4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein nigerianischer Staatsangehöriger, reiste zu einem unbestimmten Zeitpunkt ins Bundesgebiet ein und stellte erstmals 2003 (Zl. 03 02413-BAE) einen Asylantrag. In der Folge wurde jedoch das Verfahren in zweiter Instanz am 28.08.2007 eingestellt, da der Aufenthalt des BF nicht feststellbar war. Nach seiner erneuten Einreise (unter Verwendung eines gefälschten nigerianischen Reisepasses, versehen mit einem griechischen Aufenthaltstitel) in das österreichische Bundesgebiet stellte der BF am 11.08.2013 am Flughafen Schwechat einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 28.07.2014, zugestellt am 30.07.2014, wurde der Antrag des BF auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I) und ebenso der Antrag des BF auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
und 55 Asylgesetz 2005 wurde nicht erteilt und
Vm § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung
Es wurde
Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Nigeria
FPG zulässig sei und dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 28.07.2014, zugestellt am 30.07.2014, wurde der Antrag des BF auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins) und ebenso der Antrag des BF auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria
Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57 und 55 Asylgesetz 2005 wurde nicht erteilt und
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 Asylgesetz 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) erlassen. Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Nigeria
Paragraph 46, FPG zulässig sei und dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch drei). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.11.2014, Zl. I403 1238306-3/9E, wurde die Beschwerde des BF gegen die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als unbegründet abgewiesen, ihm jedoch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftssaat Nigeria zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter erteilt, welche zuletzt bis zum 11.11.2019 verlängert wurde. Der BF wurde zuletzt mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 12.12.2018, Zl. XXXX , I.) wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels als Beitragstäter nach § 12 (dritter Fall) StGB und § 28a Abs. 1 (zweiter und dritter Fall), Abs. 3 SMG iVm § 15 StGB; II.) wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1, Abs. 3 (fünfter und schster Fall) SMG, § 15 StGB; III.) wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 (zweiter Fall) und Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten rechtskräftig verurteilt. Der BF wurde zuletzt mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 12.12.2018, Zl. römisch 40 , römisch eins.) wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels als Beitragstäter nach Paragraph 12, (dritter Fall) StGB und Paragraph 28 a, Absatz eins, (zweiter und dritter Fall), Absatz 3, SMG in Verbindung mit Paragraph 15, StGB; römisch zwei.) wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,, Absatz 3, (fünfter und schster Fall) SMG, Paragraph 15, StGB; römisch drei.) wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, (zweiter Fall) und Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten rechtskräftig verurteilt. Am 08.09.2018 leitete die belangte Behörde das gegenständliche Aberkennungsverfahren ein. Der BF wurde am 04.02.2020 einer niederschriftlichen Einvernahme unterzogen und dabei zu seinem Gesundheitszustand und Privatleben befragt. Mit angefochtenem Bescheid vom 26.05.2020 wurde der dem BF mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.11.2014, Zl. I403 1238306-3/9E, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten
G) idgF, von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und die ihm mit demselben Erkenntnis erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter
G entzogen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Asylgesetz 2005 wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und
Vm § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung
Seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria wurde
G iVm § 52 Absatz 9 FPG als unzulässig erklärt (Spruchpunkt V.) und ihm eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt VI.).Mit angefochtenem Bescheid vom 26.05.2020 wurde der dem BF mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.11.2014, Zl. I403 1238306-3/9E, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz 2 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und die ihm mit demselben Erkenntnis erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter
Paragraph 9, Absatz 4 AsylG entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, Asylgesetz 2005 wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 5 Asylgesetz 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 4 Fremdenpolizeigesetz (FPG) erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria wurde
Paragraph 9, Absatz 2 AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 9 FPG als unzulässig erklärt (Spruchpunkt römisch fünf.) und ihm eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 24.06.2020, mit welcher die Spruchpunkte I. bis IV. und VI. des Bescheides angefochten wurden. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde keine Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des BF vorgenommen und keine hinreichende Abwägung der Gründe der Strafzumessung in Bezug auf die Person des BF in erforderlichen Ausmaß durchgeführt habe. Aus dem angefochtenen Bescheid gehe nicht einmal hervor, weswegen der BF verurteilt worden sei. Die belangte Behörde stelle lediglich fest, dass der BF „in Österreich mehrfach wegen Verbrechensbegehung rechtskräftig verurteilt wurde“ und würdige diese Feststellung nur mit einem Verweis auf seinen Strafregisterauszug.Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 24.06.2020, mit welcher die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch vier. und römisch sechs. des Bescheides angefochten wurden. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde keine Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des BF vorgenommen und keine hinreichende Abwägung der Gründe der Strafzumessung in Bezug auf die Person des BF in erforderlichen Ausmaß durchgeführt habe. Aus dem angefochtenen Bescheid gehe nicht einmal hervor, weswegen der BF verurteilt worden sei. Die belangte Behörde stelle lediglich fest, dass der BF „in Österreich mehrfach wegen Verbrechensbegehung rechtskräftig verurteilt wurde“ und würdige diese Feststellung nur mit einem Verweis auf seinen Strafregisterauszug. Mit Schriftsatz vom 26.06.2020, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 30.06.2020, legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen, Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Dieser ergibt sich bedenkenlos aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Dieser ergibt sich bedenkenlos aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. 2. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 2.1. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht
GVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.2.1. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. (Z 2)
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. (Ziffer 2,) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht
GVG im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. § 28 Abs. 3
GVG zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Der angefochtene Bescheid ist daher
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. 2.4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
2 Z 1 leg. cit. kann eine Verhandlung entfallen, wenn u.a. bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, leg. cit. kann eine Verhandlung entfallen, wenn u.a. bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der gegenständliche Bescheid aufzuheben ist, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Da die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde letztlich lediglich von Fragen der Beweiswürdigung abhängig war, ist die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Da die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde letztlich lediglich von Fragen der Beweiswürdigung abhängig war, ist die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I405.1238306.5.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.