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{'item': 'G313 2226248-1'}

Obsah (14)§ 28Art 133§ 66§ 70§ 51§ 55§ 9§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 16§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.02.2021 GeschäftszahlG313 2226248-1 Spruch, G313 2226248-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birg

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheide behoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) wurde

§ 66Abs. 1 FPG i

Vm § 55 Abs. 3 NAG die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.), und

§ 70Abs.

3 FPG ihr kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). 1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) wurde

Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), und

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ihr kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.).

  1. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
  2. Am 06.12.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Die BF ist Staatsangehörige der Bundesrepublik Deutschland. 1.
  5. Mit Schreiben vom 06.11.2017 teilte das Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 (im Folgenden: MA 35), dem BFA Folgendes mit (im Folgenden „die BF“ anstelle des Namens der BF): „Bei der Überprüfung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts wurde folgender Sachverhalt festgestellt: Es wurde am 04.04.2017 ein Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung für den Zweck „Ausbildung“ eingebracht. Die BF wurde aufgefordert, eine aktuelle Studienbestätigung, Nachweise über ausreichende Existenzmittel sowie einen Nachweis eines umfassenden Krankenversicherungsschutzes vorzulegen. Dieser Aufforderung wurde bis zum heutigen Tag nicht nachgekommen. Da bis dato keine Unterlagen nachgereicht wurden und die BF auch keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, liegen die Erteilungsvoraussetzungen

§ 51

NAG nicht vor.Die BF wurde aufgefordert, eine aktuelle Studienbestätigung, Nachweise über ausreichende Existenzmittel sowie einen Nachweis eines umfassenden Krankenversicherungsschutzes vorzulegen. Dieser Aufforderung wurde bis zum heutigen Tag nicht nachgekommen. Da bis dato keine Unterlagen nachgereicht wurden und die BF auch keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, liegen die Erteilungsvoraussetzungen

Paragraph 51, NAG nicht vor. Die Behörde hat dem Antragsteller diesen Umstand schriftlich zur Kenntnis zu bringen und ihn darüber in Kenntnis zu setzen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen ist unverzüglich, spätestens gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller zu befassen. Eine vorherige Stellungnahme durch den Antragssteller/die Antragstellerin ist nicht vorgesehen. Es wird daher

§ 55Abs. 3 NAG um Prüfung einer möglichen Aufenthaltsbeendigung ersucht.“ (AS 1)

Es wird daher

Paragraph 55, Absatz 3, NAG um Prüfung einer möglichen Aufenthaltsbeendigung ersucht.“ (AS 1) 1.

  1. Mit Schreiben des BFA vom 22.01.2019 wurde der BF die von der belangten Behörde beabsichtigte Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorgehalten, ihr die Möglichkeit gegeben, dazu und zu ihren individuellen Verhältnissen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Verständigung eine Stellungnahme abzugeben, und mitgeteilt, der Bescheid werde auf der Grundlage des Ergebnisses der Beweisaufnahme erlassen werden, soweit nicht die Stellungnahme der BF anderes erfordert. (AS 3ff) Dieser schriftliche Parteivorhalt wurde der BF am 29.01.2019 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt und kam mit dem Vermerk „Zurück, nicht behoben“ an das BFA retour. 1.
  2. Mit Bescheid des BFA vom 08.11.2019 wurde

§ 66Abs. 1 FPG i

Vm § 55 Abs. 3 NAG die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.), und

§ 70Abs.

3 FPG ihr kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). 1.4. Mit Bescheid des BFA vom 08.11.2019 wurde

Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), und

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ihr kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend dafür wurde im angefochtenen Bescheid auszugsweise Folgendes ausgeführt: „(…) Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.: (…) Aus folgenden Gründen kommt Ihnen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht daher nicht zu: Sie haben keine Nachweise über ein aufrechtes Ausbildungsverhältnis oder Studium erbracht und ist ein solches aufgrund Ihrer bisher erhobenen Daten auch auszuschließen. Sie sind in Österreich nicht in der Sozialversicherung gemeldet und gehen keiner aufrechten angemeldeten Erwerbstätigkeit nach. Sie sind in Österreich noch keiner angemeldeten Erwerbstätigkeit nachgegangen. Sie sind somit nicht als Arbeitnehmer zu klassifizieren. Ihre bisherigen (fehlenden) Arbeitsaufnahmen können nicht als ernsthafte Absicht gewertet werden, in Österreich dauerhaft einer Beschäftigung nachzugehen und sich hier rechtmäßig niederzulassen. Dass Sie zur Arbeitsaufnahme eingereist sind und bisher trotz ernsthaften Bemühens keine dauerhafte und nachhaltige Arbeitsstelle gefunden haben, ist nicht glaubhaft oder plausibel. Womit Sie Ihren Lebensunterhalt derzeit bestreiten, ist nicht nachvollziehbar, doch kommt im besten Fall Schwarzarbeit oder Betteln in Betracht. Sie haben keinen Nachweis über ausreichende Existenzmittele erbracht, obwohl Sie hierzu durch die ha. Behörde aufgefordert wurden. Sie haben keine Stellungnahme zur beabsichtigten Erlassung einer Ausweisung abgegeben und der ha. Behörde keine Angaben zu Ihren persönlichen Verhältnissen machen können oder machen wollen. Anhand der objektiv vorliegenden Ermittlungsergebnisse ist der Sachverhalt aber klar und hinreichend geklärt. Sie haben Ihre Mitwirkungspflicht verletzt bzw. auf Ihr Recht auf eine Stellungnahme verzichtet. Somit kann und muss die ha. Behörde davon ausgehen, dass Sie keine Angaben machen können, die für Sie und gegen eine Ausweisung sprechen würden. Sie habe offensichtlich kein schützenswertes Privatleben in Österreich. Es ist für die ha. Behörde nicht ersichtlich, dass bei Ihnen eine Aussicht auf einen Job besteht bzw. dass Sie überhaupt bemüht sind eine dauerhafte Arbeitsstelle zu finden. Sie missbrauchen das Freizügigkeitsrecht offenkundig zu unlauteren Zwecken und steht Ihr bisheriges Verhalten nicht im Einklang mit den unionsrechtlichen Bestimmungen. (…) Sie erfüllen somit die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 NAG nicht. Sie gehen keiner Erwerbstätigkeit nach. Sie sind nicht versichert. Sie verfügen nicht über ausreichende Existenzmittel, um Ihren Aufenthalt zu finanzieren. Auch treffen in Ihrem Fall die Voraussetzungen einer Berufsausbildung oder dergleichen nicht zu.Sie erfüllen somit die Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, NAG nicht. Sie gehen keiner Erwerbstätigkeit nach. Sie sind nicht versichert. Sie verfügen nicht über ausreichende Existenzmittel, um Ihren Aufenthalt zu finanzieren. Auch treffen in Ihrem Fall die Voraussetzungen einer Berufsausbildung oder dergleichen nicht zu. Weiters kommen Ihnen die Bestimmungen des § 51 Abs. 2 NAG nicht zu Gute, da keiner der beschriebenen Tatbestände auf Sie zutrifft. Sie gehen in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach und es besteht bei Ihnen die gerechtfertigte Annahme, dass keine begründete Aussicht auf eine Arbeitsstelle in naher Zukunft besteht. Auch haben Sie nicht dazulegen versucht, dass Sie auf der Suche nach einer Arbeitsstelle sind und es wahrscheinlich ist, dass Sie bald eine Arbeitsstelle finden.Weiters kommen Ihnen die Bestimmungen des Paragraph 51, Absatz 2, NAG nicht zu Gute, da keiner der beschriebenen Tatbestände auf Sie zutrifft. Sie gehen in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach und es besteht bei Ihnen die gerechtfertigte Annahme, dass keine begründete Aussicht auf eine Arbeitsstelle in naher Zukunft besteht. Auch haben Sie nicht dazulegen versucht, dass Sie auf der Suche nach einer Arbeitsstelle sind und es wahrscheinlich ist, dass Sie bald eine Arbeitsstelle finden. (…) (…) sei (…) noch festgehalten, dass Sie es selbst unterlassen haben, eine Stellungnahme abzugeben und auch nicht anderweitig den Kontakt zur Behörde gesucht haben. Sie haben jegliche Mitwirkung am Verfahren verweigert. Sie haben Ihre Mitwirkungspflicht verletzt und ist es alleine Ihrer fehlenden Mitwirkung geschuldet, dass der Behörde nicht mehr Informationen zur Verfügung stehen. Aus Ihrem Desinteresse am bisherigen Verfahren ist zu schließen, dass Sie nicht bereit sind mit der ha. Behörde zu kooperieren. Es ist somit auszuschließen, dass Sie keine Gründe oder Angaben machen können, die einer Ausweisung entgegenstehen würden bzw. zu Ihren Gunsten auszulegen wären. Sie missbrauchen das Freizügigkeitsrecht offenkundig zu unlauteren Absichten und stellen eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Schon alleine deswegen ist Ihre Ausweisung aus dem Bundesgebiet dringend erforderlich, da Ihr weiterer Aufenthalt öffentlichen Interessen widerstreitet. (…) Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.:

§ 70Abs.

3 FPG ist bei Erlassung einer Ausweisung von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit geboten. In Ihrem Fall bedeutet dies:

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist bei Erlassung einer Ausweisung von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit geboten. In Ihrem Fall bedeutet dies: Sie haben in Österreich noch nicht gearbeitet und ist der Zweck Ihres Aufenthalts nicht ersichtlich. Sie missbrauchen das Freizügigkeitsrecht offenkundig zu unlauteren Absichten und stellen eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Schon alleine deswegen ist Ihre Ausweisung aus dem Bundesgebiet dringend erforderlich, da Ihr weiterer Aufenthalt öffentlichen Interessen widerstreitet. Sie sind ohne wirtschaftliche Existenzgrundlage in Österreich und ohne aufrechte Versicherung. Sie verdienen Ihren Lebensunterhalt nicht durch geregelte Arbeit, sondern offensichtlich mit unlauteren Mitteln. Aufgrund Ihrer wirtschaftlichen und sozialen Umstände ist Ihnen eine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet zumutbar und im öffentlichen Interesse geboten. Es ist nicht ersichtlich, warum Sie einen Durchsetzungsaufschub von 1 Monat brauchen würden, um Ihre Angelegenheiten zu regeln und auszureisen. Daher kann Ihnen keinesfalls ein Durchsetzungsaufschub gewährt werden. Wie oben ausführlich begründet, stellt Ihr weiterer Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Die sofortige Umsetzung der Ausweisung ist im Interesse der Bevölkerung geboten. Ein amtswegiger Durchsetzungsaufschub konnte Ihnen daher nicht erteilt werden. Sie haben daher mit Durchsetzbarkeit dieses Bescheids das Bundesgebiet unverzüglich zu verlassen.“ (Seite 11, 12 des angefochtenen Bescheides) 2. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die unter Punkt II. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die unter Punkt römisch zwei. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 9Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche – zulässige und rechtzeitige – Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§§ 16Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Vw

GVG nicht anwendbar.

Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art 130Abs.

1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (Anmerkung: sog.

Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).

§ 28Abs. 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, , B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013)§ 28 VwGVG Anm11).

dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, sofern der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Wie oben ausgeführt, ist aufgrund von § 17 VwGVG die subsidiäre Anwendung von § 66 Abs. 2 AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen.Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013)Paragraph 28, VwGVG Anm11).

dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, sofern der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Wie oben ausgeführt, ist aufgrund von Paragraph 17, VwGVG die subsidiäre Anwendung von Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen. Im Gegensatz zu § 66 Abs. 2 AVG setzt § 28 Abs. 3 VwGVG die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr voraus. Im Gegensatz zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG setzt Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr voraus. Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063 (Waffenverbot), in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach § 28 VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG nicht Gebraucht macht.Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063 (Waffenverbot), in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach Paragraph 28, VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und Ziffer 2, des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des Paragraph 28, Absatz 3, erster Satz VwGVG nicht Gebraucht macht. 3.

  1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.11.2019 wurde die BF aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen und ihr kein Durchsetzungsaufschub erteilt. Davor wurde an die Meldeadresse der BF ein schriftlicher Parteivorhalt des BFA vom 22.01.2019 hinsichtlich der behördlichen Beabsichtigung, gegen sie eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen, gesendet. Der schriftliche Parteivorhalt des BFA wurde der BF am 29.01.2019 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt. Laut Nachweis im Akt (AS 2) wurde nach Zustellversuch am 28.01.2019 eine „Verständigung über die Hinterlegung“ „in der Abgabeeinrichtung eingelegt“. Die BF hat das behördliche Schriftstück nicht behoben. Dieses kam mit dem Vermerk „Zurück, nicht behoben“ an das BFA retour. Ohne Ermittlungen und Erkundigungen nach dem aktuellen Informationsstand beim Amt der Wiener Landesregierung, MA 35, bzw. bei der für den Meldeort der BF zuständigen NAG-Behörde hätte die belangte Behörde die BF nicht aus dem österreichischen Bundesgebiet ausweisen dürfen, zumal seit der Befassung des BFA mit Schreiben des Amtes der Wiener Landesregierung, MA 35, vom 06.11.2017 hinsichtlich einer Aufenthaltsbeendigung bis zur Erlassung der Ausweisung mit Bescheid vom 08.11.2019 rund zwei Jahre vergangen sind. Eine Erkundigung beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 (im Folgenden: MA 35) bzw. bei der für den Meldeort der BF zuständigen NAG-Behörde nach dem aktuellen Informationsstand vor Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 08.11.2019 wäre vor dem Hintergrund der Mitteilung des Amtes der Wiener Landesregierung, MA 35, vom 06.11.2017, die BF sei aufgefordert worden, eine „aktuelle Studienbestätigung“, Nachweise über ausreichende Existenzmittel sowie einen Nachweis eines umfassenden Krankenversicherungsschutzes vorzulegen, welcher Aufforderung bislang nicht nachgekommen worden sei, auf jeden Fall nötig gewesen, spricht doch die Aufforderung, eine „aktuelle Studienbestätigung“ vorzulegen, für eine von der BF bereits vorgelegte nicht mehr aktuelle Studienbestätigung. Darauf wäre besonders auch deswegen Bedacht zu nehmen gewesen, weil es sich laut dem mit „IZR Aufenthaltstitelanfrage bearbeiten“ betitelten am 08.11.2019 erstellten Auszug im Akt beim von der BF für den Zweck „Ausbildung“ gestellten Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung vom 04.04.2017 nicht um einen Erstantrag, sondern um einen Verlängerungsantrag gehandelt hat. Im angefochtenen Bescheid wurde unter anderem mutmaßlich die Feststellung getroffen, „ein Ausbildungsverhältnis wurde bisher ebenso wenig nachgewiesen“ (Seite 3 des angefochtenen Bescheides), und in der Rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides mutmaßlich festgehalten, „Sie haben keine Nachweise über ein aufrechtes Ausbildungsverhältnis oder Studium erbracht und ist ein solches aufgrund Ihrer bisher erhobenen Daten auch auszuschließen“ (Seite 7 des angefochtenen Bescheides). Im angefochtenen Bescheid wurde unter anderem mutmaßlich die Feststellung getroffen, „ein Ausbildungsverhältnis wurde bisher ebenso wenig nachgewiesen“ (Seite 3 des angefochtenen Bescheides), und in der Rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides mutmaßlich festgehalten, „Sie haben keine Nachweise über ein aufrechtes Ausbildungsverhältnis oder Studium erbracht und ist ein solches aufgrund Ihrer bisher erhobenen Daten auch auszuschließen“ (Seite 7 des angefochtenen Bescheides). Ohne weitere Ermittlungen und Erkundigungen beim Amt der Wiener Landesregierung, MA 35, und bei der für den Meldeort der BF zuständigen NAG-Behörde angestellt zu haben hat die belangte Behörde die BF mit gegenständlich angefochtenem Bescheid aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Die Ausweisung ist nicht hinreichend begründet. Die Rechtliche Beurteilung zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides bestand vorwiegend aus unbestimmten Angaben und Mutmaßungen, wie etwa anfangs, „womit Sie Ihren Lebensunterhalt derzeit bestreiten, ist nicht nachvollziehbar, doch kommt im besten Fall Schwarzarbeit oder Betteln in Betracht; Sie haben keinen Nachweis über ausreichende Existenzmittel erbracht, obwohl Sie hierzu durch die ha. Behörde aufgefordert wurden“ (Seite 7 des angefochtenen Bescheides), oder später hinsichtlich „der familiären Lage“ der BF, „es ist davon auszugehen, dass Sie keine der Ausweisung entgegenstehenden relevanten Angehörigen in Österreich haben und sich zumindest der Großteil der Familie in der Heimat aufhält“ (Seite 9 des angefochtenen Bescheides), und bezüglich des „Ausmaßes der Bindung zum Herkunftsstaat“, „aufgrund Ihrer deutschen Staatsbürgerschaft kann davon ausgegangen werden, dass Sie regelmäßig in der Heimat zumindest zu Besuch sind“ (Seite 10 des angefochtenen Bescheides). Die Ausweisung ist nicht hinreichend begründet. Die Rechtliche Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides bestand vorwiegend aus unbestimmten Angaben und Mutmaßungen, wie etwa anfangs, „womit Sie Ihren Lebensunterhalt derzeit bestreiten, ist nicht nachvollziehbar, doch kommt im besten Fall Schwarzarbeit oder Betteln in Betracht; Sie haben keinen Nachweis über ausreichende Existenzmittel erbracht, obwohl Sie hierzu durch die ha. Behörde aufgefordert wurden“ (Seite 7 des angefochtenen Bescheides), oder später hinsichtlich „der familiären Lage“ der BF, „es ist davon auszugehen, dass Sie keine der Ausweisung entgegenstehenden relevanten Angehörigen in Österreich haben und sich zumindest der Großteil der Familie in der Heimat aufhält“ (Seite 9 des angefochtenen Bescheides), und bezüglich des „Ausmaßes der Bindung zum Herkunftsstaat“, „aufgrund Ihrer deutschen Staatsbürgerschaft kann davon ausgegangen werden, dass Sie regelmäßig in der Heimat zumindest zu Besuch sind“ (Seite 10 des angefochtenen Bescheides). Es wird zudem auf folgende Ausführung der belangten Behörde hingewiesen: „Abschließend sei zu den Punkten (…) oben noch festgehalten, dass Sie es selbst unterlassen haben, eine Stellungnahme abzugeben und auch nicht anderweitig den Kontakt zur Behörde gesucht haben. Sie haben jegliche Mitwirkung am Verfahren verweigert. Sie haben Ihre Mitwirkungspflicht im Verfahren verletzt und ist es alleine Ihrer fehlenden Mitwirkung geschuldet, dass der Behörde nicht mehr Informationen zur Verfügung stehen. Aus Ihrem Desinteresse am bisherigen Verfahren ist zu schließen, dass Sie nicht bereit sind mit der ha. Behörde zu kooperieren. Es ist somit zu schließen, dass Sie keine Gründe oder Angaben machen können, die einer Ausweisung entgegenstehen würden bzw. zu Ihren Gunsten auszulegen wären. Sie missbrauchen das Freizügigkeitsrecht offenkundig zu unlauteren Absichten und stellen eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Schon alleine deswegen ist Ihre Ausweisung aus dem Bundesgebiet dringend erforderlich, da Ihr weiterer Aufenthalt öffentlichen Interessen widerstreitet. (…).“ (Seite 10 des angefochtenen Bescheides). Die belangte Behörde ging demnach von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht und einem Desinteresse der BF am bisherigen Verfahren aus. Der vorhin zuletzt wiedergegebene Absatz von Seite 10 des angefochtenen Bescheides wurde auch für die Begründung dafür, dass wegen dringend erforderlicher Ausweisung der BF kein Durchsetzungsaufschub zu erteilen sei, herangezogen. Begründend zu Spruchpunkt II. wurde in der Rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides wörtlich Folgendes ausgeführt:Begründend zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde in der Rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides wörtlich Folgendes ausgeführt: „In Ihrem Fall bedeutet dies: Sie haben in Österreich noch nicht gearbeitet und ist der Zweck Ihres Aufenthalts nicht ersichtlich. Sie missbrauchen das Freizügigkeitsrecht offenkundig zu unlauteren Absichten und stellen eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Schon alleine deswegen ist Ihre Ausweisung aus dem Bundesgebiet dringend erforderlich, da Ihr weiterer Aufenthalt öffentlichen Interessen widerstreitet. Sie sind ohne wirtschaftliche Existenzgrundlage in Österreich und ohne aufrechte Versicherung. Sie verdienen Ihren Lebensunterhalt nicht durch geregelte Arbeit, sondern offensichtlich mit unlauteren Mitteln. Aufgrund Ihrer wirtschaftlichen und sozialen Umstände ist Ihnen eine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet zumutbar und im öffentlichen Interesse geboten. Es ist nicht ersichtlich, warum Sie einen Durchsetzungsaufschub von 1 Monat brauchen würden, um Ihre Angelegenheiten zu regeln und auszureisen. Daher kann Ihnen keinesfalls ein Durchsetzungsaufschub gewährt werden. Wie oben ausführlich begründet, stellt Ihr weiterer Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Die sofortige Umsetzung der Ausweisung ist im Interesse der Bevölkerung geboten. Ein amtswegiger Durchsetzungsaufschub konnte Ihnen daher nicht erteilt werden. Sie haben daher mit Durchsetzbarkeit dieses Bescheids das Bundesgebiet unverzüglich zu verlassen.“ (Seite 11, 12 des angefochtenen Bescheides) Die belangte Behörde hätte, nachdem sie mit Schreiben des Amtes der Wiener Landesregierung, MA 35, vom 06.11.2017 hinsichtlich einer Aufenthaltsbeendigung befasst worden war und ihren schriftlichen Parteivorhalt vom 22.01.2019 mehr als ein Jahr und zwei Monate nach der Befassung durch die MA 35 an die Meldeadresse der BF im Bundesgebiet versandt hatte und daraufhin der Parteivorhalt mit dem Vermerk „Zurück, nicht behoben“ retour gekommen war, mit angefochtenem Bescheid vom 08.11.2019 rund zwei Jahre nach der Befassung durch die MA 35 hinsichtlich einer Aufenthaltsbeendigung mit Schreiben vom 06.11.2017 nicht, ohne sich beim Amt der Wiener Landesregierung, MA 35, bzw. bei der für den Meldeort der BF zuständigen NAG-Behörde nach dem aktuellen Informationsstand erkundigt zu haben, davon ausgehen dürfen, dass die BF das Freizügigkeitsrecht offenkundig zu unlauteren Absichten missbraucht, ihren Lebensunterhalt nicht durch geregelte Arbeit, sondern offensichtlich mit unlauteren Mitteln verdient, und der BF aufgrund ihrer wirtschaftlichen und sozialen Umstände eine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet zumutbar und ihre sofortige Ausreise wegen schwerwiegender Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im öffentlichen Interesse geboten ist (Seite 11, 12 des angefochtenen Bescheides). Im Zuge der von der belangten Behörde nunmehr nachzuholenden Prüfung werden jedenfalls alle von der BF nachgereichte Unterlagen bzw. Bescheinigungsmittel zu berücksichtigen sein, um unter Berücksichtigung aller individuellen Verhältnisse und Interessen der BF hinreichend begründen zu können, warum die BF aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen wird oder nicht, wobei, sollte die belangte Behörde nach ihrer Prüfung hinsichtlich eines vorliegenden unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts zum Schluss kommen, die BF soll aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen werden, seitens des BFA eine umfassende Interessensabwägung unter Berücksichtigung aller in § 66 Abs. 2 FPG angeführten Gesichtspunkte wie „familiäre und wirtschaftliche Lage“, „soziale und kulturelle Integration“ und „Ausmaß der Bindung zum Herkunftsstaat“ bzw. aller einer Ausweisung entgegenstehenden privaten Interessen der BF durchzuführen sein wird. Im Zuge der von der belangten Behörde nunmehr nachzuholenden Prüfung werden jedenfalls alle von der BF nachgereichte Unterlagen bzw. Bescheinigungsmittel zu berücksichtigen sein, um unter Berücksichtigung aller individuellen Verhältnisse und Interessen der BF hinreichend begründen zu können, warum die BF aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen wird oder nicht, wobei, sollte die belangte Behörde nach ihrer Prüfung hinsichtlich eines vorliegenden unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts zum Schluss kommen, die BF soll aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen werden, seitens des BFA eine umfassende Interessensabwägung unter Berücksichtigung aller in Paragraph 66, Absatz 2, FPG angeführten Gesichtspunkte wie „familiäre und wirtschaftliche Lage“, „soziale und kulturelle Integration“ und „Ausmaß der Bindung zum Herkunftsstaat“ bzw. aller einer Ausweisung entgegenstehenden privaten Interessen der BF durchzuführen sein wird. Abschließend wird festgehalten, dass im gegenständlichen Fall maßgebliche von der belangten Behörde nachzuholende Ermittlungen und Feststellungen fehlen. Ergänzend wird noch darauf hingewiesen, dass laut Zentralmelderegisterauszug im Akt im gegenständlichen Fall eine seit 31.01.2017 im Bundesgebiet bestehende Nebenwohnsitzmeldung und nicht, wie im angefochtenen Bescheid festgestellt, eine seit 31.01.2017 im Bundesgebiet bestehende Hauptwohnsitzmeldung vorliegt, und anstelle der Feststellung im angefochtenen Bescheid, „Sie sind seit 31.01.2017 behördlich mit Hauptwohnsitz an der Zustelladresse gemeldet“ (Seite 3 des angefochtenen Bescheides), die Feststellung „Sie sind seit 31.01.2017 behördlich mit Nebenwohnsitz an der Zustelladresse gemeldet“ zu treffen gewesen wäre. 3.
  2. Im gegenständlichen Fall hat sich nicht ergeben, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das BVwG selbst im Interesse der Raschheit gelegen wäre, zumal nichts darauf hindeutet, dass die erforderliche Feststellung durch das BVwG selbst, verglichen mit der Feststellung durch die belangte Behörde nach Zurückverweisung der Angelegenheit, mit einer wesentlichen Zeitersparnis und Verkürzung der Verfahrensdauer verbunden wäre. Schließlich liegt auch kein Anhaltspunkt dahingehend vor, dass die Feststellung durch das BVwG selbst im Vergleich zur Feststellung durch die Verwaltungsbehörde mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. 3.
  3. Aus den dargelegten Gründen war der angefochtene Bescheid

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.3.4. Aus den dargelegten Gründen war der angefochtene Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3,

  1. Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
  2. Entfall einer mündlichen Verhandlung Da im gegenständlichen bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.Da im gegenständlichen bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G313.2226248.1.00

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