliche Arbeitsaufnahme mit römisch 40 .2020 vereitelt. Eine geringfügige Beschäftigung stelle keinen Nachsichtsgrund dar.

  1. Gegen diesen Bescheid brachte der BF am 14.08.2020 (sohin innerhalb offener Frist) eine Beschwerde bei der belangten Behörde ein.
  2. Mit dem hier verfahrensgegenständlichen Bescheid vom XXXX .2020, GZ: XXXX , sprach die belangte Behörde aus, dass hinsichtlich der gegen den Bescheid vom XXXX .2020 erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen werde und führte im Wesentlichen kurz zusammengefasst begründend aus, dass § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss diejenigen Personen sanktioniere, die erforderliche Anstrengungen zur Beendigung der Arbeitslosigkeit schuldhaft unterlassen oder vereiteln würden. Dies gelte auch für erforderliche Schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahmen. Eine aufschiebende Wirkung würde diesen aus generalpräventiven Gründen im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck unterlaufen. Insgesamt diene dieses Vorgehen dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Außerdem seien in der Beschwerde keine Angaben gemacht worden, welche konkreten wirtschaftlichen, finanziellen oder rechtlichen Nachteile mit der Durchsetzbarkeit des Bescheides für ihn verbunden wären, damit die erforderliche Abwägung gegenüber den - unstrittig bestehenden - Interessen der Öffentlichkeit am Sanktionszweck der Arbeitslosenversicherung vorgenommen hätte werden können. Demnach habe der BF weder Angaben getätigt, noch Unterlagen vorgelegt, die seinen unverhältnismäßigen Nachteil gegenüber der Behörde belegen würden.
  3. Mit dem hier verfahrensgegenständlichen Bescheid vom römisch 40 .2020, GZ: römisch 40 , sprach die belangte Behörde aus, dass hinsichtlich der gegen den Bescheid vom römisch 40 .2020 erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen werde und führte im Wesentlichen kurz zusammengefasst begründend aus, dass Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss diejenigen Personen sanktioniere, die erforderliche Anstrengungen zur Beendigung der Arbeitslosigkeit schuldhaft unterlassen oder vereiteln würden. Dies gelte auch für erforderliche Schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahmen. Eine aufschiebende Wirkung würde diesen aus generalpräventiven Gründen im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck unterlaufen. Insgesamt diene dieses Vorgehen dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Außerdem seien in der Beschwerde keine Angaben gemacht worden, welche konkreten wirtschaftlichen, finanziellen oder rechtlichen Nachteile mit der Durchsetzbarkeit des Bescheides für ihn verbunden wären, damit die erforderliche Abwägung gegenüber den - unstrittig bestehenden - Interessen der Öffentlichkeit am Sanktionszweck der Arbeitslosenversicherung vorgenommen hätte werden können. Demnach habe der BF weder Angaben getätigt, noch Unterlagen vorgelegt, die seinen unverhältnismäßigen Nachteil gegenüber der Behörde belegen würden.
  4. Gegen diesen, dem BF am 21.08.2020 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid erhob dieser am 08.09.2020 (innerhalb offener Frist) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die er im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit begründete, dass er eine Arbeit angenommen hätte, die als Teilzeitjob ausgeschrieben war. Durch die Corona-Pandemie sei dieser Teilzeitjob vorübergehend als geringfügige Anstellung bis zu einer Beruhigung der Corona-Situation eingestuft worden. Auch sei er nicht darüber informiert bzw. aufgeklärt worden, dass er seine konkreten wirtschaftlichen, finanziellen und rechtlichen Nachteile bekannt zu geben hätte.
  5. Am 18.09.2020 legte die belangte Behörde die den Bescheid vom XXXX .2020, die dagegen erhobene Beschwerde und die relevanten Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor. Parallel dazu erging ein Vorlagebericht, worin es heißt, dass über die gegen den Bescheid vom XXXX 2020 erhobene Beschwerde von der belangten Behörde eine Sachentscheidung (Anm.: im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung) fallen solle.
  6. Am 18.09.2020 legte die belangte Behörde die den Bescheid vom römisch 40 .2020, die dagegen erhobene Beschwerde und die relevanten Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor. Parallel dazu erging ein Vorlagebericht, worin es heißt, dass über die gegen den Bescheid vom römisch 40 2020 erhobene Beschwerde von der belangten Behörde eine Sachentscheidung Anmerkung, im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung) fallen solle.
  7. Mit hg. Verfahrensanordnung vom 30.09.2020 wurde der BF über den Stand des hg. geführten Ermittlungsverfahrens in Kenntnis gesetzt und ihm im Rahmen des Parteiengehörs Gelegenheit zur Stellungnahme binnen festgesetzter Frist gegeben. Die ihm gesetzte Frist zur Stellungnahme ließ er jedoch reaktionslos verstreichen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: 1.
  9. Mit Bescheid vom XXXX .2020 sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe

§ 38i

Vm. § 10 AlVG für den Zeitraum XXXX .2020 bis XXXX .2020 verloren habe, weil er eine mögliche Arbeitsaufnahme bei der Dienstgeberin XXXX mit Arbeitsbeginn XXXX .2020 vereitelt hätte.1.1. Mit Bescheid vom römisch 40 .2020 sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 verloren habe, weil er eine mögliche Arbeitsaufnahme bei der Dienstgeberin römisch 40 mit Arbeitsbeginn römisch 40 .2020 vereitelt hätte. 1.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 07.08.2020 Beschwerde. Angaben dazu, welche konkreten wirtschaftlichen, finanziellen oder rechtlichen Nachteile mit der Durchsetzung dieses Bescheides für ihn konkret verbunden wären, ließ der Beschwerdeführer zur Gänze vermissen. Es wurden weder Angaben gemacht, noch Unterlagen vorgelegt, die seinen unverhältnismäßigen Nachteil gegenüber der Behörde belegen würden.
  2. Beweiswürdigung: Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten, unstrittigen Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage (Verwaltungsakten und Gerichtsakten) ergibt. Beweis wurde weiter erhoben durch den Verwaltungsakt und die darin einliegenden Schriftstücke der belangten Behörde und das Beschwerdevorbringen des BF. Dazu ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer es bereits in dem gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX .2020 erhobenen Rechtsmittel verabsäumte, Angaben dazu zu machen, welche konkreten wirtschaftlichen, finanziellen oder rechtlichen Nachteile mit der Durchsetzbarkeit des Bescheides für ihn verbunden wären. Auch lässt seine gegen den Bescheid vom XXXX .2020 erhobene Beschwerde Angaben dieser Art zur Gänze vermissen. Mit seinem in dieser Beschwerdeschrift enthaltenen Vorbringen, dass er nicht informiert worden sei, dass er entsprechende Angaben zu machen gehabt hätte, räumte er ein, in der gegen den Ausgangsbescheid vom XXXX .2020 erhobenen Beschwerde Angaben dieser Art unterlassen zu haben.Dazu ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer es bereits in dem gegen den Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 .2020 erhobenen Rechtsmittel verabsäumte, Angaben dazu zu machen, welche konkreten wirtschaftlichen, finanziellen oder rechtlichen Nachteile mit der Durchsetzbarkeit des Bescheides für ihn verbunden wären. Auch lässt seine gegen den Bescheid vom römisch 40 .2020 erhobene Beschwerde Angaben dieser Art zur Gänze vermissen. Mit seinem in dieser Beschwerdeschrift enthaltenen Vorbringen, dass er nicht informiert worden sei, dass er entsprechende Angaben zu machen gehabt hätte, räumte er ein, in der gegen den Ausgangsbescheid vom römisch 40 .2020 erhobenen Beschwerde Angaben dieser Art unterlassen zu haben. Die getroffenen Konstatierungen waren auf der Grundlage der angeführten Quellen im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu treffen.
  3. Rechtliche Beurteilung: 3.
  4. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2012, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2012,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu Spruchteil A): 3.2.1.

§ 13Abs. 2 Vw

GVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.3.2.1.

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Rechtsmitteln, die gegen die Ausschließung der aufschiebenden Wirkung nach § 64 Abs. 2 AVG gerichtet sind, hat die Rechtsmittelinstanz zu prüfen, ob im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der belangten Behörde die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gegeben waren (VwGH vom 29.09.2005, Zl. 2005/11/0123 und vom 28.06.2001, Zl. 99/11/0243).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Rechtsmitteln, die gegen die Ausschließung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 64, Absatz 2, AVG gerichtet sind, hat die Rechtsmittelinstanz zu prüfen, ob im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der belangten Behörde die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gegeben waren (VwGH vom 29.09.2005, Zl. 2005/11/0123 und vom 28.06.2001, Zl. 99/11/0243). Dabei hat die zuständige Behörde eine Interessenabwägung durchzuführen und darzulegen, worin die Gefahr im Verzug besteht, die einen vorzeitigen Vollzug des Bescheides dringend gebietet (Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz. 31 zu § 64). In der vorzunehmenden Interessenabwägung sind die Interessen des Beschwerdeführers gegen die berührten öffentlichen Interessen und allfälliger weiterer Parteien abzuwägen, wobei in einem ersten Schritt festzustellen ist, welche Interessen überwiegen.Dabei hat die zuständige Behörde eine Interessenabwägung durchzuführen und darzulegen, worin die Gefahr im Verzug besteht, die einen vorzeitigen Vollzug des Bescheides dringend gebietet (Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz. 31 zu Paragraph 64,). In der vorzunehmenden Interessenabwägung sind die Interessen des Beschwerdeführers gegen die berührten öffentlichen Interessen und allfälliger weiterer Parteien abzuwägen, wobei in einem ersten Schritt festzustellen ist, welche Interessen überwiegen. 3.2.

  1. In seiner Beschwerdeschrift ist der Beschwerdeführer dem mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung verbundenen Vorhalt nicht bzw. schon gar nicht substantiiert entgegengetreten. Seine Beschwerde ließ Angaben dazu vermissen, welche konkreten wirtschaftlichen, finanziellen oder rechtlichen Nachteile mit der Durchsetzbarkeit des Ausgangsbescheides vom XXXX .2020 für ihn verbunden wären. Ebenso unterließ er es, Unterlagen, die seinen unverhältnismäßigen Nachteil gegenüber der Behörde belegen würden, vorzulegen.Seine Beschwerde ließ Angaben dazu vermissen, welche konkreten wirtschaftlichen, finanziellen oder rechtlichen Nachteile mit der Durchsetzbarkeit des Ausgangsbescheides vom römisch 40 .2020 für ihn verbunden wären. Ebenso unterließ er es, Unterlagen, die seinen unverhältnismäßigen Nachteil gegenüber der Behörde belegen würden, vorzulegen. Auch lässt seine gegen den Bescheid vom XXXX .2020, GZ: XXXX , erhobene Beschwerde vom 08.09.2020 Angaben in diese Richtung zur Gänze vermissen.Auch lässt seine gegen den Bescheid vom römisch 40 .2020, GZ: römisch 40 , erhobene Beschwerde vom 08.09.2020 Angaben in diese Richtung zur Gänze vermissen. 3.2.
  2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat der Beschwerdeführer zu behaupten und zu konkretisieren, dass er durch den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einen unverhältnismäßigen Nachteil erleide (VwGH vom 14.02.2014, Ro 2014/02/0053). Dieser Konkretisierungspflicht ist er in der Beschwerde, die sich im Wesentlichen auf unsubstantiierte Behauptungen beschränken, nicht nachgekommen. Selbst auf die h.g. Verfahrensanordnung vom 30.09.2020, mit der er vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt wurde und mit der ihm die Gelegenheit gegeben wurde, sich im Rahmen des Parteiengehörs zu äußern, reagierte er nicht. Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Nachteile die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, hängt entscheidend von den im Aufschiebungsantrag vorgebrachten konkreten Angaben ab. Allerdings enthält der Aufschiebungsantrag, wie ausgeführt, diesbezüglich keinerlei Angaben. In der Beschwerde wird nicht einmal ansatzweise dargelegt, worin seine - bei Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung - konkreten Nachteile in qualitativer wie quantitativer Hinsicht in einem solchen Ausmaß drohen, dass sie die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit iSd. § 30 Abs. 2 VwGG übersteigen (VwGH vom 03.06.2011, AW 2011/10/0016).Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Nachteile die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, hängt entscheidend von den im Aufschiebungsantrag vorgebrachten konkreten Angaben ab. Allerdings enthält der Aufschiebungsantrag, wie ausgeführt, diesbezüglich keinerlei Angaben. In der Beschwerde wird nicht einmal ansatzweise dargelegt, worin seine - bei Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung - konkreten Nachteile in qualitativer wie quantitativer Hinsicht in einem solchen Ausmaß drohen, dass sie die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit iSd. Paragraph 30, Absatz 2, VwGG übersteigen (VwGH vom 03.06.2011, AW 2011/10/0016). Entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat ein Antragsteller im Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil liege. Nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers wird das erkennende Verwaltungsgericht überhaupt erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Antragsteller einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (siehe dazu VwGH vom 11.03.1996, AW 96/17/0071; vom 27.06.1996, AW 96/17/0028 und vom 10.08.2011, AW 2011/27/0028). Vorliegend hat sich der Beschwerdeführer daher vorhalten zu lassen, dass er nicht einmal im Ansatz auf die (von ihm zu beantwortende) Frage eingegangen ist, welche konkreten wirtschaftlichen, finanziellen oder rechtlichen Nachteile mit der Durchsetzung des Bescheides für ihn allenfalls verbunden wären. Dadurch wird eine Abwägung der Interessen des Beschwerdeführers gegenüber den öffentlichen Interessen am Sanktionszweck der Arbeitslosenversicherung vereitelt. 3.2.
  3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G305.2235163.1.00

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