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{'item': 'G305 2238687-1'}

Obsah (17)§ 38Art 133§ 12§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 14§ 15§ 28§ 31§ 21a§ 7§ 24§ 25§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.02.2021 GeschäftszahlG305 2238687-1 SpruchG305 2238687-1/6E, G305 2238687-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

§ 38in Verbindung mit § 25 Abs. 1 Al

VG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 651,00 aufgefordert wurde, und über den Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2021, GZ: XXXX , zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden, sowie die fachkundigen Laienrichter Christian MAIERHOFER und Mag. Dr. Katharina KIRCHER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice vom römisch 40 .2020, VSNR: römisch 40 , mit dem der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt wurde und sie

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 651,00 aufgefordert wurde, und über den Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2021, GZ: römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid vom XXXX .2020 und die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2021, GZ: XXXX , werden bestätigt.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid vom römisch 40 .2020 und die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2021, GZ: römisch 40 , werden bestätigt. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang

  1. Mit Bescheid vom XXXX .2020, VSNR: XXXX , sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) gegenüber XXXX , geb. XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) aus, dass ihr Notstandshilfebezug für den Zeitraum XXXX .2020 bis XXXX .2020 in Höhe von EUR 651,00 widerrufen bzw. berichtigt werde und sie zur Rückzahlung der in diesem Zeitraum unberechtigt empfangenen Notstandshilfe verpflichtet sei.
  2. Mit Bescheid vom römisch 40 .2020, VSNR: römisch 40 , sprach die regionale Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) gegenüber römisch 40 , geb. römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) aus, dass ihr Notstandshilfebezug für den Zeitraum römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 in Höhe von EUR 651,00 widerrufen bzw. berichtigt werde und sie zur Rückzahlung der in diesem Zeitraum unberechtigt empfangenen Notstandshilfe verpflichtet sei. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass die BF Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum XXXX .2020 bis XXXX .2020zu Unrecht bezogen hätte, da ihr Einkommen aus den beiden geringfügigen Dienstverhältnissen bei XXXX und XXXX die Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr 2019 (EUR 446,81) überschritten worden sei.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass die BF Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020zu Unrecht bezogen hätte, da ihr Einkommen aus den beiden geringfügigen Dienstverhältnissen bei römisch 40 und römisch 40 die Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr 2019 (EUR 446,81) überschritten worden sei.
  3. Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 27.11.2020 über das eAMS-Konto der BF an die belangte Behörde übermittelte Beschwerde, worin diese ausführte, dass sie die Abrechnung des Arbeitsverhältnisses zum 07.05.2019 von XXXX erst Mitte Mai mit der Post erhalten hätte, weshalb sie erst zum 08.05.2019 ihre neue geringfügige Arbeit bei der XXXX starten konnte. „Mit Freude, wieder eine neue, zunächst nur geringfügige Arbeit gefunden zu haben“, habe sie nicht bemerkt, dass die Abrechnung von XXXX , die anteiliges Urlaubs- und Weihnachtsgeld enthielt und der Lohnzettel von XXXX , zusammen in diesem Monat mehr ausmachten, als ihr laut geringfügiger Beschäftigung zugestanden hätte. Erst nach Erhalt des Schreibens des AMS sei ihr dies bewusstgeworden.
  4. Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 27.11.2020 über das eAMS-Konto der BF an die belangte Behörde übermittelte Beschwerde, worin diese ausführte, dass sie die Abrechnung des Arbeitsverhältnisses zum 07.05.2019 von römisch 40 erst Mitte Mai mit der Post erhalten hätte, weshalb sie erst zum 08.05.2019 ihre neue geringfügige Arbeit bei der römisch 40 starten konnte. „Mit Freude, wieder eine neue, zunächst nur geringfügige Arbeit gefunden zu haben“, habe sie nicht bemerkt, dass die Abrechnung von römisch 40 , die anteiliges Urlaubs- und Weihnachtsgeld enthielt und der Lohnzettel von römisch 40 , zusammen in diesem Monat mehr ausmachten, als ihr laut geringfügiger Beschäftigung zugestanden hätte. Erst nach Erhalt des Schreibens des AMS sei ihr dies bewusstgeworden.
  5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2021, GZ: XXXX , sprach die belangte Behörde aus, dass die gegen den Ausgangsbescheid erhobene Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt werde. In der Begründung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass dem AMS erst durch eine Überlagerungsmeldung des Hauptverbandes am 10.11.2020 bekannt geworden sei, dass die BF im Mai 2019 zwei geringfügige Beschäftigungen bei den Dienstgebern XXXX und XXXX hatte und aufgrund von Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze von XXXX .2019 bis XXXX .2019 in die Sozialversicherung einbezogen worden sei. Bei der Überprüfung der Lohnabrechnungen der Dienstgeber für Mai 2019 sei ein Gesamteinkommen aus den beiden Beschäftigungen über der Geringfügigkeitsgrenze von EUR 446,81 festgestellt worden. Demnach liege

§ 12Al

VG im Mai 2019 Arbeitslosigkeit nicht vor. Sie sei daher zur Rückzahlung der für den Zeitraum XXXX .2019 bis XXXX .2019 ausgezahlten Notstandshilfe in Höhe von EUR 651,-- verpflichtet. 3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2021, GZ: römisch 40 , sprach die belangte Behörde aus, dass die gegen den Ausgangsbescheid erhobene Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt werde. In der Begründung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass dem AMS erst durch eine Überlagerungsmeldung des Hauptverbandes am 10.11.2020 bekannt geworden sei, dass die BF im Mai 2019 zwei geringfügige Beschäftigungen bei den Dienstgebern römisch 40 und römisch 40 hatte und aufgrund von Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze von römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 in die Sozialversicherung einbezogen worden sei. Bei der Überprüfung der Lohnabrechnungen der Dienstgeber für Mai 2019 sei ein Gesamteinkommen aus den beiden Beschäftigungen über der Geringfügigkeitsgrenze von EUR 446,81 festgestellt worden. Demnach liege

Paragraph 12, AlVG im Mai 2019 Arbeitslosigkeit nicht vor. Sie sei daher zur Rückzahlung der für den Zeitraum römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 ausgezahlten Notstandshilfe in Höhe von EUR 651,-- verpflichtet.

  1. Gegen die Beschwerdevorentscheidung brachte die BF am 13.01.2021 einen Vorlageantrag ein, den sie mit dem Begehren verband, dass der Bescheid vom XXXX .2021 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werden möge. Im Vorlageantrag betonte sie noch einmal, dass ein Arbeitsbeginn bei XXXX mit einer Woche Verspätung kein Problem gewesen wäre, wenn sie gewusst hätte, dass ihr XXXX so viel mehr auszahle. Von Absicht oder Verschleierung sei hier definitiv nicht die Rede.
  2. Gegen die Beschwerdevorentscheidung brachte die BF am 13.01.2021 einen Vorlageantrag ein, den sie mit dem Begehren verband, dass der Bescheid vom römisch 40 .2021 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werden möge. Im Vorlageantrag betonte sie noch einmal, dass ein Arbeitsbeginn bei römisch 40 mit einer Woche Verspätung kein Problem gewesen wäre, wenn sie gewusst hätte, dass ihr römisch 40 so viel mehr auszahle. Von Absicht oder Verschleierung sei hier definitiv nicht die Rede.
  3. Am 15.01.2021 legte die belangte Behörde den Bescheid vom XXXX .2020, die dagegen erhobene Beschwerde, die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2021 und den dagegen erhobenen Vorlageantrag mit den Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Erledigung vor.
  4. Am 15.01.2021 legte die belangte Behörde den Bescheid vom römisch 40 .2020, die dagegen erhobene Beschwerde, die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2021 und den dagegen erhobenen Vorlageantrag mit den Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Erledigung vor.
  5. Mit hg. Verfügung vom 28.01.2021 wurde der BF das Ergebnis des hg. geführten Beschwerdeverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihr im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
  6. Mit Schreiben vom 05.02.2021 teilte sie anher mit, dass sie in ihrem eAMS-Account jede Probearbeit, jeden Arbeitgeberwechsel bzw. jede Beendigung eines Arbeitsverhältnisses immer rechtzeitig und pflichtgemäß eingetragen hätte. Im Mai 2019 sei es zu einer Überzahlung gekommen, weil sie bei einem Dienstgeber gekündigt hätte und glücklicherweise bei einem neuen sofort wieder anfangen habe können. Da ihr die Endabrechnung von XXXX erst im Juni zugesandt worden sei und beide Löhne von XXXX und XXXX im Mai auf ihr Konto überwiesen worden seien, sei ihr nicht aufgefallen, wie viel ihr XXXX an Lohn und anteiligem Urlaubsgeld und Abfertigung überwiesen hatte. In der Folge führte sie aus, dass sie erst in ihrem Konto die Eingänge für den Monat Mai nachgesehen habe, als sie im November 2020 von der Pflichtversicherung eine Nachzahlung für den Mai 2019 erhalten und ihr das AMS die Rückforderung des gesamten Tagessatzes für Mai 2019 zugesandt habe. Hier habe sie bemerkt, dass „die beiden Löhne doch tatsächlich die EUR 446,81 überschritten hatten“. Sie sei sich keiner Schuld bewusst und habe gedacht, dass es sich um einen Irrtum handle und habe sie sofort nach Überprüfung der tatsächlichen Überzahlung angeboten, die Differenz zurückzuzahlen.
  7. Mit Schreiben vom 05.02.2021 teilte sie anher mit, dass sie in ihrem eAMS-Account jede Probearbeit, jeden Arbeitgeberwechsel bzw. jede Beendigung eines Arbeitsverhältnisses immer rechtzeitig und pflichtgemäß eingetragen hätte. Im Mai 2019 sei es zu einer Überzahlung gekommen, weil sie bei einem Dienstgeber gekündigt hätte und glücklicherweise bei einem neuen sofort wieder anfangen habe können. Da ihr die Endabrechnung von römisch 40 erst im Juni zugesandt worden sei und beide Löhne von römisch 40 und römisch 40 im Mai auf ihr Konto überwiesen worden seien, sei ihr nicht aufgefallen, wie viel ihr römisch 40 an Lohn und anteiligem Urlaubsgeld und Abfertigung überwiesen hatte. In der Folge führte sie aus, dass sie erst in ihrem Konto die Eingänge für den Monat Mai nachgesehen habe, als sie im November 2020 von der Pflichtversicherung eine Nachzahlung für den Mai 2019 erhalten und ihr das AMS die Rückforderung des gesamten Tagessatzes für Mai 2019 zugesandt habe. Hier habe sie bemerkt, dass „die beiden Löhne doch tatsächlich die EUR 446,81 überschritten hatten“. Sie sei sich keiner Schuld bewusst und habe gedacht, dass es sich um einen Irrtum handle und habe sie sofort nach Überprüfung der tatsächlichen Überzahlung angeboten, die Differenz zurückzuzahlen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: 1.
  9. Die am XXXX in XXXX (Slowenien) geborene Beschwerdeführerin hat ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet (seit dem XXXX .2017 bis laufend an der Anschrift XXXX ). 1.
  10. Die am römisch 40 in römisch 40 (Slowenien) geborene Beschwerdeführerin hat ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet (seit dem römisch 40 .2017 bis laufend an der Anschrift römisch 40 ). 1.
  11. Im Beobachtungszeitraum 2019 scheinen bei ihr folgende, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigungsverhältnisse auf: XXXX bis XXXX XXXX Angestellte römisch 40 bis römisch 40 römisch 40 Angestellte XXXX bis XXXX XXXX Arbeiterin römisch 40 bis römisch 40 römisch 40 Arbeiterin Weitere, die Arbeitslosigkeit ausgeschlossen habende Beschäftigungsverhältnisse scheinen bei ihr nicht auf. 1.
  12. Im Jahr 2019 scheinen bei ihr folgende, auf Geringfügigkeit beruhenden Beschäftigungsverhältnisse auf: XXXX bis XXXX XXXX römisch 40 bis römisch 40 römisch 40 XXXX bis XXXX XXXX römisch 40 bis römisch 40 römisch 40 XXXX bis XXXX XXXX römisch 40 bis römisch 40 römisch 40 XXXX bis XXXX XXXX römisch 40 bis römisch 40 römisch 40 XXXX bis XXXX XXXX römisch 40 bis römisch 40 römisch 40 XXXX bis XXXX XXXX römisch 40 bis römisch 40 römisch 40 1.
  13. Im Jahr 2019 bezog sie folgende Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung: XXXX bis XXXX Notstandshilfe EUR 21,00 täglich römisch 40 bis römisch 40 Notstandshilfe EUR 21,00 täglich XXXX bis XXXX Notstandshilfe EUR 21,00 täglich römisch 40 bis römisch 40 Notstandshilfe EUR 21,00 täglich XXXX bis XXXX Notstandshilfe EUR 21,00 täglich römisch 40 bis römisch 40 Notstandshilfe EUR 21,00 täglich XXXX bis XXXX Notstandshilfe EUR 21,00 täglich römisch 40 bis römisch 40 Notstandshilfe EUR 21,00 täglich XXXX bis XXXX Notstandshilfe EUR 21,00 täglich römisch 40 bis römisch 40 Notstandshilfe EUR 21,00 täglich XXXX bis XXXX Notstandshilfe EUR 21,00 täglich römisch 40 bis römisch 40 Notstandshilfe EUR 21,00 täglich XXXX bis XXXX Notstandshilfe EUR 21,00 täglich römisch 40 bis römisch 40 Notstandshilfe EUR 21,00 täglich XXXX bis XXXX Notstandshilfe EUR 21,00 täglich römisch 40 bis römisch 40 Notstandshilfe EUR 21,00 täglich In nachstehenden Zeiträumen des Jahres 2019 war der Leistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung unterbrochen: XXXX bis XXXX Bezugsunterbrechung römisch 40 bis römisch 40 Bezugsunterbrechung XXXX bis XXXX Bezugsunterbrechung römisch 40 bis römisch 40 Bezugsunterbrechung XXXX bis XXXX Bezugsunterbrechung römisch 40 bis römisch 40 Bezugsunterbrechung XXXX bis XXXX Bezugsunterbrechung römisch 40 bis römisch 40 Bezugsunterbrechung 1.
  14. Bezogen auf den Mai 2019 gelangte an die Beschwerdeführerin Notstandshilfe in Höhe von EUR 21,00 täglich, sohin ein Gesamtbetrag von EUR 651,00 [EUR 21,00 x 31 Tage] zur Auszahlung. 1.
  15. Aus der geringfügigen, am XXXX .2019 geendet habenden Beschäftigung bei der Firma XXXX wurde ihr für den Mai 2019 ein Bezug in Höhe von EUR 271,38 netto angewiesen, der auch die typischen, bei Beendigung eines Dienstverhältnisses anfallenden Entgeltbestandteile (Urlaubsentgelt, Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration) enthält.1.
  16. Aus der geringfügigen, am römisch 40 .2019 geendet habenden Beschäftigung bei der Firma römisch 40 wurde ihr für den Mai 2019 ein Bezug in Höhe von EUR 271,38 netto angewiesen, der auch die typischen, bei Beendigung eines Dienstverhältnisses anfallenden Entgeltbestandteile (Urlaubsentgelt, Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration) enthält. Aus der geringfügigen, mit XXXX .2019 bei der Firma XXXX begonnenen Beschäftigung auf geringfügiger Basis wurde ihr für den Mai 2019 ein Bezug in Höhe von EUR 348,97 netto angewiesen.Aus der geringfügigen, mit römisch 40 .2019 bei der Firma römisch 40 begonnenen Beschäftigung auf geringfügiger Basis wurde ihr für den Mai 2019 ein Bezug in Höhe von EUR 348,97 netto angewiesen. Sohin gelangte an sie ein Bezug in Höhe von insgesamt EUR 620,35 netto aus beiden geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen zur Anweisung. 1.
  17. Der im Mai 2019 an Arbeitslöhnen insgesamt an die Beschwerdeführerin zur Auszahlung gelangte Nettobetrag in Höhe von EUR 620,35 lag deutlich über der für das Jahr 2019 geltenden Geringfügigkeitsgrenze in Höhe von EUR 446,
  18. Beweiswürdigung: Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten - unstrittigen - Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage ergibt. Die Konstatierungen über die Beschäftigungszeiten der BF in Österreich sowie über das von ihr bezogene Arbeitslosengeld gründen auf der amtswegig eingeholten Abfrage aus dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger. Die zum Bezug der Notstandshilfe im Zeitraum XXXX .2019 bis XXXX .2019 in Höhe von insgesamt EUR 651,00 netto getroffenen Feststellungen gründen auf den Angaben im bekämpften Bescheid einerseits und auf den in der Beschwerde enthaltenen Angaben, wonach die BF einräumte, diesen Betrag bezogen zu haben. Auch aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Schriftstücken ist zu entnehmen, dass sie im Zeitraum Mai 2019 Notstandshilfe in Höhe von EUR 21,00 täglich bezog, was über den gesamten Monatszeitraum von 31 Tagen einen Gesamtnotstandshilfebezug im Monat Mai 2019 in Höhe von EUR 651,00 ergibt. Die BF hat den im Mai 2019 an sie zur Auszahlung gelangten Notstandshilfebetrag zu keinem Zeitpunkt in Zweifel gezogen.Die zum Bezug der Notstandshilfe im Zeitraum römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 in Höhe von insgesamt EUR 651,00 netto getroffenen Feststellungen gründen auf den Angaben im bekämpften Bescheid einerseits und auf den in der Beschwerde enthaltenen Angaben, wonach die BF einräumte, diesen Betrag bezogen zu haben. Auch aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Schriftstücken ist zu entnehmen, dass sie im Zeitraum Mai 2019 Notstandshilfe in Höhe von EUR 21,00 täglich bezog, was über den gesamten Monatszeitraum von 31 Tagen einen Gesamtnotstandshilfebezug im Monat Mai 2019 in Höhe von EUR 651,00 ergibt. Die BF hat den im Mai 2019 an sie zur Auszahlung gelangten Notstandshilfebetrag zu keinem Zeitpunkt in Zweifel gezogen. Die zu den Bezügen aus den geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen bei den Firmen XXXX und XXXX getroffenen Konstatierungen gründen auf den Gehaltszetteln der angeführten Dienstgeberinnen für den Mai
  19. Den festgestellten Bezugshöhen ist die BF weder in der Beschwerde, noch in der Stellungnahme, die sie in Reaktion auf die hg. Verfügung erstattete, entgegengetreten, weshalb die entsprechenden Feststellungen zu treffen waren.Die zu den Bezügen aus den geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen bei den Firmen römisch 40 und römisch 40 getroffenen Konstatierungen gründen auf den Gehaltszetteln der angeführten Dienstgeberinnen für den Mai
  20. Den festgestellten Bezugshöhen ist die BF weder in der Beschwerde, noch in der Stellungnahme, die sie in Reaktion auf die hg. Verfügung erstattete, entgegengetreten, weshalb die entsprechenden Feststellungen zu treffen waren.
  21. Rechtliche Beurteilung: 3.
  22. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2012, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2012,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2 Beschwerdegegenstand:

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 1 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz eins, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 2 zu § 15 VwGVG; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 17; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

§ 15Abs. 1 zweiter Satz Vw

GVG hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei, als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn jedoch begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm. 8 zu § 15 VwGVG). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 2 zu Paragraph 15, VwGVG; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 17; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

Paragraph 15, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei, als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn jedoch begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. 3.3 Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes: § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des Paragraph 9, VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren. Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Im beschwerdegegenständlichen Fall steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Sinne des § 28 Abs.1 Z 1 VwGVG fest, weshalb das erkennende Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden hat.Im beschwerdegegenständlichen Fall steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG fest, weshalb das erkennende Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden hat.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Im gegenständlichen Beschwerdefall hat die Erledigung in Gestalt eines Erkenntnisses zu ergehen.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Im gegenständlichen Beschwerdefall hat die Erledigung in Gestalt eines Erkenntnisses zu ergehen. 3.

  1. Zu Spruchteil A): 3.4.
  2. Der in Beschwerde gezogene Ausgangsbescheid vom XXXX .2020 gründet im Kern darauf, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum XXXX .2019 bis XXXX .2019 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung – konkret die Notstandshilfe - zu Unrecht bezogen haben soll, da ihr Einkommen aus den Dienstverhältnissen bei den Dienstgeberinnen XXXX und XXXX die Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr 2019 (EUR 446,81) überschritten haben soll. 3.4.
  3. Der in Beschwerde gezogene Ausgangsbescheid vom römisch 40 .2020 gründet im Kern darauf, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung – konkret die Notstandshilfe - zu Unrecht bezogen haben soll, da ihr Einkommen aus den Dienstverhältnissen bei den Dienstgeberinnen römisch 40 und römisch 40 die Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr 2019 (EUR 446,81) überschritten haben soll. Diesen von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen trat die BF in der gegen den Ausgangsbescheid erhobenen Beschwerde nicht entgegen. Vielmehr sie an, dass sie nicht bemerkt hätte, dass die Abrechnungen von XXXX und der Bezug bei XXXX zusammen in diesem Monat mehr ausgemacht hätten, als ihr laut geringfügiger Beschäftigung zugestanden hätte. Erst nach Erhalt des Schreibens der belangten Behörde sei ihr dies bewusstgeworden. Die Differenz zwischen der zu hohen Auszahlung von EUR 173,54 zur geforderten Rückzahlung von EUR 299,-- habe sie nicht verstanden. Noch mehr habe sie sich darüber gewundert, dass sie lt. Bescheid zusätzlich noch das gesamte Notstandsgeld für Mai 2019 in Höhe von EUR 651,00 zurückzahlen müsse.Diesen von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen trat die BF in der gegen den Ausgangsbescheid erhobenen Beschwerde nicht entgegen. Vielmehr sie an, dass sie nicht bemerkt hätte, dass die Abrechnungen von römisch 40 und der Bezug bei römisch 40 zusammen in diesem Monat mehr ausgemacht hätten, als ihr laut geringfügiger Beschäftigung zugestanden hätte. Erst nach Erhalt des Schreibens der belangten Behörde sei ihr dies bewusstgeworden. Die Differenz zwischen der zu hohen Auszahlung von EUR 173,54 zur geforderten Rückzahlung von EUR 299,-- habe sie nicht verstanden. Noch mehr habe sie sich darüber gewundert, dass sie lt. Bescheid zusätzlich noch das gesamte Notstandsgeld für Mai 2019 in Höhe von EUR 651,00 zurückzahlen müsse. Anlassbezogen ist daher zu klären, ob und inwieweit der bescheidgemäße Widerruf des Notstandshilfebezuges bzw. die rückwirkende Berichtigung der Bemessung und daran anknüpfend die Aufforderung zur Refundierung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe zu Recht erfolgte. 3.4.
  4. Die für den beschwerdegegenständlichen Fall maßgebliche Bestimmungen des § 24 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idF. BGBl. I Nr. 38/2017 hat folgenden Wortlaut:3.4.
  5. Die für den beschwerdegegenständlichen Fall maßgebliche Bestimmungen des Paragraph 24, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017, hat folgenden Wortlaut: „§ 24

(1)[…]
(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.“ § 25 Abs. 1 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 idF. BGBl. I Nr. 38/2017 lautet wörtlich wiedergegeben wie folgt:Paragraph 25, Absatz eins, AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017, lautet wörtlich wiedergegeben wie folgt: „§ 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

§ 21akeine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt.

Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.„§ 25.

(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. […]“

§ 7Abs. 1 in Verbindung mit § 38 Al

VG hat Anspruch auf Anspruch auf Notstandshilfe, wer 1.) der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, 2.) die Anwartschaft erfüllt und 3.) die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

Paragraph 7, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG hat Anspruch auf Anspruch auf Notstandshilfe, wer 1.) der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, 2.) die Anwartschaft erfüllt und 3.) die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

§ 7Abs. 2 Al

VG steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

Paragraph 7, Absatz 2, AlVG steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.

§ 12Al

VG, BGBl. Nr. 609/1977 idF. BGBl. I Nr. 79/2015, gilt als arbeitslos, wer 1.) eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat, 2.) nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und 3.) keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.

Paragraph 12, AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2015,, gilt als arbeitslos, wer 1.) eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat, 2.) nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und 3.) keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.

§ 12Abs. 3 lit. a) Al

VG gilt insbesondere nicht als arbeitslos, wer in einem Dienstverhältnis steht. Dagegen gilt

§ 12Abs. 6 lit. a) Al

VG als arbeitslos, wer aus einer oder mehreren (geringfügigen) Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben. Vom Ausnahmetatbestand des Abs. 6 sind lediglich Dienstverhältnisse umfasst, wenn das erzielte Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG nicht übersteigt (Stand 2019: EUR 446,81 monatlich).

Paragraph 12, Absatz 3, Litera a,) AlVG gilt insbesondere nicht als arbeitslos, wer in einem Dienstverhältnis steht. Dagegen gilt

Paragraph 12, Absatz 6, Litera a,) AlVG als arbeitslos, wer aus einer oder mehreren (geringfügigen) Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben. Vom Ausnahmetatbestand des Absatz 6, sind lediglich Dienstverhältnisse umfasst, wenn das erzielte Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG nicht übersteigt (Stand 2019: EUR 446,81 monatlich). Das bedeutet im Umkehrschluss, dass

§ 12Abs. 6 lit. a) Al

VG nicht als arbeitslos gilt, wer aus einer oder mehreren (geringfügigen) Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG für das jeweilige Jahr angeführten Beträge (das ist für das Jahr 2019 ein Betrag in Höhe von EUR 446,81 monatlich) übersteigt. Gilt jemand nicht als arbeitslos, hat die betreffende Personb

§ 7Abs. 1 in Verbindung mit § 38 Al

VG auch keinen Anspruch auf Notstandshilfe.Das bedeutet im Umkehrschluss, dass

Paragraph 12, Absatz 6, Litera a,) AlVG nicht als arbeitslos gilt, wer aus einer oder mehreren (geringfügigen) Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG für das jeweilige Jahr angeführten Beträge (das ist für das Jahr 2019 ein Betrag in Höhe von EUR 446,81 monatlich) übersteigt. Gilt jemand nicht als arbeitslos, hat die betreffende Personb

Paragraph 7, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG auch keinen Anspruch auf Notstandshilfe. 3.4.

  1. Für den Anlassfall bedeutet dies: Im Mai 2019, konkret bis einschließlich XXXX .2019 war die Beschwerdeführerin für die Dienstgeberin XXXX auf Basis einer geringfügigen Beschäftigung tätig. Dieses Dienstverhältnis endete am XXXX .
  2. Für den Zeitraum XXXX .2019 bis XXXX .2019 gelangte aus diesem Dienstverhältnis ein Bezug in Höhe von EUR 271,38 netto an sie zur Auszahlung.Im Mai 2019, konkret bis einschließlich römisch 40 .2019 war die Beschwerdeführerin für die Dienstgeberin römisch 40 auf Basis einer geringfügigen Beschäftigung tätig. Dieses Dienstverhältnis endete am römisch 40 .
  3. Für den Zeitraum römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 gelangte aus diesem Dienstverhältnis ein Bezug in Höhe von EUR 271,38 netto an sie zur Auszahlung. Am XXXX .2019 nahm sie ein auf Geringfügigkeit basierendes Dienstverhältnis bei der Firma XXXX auf. Für den Mai 2019 gelangte aus diesem Dienstverhältnis ein Bezug in Höhe von EUR 348,97 netto an sie zur Auszahlung.Am römisch 40 .2019 nahm sie ein auf Geringfügigkeit basierendes Dienstverhältnis bei der Firma römisch 40 auf. Für den Mai 2019 gelangte aus diesem Dienstverhältnis ein Bezug in Höhe von EUR 348,97 netto an sie zur Auszahlung. Für die Beurteilung der Frage, ob Arbeitslosigkeit vorliegt oder nicht, sind die Bezüge aus diesen beiden Gehältern zu addieren und zeigt sich hierbei, dass die Beschwerdeführerin im Mai 2019 aus beiden Dienstverhältnissen Bezüge in Höhe von insgesamt EUR 620,35 bezogen hat. Mit diesem Bezug liegt sie deutlich über der für das Jahr 2019 geltenden Geringfügigkeitsgrenze in Höhe von EUR 466,
  4. Der Überbezug war einerseits erkennbar, wenn die BF bei der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit die Kontoauszüge geprüft bzw. eine entsprechende Mitteilung an die belangte Behörde gemacht hätte. Da sie dies unterließ, nahm sie der belangten Behörde jede Möglichkeit, die Voraussetzungen für den Bezug der Notstandshilfe zu überprüfen. Deshalb ist die belangte Behörde in dem in Beschwerde gezogenen Ausgangsbescheid (und auch in der Beschwerdevorentscheidung) für den Mai 2019 zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin

§ 12Abs. 6 lit. a) Al

VG nicht arbeitslos war. Da mit dem Fehlen der Arbeitslosigkeit eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) weggefallen ist und die Gewährung der Notstandshilfe gesetzlich nicht begründet war, hat die belangte Behörde daher zu Recht

§ 24Abs. 2 Al

VG in Verbindung mit § 38 AlVG die Notstandshilfe für den Mai 2019 widerrufen.Für die Beurteilung der Frage, ob Arbeitslosigkeit vorliegt oder nicht, sind die Bezüge aus diesen beiden Gehältern zu addieren und zeigt sich hierbei, dass die Beschwerdeführerin im Mai 2019 aus beiden Dienstverhältnissen Bezüge in Höhe von insgesamt EUR 620,35 bezogen hat. Mit diesem Bezug liegt sie deutlich über der für das Jahr 2019 geltenden Geringfügigkeitsgrenze in Höhe von EUR 466,81. Der Überbezug war einerseits erkennbar, wenn die BF bei der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit die Kontoauszüge geprüft bzw. eine entsprechende Mitteilung an die belangte Behörde gemacht hätte. Da sie dies unterließ, nahm sie der belangten Behörde jede Möglichkeit, die Voraussetzungen für den Bezug der Notstandshilfe zu überprüfen. Deshalb ist die belangte Behörde in dem in Beschwerde gezogenen Ausgangsbescheid (und auch in der Beschwerdevorentscheidung) für den Mai 2019 zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin

Paragraph 12, Absatz 6, Litera a,) AlVG nicht arbeitslos war. Da mit dem Fehlen der Arbeitslosigkeit eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) weggefallen ist und die Gewährung der Notstandshilfe gesetzlich nicht begründet war, hat die belangte Behörde daher zu Recht

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG die Notstandshilfe für den Mai 2019 widerrufen.

§ 25Abs. 1 Al

VG ist beim Widerruf einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung (hier: der im Mai 2019 in Höhe von EUR 651,00 von der BF bezogenen Notstandshilfe) die arbeitslose Person zum Ersatz der zu Unrecht bezogenen Leistung zu verpflichten, wenn sie erkennen musste, dass die Leistung nicht oder in dieser Höhe gebührte.

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist beim Widerruf einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung (hier: der im Mai 2019 in Höhe von EUR 651,00 von der BF bezogenen Notstandshilfe) die arbeitslose Person zum Ersatz der zu Unrecht bezogenen Leistung zu verpflichten, wenn sie erkennen musste, dass die Leistung nicht oder in dieser Höhe gebührte. Wenn die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift ausführt, sie habe nicht erkennen können, dass sie mit ihren Bezügen, die sie im Mai 2019 aus beiden erwähnten Dienstverhältnissen erzielte, über der Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr 2019 in Höhe von EUR 466,81 lag, gereicht ihr zum Vorwurf, dass diese Überschreitung mehr als deutlich ausfiel, sodass sie diese Überschreitung bei gehöriger Aufmerksamkeit und einer ihr zumutbaren Kontrolle der Zahlungseingänge leicht selbst erkennen hätte können. Anlassbezogen gereicht ihr daher zum Vorwurf, dass sie die im Mai 2019 aus den beiden Dienstverhältnissen bezogenen Entgelte der belangten Behörde nicht zur Anzeige gebracht hat. Damit hat sie der Behörde jede Möglichkeit genommen, den Anspruch der BF auf Notstandshilfe im Beobachtungszeitraum Mai 2019 aus eigenem zu prüfen. Die BF übersieht dabei, dass der Rückforderungstatbestand schon durch die Verletzung ihrer Meldepflichten erfüllt wird (VwGH vom 16.02.2011, Zl. 2007/08/0150). 3.4.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zudem hat keine der Verfahrensparteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, wiewohl sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt selbst bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht anders darstellen würde.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zudem hat keine der Verfahrensparteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, wiewohl sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt selbst bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht anders darstellen würde. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und kann auch nicht erkannt werden, dass sich an der Beurteilung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung etwas geändert hätte.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und kann auch nicht erkannt werden, dass sich an der Beurteilung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung etwas geändert hätte. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G305.2238687.1.00

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