GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) wurde
BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) eine Rückkehrentscheidung
1 Z. 2 FPG erlassen (Spruchpunkt I.),
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF
FPG nach Nordmazedonien zulässig ist (Spruchpunkt II.), und
Vm Abs. 2 Z. 3 FPG gegen die BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.)1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) wurde
Paragraph 9, BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF
Paragraph 46, FPG nach Nordmazedonien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.), und
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 3, FPG gegen die BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.)
2 das Vorliegen einer Gefährdung für die Öffentlichkeit. Bei der Bemessung ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder des Vorliegens der sonstigen genannten Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230). In Ihrem Fall war dabei zu berücksichtigen:Die Erfüllung dieses Tatbestandes indiziert
Paragraph 53, Absatz 2, das Vorliegen einer Gefährdung für die Öffentlichkeit. Bei der Bemessung ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder des Vorliegens der sonstigen genannten Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230). In Ihrem Fall war dabei zu berücksichtigen: Persönlichkeitsbild und Gefährlichkeitsprognose: Ihr Verhalten ist als unangemessen zu werten und sorgt innerhalb der österreichischen Bevölkerung für Unruhe und Unzufriedenheit. Auch bewirkt gerade ihr Verhalten eine Diskreditierung der rechtschaffen in Österreich lebenden Drittstaatsangehörigen. Bei der Beurteilung der Notwendigkeit sowie bei der Bemessung des Einreiseverbotes, kann sich die Behörde nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen zurückziehen, sondern ist insbesondere auch die Intensität der privaten und familiären Bindungen zu Österreich einzubeziehen (VwGH 7.11.2012, 2012/188/0057). Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft und festgestellt, sind Ihre familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletzt in Ihrem Fall Art. 8 EMRK nicht. Es muss daher nun, unter Berücksichtigung des in § 53 Abs. 2 FPG genannten Tatbestandes ebenso davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit Ihrem persönlichen Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiegt.Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft und festgestellt, sind Ihre familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletzt in Ihrem Fall Artikel 8, EMRK nicht. Es muss daher nun, unter Berücksichtigung des in Paragraph 53, Absatz 2, FPG genannten Tatbestandes ebenso davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit Ihrem persönlichen Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiegt. Die Gesamtbeurteilung Ihres Verhaltens, Ihrer Lebensumstände sowie Ihrer familiären und privaten Anknüpfungspunkte hat daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig ist, die von Ihnen ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot ist daher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten. (…)“ (AS 74)Die Gesamtbeurteilung Ihres Verhaltens, Ihrer Lebensumstände sowie Ihrer familiären und privaten Anknüpfungspunkte hat daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig ist, die von Ihnen ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot ist daher zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten. (…)“ (AS 74) Dies führte die belangte Behörde in der Rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt III. des im Spruch angeführten Bescheides aus, nachdem im Verfahrensgang unter anderem festgehalten worden war, dass die BF mit Strafverfügung vom 23.04.2019
Vm § 120 Abs. 1a FPG mit einer Verwaltungsstrafe in Höhe von € 600,- bestraft worden ist (AS 44), zu ihrem Privat- und Familienleben festgestellt worden war, dass die BF abgesehen von einem Neffen in Österreich keine Familienangehörigen hat, kein Zweifel daran besteht, dass die Kernfamilie der BF in Nordmazedonien lebt und es als erwiesen gilt, dass die BF in Österreich keine sozialen Kontakte pflegt (AS 45), zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbotes festgestellt worden war, es stehe fest, dass die BF wegen dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist (AS 46), und in der Rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. des im Spruch angeführten Bescheides keine nähere Auseinandersetzung mit den privaten und familiären Verhältnissen der BF in Österreich und Nordmazedonien stattgefunden hatte, wofür davor jedenfalls nähere Ermittlungen und Feststellungen zu den individuellen privaten und familiären Verhältnissen und zur Intensität der zwischen der BF und ihrem in Österreich lebenden Neffen bestehenden Beziehung notwendig gewesen wären.Dies führte die belangte Behörde in der Rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch drei. des im Spruch angeführten Bescheides aus, nachdem im Verfahrensgang unter anderem festgehalten worden war, dass die BF mit Strafverfügung vom 23.04.2019
Paragraphen 31, Absatz eins a, 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 120, Absatz eins a, FPG mit einer Verwaltungsstrafe in Höhe von € 600,- bestraft worden ist (AS 44), zu ihrem Privat- und Familienleben festgestellt worden war, dass die BF abgesehen von einem Neffen in Österreich keine Familienangehörigen hat, kein Zweifel daran besteht, dass die Kernfamilie der BF in Nordmazedonien lebt und es als erwiesen gilt, dass die BF in Österreich keine sozialen Kontakte pflegt (AS 45), zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbotes festgestellt worden war, es stehe fest, dass die BF wegen dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist (AS 46), und in der Rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins. des im Spruch angeführten Bescheides keine nähere Auseinandersetzung mit den privaten und familiären Verhältnissen der BF in Österreich und Nordmazedonien stattgefunden hatte, wofür davor jedenfalls nähere Ermittlungen und Feststellungen zu den individuellen privaten und familiären Verhältnissen und zur Intensität der zwischen der BF und ihrem in Österreich lebenden Neffen bestehenden Beziehung notwendig gewesen wären. Im angefochtenen Bescheid finden sich zudem folgende sich widersprechende Angaben zum Aufenthalt der BF im Bundesgebiet: „
1 Z. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen 6 Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde. (AS 68).„
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen 6 Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde. (AS 68). (…)
F, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche – zulässige und rechtzeitige – Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG nicht anwendbar.
Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).
GVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, , B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, sofern der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Wie oben ausgeführt, ist aufgrund von § 17 VwGVG die subsidiäre Anwendung von § 66 Abs. 2 AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen.Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, sofern der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Wie oben ausgeführt, ist aufgrund von Paragraph 17, VwGVG die subsidiäre Anwendung von Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen. Im Gegensatz zu § 66 Abs. 2 AVG setzt § 28 Abs. 3 VwGVG die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr voraus. Im Gegensatz zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG setzt Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr voraus. Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063 (Waffenverbot), in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach § 28 VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht.Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063 (Waffenverbot), in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach Paragraph 28, VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und Ziffer 2, des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des Paragraph 28, Absatz 3, erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht. 3.2. Mit Spruchpunkt III. des im Spruch angeführten Bescheides wurde gegen die BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.3.2. Mit Spruchpunkt römisch drei. des im Spruch angeführten Bescheides wurde gegen die BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet in Absatz 2 Z. 3 wie folgt:Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, FPG lautet in Absatz 2 Ziffer 3, wie folgt: „§ 53. (…)
Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
Vm § 120 Abs. 1a FPG verhängte Verwaltungsstrafe im Verfahrensgang und nach Feststellung zum Grund für die Erlassung des Einreiseverbotes, „es steht fest, dass Sie wegen dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden sind“ (AS 46), in der Rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt III. des im Spruch angeführten Bescheides kurzgehalten festgehalten:Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid nach Anführung der Strafverfügung vom 23.04.2019 über eine über die BF
Paragraphen 31, Absatz eins a, 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 120, Absatz eins a, FPG verhängte Verwaltungsstrafe im Verfahrensgang und nach Feststellung zum Grund für die Erlassung des Einreiseverbotes, „es steht fest, dass Sie wegen dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden sind“ (AS 46), in der Rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch drei. des im Spruch angeführten Bescheides kurzgehalten festgehalten: „Sie wurden mittels Strafverfügung vom 23.04.2019 nach dem NAG bestraft.“ (AS 73). Mit dieser Angabe hat sich die belangte Behörde insofern widersprochen, als sie im Verfahrensgang auf eine Strafverfügung vom 23.04.2019, womit die BF
Vm § 120 Abs. 1a FPG – und nicht, wie von der belangten Behörde in der Rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt III. angeführt, nach dem NAG – bestraft worden ist, Bezug genommen hat. Mit dieser Angabe hat sich die belangte Behörde insofern widersprochen, als sie im Verfahrensgang auf eine Strafverfügung vom 23.04.2019, womit die BF
Paragraphen 31, Absatz eins a, 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 120, Absatz eins a, FPG – und nicht, wie von der belangten Behörde in der Rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch drei. angeführt, nach dem NAG – bestraft worden ist, Bezug genommen hat. Nach Rechtsprechung des VwGH ist in Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: „schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit") gerechtfertigt ist. (vgl. VwGH 06.11.2018, Ra 2018/18/0203; VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289, mwN). Nach Rechtsprechung des VwGH ist in Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: „schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit") gerechtfertigt ist. vergleiche VwGH 06.11.2018, Ra 2018/18/0203; VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289, mwN). Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230). Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230). Die belangte Behörde hat nach Feststellung, dass die BF mittels Strafverfügung am 23.04.2019 nach dem NAG bestraft worden ist trotz Hinweis auf die soeben angeführte VwGH-Judikatur bezüglich eines in Betracht zu ziehenden Gesamtverhaltens des Fremden nicht auf ein solches Bedacht genommen, sondern unter der Unterüberschrift „Persönlichkeitsbild und Gefährlichkeitsprognose“ nur kurzgehalten angeführt: „(…) Ihr Verhalten ist als unangemessen zu werten und sorgt innerhalb der österreichischen Bevölkerung für Unruhe und Unzufriedenheit. Auch bewirkt gerade ihr Verhalten eine Diskreditierung der rechtschaffen in Österreich lebenden Drittstaatsangehörigen.“ Eine hinreichend begründete Gefährdungsprognose unter Berücksichtigung des konkreten Gesamtverhaltens der BF liegt nicht vor, fehlen dafür doch konkrete Feststellungen zum der Bestrafung der BF mit Strafverfügung vom 23.04.2019 zugrundeliegenden Fehlverhalten und zu den individuellen Umständen. Die belangte Behörde hat nach Anführung der VwGH- Rechtsprechung, wonach bei der Beurteilung der Notwendigkeit sowie bei der Bemessung des Einreiseverbotes sich die Behörde nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen zurückziehen kann, sondern insbesondere auch die Intensität der privaten und familiären Bindungen zu Österreich einzubeziehen ist (VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057), Folgendes allgemeingehalten ausgeführt: „Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft und festgestellt, sind Ihre familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletzt in Ihrem Fall Art. 8 EMRK nicht. Es muss daher nun, unter Berücksichtigung des in § 53 Abs. 2 FPG genannten Tatbestandes ebenso davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit Ihrem persönlichen Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiegt.„Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft und festgestellt, sind Ihre familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletzt in Ihrem Fall Artikel 8, EMRK nicht. Es muss daher nun, unter Berücksichtigung des in Paragraph 53, Absatz 2, FPG genannten Tatbestandes ebenso davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit Ihrem persönlichen Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiegt. Die Gesamtbeurteilung Ihres Verhaltens, Ihrer Lebensumstände sowie Ihrer familiären und privaten Anknüpfungspunkte hat daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig ist, die von Ihnen ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot ist daher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.“ (AS 74)Die Gesamtbeurteilung Ihres Verhaltens, Ihrer Lebensumstände sowie Ihrer familiären und privaten Anknüpfungspunkte hat daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig ist, die von Ihnen ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot ist daher zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten.“ (AS 74) Im gegenständlichen Fall fehlen konkrete Feststellungen zum der Bestrafung der BF mit Strafverfügung vom 23.04.2019 zugrundeliegenden Fehlverhalten und zu den individuellen Umständen und privaten und familiären Verhältnissen der BF, um in der Rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt II. hinreichend begründet auf die Notwendigkeit der Erlassung eines Einreiseverbotes schließen und die Einreiseverbotsdauer bemessen zu können. Im gegenständlichen Fall fehlen konkrete Feststellungen zum der Bestrafung der BF mit Strafverfügung vom 23.04.2019 zugrundeliegenden Fehlverhalten und zu den individuellen Umständen und privaten und familiären Verhältnissen der BF, um in der Rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch zwei. hinreichend begründet auf die Notwendigkeit der Erlassung eines Einreiseverbotes schließen und die Einreiseverbotsdauer bemessen zu können. Die vorhin angeführten Ausführungen in der Rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt III. des im Spruch angeführten Bescheides folgten, nachdem im Verfahrensgang unter anderem festgehalten worden war, dass die BF mit Strafverfügung vom 23.04.2019
Vm § 120 Abs. 1a FPG mit einer Verwaltungsstrafe in Höhe von € 600,- bestraft worden ist (AS 44), zu ihrem Privat- und Familienleben festgestellt worden war, dass die BF abgesehen von einem Neffen in Österreich keine Familienangehörigen hat, kein Zweifel daran besteht, dass die Kernfamilie der BF in Nordmazedonien lebt und es als erwiesen gilt, dass die BF in Österreich keine sozialen Kontakte pflegt (AS 45), zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbotes festgestellt worden war, es stehe fest, dass die BF wegen dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist (AS 46), und in der Rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. des im Spruch angeführten Bescheides keine nähere Auseinandersetzung mit den privaten und familiären Verhältnissen der BF in Österreich und Nordmazedonien stattgefunden hatte, wofür davor nähere Ermittlungen und Feststellungen zu den individuellen privaten und familiären Verhältnissen und zur Intensität der zwischen der BF und ihrem in Österreich lebenden Neffen bestehenden Beziehung notwendig gewesen wären.Die vorhin angeführten Ausführungen in der Rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch drei. des im Spruch angeführten Bescheides folgten, nachdem im Verfahrensgang unter anderem festgehalten worden war, dass die BF mit Strafverfügung vom 23.04.2019
Paragraphen 31, Absatz eins a, 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 120, Absatz eins a, FPG mit einer Verwaltungsstrafe in Höhe von € 600,- bestraft worden ist (AS 44), zu ihrem Privat- und Familienleben festgestellt worden war, dass die BF abgesehen von einem Neffen in Österreich keine Familienangehörigen hat, kein Zweifel daran besteht, dass die Kernfamilie der BF in Nordmazedonien lebt und es als erwiesen gilt, dass die BF in Österreich keine sozialen Kontakte pflegt (AS 45), zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbotes festgestellt worden war, es stehe fest, dass die BF wegen dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist (AS 46), und in der Rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins. des im Spruch angeführten Bescheides keine nähere Auseinandersetzung mit den privaten und familiären Verhältnissen der BF in Österreich und Nordmazedonien stattgefunden hatte, wofür davor nähere Ermittlungen und Feststellungen zu den individuellen privaten und familiären Verhältnissen und zur Intensität der zwischen der BF und ihrem in Österreich lebenden Neffen bestehenden Beziehung notwendig gewesen wären. In der Rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides finden sich zudem folgende sich widersprechende Angaben zum Aufenthalt der BF im Bundesgebiet:„
1 Z. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen 6 Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde. (AS 68).In der Rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides finden sich zudem folgende sich widersprechende Angaben zum Aufenthalt der BF im Bundesgebiet:, „
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen 6 Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde. (AS 68). (…)
GVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.3.4. Aus den dargelegten Gründen war der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3,
GVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.Da im gegenständlichen bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G313.2222976.1.00
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