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{'item': 'G305 2237335-1'}

Obsah (14)Art 133§ 33§ 38§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 7§ 4§ 8§ 9§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.02.2021 GeschäftszahlG305 2237335-1 SpruchG305 2237335-1/15E, G305 2237335-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom XXXX .2020, VSNR: XXXX , sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS)

§ 33Abs. 2 i

Vm. den §§ 38, 24 Abs. 1, 7 und 9 Abs. 1 AlVG aus, dass die von XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) bezogene Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit ab dem XXXX .2020 eingestellt werde.1. Mit Bescheid vom römisch 40 .2020, VSNR: römisch 40 , sprach die regionale Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS)

Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit den Paragraphen 38, 24, Absatz eins, 7 und 9 Absatz eins, AlVG aus, dass die von römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) bezogene Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit ab dem römisch 40 .2020 eingestellt werde. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass dem BF innerhalb eines Jahres drei zumutbare Stellenangebote angeboten worden seien, wobei er bei allen drei Stellenangeboten eine Arbeitsaufnahme durch sein Verhalten vereitelt hätte, weshalb Arbeitswilligkeit nicht vorliege.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der BF eine am 21.09.2020 bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde, worin er im Kern ausführte, dass er nicht das ganze Jahr arbeitslos gewesen sei, sondern in dieser Zeit einen Kurs besucht hätte. Eine Vermittlung, in diesem Fall beim XXXX , könne man verweigern. Die ihm angebotenen Stellen seien ihm nicht zumutbar gewesen. Der angefochtene Bescheid sei nichtssagend und wünsche er sich einen neuen Bescheid, wenn es zum Bundesverwaltungsgericht gehe.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF eine am 21.09.2020 bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde, worin er im Kern ausführte, dass er nicht das ganze Jahr arbeitslos gewesen sei, sondern in dieser Zeit einen Kurs besucht hätte. Eine Vermittlung, in diesem Fall beim römisch 40 , könne man verweigern. Die ihm angebotenen Stellen seien ihm nicht zumutbar gewesen. Der angefochtene Bescheid sei nichtssagend und wünsche er sich einen neuen Bescheid, wenn es zum Bundesverwaltungsgericht gehe.
  3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2020, GZ: XXXX , wies das AMS die Ausgangsbescheid vom XXXX .2020 erhobene Beschwerde ab.
  4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2020, GZ: römisch 40 , wies das AMS die Ausgangsbescheid vom römisch 40 .2020 erhobene Beschwerde ab.
  5. Gegen die ihm am 29.10.2020 persönlich zugestellte Beschwerdevorentscheidung erhob er einen bei der belangten Behörde am 12.11.2020 eingebrachten, als „Einspruch“ titulierten Vorlageantrag.
  6. Am 30.11.2020 brachte die belangte Behörde die gegen den Ausgangsbescheid erhobene Beschwerde, den angefochtenen Bescheid, die Beschwerdevorentscheidung und den dagegen erhobenen, als „Einspruch“ titulierten Vorlageantrag und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
  7. Mit hg. Verfügung vom 04.01.2021, dem Beschwerdeführer am 13.01.2021 durch Übergabe persönlich zugestellt, wurde ihm das Ergebnis des hg. geführten Beschwerdeverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihm im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb festgesetzter Frist gegeben. Ungeachtet dessen ließ der Beschwerdeführer die ihm gesetzte Frist fruchtlos verstreichen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: 1.
  9. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in XXXX geboren und ist er im Besitz der österreichischen Staatsangehörigkeit. Sein Hauptwohnsitz befindet sich seit dem XXXX bis laufend an der Anschrift XXXX .1.
  10. Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren und ist er im Besitz der österreichischen Staatsangehörigkeit. Sein Hauptwohnsitz befindet sich seit dem römisch 40 bis laufend an der Anschrift römisch 40 . Er ist ledig, alleinstehend und treffen ihn weder Sorge- noch Unterhaltspflichten. Er hat eine Lehre zum XXXX absolviert, die er mit der Lehrabschlussprüfung abgeschlossen hat. Überdies verfügt er über eine langjährige Berufserfahrung als nichtselbständiger XXXX im Zeitraum 2009 bis 2013 und als selbständiger XXXX im Zeitraum 2014 bis
  11. Zu seinem Aufgabenbereich als XXXX gehörte das XXXX von XXXX , XXXX und XXXX sowie das XXXX sowie die Durchführung von Arbeiten mit der XXXX (Lebenslauf des Beschwerdeführers vom 30.11.2020).Er hat eine Lehre zum römisch 40 absolviert, die er mit der Lehrabschlussprüfung abgeschlossen hat. Überdies verfügt er über eine langjährige Berufserfahrung als nichtselbständiger römisch 40 im Zeitraum 2009 bis 2013 und als selbständiger römisch 40 im Zeitraum 2014 bis
  12. Zu seinem Aufgabenbereich als römisch 40 gehörte das römisch 40 von römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 sowie das römisch 40 sowie die Durchführung von Arbeiten mit der römisch 40 (Lebenslauf des Beschwerdeführers vom 30.11.2020). 1.
  13. Im Register des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger scheinen bei ihm seit dem XXXX nachstehende versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse bei folgenden Dienstgeberinnen auf:1.
  14. Im Register des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger scheinen bei ihm seit dem römisch 40 nachstehende versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse bei folgenden Dienstgeberinnen auf: XXXX bis XXXX XXXX Arbeiter römisch 40 bis römisch 40 römisch 40 Arbeiter XXXX bis XXXX XXXX Arbeiter römisch 40 bis römisch 40 römisch 40 Arbeiter XXXX bis XXXX XXXX Arbeiter römisch 40 bis römisch 40 römisch 40 Arbeiter XXXX bis XXXX XXXX Arbeiter römisch 40 bis römisch 40 römisch 40 Arbeiter XXXX bis XXXX XXXX Arbeiter römisch 40 bis römisch 40 römisch 40 Arbeiter XXXX bis XXXX XXXX Arbeiter römisch 40 bis römisch 40 römisch 40 Arbeiter Weitere, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigungsverhältnisse scheinen bei ihm bis laufend nicht mehr auf. 1.
  15. Während der Zeiträume, die zwischen den teils sehr kurzfristigen Beschäftigungsverhältnissen lagen, bezog der Beschwerdeführer immer wieder Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit dem XXXX .2009 bis laufend bezieht er (lediglich unterbrochen durch mehrere Krankengeldbezüge) Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld und Notstandshilfe/Überbrückungshilfe). Seit dem römisch 40 .2009 bis laufend bezieht er (lediglich unterbrochen durch mehrere Krankengeldbezüge) Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld und Notstandshilfe/Überbrückungshilfe). 1.
  16. Am XXXX .2020 schloss die belangte Behörde mit dem BF einen bis XXXX .2021 gültigen Betreuungsplan ab, worin sich das AMS verpflichtete, ihn bei der Suche nach einer Stelle als XXXX bzw. Hilfsarbeiter wechselnder Art laut Notstandshilfeverordnung und beim Überwinden von Hindernissen bei der Vermittlung mit gewünschtem Arbeitsort in der Steiermark, Salzburg und Kärnten zu unterstützen. Dagegen verpflichtete er sich zu einer intensiven Stellensuche auf offene Stellen und zur Führung einer Bewerbungsliste, weiters dazu, selbständig Aktivitäten wie z.B. Aktivbewerbungen zu setzen und sich umgehend auf eine passende Stelle zu bewerben und dem AMS das Ergebnis mitzuteilen. Auch verpflichtete er sich, dass er sich auf Stellenangebote, die ihm vom AMS übermittelt werden, bewirbt und über seine Bewerbung binnen 8 Tagen Rückmeldung gibt, an Informationstagen und Jobbörsen des AMS teilzunehmen, die Selbstbedienungsangebote zu nutzen und auf Anrufe oder E-Mails von Unternehmen, die direkt mit ihm in Kontakt treten, zu reagieren. Im Übrigen wurde er über die Rechtsfolgen einer unterlassenen Bewerbung bzw. das Nichtzustandekommen eines ihm angebotenen Beschäftigungsverhältnisses infolge Vereitelung belehrt. 1.
  17. Am römisch 40 .2020 schloss die belangte Behörde mit dem BF einen bis römisch 40 .2021 gültigen Betreuungsplan ab, worin sich das AMS verpflichtete, ihn bei der Suche nach einer Stelle als römisch 40 bzw. Hilfsarbeiter wechselnder Art laut Notstandshilfeverordnung und beim Überwinden von Hindernissen bei der Vermittlung mit gewünschtem Arbeitsort in der Steiermark, Salzburg und Kärnten zu unterstützen. Dagegen verpflichtete er sich zu einer intensiven Stellensuche auf offene Stellen und zur Führung einer Bewerbungsliste, weiters dazu, selbständig Aktivitäten wie z.B. Aktivbewerbungen zu setzen und sich umgehend auf eine passende Stelle zu bewerben und dem AMS das Ergebnis mitzuteilen. Auch verpflichtete er sich, dass er sich auf Stellenangebote, die ihm vom AMS übermittelt werden, bewirbt und über seine Bewerbung binnen 8 Tagen Rückmeldung gibt, an Informationstagen und Jobbörsen des AMS teilzunehmen, die Selbstbedienungsangebote zu nutzen und auf Anrufe oder E-Mails von Unternehmen, die direkt mit ihm in Kontakt treten, zu reagieren. Im Übrigen wurde er über die Rechtsfolgen einer unterlassenen Bewerbung bzw. das Nichtzustandekommen eines ihm angebotenen Beschäftigungsverhältnisses infolge Vereitelung belehrt. Auch davor schloss das AMS Betreuungspläne bzw. Betreuungsvereinbarungen mit ihm ab. 1.
  18. Am XXXX .2019 wies ihm die belangte Behörde ein Stellenangebot als Holzarbeiter beim XXXX von XXXX in XXXX , mit einem Verdienst von EUR 10,00 netto pro Stunde zu. Von der Dienstgeberin wurde weiters die Beistellung einer Unterkunft angeboten. Gefordert wurden Praxis in der XXXX , XXXX und XXXX . 1.
  19. Am römisch 40 .2019 wies ihm die belangte Behörde ein Stellenangebot als Holzarbeiter beim römisch 40 von römisch 40 in römisch 40 , mit einem Verdienst von EUR 10,00 netto pro Stunde zu. Von der Dienstgeberin wurde weiters die Beistellung einer Unterkunft angeboten. Gefordert wurden Praxis in der römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 . Um die ihm zugewiesene Arbeitsstelle bewarb er sich zwar, doch verhielt er sich beim Bewerbungsgespräch so, dass ein die Arbeitslosigkeit ausschließendes Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kam. Demnach hatte er beim Bewerbungsgespräch gegenüber der potentiellen Dienstgeberin angegeben, dass er über seine „körperlichen Einschränkungen“ nichts sagen dürfe. Auch benötige er neue Arbeitskleidung, Helm, Hose, Schuhe und Handschuhe, wobei alles neu sein müsse, da er keine gebrauchten Sachen anziehe. Auch sei der Kollektivvertrag einzuhalten; Wegzeiten, der Lohn, Brennholz, stündliche 10 Minuten Pause etc. seien einzuhalten. Außerdem arbeite er nur mit Österreichern. Abgesehen von seinen Einschränkungen (rechtes Knie zwei Bänder gerissen, linkes Knie ein Band gerissen und noch nicht operiert) sei er „ein Wenig eingerostet“, da er schon lange nicht mehr als XXXX gearbeitet hätte. Auch werde er beim XXXX ein, zwei Wochen brauchen, um wieder reinzukommen und habe er vom XXXX wenig Ahnung. Er sei kein Maschinist und habe keine Erfahrung bei Seilkranarbeiten. Auch habe er weder Geld noch ein Auto. Zudem brauche er, um die Dienstgeberin zu erreichen, einen Vorschuss.Demnach hatte er beim Bewerbungsgespräch gegenüber der potentiellen Dienstgeberin angegeben, dass er über seine „körperlichen Einschränkungen“ nichts sagen dürfe. Auch benötige er neue Arbeitskleidung, Helm, Hose, Schuhe und Handschuhe, wobei alles neu sein müsse, da er keine gebrauchten Sachen anziehe. Auch sei der Kollektivvertrag einzuhalten; Wegzeiten, der Lohn, Brennholz, stündliche 10 Minuten Pause etc. seien einzuhalten. Außerdem arbeite er nur mit Österreichern. Abgesehen von seinen Einschränkungen (rechtes Knie zwei Bänder gerissen, linkes Knie ein Band gerissen und noch nicht operiert) sei er „ein Wenig eingerostet“, da er schon lange nicht mehr als römisch 40 gearbeitet hätte. Auch werde er beim römisch 40 ein, zwei Wochen brauchen, um wieder reinzukommen und habe er vom römisch 40 wenig Ahnung. Er sei kein Maschinist und habe keine Erfahrung bei Seilkranarbeiten. Auch habe er weder Geld noch ein Auto. Zudem brauche er, um die Dienstgeberin zu erreichen, einen Vorschuss. Da der BF mit seinem Verhalten im Bewerbungsgespräch das Zustandekommen einer die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung vereitelte, sprach das AMS mit Bescheid vom XXXX .2019 aus, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe

§ 38in Verbindung mit § 10 Al

VG im Zeitraum XXXX .2019 bis XXXX .2019 verloren hätte und Nachsicht nicht erteilt werde.Da der BF mit seinem Verhalten im Bewerbungsgespräch das Zustandekommen einer die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung vereitelte, sprach das AMS mit Bescheid vom römisch 40 .2019 aus, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG im Zeitraum römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 verloren hätte und Nachsicht nicht erteilt werde. 1.

  1. Am XXXX .2019 wurde ihm vom AMS für die Wintersaison eine Vollzeitarbeitsstelle als XXXX XXXX auf Basis Entlohnung laut Kollektivvertrag mit der Bereitschaft zur Überzahlung angeboten. Das Angebot der Dienstgeberin an ihre Dienstnehmer enthielt in diesem Fall auch eine kostenlose Unterkunft, freie Verpflegung und die Bereitschaft zur Überzahlung je nach Qualifikation. 1.
  2. Am römisch 40 .2019 wurde ihm vom AMS für die Wintersaison eine Vollzeitarbeitsstelle als römisch 40 römisch 40 auf Basis Entlohnung laut Kollektivvertrag mit der Bereitschaft zur Überzahlung angeboten. Das Angebot der Dienstgeberin an ihre Dienstnehmer enthielt in diesem Fall auch eine kostenlose Unterkunft, freie Verpflegung und die Bereitschaft zur Überzahlung je nach Qualifikation. Die Stellenzuweisung enthielt eine Aufforderung zur Übermittlung einer schriftlichen Bewerbung und zur Vorlage eines Lebenslaufs. Im Zusammenhang mit dieser, dem Beschwerdeführer zugewiesenen Arbeitsstelle war das AMS XXXX von der Dienstgeberin mit der Durchführung der ersten Stufe des Bewerbungsverfahrens beauftragt. Im Zusammenhang mit dieser, dem Beschwerdeführer zugewiesenen Arbeitsstelle war das AMS römisch 40 von der Dienstgeberin mit der Durchführung der ersten Stufe des Bewerbungsverfahrens beauftragt. In seinem E-Mail vom 28.10.2019 gab der BF an, dass er, nachdem er sich über die Höhe der Entlohnung abfällig geäußert hatte, XXXX sei und schon eine Zeit lang arbeitslos sei. Eine Praxis im XXXX könne er nicht vorweisen. Auch könne er die vom AMS XXXX geforderte Praxis für die ihm zugewiesene Beschäftigung nicht vorweisen. Er habe zwar keine Praxis im XXXX , jedoch habe er sehr wohl Praxis, „was man im eigenen Haushalt angeeignet bzw. angelernt hat“. Er habe einen eigenen Haushalt und führe diesen auch allein. Geschirrreinigung und Gläserreinigung verrichte er mit dem Geschirrspüler und erfordere dies „recht wenig Wissen und glaube, das bei ihnen das auch so läuft darum kann ich mich diesbezüglich als qualifiziert bezeichnen und bin mir sicher, dass ich das machen kann“. Bei der Mülltrennung sei er sehr penibel, deshalb wisse er recht gut Bescheid. Seinem E-Mail legte er einen Lebenslauf - entgegen der Aufforderung in der Stellenzuweisung - erst gar nicht bei und verwies in seinem E-Mail darauf, dass dem AMS bereits sein Lebenslauf vorliege.In seinem E-Mail vom 28.10.2019 gab der BF an, dass er, nachdem er sich über die Höhe der Entlohnung abfällig geäußert hatte, römisch 40 sei und schon eine Zeit lang arbeitslos sei. Eine Praxis im römisch 40 könne er nicht vorweisen. Auch könne er die vom AMS römisch 40 geforderte Praxis für die ihm zugewiesene Beschäftigung nicht vorweisen. Er habe zwar keine Praxis im römisch 40 , jedoch habe er sehr wohl Praxis, „was man im eigenen Haushalt angeeignet bzw. angelernt hat“. Er habe einen eigenen Haushalt und führe diesen auch allein. Geschirrreinigung und Gläserreinigung verrichte er mit dem Geschirrspüler und erfordere dies „recht wenig Wissen und glaube, das bei ihnen das auch so läuft darum kann ich mich diesbezüglich als qualifiziert bezeichnen und bin mir sicher, dass ich das machen kann“. Bei der Mülltrennung sei er sehr penibel, deshalb wisse er recht gut Bescheid. Seinem E-Mail legte er einen Lebenslauf - entgegen der Aufforderung in der Stellenzuweisung - erst gar nicht bei und verwies in seinem E-Mail darauf, dass dem AMS bereits sein Lebenslauf vorliege. Sein im Bewerbungsverfahren gezeigtes Verhalten hatte schließlich zur Folge, dass auch in diesem Fall eine die Arbeitslosigkeit auszuschließen geeignete Beschäftigung nicht zustande kam. Am XXXX .2019 erließ die belangte Behörde einen Bescheid, worin sie aussprach, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe

§ 38in Verbindung mit § 10 Al

VG im Zeitraum XXXX .2019 bis XXXX .2020 verloren hätte und Nachsicht nicht erteilt werde.Am römisch 40 .2019 erließ die belangte Behörde einen Bescheid, worin sie aussprach, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG im Zeitraum römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2020 verloren hätte und Nachsicht nicht erteilt werde. 1.

  1. Am 24.07.2020 wies ihm die belangte Behörde eine Beschäftigung als XXXX bei der Dienstgeberin XXXX mit möglichem Arbeitsantritt am XXXX .2020 zu, dies auf der Grundlage einer kollektivvertraglichen Entlohnung. 1.
  2. Am 24.07.2020 wies ihm die belangte Behörde eine Beschäftigung als römisch 40 bei der Dienstgeberin römisch 40 mit möglichem Arbeitsantritt am römisch 40 .2020 zu, dies auf der Grundlage einer kollektivvertraglichen Entlohnung. Über Rückmeldung durch die potentielle Arbeitgeberin erfuhr die belangte Behörde davon, dass sich der Beschwerdeführer um die ihm zugewiesene, ihm zumutbare Arbeitsstelle erst gar nicht beworben hatte. Anlässlich einer, am 13.08.2020 erfolgten niederschriftlich dokumentierten Einvernahme gab dieser an, dass er sich bei dieser Dienstgeberin nicht beworben habe, da dort seines Wissens nur ein Telefon im Inserat angegeben gewesen sei. Er habe jedoch kein Telefon. Damit habe er auch nicht anrufen können. Als er darauf hingewiesen wurde, dass er für diesen Zweck das Kundentelefon des AMS benützen könne, um sich bei dieser Dienstgeberin zu bewerben, gab er an, dass er nicht immer die Möglichkeit habe, ins AMS zu kommen, da er nur ein Fahrrad habe. Die unterlassene Bewerbung bei dieser Dienstgeberin führte schließlich dazu, dass auch in diesem Fall ein die Arbeitslosigkeit beendendes Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kam.
  3. Beweiswürdigung: Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten, unstrittigen Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage (Verwaltungsakten und Gerichtsakten) ergibt. Die zur Ausbildung und zur Berufserfahrung des BF getroffenen Konstatierungen beruhen im Wesentlichen auf dessen Angaben in dem im Verwaltungsakt einliegenden Lebenslauf vom 30.11.
  4. Die zu seinen Beschäftigungszeiten getroffenen Feststellungen beruhen auf dem amtswegig eingeholten Auszug aus dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger. Die zu den Zeiten des Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Überbrückungshilfe) getroffenen Feststellungen gründen auf dem im Verwaltungsakt einliegenden Bezugsverlauf. Die zu den zugewiesenen Arbeitsstellen, zu seinem daran anknüpfenden, zur Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses nicht geführt habenden Verhalten getroffenen Feststellungen gründen einerseits auf den im Verwaltungsakt einliegenden Stellenzuweisungen, andererseits auf den (hier auszugsweise zitierten) Angaben des Beschwerdeführers in seinen Bewerbungsschreiben bzw. -mails und auf seinen niederschriftlich dokumentierten Angaben anlässlich seiner Einvernahmen durch ein Organ der belangten Behörde nach dem Nichtzustandekommen einer ihm angebotenen Beschäftigung. Vor diesem Gesichtspunkt waren die oben näher ausgeführten Feststellungen zu treffen.
  5. Rechtliche Beurteilung: 3.
  6. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2012, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2012,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.

  1. Zu Spruchteil A): 3.2.
  2. Der in Beschwerde gezogene Bescheid vom XXXX .2020, mit dem ausgesprochen wurde, dass dem BF ab dem XXXX .2020 die Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit eingestellt werde, gründet darauf, dass der BF, dem vom AMS XXXX innerhalb eines Jahres drei zumutbare Stellenangebote zugewiesen wurden, bei allen drei Stellenangeboten eine Arbeitsaufnahme vereitelt hätte, weshalb Arbeitslosigkeit nicht angenommen werden könne.3.2.
  3. Der in Beschwerde gezogene Bescheid vom römisch 40 .2020, mit dem ausgesprochen wurde, dass dem BF ab dem römisch 40 .2020 die Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit eingestellt werde, gründet darauf, dass der BF, dem vom AMS römisch 40 innerhalb eines Jahres drei zumutbare Stellenangebote zugewiesen wurden, bei allen drei Stellenangeboten eine Arbeitsaufnahme vereitelt hätte, weshalb Arbeitslosigkeit nicht angenommen werden könne. In der dagegen erhobenen Beschwerde gab der BF im Kern an, dass er die drei Stellenangebote von Frau XXXX bei vorletzten Termin erhalten hätte. Zudem rügte er den angefochtenen Bescheid ob seiner „Schlampigkeit“ und gründete er diesen Vorwurf darauf, dass dem Bescheid nicht entnommen werden könne, welche Vermittlungen er vereitelt haben soll.In der dagegen erhobenen Beschwerde gab der BF im Kern an, dass er die drei Stellenangebote von Frau römisch 40 bei vorletzten Termin erhalten hätte. Zudem rügte er den angefochtenen Bescheid ob seiner „Schlampigkeit“ und gründete er diesen Vorwurf darauf, dass dem Bescheid nicht entnommen werden könne, welche Vermittlungen er vereitelt haben soll. Anlassbezogen ist daher die Frage zu prüfen, ob und inwieweit die auf die Bestimmungen des § 33 Abs. 2 in Verbindung mit den §§ 38, 24 Abs. 1, 7 und 9 Abs. 1 AlVG gestützte Einstellung der Notstandshilfe zum XXXX .2020 zu Recht erfolgte, oder nicht.Anlassbezogen ist daher die Frage zu prüfen, ob und inwieweit die auf die Bestimmungen des Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit den Paragraphen 38, 24, Absatz eins, 7 und 9 Absatz eins, AlVG gestützte Einstellung der Notstandshilfe zum römisch 40 .2020 zu Recht erfolgte, oder nicht. 3.2.
  4. Für den beschwerdegegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen maßgeblich:

§ 7Abs. 1 Al

VG 1977 iVm. mit § 38 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3).

Paragraph 7, Absatz eins, AlVG 1977 in Verbindung mit mit Paragraph 38, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Ziffer eins,), die Anwartschaft erfüllt (Ziffer 2,) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Ziffer 3,). Der Arbeitsvermittlung steht

§ 7Al

VG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält (Z 1) und die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser

§ 4Abs.

1 Z 3 Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen (Z 2) (§ 7 Abs. 3 AlVG).Der Arbeitsvermittlung steht

Paragraph 7, AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält (Ziffer eins,) und die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, Ausländerbeschäftigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen (Ziffer 2,) (Paragraph 7, Absatz 3, AlVG).

§ 8Abs. 1 erster Satz Al

VG gilt als arbeitsfähig, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist.

Paragraph 8, Absatz eins, erster Satz AlVG gilt als arbeitsfähig, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitswillig im Sinne des § 9 Abs. 1 AlVG ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Arbeitswillig im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

§ 9Abs. 2 Al

VG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht, und gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest nach den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für den Hin- und den Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht, und gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest nach den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für den Hin- und den Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

§ 33Abs. 2 Al

VG ist Notstandshilfe nur zu gewähren, wenn die arbeitslose Person der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.

Paragraph 33, Absatz 2, AlVG ist Notstandshilfe nur zu gewähren, wenn die arbeitslose Person der Vermittlung zur Verfügung steht (Paragraph 7, Absatz 2 und 3) und sich in Notlage befindet. Für die Gewährung der Notstandshilfe müssen diese in § 33 Abs. 2 leg. cit. näher umschriebenen Voraussetzungen kumulativ vorliegen. Die arbeitslose Person muss der Vermittlung zur Verfügung stehen. Aus dem Hinweis auf die Bestimmung des § 7 Abs. 2 und 3 ergibt sich, dass der Anspruch auf Notstandshilfe ebenso wie jener auf Arbeitslosengeld zum einen Arbeitsfähigkeit (§ 8), Arbeitswilligkeit (§ 7) und Arbeitslosigkeit (§ 12) voraussetzt. Allerdings ist zu beachten, dass im Gegensatz zu den Voraussetzungen für den Bezug des Arbeitslosengeldes bei der Notstandshilfe der Berufs- und Entgeltschutz nach § 9 Abs. 3 AlVG nicht gilt. Daraus folgt, dass für Arbeitslose, die Notstandshilfe beanspruchen wollen, jede Beschäftigung zumutbar ist, die die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 AlVG erfüllt (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz 10 zu § 33 AlVG).Für die Gewährung der Notstandshilfe müssen diese in Paragraph 33, Absatz 2, leg. cit. näher umschriebenen Voraussetzungen kumulativ vorliegen. Die arbeitslose Person muss der Vermittlung zur Verfügung stehen. Aus dem Hinweis auf die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 2 und 3 ergibt sich, dass der Anspruch auf Notstandshilfe ebenso wie jener auf Arbeitslosengeld zum einen Arbeitsfähigkeit (Paragraph 8,), Arbeitswilligkeit (Paragraph 7,) und Arbeitslosigkeit (Paragraph 12,) voraussetzt. Allerdings ist zu beachten, dass im Gegensatz zu den Voraussetzungen für den Bezug des Arbeitslosengeldes bei der Notstandshilfe der Berufs- und Entgeltschutz nach Paragraph 9, Absatz 3, AlVG nicht gilt. Daraus folgt, dass für Arbeitslose, die Notstandshilfe beanspruchen wollen, jede Beschäftigung zumutbar ist, die die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG erfüllt (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz 10 zu Paragraph 33, AlVG). Der Vermittlung zur Verfügung steht eine arbeitslose Person jedoch nur, wenn sie auch nach § 7 Abs. 3 AlVG eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz 11 zu § 33 AlVG).Der Vermittlung zur Verfügung steht eine arbeitslose Person jedoch nur, wenn sie auch nach Paragraph 7, Absatz 3, AlVG eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz 11 zu Paragraph 33, AlVG).

§ 38in Verbindung mit § 24 Abs. 1 erster Satz Al

VG ist der Bezug der Notstandshilfe einzustellen, wen eine der Voraussetzungen für den Anspruch des Arbeitslosengeldes wegfällt.

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins, erster Satz AlVG ist der Bezug der Notstandshilfe einzustellen, wen eine der Voraussetzungen für den Anspruch des Arbeitslosengeldes wegfällt. 3.2.2.

  1. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst rasch durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung wieder einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich also darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, was bedeutet, dass die arbeitslose Person auf eben diesen Arbeitsplatz bezogen arbeitswillig zu sein hat (VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248 mwN).3.2.2.
  2. Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst rasch durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung wieder einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich also darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, was bedeutet, dass die arbeitslose Person auf eben diesen Arbeitsplatz bezogen arbeitswillig zu sein hat (VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248 mwN). Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden, aktiven Handelns der arbeitslosen Person (siehe dazu VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248 und vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0104) und der Unterlassung jedes Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. § 9 Abs. 1 AlVG sieht folgende (fünf taxativ aufgezählte) Möglichkeiten bzw. Wege vor, die Arbeitslosigkeit zu beenden und hinsichtlich derer die arbeitslose Person verhalten ist, Gebrauch zu machen, um überhaupt als arbeitswillig zu gelten. Demnach wird als arbeitswillig angesehen, wer bereit ist,Paragraph 9, Absatz eins, AlVG sieht folgende (fünf taxativ aufgezählte) Möglichkeiten bzw. Wege vor, die Arbeitslosigkeit zu beenden und hinsichtlich derer die arbeitslose Person verhalten ist, Gebrauch zu machen, um überhaupt als arbeitswillig zu gelten. Demnach wird als arbeitswillig angesehen, wer bereit ist, ● eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung aufzunehmen, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung aufzunehmen, ● sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, ● an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, ● von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen ● und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 4 zu § 9). und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 4 zu Paragraph 9,). 3.2.2.
  3. Umgelegt auf den beschwerdegegenständlichen Fall bedeutet dies: Der BF ist mehrere Jahre arbeitslos und vom Arbeitsmarkt abwesend, konkret seit dem XXXX .2009 bis laufend. Seit dem XXXX .2009 bis laufend bezieht er - lediglich unterbrochen durch mehrere Zeiträume, während denen er Krankengeld bezog - Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Zuletzt bezog er bis zu der am XXXX .2020 erfolgten Leistungseinstellung Notstandshilfe in Höhe von EUR 26,83 täglich.Der BF ist mehrere Jahre arbeitslos und vom Arbeitsmarkt abwesend, konkret seit dem römisch 40 .2009 bis laufend. Seit dem römisch 40 .2009 bis laufend bezieht er - lediglich unterbrochen durch mehrere Zeiträume, während denen er Krankengeld bezog - Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Zuletzt bezog er bis zu der am römisch 40 .2020 erfolgten Leistungseinstellung Notstandshilfe in Höhe von EUR 26,83 täglich. Um eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu bewirken, wies ihm die belangte Behörde am XXXX .2019 eine ihm zumutbare Beschäftigung als XXXX der XXXX in XXXX an. Mit seinen Angaben im Bewerbungsgespräch vermittelte er der potentiellen Dienstgeberin jedoch den Eindruck, nicht arbeitswillig zu sein, weshalb es zu keiner Aufnahme eines die Arbeitslosigkeit beendenden Beschäftigungsverhältnisses kam.Um eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu bewirken, wies ihm die belangte Behörde am römisch 40 .2019 eine ihm zumutbare Beschäftigung als römisch 40 der römisch 40 in römisch 40 an. Mit seinen Angaben im Bewerbungsgespräch vermittelte er der potentiellen Dienstgeberin jedoch den Eindruck, nicht arbeitswillig zu sein, weshalb es zu keiner Aufnahme eines die Arbeitslosigkeit beendenden Beschäftigungsverhältnisses kam. Am XXXX .2019 wies ihm die belangte Behörde eine Vollzeitstelle als XXXX auf der XXXX zu. Auch hier machte der BF in dem an die mit der ersten Stufe des Auswahlverfahrens beauftragte Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice ergangenen Bewerbungsmail Angaben, die zu Zweifeln an seiner Arbeitswilligkeit Anlass gaben und dazu führten, dass auch in diesem Fall ein die Arbeitslosigkeit beendendes Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kam. Am römisch 40 .2019 wies ihm die belangte Behörde eine Vollzeitstelle als römisch 40 auf der römisch 40 zu. Auch hier machte der BF in dem an die mit der ersten Stufe des Auswahlverfahrens beauftragte Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice ergangenen Bewerbungsmail Angaben, die zu Zweifeln an seiner Arbeitswilligkeit Anlass gaben und dazu führten, dass auch in diesem Fall ein die Arbeitslosigkeit beendendes Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kam. In beiden Fällen sprach das AMS mit jeweils in Rechtskraft erwachsenen Bescheiden vom XXXX .2019 (hinsichtlich der dem BF zugewiesenen Stelle als XXXX ) und vom XXXX .2019 (hinsichtlich der ihm zugewiesenen Stelle als XXXX ) aus, dass er den Anspruch auf Notstandshilfe in den Zeiträumen XXXX .2019 bis XXXX .2019 bzw. XXXX .2019 bis XXXX .2020 verloren hätte.In beiden Fällen sprach das AMS mit jeweils in Rechtskraft erwachsenen Bescheiden vom römisch 40 .2019 (hinsichtlich der dem BF zugewiesenen Stelle als römisch 40 ) und vom römisch 40 .2019 (hinsichtlich der ihm zugewiesenen Stelle als römisch 40 ) aus, dass er den Anspruch auf Notstandshilfe in den Zeiträumen römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 bzw. römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2020 verloren hätte. Am XXXX .2020 wurde ihm vom AMS eine weitere, ihm zumutbare Stelle als XXXX im XXXX zugewiesen; um diese Beschäftigung bewarb er sich erst gar nicht. Die dreimal innerhalb eines Jahres unter Beweis gestellte Arbeitsunwilligkeit führte schließlich dazu, dass das AMS mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom XXXX .2020 die Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit ab dem XXXX .2020 einstellte.Am römisch 40 .2020 wurde ihm vom AMS eine weitere, ihm zumutbare Stelle als römisch 40 im römisch 40 zugewiesen; um diese Beschäftigung bewarb er sich erst gar nicht. Die dreimal innerhalb eines Jahres unter Beweis gestellte Arbeitsunwilligkeit führte schließlich dazu, dass das AMS mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom römisch 40 .2020 die Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit ab dem römisch 40 .2020 einstellte. Seine in der Folge vorgetragene Rechtfertigung, sich deshalb nicht beworben zu haben, da ihm ein (privates) Telefon nicht zur Verfügung gestanden habe, vermag ihn nicht zu exkulpieren, zumal er einerseits das in der regionalen Geschäftsstelle des AMS für Arbeitslose zur Verfügung gestellte Telefon benützen hätte können und ihm andererseits diese ihm zugewiesene Stelle, wie schon die beiden anderen Vollzeitarbeitsstellen zuvor, zumutbar gewesen wären. Der Verwaltungsgerichtshof hat insbesondere im Zusammenhang mit einer arbeitslosen Person, die nicht in der Lage war, selbst ein Bewerbungsschreiben abzufassen, ausgesprochen, dass sie es dabei nicht bewenden lassen dürfe. Vielmehr obliege es ihr aus der Sicht des Gerichtshofs, das AMS um Hilfestellung zu ersuchen (VwGH vom 24.04.2014, Zl. 2013/08/0070). Aus der Sicht des erkennenden Bundesverwaltungsgerichtes ist dieses Judikat auch auf den gegenständlichen Anlassfall sinngemäß anzuwenden, da es der Beschwerdeführer selbst bei Wahrunterstellung des Fehlens einer eigenen Möglichkeit zur Herstellung eines Telefonanrufs nicht dabei bewenden lassen darf, wenn ihm gleichzeitig beim AMS eine Möglichkeit zum Telefonieren zur Verfügung steht. Auch vermag ihn der Hinweis, dass ihm kein PKW, sondern nur ein Fahrrad zur Verfügung stehe, um zum AMS zu kommen nicht zu exkulpieren. Dadurch, dass er sich auf die letzte, ihm zugewiesene Arbeitsstelle nicht beworben hat, hat er sich in Hinblick auf diese nicht bemüht gezeigt. Wenn der BF in der Beschwerde ausführt, dass ihm die zugewiesenen Arbeitsstellen wegen einer angeblich unterhalb des Kollektivvertrages gelegenen Entlohnung unzumutbar gewesen wären, ist ihm zu entgegnen, dass der sich aus § 9 Abs. 2 AlVG ergebende Entgeltschutz bei der langjährigen Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers in den Hintergrund getreten ist und sein diesbezüglicher Vorhalt der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen vermag (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz 10 zu § 33 AlVG mwH).Wenn der BF in der Beschwerde ausführt, dass ihm die zugewiesenen Arbeitsstellen wegen einer angeblich unterhalb des Kollektivvertrages gelegenen Entlohnung unzumutbar gewesen wären, ist ihm zu entgegnen, dass der sich aus Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ergebende Entgeltschutz bei der langjährigen Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers in den Hintergrund getreten ist und sein diesbezüglicher Vorhalt der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen vermag (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz 10 zu Paragraph 33, AlVG mwH). Bei allen in den Feststellungen angeführten, dem BF zugewiesenen Beschäftigungen hat er sich insgesamt nicht arbeitswillig gezeigt (VwGH vom 23.02.2005, Zl. 2003/08/0039), weshalb es die Einstellung des Notstandshilfebezuges durch die belangte Behörde keinen Bedenken begegnet. Arbeitswilligkeit als eine der Voraussetzungen des Arbeitslosengeld- bzw. Notstandshilfeanspruchs nach § 9 Abs. 1 AlVG liegt demnach nur vor, wenn die arbeitslose Person (unter anderem) von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung unternimmt, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Da die eigenen Anstrengungen der persönlichen Sphäre des Arbeitslosen zuzuordnen sind und daher von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice nur eingeschränkt überprüft werden können, sieht § 10 Abs. 1 Z 4 AlVG vor, dass der Arbeitslose von der regionalen Geschäftsstelle aufgefordert werden kann, ausreichende Anstrengungen nachzuweisen; den Arbeitslosen trifft insoweit eine spezifische Mitwirkungspflicht. Anders als bei der Verweigerung oder Vereitelung einer zugewiesenen Beschäftigung kommt es beim Nachweis ausreichender eigener Anstrengungen jedoch nicht notwendigerweise auf eine einzelne konkrete Bewerbung an, sondern es ist das Gesamtverhalten des Arbeitslosen zu würdigen (VwGH vom 24.04.2014, Zl. 2013/08/0070).Arbeitswilligkeit als eine der Voraussetzungen des Arbeitslosengeld- bzw. Notstandshilfeanspruchs nach Paragraph 9, Absatz eins, AlVG liegt demnach nur vor, wenn die arbeitslose Person (unter anderem) von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung unternimmt, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Da die eigenen Anstrengungen der persönlichen Sphäre des Arbeitslosen zuzuordnen sind und daher von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice nur eingeschränkt überprüft werden können, sieht Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AlVG vor, dass der Arbeitslose von der regionalen Geschäftsstelle aufgefordert werden kann, ausreichende Anstrengungen nachzuweisen; den Arbeitslosen trifft insoweit eine spezifische Mitwirkungspflicht. Anders als bei der Verweigerung oder Vereitelung einer zugewiesenen Beschäftigung kommt es beim Nachweis ausreichender eigener Anstrengungen jedoch nicht notwendigerweise auf eine einzelne konkrete Bewerbung an, sondern es ist das Gesamtverhalten des Arbeitslosen zu würdigen (VwGH vom 24.04.2014, Zl. 2013/08/0070). 3.2.
  4. Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  5. Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen und das Ergebnis der Recherche umfangreich dokumentiert, sodass eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme von Zeugen kein anderes Ergebnis erbringen würde. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G305.2237335.1.00

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