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{'item': 'G305 2238129-1'}

Obsah (17)§ 38Art 133§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 14§ 15§ 28§ 31§ 21a§ 7§ 12§ 24§ 25§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.02.2021 GeschäftszahlG305 2238129-1 SpruchG305 2238129-1/6E, G305 2238129-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

§ 38in Verbindung mit § 25 Abs. 1 Al

VG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 933,66 aufgefordert wurde, und über den Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2020, GZ: R XXXX , zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden, sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Katharina KIRCHER und Christian MAIERHOFER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice vom römisch 40 .2020, VSNR: römisch 40 , mit dem die Notstandshilfe mangels Arbeitslosigkeit für den Zeitraum römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt wurde und sie

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 933,66 aufgefordert wurde, und über den Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2020, GZ: R römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid vom XXXX .2020 und die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2020, GZ: XXXX , werden bestätigt.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid vom römisch 40 .2020 und die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2020, GZ: römisch 40 , werden bestätigt. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang

  1. Mit Bescheid vom XXXX .2020, VSNR: XXXX , sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) gegenüber XXXX , geb. XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) aus, dass ihr Notstandshilfebezug für den Zeitraum XXXX .2019 bis XXXX .2019 in Höhe von EUR 933,66 widerrufen bzw. berichtigt werde und sie zur Rückzahlung der in diesem Zeitraum unberechtigt empfangenen Notstandshilfe verpflichtet werden.
  2. Mit Bescheid vom römisch 40 .2020, VSNR: römisch 40 , sprach die regionale Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) gegenüber römisch 40 , geb. römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) aus, dass ihr Notstandshilfebezug für den Zeitraum römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 in Höhe von EUR 933,66 widerrufen bzw. berichtigt werde und sie zur Rückzahlung der in diesem Zeitraum unberechtigt empfangenen Notstandshilfe verpflichtet werden. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die BF im angeführten Zeitraum die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung zu Unrecht bezogen hätte, da Sie ab dem XXXX .2019 in einem Dienstverhältnis gestanden wäre und erkennen konnte, dass ihr die Leistung nicht in voller Höhe gebühre.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die BF im angeführten Zeitraum die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung zu Unrecht bezogen hätte, da Sie ab dem römisch 40 .2019 in einem Dienstverhältnis gestanden wäre und erkennen konnte, dass ihr die Leistung nicht in voller Höhe gebühre.
  3. Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 19.10.2020 innert offener Frist zur Post gegebene Beschwerde, worin die BF ausführte, dass ihr durch eine falsche Berechnung des AMS im Zeitraum XXXX .2019 bis XXXX .2019 EUR 933,66 zu viel an Notstandshilfe ausgezahlt worden sei. In der KW31 hätte sie beim AMS XXXX vorgesprochen, um ihren Arbeitsbeginn im XXXX bekannt zu geben. Der AMS Mitarbeiter XXXX habe auch noch bezüglich Förderungen seitens des AMS mit ihrer neuen Arbeitsstelle telefoniert. Sie hätte alle erforderlichen Schritte nachweislich durchgeführt, weshalb ihr nicht der Vorwurf gemacht werden könne, dass Sie die „anscheinend zu Unrecht bezogene Überweisung“ hätte erkennen müssen. Auch könne der irrtümlich angewiesene Betrag dann nicht verlangt werden, wenn der Empfänger sie im „guten Glauben erhalten und sie als redlichen Besitz verbraucht hat“.
  4. Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 19.10.2020 innert offener Frist zur Post gegebene Beschwerde, worin die BF ausführte, dass ihr durch eine falsche Berechnung des AMS im Zeitraum römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 EUR 933,66 zu viel an Notstandshilfe ausgezahlt worden sei. In der KW31 hätte sie beim AMS römisch 40 vorgesprochen, um ihren Arbeitsbeginn im römisch 40 bekannt zu geben. Der AMS Mitarbeiter römisch 40 habe auch noch bezüglich Förderungen seitens des AMS mit ihrer neuen Arbeitsstelle telefoniert. Sie hätte alle erforderlichen Schritte nachweislich durchgeführt, weshalb ihr nicht der Vorwurf gemacht werden könne, dass Sie die „anscheinend zu Unrecht bezogene Überweisung“ hätte erkennen müssen. Auch könne der irrtümlich angewiesene Betrag dann nicht verlangt werden, wenn der Empfänger sie im „guten Glauben erhalten und sie als redlichen Besitz verbraucht hat“.
  5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2020, GZ: XXXX , wies die belangte Behörde die gegen den Ausgangsbescheid vom XXXX .2020 erhobene Beschwerde ab und bestätigte diesen.
  6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2020, GZ: römisch 40 , wies die belangte Behörde die gegen den Ausgangsbescheid vom römisch 40 .2020 erhobene Beschwerde ab und bestätigte diesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführerin bis zum XXXX .2019 Notstandshilfe bezogen und ab dem XXXX .2019 bei der Dienstgeberin XXXX in einem vollversicherten Dienstverhältnis gestanden habe. Zwar habe sie das Dienstverhältnis dem AMS ordnungsgemäß gemeldet, doch sei ihr am 19.09.2019 die Leistung für den gesamten Monat August 2019 in Höhe von EUR 1.071,98 angewiesen worden. Auf Grund des beim XXXX aufgenommenen (vollversicherten) Dienstverhältnisses gelte sie nicht als arbeitslos, weshalb ein Anspruch auf Notstandshilfe nicht bestehe. Daher habe die im Zeitraum XXXX .2019 bis XXXX .2019 an Sie ausbezahlte Notstandshilfe widerrufen werden müssen.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführerin bis zum römisch 40 .2019 Notstandshilfe bezogen und ab dem römisch 40 .2019 bei der Dienstgeberin römisch 40 in einem vollversicherten Dienstverhältnis gestanden habe. Zwar habe sie das Dienstverhältnis dem AMS ordnungsgemäß gemeldet, doch sei ihr am 19.09.2019 die Leistung für den gesamten Monat August 2019 in Höhe von EUR 1.071,98 angewiesen worden. Auf Grund des beim römisch 40 aufgenommenen (vollversicherten) Dienstverhältnisses gelte sie nicht als arbeitslos, weshalb ein Anspruch auf Notstandshilfe nicht bestehe. Daher habe die im Zeitraum römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 an Sie ausbezahlte Notstandshilfe widerrufen werden müssen.
  7. Gegen die der Beschwerdeführerin am 09.12.2020 im Rahmen einer Ersatzzustellung zugestellte Beschwerdevorentscheidung erhob diese innert offener Frist einen Vorlageantrag, den sie mit dem Begehren verband, dass die gegen den Ausgangsbescheid erhobene Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werden möge.
  8. Am 28.12.2020 legte die belangte Behörde die gegen den Ausgangsbescheid vom erhobene Beschwerde, den Ausgangsbescheid, die über die Beschwerde ergangene Beschwerdevorentscheidung, den dagegen erhobenen Vorlageantrag und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor.
  9. Mit hg.
  10. mit Bescheid vom XXXX .2020, VSNR: XXXX , sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass Ihr Notstandshilfebezug für den Zeitraum XXXX .2019 bis XXXX .2019 in Höhe von EUR 933,66 widerrufen werde und Sie zur Rückzahlung der in diesem Zeitraum unberechtigt empfangenen Notstandshilfe verpflichtet werden. In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, dass Sie im angeführten Zeitraum die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung zu Unrecht bezogen hätten, da Sie ab dem XXXX .2019 in einem Dienstverhältnis gestanden wären und erkennen konnten, dass Ihnen die Leistung nicht in voller Höhe gebühre.
  11. Mit hg.
  12. mit Bescheid vom römisch 40 .2020, VSNR: römisch 40 , sprach die regionale Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass Ihr Notstandshilfebezug für den Zeitraum römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 in Höhe von EUR 933,66 widerrufen werde und Sie zur Rückzahlung der in diesem Zeitraum unberechtigt empfangenen Notstandshilfe verpflichtet werden. In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, dass Sie im angeführten Zeitraum die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung zu Unrecht bezogen hätten, da Sie ab dem römisch 40 .2019 in einem Dienstverhältnis gestanden wären und erkennen konnten, dass Ihnen die Leistung nicht in voller Höhe gebühre.
  13. Gegen diesen Bescheid erhoben Sie die am 19.10.2020 innert offener Frist zur Post gegebene Beschwerde, worin Sie ausführten, dass Ihnen durch eine falsche Berechnung des AMS im Zeitraum XXXX .2019 bis XXXX .2019 EUR 933,66 zu viel an Notstandshilfe ausgezahlt worden sei. In der KW31 hätten Sie beim AMS Knittelfeld vorgesprochen, um Ihren Arbeitsbeginn im Thermenhotel Fontana bekannt zu geben. Der AMS Mitarbeiter XXXX habe auch noch bezüglich Förderungen seitens des AMS mit ihrer neuen Arbeitsstelle telefoniert. Sie hätten alle erforderlichen Schritte nachweislich durchgeführt; demnach könne Ihnen nicht der Vorwurf gemacht werden, dass Sie die „anscheinend zu Unrecht bezogene Überweisung“ hätten erkennen müssen. Auch könne der irrtümlich angewiesene Betrag dann nicht verlangt werden, wenn der Empfänger sie im „guten Glauben erhalten und sie als redlichen Besitz verbraucht hat“.
  14. Gegen diesen Bescheid erhoben Sie die am 19.10.2020 innert offener Frist zur Post gegebene Beschwerde, worin Sie ausführten, dass Ihnen durch eine falsche Berechnung des AMS im Zeitraum römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 EUR 933,66 zu viel an Notstandshilfe ausgezahlt worden sei. In der KW31 hätten Sie beim AMS Knittelfeld vorgesprochen, um Ihren Arbeitsbeginn im Thermenhotel Fontana bekannt zu geben. Der AMS Mitarbeiter römisch 40 habe auch noch bezüglich Förderungen seitens des AMS mit ihrer neuen Arbeitsstelle telefoniert. Sie hätten alle erforderlichen Schritte nachweislich durchgeführt; demnach könne Ihnen nicht der Vorwurf gemacht werden, dass Sie die „anscheinend zu Unrecht bezogene Überweisung“ hätten erkennen müssen. Auch könne der irrtümlich angewiesene Betrag dann nicht verlangt werden, wenn der Empfänger sie im „guten Glauben erhalten und sie als redlichen Besitz verbraucht hat“.
  15. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2020, GZ: XXXX , wies die belangte Behörde Ihre gegen den Ausgangsbescheid vom XXXX .2020 erhobene Beschwerde ab und bestätigte diesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass Sie bis XXXX .2019 Notstandshilfe bezogen und ab dem XXXX .2019 bei XXXX in einem vollversicherten Dienstverhältnis gestanden hätten. Zwar hätten Sie das Dienstverhältnis dem AMS ordnungsgemäß gemeldet, doch sei Ihnen am 19.09.2019 die Leistung für den gesamten Monat August 2019 in Höhe von EUR 1.071,98 angewiesen worden. Auf Grund des beim XXXX aufgenommenen (vollversicherten) Dienstverhältnisses gelten Sie nicht als arbeitslos, weshalb kein Anspruch auf Notstandshilfe bestehe. Daher habe die im Zeitraum XXXX .2019 bis XXXX .2019 an Sie ausbezahlte Notstandshilfe jedenfalls widerrufen werden müssen.
  16. Mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2020, GZ: römisch 40 , wies die belangte Behörde Ihre gegen den Ausgangsbescheid vom römisch 40 .2020 erhobene Beschwerde ab und bestätigte diesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass Sie bis römisch 40 .2019 Notstandshilfe bezogen und ab dem römisch 40 .2019 bei römisch 40 in einem vollversicherten Dienstverhältnis gestanden hätten. Zwar hätten Sie das Dienstverhältnis dem AMS ordnungsgemäß gemeldet, doch sei Ihnen am 19.09.2019 die Leistung für den gesamten Monat August 2019 in Höhe von EUR 1.071,98 angewiesen worden. Auf Grund des beim römisch 40 aufgenommenen (vollversicherten) Dienstverhältnisses gelten Sie nicht als arbeitslos, weshalb kein Anspruch auf Notstandshilfe bestehe. Daher habe die im Zeitraum römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 an Sie ausbezahlte Notstandshilfe jedenfalls widerrufen werden müssen.
  17. Gegen die Ihnen am 09.12.2020 im Rahmen einer Ersatzzustellung zugestellte Beschwerdevorentscheidung erhoben Sie innerhalb offener Frist eine Beschwerdevorentscheidung, mit der Sie das Begehren verbanden, dass Ihre Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werden möge.
  18. Am 28.12.2020 brachte die belangte Behörde Ihre gegen den Ausgangsbescheid vom XXXX .2020 erhobene Beschwerde, diesen selbst, weiters die Beschwerdevorentscheidung und Ihren Vorlageantrag sowie die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
  19. Am 28.12.2020 brachte die belangte Behörde Ihre gegen den Ausgangsbescheid vom römisch 40 .2020 erhobene Beschwerde, diesen selbst, weiters die Beschwerdevorentscheidung und Ihren Vorlageantrag sowie die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
  20. Mit hg. Verfügung vom 11.01.2021, der BF am 20.01.2021 zugestellt, wurde ihr das Ergebnis des hg. geführten Beschwerdeverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihr im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Allerdings ließ sie die ihr gewährte Frist reaktionslos verstreichen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  21. Feststellungen: 1.
  22. Die am XXXX in XXXX geborene Beschwerdeführerin hat ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet (gegenwärtig: XXXX ). 1.
  23. Die am römisch 40 in römisch 40 geborene Beschwerdeführerin hat ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet (gegenwärtig: römisch 40 ). 1.
  24. Ausgehend vom XXXX .2012 scheinen bei ihr im Register des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger bis laufend nachstehende, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Vollbeschäftigungsverhältnisse auf:1.
  25. Ausgehend vom römisch 40 .2012 scheinen bei ihr im Register des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger bis laufend nachstehende, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Vollbeschäftigungsverhältnisse auf: XXXX bis XXXX XXXX Angestellte römisch 40 bis römisch 40 römisch 40 Angestellte XXXX bis XXXX XXXX Angestellte römisch 40 bis römisch 40 römisch 40 Angestellte XXXX bis XXXX XXXX Angestellte römisch 40 bis römisch 40 römisch 40 Angestellte XXXX bis XXXX XXXX Angestellte römisch 40 bis römisch 40 römisch 40 Angestellte Weitere, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigungsverhältnisse scheinen bei ihr bis laufend nicht auf. Zudem scheinen bei ihr folgende Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung auf: XXXX bis XXXX XXXX geringf. besch. römisch 40 bis römisch 40 römisch 40 geringf. besch. XXXX bis XXXX XXXX geringf. besch. römisch 40 bis römisch 40 römisch 40 geringf. besch. XXXX bis XXXX XXXX geringf. besch. römisch 40 bis römisch 40 römisch 40 geringf. besch. XXXX bis XXXX XXXX geringf. besch. römisch 40 bis römisch 40 römisch 40 geringf. besch. XXXX bis XXXX XXXX geringf. besch. römisch 40 bis römisch 40 römisch 40 geringf. besch. XXXX bis XXXX XXXX geringf. besch. römisch 40 bis römisch 40 römisch 40 geringf. besch. XXXX bis XXXX XXXX geringf. besch. römisch 40 bis römisch 40 römisch 40 geringf. besch. XXXX bis XXXX XXXX geringf. besch. römisch 40 bis römisch 40 römisch 40 geringf. besch. 1.
  26. Zwischen den festgestellten Zeiten einer die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung bezog die BF immer wieder Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (AlG, Notstandshilfe, Überbrückungshilfe). Zuletzt bezog sie von XXXX .2017 bis XXXX .2017 Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 37,59 täglich, sodann ab dem XXXX .2017 durchgehend bis XXXX .2019 Notstandshilfe in Höhe von EUR 34,58 täglich, anschließend ab dem XXXX .2020 bis XXXX .2021 Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 39,48 täglich.Zuletzt bezog sie von römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2017 Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 37,59 täglich, sodann ab dem römisch 40 .2017 durchgehend bis römisch 40 .2019 Notstandshilfe in Höhe von EUR 34,58 täglich, anschließend ab dem römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2021 Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 39,48 täglich. 1.
  27. Ab dem XXXX .2019 stand die Beschwerdeführerin in einem nichtselbständigen Beschäftigungsverhältnis zur Dienstgeberin XXXX . Das Dienstverhältnis endete am XXXX .
  28. Das aus diesem Dienstverhältnis erzielte Entgelt überstieg die für das Jahr 2019 gültige monatliche Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG in Höhe von EUR 446,81.1.
  29. Ab dem römisch 40 .2019 stand die Beschwerdeführerin in einem nichtselbständigen Beschäftigungsverhältnis zur Dienstgeberin römisch 40 . Das Dienstverhältnis endete am römisch 40 .
  30. Das aus diesem Dienstverhältnis erzielte Entgelt überstieg die für das Jahr 2019 gültige monatliche Geringfügigkeitsgrenze nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG in Höhe von EUR 446,
  31. Obwohl sie bereits in diesem Dienstverhältnis stand, bezog sie bis zum XXXX .2019 Notstandshilfe in Höhe von EUR 34,58 täglich (sohin gesamt: EUR 933,66 = 27 Tage x EUR 34,58 täglich), dies bedingt durch eine irrtümliche Überweisung durch die belangte Behörde.Obwohl sie bereits in diesem Dienstverhältnis stand, bezog sie bis zum römisch 40 .2019 Notstandshilfe in Höhe von EUR 34,58 täglich (sohin gesamt: EUR 933,66 = 27 Tage x EUR 34,58 täglich), dies bedingt durch eine irrtümliche Überweisung durch die belangte Behörde.
  32. Beweiswürdigung: Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten - unstrittigen - Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage ergibt. Die Konstatierungen über die Beschäftigungszeiten der BF in Österreich sowie über das von ihr bezogene Arbeitslosengeld gründen auf der amtswegig eingeholten Abfrage aus dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger. 7 Die zum Bezug der Notstandshilfe im Zeitraum XXXX .2019 bis XXXX .2019 in Höhe von insgesamt EUR 933,6 getroffenen Feststellungen gründen auf den Angaben im bekämpften Bescheid einerseits und auf den in der Beschwerde enthaltenen Angaben, wonach die BF einräumte, diesen Betrag bezogen zu haben; allerdings könne der irrtümlich angewiesene Betrag nicht zurückverlangt werden, wenn ihn der Empfänger im guten Glauben erhalten und als redlichen Besitz verbraucht hat. Damit steht der Bezug der Notstandshilfe im Zeitraum XXXX .2019 bis XXXX .2019 außer Streit.Die zum Bezug der Notstandshilfe im Zeitraum römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 in Höhe von insgesamt EUR 933,6 getroffenen Feststellungen gründen auf den Angaben im bekämpften Bescheid einerseits und auf den in der Beschwerde enthaltenen Angaben, wonach die BF einräumte, diesen Betrag bezogen zu haben; allerdings könne der irrtümlich angewiesene Betrag nicht zurückverlangt werden, wenn ihn der Empfänger im guten Glauben erhalten und als redlichen Besitz verbraucht hat. Damit steht der Bezug der Notstandshilfe im Zeitraum römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 außer Streit. Es waren daher die entsprechenden Feststellungen zu treffen.
  33. Rechtliche Beurteilung: 3.
  34. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2012, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2012,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Beschwerdegegenstand:

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 1 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz eins, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 2 zu § 15 VwGVG; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 17; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

§ 15Abs. 1 zweiter Satz Vw

GVG hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei, als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn jedoch begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm. 8 zu § 15 VwGVG). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 2 zu Paragraph 15, VwGVG; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 17; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

Paragraph 15, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei, als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn jedoch begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. 3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes: § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des Paragraph 9, VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren. Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Im beschwerdegegenständlichen Fall steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Sinne des § 28 Abs.1 Z 1 VwGVG fest, weshalb das erkennende Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden hat.Im beschwerdegegenständlichen Fall steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG fest, weshalb das erkennende Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden hat.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Im gegenständlichen Beschwerdefall hat die Erledigung in Gestalt eines Erkenntnisses zu ergehen.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Im gegenständlichen Beschwerdefall hat die Erledigung in Gestalt eines Erkenntnisses zu ergehen. 3.

  1. Zu Spruchteil A): 3.4.
  2. Der in Beschwerde gezogene Ausgangsbescheid vom XXXX .2020 gründet im Kern darauf, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum XXXX .2019 bis XXXX .2019 insgesamt EUR 933,66 an Notstandshilfe bezog, obwohl sie in diesem Zeitraum bereits in einem Dienstverhältnis stand und sie erkennen hätte können, dass ihr die Leistung nicht (in voller Höhe) gebührte.3.4.
  3. Der in Beschwerde gezogene Ausgangsbescheid vom römisch 40 .2020 gründet im Kern darauf, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 insgesamt EUR 933,66 an Notstandshilfe bezog, obwohl sie in diesem Zeitraum bereits in einem Dienstverhältnis stand und sie erkennen hätte können, dass ihr die Leistung nicht (in voller Höhe) gebührte. In der dagegen erhobenen Beschwerde gestand die BF ein, dass ihr durch einen Irrtum des AMS im Zeitraum XXXX .2019 bis XXXX .2019 insgesamt EUR 933,66 zu viel an Notstandshilfe ausgezahlt worden wäre. Jedoch könne der irrtümlich angewiesene Betrag nicht zurückverlangt werden, wenn der Empfänger ihn im guten Glauben erhalten und ihn als redlichen Besitz verbraucht hat.In der dagegen erhobenen Beschwerde gestand die BF ein, dass ihr durch einen Irrtum des AMS im Zeitraum römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 insgesamt EUR 933,66 zu viel an Notstandshilfe ausgezahlt worden wäre. Jedoch könne der irrtümlich angewiesene Betrag nicht zurückverlangt werden, wenn der Empfänger ihn im guten Glauben erhalten und ihn als redlichen Besitz verbraucht hat. Anlassbezogen ist daher die Rechtsfrage zu klären, ob und inwieweit der Rückforderung Hindernisse entgegenstehen oder nicht. 3.4.
  4. Die für den beschwerdegegenständlichen Fall maßgebliche Bestimmunge des § 24 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idF. BGBl. I Nr. 38/2017 hat folgenden Wortlaut:3.4.
  5. Die für den beschwerdegegenständlichen Fall maßgebliche Bestimmunge des Paragraph 24, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017, hat folgenden Wortlaut: „§ 24

(1)[…]
(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.“ § 25 Abs. 1 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 idF. BGBl. I Nr. 38/2017 lautet wörtlich wiedergegeben wie folgt:Paragraph 25, Absatz eins, AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017, lautet wörtlich wiedergegeben wie folgt: „§ 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

§ 21akeine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt.

Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.„§ 25.

(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. […]“

§ 7Abs. 1 in Verbindung mit § 38 Al

VG hat Anspruch auf Anspruch auf Notstandshilfe, wer 1.) der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, 2.) die Anwartschaft erfüllt und 3.) die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

Paragraph 7, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG hat Anspruch auf Anspruch auf Notstandshilfe, wer 1.) der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, 2.) die Anwartschaft erfüllt und 3.) die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

§ 7Abs. 2 Al

VG steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

Paragraph 7, Absatz 2, AlVG steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.

§ 12Al

VG, BGBl. Nr. 609/1977 idF. BGBl. I Nr. 79/2015, gilt als arbeitslos, wer 1.) eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat, 2.) nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und 3.) keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.

Paragraph 12, AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2015,, gilt als arbeitslos, wer 1.) eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat, 2.) nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und 3.) keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.

§ 12Abs. 3 lit. a) Al

VG gilt insbesondere nicht als arbeitslos, wer in einem Dienstverhältnis steht. Dagegen gilt

§ 12Abs. 6 lit. a) Al

VG als arbeitslos, wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben. Vom Ausnahmetatbestand des Abs. 6 sind lediglich Dienstverhältnisse umfasst, wenn das erzielte Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG nicht übersteigt (Stand 2019: EUR 446,81 monatlich).

Paragraph 12, Absatz 3, Litera a,) AlVG gilt insbesondere nicht als arbeitslos, wer in einem Dienstverhältnis steht. Dagegen gilt

Paragraph 12, Absatz 6, Litera a,) AlVG als arbeitslos, wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben. Vom Ausnahmetatbestand des Absatz 6, sind lediglich Dienstverhältnisse umfasst, wenn das erzielte Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG nicht übersteigt (Stand 2019: EUR 446,81 monatlich). 3.4.

  1. Umgelegt auf den Anlassfall bedeutet dies: Die Beschwerdeführerin nahm XXXX .2019 ein die Arbeitslosigkeit ausschließendes Beschäftigungsverhältnis bei der Dienstgeberin XXXX auf und erzielte sie aus dieser Tätigkeit ein monatliches Entgelt, das über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr 2019 lag.Die Beschwerdeführerin nahm römisch 40 .2019 ein die Arbeitslosigkeit ausschließendes Beschäftigungsverhältnis bei der Dienstgeberin römisch 40 auf und erzielte sie aus dieser Tätigkeit ein monatliches Entgelt, das über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr 2019 lag. Ungeachtet dessen überwies ihr das AMS ungeachtet des bis zum XXXX .2020 bestandenen Dienstverhältnisses irrtümlich Notstandshilfe bis einschließlich XXXX .
  2. Ungeachtet dessen überwies ihr das AMS ungeachtet des bis zum römisch 40 .2020 bestandenen Dienstverhältnisses irrtümlich Notstandshilfe bis einschließlich römisch 40 .
  3. Wenn die BF in der gegen den Ausgangsbescheid vom XXXX .2020 erhobenen Beschwerde ausführt, dass sie erst durch das „Schreiben der belangten Behörde“ vom 16.10.2020 festgestellt hätte, dass ihr „anscheinend durch falsche Berechnungen bzw. einen Irrtum“ in der Zeit vom XXXX .2019 bis XXXX .2019 EUR 933,66 zu viel an Notstandshilfe ausgezahlt worden seien, und sie damit offenbar zum Ausdruck bringen will, dass ihr das nicht schon nach erfolgter Anweisung dieses Betrages aufgefallen wäre, vermag sie damit das Gericht nicht zu überzeugen, zumal der Eingang eines derart hohen Betrages auf dem Konto der Beschwerdeführerin spätestens bei der Überprüfung der Kontoauszüge jedenfalls auffallen und die volle Aufmerksamkeit der BF erregen hätte müssen. Zudem wusste sie, dass sie bereits seit dem XXXX .2019 in einem die Arbeitslosigkeit ausschließenden Dienstverhältnis stand und sie deshalb nicht mehr als arbeitslos im Sinne des § 12 Abs. 3 AlVG anzusehen war. Unter der jedermann zumutbaren Würdigung dieser Umstände hätte sie jedenfalls erkennen müssen, dass sie (als nicht mehr arbeitslose Person) zum gleichzeitigen Bezug der Notstandshilfe nicht mehr berechtigt war.Wenn die BF in der gegen den Ausgangsbescheid vom römisch 40 .2020 erhobenen Beschwerde ausführt, dass sie erst durch das „Schreiben der belangten Behörde“ vom 16.10.2020 festgestellt hätte, dass ihr „anscheinend durch falsche Berechnungen bzw. einen Irrtum“ in der Zeit vom römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 EUR 933,66 zu viel an Notstandshilfe ausgezahlt worden seien, und sie damit offenbar zum Ausdruck bringen will, dass ihr das nicht schon nach erfolgter Anweisung dieses Betrages aufgefallen wäre, vermag sie damit das Gericht nicht zu überzeugen, zumal der Eingang eines derart hohen Betrages auf dem Konto der Beschwerdeführerin spätestens bei der Überprüfung der Kontoauszüge jedenfalls auffallen und die volle Aufmerksamkeit der BF erregen hätte müssen. Zudem wusste sie, dass sie bereits seit dem römisch 40 .2019 in einem die Arbeitslosigkeit ausschließenden Dienstverhältnis stand und sie deshalb nicht mehr als arbeitslos im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, AlVG anzusehen war. Unter der jedermann zumutbaren Würdigung dieser Umstände hätte sie jedenfalls erkennen müssen, dass sie (als nicht mehr arbeitslose Person) zum gleichzeitigen Bezug der Notstandshilfe nicht mehr berechtigt war. Es begegnet daher keinen Bedenken, dass die belangte Behörde die der BF für den Zeitraum XXXX .2019 bis XXXX .2019 in Höhe von EUR 933,66 irrtümlich ausgezahlte Notstandshilfe

§ 24Abs. 2 Al

VG rückwirkend berichtigt und ihr in der Folge

§ 25Abs. 1 Al

VG den Ersatz des unberechtigt Empfangenen aufgetragen hat.Es begegnet daher keinen Bedenken, dass die belangte Behörde die der BF für den Zeitraum römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 in Höhe von EUR 933,66 irrtümlich ausgezahlte Notstandshilfe

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG rückwirkend berichtigt und ihr in der Folge

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG den Ersatz des unberechtigt Empfangenen aufgetragen hat. 3.4.

  1. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zudem hat keine der Verfahrensparteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, wiewohl sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt selbst bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht anders darstellen würde.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zudem hat keine der Verfahrensparteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, wiewohl sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt selbst bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht anders darstellen würde. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und kann auch nicht erkannt werden, dass sich an der Beurteilung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung etwas geändert hätte.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und kann auch nicht erkannt werden, dass sich an der Beurteilung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung etwas geändert hätte. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G305.2238129.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.