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{'item': 'G313 2218958-1'}

Obsah (16)§ 28Art 133§ 52§ 46§ 53§ 55§ 18Art. 8§ 9§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 16§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.02.2021 GeschäftszahlG313 2218958-1 Spruch, G313 2218958-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birg

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) wurde

§ 52Abs. 5 FPG i

Vm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

§ 46

FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt II.),

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z. 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.),

§ 55Abs.

4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.), und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). 1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) wurde

Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den BF ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.), und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).

  1. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
  2. Am 17.05.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Der BF ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina. 1.
  5. Mit Spruchpunkt I. des im Spruch angeführten Bescheides vom 23.04.2019 wurde unter Berücksichtigung seines zuletzt am 13.12.2014 verlängerten Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen.1.
  6. Mit Spruchpunkt römisch eins. des im Spruch angeführten Bescheides vom 23.04.2019 wurde unter Berücksichtigung seines zuletzt am 13.12.2014 verlängerten Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. Nach Wiedergabe von Rechtsgrundlagen wurde fallbezogen Folgendes ausgeführt: „(…) In Ihrem Fall ist aus folgenden Gründen von einer gegenwärtigen, hinreichend schweren Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit auszugehen: Seit der letzten Verlängerung Ihres Aufenthaltstitels wurden Sie fünfmal verurteilt. Davon lediglich einmal zu einer Geldstrafe. Sie missachteten die österreichische Rechtsordnung indem Sie die Delikte versuchter Widerstand gegen die Staatsgewalt, Suchtgifthandel, unerlaubter Umgang mit Suchtgiften, Diebstahl, falsche Beweisaussage, versuchte Begünstigung, Verleumdung und Sachbeschädigung begangen haben. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, wurden Sie innerhalb der letzten zweieinhalb Jahre viermal verurteilt. Aufgrund Ihrer eingeschränkten Beschäftigungszeiten versuchten Sie Ihre prekäre wirtschaftliche Lage mit Verkauf von Suchtmittel und Diebstahl aufzubessern. Dabei schrecken Sie auch vor Verleumdung und Gewalteinsatz nicht zurück. Bei diesen Delikten handelt es sich ohne Zweifel um ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten. Die Behörde geht aus folgendem Grund davon aus, dass diese hinreichend schwere Gefahr auch noch gegenwärtig vorliegt, das heißt, nach wie vor aktuell ist: Eine wesentliche Besserung Ihrer bescheidenen wirtschaftlichen Lage ist nicht zu erwarten. Darüber hinaus konnten bei Ihnen bedingte Freiheitsstrafen, bedingte Entlassung oder auch das bereits verspürte Haftübel einen bleibenden Eindruck nicht hinterlassen. Es lässt sich durch Beachtung Ihrer Delinquenz und Ihrer sozialen Situation ein entsprechender Rückschluss auf Ihr Charakterbild unschwer nachvollziehen, sodass von einer entsprechend hohen Gefährdungsprognose auszugehen ist. Weiters ist aus der zeitlichen Abfolge Ihrer Delinquenz eine Steigerung der Intensität unschwer nachvollziehbar. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl geht deshalb davon aus, dass Sie durch Ihr Verhalten eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen. Ausgehend davon musste eine Zukunftsprognose negativ ausfallen bzw. es konnte für die Zukunft nicht davon ausgegangen werden, dass Sie keine weiteren strafbaren Handlungen bzw. Verstöße gegen die österreichische Rechtsordnung begehen werden. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 52 Abs. 5 FPG für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung liegen daher vor.Die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 5, FPG für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung liegen daher vor. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung gem. § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.“Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung gem. Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.“ Daraufhin wurde § 9 Abs. 1-3 BFA-VG wiedergegeben und dann Folgendes ausgeführt: Daraufhin wurde Paragraph 9, Absatz eins -, 3, BFA-VG wiedergegeben und dann Folgendes ausgeführt: „Für Ihre Person bedeutet dies: Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Wie bereits oben ausgeführt lebt in Österreich Ihre gesamte Kernfamilie, bestehend aus Eltern und Bruder. Dabei ist nun zu beachten, dass spezifische Abhängigkeitsverhältnisse Ihrer Familienangehörigen durch Sie selber im Hinblick auf finanzielle Unterstützung oder Pflegebedürftigkeit nicht erkannt werden konnten. Eine solche ergibt sich weder aus Ihrer Stellungnahme noch aus den sonstigen Verwaltungsakten.Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Wie bereits oben ausgeführt lebt in Österreich Ihre gesamte Kernfamilie, bestehend aus Eltern und Bruder. Dabei ist nun zu beachten, dass spezifische Abhängigkeitsverhältnisse Ihrer Familienangehörigen durch Sie selber im Hinblick auf finanzielle Unterstützung oder Pflegebedürftigkeit nicht erkannt werden konnten. Eine solche ergibt sich weder aus Ihrer Stellungnahme noch aus den sonstigen Verwaltungsakten. Ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK liegt demnach nicht vor. Die Beziehungen zu Ihren Familienangehörigen sind demnach weiter unten im Recht auf Achtung des Privatlebens zu berücksichtigen.Ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK liegt demnach nicht vor. Die Beziehungen zu Ihren Familienangehörigen sind demnach weiter unten im Recht auf Achtung des Privatlebens zu berücksichtigen. Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichert dem Einzelnen zudem einen Bereich, innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen kann. Ihre gesamte Kernfamilie lebt in OÖ. Des Weiteren halten Sie sich seit Ihrer Geburt in Österreich auf, haben die Schule und Lehrausbildung besucht. Es ist daher für die Behörde nachvollziehbar, dass Sie einen entsprechend umfangreichen Freundes- und Bekanntenkreis haben. Es ist Ihnen daher ein hohes Maß an privaten Bindungen zu Österreich auch außerhalb der Haftanstalt zuzubilligen, sodass diese Entscheidung einen Eingriff in Ihr Privatleben darstellen wird.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Dem BFA ist eine öffentliche Behörde im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK; der Eingriff ist – wie bereits oben dargestellt – in § 10 AsylG iVm § 52 Abs. 1 FPG gesetzlich vorgesehen.Dem BFA ist eine öffentliche Behörde im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK; der Eingriff ist – wie bereits oben dargestellt – in Paragraph 10, AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, FPG gesetzlich vorgesehen. Daher ist zu prüfen, ob der Eingriff in Ihr Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK, verfolgt. Es ist eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen, um festzustellen, ob der Eingriff durch die Rückkehrentscheidung auch als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.Daher ist zu prüfen, ob der Eingriff in Ihr Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK, verfolgt. Es ist eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen, um festzustellen, ob der Eingriff durch die Rückkehrentscheidung auch als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann. Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass Sie unbestritten aufgrund Ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet sowie der Ansässigkeit Ihrer Familie in Österreich über ein schützenswertes Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK verfügen, und es sprechen darüber hinaus unter anderem Ihre Schul- und Lehrzeit, sowie entsprechende Deutschkenntnisse für Sie.Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass Sie unbestritten aufgrund Ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet sowie der Ansässigkeit Ihrer Familie in Österreich über ein schützenswertes Privatleben im Sinne des Artikel 8, EMRK verfügen, und es sprechen darüber hinaus unter anderem Ihre Schul- und Lehrzeit, sowie entsprechende Deutschkenntnisse für Sie. Es wird demnach diese Rückkehrentscheidung einen Eingriff in Ihr Privatleben iS von Art. 8 EMRK darstellen.Es wird demnach diese Rückkehrentscheidung einen Eingriff in Ihr Privatleben iS von Artikel 8, EMRK darstellen. Den von Ihnen gesetzten Integrationsschritten steht insbesondere gegenüber, dass Sie beharrlich die österreichische Rechtsordnung missachten, indem Sie die oben angeführten Delikte begingen und daher mehrmals auch verurteilt wurden. Dieses Verhalten zeugt von fehlendem Respekt vor den in Österreich geltenden rechtlichen und sozialen Normen. Es muss zusätzlich festgestellt werden, dass Sie während der aktuellen Haftstrafe räumlich von der Familie und Bekannten jedenfalls getrennt sind, und sich ihre Kontakte lediglich auf die erlaubten Besuchszeiten reduzieren. Vor dem Hintergrund des zuvor Ausgeführten müssen Ihre Integrationsmomente und Ihr Privat- und Familienleben eine wesentliche Relativierung hinnehmen. So konnten Sie nämlich weder Ihre familiären Bezüge im Bundesgebiet noch der mögliche Verlust Ihres Aufenthaltsrechtes und die damit einhergehende allfällige Unmöglichkeit der Weiterführung der zuvor genannten Beziehungen, von der wiederholten Straffälligkeit abhalten. Vielmehr nahmen Sie die möglich drohende Beendigung und Aufgabe Ihrer familiären und sozialen Beziehungen im Bundesgebiet in Kauf. Auch wenn Sie immer schon in Österreich leben und keine familiären Beziehungen in Bosnien und Herzegowina pflegen, so ist insofern auszuführen, dass Sie gesund und arbeitsfähig sind, sodass Sie sich auch in Bosnien und Herzegowina eine Existenz aufbauen können. Es bleibt Ihnen allerdings unbenommen im Falle einer (allfälligen) Abschiebung den Kontakt mittels Telefon und E-Mail und anderen modernen gebräuchlichen Kommunikationsmitteln oder sozialen Netzwerken (wenn auch in geminderter Form) aufrecht zu halten. Auch sind Besuche an Ihrem zukünftigen Aufenthaltsort möglich und es bleibt anderen Schengenstaaten unbenommen, Ihnen einen Aufenthalt dennoch zu ermöglichen. Daher ist die Rückkehrentscheidung nach § 9 Abs. 1-3 BFA-VG zulässig.“Daher ist die Rückkehrentscheidung nach Paragraph 9, Absatz eins -, 3, BFA-VG zulässig.“ Darauf folgte die Wiedergabe weiterer rechtlicher Bestimmungen und abschließend folgende Schlussfolgerung: „Da die Voraussetzungen des § 52 Abs. 5 FPG vorliegen und die Aufenthaltsbeendigung im Sinne des § 9 Abs. 1-3 BFA-VG nicht unzulässig ist, ist daher eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.“„Da die Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 5, FPG vorliegen und die Aufenthaltsbeendigung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins -, 3, BFA-VG nicht unzulässig ist, ist daher eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.“ 2. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die unter Punkt II. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglichen Akteninhalt. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die unter Punkt römisch zwei. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglichen Akteninhalt. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 9Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche – zulässige und rechtzeitige – Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§§ 16Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Vw

GVG nicht anwendbar.

Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art 130Abs.

1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (Anmerkung: sog.

Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).

§ 28Abs. 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, , B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013)§ 28 VwGVG Anm11).

dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, sofern der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Wie oben ausgeführt, ist aufgrund von § 17 VwGVG die subsidiäre Anwendung von § 66 Abs. 2 AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen.Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013)Paragraph 28, VwGVG Anm11).

dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, sofern der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Wie oben ausgeführt, ist aufgrund von Paragraph 17, VwGVG die subsidiäre Anwendung von Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen. Im Gegensatz zu § 66 Abs. 2 AVG setzt § 28 Abs. 3 VwGVG die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr voraus. Im Gegensatz zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG setzt Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr voraus. Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063 (Waffenverbot), in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach § 28 VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG nicht Gebraucht macht.Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063 (Waffenverbot), in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach Paragraph 28, VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und Ziffer 2, des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des Paragraph 28, Absatz 3, erster Satz VwGVG nicht Gebraucht macht. 3.2. Mit Spruchpunkt I. des im Spruch angeführten Bescheides vom 23.04.2019 wurde unter Berücksichtigung seines zuletzt am 13.12.2014 verlängerten Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen.3.2. Mit Spruchpunkt römisch eins. des im Spruch angeführten Bescheides vom 23.04.2019 wurde unter Berücksichtigung seines zuletzt am 13.12.2014 verlängerten Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. Zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides war der BF in Strafhaft und war seine Strafhaftentlassung für 30.11.2019 geplant. Die belangte Behörde gab in der Rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zunächst die Bestimmungen § 52 Abs. 5 FPG und § 53 Abs. 3 FPG wieder.Die belangte Behörde gab in der Rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zunächst die Bestimmungen Paragraph 52, Absatz 5, FPG und Paragraph 53, Absatz 3, FPG wieder. Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet in Absatz 5 wie folgt:Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte Paragraph 52, FPG lautet in Absatz 5 wie folgt: „§ 52. (…)

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs.

3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.“

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.“ Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet in Absatz 3 wie folgt:Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, FPG lautet in Absatz 3 wie folgt: „§ 53. (…)

(3)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
  3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
  4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
  5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
  7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
  8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
  9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.“

(3)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn,

  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;,
  2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;,
  3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;,
  4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;,
  5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;,
  6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);,
  7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;,
  8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder,
  9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.“ Die belangte Behörde hat nach Wiedergabe von § 53 Abs. 3 FPG, welche Bestimmung bis zu Z. 8 angeführt wurde, zunächst Folgendes ausgeführt:Die belangte Behörde hat nach Wiedergabe von Paragraph 53, Absatz 3, FPG, welche Bestimmung bis zu Ziffer 8, angeführt wurde, zunächst Folgendes ausgeführt: „In Ihrem Fall ist aus folgenden Gründen von einer gegenwärtigen, hinreichend schweren Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit auszugehen: Seit der letzten Verlängerung Ihres Aufenthaltstitels wurden Sie fünfmal verurteilt. Davon lediglich einmal zu einer Geldstrafe. Sie missachteten die österreichische Rechtsordnung indem Sie die Delikte versuchter Widerstand gegen die Staatsgewalt, Suchtgifthandel, unerlaubter Umgang mit Suchtgiften, Diebstahl, falsche Beweisaussage, versuchte Begünstigung, Verleumdung und Sachbeschädigung begangen haben. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, wurden Sie innerhalb der letzten zweieinhalb Jahre viermal verurteilt. Aufgrund Ihrer eingeschränkten Beschäftigungszeiten versuchten Sie Ihre prekäre wirtschaftliche Lage mit Verkauf von Suchtmittel und Diebstahl aufzubessern. Dabei schrecken Sie auch vor Verleumdung und Gewalteinsatz nicht zurück. Bei diesen Delikten handelt es sich ohne Zweifel um ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten. Die Behörde geht aus folgendem Grund davon aus, dass diese hinreichend schwere Gefahr auch noch gegenwärtig vorliegt, das heißt, nach wie vor aktuell ist: Eine wesentliche Besserung Ihrer bescheidenen wirtschaftlichen Lage ist nicht zu erwarten. Darüber hinaus konnten bei Ihnen bedingte Freiheitsstrafen, bedingte Entlassung oder auch das bereits verspürte Haftübel einen bleibenden Eindruck nicht hinterlassen. Es lässt sich durch Beachtung Ihrer Delinquenz und Ihrer sozialen Situation ein entsprechender Rückschluss auf Ihr Charakterbild unschwer nachvollziehen, sodass von einer entsprechend hohen Gefährdungsprognose auszugehen ist. Weiters ist aus der zeitlichen Abfolge Ihrer Delinquenz eine Steigerung der Intensität unschwer nachvollziehbar. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl geht deshalb davon aus, dass Sie durch Ihr Verhalten eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen. Ausgehend davon musste eine Zukunftsprognose negativ ausfallen bzw. es konnte für die Zukunft nicht davon ausgegangen werden, dass Sie keine weiteren strafbaren Handlungen bzw. Verstöße gegen die österreichische Rechtsordnung begehen werden. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 52 Abs. 5 FPG für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung liegen daher vor.Die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 5, FPG für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung liegen daher vor. (…).“ Wie aus der oben wiedergegebenen Rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides zu Spruchpunkt I. hervorgehend, hat die belangte Behörde nach Wiedergabe von § 53 Abs. 3 Z. 1-8 FPG nicht angeführt, welche Tatbestandsvoraussetzung nach § 53 Abs. 3 FPG sie konkret als erfüllt ansieht, sondern bloß festgehalten, dass der BF seit der letzten Verlängerung seines Aufenthaltstitels fünfmal, davon lediglich einmal zu einer Geldstrafe, und innerhalb der letzten zweieinhalb Jahre viermal verurteilt worden ist.Wie aus der oben wiedergegebenen Rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides zu Spruchpunkt römisch eins. hervorgehend, hat die belangte Behörde nach Wiedergabe von Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins -, 8, FPG nicht angeführt, welche Tatbestandsvoraussetzung nach Paragraph 53, Absatz 3, FPG sie konkret als erfüllt ansieht, sondern bloß festgehalten, dass der BF seit der letzten Verlängerung seines Aufenthaltstitels fünfmal, davon lediglich einmal zu einer Geldstrafe, und innerhalb der letzten zweieinhalb Jahre viermal verurteilt worden ist. Nur in Spruchpunkt III., womit „

§ 53Abs. 1 i

Vm Absatz 3 Ziffer 1“ FPG gegen den BF ein auf die Dauer von sechs Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen wurde, wurde mit Anführung von § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG eine bestimmte Tatbestandsvoraussetzung nach § 53 Abs. 3 FPG angeführt. Nur in Spruchpunkt römisch drei., womit „

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1“ FPG gegen den BF ein auf die Dauer von sechs Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen wurde, wurde mit Anführung von Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG eine bestimmte Tatbestandsvoraussetzung nach Paragraph 53, Absatz 3, FPG angeführt. Nach § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG muss ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingten oder teilbedingten nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden sein, nach § 53 Abs. 3 Z. 2 FPG dieser von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden sein, nach § 53 Abs. 3 Z. 3 FPG dieser wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden sein, nach § 53 Abs. 3 Z. 4 FPG dieser wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden sein, und nach § 53 Abs. 3 Z. 5 FPG von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden sein, um von einer bestimmten Tatsache iSv § 53 Abs. 3 FPG ausgehen zu können, die die Annahme rechtfertigt, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG muss ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingten oder teilbedingten nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden sein, nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 2, FPG dieser von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden sein, nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 3, FPG dieser wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden sein, nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 4, FPG dieser wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden sein, und nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden sein, um von einer bestimmten Tatsache iSv Paragraph 53, Absatz 3, FPG ausgehen zu können, die die Annahme rechtfertigt, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Auf welche Tatbestandsvoraussetzung des § 53 Abs. 3 FPG sich die belangte Behörde in der Rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gestützt hat, geht aus ihren Ausführungen nicht hervor. Auf welche Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 53, Absatz 3, FPG sich die belangte Behörde in der Rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gestützt hat, geht aus ihren Ausführungen nicht hervor. Die belangte Behörde nahm zunächst nur auf alle vom BF begangenen Delikte Bezug – auf „versuchten Widerstand gegen die Staatsgewalt, Suchtgifthandel, unerlaubter Umgang mit Suchtgiften, Diebstahl, falsche Beweisaussage, versuchte Begünstigung, Verleumdung und Sachbeschädigung – hob dann den „Verkauf von Suchtmittel“, „Diebstahl“, „Verleumdung“ und „Gewalteinsatz“ hervor und bezeichnete die vom BF begangenen Delikte als ein zweifellos die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten. Eine hinreichend begründete Gefährdungsprognose unter Berücksichtigung des konkreten (Fehl-) Verhaltens des BF im Bundesgebiet mit den seinen strafrechtlichen Verurteilungen zugrundeliegenden strafbaren Handlungen und der individuellen Umständen wurde nicht vorgenommen. Nach den soeben wiedergegebenen Ausführungen wurde § 9 Abs. 1, 2 und 3 BFA-VG wiedergegeben:Nach den soeben wiedergegebenen Ausführungen wurde Paragraph 9, Absatz eins, 2 und 3 BFA-VG wiedergegeben: „Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung gem. § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung gem. Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iS des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,4. der Grad der Integration,5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iS des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:, 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,, 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,, 4. der Grad der Integration,, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,, 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,, 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,, 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 9Abs.

3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung jedenfalls begründet, insbesondere darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung jedenfalls begründet, insbesondere darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Für Ihre Person bedeutet dies: Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Wie bereits oben ausgeführt lebt in Österreich Ihre gesamte Kernfamilie, bestehend aus Eltern und Bruder. Dabei ist nun zu beachten, dass spezifische Abhängigkeitsverhältnisse Ihrer Familienangehörigen durch Sie selber im Hinblick auf finanzielle Unterstützung oder Pflegebedürftigkeit nicht erkannt werden konnten. Eine solche ergibt sich weder aus Ihrer Stellungnahme noch aus den sonstigen Verwaltungsakten.Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Wie bereits oben ausgeführt lebt in Österreich Ihre gesamte Kernfamilie, bestehend aus Eltern und Bruder. Dabei ist nun zu beachten, dass spezifische Abhängigkeitsverhältnisse Ihrer Familienangehörigen durch Sie selber im Hinblick auf finanzielle Unterstützung oder Pflegebedürftigkeit nicht erkannt werden konnten. Eine solche ergibt sich weder aus Ihrer Stellungnahme noch aus den sonstigen Verwaltungsakten. Ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK liegt demnach nicht vor. Die Beziehungen zu Ihren Familienangehörigen sind demnach weiter unten im Recht auf Achtung des Privatlebens zu berücksichtigen.Ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK liegt demnach nicht vor. Die Beziehungen zu Ihren Familienangehörigen sind demnach weiter unten im Recht auf Achtung des Privatlebens zu berücksichtigen. Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichert dem Einzelnen zudem einen Bereich, innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen kann. Ihre gesamte Kernfamilie lebt in OÖ. Des Weiteren halten Sie sich seit Ihrer Geburt in Österreich auf, haben die Schule und Lehrausbildung besucht. Es ist daher für die Behörde nachvollziehbar, dass Sie einen entsprechend umfangreichen Freundes- und Bekanntenkreis haben. Es ist Ihnen daher ein hohes Maß an privaten Bindungen zu Österreich auch außerhalb der Haftanstalt zuzubilligen, sodass diese Entscheidung einen Eingriff in Ihr Privatleben darstellen wird.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Dem BFA ist eine öffentliche Behörde im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK; der Eingriff ist – wie bereits oben dargestellt – in § 10 AsylG iVm § 52 Abs. 1 FPG gesetzlich vorgesehen.Dem BFA ist eine öffentliche Behörde im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK; der Eingriff ist – wie bereits oben dargestellt – in Paragraph 10, AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, FPG gesetzlich vorgesehen. Daher ist zu prüfen, ob der Eingriff in Ihr Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK, verfolgt. Es ist eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen, um festzustellen, ob der Eingriff durch die Rückkehrentscheidung auch als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.Daher ist zu prüfen, ob der Eingriff in Ihr Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK, verfolgt. Es ist eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen, um festzustellen, ob der Eingriff durch die Rückkehrentscheidung auch als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann. Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass Sie unbestritten aufgrund Ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet sowie der Ansässigkeit Ihrer Familie in Österreich über ein schützenswertes Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK verfügen, und es sprechen darüber hinaus unter anderem Ihre Schul- und Lehrzeit, sowie entsprechende Deutschkenntnisse für Sie.Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass Sie unbestritten aufgrund Ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet sowie der Ansässigkeit Ihrer Familie in Österreich über ein schützenswertes Privatleben im Sinne des Artikel 8, EMRK verfügen, und es sprechen darüber hinaus unter anderem Ihre Schul- und Lehrzeit, sowie entsprechende Deutschkenntnisse für Sie. Es wird demnach diese Rückkehrentscheidung einen Eingriff in Ihr Privatleben iS von Art. 8 EMRK darstellen.Es wird demnach diese Rückkehrentscheidung einen Eingriff in Ihr Privatleben iS von Artikel 8, EMRK darstellen. Den von Ihnen gesetzten Integrationsschritten steht insbesondere gegenüber, dass Sie beharrlich die österreichische Rechtsordnung missachten, indem Sie die oben angeführten Delikte begingen und daher mehrmals auch verurteilt wurden. Dieses Verhalten zeugt von fehlendem Respekt vor den in Österreich geltenden rechtlichen und sozialen Normen. Es muss zusätzlich festgestellt werden, dass Sie während der aktuellen Haftstrafe räumlich von der Familie und Bekannten jedenfalls getrennt sind, und sich ihre Kontakte lediglich auf die erlaubten Besuchszeiten reduzieren. Vor dem Hintergrund des zuvor Ausgeführten müssen Ihre Integrationsmomente und Ihr Privat- und Familienleben eine wesentliche Relativierung hinnehmen. So konnten Sie nämlich weder Ihre familiären Bezüge im Bundesgebiet noch der mögliche Verlust Ihres Aufenthaltsrechtes und die damit einhergehende allfällige Unmöglichkeit der Weiterführung der zuvor genannten Beziehungen, von der wiederholten Straffälligkeit abhalten. Vielmehr nahmen Sie die möglich drohende Beendigung und Aufgabe Ihrer familiären und sozialen Beziehungen im Bundesgebiet in Kauf. Auch wenn Sie immer schon in Österreich leben und keine familiären Beziehungen in Bosnien und Herzegowina pflegen, so ist insofern auszuführen, dass Sie gesund und arbeitsfähig sind, sodass Sie sich auch in Bosnien und Herzegowina eine Existenz aufbauen können. Es bleibt Ihnen allerdings unbenommen im Falle einer (allfälligen) Abschiebung den Kontakt mittels Telefon und E-Mail und anderen modernen gebräuchlichen Kommunikationsmittel oder sozialen Netzwerken (wenn auch in geminderter Form) aufrecht zu halten. Auch sind Besuche an Ihrem zukünftigen Aufenthaltsort möglich und es bleibt anderen Schengenstaaten unbenommen, Ihnen einen Aufenthalt dennoch zu ermöglichen. Daher ist die Rückkehrentscheidung nach § 9 Abs. 1-3 BFA-VG zulässig.“Daher ist die Rückkehrentscheidung nach Paragraph 9, Absatz eins -, 3, BFA-VG zulässig.“ Darauf folgte die Wiedergabe weiterer rechtlicher Bestimmungen und abschließend folgende Schlussfolgerung: „Da die Voraussetzungen des § 52 Abs. 5 FPG vorliegen und die Aufenthaltsbeendigung im Sinne des § 9 Abs. 1-3 BFA-VG nicht unzulässig ist, ist daher eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.“„Da die Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 5, FPG vorliegen und die Aufenthaltsbeendigung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins -, 3, BFA-VG nicht unzulässig ist, ist daher eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.“ Von einer alle individuelle familiäre und private Verhältnisse des BF miteinschließenden Interessensabwägung kann diesbezüglich nicht ausgegangen werden, fehlen doch dafür maßgebliche Ermittlungen und Feststellungen. Der Annahme der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, es liege kein berücksichtigungswürdiges Familienleben iSd Art. 8 EMRK vor, kann im gegenständlichen Fall nicht gefolgt werden, fehlen dafür doch maßgebliche Ermittlungen und Feststellungen zu einem zwischen dem BF und seinen in Österreich lebenden Familienangehörigen bestehenden Naheverhältnis. Der Annahme der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, es liege kein berücksichtigungswürdiges Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vor, kann im gegenständlichen Fall nicht gefolgt werden, fehlen dafür doch maßgebliche Ermittlungen und Feststellungen zu einem zwischen dem BF und seinen in Österreich lebenden Familienangehörigen bestehenden Naheverhältnis. Die belangte Behörde gab an, dass die gesamte Kernfamilie des BF, bestehend aus seinen Eltern und seinem Bruder, in Österreich lebt, hat davor jedoch nicht geprüft, wie lange der BF mit diesen in gemeinsamem Haushalt zusammengelebt hat bzw. ob und inwieweit zwischen ihnen eine berücksichtigungswürdige Bindung besteht. Es wurde im angefochtenen Bescheid betreffend ein zwischen ihnen bestehendes Abhängigkeitsverhältnis nur kurzgehalten angeführt: „Dabei ist nun zu beachten, dass spezifische Abhängigkeitsverhältnisse Ihrer Familienangehörigen durch Sie selber im Hinblick auf finanzielle Unterstützung oder Pflegebedürftigkeit nicht erkannt werden konnten. Eine solche ergibt sich weder aus Ihrer Stellungnahme noch aus den sonstigen Verwaltungsakten.“ (AS 122). Die belangte Behörde schloss lediglich aus einem nicht bestehenden Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem BF und seinen Familienangehörigen auf ein nicht bestehendes Familienleben iSv Art. 8 EMRK:Die belangte Behörde schloss lediglich aus einem nicht bestehenden Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem BF und seinen Familienangehörigen auf ein nicht bestehendes Familienleben iSv Artikel 8, EMRK: „Ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK liegt demnach nicht vor. Die Beziehungen zu Ihren Familienmitgliedern sind demnach weiter unten im Recht auf Achtung des Privatlebens zu berücksichtigen.“ (AS 122)„Ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK liegt demnach nicht vor. Die Beziehungen zu Ihren Familienmitgliedern sind demnach weiter unten im Recht auf Achtung des Privatlebens zu berücksichtigen.“ (AS 122) Obwohl familiäre Verhältnisse nur unter ein bestehendes Familienleben und nicht unter ein bestehendes Privatleben subsumiert werden können, hielt die belangte Behörde Folgendes fest: „Ihre gesamte Kernfamilie lebt in OÖ. Des Weiteren halten Sie sich seit Ihrer Geburt in Österreich auf, habe die Schule und Lehrausbildung besucht. Es ist daher für die Behörde nachvollziehbar, dass Sie einen entsprechend umfangreichen Freundes- und Bekanntenkreis haben Es ist Ihnen daher ein hohes Maß an privaten Bindungen zu Österreich auch außerhalb der Haftanstalt zuzubilligen, sodass diese Entscheidung einen Eingriff in Ihr Privatleben darstellen wird. (AS 120) (…) Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass Sie unbestritten aufgrund Ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet sowie der Ansässigkeit Ihrer Familie in Österreich über ein schützenswertes Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK verfügen, und es sprechen darüber hinaus unter anderem Ihre Schul- und Lehrzeit, sowie entsprechende Deutschkenntnisse für Sie.“ (AS 121)Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass Sie unbestritten aufgrund Ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet sowie der Ansässigkeit Ihrer Familie in Österreich über ein schützenswertes Privatleben im Sinne des Artikel 8, EMRK verfügen, und es sprechen darüber hinaus unter anderem Ihre Schul- und Lehrzeit, sowie entsprechende Deutschkenntnisse für Sie.“ (AS 121) Die belangte Behörde hat demnach aus der gesamten in Oberösterreich lebenden Kernfamilie bzw. „Ansässigkeit“ der Familie und den in Österreich bestehenden privaten Bindungen des BF – „Aufenthalt“ (damit offenbar „Aufenthaltsdauer“ im Bundesgebiet gemeint), „Schul- und Lehrzeit“ sowie „entsprechenden Deutschkenntnissen“ unter Verweis auf diesbezügliche Feststellungen auf ein „schützenswertes Privatleben“ iSd Art. 8 EMRK geschlossen. Wie lange sich der BF bereits in Österreich aufhält, wann er die Schule bzw. Lehre und welche Schule bzw. Lehre er besucht hat und wie gut seine Deutschkenntnisse sind bzw. welches Sprachniveau er erreicht hat, wurde da nicht angeführt. Die belangte Behörde hat demnach aus der gesamten in Oberösterreich lebenden Kernfamilie bzw. „Ansässigkeit“ der Familie und den in Österreich bestehenden privaten Bindungen des BF – „Aufenthalt“ (damit offenbar „Aufenthaltsdauer“ im Bundesgebiet gemeint), „Schul- und Lehrzeit“ sowie „entsprechenden Deutschkenntnissen“ unter Verweis auf diesbezügliche Feststellungen auf ein „schützenswertes Privatleben“ iSd Artikel 8, EMRK geschlossen. Wie lange sich der BF bereits in Österreich aufhält, wann er die Schule bzw. Lehre und welche Schule bzw. Lehre er besucht hat und wie gut seine Deutschkenntnisse sind bzw. welches Sprachniveau er erreicht hat, wurde da nicht angeführt. Unter den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen finden sich unter anderem auch die Feststellungen, dass der BF in Österreich die Volks- Haupt- und Berufsschule absolviert hat und von 31.08.2009 bis 31.07.2012 in einer Lehrausbildung zum Maler gestanden ist, sowie Deutsch spricht.“ (AS 91). Im Zuge der vorhin wiedergegebenen kurzgehaltenen Begründung der belangten Behörde bezüglich eines bestehenden Privatlebens iSv Art. 8 EMRK wurden jedoch keine konkreten Angaben gemacht.Im Zuge der vorhin wiedergegebenen kurzgehaltenen Begründung der belangten Behörde bezüglich eines bestehenden Privatlebens iSv Artikel 8, EMRK wurden jedoch keine konkreten Angaben gemacht. Hinzu kommt, dass die von der belangten Behörde angeführte „Ansässigkeit der Familie des BF in Österreich“ bei der Interessensabwägung nicht zugunsten des BF berücksichtigt werden, sondern die zwischen dem BF und seinen in Österreich ansässigen Familienangehörigen bestehende Beziehung nur bei einem bestimmten Naheverhältnis oder Abhängigkeitsverhältnis ein berücksichtigungswürdiges Art. 8 EMRK-Intensität erreichendes familiäres Verhältnis bzw. bestehendes Familienleben iSv Art. 8 EMRK darstellen kann. Hinzu kommt, dass die von der belangten Behörde angeführte „Ansässigkeit der Familie des BF in Österreich“ bei der Interessensabwägung nicht zugunsten des BF berücksichtigt werden, sondern die zwischen dem BF und seinen in Österreich ansässigen Familienangehörigen bestehende Beziehung nur bei einem bestimmten Naheverhältnis oder Abhängigkeitsverhältnis ein berücksichtigungswürdiges Artikel 8, EMRK-Intensität erreichendes familiäres Verhältnis bzw. bestehendes Familienleben iSv Artikel 8, EMRK darstellen kann. Die belangte Behörde führte des Weiteren an: „Es muss festgestellt werden, dass Sie während der aktuellen Haftstrafe räumlich von der Familie und Bekannten jedenfalls getrennt sind, und sich Ihre Kontakte lediglich auf die erlaubten Besuchszeiten reduzieren. Vor dem Hintergrund des zuvor Ausgeführten müssen Ihre Integrationsmomente und Ihr Privat- und Familienleben eine wesentliche Relativierung hinnehmen. So konnten Sie nämlich weder Ihre familiären Bezüge im Bundesgebiet noch der mögliche Verlust Ihres Aufenthaltsrechts und die damit einhergehende allfällige Unmöglichkeit der Weiterführung der zuvor genannten Beziehungen, von der wiederholten Straffälligkeit abhalten. Vielmehr nahmen Sie die möglich drohende Beendigung und Aufgabe Ihrer familiären und sozialen Beziehungen im Bundesgebiet in Kauf.“ Die belangte Behörde hielt dies fest, ohne davor geprüft zu haben, ob und von welchen Familienangehörigen und sonstigen Personen der BF in Haft besucht worden ist und gegebenenfalls wie oft er von ihnen besucht worden ist, und inwiefern und inwieweit Personen aus dem näheren sozialen Umfeld des BF einen negativen Einfluss auf den BF ausgeübt haben. Die belangte Behörde verneinte im Hinblick auf ein bestehendes Abhängigkeitsverhältnis ein „schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK“, mit der Begründung, eine „finanzielle Unterstützung“ oder „Pflegebedürftigkeit“ ergebe sich weder aus der Stellungnahme des BF noch „aus den sonstigen Verwaltungsakten“, ohne sich zuvor näher mit der im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen vom BF zum Parteivorhalt des BFA abgegebenen Stellungnahme auseinandergesetzt zu haben. Die belangte Behörde verneinte im Hinblick auf ein bestehendes Abhängigkeitsverhältnis ein „schützenswertes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK“, mit der Begründung, eine „finanzielle Unterstützung“ oder „Pflegebedürftigkeit“ ergebe sich weder aus der Stellungnahme des BF noch „aus den sonstigen Verwaltungsakten“, ohne sich zuvor näher mit der im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen vom BF zum Parteivorhalt des BFA abgegebenen Stellungnahme auseinandergesetzt zu haben. Eine nähere Auseinandersetzung mit seinen Angaben in der Stellungnahme vom 02.04.2019 wären wegen ein zwischen dem BF und seinen Familienangehörigen in Österreich bestehendes Naheverhältnis nicht von vornherein ausschließender Angaben in seiner Stellungnahme nötig gewesen, um konkrete nähere Feststellungen zu den familiären Verhältnissen des BF treffen und diese bei der Interessensabwägung berücksichtigen zu können. Bedacht zu nehmen sein wird dabei auch auf die Angabe des BF befragt nach Familienangehörigen im Bundesgebiet (AS 80), „Mutter: (…), Vater: (…), Bruder: (…), Tante, Onkel, etc… alle in Österreich“ (AS 89), seine Angabe befragt danach, ob er über persönliche Bindungen zu seinem Heimatland verfüge (AS 81) „keine persönlichen Bindungen im Heimatland, alle leben in Österreich“ (AS 90) und die Angabe des BF auf die seitens des BFA gestellte Frage, ob es Strafausschließungs- oder Rechtfertigungsgründe gibt, die sein Verhalten und die damit verbundene Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in irgendeiner Form rechtfertigen können (AS 81), „in Zukunft den Freundeskreis kürzen und mehr an die familiäre Bindung denken bzw. eigene Familie gründen“ (AS 90). Die zuletzt angeführte Angabe des BF spricht jedenfalls für einen von Personen aus seinem Freundeskreis auf ihn negativ ausgeübten Einfluss und eine vorhandene „familiäre Bindung“ des BF in Österreich. Nähere Ermittlungen und konkrete Feststellungen zu den familiären und privaten Verhältnissen des BF sind notwendig. Hinzuweisen ist zudem darauf, dass sich die belangte Behörde insofern widersprochen hat, als sie zunächst in der Rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides von keinem schützenswerten Familienleben (AS 120), dann jedoch in der Rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides von „intensiven familiären Bindungen“ ausgegangen ist, soweit sie hinsichtlich einer beim BF vorliegenden hohen Gewaltbereitschaft Folgendes angeführt hat:Hinzuweisen ist zudem darauf, dass sich die belangte Behörde insofern widersprochen hat, als sie zunächst in der Rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides von keinem schützenswerten Familienleben (AS 120), dann jedoch in der Rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides von „intensiven familiären Bindungen“ ausgegangen ist, soweit sie hinsichtlich einer beim BF vorliegenden hohen Gewaltbereitschaft Folgendes angeführt hat: „Trotz Ihrer intensiven familiären und freundschaftlichen Bindungen wurden Sie nicht davon abgehalten die Vergehen und Verbrechen zu begehen und nahmen Sie bewusst das Risiko einer eingeschränkten Kontaktmöglichkeit mit Ihrer Familie und Freunden in Kauf.“ (AS 125). In der Rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides war Folgendes zu berücksichtigen:In der Rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides war Folgendes zu berücksichtigen: Nach Rechtsprechung des VwGH ist in Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: „schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit") gerechtfertigt ist. (vgl. VwGH 06.11.2018, Ra 2018/18/0203; VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289, mwN). Nach Rechtsprechung des VwGH ist in Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: „schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit") gerechtfertigt ist. vergleiche VwGH 06.11.2018, Ra 2018/18/0203; VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289, mwN). Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230). Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230). Im gegenständlichen Fall wurde auf drei rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen des BF, die Delikte, weswegen er verurteilt worden ist, und die vom Strafgericht berücksichtigten Strafbemessungsgründe Bezug genommen und dann begründend Folgendes ausgeführt: „In Ihrem Fall kann anhand der bereits im Jahr 2012 beginnenden Delinquenz eine entsprechende Steigerung abgeleitet werden. Da Sie lediglich in bescheidenem Umfang im Erwerbsleben stehen, befinden sie sich nicht zuletzt auch wegen der Gewöhnung an Suchtmittel (siehe Urteil vom 13.04.2018) sogar noch weit nach dem Erreichen der Volljährigkeit in einer recht tristen wirtschaftlichen Lage und einer Abhängigkeit von Suchtmitteln, sodass Sie versuchten diese durch das Begehen von Delikten nach dem SMG zu sanieren. Dabei liegt in Ihrem Fall darüber hinaus auch eine hohe Gewaltbereitschaft vor. Trotz Ihrer intensiven familiären und freundschaftlichen Bindungen wurden Sie nicht davon abgehalten die Vergehen und Verbrechen zu begehen und nahmen Sie bewusst das Risiko einer eingeschränkten Kontaktmöglichkeit mit Ihrer Familie und Freunden in Kauf. (AS 125) Sie haben durch Ihr Verhalten gezeigt, dass Sie kein Interesse daran haben, die Gesetze Österreichs zu respektieren. Es kann davon ausgegangen werden, dass Sie grundsätzlich nicht gewillt sind, bestehende Gesetze bzw. Rechtsgrundlagen zu respektieren, insbesondere Sie nicht einmal durch bereits mehrere ergangene Vorverurteilungen von weiteren Verstößen gegen die österreichische Rechtsordnung abgehalten werden konnte. Ihr Aufenthalt in Österreich beeinträchtigte ein Grundinteresse der Gesellschaft. Ihr oben näher geschildertes persönliches kriminelles Verhalten stellt eine schwerwiegende Gefahr dar, die ein wesentliches Grundinteresse der Gesellschaft berührt, nämlich das Grundinteresse zur Wahrung des gesundheitlichen und wirtschaftlichen Wohls Österreich. Trotz Ihres seit Geburt andauernden Aufenthalts in Österreich ist Ihnen eine Integration nicht gelungen. Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft und festgestellt, sind Ihre familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletzt in Ihrem Fall Art. 8 EMRK nicht. Es muss daher nun, unter Berücksichtigung des in § 53 Abs. 3 genannten Tatbestandes ebenso davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit Ihrem persönlichen Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiegt. Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft und festgestellt, sind Ihre familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletzt in Ihrem Fall Artikel 8, EMRK nicht. Es muss daher nun, unter Berücksichtigung des in Paragraph 53, Absatz 3, genannten Tatbestandes ebenso davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit Ihrem persönlichen Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiegt. Die Gesamtbeurteilung Ihres Verhaltens, Ihrer Lebensumstände sowie Ihrer familiären und privaten Anknüpfungspunkte hat daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig ist, die von Ihnen ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot ist daher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten. (…).“ (AS 126)Die Gesamtbeurteilung Ihres Verhaltens, Ihrer Lebensumstände sowie Ihrer familiären und privaten Anknüpfungspunkte hat daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig ist, die von Ihnen ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot ist daher zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten. (…).“ (AS 126) Die belangte Behörde zog in der Rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides unter Verweis auf eine ausführliche Prüfung hinsichtlich Zulässigkeit der Rückehrentscheidung den Schluss, dass die familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich nicht dergestalt sind, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden, ohne zuvor tatsächlich eine derartige ausführliche Prüfung durchgeführt zu haben, was mangels Ermittlungen und konkreter Feststellungen zu Art und Intensität der familiären und privaten Beziehungen des BF in Österreich auch gar nicht möglich war. Die belangte Behörde zog in der Rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides unter Verweis auf eine ausführliche Prüfung hinsichtlich Zulässigkeit der Rückehrentscheidung den Schluss, dass die familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich nicht dergestalt sind, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden, ohne zuvor tatsächlich eine derartige ausführliche Prüfung durchgeführt zu haben, was mangels Ermittlungen und konkreter Feststellungen zu Art und Intensität der familiären und privaten Beziehungen des BF in Österreich auch gar nicht möglich war. Zusammengefasst wird darauf hingewiesen, dass Ermittlungen und konkrete Feststellungen dazu fehlen, inwieweit eine Bindung des BF zu seinen Familienangehörigen im Bundesgebiet vorliegt, etwa dazu, bis wann der BF mit seinen Familienangehörigen im Bundesgebiet zusammengelebt hat bzw. auf welche Weise und wie oft er den Kontakt zu ihnen aufrecht hält, auf welche Weise und wie oft der Kontakt zu seinen Freunden aufrecht gehalten wird, sowie – unter Berücksichtigung der im angefochtenen Bescheid festgehaltenen strafrechtlichen Verurteilung zu einer teils unbedingten Freiheitsstrafe von April 2018 – auch dazu, ob bzw. wie oft er von seinen Familienangehörigen und sonstigen Bezugspersonen bzw. Freunden in Haft besucht worden ist und inwieweit seine Freunde einen negativen Einfluss auf den BF ausgeübt haben und seine Familienangehörigen zu einem positiven Gesinnungswandel beim BF beitragen können. Im konkreten Fall fehlen somit konkrete Feststellungen zu Art und Intensität der familiären und privaten Beziehungen des BF und zu den seinen strafrechtlichen Verurteilungen zugrundeliegenden strafbaren Handlungen, um hinreichend begründend eine alle individuellen familiären und privaten Verhältnisse, Umstände und das Verhalten des BF umfassende Interessensabwägung durchführen und eine das gesamte Verhalten des BF samt den seiner strafrechtlichen Verurteilung zugrundeliegenden strafbaren Handlungen und alle individuellen Umstände berücksichtigende Gefährdungsprognose vornehmen zu können. Des Weiteren fehlt eine nähere Auseinandersetzung mit der individuellen Rückkehrsituation des BF unter Berücksichtigung seiner Angaben in seiner Stellungnahme zum Parteivorhalt, sich durchgehend seit seiner Geburt in Österreich aufzuhalten (AS 89), in Österreich die Volks- und Hauptschule besucht und eine Lehre als Maler und Anstreicher absolviert (AS 89) und „keine persönlichen Bindungen im Heimatland“ (AS 90) zu haben, vor dem Hintergrund aktueller Länderfeststellungen zur wirtschaftlichen Lage bzw. Versorgungslage und zur allgemeinen Rückkehrsituation für ihn, um hinreichend begründend auf eine Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der Abschiebung schließen zu können. Die kurzgehaltene Ausführung in der Rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides, „aus den Feststellungen zur Lage im Zielstaat Bosnien-Herzegowina ergibt sich keine derartige Gefährdung; Sie selbst haben zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat Bosnien-Herzegowina (die Länderfeststellungen wurden Ihnen zugestellt) keine Stellungnahme abgegeben“, wird für keine hinreichende Begründung der Zulässigkeit der Abschiebung gehalten.Die kurzgehaltene Ausführung in der Rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides, „aus den Feststellungen zur Lage im Zielstaat Bosnien-Herzegowina ergibt sich keine derartige Gefährdung; Sie selbst haben zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat Bosnien-Herzegowina (die Länderfeststellungen wurden Ihnen zugestellt) keine Stellungnahme abgegeben“, wird für keine hinreichende Begründung der Zulässigkeit der Abschiebung gehalten. Eine hinreichende Begründung des angefochtenen Bescheides liegt somit nicht vor, fehlen dafür doch maßgebliche Sachverhaltsermittlungen und Feststellungen. 3.3. Im gegenständlichen Fall hat sich nicht ergeben, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das BVwG selbst im Interesse der Raschheit gelegen wäre, zumal nichts darauf hindeutet, dass die erforderliche Feststellung durch das BVwG selbst, verglichen mit der Feststellung durch die belangte Behörde nach Zurückverweisung der Angelegenheit, mit einer wesentlichen Zeitersparnis und Verkürzung der Verfahrensdauer verbunden wäre. Schließlich liegt auch kein Anhaltspunkt dahingehend vor, dass die Feststellung durch das BVwG selbst im Vergleich zur Feststellung durch die Verwaltungsbehörde mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. 3.4. Aus den dargelegten Gründen war der angefochtene Bescheid

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.3.4. Aus den dargelegten Gründen war der angefochtene Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3,

  1. Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
  2. Entfall einer mündlichen Verhandlung Da im gegenständlichen bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.Da im gegenständlichen bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G313.2218958.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.