Obsah (16)
§ 28Art 133§ 66§ 70§ 52§ 9§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 16§§ 51§ 54§ 8§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.02.2021 GeschäftszahlG313 2224966-1 Spruch, G313 2224966-1/4EG313 2224964-1/4EG313 2224966-1/4E, G313 2224964-1/4E BESCHLUSS Das Bunde
§ 28Abs. 3 2. Satz Vw
GVG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerden werden die bekämpften Bescheide behoben und wird die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) wurden
§ 66Abs. 1 FPG i
Vm § 55 Abs. 3 NAG die Beschwerdeführerinnen (im Folgenden: BF oder BF1 und BF2) aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.), und
§ 70Abs.
3 FPG ihnen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II). 1. Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) wurden
Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG die Beschwerdeführerinnen (im Folgenden: BF oder BF1 und BF2) aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), und
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ihnen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei).
- Gegen diese Bescheide wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
- Am 31.10.2019 langten die gegenständlichen Beschwerden samt dazugehörigen Verwaltungsakten beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die BF sind Staatsangehörige der Bundesrepublik Deutschland. 1.
- Mit Schreiben der zuständigen NAG-Behörde vom 30.11.2018 wurde der BF1 Folgendes mitgeteilt (im Folgenden die NAG-Behörde durch „NAG-Behörde“ ersetzt): „(…) Folgender Sachverhalt wurde erhoben: Sie sind seit 12.07.2018 im Bundesgebiet an der Anschrift (…) gemeldet. Zum Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen für Ihr Niederlassungsrecht haben Sie der Behörde folgende Unterlagen vorgelegt: Personalausweis, Meldezettel, Bestätigung des AMS betreffend Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes, da Sie sich gerade in einer Schulung des AMS befinden, welche mit 21.12.2018 enden wird. Mit Schreiben vom 30.11.2018 teilte das Fachgebiet Sozialservice der Aufenthaltsbehörde schriftlich mit, dass Sie Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung (Geldleistung) beantragt haben. Für „die NAG-Behörde“ liegt daher ein besonderer Anlass zur Überprüfung des Fortbestands der Voraussetzungen des Aufenthaltsrechts vor. Aufgrund folgender Überlegungen kommt Ihnen nach Ansicht der Behörde das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht mehr zu: Sie und Ihre Tochter (…) befinden sich seit 12.07.2018 lt. Zentralem Melderegister im österreichischen Bundesgebiet. Am 16.11.2018 stellten Sie einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung und einen Antrag auf Gewährung einer Leistung nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetzes. Da Sie weder Arbeitnehmer/Selbständiger gem. § 51 Abs. 1 Z. 1 noch für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügen, so dass sie während ihres Aufenthaltes weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, ist ein Vorgehen gem. § 55 Abs. 3 NAG 2005 idgF geboten. Da Sie weder Arbeitnehmer/Selbständiger gem. Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, noch für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügen, so dass sie während ihres Aufenthaltes weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, ist ein Vorgehen gem. Paragraph 55, Absatz 3, NAG 2005 idgF geboten. (…).“ (AS 1ff) Der BF1 wurde mit diesem Schreiben mitgeteilt, dass das BFA hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst worden sei. 1.
- Mit E-Mail des Lebensgefährten der BF1 vom 06.12.2018 schrieb dieser an das BFA Folgendes (im Folgenden Name der BF durch „die BF“ ersetzt): „Sehr geehrte Damen und Herren, meine Lebensgefährtin ist am 12.7.2018 von Deutschland zu mir nach Österreich mit ihrem Kind (…) gezogen. Sie wurde aus Deutschland von jeglichen Sozialleistungen befreit einschließlich das Kindergeld (Familienbeihilfe). Sie hat eine Woche in Österreich in einem (…) - Handel gearbeitet und ist momentan beim AMS in (…) als Kursteilnehmer (FIT) beschäftigt. Ihre Krankenversicherung und die Krankenversicherungen des Kindes laufen über das AMS und versichert bei der NÖGKK. Nach zweitem Versuch die EU-Anmeldebescheinigung zu bekommen wurde sie wieder abgelehnt, weil sie anscheinend zu wenig Geld bezieht. Wir führen eine feste Beziehung und ich möchte mich in naher Zukunft als Adoptiv-Vater für Ihr Kind eintragen lassen, da der leibliche Vater nicht bekannt ist. Was kann man machen um diese Anmeldebescheinigung zu bekommen? Im Brief den ich bekommen habe vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Anmerkung: da statt BFA offenbar NAG-Behörde gemeint gewesen) steht folgendes: Ergeht an: Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, (…), zur Einleitung eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung. Die Sachlage ist folgende: (…) (Kind) geht in den Kindergarten (…) Die BF (Mutter) macht bis 21.
- einen FIT-Kurs über AMS und ist auf Job Suche Ich würde Sie bitten uns Möglichkeiten aufzuzeigen, die man machen kann ohne dass eine sogenannte Abschiebung oder sonstiges stattfindet … Wir sind telefonisch unter folgender Nummer zu erreichen… (…) Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit (…).“ Unter dieses E-Mail-Schreiben wurden die Namen der BF1 und ihres Lebensgefährten gesetzt. 1.
- Darauf folgte folgender E-Mail-Verkehr zwischen der NAG-Behörde und dem BFA: 1.4.
- Am 22.02.2019 schrieb ein Bediensteter der NAG-Behörde an das BFA Folgendes: „Sehr geehrte Damen und Herren! Bitte um kurze Rückmeldung des Verfahrensstandes zum Schreiben vom 30.11.2018, da im IZR kein Datensatz ersichtlich ist. Danke! (…).“ 1.4.
- Mit E-Mail vom 23.02.2019 wurde seitens des BFA der NAG-Behörde Folgendes mitgeteilt (im Folgenden „BF“ anstelle des Namens der BF): „Sehr geehrter Kollege Leider ist das Schreiben erst jetzt bei uns eingelangt. Bis auf ein persönliches Schreiben des Freundes der BF war (…) noch nichts bekannt. Ich werde der Genannten umgehend eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur Stellungnahme übermitteln.“ (AS 7) 1.4.
- Mit E-Mail vom 13.05.2019 schrieb der Bedienstete der NAG-Behörde an das BFA Folgendes: „Sehr geehrte Damen und Herren! Betreffend des angehängten Falles, darf höflichst um den Verfahrensstand gebeten werden. Mitteilung der NAG-Behörde an das BFA erfolgte am 28.11.2018,
- Urgenz am 22.02.2019, leider wurde bis heute keine Antwort erhalten. Danke! (…).“ (AS 11) 1.
- Mit Schreiben des BFA vom 06.06.2019 wurde die BF1 davon verständigt, dass gegen sie und ihre minderjährige Tochter ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet worden ist, ihr vorgehalten, dass sie für sich und ihre minderjährige Tochter einen Antrag auf Gewährung einer Leistung nach dem Niederösterreichischen Mindestsicherungsgesetz beantragt hat, somit „das Vorliegen der Voraussetzungen zur Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wegen nicht ausreichender Existenzmittel“ gegeben sei, und der BF die Möglichkeit gegeben, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Erhalt dieser Verständigung dazu und zu ihren individuellen familiären und privaten Verhältnissen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Dieser schriftliche Parteivorhalt des BFA wurde laut diesbezüglichem Nachweis im Akt (AS 33 betreffend die BF1) nach einem Zustellversuch am 07.06.2019 der BF1 am 11.06.2019 beim zuständigen Postamt durch Hinterlegung zugestellt. Am 26.06.2019 kam der Rückscheinbrief betreffend „Verständigung v Ergebnis d BA VP + Kind (…)“ mit dem Vermerk „Nicht behoben“ an das BFA retour. (AS 45) 1.
- Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die BF
§ 66Abs.
1 FPG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.), und ihnen
§ 70Abs.
3 FPG jeweils ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).1.6. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die BF
Paragraph 66, Absatz eins, FPG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), und ihnen
Paragraph 70, Absatz 3, FPG jeweils ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). 1.6.
- In der Rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. des die BF1 betreffenden angefochtenen Bescheides vom 03.10.2019 wurde Folgendes festgehalten (im Folgenden anstelle der NAG-Behörde „NAG-Behörde“):„(…) Aus folgenden Gründen kommt Ihnen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht daher nicht zu:1.6.
- In der Rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins. des die BF1 betreffenden angefochtenen Bescheides vom 03.10.2019 wurde Folgendes festgehalten (im Folgenden anstelle der NAG-Behörde „NAG-Behörde“):, „(…) Aus folgenden Gründen kommt Ihnen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht daher nicht zu: Seit 12.07.2018 verfügen Sie über eine durchgehende Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet. Sie haben am 16.11.2018 einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung bei der NAG-Behörde gestellt. Sie können nicht die für Ihnen und Ihre Tochter erforderlichen Mittel zum Unterhalt in Österreich nachweisen. Sie sind nicht erwerbstätig. Weder sind Sie Arbeitnehmer noch sind Sie selbstständig erwerbstätig. Es ist nicht feststellbar, dass Ihnen im Bundesgebiet Unterhalt gewährt wird. Nachweise für eine Unterhaltsgewährung wie
§ 52Abs.
2 Z. 3 vorgeschrieben, wurden vor der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde sowie in gegenständlichem Verfahren nicht vorgebracht.Sie sind nicht erwerbstätig. Weder sind Sie Arbeitnehmer noch sind Sie selbstständig erwerbstätig. Es ist nicht feststellbar, dass Ihnen im Bundesgebiet Unterhalt gewährt wird. Nachweise für eine Unterhaltsgewährung wie
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, vorgeschrieben, wurden vor der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde sowie in gegenständlichem Verfahren nicht vorgebracht. Sie erfüllen somit die unionsrechtlichen Vorgaben gem. § 51 NAG zu einem Aufenthalt für mehr als drei Monate nicht.Sie erfüllen somit die unionsrechtlichen Vorgaben gem. Paragraph 51, NAG zu einem Aufenthalt für mehr als drei Monate nicht. Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet ist nicht rechtmäßig. Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt
§ 66Abs.
3 FPG insbesondere die Dauer des Aufenthaltes im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt
Paragraph 66, Absatz 3, FPG insbesondere die Dauer des Aufenthaltes im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Es ist daher nunmehr eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen, um festzustellen, ob der Eingriff als verhältnismäßig – auch im Sinne des Artikels 8 EMRK – angesehen werden kann: Im Verfahren wurde Ihnen Gelegenheit eingeräumt zur beabsichtigten Aufenthaltsbeendigung durch Erlassung einer Ausweisung Stellung zu nehmen. Sie haben keine Stellungnahme dem Verfahren beigebracht. Im behördlichen Ermittlungsverfahren hat sich das Vorliegen eines schützenswertes Privat- und Familienlebens für Ihre Person nicht ergeben, sodass solches auch zu verneinen und festzuhalten ist, dass die Erlassung einer Ausweisung keinen unverhältnismäßigen Eingriff in Ihr gem. Art. 8 EMRK und § 9 BFA-VG gewährtes Recht auf Privat- und Familienleben darstellt.Im Verfahren wurde Ihnen Gelegenheit eingeräumt zur beabsichtigten Aufenthaltsbeendigung durch Erlassung einer Ausweisung Stellung zu nehmen. Sie haben keine Stellungnahme dem Verfahren beigebracht. Im behördlichen Ermittlungsverfahren hat sich das Vorliegen eines schützenswertes Privat- und Familienlebens für Ihre Person nicht ergeben, sodass solches auch zu verneinen und festzuhalten ist, dass die Erlassung einer Ausweisung keinen unverhältnismäßigen Eingriff in Ihr gem. Artikel 8, EMRK und Paragraph 9, BFA-VG gewährtes Recht auf Privat- und Familienleben darstellt. Im Hinblick darauf, dass die Ausweisung im Moment der Ausreise aus dem Bundesgebiet konsumiert ist und einer sofortigen Wiedereinreise und dem Fortsetzen des Aufenthaltes innerhalb der gesetzlich erlaubten Zeit nichts entgegensteht, kann überdies kein schwerwiegender und unverhältnismäßiger Eingriff in Ihr Privat- und Familienleben erkannt werden. Überdies wird das bestehende gewichtige öffentliche Interesse an Ihrer Ausreise durch Ihre persönlichen Interessen, wie z.B. am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet nicht aufgewogen, da von einer nachhaltigen Integration, die schwerer als das öffentliche Interesse an der Effektuierung der aufenthaltsbeendenen Maßnahmen wiegen würde, nicht ausgegangen werden kann. Außergewöhnliche Umstände, die dennoch im Einzelfall eine andere Beurteilung angezeigt erscheinen ließen, sind nicht hervorgekommen. Angesichts der öffentlichen, fremdenrechtlichen Interessen an einer Ausweisung liegt somit keine Verletzung des Privat. u. Familienlebens im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK vor. (…).“ (AS 67f)Angesichts der öffentlichen, fremdenrechtlichen Interessen an einer Ausweisung liegt somit keine Verletzung des Privat. u. Familienlebens im Sinne von Artikel 8, Absatz eins, EMRK vor. (…).“ (AS 67f) 1.6.2. In der Rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. des die BF2 betreffenden angefochtenen Bescheides wurde Folgendes festgehalten (im Folgenden anstelle der NAG-Behörde „NAG-Behörde“):„(…) Aus folgenden Gründen kommt Ihnen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht daher nicht zu:1.6.2. In der Rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins. des die BF2 betreffenden angefochtenen Bescheides wurde Folgendes festgehalten (im Folgenden anstelle der NAG-Behörde „NAG-Behörde“):, „(…) Aus folgenden Gründen kommt Ihnen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht daher nicht zu: Seit 12.07.2018 verfügen Sie unter Obhut Ihrer Mutter als gesetzlichen Vertreterin über eine durchgehende Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet. Ihre gesetzliche Vertreterin hat am 16.11.2018 einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung bei der NAG-Behörde gestellt. Ihre gesetzliche Vertreterin kann nicht die erforderlichen Mittel zum Unterhalt in Österreich für sich selbst und Sie als Tochter nachweisen. Ihre gesetzliche Vertreterin ist nicht erwerbstätig. Weder ist sie Arbeitnehmerin noch ist sie selbstständig erwerbstätig. Es ist nicht feststellbar, dass Ihrer gesetzlichen Vertreterin im Bundesgebiet Unterhalt gewährt wird. Nachweise für eine Unterhaltsgewährung wie
§ 52Abs.
2 Z. 3 vorgeschrieben, wurden vor der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde sowie in gegenständlichem Verfahren nicht vorgebracht.Ihre gesetzliche Vertreterin ist nicht erwerbstätig. Weder ist sie Arbeitnehmerin noch ist sie selbstständig erwerbstätig. Es ist nicht feststellbar, dass Ihrer gesetzlichen Vertreterin im Bundesgebiet Unterhalt gewährt wird. Nachweise für eine Unterhaltsgewährung wie
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, vorgeschrieben, wurden vor der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde sowie in gegenständlichem Verfahren nicht vorgebracht. Sie und ihre gesetzliche Vertreterin erfüllen somit die unionsrechtlichen Vorgaben gem. § 51 NAG zu einem Aufenthalt für mehr als drei Monate nicht.Sie und ihre gesetzliche Vertreterin erfüllen somit die unionsrechtlichen Vorgaben gem. Paragraph 51, NAG zu einem Aufenthalt für mehr als drei Monate nicht. Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet ist nicht rechtmäßig. Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt
§ 66Abs.
3 FPG insbesondere die Dauer des Aufenthaltes im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt
Paragraph 66, Absatz 3, FPG insbesondere die Dauer des Aufenthaltes im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Es ist daher nunmehr eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen, um festzustellen, ob der Eingriff als verhältnismäßig – auch im Sinne des Artikels 8 EMRK – angesehen werden kann: Im Verfahren wurde Ihnen Gelegenheit eingeräumt zur beabsichtigten Aufenthaltsbeendigung durch Erlassung einer Ausweisung Stellung zu nehmen. Sie haben keine Stellungnahme dem Verfahren beigebracht. Im behördlichen Ermittlungsverfahren hat sich das Vorliegen eines schützenswertes Privat- und Familienlebens für Ihre Person nicht ergeben, sodass solches auch zu verneinen und festzuhalten ist, dass die Erlassung einer Ausweisung keinen unverhältnismäßigen Eingriff in Ihr gem. Art. 8 EMRK und § 9 BFA-VG gewährtes Recht auf Privat- und Familienleben darstellt.Im Verfahren wurde Ihnen Gelegenheit eingeräumt zur beabsichtigten Aufenthaltsbeendigung durch Erlassung einer Ausweisung Stellung zu nehmen. Sie haben keine Stellungnahme dem Verfahren beigebracht. Im behördlichen Ermittlungsverfahren hat sich das Vorliegen eines schützenswertes Privat- und Familienlebens für Ihre Person nicht ergeben, sodass solches auch zu verneinen und festzuhalten ist, dass die Erlassung einer Ausweisung keinen unverhältnismäßigen Eingriff in Ihr gem. Artikel 8, EMRK und Paragraph 9, BFA-VG gewährtes Recht auf Privat- und Familienleben darstellt. Im Hinblick darauf, dass die Ausweisung im Moment der Ausreise aus dem Bundesgebiet konsumiert ist und einer sofortigen Wiedereinreise und dem Fortsetzen des Aufenthaltes innerhalb der gesetzlich erlaubten Zeit nichts entgegensteht, kann überdies kein schwerwiegender und unverhältnismäßiger Eingriff in Ihr Privat- und Familienleben erkannt werden. Überdies wird das bestehende gewichtige öffentliche Interesse an Ihrer Ausreise durch Ihre persönlichen Interessen, wie z.B. am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet nicht aufgewogen, da von einer nachhaltigen Integration, die schwerer als das öffentliche Interesse an der Effektuierung der aufenthaltsbeendenen Maßnahmen wiegen würde, nicht ausgegangen werden kann. Außergewöhnliche Umstände, die dennoch im Einzelfall eine andere Beurteilung angezeigt erscheinen ließen, sind nicht hervorgekommen. Angesichts der öffentlichen, fremdenrechtlichen Interessen an einer Ausweisung liegt somit keine Verletzung des Privat. u. Familienlebens im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK vor. (…).“ (AS 41ff)Angesichts der öffentlichen, fremdenrechtlichen Interessen an einer Ausweisung liegt somit keine Verletzung des Privat. u. Familienlebens im Sinne von Artikel 8, Absatz eins, EMRK vor. (…).“ (AS 41ff) 2. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die unter Punkt II. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die unter Punkt römisch zwei. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt. , 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
§ 9Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idg
F, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche – zulässige und rechtzeitige – Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§§ 16Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Vw
GVG nicht anwendbar.
Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art 130Abs.
1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (Anmerkung: sog.
Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).
§ 28Abs. 3 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, , B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013)§ 28 VwGVG Anm11).
dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, sofern der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Wie oben ausgeführt, ist aufgrund von § 17 VwGVG die subsidiäre Anwendung von § 66 Abs. 2 AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen.Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013)Paragraph 28, VwGVG Anm11).
dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, sofern der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Wie oben ausgeführt, ist aufgrund von Paragraph 17, VwGVG die subsidiäre Anwendung von Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen. Im Gegensatz zu § 66 Abs. 2 AVG setzt § 28 Abs. 3 VwGVG die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr voraus. Im Gegensatz zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG setzt Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr voraus. Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063 (Waffenverbot), in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach § 28 VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG nicht Gebraucht macht.Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063 (Waffenverbot), in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach Paragraph 28, VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und Ziffer 2, des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des Paragraph 28, Absatz 3, erster Satz VwGVG nicht Gebraucht macht. 3.
- Mit den angefochtenen Bescheiden vom 03.10.2019 wurden die BF aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen und ihnen jeweils ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt. Davor wurde ein schriftlicher Parteivorhalt des BFA vom 06.06.2019 hinsichtlich der behördlichen Beabsichtigung, gegen die BF1 und ihre Tochter eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen, an die BF1 bzw. die Meldeadresse der BF gesendet. Dieser schriftliche Parteivorhalt des BFA wurde laut diesbezüglichem Nachweis im Akt (AS 33 betreffend die BF1) nach einem Zustellversuch am 07.06.2019 der BF1 am 11.06.2019 beim zuständigen Postamt durch Hinterlegung zugestellt. Der dem Verwaltungsakt der BF1 einliegende Rückscheinbrief betreffend „Verständigung v Ergebnis d BA VP + Kind“ langte am 26.06.2019 beim BFA mit dem Vermerk „Nicht behoben“ ein. (AS 45) Die belangte Behörde hätte, nachdem ihr schriftlicher Parteivorhalt vom 06.06.2019 am 26.06.2019 mit dem Vermerk „Nicht behoben“ retour gekommen war, ohne weitere Ermittlungen die BF mit den angefochtenen Bescheiden vom 03.10.2019 nicht aus dem österreichischen Bundesgebiet ausweisen dürfen, sondern zuvor das dem Verwaltungsakt der BF2 einliegende E-Mail des Lebensgefährten der BF1 vom 06.12.2018, welches nach Benachrichtigung der BF1 von der Befassung des BFA hinsichtlich einer Aufenthaltsbeendigung mit Schreiben der zuständigen NAG-Behörde vom 30.11.2018 an das BFA geschickt worden ist und mit welchem sich die BF1 und ihr Lebensgefährte unter Darlegung ihrer individuellen familiären und privaten Verhältnisse hilfesuchend an die belangte Behörde gewandt haben (AS 1f betreffend BF2), zu berücksichtigen gehabt. Im Folgenden wird das E-Mail des Lebensgefährten der BF1 vom 06.12.2018, welches nach der Benachrichtigung der BF1 von der Befassung des BFA hinsichtlich einer Aufenthaltsbeendigung mit Schreiben der zuständigen NAG-Behörde vom 30.11.2018 an das BFA geschickt wurde, von der belangten Behörde dann jedoch völlig unberücksichtigt gelassen worden ist, wiedergegeben (im Folgenden Name der BF durch „die BF1“ ersetzt): „Sehr geehrte Damen und Herren, meine Lebensgefährtin ist am 12.7.2018 von Deutschland zu mir nach Österreich mit ihrem Kind (…) gezogen. Sie wurde aus Deutschland von jeglichen Sozialleistungen befreit einschließlich das Kindergeld (Familienbeihilfe). Sie hat eine Woche in Österreich in einem (…) - Handel gearbeitet und ist momentan beim AMS in (…) als Kursteilnehmer (FIT) beschäftigt. Ihre Krankenversicherung und die Krankenversicherungen des Kindes laufen über das AMS und versichert bei der NÖGKK. Nach zweitem Versuch die EU-Anmeldebescheinigung zu bekommen wurde sie wieder abgelehnt, weil sie anscheinend zu wenig Geld bezieht. Wir führen eine feste Beziehung und ich möchte mich in naher Zukunft als Adoptiv-Vater für Ihr Kind eintragen lassen, da der leibliche Vater nicht bekannt ist. Was kann man machen um diese Anmeldebescheinigung zu bekommen? Im Brief den ich bekommen habe vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Anmerkung: da statt BFA offenbar NAG-Behörde gemeint gewesen) steht folgendes: Ergeht an: Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, (…), zur Einleitung eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung. Die Sachlage ist folgende: (…) (Kind) geht in den Kindergarten (…) Die BF1 (Mutter) macht bis 21.
- einen FIT-Kurs über AMS und ist auf Job Suche Ich würde Sie bitten uns Möglichkeiten aufzuzeigen, die man machen kann ohne dass eine sogenannte Abschiebung oder sonstiges stattfindet … Wir sind telefonisch unter folgender Nummer zu erreichen… (…) Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit (…).“ Hingewiesen wird darauf, dass der Bedienstete der NAG-Behörde auf sein E-Mail vom 22.02.2019, mit welchem das BFA „um kurze Rückmeldung des Verfahrensstandes zum Schreiben (der NAG-Behörde) vom 30.11.2018“ ersucht wurde, von der belangten Behörde mit E-Mail vom 23.02.2019 folgende Antwort erhalten hat: „Sehr geehrter Kollege Leider ist das Schreiben erst jetzt bei uns eingelangt. Bis auf ein persönliches Schreiben des Freundes der BF war (…) noch nichts bekannt. Ich werde der Genannten umgehend eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur Stellungnahme übermitteln.“ (AS 7) Die belangte Behörde, die demnach das besagte persönliche Schreiben des Freundes der BF1 mit E-Mail vom 06.12.2018 erhalten hat, hätte das E-Mail des Lebensgefährten der BF1 im Ermittlungsverfahren zu berücksichtigen und zu den individuellen familiären und privaten Verhältnissen der BF und hinsichtlich eines zwischen den BF und dem Lebensgefährten der BF1 bestehenden Naheverhältnisses bzw. Abhängigkeitsverhältnisses Ermittlungen anzustellen und Feststellungen zu treffen gehabt. Es wäre dabei unter anderem zu prüfen gewesen, ob die BF mit dem Lebensgefährten der BF1 in gemeinsamem Haushalt zusammenleben, wobei die aus den seitens der belangten Behörde am 06.06.2019 erstellten Zentralmelderegisterauszügen im Akt ersichtlichen seit 12.07.2018 im Bundesgebiet durchgehend bestehenden Hauptwohnsitzmeldung der BF mit dem Lebensgefährten der BF1 als „Unterkunftgeber“ als Indiz dafür zu berücksichtigen gewesen wäre. Die BF1 hat nach Erhalt der Benachrichtigung von der Befassung des BFA hinsichtlich einer Aufenthaltsbeendigung mit Schreiben der NAG-Behörde vom 30.11.2018 zusammen mit ihrem Lebensgefährten über ein von der E-Mail-Adresse ihres Lebensgefährten am 06.12.2018 verschicktes E-Mail an die im Benachrichtigungsschreiben der NAG-Behörde vom 30.11.2018 angeführte Regionaldirektion des BFA der belangten Behörde einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehende individuelle familiäre und private Verhältnisse der BF aufgezeigt. Daraufhin folgte der im Folgenden wiedergegebene E-Mail-Verkehr zwischen der NAG-Behörde und dem BFA: Am 22.02.2019 schrieb ein Bediensteter der NAG-Behörde an das BFA Folgendes: „Sehr geehrte Damen und Herren! Bitte um kurze Rückmeldung des Verfahrensstandes zum Schreiben vom 30.11.2018, da im IZR kein Datensatz ersichtlich ist. Danke! (…).“ Mit E-Mail vom 23.02.2019 wurde seitens des BFA der NAG-Behörde Folgendes mitgeteilt (im Folgenden „BF“ anstelle des Namens der BF): „Sehr geehrter Kollege Leider ist das Schreiben erst jetzt bei uns eingelangt. Bis auf ein persönliches Schreiben des Freundes der BF war (…) noch nichts bekannt. Ich werde der Genannten umgehend eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur Stellungnahme übermitteln.“ (AS 7) Mit E-Mail vom 13.05.2019 schrieb der Bedienstete der NAG-Behörde an das BFA Folgendes: „Sehr geehrte Damen und Herren! Betreffend des angehängten Falles, darf höflichst um den Verfahrensstand gebeten werden. Mitteilung der NAG-Behörde an das BFA erfolgte am 28.11.2018,
- Urgenz am 22.02.2019, leider wurde bis heute keine Antwort erhalten. Danke! (…).“ (AS 11) Mit Schreiben des BFA vom 06.06.2019 folgte dann ein schriftlicher Parteivorhalt und wurde die BF1 davon verständigt, dass gegen sie und ihre minderjährige Tochter ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet worden ist. Zunächst wird auf folgende VwGH-Rechtsprechung hingewiesen: Ein BF vermag mit seiner Rüge, die belangte Behörde habe hinsichtlich der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens das Parteiengehör nicht gewährt, seiner Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen, wenn er es unterlässt, in der Beschwerde darzulegen, was er gegen diese Ermittlungsergebnisse vorgebracht hätte, wenn man ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hätte, und inwieweit die belangte Behörde bei Wahrung des Parteiengehörs zu einem anderen Bescheid hätte kommen können (vgl. VwGH 24.01.1991, 88/06/0214).Ein BF vermag mit seiner Rüge, die belangte Behörde habe hinsichtlich der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens das Parteiengehör nicht gewährt, seiner Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen, wenn er es unterlässt, in der Beschwerde darzulegen, was er gegen diese Ermittlungsergebnisse vorgebracht hätte, wenn man ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hätte, und inwieweit die belangte Behörde bei Wahrung des Parteiengehörs zu einem anderen Bescheid hätte kommen können vergleiche VwGH 24.01.1991, 88/06/0214). Im gegenständlichen Fall hat die BF1 nach Erhalt der Benachrichtigung von der Befassung des BFA hinsichtlich einer Aufenthaltsbeendigung mit Schreiben der NAG-Behörde vom 30.11.2018 über das zusammen mit ihrem Lebensgefährten verfasste E-Mail vom 06.12.2018 dem BFA einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehende individuelle familiäre und private Verhältnisse der BF dargelegt. Die gegenständliche Darlegung der einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden familiären und privaten Verhältnisse der BF in dem auf das Benachrichtigungsschreiben der NAG-Behörde vom 30.11.2018 gefolgten E-Mail vom 06.12.2018 wird einer auf eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme durch das BFA gefolgten schriftlichen Stellungnahme gleichgehalten. Die belangte Behörde hat erst rund ein halbes Jahr, nachdem die BF1 von der NAG-Behörde von der Befassung des BFA hinsichtlich einer Aufenthaltsbeendigung verständigt worden ist, und erst rund drei Monate, nachdem das BFA mit E-Mail an die NAG-Behörde vom 23.02.2019 eine umgehende Verständigung der BF1 vom Ergebnis der Beweisaufnahme zugesichert hatte, die BF1 mit Schreiben vom 06.06.2019 tatsächlich vom Ergebnis der Beweisaufnahme bzw. der Einleitung eines aufenthaltsbeendenden Verfahrens gegen die BF verständigt, und dann, nachdem der schriftliche Parteivorhalt am 26.06.2019 mit dem Vermerk „Nicht behoben“ an das BFA retour gekommen war, keine weiteren Ermittlungen unter Berücksichtigung des erhaltenen E-Mail des Lebensgefährten der BF1 vom 06.12.2018 angestellt und mit den gegenständlich angefochtenen Bescheiden vom 03.10.2019 die BF1 und die BF2 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen und ihnen jeweils einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt. Hingewiesen wird an dieser Stelle auf folgende VwGH-Judikatur: Die Behörde darf sich nur in Fällen, die nicht weiter strittig sind, mit schriftlichen Stellungnahmen als Beweismittel begnügen. In Fällen aber, in denen der Glaubwürdigkeit von Personen für die Beweiswürdigung besondere Bedeutung zukommt, ist es im Interesse der Erforschung der materiellen Wahrheit erforderlich, die handelnden Personen förmlich als Zeugen oder Parteien niederschriftlich zu vernehmen (vgl. VwGH 09.05.2017, Ro 2014/08/0065).Die Behörde darf sich nur in Fällen, die nicht weiter strittig sind, mit schriftlichen Stellungnahmen als Beweismittel begnügen. In Fällen aber, in denen der Glaubwürdigkeit von Personen für die Beweiswürdigung besondere Bedeutung zukommt, ist es im Interesse der Erforschung der materiellen Wahrheit erforderlich, die handelnden Personen förmlich als Zeugen oder Parteien niederschriftlich zu vernehmen vergleiche VwGH 09.05.2017, Ro 2014/08/0065). Im gegenständlichen Fall wäre vor allem auch aufgrund des Vorbringens des Lebensgefährten der BF1 im E-Mail an das BFA vom 06.12.2018, „wir führen eine feste Beziehung und ich möchte mich in naher Zukunft als Adoptiv-Vater für Ihr Kind eintragen lassen, da der leibliche Vater nicht bekannt ist“, eine niederschriftliche Einvernahme der BF1 als Partei und ihres Lebensgefährten als Zeugen vor dem BFA notwendig gewesen, um eine zwischen den BF und dem Lebensgefährten der BF1 bestehende Nahebeziehung erkennen bzw. auf ein berücksichtigungswürdiges „familiäres Verhältnis“ iSv Art. 8 EMRK schließen zu können. Im gegenständlichen Fall wäre vor allem auch aufgrund des Vorbringens des Lebensgefährten der BF1 im E-Mail an das BFA vom 06.12.2018, „wir führen eine feste Beziehung und ich möchte mich in naher Zukunft als Adoptiv-Vater für Ihr Kind eintragen lassen, da der leibliche Vater nicht bekannt ist“, eine niederschriftliche Einvernahme der BF1 als Partei und ihres Lebensgefährten als Zeugen vor dem BFA notwendig gewesen, um eine zwischen den BF und dem Lebensgefährten der BF1 bestehende Nahebeziehung erkennen bzw. auf ein berücksichtigungswürdiges „familiäres Verhältnis“ iSv Artikel 8, EMRK schließen zu können. Ohne maßgebliche Ermittlungen und Feststellungen zur individuellen wirtschaftlichen Situation der BF und zu ihren individuellen Verhältnissen unter Berücksichtigung des E-Mails des Lebensgefährten der BF1 vom 06.12.2018 wurden die BF aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet wie folgt:Der mit „Ausweisung“ betitelte Paragraph 66, FPG lautet wie folgt: „§ 66.
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.„§ 66.
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2)Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen. (…).“ Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte § 55 NAG lautet in Absatz 3 wie folgt:Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 55, NAG lautet in Absatz 3 wie folgt: „§ 55. (…)
(3)Besteht das Aufenthaltsrecht
§§ 51
, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall
§ 54Abs.
7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist
§ 8VwGVG gehemmt.“
(3)Besteht das Aufenthaltsrecht
Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall
Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist
Paragraph 8, VwGVG gehemmt.“ Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet in Absatz Ziffer 2 wie folgt:Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 51, NAG lautet in Absatz Ziffer 2 wie folgt: „§ 51.
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
- in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
- für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
- als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.“
- als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.“ Der mit „Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern“ betitelte § 52 NAG lautet wie folgt:Der mit „Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern“ betitelte Paragraph 52, NAG lautet wie folgt: „§ 52.
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie„§ 52.
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraphen 51 und 53
- a)sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie 1. Ehegatte oder eingetragener Partner sind; 2. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird; 3. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird; 4. Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist, oder 5. sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,
- a)die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben,
- b)die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder
- c)bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen.
(2)Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen
Abs. 1.“
(2)Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen
Absatz eins, Der mit „Anmeldebescheinigung“ betitelte § 53 NAG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit „Anmeldebescheinigung“ betitelte Paragraph 53, NAG lautet auszugsweise wie folgt: „§ 53.
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.„§ 53.
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (Paragraphen 51, oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.
(2)Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie folgende Nachweise vorzulegen:
- nach § 51 Abs. 1 Z 1: eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit;
- nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins :, eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit;
- nach § 51 Abs. 1 Z 2: Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;
- nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2 :, Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;
- nach § 51 Abs. 1 Z 3: Nachweise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige Nachweise über ausreichende Existenzmittel;
- nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3 :, Nachweise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige Nachweise über ausreichende Existenzmittel; (…).“ In den beiden angefochtenen, die BF1 und ihre minderjährige Tochter, die BF2, betreffenden Bescheiden des BFA wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die BF1 am 16.11.2018 im Bundesgebiet für sich und ihre Tochter einen Antrag auf Anmeldebescheinigung gestellt hat, nicht die für sich und ihre Tochter „erforderlichen Mittel zum Unterhalt in Österreich“ nachweisen kann, keiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgeht und nicht feststellbar ist, dass der BF1 und ihrer Tochter im Bundesgebiet Unterhalt gewährt wird, zumal keine diesbezüglichen Nachweise vor der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde und dem BFA vorgelegt worden sind. Die belangte Behörde führte in der Rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. des die BF1 betreffenden Bescheides wörtlich Folgendes aus:Die belangte Behörde führte in der Rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins. des die BF1 betreffenden Bescheides wörtlich Folgendes aus: „(…) Aus folgenden Gründen kommt Ihnen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht daher nicht zu: Seit 12.07.2018 verfügen Sie über eine durchgehende Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet. Sie haben am 16.11.2018 einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung bei der NAG-Behörde gestellt. Sie können nicht die für Ihnen und Ihre Tochter erforderlichen Mittel zum Unterhalt in Österreich nachweisen. Sie sind nicht erwerbstätig. Weder sind Sie Arbeitnehmer noch sind Sie selbstständig erwerbstätig. Es ist nicht feststellbar, dass Ihnen im Bundesgebiet Unterhalt gewährt wird. Nachweise für eine Unterhaltsgewährung wie
§ 52Abs.
2 Z. 3 vorgeschrieben, wurden vor der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde sowie in gegenständlichem Verfahren nicht vorgebracht.Sie sind nicht erwerbstätig. Weder sind Sie Arbeitnehmer noch sind Sie selbstständig erwerbstätig. Es ist nicht feststellbar, dass Ihnen im Bundesgebiet Unterhalt gewährt wird. Nachweise für eine Unterhaltsgewährung wie
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, vorgeschrieben, wurden vor der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde sowie in gegenständlichem Verfahren nicht vorgebracht. Sie erfüllen somit die unionsrechtlichen Vorgaben gem. § 51 NAG zu einem Aufenthalt für mehr als drei Monate nicht.Sie erfüllen somit die unionsrechtlichen Vorgaben gem. Paragraph 51, NAG zu einem Aufenthalt für mehr als drei Monate nicht. Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet ist nicht rechtmäßig.“ (AS 67). Von einer hinreichenden Begründung der Ausweisung kann diesbezüglich nicht ausgegangen werden. Nach nachzuholenden Ermittlungen und Feststellungen zu den individuellen Verhältnissen der BF unter Berücksichtigung des E-Mails des Lebensgefährten der BF1 vom 06.12.2018 wird nunmehr zu prüfen sein, ob entgegen der Annahme der belangten Behörde ausreichende Mittel der BF1 und BF2 zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes vorliegen bzw. entgegen der Annahme des BFA den beiden BF in ihrer individuellen Situation nicht doch ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukommt. Dass die BF1 für sich und ihre minderjährige Tochter, die BF2, einen Antrag auf Gewährung einer Leistung nach dem Niederösterreichischen Mindestsicherungsgesetz beantragt hat, wurde der BF1 im Zuge der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme mit Schreiben des BFA vom 06.06.2019 vorgehalten, fand in der Begründung der Ausweisung jedoch keine Berücksichtigung, wurde in den angefochtenen Bescheiden vom 03.10.2019 doch im Wesentlichen nur auf eine fehlende Erwerbstätigkeit der BF1 und fehlende ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes der BF1 und BF2 hingewiesen. Wenn auch der der BF1 mit schriftlichem Parteivorhalt vom 06.06.2019 vorgehaltene für sich und ihre Tochter gestellte Mindestsicherungsantrag in den angefochtenen Bescheiden vom 03.10.2019 unerwähnt geblieben ist, wird diesbezüglich auf folgende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes samt Judikatur des Europäischen Gerichtshofes hingewiesen: Die Voraussetzungen der Richtlinie 2004/38/EG betreffend das Erfordernis ausreichender Existenzmittel sollen verhindern, dass Unionsbürger die Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaates unangemessen in Anspruch nehmen (vgl. EuGH, 21.12.2011, Ziolkowski C-424/10 und C-25/10). Art. 7 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2004/38/EG soll nicht erwerbstätige Unionsbürger daran hindern, das System der sozialen Sicherheit des Aufnahmemitgliedstaates zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes in Anspruch zu nehmen (vgl. EuGH 11.11.2014, Dano, C-333/13).Die Voraussetzungen der Richtlinie 2004/38/EG betreffend das Erfordernis ausreichender Existenzmittel sollen verhindern, dass Unionsbürger die Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaates unangemessen in Anspruch nehmen vergleiche EuGH, 21.12.2011, Ziolkowski C-424/10 und C-25/10). Artikel 7, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2004/38/EG soll nicht erwerbstätige Unionsbürger daran hindern, das System der sozialen Sicherheit des Aufnahmemitgliedstaates zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes in Anspruch zu nehmen vergleiche EuGH 11.11.2014, Dano, C-333/13). Bei der Beurteilung, ob ein Unionsbürger über ausreichende Existenzmittel verfügt, um ein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Abs. 1 lit. b der Freizügigkeitsrichtlinie – in Österreich umgesetzt durch § 51 Abs. 1 Z. 2 NAG – in Anspruch nehmen zu können, ist eine konkrete Prüfung der wirtschaftlichen Situation jedes Betroffenen vorzunehmen, ohne die beantragten Sozialleistungen zu berücksichtigen, was notwendig impliziert, dass die Beantragung von Sozialleistungen und allenfalls ein Bezug derselben nicht schon per se bedeutet, dass keine ausreichenden Existenzmittel vorliegen (vgl. EuGH 11.11.2014, Dano, C-333(13; EuGH 19.09.2013, Brey, C-140/12; VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0047).Bei der Beurteilung, ob ein Unionsbürger über ausreichende Existenzmittel verfügt, um ein Aufenthaltsrecht nach Artikel 7, Absatz eins, Litera b, der Freizügigkeitsrichtlinie – in Österreich umgesetzt durch Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG – in Anspruch nehmen zu können, ist eine konkrete Prüfung der wirtschaftlichen Situation jedes Betroffenen vorzunehmen, ohne die beantragten Sozialleistungen zu berücksichtigen, was notwendig impliziert, dass die Beantragung von Sozialleistungen und allenfalls ein Bezug derselben nicht schon per se bedeutet, dass keine ausreichenden Existenzmittel vorliegen vergleiche EuGH 11.11.2014, Dano, C-333(13; EuGH 19.09.2013, Brey, C-140/12; VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0047). Aufgrund des von der BF1 für sich und ihre minderjährige Tochter gestellten Mindestsicherungsantrages allein kann somit nicht auf nicht ausreichende Existenzmittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes geschlossen werden, sind doch für die Beurteilung, ob nicht ausreichende Existenzmittel gegeben sind, alle individuellen Umstände zu berücksichtigen. Mit dem von der E-Mail-Adresse des Lebensgefährten der BF1 an das BFA versandten E-Mail, in welchem die individuellen familiären und privaten Verhältnisse der BF1 und BF2 dargelegt wurden, hat sich die belangte Behörde nicht auseinandergesetzt, hätte sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides jedoch auseinanderzusetzen gehabt. Nähere Ermittlungen zu einer Erwerbstätigkeit und einem regelmäßigen Erwerbseinkommen des Lebensgefährten der BF1, welcher im angefochtenen Bescheid völlig unberücksichtigt geblieben ist, und dazu, inwieweit der Lebensgefährte der BF1 die BF (finanziell) unterstützt, sind im gegenständlichen Fall jedenfalls nötig, um nach diesen Ermittlungen und konkreten Feststellungen zur individuellen wirtschaftlichen Situation der BF auf ausreichende Existenzmittel schließen oder solche ausschließen zu können. Es ist zudem eine nähere Auseinandersetzung mit den Angaben im vorhin angeführten E-Mail vom 06.12.2018, dass die BF1 in Österreich eine Woche einer Beschäftigung nachgegangen ist, Teilnehmerin an einem bis 21.
- laufenden AMS-Kurs und auf Job Suche ist, und die BF1 und BF2 in Österreich krankenversichert sind, notwendig, um unter Berücksichtigung dieser ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht hinreichend begründend verneinen oder bejahen bzw., auf die in § 66 Abs. 1 FPG angeführte Ausnahmebestimmung Bezug nehmend, bei einer Einreise der BF1 zur Arbeitssuche und einem möglichen Nachweis der anhaltenden Arbeitssuche und begründeten Aussicht auf Einstellung eine mögliche Ausweisung ausschließen zu können. Es ist zudem eine nähere Auseinandersetzung mit den Angaben im vorhin angeführten E-Mail vom 06.12.2018, dass die BF1 in Österreich eine Woche einer Beschäftigung nachgegangen ist, Teilnehmerin an einem bis 21.
- laufenden AMS-Kurs und auf Job Suche ist, und die BF1 und BF2 in Österreich krankenversichert sind, notwendig, um unter Berücksichtigung dieser ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht hinreichend begründend verneinen oder bejahen bzw., auf die in Paragraph 66, Absatz eins, FPG angeführte Ausnahmebestimmung Bezug nehmend, bei einer Einreise der BF1 zur Arbeitssuche und einem möglichen Nachweis der anhaltenden Arbeitssuche und begründeten Aussicht auf Einstellung eine mögliche Ausweisung ausschließen zu können. Im Hinblick auf die familiären und privaten Verhältnisse der BF1 und BF2 werden die Angaben des Lebensgefährten im E-Mail vom 06.12.2018, „wir führen eine feste Beziehung und ich möchte mich in naher Zukunft als Adoptivvater für ihr Kind eintragen lassen, da der leibliche Vater nicht bekannt ist“, und die minderjährige im Februar 2014 geborene BF2 gehe in Österreich in den Kindergarten, zu berücksichtigen und in der Interessensabwägung vor allem auch, die BF2 betreffend, auf das besonders berücksichtigungswürdige Kindeswohl Bedacht zu nehmen sein. Hinsichtlich der zwischen der BF und ihrem Lebensgefährten bestehenden Beziehung wird zudem auf folgende VwGH-Rechtsprechung hingewiesen, auf welche bei der Prüfung einer zwischen ihnen bestehenden Nahebeziehung Bedacht zu nehmen sein wird: „Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) ist das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Bindungen („marriage-based relationships“) beschränkt, sondern erfasst auch andere faktische Familienbindungen („de facto family ties“), bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom
- Februar 2011, Zl. 2011/23/0097, und vom
- September 2010, Zl. 2008/01/0551, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR). Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen – etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder – äußern können (vgl. dazu etwa das Urteil des EGMR vom
- November 2010, Serife Yigit gegen die Türkei (Große Kammer), Beschwerde Nr. 3976/05, Rdnr. 93 und 96). (VwGH 28.06.2011, 2008/01/0527)“„Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) ist das nach Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Bindungen („marriage-based relationships“) beschränkt, sondern erfasst auch andere faktische Familienbindungen („de facto family ties“), bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom
- Februar 2011, Zl. 2011/23/0097, und vom
- September 2010, Zl. 2008/01/0551, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR). Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen – etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder – äußern können vergleiche dazu etwa das Urteil des EGMR vom
- November 2010, Serife Yigit gegen die Türkei (Große Kammer), Beschwerde Nr. 3976/05, Rdnr. 93 und 96). (VwGH 28.06.2011, 2008/01/0527)“ Enge persönliche Bindungen zwischen den BF und dem Lebensgefährten der BF1 können somit ein bei der Interessensabwägung berücksichtigungswürdiges Familienleben iSv Art. 8 EMRK darstellen. Enge persönliche Bindungen zwischen den BF und dem Lebensgefährten der BF1 können somit ein bei der Interessensabwägung berücksichtigungswürdiges Familienleben iSv Artikel 8, EMRK darstellen. Es ist auf die individuellen Verhältnisse und Umstände abzustellen und betreffend die im Februar 2014 geborene, nunmehr sieben Jahre alte BF2 in der Interessensabwägung vor allem auch auf das Kindeswohl Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall kann nicht von einer hinreichenden Begründung der angefochtenen Bescheide bzw. Ausweisungen ausgegangen werden. Es fehlen eine nähere Auseinandersetzung mit dem E-Mail des Lebensgefährten der BF1 vom 06.12.2018 und Ermittlungen und Feststellungen zur individuellen wirtschaftlichen Situation der BF1 und ihres Lebensgefährten, um ausreichende Existenzmittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes bejahen oder verneinen zu können, und Ermittlungen und Feststellungen zu den individuellen familiären und privaten Verhältnissen der BF bzw. zur Intensität der zwischen den BF und dem Lebensgefährten der BF1 bestehenden Beziehung, um gegebenenfalls auf ein nach Art. 8 EMRK berücksichtigungswürdiges Naheverhältnis bzw. Abhängigkeitsverhältnis schließen zu können.Es fehlen eine nähere Auseinandersetzung mit dem E-Mail des Lebensgefährten der BF1 vom 06.12.2018 und Ermittlungen und Feststellungen zur individuellen wirtschaftlichen Situation der BF1 und ihres Lebensgefährten, um ausreichende Existenzmittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes bejahen oder verneinen zu können, und Ermittlungen und Feststellungen zu den individuellen familiären und privaten Verhältnissen der BF bzw. zur Intensität der zwischen den BF und dem Lebensgefährten der BF1 bestehenden Beziehung, um gegebenenfalls auf ein nach Artikel 8, EMRK berücksichtigungswürdiges Naheverhältnis bzw. Abhängigkeitsverhältnis schließen zu können. 3.
- Im gegenständlichen Fall hat sich nicht ergeben, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das BVwG selbst im Interesse der Raschheit gelegen wäre, zumal nichts darauf hindeutet, dass die erforderliche Feststellung durch das BVwG selbst, verglichen mit der Feststellung durch die belangte Behörde nach Zurückverweisung der Angelegenheit, mit einer wesentlichen Zeitersparnis und Verkürzung der Verfahrensdauer verbunden wäre. Schließlich liegt auch kein Anhaltspunkt dahingehend vor, dass die Feststellung durch das BVwG selbst im Vergleich zur Feststellung durch die Verwaltungsbehörde mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. 3.
- Aus den dargelegten Gründen waren die angefochtenen Bescheide
§ 28Abs. 3 2. Satz Vw
GVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an die belangte Behörde zurückzuverweisen.3.4. Aus den dargelegten Gründen waren die angefochtenen Bescheide
Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
- Entfall einer mündlichen Verhandlung Da im gegenständlichen bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass die mit Beschwerde angefochtenen Bescheide aufzuheben sind, konnte
§ 24Abs. 2 Z 1 Vw
GVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.Da im gegenständlichen bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass die mit Beschwerde angefochtenen Bescheide aufzuheben sind, konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G313.2224966.1.00