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{'item': 'I406 2103519-3'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.02.2021 GeschäftszahlI406 2103519-3 SpruchI406 2103519-3/5E, I406 2103519-3/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

Artikel 8EMRK gemäß § 55 Asyl

G, der mit Bescheid des BFA vom 15.07.2019, XXXX abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Zulässigkeit ihrer Abschiebung nach Nigeria festgestellt.2. Am 04.12.2018 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8EMRK gemäß Paragraph 55, Asyl

G, der mit Bescheid des BFA vom 15.07.2019, römisch 40 abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Zulässigkeit ihrer Abschiebung nach Nigeria festgestellt. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.04.2020, Zl. I413 2103519-2/11E, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung als unbegründet abgewiesen.

  1. Am 07.10.2020 stellte die Beschwerdeführerin den verfahrensgegenständlichen neuerlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 Abs 1 AsylG.
  2. Am 07.10.2020 stellte die Beschwerdeführerin den verfahrensgegenständlichen neuerlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 55, Absatz eins, AsylG.
  3. Mit Bescheid vom 13.10.2020, Zl. XXXX, verhängte das BFA gegen die Beschwerdeführerin eine Mutwillensstrafe in Höhe von EUR 726,-- gemäß § 35 AVG, mit der Begründung, dass der neuerliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sichtlich rechtsmissbräuchlich sei. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.12.2020, Zl. W195 2236904-1/2E wurde der dagegen erhobenen Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Mutwillensstrafe auf EUR 400,-- herabgesetzt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht vertrat dabei die Auffassung, dass die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Antrag mutwillig gestellt habe, vor allem, weil keine substantiell neuen Ergebnisse vorgebracht worden seien.
  4. Mit Bescheid vom 13.10.2020, Zl. römisch 40 , verhängte das BFA gegen die Beschwerdeführerin eine Mutwillensstrafe in Höhe von EUR 726,-- gemäß Paragraph 35, AVG, mit der Begründung, dass der neuerliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sichtlich rechtsmissbräuchlich sei. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.12.2020, Zl. W195 2236904-1/2E wurde der dagegen erhobenen Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Mutwillensstrafe auf EUR 400,-- herabgesetzt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht vertrat dabei die Auffassung, dass die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Antrag mutwillig gestellt habe, vor allem, weil keine substantiell neuen Ergebnisse vorgebracht worden seien.
  5. Der Beschwerdeführerin wurde mittels Parteiengehörs des BFA vom 13.10.2020 die Möglichkeit zur Erstattung einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt. In einem Schreiben ihrer Rechtsvertretung vom 29.12.2020 erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie mittlerweile selbsterhaltungsfähig sei und sämtliche Kosten des täglichen Lebens einzig und allein mit den Mitteln, die aus dem Verkauf von Zeitungen resultieren würden, bestreite.
  6. Mit angefochtenem Bescheid des BFA vom 10.12.2020, Zl. XXXX, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines

Art. 8EMRK gemäß § 58 Abs. 10 Asyl

G zurückgewiesen.6. Mit angefochtenem Bescheid des BFA vom 10.12.2020, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 58, Absatz 10, Asyl

G zurückgewiesen.

  1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung fristgerecht am 07.01.2021 Beschwerde.
  2. Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 13.01.2021 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Die ledige und kinderlose Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Nigeria und somit Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b Asylgesetz. Ihre Identität steht fest. Die ledige und kinderlose Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Nigeria und somit Drittstaatsangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 20 b, Asylgesetz. Ihre Identität steht fest. Die Beschwerdeführerin lebt seit mindestens 08.09.2013 in Österreich. Ein von ihr gestellter Asylantrag wurde am 10.08.2015 in zweiter Instanz rechtskräftig negativ entschieden. Sie kam ihrer daraus erwachsenen Ausreiseverpflichtung nicht nach und hält sich seither unrechtmäßig in Österreich auf. Ein am 04.12.2018 gestellter Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8EMRK wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.04.2020, Zl.

I413 2103519-2/11E, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung rechtskräftig abgewiesen. Gleichzeitig erging eine neuerliche Rückkehrentscheidung, der die Beschwerdeführerin nicht nachkam. Aus dem Antragsvorbringen der Beschwerdeführerin gemäß § 55 AsylG geht im Vergleich zur rezenten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung vom 01.04.2020 ein im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gem. Art 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervor.Aus dem Antragsvorbringen der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 55, AsylG geht im Vergleich zur rezenten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung vom 01.04.2020 ein im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gem. Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervor. Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten der Beschwerdeführerin in Österreich. Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer besonderen Integration der Beschwerdeführerin in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin hat Grußbekanntschaften aus dem Kreis ihrer Glaubensgemeinde und Kontakte zu ihrer Vermieterin. Sie hat eine Deutschprüfung A2 abgelegt, Sprachkurse des Niveaus B1 besucht, und Modul 1 der österreichischen Integrationsvereinbarung erfüllt. Sie hat einen Vorbereitungskurs zum Pflegeberuf abgebrochen und ist in den Vereinen „XXXX“ und „XXXX“ ehrenamtlich tätig. Seit 01.09.2017 wohnt sie in einer Wohnung in einer XXXX Gemeinde, bestehend aus Wohnzimmer, Küchenzeile, Flur und Bad. Der monatliche Mietzins beträgt EUR 275,00 zuzüglich Betriebskosten in Höhe von EUR 75,00, insgesamt sohin EUR 350,

  1. Zwischen 08.09.2013 und 06.10.2016 bezog die Beschwerdeführerin Leistungen aus der Grundversorgung. Seitdem lebt sie von den Erträgnissen des Verkaufs einer Straßenzeitung, womit sie monatlich zwischen EUR 500 bis EUR 600 ins Verdienen bringt. Sie verfügt über eine Einstellungszusage aus dem Jahr 2017 für die Tätigkeit als Zimmermädchen in einem Hotel.Seit 01.09.2017 wohnt sie in einer Wohnung in einer römisch 40 Gemeinde, bestehend aus Wohnzimmer, Küchenzeile, Flur und Bad. Der monatliche Mietzins beträgt EUR 275,00 zuzüglich Betriebskosten in Höhe von EUR 75,00, insgesamt sohin EUR 350,
  2. Zwischen 08.09.2013 und 06.10.2016 bezog die Beschwerdeführerin Leistungen aus der Grundversorgung. Seitdem lebt sie von den Erträgnissen des Verkaufs einer Straßenzeitung, womit sie monatlich zwischen EUR 500 bis EUR 600 ins Verdienen bringt. Sie verfügt über eine Einstellungszusage aus dem Jahr 2017 für die Tätigkeit als Zimmermädchen in einem Hotel. Die Beschwerdeführerin ist strafrechtlich unbescholten.
  3. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I geführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt römisch eins geführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zu Identität, Lebensumständen, Einreise und Aufenthalt in Österreich, fehlenden Privat- und Familienleben und integrativen Schritten ergeben sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.04.2020, Zl. I413 2103519-2/11E. Dass es seither bis zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung zu Änderungen gekommen wäre, wurde nicht behauptet. Sowohl in einer dem Antrag beiliegenden Stellungnahme als auch in der Beschwerde wurde nur auf Umstände Bezug genommen, die bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung über den vorangegangenen Antrag auf Erteilung eines

Art. 8EMRK am 01.04.2020 vorgelegen waren.

Dass die Beschwerdeführerin keine Leistungen aus der Grundversorgung bezieht und ihren Lebensunterhalt derzeit durch den Verkauf von Zeitungen bestreitet, wurde etwa bereits im Vorverfahren berücksichtigt, ebenso wie ihre Deutschkenntnisse, die Mitgliedschaft in einer Kirchengemeinschaft und dem Verein Vindex sowie die abgebrochene Teilnahme an einem Vorbereitungskurs zum Pflegeberuf. Die bloße Verlängerung ihres Aufenthaltes in Österreich um acht Monate (die zwischen der Entscheidung vom 01.04.2020 und dem gegenständlichen Bescheid vom 10.12.2020 liegen) stellt keine wesentliche Sachverhaltsänderung dar, zumal die Beschwerdeführerin verpflichtet gewesen wäre, Österreich zu verlassen.Die Feststellungen zu Identität, Lebensumständen, Einreise und Aufenthalt in Österreich, fehlenden Privat- und Familienleben und integrativen Schritten ergeben sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.04.2020, Zl. I413 2103519-2/11E. Dass es seither bis zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung zu Änderungen gekommen wäre, wurde nicht behauptet. Sowohl in einer dem Antrag beiliegenden Stellungnahme als auch in der Beschwerde wurde nur auf Umstände Bezug genommen, die bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung über den vorangegangenen Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK am 01.04.2020 vorgelegen waren.

Dass die Beschwerdeführerin keine Leistungen aus der Grundversorgung bezieht und ihren Lebensunterhalt derzeit durch den Verkauf von Zeitungen bestreitet, wurde etwa bereits im Vorverfahren berücksichtigt, ebenso wie ihre Deutschkenntnisse, die Mitgliedschaft in einer Kirchengemeinschaft und dem Verein Vindex sowie die abgebrochene Teilnahme an einem Vorbereitungskurs zum Pflegeberuf. Die bloße Verlängerung ihres Aufenthaltes in Österreich um acht Monate (die zwischen der Entscheidung vom 01.04.2020 und dem gegenständlichen Bescheid vom 10.12.2020 liegen) stellt keine wesentliche Sachverhaltsänderung dar, zumal die Beschwerdeführerin verpflichtet gewesen wäre, Österreich zu verlassen. Die Feststellung über die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem Strafregister. Weder aus der Antragsbegründung des nunmehr begehrten Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG noch aus den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz kann daher ein (maßgeblich) geänderter Sachverhalt gewonnen werden, der eine neuerliche meritorische Prüfung des Antrages erforderlich machen würde.Weder aus der Antragsbegründung des nunmehr begehrten Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG noch aus den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz kann daher ein (maßgeblich) geänderter Sachverhalt gewonnen werden, der eine neuerliche meritorische Prüfung des Antrages erforderlich machen würde. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: Anwendbare Rechtsnormen: § 58 Abs. 10 AsylG bestimmt:

(10)Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß §9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. […]Paragraph 58, Absatz 10, AsylG bestimmt: ,
(10)Anträge gemäß Paragraph 55, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß §9 Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. […] Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1803 BlgNR
  1. GP 50) legen zur Bestimmung des § 58 Abs 10 AsylG Folgendes dar: Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1803 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode 50) legen zur Bestimmung des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG Folgendes dar: „Der neue (Abs. 10) entspricht im Wesentlichen § 44b NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/
  3. Mit der Neuerrichtung des Bundesamtes und der damit einhergehenden Verfahrensvereinfachung und organisatorischen Umstrukturierung ist die Einbindung der zuständigen Sicherheitsdirektion entfallen. Die Beurteilung bzw. Prüfung erfolgt nun durch das Bundesamt. Dementsprechend sind Anträge als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 iVm § 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Diese inhaltliche Neubewertung des Sachverhaltes hat sich lediglich auf den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Entscheidung nach dem FPG bis zur Entscheidung des zugrundeliegenden Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels zu beziehen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass – im Rahmen einer Neubewertung – wenn ein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, ein Aufenthaltstitel zu erteilen sein wird.“ „Der neue (Absatz 10,) entspricht im Wesentlichen Paragraph 44 b, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,. Mit der Neuerrichtung des Bundesamtes und der damit einhergehenden Verfahrensvereinfachung und organisatorischen Umstrukturierung ist die Einbindung der zuständigen Sicherheitsdirektion entfallen. Die Beurteilung bzw. Prüfung erfolgt nun durch das Bundesamt. Dementsprechend sind Anträge als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 2, oder 3 FPG besteht und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Diese inhaltliche Neubewertung des Sachverhaltes hat sich lediglich auf den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Entscheidung nach dem FPG bis zur Entscheidung des zugrundeliegenden Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels zu beziehen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass – im Rahmen einer Neubewertung – wenn ein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, ein Aufenthaltstitel zu erteilen sein wird.“ § 10 Abs. 3 AsylG lautet:Paragraph 10, Absatz 3, AsylG lautet: „
(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."„
(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt." § 52 Abs. 3 FPG lautet: Paragraph 52, Absatz 3, FPG lautet: „
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.“ „
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.“ Die zur Vorgängerregelung des § 58 Abs. 10 AsylG (also zu § 44b Abs. 1 NAG) ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auf die Auslegung des § 58 Abs. 10 AsylG zu übertragen (dazu VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Nach dieser Rechtsprechung liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht erst dann vor, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste. Vielmehr liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufweisen, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK gebieten würde. Nur in einem solchen Fall ist eine - der Sache nach der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildete - Zurückweisung (nunmehr) gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zulässig (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101 mit Hinweisen auf VwGH 22.07.2011, 2011/22/0127; 05.05.2015, Ra 2014/22/0115). Die zur Vorgängerregelung des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG (also zu Paragraph 44 b, Absatz eins, NAG) ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auf die Auslegung des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zu übertragen (dazu VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Nach dieser Rechtsprechung liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht erst dann vor, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste. Vielmehr liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufweisen, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK gebieten würde. Nur in einem solchen Fall ist eine - der Sache nach der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildete - Zurückweisung (nunmehr) gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zulässig (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101 mit Hinweisen auf VwGH 22.07.2011, 2011/22/0127; 05.05.2015, Ra 2014/22/0115). Da der Zurückweisungsgrund gemäß § 58 Abs. 10 AsylG (vormals § 44b Abs. 1 Z 1 NAG) der Zurückweisung wegen entschiedener Sache (§ 68 Abs. 1 AVG) nachgebildet ist, können die zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten Grundsätze für die Beurteilung, wann eine Änderung des Sachverhaltes als wesentlich anzusehen ist, auch für die Frage herangezogen werden, wann eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd § 58 Abs. 10 AsylG vorliegt. Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anderslautenden Bescheides (bezogen auf § 58 Abs. 10 AsylG: eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK) muss also zumindest möglich sein; in dieser Hinsicht hat die Behörde eine Prognose zu treffen. Dabei ist die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat. Für diese Prognose ist eine Gesamtbetrachtung anzustellen (vgl. VwGH 09.09.2013, 2013/22/0161; 09.09.2013, 2013/22/0215, mwN).Da der Zurückweisungsgrund gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG (vormals Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG) der Zurückweisung wegen entschiedener Sache (Paragraph 68, Absatz eins, AVG) nachgebildet ist, können die zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG entwickelten Grundsätze für die Beurteilung, wann eine Änderung des Sachverhaltes als wesentlich anzusehen ist, auch für die Frage herangezogen werden, wann eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd Paragraph 58, Absatz 10, AsylG vorliegt. Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anderslautenden Bescheides (bezogen auf Paragraph 58, Absatz 10, AsylG: eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Artikel 8, EMRK) muss also zumindest möglich sein; in dieser Hinsicht hat die Behörde eine Prognose zu treffen. Dabei ist die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat. Für diese Prognose ist eine Gesamtbetrachtung anzustellen vergleiche VwGH 09.09.2013, 2013/22/0161; 09.09.2013, 2013/22/0215, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt zu der durch das VwGVG neu geschaffenen Rechtslage ausgesprochen (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002-0003; 26.02.2015, Ra 2014/22/0152- 0153; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 16.09.2015, Ra 2015/22/0082-0083; 12.10.2015, Ra 2015/22/0115), dass - wenn die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen hat - das Verwaltungsgericht lediglich befugt ist, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist, dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Aus diesem Grund war auf den in der Beschwerde gestellten Antrag des Beschwerdeführers, das Bundesverwaltungsgericht möge „der Beschwerde Folge geben, den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX vom 10.12.2020, Zahl: […] aufheben und der Beschwerdeführerin den Aufenthaltstitel erteilen“ nicht einzugehen, weil ein solcher Ausspruch den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten würde.Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt zu der durch das VwGVG neu geschaffenen Rechtslage ausgesprochen vergleiche VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002-0003; 26.02.2015, Ra 2014/22/0152- 0153; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 16.09.2015, Ra 2015/22/0082-0083; 12.10.2015, Ra 2015/22/0115), dass - wenn die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen hat - das Verwaltungsgericht lediglich befugt ist, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist, dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Aus diesem Grund war auf den in der Beschwerde gestellten Antrag des Beschwerdeführers, das Bundesverwaltungsgericht möge „der Beschwerde Folge geben, den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 vom 10.12.2020, Zahl: […] aufheben und der Beschwerdeführerin den Aufenthaltstitel erteilen“ nicht einzugehen, weil ein solcher Ausspruch den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten würde. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall: Die Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerde zusammengefasst vor, dass sie sehr gut in Österreich integriert sei. So sei sie Mitglied in einem Verein, singe in einem Kirchenchor, habe bei einer Veranstaltung über die Situation in Österreich und die Situation der Frauen in Nigeria referiert und habe einen Sprachkurs absolviert. Ferner habe sie einen Vorbereitungskurs zum Pflegeberuf angefangen, jedoch nicht abgeschlossen. Insbesondere sei hervorzuheben, dass die Beschwerdeführerin für sämtliche Kosten des alltäglichen Lebens selbst aufkomme und keinerlei soziale Leistungen beziehe. Damit zeigt sie aber keine Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes gegenüber dem Sachverhalt, der dem Erkenntnis vom 01.04.2020 zugrunde gelegt worden war, auf. Es wurde in keiner Weise dargelegt, welche entscheidungsrelevante Änderung in den acht Monaten, die zwischen den beiden Entscheidungen liegen, eingetreten sein soll. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin die bereits in der rechtskräftigen Entscheidung vom April 2020 berücksichtigten Schritte zur Integration in Österreich während der folgenden Monate einfach fortgesetzt, dies obwohl ihr sie zur Ausreise verpflichtet war; diese Schritte erfolgten daher weiterhin vor dem Hintergrund eines unsicheren Aufenthaltsstatus. Vor diesem Hintergrund kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin mit der Begründung zurückweist, dass "keine maßgebliche Sachverhaltsänderung“ stattgefunden hat. Die geltend gemachten Umstände weisen von vornherein keine solche Bedeutung auf, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK gebieten würde bzw. wurden gegenständlich gar keine neuen Umstände vorgebracht.Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin die bereits in der rechtskräftigen Entscheidung vom April 2020 berücksichtigten Schritte zur Integration in Österreich während der folgenden Monate einfach fortgesetzt, dies obwohl ihr sie zur Ausreise verpflichtet war; diese Schritte erfolgten daher weiterhin vor dem Hintergrund eines unsicheren Aufenthaltsstatus. Vor diesem Hintergrund kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin mit der Begründung zurückweist, dass "keine maßgebliche Sachverhaltsänderung“ stattgefunden hat. Die geltend gemachten Umstände weisen von vornherein keine solche Bedeutung auf, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK gebieten würde bzw. wurden gegenständlich gar keine neuen Umstände vorgebracht. Vielmehr wurde der Antrag der Beschwerdeführerin mutwillig gestellt, wie auch aus dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.12.2020, Zl. W195 2236904-1/2E, hervorgeht. Das Bundesverwaltungsgericht ist auch der Auffassung, dass die im angefochtenen Bescheid gewählte Vorgangsweise, die Zurückweisung nicht mit einer neuerlichen Rückkehrentscheidung zu verbinden, rechtens war. Zwar sieht der Gesetzeswortlaut eine Verbindung sowohl einer Ab- als auch einer Zurückweisung des Antrags nach § 55 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung vor (und zwar gemäß § 52 Abs. 3 FPG unterschiedslos, nach § 10 Abs. 3 AsylG jedoch - im Widerspruch zu § 52 Abs. 3 FPG - "nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 AsylG 2005 vorliegt."). Das Gericht geht davon aus, dass der Gesetzgeber bei diesen Regelungen den Fall der Zurückweisung wegen bereits durch ergangene Rückkehrentscheidung entschiedener Sache nicht bedacht hat und dass der Regelungsgehalt des § 52 Abs. 3 FPG und des § 10 Abs. 3 AsylG vor dem Hintergrund des Normzwecks (keine neuerliche Entscheidung bei bereits entschiedener Sache, gerade angesichts dessen, dass über alle Aspekte, die bei einem Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG relevant sind, bei Erlassung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung bereits entschieden wurde) für Fälle der Zurückweisung nach § 58 Abs. 8 AsylG nicht zum Tragen kommt. Die bisher dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist - soweit ersichtlich - für diesen Fall nicht einschlägig, sondern betraf andere Arten der Zurückweisung, z.B. wegen Nichtmitwirkung im Verfahren gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG; vgl. VwGH, 14.04.2016, Ra 2016/21/0077 [=VwSlg. 19.347 A/2016]; 17.11.2016, Ra 2016/21/0200 [=VwSlg. 19.482 A/2016]; 17.05.2017, Ra 2017/22/0059; 21.09.2017, Ra 2017/22/0128).Das Bundesverwaltungsgericht ist auch der Auffassung, dass die im angefochtenen Bescheid gewählte Vorgangsweise, die Zurückweisung nicht mit einer neuerlichen Rückkehrentscheidung zu verbinden, rechtens war. Zwar sieht der Gesetzeswortlaut eine Verbindung sowohl einer Ab- als auch einer Zurückweisung des Antrags nach Paragraph 55, AsylG mit einer Rückkehrentscheidung vor (und zwar gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG unterschiedslos, nach Paragraph 10, Absatz 3, AsylG jedoch - im Widerspruch zu Paragraph 52, Absatz 3, FPG - "nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 vorliegt."). Das Gericht geht davon aus, dass der Gesetzgeber bei diesen Regelungen den Fall der Zurückweisung wegen bereits durch ergangene Rückkehrentscheidung entschiedener Sache nicht bedacht hat und dass der Regelungsgehalt des Paragraph 52, Absatz 3, FPG und des Paragraph 10, Absatz 3, AsylG vor dem Hintergrund des Normzwecks (keine neuerliche Entscheidung bei bereits entschiedener Sache, gerade angesichts dessen, dass über alle Aspekte, die bei einem Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG relevant sind, bei Erlassung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung bereits entschieden wurde) für Fälle der Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 8, AsylG nicht zum Tragen kommt. Die bisher dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist - soweit ersichtlich - für diesen Fall nicht einschlägig, sondern betraf andere Arten der Zurückweisung, z.B. wegen Nichtmitwirkung im Verfahren gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG; vergleiche VwGH, 14.04.2016, Ra 2016/21/0077 [=VwSlg. 19.347 A/2016]; 17.11.2016, Ra 2016/21/0200 [=VwSlg. 19.482 A/2016]; 17.05.2017, Ra 2017/22/0059; 21.09.2017, Ra 2017/22/0128). Zudem würde eine allfällige Säumnis in Bezug auf die Erlassung der Rückkehrentscheidung nicht zur Rechtswidrigkeit des Ausspruchs über den Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach Art. 8 EMRK führen. Dieser hängt nämlich nicht von der Rückkehrentscheidung ab (VwGH, 12.12.2018, Ra 2017/19/0553).Zudem würde eine allfällige Säumnis in Bezug auf die Erlassung der Rückkehrentscheidung nicht zur Rechtswidrigkeit des Ausspruchs über den Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach Artikel 8, EMRK führen. Dieser hängt nämlich nicht von der Rückkehrentscheidung ab (VwGH, 12.12.2018, Ra 2017/19/0553). Das BFA ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückzuweisen war. Die Beschwerde war demnach spruchgemäß vom Bundesverwaltungsgericht abzuweisen.Das BFA ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurückzuweisen war. Die Beschwerde war demnach spruchgemäß vom Bundesverwaltungsgericht abzuweisen. 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung In der Beschwerde wurde zwar ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt, das Bundesverwaltungsgericht konnte sich aber auf von der Beschwerdeführerin unbestrittene Annahmen stützen. Die Beschwerde läuft letztlich darauf hinaus, dass die - unstrittige - Sachlage vom Verwaltungsgericht rechtlich anders gewürdigt werden soll als von der belangten Behörde. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG ("Die Verhandlung kann entfallen, wenn ... der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei ... zurückzuweisen ist") kann das Verwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Diese Bestimmung ist auch in den vom Anwendungsbereich des BFA-VG erfassten Verfahren anwendbar, weil § 21 Abs. 7 BFA-VG nur hinsichtlich von § 24 Abs. 4 VwGVG eine Spezialregelung trifft, im Übrigen aber die Anwendung von § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG unberührt lässt (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017; VwSlg. 18.966 A/2014).In der Beschwerde wurde zwar ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt, das Bundesverwaltungsgericht konnte sich aber auf von der Beschwerdeführerin unbestrittene Annahmen stützen. Die Beschwerde läuft letztlich darauf hinaus, dass die - unstrittige - Sachlage vom Verwaltungsgericht rechtlich anders gewürdigt werden soll als von der belangten Behörde. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ("Die Verhandlung kann entfallen, wenn ... der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei ... zurückzuweisen ist") kann das Verwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Diese Bestimmung ist auch in den vom Anwendungsbereich des BFA-VG erfassten Verfahren anwendbar, weil Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG nur hinsichtlich von Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG eine Spezialregelung trifft, im Übrigen aber die Anwendung von Paragraph 24, Absatz eins bis 3 und 5 VwGVG unberührt lässt (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017; VwSlg. 18.966 A/2014). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Glaubhaftmachung von Asylgründen und zur Relevanz des Privat- und Familienlebens und der Aufenthaltsdauer bei Rückkehrentscheidungen; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Glaubhaftmachung von Asylgründen und zur Relevanz des Privat- und Familienlebens und der Aufenthaltsdauer bei Rückkehrentscheidungen; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I406.2103519.3.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.