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{'item': 'G305 2237629-1'}

Obsah (14)Art 133§ 13§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 7§ 4§ 8§ 9§ 10§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.02.2021 GeschäftszahlG305 2237629-1 SpruchG305 2237629-1/5E, G305 2237629-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang

  1. Mit Bescheid vom XXXX .2020, VSNR: XXXX , sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) den Anspruch auf Arbeitslosengeld im Zeitraum XXXX .2020 bis XXXX .2020 verloren habe und Nachsicht nicht erteilt werde.
  2. Mit Bescheid vom römisch 40 .2020, VSNR: römisch 40 , sprach die regionale Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) den Anspruch auf Arbeitslosengeld im Zeitraum römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 verloren habe und Nachsicht nicht erteilt werde. Begründend führte die belangte Behörde im Kern aus, eine fixe Arbeitsaufnahme bei der Fa. XXXX nicht zustande gekommen sei, da sie diese wegen ihrer geplanten Kur im November abgesagt hätte. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Begründend führte die belangte Behörde im Kern aus, eine fixe Arbeitsaufnahme bei der Fa. römisch 40 nicht zustande gekommen sei, da sie diese wegen ihrer geplanten Kur im November abgesagt hätte. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
  3. In der dagegen erhobenen, am 09.10.2020 innerhalb offener Frist bei der belangten Behörde eingelangten Beschwerde brachte die BF im Wesentlichen kurz zusammengefasst vor, dass die Begründung des AMS, dass eine fixe Arbeitsaufnahme bei der Firma XXXX nicht zustande gekommen wäre, da sie diese auf Grund ihrer geplanten Kurz im November 2020 abgesagt hätte, nicht richtig sei. Im Zuge ihrer Vorsprache bei der Firma XXXX habe ihr die zuständige Dame, Frau XXXX , bekannt gegeben, dass sie am Montag, den XXXX .2020 anfangen könnte. Diesbezüglich hätte sie noch mit ihrem Mann die geplante Arbeitsaufnahme besprechen sollen, dies in Hinblick auf die Betreuung des gemeinsamen vierzehnjährigen Kindes. Ein paar Tage vor dem geplanten Arbeitsbeginn hätte sie das Ergebnis dieser Besprechung Frau XXXX bekannt geben sollen. Sie habe dann, wie mit ihr vereinbart, dieses angerufen und ihr mitgeteilt, dass die Betreuung des Kindes nun geregelt sei und sie zum geplanten Termin anfangen könnte. Im Zuge des Telefonats sei auch darüber gesprochen worden, dass sie wegen ihrer Lungenbeschwerden im November 2020 eine Kur antreten müsse. Frau XXXX hätte gemeint, dass sie mit dem „Kurantritt“ keine Freude hätte und es nicht gut aussehen würde, wenn sie eine neue Stelle anfange und gleich wieder ausfalle. Schlussendlich hätte ihr Frau XXXX mitgeteilt, dass sie jederzeit bei der Fa. XXXX anfangen könnte und sie sich bei ihr melden solle, sobald der Kuraufenthalt vorbei und sie wieder gesund wäre. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass sie die Aufnahme der oben beschriebenen Tätigkeit keinesfalls vereitelt hätte, sondern das Nichtzustandekommen der Beschäftigung vielmehr der Firma XXXX zuzuordnen sei. Der Kuraufenthalt sei bereits seit längerem geplant, genehmigt und medizinisch notwendig gewesen. Eine kurzfristige Absage desselben hätte für sie nicht nur nachteilige Kostenfolgen gehabt, sondern wäre dies bei einer allfälligen „nächsten Antragsbewilligung“ vom zuständigen Versicherungsträger zu ihrem Nachteil ausgelegt worden. Ihre Beschwerde verband sie mit dem Antrag, das Bundesverwaltungsgericht wolle den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld auch im Zeitraum vom XXXX .2020 bis XXXX .2020 gebühre.
  4. In der dagegen erhobenen, am 09.10.2020 innerhalb offener Frist bei der belangten Behörde eingelangten Beschwerde brachte die BF im Wesentlichen kurz zusammengefasst vor, dass die Begründung des AMS, dass eine fixe Arbeitsaufnahme bei der Firma römisch 40 nicht zustande gekommen wäre, da sie diese auf Grund ihrer geplanten Kurz im November 2020 abgesagt hätte, nicht richtig sei. Im Zuge ihrer Vorsprache bei der Firma römisch 40 habe ihr die zuständige Dame, Frau römisch 40 , bekannt gegeben, dass sie am Montag, den römisch 40 .2020 anfangen könnte. Diesbezüglich hätte sie noch mit ihrem Mann die geplante Arbeitsaufnahme besprechen sollen, dies in Hinblick auf die Betreuung des gemeinsamen vierzehnjährigen Kindes. Ein paar Tage vor dem geplanten Arbeitsbeginn hätte sie das Ergebnis dieser Besprechung Frau römisch 40 bekannt geben sollen. Sie habe dann, wie mit ihr vereinbart, dieses angerufen und ihr mitgeteilt, dass die Betreuung des Kindes nun geregelt sei und sie zum geplanten Termin anfangen könnte. Im Zuge des Telefonats sei auch darüber gesprochen worden, dass sie wegen ihrer Lungenbeschwerden im November 2020 eine Kur antreten müsse. Frau römisch 40 hätte gemeint, dass sie mit dem „Kurantritt“ keine Freude hätte und es nicht gut aussehen würde, wenn sie eine neue Stelle anfange und gleich wieder ausfalle. Schlussendlich hätte ihr Frau römisch 40 mitgeteilt, dass sie jederzeit bei der Fa. römisch 40 anfangen könnte und sie sich bei ihr melden solle, sobald der Kuraufenthalt vorbei und sie wieder gesund wäre. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass sie die Aufnahme der oben beschriebenen Tätigkeit keinesfalls vereitelt hätte, sondern das Nichtzustandekommen der Beschäftigung vielmehr der Firma römisch 40 zuzuordnen sei. Der Kuraufenthalt sei bereits seit längerem geplant, genehmigt und medizinisch notwendig gewesen. Eine kurzfristige Absage desselben hätte für sie nicht nur nachteilige Kostenfolgen gehabt, sondern wäre dies bei einer allfälligen „nächsten Antragsbewilligung“ vom zuständigen Versicherungsträger zu ihrem Nachteil ausgelegt worden. Ihre Beschwerde verband sie mit dem Antrag, das Bundesverwaltungsgericht wolle den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld auch im Zeitraum vom römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 gebühre. Mit ihrer Beschwerde brachte die BF ein Schreiben des XXXX vom 10.07.2020 zur Vorlage.Mit ihrer Beschwerde brachte die BF ein Schreiben des römisch 40 vom 10.07.2020 zur Vorlage.
  5. Mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid vom XXXX .2020, GZ: XXXX , schloss die belangte Behörde

§ 13Abs. 2 Vw

GVG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aus. 3. Mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid vom römisch 40 .2020, GZ: römisch 40 , schloss die belangte Behörde

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aus.

  1. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2020 wies die belangte Behörde die gegen den Ausgangsbescheid erhobene Beschwerde ab und sprach aus, dass der angefochtene Bescheid bestätigt werde.
  2. Mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2020 wies die belangte Behörde die gegen den Ausgangsbescheid erhobene Beschwerde ab und sprach aus, dass der angefochtene Bescheid bestätigt werde. In der Begründung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass der BF am XXXX .2020 eine Beschäftigung als Verkäuferin bei der Firma XXXX zugewiesen worden sei und sie die Arbeit am XXXX .2020 antreten hätte können. Die potentielle Dienstgeberin hätte dem AMS am XXXX .2020 gemeldet, dass sich die BF beworben hätte und ihr von der Marktleiterin eine fixe Anstellung mit XXXX . zugesagt worden sei. Am XXXX . hätte die BF angerufen und mitgeteilt, dass dies wegen eines Kuraufenthaltes nicht möglich sei und es ihr leidtäte. Die Marktleiterin der Dienstgeberin, Frau XXXX , hätte am 15.09.2020 im Arbeitsmarktservice angeführt, dass im Lebenslauf der BF Lücken wären und offenbar etwas nicht gestimmt hätte. Da die BF nicht lockergelassen hätte, sei es am 02.
  3. zu einem Vorstellungsgespräch gekommen und hätte sie auch sofort zu arbeiten beginnen können. Das wiederum sei ihr zu spontan gewesen und sei vereinbart worden, dass sie sich am Nachmittag nochmals telefonisch melden werde. Eine Anstellung für den XXXX .2020 sei besprochen worden. Am 02.09.2020 hätte sich die BF nicht gemeldet. Erst am 03.09.2020 hätte sie sich gemeldet und mitgeteilt, dass es nun ganz blöd sei, sie wäre bei der Ärztin gewesen und müsste auf Kur fahren. Frau XXXX sei von einer Kur unmittelbar in der Zeit der Arbeitsaufnahme ausgegangen. Die BF sei nach wie vor arbeitslos und beziehe sie seit dem XXXX .2020 Krankengeld. Seit dem XXXX .2020 sei sie bei der Firma XXXX beschäftigt. In der rechtlichen Beurteilung heißt es im Kern, dass von einem Arbeitslosen verlangt werden könne, dass er jedem Stellenangebot unverzüglich nachgehe und sich intensiv bemühe, den Arbeitsplatz zu erlangen. In der Beschwerde werde eingewandt, dass die BF der Marktleiterin von XXXX den geplanten Kuraufenthalt im November bekannt gegeben hätte. Offensichtlich habe sie nur den Kuraufenthalt erwähnt, denn die Marktleiterin, Frau XXXX , sei von einem Kuraufenthalt in der Zeit der Arbeitsaufnahme ausgegangen. Der Kuraufenthalt im November 2020 hätte sie an der Aufnahme des Dienstverhältnisses ab dem XXXX .2020 nicht gehindert. Damit hätte sie die Arbeitslosigkeit rasch beenden können. Mit ihrem Verhalten habe sie in Kauf genommen, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommt und sei von einer bedingt vorsätzlichen Handlungsweise der BF auszugehen. Nachsichtsgründe lägen nicht vor.In der Begründung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass der BF am römisch 40 .2020 eine Beschäftigung als Verkäuferin bei der Firma römisch 40 zugewiesen worden sei und sie die Arbeit am römisch 40 .2020 antreten hätte können. Die potentielle Dienstgeberin hätte dem AMS am römisch 40 .2020 gemeldet, dass sich die BF beworben hätte und ihr von der Marktleiterin eine fixe Anstellung mit römisch 40 . zugesagt worden sei. Am römisch 40 . hätte die BF angerufen und mitgeteilt, dass dies wegen eines Kuraufenthaltes nicht möglich sei und es ihr leidtäte. Die Marktleiterin der Dienstgeberin, Frau römisch 40 , hätte am 15.09.2020 im Arbeitsmarktservice angeführt, dass im Lebenslauf der BF Lücken wären und offenbar etwas nicht gestimmt hätte. Da die BF nicht lockergelassen hätte, sei es am 02.
  4. zu einem Vorstellungsgespräch gekommen und hätte sie auch sofort zu arbeiten beginnen können. Das wiederum sei ihr zu spontan gewesen und sei vereinbart worden, dass sie sich am Nachmittag nochmals telefonisch melden werde. Eine Anstellung für den römisch 40 .2020 sei besprochen worden. Am 02.09.2020 hätte sich die BF nicht gemeldet. Erst am 03.09.2020 hätte sie sich gemeldet und mitgeteilt, dass es nun ganz blöd sei, sie wäre bei der Ärztin gewesen und müsste auf Kur fahren. Frau römisch 40 sei von einer Kur unmittelbar in der Zeit der Arbeitsaufnahme ausgegangen. Die BF sei nach wie vor arbeitslos und beziehe sie seit dem römisch 40 .2020 Krankengeld. Seit dem römisch 40 .2020 sei sie bei der Firma römisch 40 beschäftigt. In der rechtlichen Beurteilung heißt es im Kern, dass von einem Arbeitslosen verlangt werden könne, dass er jedem Stellenangebot unverzüglich nachgehe und sich intensiv bemühe, den Arbeitsplatz zu erlangen. In der Beschwerde werde eingewandt, dass die BF der Marktleiterin von römisch 40 den geplanten Kuraufenthalt im November bekannt gegeben hätte. Offensichtlich habe sie nur den Kuraufenthalt erwähnt, denn die Marktleiterin, Frau römisch 40 , sei von einem Kuraufenthalt in der Zeit der Arbeitsaufnahme ausgegangen. Der Kuraufenthalt im November 2020 hätte sie an der Aufnahme des Dienstverhältnisses ab dem römisch 40 .2020 nicht gehindert. Damit hätte sie die Arbeitslosigkeit rasch beenden können. Mit ihrem Verhalten habe sie in Kauf genommen, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommt und sei von einer bedingt vorsätzlichen Handlungsweise der BF auszugehen. Nachsichtsgründe lägen nicht vor.
  5. Gegen die Beschwerdevorentscheidung brachte die BF im Wege ihrer ausgewiesenen Rechtsvertretung einen Vorlageantrag ein, mit dem sie das Begehren verband, dass ihre Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werden möge.
  6. Mit hg. Verfügung vom 04.01.2021 wurde der BF das Ergebnis der hg. Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und ihr im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit zur Äußerung innerhalb festgesetzter Frist gegeben. Die BF ließ die ihr gewährte Gelegenheit zur Äußerung reaktionslos verstreichen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: 1.
  8. Die Beschwerdeführerin wurde am XXXX in Mürzzuschlag geboren und ist im Besitz der österreichischen Staatsangehörigkeit. Sie hat ihren Hauptwohnsitz seit der Geburt an der Anschrift XXXX . 1.
  9. Die Beschwerdeführerin wurde am römisch 40 in Mürzzuschlag geboren und ist im Besitz der österreichischen Staatsangehörigkeit. Sie hat ihren Hauptwohnsitz seit der Geburt an der Anschrift römisch 40 . Sie ist verheiratet und hat zwei Kinder, XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geb. XXXX [Angaben zu Pkt. 1 des Antrages auf Notstandshilfe vom 31.07.2020].Sie ist verheiratet und hat zwei Kinder, römisch 40 , geb. römisch 40 , und römisch 40 , geb. römisch 40 [Angaben zu Pkt. 1 des Antrages auf Notstandshilfe vom 31.07.2020]. Die Beschwerdeführerin verfügt über keine Berufsausbildung, wohl aber über eine mehrjährige Praxis im Service, als Stubenmädchen und als Reinigungskraft sowie im Verkauf von Lebensmitteln. 1.
  10. Ausgehend vom 01.01.2017 bis laufend scheinen bei ihr im Register des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger folgende, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Vollbeschäftigungsverhältnisse bei nachstehenden Dienstgebern auf: XXXX bis XXXX XXXX Angestellte römisch 40 bis römisch 40 römisch 40 Angestellte XXXX bis XXXX XXXX Angestellte römisch 40 bis römisch 40 römisch 40 Angestellte Seit dem 25.07.2020 bis laufend scheint bei ihr kein weiteres, die Arbeitslosigkeit ausschließendes (Voll-)Beschäftigungsverhältnisse mehr auf. Ausgehend vom 05.09.2016 scheinen bei ihr bis laufend nachstehende geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse auf: XXXX bis XXXX XXXX geringf. besch. römisch 40 bis römisch 40 römisch 40 geringf. besch. XXXX bis laufend XXXX geringf. besch. römisch 40 bis laufend römisch 40 geringf. besch. 1.
  11. Am XXXX .2020 schloss die belangte Behörde mit der BF eine bis XXXX .2020 gültige Betreuungsvereinbarung ab. Diese Betreuungsvereinbarung steht unter den Ägiden der Arbeitssuche der Beschwerdeführerin und dem Umstand, weil das letzte Dienstverhältnis wegen Problemen mit der Vorgesetzten aufgelöst wurde [Betreuungsvereinbarung vom XXXX , S. 1].1.
  12. Am römisch 40 .2020 schloss die belangte Behörde mit der BF eine bis römisch 40 .2020 gültige Betreuungsvereinbarung ab. Diese Betreuungsvereinbarung steht unter den Ägiden der Arbeitssuche der Beschwerdeführerin und dem Umstand, weil das letzte Dienstverhältnis wegen Problemen mit der Vorgesetzten aufgelöst wurde [Betreuungsvereinbarung vom römisch 40 , S. 1]. Als Ziel der Betreuung formuliert die Betreuungsvereinbarung eine Unterstützung der BF durch das AMS bei der Suche nach einer Stelle als XXXX bzw. als Reinigungskraft mit gewünschtem Arbeitsort in den Bezirken XXXX und XXXX , dies im Ausmaß von 20 bis 25 Wochenstunden und einer gewünschten Arbeitszeit zwischen 07:45 und 20:00 Uhr. In der Betreuungsvereinbarung heißt es, dass die Betreuungspflichten geregelt sind und der BF ihr eigener Privat-PKW zur Erreichung des Arbeitsplatzes zur Verfügung stehe.Als Ziel der Betreuung formuliert die Betreuungsvereinbarung eine Unterstützung der BF durch das AMS bei der Suche nach einer Stelle als römisch 40 bzw. als Reinigungskraft mit gewünschtem Arbeitsort in den Bezirken römisch 40 und römisch 40 , dies im Ausmaß von 20 bis 25 Wochenstunden und einer gewünschten Arbeitszeit zwischen 07:45 und 20:00 Uhr. In der Betreuungsvereinbarung heißt es, dass die Betreuungspflichten geregelt sind und der BF ihr eigener Privat-PKW zur Erreichung des Arbeitsplatzes zur Verfügung stehe. Die Beschwerdeführerin verpflichtete sich, Rückmeldungen über ihre Bewerbungen auf Vermittlungsvorschläge laufend unter der Telefonnummer XXXX oder an die Infostelle des AMS zu geben, weiters, selbständig Aktivitäten (wie z.B. Aktivbewerbungen bei XXXX ) zu setzen, sich auf ihr vom AMS übermittelte Stellenangebote zu bewerben und innerhalb von acht Tagen über Ihre Bewerbung Rückmeldung zu geben, an den Informationstagen und Jobbörsen des AMS teilzunehmen, die Selbstbedienungsangebote (eJob-Room unter www.ams.at, Selbstbedienungsgeräte und Zeitungen) zu nutzen und auf Anrufe oder E-Mails von Unternehmen, die mit ihr direkt in Kontakt treten, zu reagieren. Die Betreuungsvereinbarung enthält auch einen Hinweis auf die Sanktionsfolgen nach § 10 AlVG.Die Beschwerdeführerin verpflichtete sich, Rückmeldungen über ihre Bewerbungen auf Vermittlungsvorschläge laufend unter der Telefonnummer römisch 40 oder an die Infostelle des AMS zu geben, weiters, selbständig Aktivitäten (wie z.B. Aktivbewerbungen bei römisch 40 ) zu setzen, sich auf ihr vom AMS übermittelte Stellenangebote zu bewerben und innerhalb von acht Tagen über Ihre Bewerbung Rückmeldung zu geben, an den Informationstagen und Jobbörsen des AMS teilzunehmen, die Selbstbedienungsangebote (eJob-Room unter www.ams.at, Selbstbedienungsgeräte und Zeitungen) zu nutzen und auf Anrufe oder E-Mails von Unternehmen, die mit ihr direkt in Kontakt treten, zu reagieren. Die Betreuungsvereinbarung enthält auch einen Hinweis auf die Sanktionsfolgen nach Paragraph 10, AlVG. 1.
  13. Am XXXX .2020 wurde ihr eine ihr zumutbare Teilzeitstelle als Einzelhandelskauffrau im Ausmaß von 25 Wochenstunden bei der Dienstgeberin XXXX in XXXX mit einem möglichen Arbeitsantritt am XXXX .2020 und einer Entlohnung lt. Kollektivvertrag (EUR 1.675,00 brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung) zugewiesen. Die Stellenzuweisung enthält einen Hinweis, dass die persönliche Bewerbung nach telefonischer Vereinbarung mit Herrn XXXX unter Verwendung eines im Inserat angegebenen Telefonkontakts zu erfolgen hat.1.
  14. Am römisch 40 .2020 wurde ihr eine ihr zumutbare Teilzeitstelle als Einzelhandelskauffrau im Ausmaß von 25 Wochenstunden bei der Dienstgeberin römisch 40 in römisch 40 mit einem möglichen Arbeitsantritt am römisch 40 .2020 und einer Entlohnung lt. Kollektivvertrag (EUR 1.675,00 brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung) zugewiesen. Die Stellenzuweisung enthält einen Hinweis, dass die persönliche Bewerbung nach telefonischer Vereinbarung mit Herrn römisch 40 unter Verwendung eines im Inserat angegebenen Telefonkontakts zu erfolgen hat. 1.
  15. Unabhängig davon hatte sich die BF bereits am XXXX .2020 um diese Teilzeitstelle im Einzelhandel der Dienstgeberin XXXX im Rahmen eines Vorstellungsgesprächs beworben. Hier sprach sie mit der Marktleiterin, Frau XXXX , die ihr einen sofortigen Arbeitsbeginn anbot. Da dies der BF nach eigenen Angaben zu spontan war, kam sie mit der Marktleiterin überein, dass sie (Anm.: die BF) sich am Nachmittag desselben Tages noch einmal telefonisch melden werde. 1.
  16. Unabhängig davon hatte sich die BF bereits am römisch 40 .2020 um diese Teilzeitstelle im Einzelhandel der Dienstgeberin römisch 40 im Rahmen eines Vorstellungsgesprächs beworben. Hier sprach sie mit der Marktleiterin, Frau römisch 40 , die ihr einen sofortigen Arbeitsbeginn anbot. Da dies der BF nach eigenen Angaben zu spontan war, kam sie mit der Marktleiterin überein, dass sie Anmerkung, die BF) sich am Nachmittag desselben Tages noch einmal telefonisch melden werde. Allerdings rief die BF erst am Nachmittag des XXXX .2020 an und teilte sie der Marktleiterin mit, dass es nun ganz blöd sei. Sie sei bei ihrer Ärztin gewesen und habe es geheißen, dass sie zur Kur fahren müsse (Gesprächsnotiz „Meldung an den PST“ vom 15.09.2020, Rücksprache mit Frau XXXX beim XXXX in XXXX ). Allerdings rief die BF erst am Nachmittag des römisch 40 .2020 an und teilte sie der Marktleiterin mit, dass es nun ganz blöd sei. Sie sei bei ihrer Ärztin gewesen und habe es geheißen, dass sie zur Kur fahren müsse (Gesprächsnotiz „Meldung an den PST“ vom 15.09.2020, Rücksprache mit Frau römisch 40 beim römisch 40 in römisch 40 ). In Anbetracht der von der BF gewählten Diktion ging die Marktleiterin davon aus, dass sie die Kur unmittelbar jetzt anzutreten hätte [Gesprächsnotiz „Meldung an den PST“ vom 15.09.2020 unten]. Aus diesem Grund kam die der BF zugewiesene Teilzeitbeschäftigung bei der Dienstgeberin XXXX in XXXX nicht zustande.Aus diesem Grund kam die der BF zugewiesene Teilzeitbeschäftigung bei der Dienstgeberin römisch 40 in römisch 40 nicht zustande. 1.
  17. Aus dem mit der Beschwerdeschrift zur Vorlage gebrachten Schreiben der Kuranstalt XXXX vom 10.07.2020 geht hervor, dass der für die Beschwerdeführerin zuständige Kostenträger für diese für den Zeitraum XXXX .2020 bis XXXX .2020 einen Rehabilitationsaufenthalt bewilligt hatte. 1.
  18. Aus dem mit der Beschwerdeschrift zur Vorlage gebrachten Schreiben der Kuranstalt römisch 40 vom 10.07.2020 geht hervor, dass der für die Beschwerdeführerin zuständige Kostenträger für diese für den Zeitraum römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 einen Rehabilitationsaufenthalt bewilligt hatte. Dem Schreiben ist ein Hinweis zu entnehmen, wonach der unentschuldigte Nichtantritt des Heilverfahrens dem für die Beschwerdeführerin zuständigen Kostenträger unverzüglich gemeldet werden müsse und dies bei der nächsten Antragsbewilligung mitberücksichtigt werde und dass die Trägerin der Kuranstalt allfällig entstandene Kosten der Beschwerdeführerin gegenüber geltend machen könnte, sollte sie ohne Entschuldigung fernbleiben. Dass auch eine kurzfristige Absage des Kuraufenthalts oder ein Verzicht auf diesen für sie nicht nur nachteilige Kostenfolgen gehabt hätte und dies bei der nächsten Antragsbewilligung vom zuständigen Versicherungsträger zu ihrem Nachteil ausgelegt worden wäre, wie die BF in der gegen den Ausgangsbescheid erhobenen Beschwerde behauptet, ist dem vorgelegten Schreiben der Kuranstalt nicht zu entnehmen. 1.
  19. Seit dem XXXX .2020 bis laufend scheinen bei der BF keine, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigungsverhältnisse mehr auf.1.
  20. Seit dem römisch 40 .2020 bis laufend scheinen bei der BF keine, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigungsverhältnisse mehr auf.
  21. Beweiswürdigung: Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten, unstrittigen Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage (Verwaltungsakten und Gerichtsakten) ergibt. Beweis wurde weiter erhoben durch den Verwaltungsakt und die darin einliegenden Schriftstücke der belangten Behörde, das Beschwerdevorbringen der BF und deren Angaben anlässlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde, die Dokumentation einer Mitarbeiterin der Abteilung Service für Unternehmen des AMS über eine am 15.09.2020 mit der Marktleiterin des XXXX in XXXX , Frau XXXX , geführte Rücksprache betreffend die Bewerbung der BF, und das kontradiktorische Schriftsatzvorbringen der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin. Beweis wurde weiter erhoben durch den Verwaltungsakt und die darin einliegenden Schriftstücke der belangten Behörde, das Beschwerdevorbringen der BF und deren Angaben anlässlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde, die Dokumentation einer Mitarbeiterin der Abteilung Service für Unternehmen des AMS über eine am 15.09.2020 mit der Marktleiterin des römisch 40 in römisch 40 , Frau römisch 40 , geführte Rücksprache betreffend die Bewerbung der BF, und das kontradiktorische Schriftsatzvorbringen der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin. Zwischen den Verfahrensparteien steht außer Streit, dass die der Beschwerdeführerin zugewiesene Arbeitsstelle im Einzelhandel des XXXX in XXXX nicht zustande kam, weil die BF im Rahmen des mit der Marktleiterin geführten Bewerbungsgesprächs erwähnte, dass sie zur Kur müsse und letztere angenommen hatte, dass der Kurantritt zeitnah erfolgen würde.Zwischen den Verfahrensparteien steht außer Streit, dass die der Beschwerdeführerin zugewiesene Arbeitsstelle im Einzelhandel des römisch 40 in römisch 40 nicht zustande kam, weil die BF im Rahmen des mit der Marktleiterin geführten Bewerbungsgesprächs erwähnte, dass sie zur Kur müsse und letztere angenommen hatte, dass der Kurantritt zeitnah erfolgen würde. Das Beschwerdevorbringen erscheint dem erkennenden Gericht, soweit es sich mit den Angaben in den Gesprächsprotokollen und Aktenvermerken der belangten Behörde in Widerspruch setzt, unglaubwürdig. Dagegen erscheint der in den Gesprächsprotokollen dokumentierte Inhalt schon wegen der zeitlichen Nähe zu den stattgehabten, dort dokumentierten Telefonatinhalten und Auskünften glaubwürdig. Darauf gründen die im Rahmen der freien Beweiswürdigung getroffenen Konstatierungen.
  22. Rechtliche Beurteilung: 3.
  23. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2012, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2012,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.

  1. Zu Spruchteil A): 3.2.
  2. Der in Beschwerde gezogene Ausgangsbescheid, mit dem ausgesprochen wurde, dass die BF den Anspruch auf Arbeitslosengeld im Zeitraum XXXX .2020 bis XXXX .2020 verloren hätte, gründet darauf, dass die der BF zugewiesene Beschäftigung wegen der geplanten Kur im November 2020 nicht zustande kam. 3.2.
  3. Der in Beschwerde gezogene Ausgangsbescheid, mit dem ausgesprochen wurde, dass die BF den Anspruch auf Arbeitslosengeld im Zeitraum römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 verloren hätte, gründet darauf, dass die der BF zugewiesene Beschäftigung wegen der geplanten Kur im November 2020 nicht zustande kam. In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde hielt die BF zusammengefasst fest, dass sie die Aufnahme der ihr zugewiesenen Beschäftigung nicht vereitelt hätte. Vielmehr sei das Nichtzustandekommen der Beschäftigung der Dienstgeberin zuzuordnen. Der Kuraufenthalt sei bereits seit längerem geplant, genehmigt und medizinisch notwendig. Eine kurzfristige Absage hätte für sie nicht nur nachteilige Kostenfolgen gehabt, sondern wäre dies bei einer nächsten Antragsbewilligung vom zuständigen Versicherungsträger zu ihrem Nachteil ausgelegt worden. Anlassbezogen ist daher die Frage zu prüfen, ob und inwieweit der Ausspruch der mit der Bestimmung des § 10 AlVG verbundenen Sanktion gegenüber der BF gerechtfertigt war und ob tatsächlich keine Gründe für eine Nachsicht gegeben sind, wie es die belangte Behörde vermeint.Anlassbezogen ist daher die Frage zu prüfen, ob und inwieweit der Ausspruch der mit der Bestimmung des Paragraph 10, AlVG verbundenen Sanktion gegenüber der BF gerechtfertigt war und ob tatsächlich keine Gründe für eine Nachsicht gegeben sind, wie es die belangte Behörde vermeint. 3.2.
  4. Für den beschwerdegegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen maßgeblich:

§ 7Abs. 1 Al

VG 1977 iVm. mit § 38 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3).

Paragraph 7, Absatz eins, AlVG 1977 in Verbindung mit mit Paragraph 38, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Ziffer eins,), die Anwartschaft erfüllt (Ziffer 2,) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Ziffer 3,). Der Arbeitsvermittlung steht

§ 7Al

VG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält (Z 1) und die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser

§ 4Abs.

1 Z 3 Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen (Z 2).Der Arbeitsvermittlung steht

Paragraph 7, AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält (Ziffer eins,) und die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, Ausländerbeschäftigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen (Ziffer 2,).

§ 8Abs. 1 erster Satz Al

VG gilt als arbeitsfähig, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist.

Paragraph 8, Absatz eins, erster Satz AlVG gilt als arbeitsfähig, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitswillig im Sinne des § 9 Abs. 1 AlVG ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Arbeitswillig im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

§ 9Abs. 2 Al

VG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht, und gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest nach den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für den Hin- und den Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht, und gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest nach den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für den Hin- und den Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. Die für die Aberkennung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung maßgebliche Bestimmung des § 10 AlVG lautet auszugsweise wörtlich wiedergegeben wie folgt:Die für die Aberkennung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung maßgebliche Bestimmung des Paragraph 10, AlVG lautet auszugsweise wörtlich wiedergegeben wie folgt: „§ 10.

(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  4. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  5. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. […]

(3)Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(3)Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. […]“ Die zitierten Bestimmungen gelten sinngemäß für die Notstandshilfe (§ 38 AlVG).Die zitierten Bestimmungen gelten sinngemäß für die Notstandshilfe (Paragraph 38, AlVG). 3.2.2.1. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst rasch durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung wieder einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich also darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, was bedeutet, dass die arbeitslose Person auf eben diesen Arbeitsplatz bezogen arbeitswillig zu sein hat (VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248 mwN).3.2.2.1. Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst rasch durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung wieder einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich also darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, was bedeutet, dass die arbeitslose Person auf eben diesen Arbeitsplatz bezogen arbeitswillig zu sein hat (VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248 mwN). Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden, aktiven Handelns des Arbeitslosen (siehe dazu VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248 und vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0104) und der Unterlassung jedes Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. § 9 Abs. 1 AlVG sieht folgende (fünf taxativ aufgezählte) Möglichkeiten bzw. Wege vor, die Arbeitslosigkeit zu beenden und hinsichtlich derer die arbeitslose Person verhalten ist, Gebrauch zu machen, um überhaupt als arbeitswillig zu gelten. Demnach wird als arbeitswillig angesehen, wer bereit ist,Paragraph 9, Absatz eins, AlVG sieht folgende (fünf taxativ aufgezählte) Möglichkeiten bzw. Wege vor, die Arbeitslosigkeit zu beenden und hinsichtlich derer die arbeitslose Person verhalten ist, Gebrauch zu machen, um überhaupt als arbeitswillig zu gelten. Demnach wird als arbeitswillig angesehen, wer bereit ist, ● eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung aufzunehmen, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung aufzunehmen, ● sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, ● an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, ● von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen ● und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 4 zu § 9). und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 4 zu Paragraph 9,). 3.2.2.2. Ein Anspruchsverlust nach § 10 Abs. 1 AlVG tritt insbesondere dann ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle bzw. von einem vom AMS mit der Arbeitsvermittlung beauftragten, im Einklang mit den Vorschriften des AMFG vorgehenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung oder eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit anzunehmen, oder wenn sie sich weigert, einem Auftrag zur Nach(Um-)schulung zu entsprechen oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, wobei es in den zuletzt genannten beiden Fällen nur dann zu einer Sanktion kommt, wenn die Weigerung ohne wichtigen Grund erfolgt ist. Ein solcher wichtiger Grund ist dann anzunehmen, wenn ein Umstand vorliegt, der bei einer Beschäftigung Unzumutbarkeit begründen würden, sohin wenn die Maßnahme nicht in angemessener Zeit erreichbar wäre oder ihretwegen gesetzliche Betreuungspflichten nicht eingehalten werden könnte (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 6ff zu § 10 AlVG).3.2.2.2. Ein Anspruchsverlust nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG tritt insbesondere dann ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle bzw. von einem vom AMS mit der Arbeitsvermittlung beauftragten, im Einklang mit den Vorschriften des AMFG vorgehenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung oder eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit anzunehmen, oder wenn sie sich weigert, einem Auftrag zur Nach(Um-)schulung zu entsprechen oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, wobei es in den zuletzt genannten beiden Fällen nur dann zu einer Sanktion kommt, wenn die Weigerung ohne wichtigen Grund erfolgt ist. Ein solcher wichtiger Grund ist dann anzunehmen, wenn ein Umstand vorliegt, der bei einer Beschäftigung Unzumutbarkeit begründen würden, sohin wenn die Maßnahme nicht in angemessener Zeit erreichbar wäre oder ihretwegen gesetzliche Betreuungspflichten nicht eingehalten werden könnte (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 6ff zu Paragraph 10, AlVG). Neben einer Weigerung kommt es auch im Fall der Vereitelung der Aufnahme einer von der regionalen Geschäftsstelle bzw. von einem vom AMS mit der Arbeitsvermittlung beauftragten, im Einklang mit den Vorschriften des AMFG vorgehenden Dienstleister zugewiesenen Beschäftigung bzw. einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 16ff zu § 10 AlVG). Es genügt dolus eventualis, der dann als gegeben angenommen wird, wenn die arbeitslose Person das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses durch ihr Verhalten zumindest in Kauf genommen hat (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 17 zu § 10 AlVG mwN). Auch muss das Verhalten für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung kausal sein (VwGH vom 20.10.1992, Zl. 92/08/0042; VwSlg 13.722 A); es genügt, dass die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden (VwGH vom 13.11.2013, Zl. 2013/08/0020 mwH). Um sich in Bezug auf eine vom AMS vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern (VwGH vom 24.11.2000, Zl. 2000/10/0062 mwH). Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen (sieht man vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen,

  1. ab)auf zwei Wegen verschuldet werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit) oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung der arbeitslosen Person abzubringen, zunichtemacht (VwGH vom 27.04.1993, Zl. 92/08/0219 und vom 24.11.2000, Zl. 2000/19/0062).Neben einer Weigerung kommt es auch im Fall der Vereitelung der Aufnahme einer von der regionalen Geschäftsstelle bzw. von einem vom AMS mit der Arbeitsvermittlung beauftragten, im Einklang mit den Vorschriften des AMFG vorgehenden Dienstleister zugewiesenen Beschäftigung bzw. einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 16ff zu Paragraph 10, AlVG). Es genügt dolus eventualis, der dann als gegeben angenommen wird, wenn die arbeitslose Person das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses durch ihr Verhalten zumindest in Kauf genommen hat (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 17 zu Paragraph 10, AlVG mwN). Auch muss das Verhalten für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung kausal sein (VwGH vom 20.10.1992, Zl. 92/08/0042; VwSlg 13.722 A); es genügt, dass die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden (VwGH vom 13.11.2013, Zl. 2013/08/0020 mwH). Um sich in Bezug auf eine vom AMS vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern (VwGH vom 24.11.2000, Zl. 2000/10/0062 mwH). Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen (sieht man vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen,
  2. ab)auf zwei Wegen verschuldet werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit) oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung der arbeitslosen Person abzubringen, zunichtemacht (VwGH vom 27.04.1993, Zl. 92/08/0219 und vom 24.11.2000, Zl. 2000/19/0062). Eine Vereitelung kann auch in einem zu langen Zuwarten oder einer fehlenden bzw. zweifelhaften Art der Kontaktaufnahme bestehen (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz 22 zu § 10 AlVG). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist das insbesondere dann der Fall, wenn nach offenem Vorstellungsgespräch ein Anruf unterlassen wurde, obwohl ein solcher vereinbart war (VwGH vom 07.08.2002, Zl. 2002/08/0129).Eine Vereitelung kann auch in einem zu langen Zuwarten oder einer fehlenden bzw. zweifelhaften Art der Kontaktaufnahme bestehen (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz 22 zu Paragraph 10, AlVG). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist das insbesondere dann der Fall, wenn nach offenem Vorstellungsgespräch ein Anruf unterlassen wurde, obwohl ein solcher vereinbart war (VwGH vom 07.08.2002, Zl. 2002/08/0129). Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ergibt sich, dass Leistungsbezieher verhalten werden können, durch die Aufnahme einer Beschäftigung ehestmöglich aus dem Leistungsbezug wieder auszuscheiden, sodass die in § 10 vorgesehene Sanktion auch bei der Ausschlagung oder Vereitelung einer „sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit“ in Frage kommt (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz 4 zu § 10 AlVG mwH).Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ergibt sich, dass Leistungsbezieher verhalten werden können, durch die Aufnahme einer Beschäftigung ehestmöglich aus dem Leistungsbezug wieder auszuscheiden, sodass die in Paragraph 10, vorgesehene Sanktion auch bei der Ausschlagung oder Vereitelung einer „sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit“ in Frage kommt (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz 4 zu Paragraph 10, AlVG mwH). 3.2.3. Für den beschwerdegegenständlichen Fall bedeutet dies: Die BF hat sich unabhängig von der ihr vom AMS zugewiesenen Teilzeitstelle bei der Dienstgeberin XXXX in XXXX bereits am XXXX .2020 bei der Marktleiterin um diese Stelle beworben und hätte sie diese Stelle sofort antreten können. Da ihr das zu spontan war, vereinbarte sie mit der Marktleiterin noch für den Nachmittag des XXXX .2020 einen Rückruf, den die BF in der Folge unterließ. Erst am Nachmittag des XXXX .2020 rief die BF die Marktleiterin an, um dieser mitzuteilen, dass sie auf Kur müsse. Mit dieser Angabe erweckte sie jedoch Missfallen bei der Marktleiterin und bewirkte damit, dass die Beschäftigung bei der Dienstgeberin XXXX , die sie sofort bzw. am XXXX .2020 antreten hätte können, nicht zustande kam. Die BF hat sich unabhängig von der ihr vom AMS zugewiesenen Teilzeitstelle bei der Dienstgeberin römisch 40 in römisch 40 bereits am römisch 40 .2020 bei der Marktleiterin um diese Stelle beworben und hätte sie diese Stelle sofort antreten können. Da ihr das zu spontan war, vereinbarte sie mit der Marktleiterin noch für den Nachmittag des römisch 40 .2020 einen Rückruf, den die BF in der Folge unterließ. Erst am Nachmittag des römisch 40 .2020 rief die BF die Marktleiterin an, um dieser mitzuteilen, dass sie auf Kur müsse. Mit dieser Angabe erweckte sie jedoch Missfallen bei der Marktleiterin und bewirkte damit, dass die Beschäftigung bei der Dienstgeberin römisch 40 , die sie sofort bzw. am römisch 40 .2020 antreten hätte können, nicht zustande kam. Bereits im Verhalten der BF, dass sie nicht wie mit der Marktleiterin vereinbart, noch am Nachmittag desselben Tages zurückrief, lässt sich eine zweifelhafte Art der Kontaktaufnahme zu erblicken, die aus der Sicht der höchstgerichtlichen Rechtsprechung als Vereitelungshandlung zu qualifizieren ist (VwGH vom 07.08.2002, Zl. 2002/08/0129). Wenn die Marktleiterin angesichts der Mitteilung der BF, einen Kuraufenthalt antreten zu müssen, von deren Anstellung Abstand nahm, ist darin keine außergewöhnliche Reaktion zu erblicken, zumal sie damit rechnen musste, dass die BF zeitnah nach einer allfälligen Arbeitsaufnahme schon wieder ausfallen werde. Die Ankündigung der BF, einen Kuraufenthalt antreten zu müssen, war letztlich kausal für das Nichtzustandekommen der ihr angebotenen Beschäftigung. Das schließlich gereicht der BF zum Vorwurf (vgl. BVwG vom 23.04.2019, GZ: G302 2190274-1/3E). Bereits im Verhalten der BF, dass sie nicht wie mit der Marktleiterin vereinbart, noch am Nachmittag desselben Tages zurückrief, lässt sich eine zweifelhafte Art der Kontaktaufnahme zu erblicken, die aus der Sicht der höchstgerichtlichen Rechtsprechung als Vereitelungshandlung zu qualifizieren ist (VwGH vom 07.08.2002, Zl. 2002/08/0129). Wenn die Marktleiterin angesichts der Mitteilung der BF, einen Kuraufenthalt antreten zu müssen, von deren Anstellung Abstand nahm, ist darin keine außergewöhnliche Reaktion zu erblicken, zumal sie damit rechnen musste, dass die BF zeitnah nach einer allfälligen Arbeitsaufnahme schon wieder ausfallen werde. Die Ankündigung der BF, einen Kuraufenthalt antreten zu müssen, war letztlich kausal für das Nichtzustandekommen der ihr angebotenen Beschäftigung. Das schließlich gereicht der BF zum Vorwurf vergleiche BVwG vom 23.04.2019, GZ: G302 2190274-1/3E). Selbst bei Wahrunterstellung ihrer Angabe in der Beschwerdeschrift, dass sie der Marktleiterin mitgeteilt hätte,im November 2020 eine Kur antreten zu müssen, ändert dies nichts an der Qualifikation als Vereitelungshandlung, da sich die BF in Hinblick auf das Zustandekommen der beschwerdegegenständlichen Beschäftigung nicht bemüht gezeigt hat. Obwohl die Marktleiterin, wie die BF in der Beschwerdeschrift einräumt, gemeint hätte, dass „sie mit besagtem Kurantritt keine Freude hätte“ und „dass es nicht gut aussehen würde, wenn ich eine neue Stelle anfange und gleich darauf wieder ‚ausfalle‘“, ließ die BF ein Bemühen dahin vermissen, die ihr beschwerdegegenständliche Beschäftigung zu erlangen. Wenn die BF ausführt, dass ihr die Marktleiterin mitgeteilt hätte, dass sie jederzeit bei der Firma XXXX anfangen könne und sie sich bei ihr melden solle, sobald der Kuraufenthalt vorbei und sie wieder gesund wäre, lässt sich dies mit den in der Besprechungsnotiz der belangten Behörde vom 15.09.2020 dokumentierten Angaben der Marktleiterin nicht in Einklang bringen. Davon, dass sie sich melden solle, sobald der Kuraufenthalt vorbei ist, ist in der Dokumentation der belangten Behörde keine Rede.Selbst bei Wahrunterstellung ihrer Angabe in der Beschwerdeschrift, dass sie der Marktleiterin mitgeteilt hätte,im November 2020 eine Kur antreten zu müssen, ändert dies nichts an der Qualifikation als Vereitelungshandlung, da sich die BF in Hinblick auf das Zustandekommen der beschwerdegegenständlichen Beschäftigung nicht bemüht gezeigt hat. Obwohl die Marktleiterin, wie die BF in der Beschwerdeschrift einräumt, gemeint hätte, dass „sie mit besagtem Kurantritt keine Freude hätte“ und „dass es nicht gut aussehen würde, wenn ich eine neue Stelle anfange und gleich darauf wieder ‚ausfalle‘“, ließ die BF ein Bemühen dahin vermissen, die ihr beschwerdegegenständliche Beschäftigung zu erlangen. Wenn die BF ausführt, dass ihr die Marktleiterin mitgeteilt hätte, dass sie jederzeit bei der Firma römisch 40 anfangen könne und sie sich bei ihr melden solle, sobald der Kuraufenthalt vorbei und sie wieder gesund wäre, lässt sich dies mit den in der Besprechungsnotiz der belangten Behörde vom 15.09.2020 dokumentierten Angaben der Marktleiterin nicht in Einklang bringen. Davon, dass sie sich melden solle, sobald der Kuraufenthalt vorbei ist, ist in der Dokumentation der belangten Behörde keine Rede. Wenn es in der Beschwerdeschrift heißt, dass eine kurzfristige Absage des Kuraufenthaltes nicht nur nachteilige Kostenfolgen für sie gehabt hätte und dies bei einer allfälligen nächsten Antragsbewilligung vom zuständigen Versicherungsträger überdies zu ihrem Nachteil ausgelegt worden wäre, lässt sich auch dies mit dem mit der Beschwerdeschrift vorgelegten Schreiben der Kuranstalt vom 10.07.2020 nicht in Einklang bringen. In einem im Schreiben der Kuranstalt enthaltenen Hinweis ist lediglich die Rede von einem unentschuldigten Nichtantritt des „Heilverfahrens“, der die in der Beschwerdeschrift angesprochenen Folgen auslösen würde. Führt man sich dieses Schreiben vor Augen, mit denen sich die BF mit ihren in der Beschwerde enthaltenen Angaben in Widerspruch setzt, wäre ein allfälliger Rücktritt vom bereits bewilligten Kuraufenthalt ohne weiteres sanktionslos möglich gewesen, um die Stelle am XXXX .2020 antreten zu können. Der Kuraufenthalt war für den XXXX .2020 bis XXXX .2020 bewilligt.Wenn es in der Beschwerdeschrift heißt, dass eine kurzfristige Absage des Kuraufenthaltes nicht nur nachteilige Kostenfolgen für sie gehabt hätte und dies bei einer allfälligen nächsten Antragsbewilligung vom zuständigen Versicherungsträger überdies zu ihrem Nachteil ausgelegt worden wäre, lässt sich auch dies mit dem mit der Beschwerdeschrift vorgelegten Schreiben der Kuranstalt vom 10.07.2020 nicht in Einklang bringen. In einem im Schreiben der Kuranstalt enthaltenen Hinweis ist lediglich die Rede von einem unentschuldigten Nichtantritt des „Heilverfahrens“, der die in der Beschwerdeschrift angesprochenen Folgen auslösen würde. Führt man sich dieses Schreiben vor Augen, mit denen sich die BF mit ihren in der Beschwerde enthaltenen Angaben in Widerspruch setzt, wäre ein allfälliger Rücktritt vom bereits bewilligten Kuraufenthalt ohne weiteres sanktionslos möglich gewesen, um die Stelle am römisch 40 .2020 antreten zu können. Der Kuraufenthalt war für den römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 bewilligt. Ungeachtet dessen, dass die Mitteilung der BF bei der Marktleiterin so ankam, als wäre unmittelbar nach erfolgter Arbeitsaufnahme am XXXX .2020 mit dem Antritt des Kuraufenthaltes zu rechnen, ändert sich an der Qualifikation der Angabe als Vereitelungshandlung nichts, zumal sich die BF zu keinem Zeitpunkt (selbst nach ihrem Kuraufenthalt) um eine Beschäftigung bei der Dienstgeberin bemühte.Ungeachtet dessen, dass die Mitteilung der BF bei der Marktleiterin so ankam, als wäre unmittelbar nach erfolgter Arbeitsaufnahme am römisch 40 .2020 mit dem Antritt des Kuraufenthaltes zu rechnen, ändert sich an der Qualifikation der Angabe als Vereitelungshandlung nichts, zumal sich die BF zu keinem Zeitpunkt (selbst nach ihrem Kuraufenthalt) um eine Beschäftigung bei der Dienstgeberin bemühte. Im Verhalten der BF, nichts zur Erlangung der Beschäftigung bei der Dienstgeberin XXXX in XXXX unternommen zu haben, ist ein dolus eventualis zu erblicken.Im Verhalten der BF, nichts zur Erlangung der Beschäftigung bei der Dienstgeberin römisch 40 in römisch 40 unternommen zu haben, ist ein dolus eventualis zu erblicken. Anlassbezogen begegnet es keinen Bedenken, dass die belangte Behörde mit dem Ausgangsbescheid mit dem Zeitpunkt des möglichen Arbeitsantrittes ( XXXX .2020) eine Sanktion

§ 10Al

VG verhängt hat.Anlassbezogen begegnet es keinen Bedenken, dass die belangte Behörde mit dem Ausgangsbescheid mit dem Zeitpunkt des möglichen Arbeitsantrittes ( römisch 40 .2020) eine Sanktion

Paragraph 10, AlVG verhängt hat. 3.2.

  1. In Hinblick auf eine etwaige Nachsichterteilung ist die Bestimmung des § 10 Abs. 3 AlVG von Relevanz, die wörtlich wie folgt lautet:3.2.
  2. In Hinblick auf eine etwaige Nachsichterteilung ist die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG von Relevanz, die wörtlich wie folgt lautet: „§ 10 […]

(3)Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(3)Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. […]“. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind in Hinblick auf die zitierte Bestimmung Gründe dann als berücksichtigungswürdig anzusehen, wenn diese dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Berücksichtigt man den Zweck des § 10 AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es zumindest in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft durch eine Verletzung der ihnen bei der Arbeitssuche durch das Gesetz auferlegten Pflichten über Gebühr belastet wird, dann kann ein berücksichtigungswürdiger Fall nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, das den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an; ebenso wenig können aufgrund der Systematik des Gesetzes jene Umstände zur Annahme eines berücksichtigungswürdigen Falles führen, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung iSd. § 9 Abs. 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind und deren Prüfung ergeben hat, dass sie diese nicht ausschließen (vgl. VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0234, und vom 07.09.2011, Zl. 2008/08/0135 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind in Hinblick auf die zitierte Bestimmung Gründe dann als berücksichtigungswürdig anzusehen, wenn diese dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Berücksichtigt man den Zweck des Paragraph 10, AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es zumindest in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft durch eine Verletzung der ihnen bei der Arbeitssuche durch das Gesetz auferlegten Pflichten über Gebühr belastet wird, dann kann ein berücksichtigungswürdiger Fall nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, das den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an; ebenso wenig können aufgrund der Systematik des Gesetzes jene Umstände zur Annahme eines berücksichtigungswürdigen Falles führen, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung iSd. Paragraph 9, Absatz 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind und deren Prüfung ergeben hat, dass sie diese nicht ausschließen vergleiche VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0234, und vom 07.09.2011, Zl. 2008/08/0135 mwN). Unter einer anderen Beschäftigung iSd. § 10 Abs. 3 AlVG kann nur eine die Arbeitslosigkeit ausschließende bzw. beendende Beschäftigung verstanden werden. Wird sie noch während der Sperrfrist aufgenommen, so stellt dies (unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände) einen Grund für eine gänzliche oder teilweise Nachsicht des Ausschlusses vom Bezug des Arbeitslosengeldes mit der Konsequenz dar, dass auch für die Zeit vor dem Beginn der die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung je nach der zeitlichen Nähe zum Beginn der Sperrfrist diese ganz oder teilweise nachzusehen ist. Eine ausdrückliche Regelung, innerhalb welcher Frist die andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um eine gänzliche oder teilweise Nachsicht vom Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes zu rechtfertigen, enthält § 10 Abs. 3 AlVG nicht (VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0234). Unter einer anderen Beschäftigung iSd. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG kann nur eine die Arbeitslosigkeit ausschließende bzw. beendende Beschäftigung verstanden werden. Wird sie noch während der Sperrfrist aufgenommen, so stellt dies (unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände) einen Grund für eine gänzliche oder teilweise Nachsicht des Ausschlusses vom Bezug des Arbeitslosengeldes mit der Konsequenz dar, dass auch für die Zeit vor dem Beginn der die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung je nach der zeitlichen Nähe zum Beginn der Sperrfrist diese ganz oder teilweise nachzusehen ist. Eine ausdrückliche Regelung, innerhalb welcher Frist die andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um eine gänzliche oder teilweise Nachsicht vom Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes zu rechtfertigen, enthält Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nicht (VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0234). Im Zusammenhang mit § 10 Abs. 3 AlVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass diese Bestimmung die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsichtserteilung nennt. Dass eine solche Beschäftigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt - etwa bis zum Ablauf der Sperrfrist - aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist, werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld verlangt, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann (VwGH vom 17.12.2015, Zl. Ro 2015/08/0026).Im Zusammenhang mit Paragraph 10, Absatz 3, AlVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass diese Bestimmung die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsichtserteilung nennt. Dass eine solche Beschäftigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt - etwa bis zum Ablauf der Sperrfrist - aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist, werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld verlangt, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausgegangen werden kann (VwGH vom 17.12.2015, Zl. Ro 2015/08/0026). Solche ernsthaften Bemühungen, eine neue, die Arbeitslosigkeit beendende Vollzeitarbeitsstelle zu erlangen, konnte die BF im vorliegenden Fall nicht vorweisen. Seit dem Ende ihrer letzten, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung bei der Dienstgeberin Fa. XXXX am XXXX .2020 hat sie bis laufend keine die Arbeitslosigkeit beendende Vollzeitarbeitsstelle mehr aufgenommen. Dieser Umstand rechtfertigt weder eine teilweise noch eine gänzliche Nachsicht von den Rechtsfolgen nach § 10 Abs. 1 AlVG. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sie sich seit dem XXXX .2020 bis laufend bei der Firma XXXX in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis, das nicht zum Ausschluss der Arbeitslosigkeit befindet.Solche ernsthaften Bemühungen, eine neue, die Arbeitslosigkeit beendende Vollzeitarbeitsstelle zu erlangen, konnte die BF im vorliegenden Fall nicht vorweisen. Seit dem Ende ihrer letzten, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung bei der Dienstgeberin Fa. römisch 40 am römisch 40 .2020 hat sie bis laufend keine die Arbeitslosigkeit beendende Vollzeitarbeitsstelle mehr aufgenommen. Dieser Umstand rechtfertigt weder eine teilweise noch eine gänzliche Nachsicht von den Rechtsfolgen nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sie sich seit dem römisch 40 .2020 bis laufend bei der Firma römisch 40 in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis, das nicht zum Ausschluss der Arbeitslosigkeit befindet. 3.2.5. Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen und das Ergebnis der Recherche umfangreich dokumentiert, sodass eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme von Zeugen kein anderes Ergebnis erbringen würde. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G305.2237629.1.00

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