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{'item': 'G313 2225504-1'}

Obsah (22)§ 28Art 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 9§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 16§ 46a§ 20§ 99§ 37§ 366§ 68§ 18§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.02.2021 GeschäftszahlG313 2225504-1 Spruch, G313 2225504-1/12E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Bir

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.),

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z. 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

§ 46

FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt III.), und ausgesprochen, dass

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 0 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.). 1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), und ausgesprochen, dass

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 0 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.).

  1. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
  2. Am 18.11.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Der BF ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina. 1.
  5. Mit Schreiben des BFA vom 30.08.2019 wurde der BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme bzw. von der Beabsichtigung, gegen ihn eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen, verständigt und ihm die Möglichkeit gewährt, binnen einer bestimmten Frist dazu und zu seinen individuellen familiären und privaten Verhältnissen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. 1.
  6. Mit schriftlicher Stellungnahme des BF vom 01.10.2019, eingelangt beim BFA am 02.10.2019, teilte der BF der belangten Behörde zusammengefasst mit, er sei seinem in Österreich aufhältigen Vater nachgefolgt, habe eine tiefe Verbundenheit zu Österreich, sei ab seinem dritten Lebensjahr in Österreich gewesen, habe vier Schwestern, wovon zwei in Österreich geboren worden seien, in Bosnien und Herzegowina hingegen keine Familienangehörigen, spreche besser Deutsch als Bosnisch, habe in Österreich die Schule besucht und nach Besuch des Polytechnischen Lehrganges diverse Erwerbstätigkeiten ausgeübt, könne durch die Unterstützung seiner in Österreich lebenden Familie seinen Lebensunterhalt bestreiten und zudem einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag vorweisen, und bereue zutiefst, dass er durch falsche Freunde in Zusammenhang mit Drogen strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, wobei er die gegen ihn verhängte Strafe bereits verbüßt habe und die Gültigkeit des gegen ihn erlassenen Einreiseverbotes bereits abgelaufen sei. (AS 54) Dieser Stellungnahme waren unter anderem ein handschriftlich verfasstes Schreiben des BF als Nachweis dafür, dass der BF laut seinen Angaben in der Stellungnahme „zu seinen Eltern und Geschwistern ein inniges Naheverhältnis pflegt und dies ein Familienleben iSd Art. 8 EMRK darstelle“ (./B; AS 61) und die Eltern des BF betreffende Gehaltsnachweise (./F; AS 73f)) beigelegt.Dieser Stellungnahme waren unter anderem ein handschriftlich verfasstes Schreiben des BF als Nachweis dafür, dass der BF laut seinen Angaben in der Stellungnahme „zu seinen Eltern und Geschwistern ein inniges Naheverhältnis pflegt und dies ein Familienleben iSd Artikel 8, EMRK darstelle“ (./B; AS 61) und die Eltern des BF betreffende Gehaltsnachweise (./F; AS 73f)) beigelegt. 1.
  7. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.),

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z. 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

§ 46

FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt III.), und ausgesprochen, dass

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 0 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.). 1.4. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), und ausgesprochen, dass

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 0 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.). 1.4.1. Begründend für die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde im angefochtenen Bescheid Folgendes angeführt:1.4.1. Begründend für die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde im angefochtenen Bescheid Folgendes angeführt: „(…) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist

§ 57Asyl

G von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt im Bundesgebiet gem. § 46a Abs. 1 Z. 1 od. Z. 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt.Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist

Paragraph 57, AsylG von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt im Bundesgebiet gem. Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, od. Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt. Eine Erteilung ist weiters vorgesehen zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von mit diesen im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen, insbesondere an Zeugen oder Opfern von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel. Die Aufenthaltsberechtigung wird auch an Opfer von Gewalt erteilt, sofern eine einstweilige Verfügung nach § 382b oder §382e EO erlassen wurde oder hätte erlassen werden können und die Erteilung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.Die Aufenthaltsberechtigung wird auch an Opfer von Gewalt erteilt, sofern eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 382 b, oder §382e EO erlassen wurde oder hätte erlassen werden können und die Erteilung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Diese Voraussetzungen liegen bei Ihnen nicht vor. Sie gaben weder an Opfer von Menschenhandel, noch Opfer von Gewalt zu sein. Sie sind Im Bundesgebiet auch nicht geduldet. Die Erteilung eines entsprechenden Aufenthaltstitels kam daher zweifelsfrei nicht in Betracht. Ihr weiterer Aufenthalt stellt eine Gefahr für die Sicherheit der Bewohner der Republik Österreich dar. Daher ist ein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG nicht zu erteilen.“ (AS 144)Daher ist ein Aufenthaltstitel gem. Paragraph 57, AsylG nicht zu erteilen.“ (AS 144) 1.4.2. Mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z. 1 FPG erlassen.1.4.2. Mit Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen. Im angefochtenen Bescheid wurden keine Feststellungen zu den familiären Verhältnissen des BF getroffen, sondern wurde bezüglich eines Privat- und Familienlebens verweisartig Folgendes festgestellt: „Die Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben ergeben sich aus der Aktenlage und der ZMR-Abfrage. Weitere familiäre Bindungen im Bundesgebiet sind der Behörde nicht bekannt und konnten auch nicht ermittelt werden.“ (AS 119) In der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides wurde „betreffend die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des BF“ ohne eine zusätzliche Angabe wortgleich dasselbe festgehalten. Eine Feststellung zu Familienangehörige des BF im Bundesgebiet wurde insofern getroffen, als die belangte Behörde zum Aufenthalt des BF in Österreich festgestellt hat: „Sie leben bei Ihren Familienangehörigen.“ (AS 119). In der Rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde dann mit folgendem Satz nur allgemeingehalten auf Familienangehörigen des BF im Bundesgebiet verwiesen:In der Rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde dann mit folgendem Satz nur allgemeingehalten auf Familienangehörigen des BF im Bundesgebiet verwiesen: „Sie verfügen zwar über Familienangehörige in Österreich, allerdings lebten Sie zuvor bis zu Ihrer Einreise in das Bundesgebiet 2 Jahre in Bosnien und Herzegowina.“ (AS 145) Im Folgenden wird nun die auf diesen Satz gefolgte Rechtliche Beurteilung zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wiedergegeben, wobei darin angeführte rechtliche Bestimmungen weggelassen werden:Im Folgenden wird nun die auf diesen Satz gefolgte Rechtliche Beurteilung zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wiedergegeben, wobei darin angeführte rechtliche Bestimmungen weggelassen werden: „(…) Ihnen wurde am 20.09.2016 aufgrund zahlreicher Verurteilungen eine rk. Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot erteilt. Ein Verfahren betreffend „Verdacht der Körperverletzung“ wurde am 19.09.2019 vonseiten der Staatsanwaltschaft (…) eingestellt. Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft und festgestellt, sind Ihre familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletzt in Ihrem Fall Art. 8 EMRK nicht. Es muss daher nun, unter Berücksichtigung des in § 53 Abs. 2 FPG genannten Tatbestandes ebenso davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit Ihrem persönlichen Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiegt. „(…) Ihnen wurde am 20.09.2016 aufgrund zahlreicher Verurteilungen eine rk. Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot erteilt. Ein Verfahren betreffend „Verdacht der Körperverletzung“ wurde am 19.09.2019 vonseiten der Staatsanwaltschaft (…) eingestellt. Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft und festgestellt, sind Ihre familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletzt in Ihrem Fall Artikel 8, EMRK nicht. Es muss daher nun, unter Berücksichtigung des in Paragraph 53, Absatz 2, FPG genannten Tatbestandes ebenso davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit Ihrem persönlichen Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiegt. (…) Sie verfügen über einen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet und waren auch an diesen gemeldet. Aufgrund Ihres Verhaltens im Bundesgebiet, welches sich aus den diversen rechtskräftigen Urteilen der österreichischen Gerichte ergibt, überwiegen die öffentlichen Interessen gegenüber Ihren privaten Interessen bei Weitem. (…) Sie reisten nach Ablauf des Einreiseverbotes legal in das österreichische Bundesgebiet ein. Sie unterliegen als bosnischer Staatsbürger im Gebiet der Schengener Staaten der Pass- und Visumspflicht. Sie haben sich inzwischen über den erlaubten sichtvermerksfreien Aufenthalt von 90 Tagen in Österreich aufgehalten. Sie haben gem. Schengener Grenzkodex Art. 6 verstoßen. Sie sind daher unrechtmäßig in Österreich aufhältig.Sie unterliegen als bosnischer Staatsbürger im Gebiet der Schengener Staaten der Pass- und Visumspflicht. Sie haben sich inzwischen über den erlaubten sichtvermerksfreien Aufenthalt von 90 Tagen in Österreich aufgehalten. Sie haben gem. Schengener Grenzkodex Artikel 6, verstoßen. Sie sind daher unrechtmäßig in Österreich aufhältig. Für Ihren weiteren Aufenthalt spricht, dass Sie zeitweise gewillt waren zu arbeiten und sich dadurch selbst erhalten. Gegen Ihren Aufenthalt spricht, dass Sie unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sind. Gegen einen weiteren Aufenthalt spricht, dass Sie keine qualifizierten Jobs bekommen, immer wieder über längere Zeiträume arbeitslos waren und auch zurzeit keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen und so auch aus dem ho. Sozialsystem zur Last fallen. Gegen einen weiteren Aufenthalt spricht, dass Sie seit dem Jahr 2003 kontinuierlich straffällig sind, wobei zu erkennen ist, dass Ihr Unrechtsbewusstsein immer schwindet, was sich aus den gerichtlichen Verurteilungen klar ableiten lässt. Sie gehen zurzeit keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach. Auch konnten keine besonderen Integrationsbemühungen erkannt werden. Gegen Ihren Aufenthalt spricht, dass die NAG Behörde ihren Antrag erstinstanzlich abgelehnt hat (nicht rk-in Beschwerdeverfahren). Es muss in Gegenschau davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen samt mit einem Aufenthalt verbundener Rechte und Pflichten Ihrem persönlichen Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiegt. Daher ist die Rückkehrentscheidung nach § 9 Abs. 1-3 BFA-VG zulässig. (…).“ (AS 145ff)Daher ist die Rückkehrentscheidung nach Paragraph 9, Absatz eins -, 3, BFA-VG zulässig. (…).“ (AS 145ff) 1.4.3. Die Begründung der Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Bosnien und Herzegowina bestand im Wesentlichen aus folgender Ausführung: „Weder aus den Feststellungen zur Lage im Zielstaat noch aus Ihrem Vorbringen ergibt sich eine derartige Gefährdung: Bosnien und Herzegowina gilt als kein sicherer Herkunftsstaat. Aus den Feststellungen zur Lage im Zielstaat ergibt sich keine derartige Gefährdung. Sie brachten selbst keine persönlichen Gründe hervor, die einer Abschiebung in Ihren Herkunftsstaat hinderlich entgegenstehen würden. (…) Es ist somit auszusprechen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z. 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen Ihre Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist.“ (AS 148). Es ist somit auszusprechen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FPG genannten Voraussetzungen Ihre Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist.“ (AS 148). 2. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die unter Punkt II. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglichen Akteninhalt. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die unter Punkt römisch zwei. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglichen Akteninhalt. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 9Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche – zulässige und rechtzeitige – Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§§ 16Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Vw

GVG nicht anwendbar.

Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art 130Abs.

1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (Anmerkung: sog.

Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).

§ 28Abs. 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, , B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013)§ 28 VwGVG Anm11).

dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, sofern der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Wie oben ausgeführt, ist aufgrund von § 17 VwGVG die subsidiäre Anwendung von § 66 Abs. 2 AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen.Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013)Paragraph 28, VwGVG Anm11).

dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, sofern der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Wie oben ausgeführt, ist aufgrund von Paragraph 17, VwGVG die subsidiäre Anwendung von Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen. Im Gegensatz zu § 66 Abs. 2 AVG setzt § 28 Abs. 3 VwGVG die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr voraus. Im Gegensatz zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG setzt Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr voraus. Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063 (Waffenverbot), in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach § 28 VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG nicht Gebraucht macht.Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063 (Waffenverbot), in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach Paragraph 28, VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und Ziffer 2, des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des Paragraph 28, Absatz 3, erster Satz VwGVG nicht Gebraucht macht. 3.2. Mit angefochtenem Bescheid wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.),

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z. 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

§ 46

FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt III.), und ausgesprochen, dass

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 0 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.). 3.2. Mit angefochtenem Bescheid wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), und ausgesprochen, dass

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 0 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.). 3.2.1. Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt.3.2.1. Mit Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Der mit „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ betitelter § 57 AsylG lautet in Absatz 1 wie folgt:Der mit „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ betitelter Paragraph 57, AsylG lautet in Absatz 1 wie folgt: „§ 57.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“„§ 57.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:, 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder,
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“ Begründend für die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde im angefochtenen Bescheid Folgendes angeführt:Begründend für die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde im angefochtenen Bescheid Folgendes angeführt: „(…) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist

§ 57Asyl

G von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt im Bundesgebiet gem. § 46a Abs. 1 Z. 1 od. Z. 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt.Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist

Paragraph 57, AsylG von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt im Bundesgebiet gem. Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, od. Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt. Eine Erteilung ist weiters vorgesehen zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von mit diesen im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen, insbesondere an Zeugen oder Opfern von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel. Die Aufenthaltsberechtigung wird auch an Opfer von Gewalt erteilt, sofern eine einstweilige Verfügung nach § 382b oder §382e EO erlassen wurde oder hätte erlassen werden können und die Erteilung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.Die Aufenthaltsberechtigung wird auch an Opfer von Gewalt erteilt, sofern eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 382 b, oder §382e EO erlassen wurde oder hätte erlassen werden können und die Erteilung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Diese Voraussetzungen liegen bei Ihnen nicht vor. Sie gaben weder an Opfer von Menschenhandel, noch Opfer von Gewalt zu sein. Sie sind Im Bundesgebiet auch nicht geduldet. Die Erteilung eines entsprechenden Aufenthaltstitels kam daher zweifelsfrei nicht in Betracht. Ihr weiterer Aufenthalt stellt eine Gefahr für die Sicherheit der Bewohner der Republik Österreich dar. Daher ist ein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG nicht zu erteilen.“ (AS 144)Daher ist ein Aufenthaltstitel gem. Paragraph 57, AsylG nicht zu erteilen.“ (AS 144) Die belangte Behörde führte da an, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht gegeben sind, zumal der BF im Bundesgebiet „auch nicht geduldet“ ist, und fügte dann kommentarlos hinzu, „Ihr Aufenthalt stellt eine Gefahr für die Sicherheit der Bewohner der Republik Österreich dar“, ohne zuvor angeführt zu haben, worin die vom BF im Bundesgebiet ausgehende Gefahr für die Sicherheit der Bewohner der Republik Österreich bestehe, bzw. geprüft zu haben, inwiefern vom BF eine Gefahr für die Sicherheit der Bewohner der Republik Österreich ausgehe. Dieser Nachsatz hinsichtlich einer vom BF ausgehenden Gefahr für die Sicherheit der Bewohner der Republik Österreich stellt eine der beiden in § 57 Abs. 1 Z. 1 Satz 1 AsylG angeführten Ausnahmebestimmungen dar, kann doch nach § 57 Abs. 1 Z. 1 AsylG bei Duldung des Aufenthaltes im Bundesgebiet seit mindestens einem Jahr und bei weiterem Vorliegen der Voraussetzungen dafür eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nicht erteilt werden, wenn „der Drittstaatsangehörige eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt wurde.“ Dieser Nachsatz hinsichtlich einer vom BF ausgehenden Gefahr für die Sicherheit der Bewohner der Republik Österreich stellt eine der beiden in Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, Satz 1 AsylG angeführten Ausnahmebestimmungen dar, kann doch nach Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG bei Duldung des Aufenthaltes im Bundesgebiet seit mindestens einem Jahr und bei weiterem Vorliegen der Voraussetzungen dafür eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nicht erteilt werden, wenn „der Drittstaatsangehörige eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt wurde.“ Von einer eindeutig klaren bzw. hinreichenden Begründung von Spruchpunkt I. kann im gegenständlichen Fall nicht ausgegangen werden, wäre bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen vorliegen, der von der belangten Behörde angeführte Satz, „Ihr weiterer Aufenthalt stellt eine Gefahr für die Sicherheit der Bewohner der Republik Österreich dar“ (AS 144), doch nur bei einer vorliegenden Duldung des BF iSv § 57 Abs. 1 Z. 1 FPG von Relevanz, ist nach § 57 Abs. 1 Z. 1 AsylG im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ doch nur dann zu erteilen, wenn der Aufenthalt im Bundesgebiet gem. § 46a Abs. 1 Z. 1 od. Z. 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, und der BF keine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich darstellt und auch nicht im Sinne von § 57 Abs. 1 Z. 1 Satz 1 und 2 AsylG wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist. Von einer eindeutig klaren bzw. hinreichenden Begründung von Spruchpunkt römisch eins. kann im gegenständlichen Fall nicht ausgegangen werden, wäre bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen vorliegen, der von der belangten Behörde angeführte Satz, „Ihr weiterer Aufenthalt stellt eine Gefahr für die Sicherheit der Bewohner der Republik Österreich dar“ (AS 144), doch nur bei einer vorliegenden Duldung des BF iSv Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, FPG von Relevanz, ist nach Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ doch nur dann zu erteilen, wenn der Aufenthalt im Bundesgebiet gem. Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, od. Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, und der BF keine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich darstellt und auch nicht im Sinne von Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, Satz 1 und 2 AsylG wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist. 3.2.2. Mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z. 1 FPG erlassen. 3.2.2. Mit Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen. Mit der vom BF auf den schriftlichen Parteivorhalt des BFA abgegebenen schriftlichen Stellungnahme vom 01.10.2019 hat sich die belangte Behörde nicht auseinandergesetzt, aufgrund der nicht von vornherein außer Acht zu lassenden Angaben darin im Hinblick auf ein im Bundesgebiet vorliegendes berücksichtigungswürdiges Privat- und Familienleben jedoch näher auseinanderzusetzen gehabt. Mit der schriftlichen Stellungnahme vom 01.10.2019 teilte der BF der belangten Behörde zusammengefasst mit, er habe eine tiefe Verbundenheit zu Österreich, sei ab seinem dritten Lebensjahr in Österreich gewesen, habe seine gesamte Familie mit seinen Eltern und vier Schwestern in Österreich und zu ihnen ein inniges Naheverhältnis, in Bosnien und Herzegowina hingegen keine Familienangehörigen, spreche besser Deutsch als Bosnisch, habe in Österreich die Schule besucht und nach Besuch des Polytechnischen Lehrganges diverse Erwerbstätigkeiten ausgeübt, könne durch die Unterstützung seiner in Österreich lebenden Familie seinen Lebensunterhalt bestreiten und zudem einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag vorweisen, und bereue zutiefst, dass er durch falsche Freunde in Zusammenhang mit Drogen strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, wobei er die gegen ihn verhängte Strafe bereits verbüßt habe und die Gültigkeit des gegen ihn erlassenen Einreiseverbotes bereits abgelaufen sei. (AS 54) Dieser Stellungnahme waren unter anderem ein vom BF handschriftlich verfasstes Schreiben als Nachweis dafür, dass der BF laut seinen Angaben in der Stellungnahme „zu seinen Eltern und Geschwistern ein inniges Naheverhältnis pflegt und dies ein Familienleben iSd Art. 8 EMRK darstellt“ (./B; AS 61), und die Eltern des BF betreffende Gehaltsnachweise (./F; AS 73f)) beigelegt.Mit der schriftlichen Stellungnahme vom 01.10.2019 teilte der BF der belangten Behörde zusammengefasst mit, er habe eine tiefe Verbundenheit zu Österreich, sei ab seinem dritten Lebensjahr in Österreich gewesen, habe seine gesamte Familie mit seinen Eltern und vier Schwestern in Österreich und zu ihnen ein inniges Naheverhältnis, in Bosnien und Herzegowina hingegen keine Familienangehörigen, spreche besser Deutsch als Bosnisch, habe in Österreich die Schule besucht und nach Besuch des Polytechnischen Lehrganges diverse Erwerbstätigkeiten ausgeübt, könne durch die Unterstützung seiner in Österreich lebenden Familie seinen Lebensunterhalt bestreiten und zudem einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag vorweisen, und bereue zutiefst, dass er durch falsche Freunde in Zusammenhang mit Drogen strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, wobei er die gegen ihn verhängte Strafe bereits verbüßt habe und die Gültigkeit des gegen ihn erlassenen Einreiseverbotes bereits abgelaufen sei. (AS 54) Dieser Stellungnahme waren unter anderem ein vom BF handschriftlich verfasstes Schreiben als Nachweis dafür, dass der BF laut seinen Angaben in der Stellungnahme „zu seinen Eltern und Geschwistern ein inniges Naheverhältnis pflegt und dies ein Familienleben iSd Artikel 8, EMRK darstellt“ (./B; AS 61), und die Eltern des BF betreffende Gehaltsnachweise (./F; AS 73f)) beigelegt. Im angefochtenen Bescheid wurden keine Feststellungen zu den familiären Verhältnissen des BF getroffen, sondern wurde verweismäßig festgestellt: „Die Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben ergeben sich aus der Aktenlage und der ZMR-Abfrage. Weitere familiäre Bindungen im Bundesgebiet sind der Behörde nicht bekannt und konnten auch nicht ermittelt werden.“ (AS 119) In der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides wurde „betreffend die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des BF“ ohne eine zusätzliche Angabe wortgleich dasselbe festgehalten. Im Folgenden wird nun die Rechtliche Beurteilung zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wiedergegeben, wobei darin angeführte rechtliche Bestimmungen weggelassen werden:Im Folgenden wird nun die Rechtliche Beurteilung zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wiedergegeben, wobei darin angeführte rechtliche Bestimmungen weggelassen werden: „(…) Sie verfügen zwar über Familienangehörige in Österreich, allerdings lebten Sie zuvor bis zu Ihrer Einreise in das Bundesgebiet 2 Jahre in Bosnien und Herzegowina.Ihnen wurde am 20.09.2016 aufgrund zahlreicher Verurteilungen eine rk. Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot erteilt. Ein Verfahren betreffend „Verdacht der Körperverletzung“ wurde am 19.09.2019 vonseiten der Staatsanwaltschaft (…) eingestellt. Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft und festgestellt, sind Ihre familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletzt in Ihrem Fall Art. 8 EMRK nicht. Es muss daher nun, unter Berücksichtigung des in § 53 Abs. 2 FPG genannten Tatbestandes ebenso davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit Ihrem persönlichen Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiegt. „(…) Sie verfügen zwar über Familienangehörige in Österreich, allerdings lebten Sie zuvor bis zu Ihrer Einreise in das Bundesgebiet 2 Jahre in Bosnien und Herzegowina., Ihnen wurde am 20.09.2016 aufgrund zahlreicher Verurteilungen eine rk. Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot erteilt. Ein Verfahren betreffend „Verdacht der Körperverletzung“ wurde am 19.09.2019 vonseiten der Staatsanwaltschaft (…) eingestellt. Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft und festgestellt, sind Ihre familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletzt in Ihrem Fall Artikel 8, EMRK nicht. Es muss daher nun, unter Berücksichtigung des in Paragraph 53, Absatz 2, FPG genannten Tatbestandes ebenso davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit Ihrem persönlichen Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiegt. (…) Sie verfügen über einen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet und waren auch an diesen gemeldet. Aufgrund Ihres Verhaltens im Bundesgebiet, welches sich aus den diversen rechtskräftigen Urteilen der österreichischen Gerichte ergibt, überwiegen die öffentlichen Interessen gegenüber Ihren privaten Interessen bei Weitem. (…) Sie reisten nach Ablauf des Einreiseverbotes legal in das österreichische Bundesgebiet ein. Sie unterliegen als bosnischer Staatsbürger im Gebiet der Schengener Staaten der Pass- und Visumspflicht. Sie haben sich inzwischen über den erlaubten sichtvermerksfreien Aufenthalt von 90 Tagen in Österreich aufgehalten. Sie haben gem. Schengener Grenzkodex Art. 6 verstoßen. Sie sind daher unrechtmäßig in Österreich aufhältig.Sie unterliegen als bosnischer Staatsbürger im Gebiet der Schengener Staaten der Pass- und Visumspflicht. Sie haben sich inzwischen über den erlaubten sichtvermerksfreien Aufenthalt von 90 Tagen in Österreich aufgehalten. Sie haben gem. Schengener Grenzkodex Artikel 6, verstoßen. Sie sind daher unrechtmäßig in Österreich aufhältig. Für Ihren weiteren Aufenthalt spricht, dass Sie zeitweise gewillt waren zu arbeiten und sich dadurch selbst erhalten. Gegen Ihren Aufenthalt spricht, dass Sie unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sind. Gegen einen weiteren Aufenthalt spricht, dass Sie keine qualifizierten Jobs bekommen, immer wieder über längere Zeiträume arbeitslos waren und auch zurzeit keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen und so auch aus dem ho. Sozialsystem zur Last fallen. Gegen einen weiteren Aufenthalt spricht, dass Sie seit dem Jahr 2003 kontinuierlich straffällig sind, wobei zu erkennen ist, dass Ihr Unrechtsbewusstsein immer schwindet, was sich aus den gerichtlichen Verurteilungen klar ableiten lässt. Sie gehen zurzeit keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach. Auch konnten keine besonderen Integrationsbemühungen erkannt werden. Gegen Ihren Aufenthalt spricht, dass die NAG Behörde ihren Antrag erstinstanzlich abgelehnt hat (nicht rk-in Beschwerdeverfahren). Es muss in Gegenschau davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen samt mit einem Aufenthalt verbundener Rechte und Pflichten Ihrem persönlichen Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiegt. Daher ist die Rückkehrentscheidung nach § 9 Abs. 1-3 BFA-VG zulässig. (…).“ (AS 145ff)Daher ist die Rückkehrentscheidung nach Paragraph 9, Absatz eins -, 3, BFA-VG zulässig. (…).“ (AS 145ff) Von einer hinreichenden Begründung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung kann diesbezüglich nicht ausgegangen werden, fehlen dafür doch eine Auseinandersetzung mit der vom BF zum Parteivorhalt des BFA abgegebenen schriftlichen Stellungnahme vom 01.10.2019 bzw. maßgebliche Ermittlungen und Feststellungen zu den individuellen familiären und privaten Verhältnissen und Umständen. Hingewiesen wird darauf, dass im Zuge der Prüfung hinsichtlich der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung festgehalten wurde, „wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft und festgestellt, sind Ihre familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden“ (AS 145). Abgesehen davon, dass bei Vorhandensein familiärer und privater Anknüpfungspunkte zu prüfen ist, inwieweit hinsichtlich in Österreich vorliegender familiärer und privater Anknüpfungspunkte Beziehungen vorliegen und inwieweit diesbezüglich eine Beziehungsintensität gegeben ist und familiäre und private Bindungen iSv Art. 8 EMRK bestehen, um unter Berücksichtigung diesbezüglicher Feststellungen auf einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehende familiäre und private Bindungen im Bundesgebiet schließen zu können, hat die belangte Behörde gar nicht, wie von ihr festgehalten, „ausführlich geprüft“, ob aufgrund der familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich ein weiterer Verbleib in Österreich gerechtfertigt ist. Abgesehen davon, dass bei Vorhandensein familiärer und privater Anknüpfungspunkte zu prüfen ist, inwieweit hinsichtlich in Österreich vorliegender familiärer und privater Anknüpfungspunkte Beziehungen vorliegen und inwieweit diesbezüglich eine Beziehungsintensität gegeben ist und familiäre und private Bindungen iSv Artikel 8, EMRK bestehen, um unter Berücksichtigung diesbezüglicher Feststellungen auf einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehende familiäre und private Bindungen im Bundesgebiet schließen zu können, hat die belangte Behörde gar nicht, wie von ihr festgehalten, „ausführlich geprüft“, ob aufgrund der familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich ein weiterer Verbleib in Österreich gerechtfertigt ist. Die belangte Behörde setzte ihre Begründung wie folgt fort: „Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletzt in Ihrem Fall Art. 8 EMRK nicht. Es muss daher nun, unter Berücksichtigung des in § 53 Abs. 2 FPG genannten Tatbestandes ebenso davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit Ihrem persönlichen Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiegt.“ (AS 145)„Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletzt in Ihrem Fall Artikel 8, EMRK nicht. Es muss daher nun, unter Berücksichtigung des in Paragraph 53, Absatz 2, FPG genannten Tatbestandes ebenso davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit Ihrem persönlichen Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiegt.“ (AS 145) Es wurde da auf § 53 Abs. 2 FPG Bezug genommen und angeführt, dass unter Berücksichtigung von § 53 Abs. 2 FPG ebenso davon ausgegangen werden muss, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit dem persönlichen Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich überwiegt.Es wurde da auf Paragraph 53, Absatz 2, FPG Bezug genommen und angeführt, dass unter Berücksichtigung von Paragraph 53, Absatz 2, FPG ebenso davon ausgegangen werden muss, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit dem persönlichen Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich überwiegt. Absatz 2 des mit „Einreiseverbot“ betitelten § 53 FPG lautet wie folgt:Absatz 2 des mit „Einreiseverbot“ betitelten Paragraph 53, FPG lautet wie folgt: „53. (…)

(2)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige1. wegen einer Verwaltungsübertretung

§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,

§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St

VO,

§ 37Abs.

3 oder 4 FSG,

§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew

O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den §§ 81 oder 82 des SPG,

den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

  1. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
  2. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
  3. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
  4. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
  5. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
  6. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
  7. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
  8. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.“

(2)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige, 1. wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,

Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,

Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,

den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;,

  1. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;,
  2. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;,
  3. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;,
  4. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;,
  5. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;,
  6. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;,
  7. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder,
  8. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.“ Auf welchen in § 53 Abs. 2 FPG genannten Tatbestand sich die belangte Behörde da konkret bezogen hat, hat sie nicht angeführt. Ein Einreiseverbotstatbestand ist für die gegenständlich durchzuführende Interessensabwägung nicht relevant, wird in der Rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides doch die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung geprüft und wäre die besagte Einreiseverbotsbestimmung § 53 Abs. 2 FPG nur bei der Prüfung, ob und in welchem Ausmaß gegen den BF ein Einreiseverbot zu verhängen ist, von Relevanz gewesen. Auf welchen in Paragraph 53, Absatz 2, FPG genannten Tatbestand sich die belangte Behörde da konkret bezogen hat, hat sie nicht angeführt. Ein Einreiseverbotstatbestand ist für die gegenständlich durchzuführende Interessensabwägung nicht relevant, wird in der Rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides doch die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung geprüft und wäre die besagte Einreiseverbotsbestimmung Paragraph 53, Absatz 2, FPG nur bei der Prüfung, ob und in welchem Ausmaß gegen den BF ein Einreiseverbot zu verhängen ist, von Relevanz gewesen. Bei Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ging es jedenfalls um die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung.Bei Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ging es jedenfalls um die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung. Die belangte Behörde hielt im Zuge ihrer Begründung allgemeingehalten fest: „Aufgrund Ihres Verhaltens im Bundesgebiet, welches sich aus den diversen rechtskräftigen Urteilen der österreichischen Gerichte ergibt, überwiegen die öffentlichen Interessen gegenüber Ihren privaten Interessen bei Weitem.“ (AS 145) Auf welche rechtskräftigen Verurteilungen die belangte Behörde da Bezug genommen hat, wurde nicht angeführt. Auch zuvor – gegen Beginn der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt II. – wurde nur unbestimmt auf ein aufgrund zahlreicher Verurteilungen am 20.09.2016 gegen den BF zusammen mit einer (rk.) Rückkehrentscheidung erlassenes Einreiseverbot verwiesen. (AS 145) Auf welche rechtskräftigen Verurteilungen die belangte Behörde da Bezug genommen hat, wurde nicht angeführt. Auch zuvor – gegen Beginn der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch zwei. – wurde nur unbestimmt auf ein aufgrund zahlreicher Verurteilungen am 20.09.2016 gegen den BF zusammen mit einer (rk.) Rückkehrentscheidung erlassenes Einreiseverbot verwiesen. (AS 145) An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung seitens der belangten Behörde im Zuge einer Interessensabwägung alle individuellen familiären und privaten Verhältnisse und Umstände zu berücksichtigen gewesen wären. Mangels maßgeblicher Ermittlungen und Feststellungen zu den individuellen Verhältnissen und Umständen und mangels Auseinandersetzung mit der vom BF zum Parteivorhalt abgegebenen schriftlichen Stellungnahme vom 01.10.2019 konnte jedoch keine allumfassende Interessensabwägung durchgeführt werden. Eine allumfassende Interessensabwägung unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und aller privaten Interessen des BF liegt nicht vor, zumal die belangte Behörde im Zuge der Begründung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung vorwiegend dem BF vorgehalten hat, welche Punkte und welches Verhalten gegen ein weiteres Bleiberecht sprechen, ohne zuvor unter Berücksichtigung der schriftlichen Stellungnahme des BF vom 01.10.2019 weitere Ermittlungen zu den individuellen familiären und privaten Verhältnissen bzw. hinsichtlich im Bundesgebiet bestehender familiärer und privater Bindungen angestellt und dementsprechende Feststellungen getroffen und folglich gegebenenfalls auch berücksichtigungswürdige private Interessen des BF an einem weiteren Bleiberecht berücksichtigen können zu haben. Die Begründung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung verlief daher einseitig unter Hervorhebung der gegen ein weiteres Bleiberecht sprechenden Gründe bzw. öffentlichen Interessen. Von einer hinreichenden Begründung von Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides kann somit nicht ausgegangen werden.Von einer hinreichenden Begründung von Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides kann somit nicht ausgegangen werden. 3.2.
  9. Auch die Begründung der Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Bosnien und Herzegowina blieb allgemein- und kurzgehalten und bestand – fallbezogen – nur aus der folgenden Ausführung: „Weder aus den Feststellungen zur Lage im Zielstaat noch aus Ihrem Vorbringen ergibt sich eine derartige Gefährdung: Bosnien und Herzegowina gilt als kein sicherer Herkunftsstaat. Aus den Feststellungen zur Lage im Zielstaat ergibt sich keine derartige Gefährdung. Sie brachten selbst keine persönlichen Gründe hervor, die einer Abschiebung in Ihren Herkunftsstaat hinderlich entgegenstehen würden. (…) Es ist somit auszusprechen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z. 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen Ihre Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist.“ (AS 148). Es ist somit auszusprechen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FPG genannten Voraussetzungen Ihre Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist.“ (AS 148). Die belangte Behörde hat sich nicht mit der individuellen Rückkehrsituation des BF vor dem Hintergrund aktueller Länderfeststellungen zur Situation für Rückkehrer und zur Versorgungslage auseinandergesetzt, sich damit jedoch bereits aufgrund des für einen Lebensmittelpunkt in Österreich und nicht in Bosnien sprechenden Vorbringens in seiner Stellungnahme vom 01.10.2019, eine tiefe Verbundenheit zu Österreich zu haben, bereits ab seinem dritten Lebensjahr in Österreich gewesen zu sein, im Bundesgebiet seine gesamte Familie und zu seinen Eltern und Geschwistern ein inniges Naheverhältnis, in Bosnien hingegen keine Familienangehörigen zu haben, in Österreich die Schule besucht und gearbeitet zu haben und besser Deutsch als Bosnisch zu sprechen, auseinanderzusetzen gehabt, um hinreichend begründet feststellen zu können, ob die Abschiebung des BF nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist oder nicht. 3.2.
  10. Eine hinreichende Begründung des angefochtenen Bescheides liegt somit insgesamt nicht vor, fehlen dafür doch maßgebliche Sachverhaltsermittlungen und Feststellungen. 3.2.
  11. Ergänzend wird noch auf Folgendes hingewiesen: Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides lautet:Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides lautet: „

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 0 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“ (AS 115)„

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 0 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“ (AS 115) § 55 Abs. 1 bis 3 FPG lautet wie folgt:Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG lautet wie folgt: „Frist für die freiwillige Ausreise § 55.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.Paragraph 55,

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung

§ 68

AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

§ 18BFA-VG durchführbar wird.

(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.

(2)Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.“
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt.“ In der Rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt:In der Rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt: „Gem. § 55 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gem. § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.„Gem. Paragraph 55, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 2 Wochen ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wird, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. In Ihrem Fall konnten solche Gründe nicht festgestellt werden. Das bedeutet, dass Sie ab Rechtskraft dieser Rückkehrentscheidung zur freiwilligen Ausreise binnen 2 Wochen verpflichtet sind. (AS 148) (…).“ Die belangte Behörde wird, falls sie nach Verfahrensergänzung neuerlich gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Zulässigkeit der Abschiebung feststellen sollte, den nunmehrigen Spruchpunkt IV. und die Rechtliche Beurteilung dazu zu vereinheitlichen haben und, sollte sie ihrer Rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt IV. hinsichtlich einer Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft des Bescheides folgen, in Spruchpunkt IV. die in § 55 Abs. 2 FPG angeführte Tagesfrist von 14 Tagen anstelle der von ihr angeführten „0 Tage“ anzuführen haben. Die belangte Behörde wird, falls sie nach Verfahrensergänzung neuerlich gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Zulässigkeit der Abschiebung feststellen sollte, den nunmehrigen Spruchpunkt römisch vier. und die Rechtliche Beurteilung dazu zu vereinheitlichen haben und, sollte sie ihrer Rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch vier. hinsichtlich einer Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft des Bescheides folgen, in Spruchpunkt römisch vier. die in Paragraph 55, Absatz 2, FPG angeführte Tagesfrist von 14 Tagen anstelle der von ihr angeführten „0 Tage“ anzuführen haben. 3.3. Im gegenständlichen Fall hat sich nicht ergeben, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das BVwG selbst im Interesse der Raschheit gelegen wäre, zumal nichts darauf hindeutet, dass die erforderliche Feststellung durch das BVwG selbst, verglichen mit der Feststellung durch die belangte Behörde nach Zurückverweisung der Angelegenheit, mit einer wesentlichen Zeitersparnis und Verkürzung der Verfahrensdauer verbunden wäre. Schließlich liegt auch kein Anhaltspunkt dahingehend vor, dass die Feststellung durch das BVwG selbst im Vergleich zur Feststellung durch die Verwaltungsbehörde mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. 3.4. Aus den dargelegten Gründen war der angefochtene Bescheid

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.3.4. Aus den dargelegten Gründen war der angefochtene Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3,

  1. Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
  2. Entfall einer mündlichen Verhandlung Da im gegenständlichen bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.Da im gegenständlichen bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G313.2225504.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.