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{'item': 'I406 2140081-2'}

Obsah (9)Art. 133§ 68§ 52§ 21§ 24§ 57§ 28§ 10§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.02.2021 GeschäftszahlI406 2140081-2 Spruch, I406 2140081-2/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Marokkos, stellte am 16.09.2014 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Als Gründe für die Asylantragsstellung gab er ausschließlich die schlechte wirtschaftliche Lage im Herkunftsstaat an, bei einer Rückkehr in die Heimat befürchte er Armut. Mit Bescheid vom 24.09.2014, Zl. XXXX , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als BFA oder belangte Behörde bezeichnet) diesen Antrag als unbegründet ab und erließ eine Rückkehrentscheidung. Mit Bescheid vom 24.09.2014, Zl. römisch 40 , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als BFA oder belangte Behörde bezeichnet) diesen Antrag als unbegründet ab und erließ eine Rückkehrentscheidung. Mangels fristgerecht erhobener Beschwerde erwuchs dieser Bescheid am 11.10.2014 in erster Instanz in Rechtskraft.
  2. Der Beschwerdeführer tauchte unter und verließ das Bundesgebiet in Richtung Italien. Am 08.04.2015 stellte er einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Zu seinen Fluchtgründen führte er nun an, sein Vater habe ihm telefonisch angedroht, ihn im Fall einer Rückkehr umzubringen, dieser sei „geistig nicht in Ordnung“. Außerdem sei die wirtschaftliche Lage in Marokko schwierig und es gebe Schwierigkeiten mit Banden. Der zweite Asylantrag des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des BFA vom 25.10.2016, Zl. XXXX , neuerlich abgewiesen, verbunden mit einer Rückkehrentscheidung.Der zweite Asylantrag des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des BFA vom 25.10.2016, Zl. römisch 40 , neuerlich abgewiesen, verbunden mit einer Rückkehrentscheidung. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 24.11.2016, Zl. I406 2140081-1/3E, mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass der Antrag auf internationalen Schutz zurück- und nicht abgewiesen werde.
  3. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach.
  4. Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 18.10.2017, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften zu einer Geldstrafe von 60 Tagsätzen zu je EUR 4,00 (240,00 EUR), im Nichteinbringungsfall 30 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.
  5. Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 18.10.2017, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften zu einer Geldstrafe von 60 Tagsätzen zu je EUR 4,00 (240,00 EUR), im Nichteinbringungsfall 30 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.
  6. Der Wohnsitzauflage vom 07.02.2018 kam der Beschwerdeführer nicht nach.
  7. Mit Bescheid vom 27.07.2018, Zl. XXXX , erließ das BFA eine mit einem 18-monatigen Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung.
  8. Mit Bescheid vom 27.07.2018, Zl. römisch 40 , erließ das BFA eine mit einem 18-monatigen Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung.
  9. Der Beschwerdeführer tauchte unter, wurde am 29.01.2019 im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle aufgegriffen und mit Mandatsbescheid vom 30.01.2019 in Schubhaft genommen. Am 15.04.2019 wurde er aus der Schubhaft entlassen und in die JA XXXX zum Antritt der mit Strafurteil vom 18.10.2017 ausgesprochenen Ersatzfreiheitsstrafe überstellt. Zwischen 15.05.2019 und 18.12.2019 befand er sich neuerlich in Schubhaft, nach seiner Entlassung aus der Schubhaft tauchte er unter und entzog sich der weiteren Verfahrensführung.
  10. Der Beschwerdeführer tauchte unter, wurde am 29.01.2019 im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle aufgegriffen und mit Mandatsbescheid vom 30.01.2019 in Schubhaft genommen. Am 15.04.2019 wurde er aus der Schubhaft entlassen und in die JA römisch 40 zum Antritt der mit Strafurteil vom 18.10.2017 ausgesprochenen Ersatzfreiheitsstrafe überstellt. Zwischen 15.05.2019 und 18.12.2019 befand er sich neuerlich in Schubhaft, nach seiner Entlassung aus der Schubhaft tauchte er unter und entzog sich der weiteren Verfahrensführung.
  11. Am 29.11.2020 wurde der Beschwerdeführer neuerlich im Bundesgebiet aufgegriffen und festgenommen. Er versuchte erfolglos, sich der polizeilichen Personenkontrolle durch Flucht zu entziehen.
  12. Am 29.11.2020 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag erklärte er, homosexuell zu sein. Er habe dies damals in seinem Asylverfahren nicht erwähnt, aus Angst, dass der marokkanische Staat davon erfahre.
  13. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am 15.12.2020 gab der Beschwerdeführer an, homosexuell zu sein. Seit er jung gewesen sei, wolle ihn seine Familie töten. Die marokkanische Gesellschaft akzeptiere Homosexuelle nicht, im Falle einer Rückkehr würde er vielleicht getötet. Er habe Angst vor seinen Brüdern und Cousins. Einmal, im Alter von 13 Jahren, hätten sie ihn gefesselt und töten wollen. Nach diesem Vorfall sei er von zu Hause weggegangen und nicht mehr zurückgekehrt. In seinen beiden Vorverfahren habe er den Fluchtgrund der Homosexualität nicht erwähnt, aus Angst, dass jemand in der Heimat davon erfahre. Seine früheren Fluchtgründe seien nicht mehr aktuell.
  14. Am 17.12.2020 wurde der Beschwerdeführer neuerlich niederschriftlich durch das BFA einvernommen.
  15. Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 24.12.2020, Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 29.11.2020 hinsichtlich des Staus des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.)

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.). 12. Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 24.12.2020, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 29.11.2020 hinsichtlich des Staus des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.)

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Von der neuerlichen Erlassung einer Rückkehrentscheidung wurde aufgrund der mit Bescheid vom 27.07.2018 erlassenen und mit einem achtzehnmonatigen Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung abgesehen. Weiters traf die belangte Behörde die folgenden Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:

  1. Corona-Pandemie – Situation in MarokkoWeiters traf die belangte Behörde die folgenden Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers: ,
  2. Corona-Pandemie – Situation in Marokko Derzeit herrscht weltweit die als COVID-19 bezeichnete Pandemie. COVID-19 wird durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte. In Ihrem Herkunftsstaat Marokko wurden bisher 420.648 Fälle von mit diesem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei bisher 382.925 Personen als wieder genesen gelten und 7.030 diesbezügliche Todesfälle bestätigt wurden. (https://coronavirus.jhu.edu/map.html, abgerufen am 23.12.2020) Wie gefährlich der Erreger SARS-CoV-2 ist, kann derzeit noch nicht genau beurteilt werden. Man geht aber von einer Sterblichkeitsrate von bis zu drei Prozent aus, wobei v.a. alte Menschen und immungeschwächte Personen betroffen sind (https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus---Haeufig-gestellte-Fragen.html, abgerufen am 23.12.2020).
  3. SicherheitslageWie gefährlich der Erreger SARS-CoV-2 ist, kann derzeit noch nicht genau beurteilt werden. Man geht aber von einer Sterblichkeitsrate von bis zu drei Prozent aus, wobei v.a. alte Menschen und immungeschwächte Personen betroffen sind (https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus---Haeufig-gestellte-Fragen.html, abgerufen am 23.12.2020).,
  4. Sicherheitslage Letzte Änderung: 9.7.2020 Marokko kann grundsätzlich als stabiles Land betrachtet werden (EDA 9.7.2020). Das französische Außenministerium rät bis auf einige Regionen zu normaler Aufmerksamkeit im Land, dem einzigen in Nordafrika, das auf diese Weise bewertet wird (FD 9.7.2020). In den Grenzregionen zu Algerien wird zu erhöhter Aufmerksamkeit geraten (FD 9.7.2020), bzw. wird von Reisen abgeraten (AA 9.7.2020). Die Westsahara darf nur nach Genehmigung durch die marokkanischen Behörden und nur auf genehmigten Strecken bereist werden (FD 9.7.2020). Zusätzlich besteht für die Grenzregionen zu Mauretanien in der Westsahara eine Reisewarnung (AA 9.7.2020; vgl. FD 9.7.2020, BMEIA 9.7.2020).Die Westsahara darf nur nach Genehmigung durch die marokkanischen Behörden und nur auf genehmigten Strecken bereist werden (FD 9.7.2020). Zusätzlich besteht für die Grenzregionen zu Mauretanien in der Westsahara eine Reisewarnung (AA 9.7.2020; vergleiche FD 9.7.2020, BMEIA 9.7.2020). Im Jahr 2019 konnte Marokko sein Terrorismusrisiko weitgehend eindämmen und die Zahl der Verhaftungen im Vergleich zu 2018 verdoppelt. Das Land sah sich jedoch weiterhin sporadischen Bedrohungen ausgesetzt, die hauptsächlich von kleinen, unabhängigen Terrorzellen ausgingen, von denen die meisten angeben, sie seien vom Islamischen Staat (IS) inspiriert oder mit ihm verbunden. Im März 2019 repatriierte Marokko acht Kämpfer aus Syrien. Im Jahr 2019 wurden in Marokko keine terroristischen Vorfälle gemeldet (USDOS 25.6.2020). Demonstrationen und Protestaktionen sind jederzeit im ganzen Land möglich (EDA 9.7.2020; vgl. IT-MAE 9.7.2020). Auch nicht genehmigte Demonstrationen verlaufen meist friedlich, es kommt jedoch vereinzelt zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften. Die Proteste entzünden sich meist an wirtschaftlichen und sozialen Missständen (IT-MAE 9.7.2020; vgl. AA 9.7.2020, BMEIA 9.7.2020, EDA 9.7.2020). In der Region Rif kann es zu Übergriffen durch Kriminelle kommen, die in Drogenproduktion und -handel involviert sind (FD 9.7.2020; vgl. EDA 9.7.2020).Demonstrationen und Protestaktionen sind jederzeit im ganzen Land möglich (EDA 9.7.2020; vergleiche IT-MAE 9.7.2020). Auch nicht genehmigte Demonstrationen verlaufen meist friedlich, es kommt jedoch vereinzelt zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften. Die Proteste entzünden sich meist an wirtschaftlichen und sozialen Missständen (IT-MAE 9.7.2020; vergleiche AA 9.7.2020, BMEIA 9.7.2020, EDA 9.7.2020). In der Region Rif kann es zu Übergriffen durch Kriminelle kommen, die in Drogenproduktion und -handel involviert sind (FD 9.7.2020; vergleiche EDA 9.7.2020). In großen Teilen der Sahara sind bewaffnete Banden und islamistische Terroristen aktiv, die vom Schmuggel und von Entführungen leben. Das Entführungsrisiko ist in einigen Gebieten der Sahara und der Sahelzone hoch und nimmt noch zu. Die Grenze zu Algerien ist geschlossen (AA 9.7.2020; vgl. EDA 9.7.2020, BMEIA 9.7.2020).In großen Teilen der Sahara sind bewaffnete Banden und islamistische Terroristen aktiv, die vom Schmuggel und von Entführungen leben. Das Entführungsrisiko ist in einigen Gebieten der Sahara und der Sahelzone hoch und nimmt noch zu. Die Grenze zu Algerien ist geschlossen (AA 9.7.2020; vergleiche EDA 9.7.2020, BMEIA 9.7.2020). Das völkerrechtlich umstrittene Gebiet der Westsahara erstreckt sich südlich der marokkanischen Stadt Tarfaya bis zur mauretanischen Grenze. Es wird sowohl von Marokko als auch von der Unabhängigkeitsbewegung Frente Polisario beansprucht. Die United Nations Mission for the Referendum in Western Sahara MINURSO überwacht den Waffenstillstand zwischen den beiden Parteien. Auf beiden Seiten der Demarkationslinie (Sandwall) sind diverse Minenfelder vorhanden (EDA 9.7.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (9.7.2020): Marokko - Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/marokko-node/marokkosicherheit/224080, Zugriff 9.7.2020 - BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (9.7.2020): Reiseinformation Marokko, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/marokko/, Zugriff 9.7.2020 - EDA - Eidgenössisches Departemenet für auswärtige Angelegenheiten (9.7.2020): Reisehinweise für Marokko, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/marokko/reisehinweise-marokko.html, Zugriff 9.7.2020 - FD - France Diplomatie (9.7.2020): Conseils aux Voyageurs - Maroc - Sécurité, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/maroc/#derniere_nopush, Zugriff 9.7.2020 - IT-MAE - Ministero degli Affari Esteri e della Cooperazione Internazionale (9.7.2020): Viaggiare Sicuri – Marocco, http://www.viaggiaresicuri.it/country/MAR, Zugriff 9.7.2020 - USDOS - United States Department of State (24.6.2020): Country Reports on Terrorism 2019 – Chapter 1 - Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2032530.html, Zugriff 9.7.
  5. Bewegungsfreiheit- USDOS - United States Department of State (24.6.2020): Country Reports on Terrorism 2019 – Chapter 1 - Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2032530.html, Zugriff 9.7.2020,
  6. Bewegungsfreiheit Letzte Änderung: 7.4.2020 Gesetzlich sind innerhalb des Landes Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung gewährleistet. Die Behörden respektieren diese Rechte üblicherweise (USDOS 11.3.2020). Sahrawis/Sahraouis genießen innerhalb Marokkos uneingeschränkte Bewegungsfreiheit (AA 14.2.2018). Die Regierung stellte Sahrawis weiterhin Reisedokumente zur Verfügung, und es wurden keine Fälle von Behörden gemeldet, die Sahrawis daran hinderten, das Land zu verlassen (USDOS 11.3.2020). Wer nicht per Haftbefehl gesucht wird, kann unter Beachtung der jeweiligen Visavorschriften in der Regel problemlos das Land verlassen. Dies gilt auch für bekannte Oppositionelle oder Menschenrechtsaktivisten (AA 14.2.2018). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (14.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/1424844/4598_1519120123_auswaertiges-amt-bericht-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-im-koenigreich-marokko-stand-november-2017-14-02-2018.pdf, Zugriff 5.9.2019 - USDOS - United States Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Morocco, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/MOROCCO-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 2.4.
  7. Grundversorgung- USDOS - United States Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Morocco, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/MOROCCO-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 2.4.2020,
  8. Grundversorgung Letzte Änderung: 9.7.2020 Die Grundversorgung der Bevölkerung ist gewährleistet, Brot, Zucker und Gas werden subventioniert. Staatliche soziale Unterstützung ist kaum vorhanden, vielfach sind religiös-karitative Organisationen tätig. Die entscheidende Rolle bei der Betreuung Bedürftiger spielt nach wie vor die Familie. Staatliche und sonstige Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer gibt es nicht (AA 14.2.2018). König Mohammed VI. und die bisherige Regierung streben eine durchgreifende Modernisierung und Diversifizierung des Landes an, das seine Chancen neben dem Hauptpartner EU verstärkt in Afrika sucht. Gebergemeinschaft, OECD und IWF unterstützen diesen Modernisierungskurs (AA 6.5.2019c). Formal ist Marokko eine freie Marktwirtschaft. Bedingt durch die starke Stellung der Königsfamilie und alteingesessener Eliten ist der Wettbewerb jedoch verzerrt. Seit dem Machtantritt von König Mohammed VI. hat die Vormachtstellung der Königsfamilie in Schlüsselsektoren wie Landwirtschaft, Bergbau, Einzelhandel, Transport, Telekommunikation und erneuerbaren Energien weiter zugenommen. Gleichzeitig sind immer mehr Marokkaner auf Überweisungen aus dem Ausland angewiesen, um zu überleben (GIZ 5.2020c).König Mohammed römisch sechs. und die bisherige Regierung streben eine durchgreifende Modernisierung und Diversifizierung des Landes an, das seine Chancen neben dem Hauptpartner EU verstärkt in Afrika sucht. Gebergemeinschaft, OECD und IWF unterstützen diesen Modernisierungskurs (AA 6.5.2019c). Formal ist Marokko eine freie Marktwirtschaft. Bedingt durch die starke Stellung der Königsfamilie und alteingesessener Eliten ist der Wettbewerb jedoch verzerrt. Seit dem Machtantritt von König Mohammed römisch sechs. hat die Vormachtstellung der Königsfamilie in Schlüsselsektoren wie Landwirtschaft, Bergbau, Einzelhandel, Transport, Telekommunikation und erneuerbaren Energien weiter zugenommen. Gleichzeitig sind immer mehr Marokkaner auf Überweisungen aus dem Ausland angewiesen, um zu überleben (GIZ 5.2020c). Ein gravierendes Problem bildet nach wie vor die Arbeitslosigkeit 2018 (laut IMF bei 9,8%, Dunkelziffer liegt wesentlich höher), vor allem unter der Jugend (ÖB 5.2019). Der Bevölkerungszuwachs in den aktiven Altersgruppen liegt deutlich höher als die Schaffung neuer Arbeitsplätze. Die reale Arbeitslosenquote, insbesondere bei Jugendlichen, liegt deutlich über den offiziell angegebenen ca. 10% (AA 6.5.2019c). Laut Informationen der Weltbank steht Marokko in der MENA-Region bei der Höhe der Auslandsüberweisungen von Migranten (Remittances) an zweiter Stelle. Zur Sicherung des sozialen und politischen Friedens verteilt der Staat Subventionen: Diese wurden in den letzten Jahren allerdings gekürzt, von 5 Mrd. Euro auf voraussichtlich umgerechnet 1,2 Mrd. Euro in
  9. Für das Jahr 2019 wurde eine Erhöhung um 30% auf 1,6 Mrd. Euro angekündigt. Trotz Subventionskürzungen und Privatisierungen hat die Staatsverschuldung in den vergangenen Jahren zugenommen (GIZ 5.2020c). Der informelle Bereich der Wirtschaft wird statistisch nicht erfasst, entfaltet aber erhebliche Absorptionskraft für den Arbeitsmarkt. Fremdsprachenkenntnisse - wie sie z.B. Heimkehrer aufweisen - sind insbesondere in der Tourismusbranche und deren Umfeld nützlich. Arbeitssuchenden steht die Internet-Plattform des nationalen Arbeitsmarktservices ANAPEC zur Verfügung (www.anapec.org), die neben aktueller Beschäftigungssuche auch Zugang zu Fortbildungsmöglichkeiten vermittelt. Unter 30-Jährige, die bestimmte Bildungsebenen erreicht haben, können mit Hilfe des OFPPT (www.ofppt.ma/) eine weiterführende Berufsausbildung einschlagen. Die marokkanische Regierung führt Programme der Armutsbekämpfung (INDH) und des sozialen Wohnbaus. Eine staatlich garantierte Grundversorgung/arbeitsloses Basiseinkommen existiert allerdings nicht. Der Mindestlohn (SMIG) liegt bei 2.570 Dirham (ca. EUR 234). Ein Monatslohn von etwa dem Doppelten dieses Betrags gilt als durchaus bürgerliches Einkommen. Statistisch beträgt der durchschnittliche Monatslohn eines Gehaltsempfängers 4.711 Dirham, wobei allerdings die Hälfte der - zur Sozialversicherung angemeldeten - Lohnempfänger nur den Mindestlohn empfängt. Ein ungelernter Hilfsarbeiter erhält für einen Arbeitstag (10 Std.) ca. 100 Dirham, Illegale aus der Subsahara erhalten weniger (ÖB 5.2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (14.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/1424844/4598_1519120123_auswaertiges-amt-bericht-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-im-koenigreich-marokko-stand-november-2017-14-02-2018.pdf, Zugriff 14.10.2019 - AA - Auswärtiges Amt (6.5.2019c): Marokko - Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/marokko-node/wirtschaft/224082, Zugriff 5.9.2019 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (5.2020c): LIPortal - Marokko – Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/marokko/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 6.7.2020 - ÖB - Österreichische Botschaft in Rabat (5.2019): Asylländerbericht Marokko
  10. Rückkehr- ÖB - Österreichische Botschaft in Rabat (5.2019): Asylländerbericht Marokko,
  11. Rückkehr Letzte Änderung: 8.11.2019 Das Stellen eines Asylantrags im Ausland ist nicht strafbar und wird nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts von den Behörden nicht als Ausdruck oppositioneller Gesinnung gewertet. Aus den letzten Jahren sind keine Fälle bekannt, in denen es zu einem Gerichtsurteil wegen der Stellung eines Asylantrags oder wegen des in einem Asylantrag enthaltenen Vorbringens gekommen wäre (AA 14.2.2018). Auf institutioneller Basis wird Rückkehrhilfe von IOM organisiert, sofern der abschiebende Staat mit IOM eine diesbezügliche Vereinbarung (mit Kostenkomponente) eingeht; Österreich hat keine solche Abmachung getroffen. Rückkehrer ohne eigene finanzielle Mittel dürften primär den Beistand ihrer Familie ansprechen; gelegentlich bieten auch NGOs Unterstützung. Der Verband der Familie und Großfamilie ist primärer sozialer Ankerpunkt der Marokkaner. Dies gilt mehr noch für den ländlichen Raum, in welchem über 40% der Bevölkerung angesiedelt und beschäftigt sind. Rückkehrer würden in aller Regel im eigenen Familienverband Zuflucht suchen. Der Wohnungsmarkt ist über lokale Printmedien und das Internet in mit Europa vergleichbarer Weise zugänglich, jedenfalls für den städtischen Bereich (ÖB 5.2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (14.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/1424844/4598_1519120123_auswaertiges-amt-bericht-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-im-koenigreich-marokko-stand-november-2017-14-02-2018.pdf, Zugriff 6.9.2019 - ÖB - Österreichische Botschaft in Rabat (5.2019): Asylländerbericht Marokko
  12. Mit Verfahrensanordnung

§ 52Abs.

1 BFA-VG vom 05.01.2021 wurde dem Beschwerdeführer die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH - BBU für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.13. Mit Verfahrensanordnung

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG vom 05.01.2021 wurde dem Beschwerdeführer die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH - BBU für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

  1. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 19.01.2021 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
  2. Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 27.01.2021 zur Entscheidung vorgelegt und der Gerichtsabteilung I405 zugewiesen. Nach erhobener Unzuständigkeitsanzeige wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung I405 abgenommen und der Gerichtsabteilung I406 neu zugewiesen, wo der Beschwerdeakt am 28.01.2021 einlangte.
  3. Am 01.02.2021 übermittelte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine Beschwerdeergänzung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen 1.
  5. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist marokkanischer Staatsangehörigkeit und Herkunft und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b AsylG
  6. Der Beschwerdeführer ist marokkanischer Staatsangehörigkeit und Herkunft und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 20 b, AsylG
  7. Seine Identität steht nicht fest. Er ist volljährig, ledig, kinderlos, bekennt sich zum muslimischen Glauben und gehört der Volksgruppe der Araber an. Der Beschwerdeführer reiste spätestens am 16.09.2014 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte insgesamt drei Anträge auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer verfügte zu keinem Zeitpunkt über einen regulären österreichischen Aufenthaltstitel und war nur während der Dauer seiner Asylverfahren zum Aufenthalt in Österreich berechtigt. Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und erwerbsfähig. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er wurde mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 18.10.2017, Zl. XXXX wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften zu einer Geldstrafe von 60 Tagsätzen zu je EUR 4,00 (240,00 EUR), im Nichteinbringungsfall 30 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er wurde mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 18.10.2017, Zl. römisch 40 wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften zu einer Geldstrafe von 60 Tagsätzen zu je EUR 4,00 (240,00 EUR), im Nichteinbringungsfall 30 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Gegen den Beschwerdeführer besteht ein aufrechtes achtzehnmonatiges Einreiseverbot. 1.
  8. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers Der erste Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 16.09.2014 wurde mit Bescheid des BFA vom 24.09.2014, Zl. XXXX als unbegründet abgewiesen. Mangels fristgerecht erhobener Beschwerde erwuchs dieser Bescheid am 11.10.2020 in erster Instanz in Rechtskraft.Der erste Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 16.09.2014 wurde mit Bescheid des BFA vom 24.09.2014, Zl. römisch 40 als unbegründet abgewiesen. Mangels fristgerecht erhobener Beschwerde erwuchs dieser Bescheid am 11.10.2020 in erster Instanz in Rechtskraft. Ein weiterer Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 08.04.2015 wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.11.2016, Zl. I406 2140081-1/3E, in zweiter Instanz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Zwischen rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens und der Zurückweisung des gegenständlichen dritten Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache mit Bescheid vom 24.12.2020 ist keine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten. Der Beschwerdeführer brachte im gegenständlichen Asylverfahren keine entscheidungsrelevanten neuen Fluchtgründe vor. Der Beschwerdeführer wird im Falle seiner Rückkehr nach Marokko mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. 1.
  9. Zu den Feststellungen zur Lage in Marokko: Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 24.12.2020 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Marokko auszugsweise zitiert und auf die Auswirkungen der weltweit herrschende COVID-19 Pandemie in Marokko eingegangen. Die individuelle Situation für den Beschwerdeführer hinsichtlich seines Herkunftsstaates Marokko hat sich nicht in einem Umfang verändert, der auf eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes schließen lässt. Auch die Rechtslage blieb, soweit entscheidungsrelevant, unverändert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist keine Änderung eingetreten, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich den Ausführungen der belangten Behörde vollinhaltlich anschließt. Der Beschwerdeführer erstattete kein substantiiertes Vorbringen hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr und es ergaben sich auch amtswegig keine diesbezüglichen Hinweise. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände kann nicht festgestellt werden, dass bei einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Marokko für den Beschwerdeführer eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände kann nicht festgestellt werden, dass bei einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Marokko für den Beschwerdeführer eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
  10. Beweiswürdigung: 2.
  11. Zum Verfahrensgang und zum Sachverhalt: Zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, sowie in das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Marokko. Einsicht wurde auch genommen in den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes zu I406 2140081-2 und damit zum Beschwerdeverfahren des vorangegangenen Asylverfahrens. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, die die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage stellten. Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt. 2.
  12. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung geeigneter, identitätsbezeugender Dokumente nicht fest. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu den Lebensumständen und zum Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet getroffen wurden, beruhen diese auf den Entscheidungen der beiden rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren und den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen. Der Beschwerdeführer brachte im gegenständlichen Verfahren keine gesundheitlichen Beschwerden vor. Auch aus dem Akteninhalt und dem Beschwerdeschriftsatz ergeben sich keinerlei derartigen Hinweise, sodass davon auszugehen war, dass er gesund und arbeitsfähig ist. Die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers leitet sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich ab. Die Feststellung, dass gegen den Beschwerdeführer ein aufrechtes Einreiseverbot besteht, ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt. Die belangte Behörde hat diese Feststellungen korrekt und nachvollziehbar gewürdigt. Aus dem Beschwerdevorbringen sind keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufgekommen. 2.
  13. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu den rechtskräftig abgeschlossenen vorangegangenen Asylverfahren und zum gegenständlichen Asylverfahren resultieren aus dem vorliegenden Verwaltungsakt. Der Beschwerdeführer hatte im Verfahren zu seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz vom 16.09.2014 erklärt, dass er seine Heimat aus wirtschaftlichen Beweggründen verlassen habe. Die belangte Behörde kam mit in erster Instanz in Rechtskraft erwachsenem Bescheid vom 24.09.2014, Zl. XXXX , zu dem Schluss, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgrund um keinen asylrelevanten Verfolgungsgrund handle.Die belangte Behörde kam mit in erster Instanz in Rechtskraft erwachsenem Bescheid vom 24.09.2014, Zl. römisch 40 , zu dem Schluss, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgrund um keinen asylrelevanten Verfolgungsgrund handle. Seinen zweiten, mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.11.2016, Zl. I406 2140081-1/3E, in zweiter Instanz zurückgewiesenen Antrag auf internationalen Schutz hatte der Beschwerdeführer damit begründet, dass ihm sein Vater telefonisch angedroht habe, ihn im Fall einer Rückkehr umzubringen. Auch die wirtschaftliche Lage in Marokko sei schwierig, und es gebe Probleme mit Banden. Am 29.11.2020 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Er erklärte, dass seine früheren Fluchtgründe nicht mehr aktuell seien. Sein einziger Fluchtgrund sei seine Homosexualität, derer er sich schon in jungen Jahren bewusst gewesen sei. Er fühle sich ausschließlich zu Männern hingezogen und habe nie eine Beziehung zu einer Frau gehabt. Er habe intime Beziehungen mit mehreren Männern gehabt, doch es gebe keine bestimmte Person. Seine Familie wolle ihn deswegen töten. Er habe vor allem Angst vor seinen Brüdern und Cousins. Einmal, im Alter von 13 Jahren, haben sie ihn gefesselt und töten wollen. Nach diesem Vorfall sei er von zu Hause weggegangen und nicht mehr zurückgekehrt. Die marokkanische Gesellschaft akzeptiere Homosexuelle nicht. In seinen beiden Vorverfahren habe er den Fluchtgrund der Homosexualität nicht erwähnt, aus Angst, dass jemand in der Heimat davon erfahre. Vom Bundesverwaltungsgericht ist nun zu prüfen, ob zwischen der Rechtskraft des ersten Asylverfahrens mit 11.10.2014 und der Zurückweisung des gegenständlichen Antrages wegen entschiedener Sache mit Bescheid vom 24.12.2020 eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist. Eine solche wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage liegt nicht vor: Das im gegenständlichen dritten Asylverfahren, dargelegte Vorbringen, wonach er homosexuell sei, war ihm bereits vor seiner Ausreise aus Marokko und somit zu einem Zeitpunkt bekannt, als das Verfahren zu seiner ersten Asylantragsstellung noch nicht rechtskräftig abgeschlossen war und hätte er solches bereits in diesem Verfahren vorzubringen gehabt. Auch den Beschwerdeausführungen ist nicht zu entnehmen, warum es sich im gegenständlichen Fall entgegen der Ansicht der belangten Behörde um keine "entschiedene Sache" handle. Es ist somit insgesamt weder eine Änderung der Rechts- noch der Sachlage erkennbar. Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt auch nicht substantiiert, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt. Daher war der gegenständliche Antrag von der belangten Behörde schon aus diesem Grund wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Im übrigen ist nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch dienliche vorzubringen und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst passend und gleichbleibend schildert, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt ist. Während der Beschwerdeführer in seinen ersten beiden Asylverfahren noch völlig andere Fluchtgründe angab, baute er den Sachverhalt im gegenständlichen Folgeverfahren dahingehend aus, dass er homosexuell sei; weiters ist zu beachten, dass sich der Beschwerdeführer nun schon mehrere Jahre in Österreich aufhält, sich ihm bereits mehrfach die Möglichkeit geboten hätte, sich gegenüber den österreichischen Behörden zu öffnen und seinen wahren Fluchtgrund bekanntzugeben, der Beschwerdeführer für die Eröffnung seiner Homosexualität jedoch zielsicher den Zeitpunkt wählte, als er nach einem über einjährigen Untertauchen und dem fehlgeschlagenen Fluchtversuch vor der Polizei bei seinem unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet betreten und festgenommen wurde. Es fällt in diesem Zusammenhang zudem auf, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines zweiten Asylantrages bereits einmal den Rechtsgang zum Bundesverwaltungsgericht genommen hat und im Zuge dessen die angeblich bestehende Homosexualität mit keinem Wort erwähnt hat, obwohl er in der Beschwerde vom Verein Menschenrechte Österreich unterstützt wurde. Es liegt somit nahe, dass der Beschwerdeführer mit der neuerlichen Asylantragstellung bezweckte, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu verlängern. Hinzu kommen gravierende Widersprüchlichkeiten, die der Beschwerdeführer nicht aufzuklären vermochte. So erklärte er bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am 15.12.2020, er habe noch nie eine Beziehung mit einer Frau geführt. Auf Vorhalt, dass er am 14.05.2019 im Rahmen einer Einvernahme zur Schubhaft noch angegeben hatte, zwei Jahre lang eine Freundin gehabt zu haben, jedoch jetzt von ihr getrennt zu sein, erklärte der Beschwerdeführer, es habe sich dabei um eine Frau gehandelt, die ihn unterstützt habe und bei der er wohnen habe dürfen. Der Beschwerdeführer war jedoch nicht in der Lage, den Familiennamen, das Geburtsdatum oder zumindest das Alter der Frau bekanntzugeben, auch eine Telefonnummer oder sonstige Kontaktdaten konnte er nicht nennen. Die Frau sei mittlerweile in die Steiermark verzogen, auch die damalige Meldeadresse wisse er nicht mehr. Er stimmte einer zeugenschaftlichen Einvernahme der Frau zu, um die aufgetretenen Widersprüche aufzuklären und ihm wurden zwei Tage Zeit gegeben, nähere Kontaktangaben bekanntzugeben, jedoch kam er dieser Aufforderung nicht nach. Auch hatte der Beschwerdeführer noch in einer Einvernahme zu seinem zweiten Asylantrag am 05.09.2016 angegeben, noch mit seinen Eltern und Geschwistern in Kontakt zu stehen, über seine Geschwister Grüße an seine Eltern ausrichten zu lassen und seine Familie finanziell unterstützen zu wollen, sobald er dazu in der Lage sei. Dazu in Widerspruch behauptete er nun, seit 13 Jahren keinen Kontakt mehr zu seinen Familienangehörigen zu haben, wobei aufgrund der Detailliertheit seiner damaligen Angaben ein Verständnis- oder Übersetzungsfehler ausgeschlossen ist und der Beschwerdeführer keine plausible Erklärung dazu fand. 2.
  14. Zum Herkunftsstaat: Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 15.05.2012, 2012/18/0041). Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen vergleiche VwGH 15.05.2012, 2012/18/0041). Eine Änderung der Situation in Marokko seit der rechtskräftigen Vorentscheidung wurde in der Beschwerde nicht substantiiert behauptet und entspricht auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes. Es sind auch keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, etwa eine schwere Erkrankung oder ein sonstiger auf seine Person bezogener außergewöhnlicher Umstand, welcher eine neuerliche umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen ließe. Auch in Bezug auf eine etwaige Rückkehrgefährdung im Sinne einer realen Gefahr einer Verletzung der in Art. 2 und 3 EMRK verankerten Rechte des Beschwerdeführers ist daher keine Änderung des Sachverhaltes erkenntlich.Es sind auch keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, etwa eine schwere Erkrankung oder ein sonstiger auf seine Person bezogener außergewöhnlicher Umstand, welcher eine neuerliche umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen ließe. Auch in Bezug auf eine etwaige Rückkehrgefährdung im Sinne einer realen Gefahr einer Verletzung der in Artikel 2 und 3 EMRK verankerten Rechte des Beschwerdeführers ist daher keine Änderung des Sachverhaltes erkenntlich. Auch ist nicht bekannt, dass in ganz Marokko gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefahr im Sinn der Art. 2 oder 3 EMRK ausgesetzt ist, und es besteht auch nicht auf dem gesamten Staatsgebiet von Marokko ein innerstaatlicher oder internationaler Konflikt, durch den mit einem Aufenthalt in Marokko für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt verbunden wäre.Auch ist nicht bekannt, dass in ganz Marokko gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefahr im Sinn der Artikel 2, oder 3 EMRK ausgesetzt ist, und es besteht auch nicht auf dem gesamten Staatsgebiet von Marokko ein innerstaatlicher oder internationaler Konflikt, durch den mit einem Aufenthalt in Marokko für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt verbunden wäre. Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen herangezogen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Aufgrund der Kürze der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich keine Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen. Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht substantiiert entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher diesen Feststellungen vollinhaltlich an.
  15. Rechtliche Beurteilung: 3.1.
  16. Zur anzuwendenden Rechtslage: Die maßgebliche Bestimmung des § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 lautet:Die maßgebliche Bestimmung des Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 lautet: Abänderung und Behebung von Amts wegen § 68.

(1)Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung

den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Paragraph 68,

(1)Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung

den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. 3.1.2. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG kann - unter anderem - eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann - unter anderem - eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Nach der ersten Fallvariante des § 21 Abs. 7 BFA-VG darf von einer Verhandlung nur abgesehen werden, wenn die Verwaltungsinstanz ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und eine schlüssige Beweiswürdigung vorgenommen hat. Darüber hinaus darf in der Beschwerde nicht zulässigerweise ein neuer Sachverhalt konkret behauptet oder die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde substantiiert bekämpft worden sein (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Kommentar zum Asyl-und Fremdenrecht, § 21 BFA-VG, K 19; zusammenfassend VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, siehe sogleich).Nach der ersten Fallvariante des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG darf von einer Verhandlung nur abgesehen werden, wenn die Verwaltungsinstanz ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und eine schlüssige Beweiswürdigung vorgenommen hat. Darüber hinaus darf in der Beschwerde nicht zulässigerweise ein neuer Sachverhalt konkret behauptet oder die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde substantiiert bekämpft worden sein (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Kommentar zum Asyl-und Fremdenrecht, Paragraph 21, BFA-VG, K 19; zusammenfassend VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, siehe sogleich). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und -0018, zusammenfassend ausgeführt, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Im vorliegenden Fall findet sich eine Rechtsgrundlage für den Entfall der mündlichen Verhandlung in § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG, weil der Antrag der Beschwerdeführer zu Recht wegen Vorliegens entschiedener Sache

§ 68AVG durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückgewiesen wurde.

Im vorliegenden Fall findet sich eine Rechtsgrundlage für den Entfall der mündlichen Verhandlung in Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG, weil der Antrag der Beschwerdeführer zu Recht wegen Vorliegens entschiedener Sache

Paragraph 68, AVG durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückgewiesen wurde. Bei dieser Ermessensbestimmung ("Verhandlung kann entfallen") ist die im Asylverfahren einschlägige lex specialis des § 21 Abs. 7 BFA-VG zu beachten, die den Entfall einer mündlichen Verhandlung unter die Voraussetzung stellt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Damit ist auch im vorliegenden Fall die zu dieser Bestimmung sowie zu § 24 Abs. 4 VwGVG ergangene, oben aufgezeigte Rechtsprechung maßgeblich.Bei dieser Ermessensbestimmung ("Verhandlung kann entfallen") ist die im Asylverfahren einschlägige lex specialis des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG zu beachten, die den Entfall einer mündlichen Verhandlung unter die Voraussetzung stellt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Damit ist auch im vorliegenden Fall die zu dieser Bestimmung sowie zu Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ergangene, oben aufgezeigte Rechtsprechung maßgeblich. Eine mündliche Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall deshalb unterbleiben, weil aus dem Inhalt des dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakts die Grundlage des bekämpften Bescheids unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Die belangte Behörde kam ihrer Ermittlungspflicht durch die Befragung der Beschwerdeführer zu seinem neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz nach und setzte sich mit dem erstatteten Vorbringen auseinander. Der Sachverhalt wurde somit nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt. Es hat sich auch in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit den Beschwerdeführern im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu erörtern. Betreffend die Länderberichte hat sich im Vergleich zum Behördenverfahren schon angesichts des Zeitpunktes der Behördenentscheidung keine Änderung ergeben; eine mündliche Verhandlung war daher auch in dem Sinne nicht von Nöten. Die Lebensumstände der Beschwerdeführer in Österreich waren aus deren Angaben im vorangegangenen Verfahren ausreichend zu entnehmen. Bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes weist die Entscheidung der belangten Behörde immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf. Auch sonst hat sich kein Hinweis ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit den Beschwerdeführern im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern. Dem Asylakt waren sämtliche entscheidungsrelevanten Grundlagen zu entnehmen. Vor diesem Hintergrund konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu A) 3.

  1. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides: 3.2.1 Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.2.1 Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): Da die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst. Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH
  2. 1985, 83/06/0023, u.a.). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes – nicht bloß von Nebenumständen – kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH
  3. 2000, 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I,
  4. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH
  5. 1985, 83/06/0023, u.a.). Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes – nicht bloß von Nebenumständen – kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche z.B. VwGH
  6. 2000, 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins,
  7. Aufl. 1998, E 80 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur). Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH
  8. 1977, 2609/76). Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH
  9. 2005, 2004/20/0010 bis 0013; VwGH
  10. 2004, 2002/20/0391; VwGH
  11. 2003, 99/20/0480; VwGH
  12. 2002, 2002/20/0315).Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern vergleiche VwGH
  13. 2005, 2004/20/0010 bis 0013; VwGH
  14. 2004, 2002/20/0391; VwGH
  15. 2003, 99/20/0480; VwGH
  16. 2002, 2002/20/0315). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH
  17. 2002, 2000/07/0235; VwGH
  18. 1999, 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH
  19. 1999, 97/21/0913; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I,
  20. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche VwGH
  21. 2002, 2000/07/0235; VwGH
  22. 1999, 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH
  23. 1999, 97/21/0913; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins,
  24. Aufl. 1998, E 90 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur). Ist davon auszugehen, dass ein/eine Asylwerber/Asylwerberin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser/diese jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. VwGH
  25. 2004, 2002/20/0391; VwGH
  26. 2004; 2003/01/0431; VwGH
  27. 2002, 2002/20/0315; VwGH
  28. 2000, 99/20/0173; VwGH
  29. 1999, 98/20/0467).Ist davon auszugehen, dass ein/eine Asylwerber/Asylwerberin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser/diese jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen vergleiche VwGH
  30. 2004, 2002/20/0391; VwGH
  31. 2004; 2003/01/0431; VwGH
  32. 2002, 2002/20/0315; VwGH
  33. 2000, 99/20/0173; VwGH
  34. 1999, 98/20/0467). Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH
  35. 1995, 93/08/0207). Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden vergleiche VwGH
  36. 1995, 93/08/0207). Für das Bundesverwaltungsgericht ist daher Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers zu Recht

§ 68Abs.

1 AVG zurückgewiesen hat.Für das Bundesverwaltungsgericht ist daher Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers zu Recht

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Die Anwendbarkeit des § 68 AVG setzt

Abs. 1 das Vorliegen eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides, d. h. eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpft werden kann, voraus. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, der den ersten Antrag auf internationalen Schutz abweisende Bescheid der belangten Behörde vom 24.09.2014, Zl. XXXX , ist mangels fristgerecht erhobener Beschwerde am 11.10.2014 in erster Instanz in formelle Rechtskraft erwachsen.Die Anwendbarkeit des Paragraph 68, AVG setzt

Absatz eins, das Vorliegen eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides, d. h. eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpft werden kann, voraus. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, der den ersten Antrag auf internationalen Schutz abweisende Bescheid der belangten Behörde vom 24.09.2014, Zl. römisch 40 , ist mangels fristgerecht erhobener Beschwerde am 11.10.2014 in erster Instanz in formelle Rechtskraft erwachsen. Das BFA hat - wie in der Beweiswürdigung zusammengefasst - völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass entschiedene Sache vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Auffassung der belangten Behörde an, dass die Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet sind, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken und dass darin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden kann. Weder in den beiden Vorverfahren, noch im gegenständlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer relevante Fluchtgründe vorgebracht. Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann. Der angefochtene Spruchpunkt I. war sohin vollinhaltlich zu bestätigen.Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann. Der angefochtene Spruchpunkt römisch eins. war sohin vollinhaltlich zu bestätigen. 3.2.2 Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2.2 Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): Zu überprüfen ist auch, ob sich der Sachverhalt bzw. die Rechtslage in Bezug auf den Status eines subsidiär Schutzberechtigten verändert haben. Letzteres ist nicht gegeben, eine entscheidungswesentliche Änderung der Rechtslage in Bezug auf § 8 AsylG 2005 ist nicht eingetreten.Zu überprüfen ist auch, ob sich der Sachverhalt bzw. die Rechtslage in Bezug auf den Status eines subsidiär Schutzberechtigten verändert haben. Letzteres ist nicht gegeben, eine entscheidungswesentliche Änderung der Rechtslage in Bezug auf Paragraph 8, AsylG 2005 ist nicht eingetreten. Auch eine Änderung der Lage im Marokko ist laut herangezogenem Länderinformationsblatt nicht erfolgt, auch nicht in Hinblick auf die Corona-Pandemie. Der Beschwerdeführer ist als junger Mann ohne Vorerkrankungen kein Angehöriger einer Risikogruppe und ist, da es sich um eine weltweite Pandemie handelt, in Marokko keinem anderen oder erhöhten Risiko ausgesetzt als in Österreich oder einem sonstigen Ort. Es darf auch nicht vergessen werden, dass die Gewährung eines Status nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 voraussetzt, dass die reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit eine Verletzung des Art. 3 EMRK aufgezeigt wird (vgl. zuletzt VwGH, 23.03.2017, Ra 2016/20/0188); die bloße Möglichkeit einer Existenzbedrohung kann diese Schwelle nicht erreichen. Es darf auch nicht vergessen werden, dass die Gewährung eines Status nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 voraussetzt, dass die reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit eine Verletzung des Artikel 3, EMRK aufgezeigt wird vergleiche zuletzt VwGH, 23.03.2017, Ra 2016/20/0188); die bloße Möglichkeit einer Existenzbedrohung kann diese Schwelle nicht erreichen. Zu prüfen sind aber auch etwaige Änderungen in der Person des Beschwerdeführers, welche eine neue Refoulement-Prüfung notwendig machen könnten. Derartige Umstände sind nicht hervorgekommen. Das Bundesamt hatte im angefochtenen Bescheid festgestellt, dass der Beschwerdeführer an keiner Erkrankung leide. Dem wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegengetreten. Die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache war daher rechtmäßig, weshalb die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt II. abzuweisen war.Die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache war daher rechtmäßig, weshalb die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. abzuweisen war. 3.2.3 Zur Nicht-Erteilung eines Aufenthaltstitels (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.2.3 Zur Nicht-Erteilung eines Aufenthaltstitels (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides): Im Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde (u.a.) aus, dass dem Beschwerdeführer eine "Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen" (gemeint war wohl „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“)

§ 57Asyl

G nicht erteilt werde.Im Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde (u.a.) aus, dass dem Beschwerdeführer eine "Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen" (gemeint war wohl „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“)

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt werde. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatangehörigen ist gem. § 57 AsylG von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt im Bundesgebiet gem. § 46a Abs. 1 Z 1 od. Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt. Eine Erteilung ist weiters vorgesehen zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von mit diesen in Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen, insbesondere an Zeugen oder Opfern von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel. Die Aufenthaltsberechtigung wird auch an Opfer von Gewalt erteilt, sofern eine einstweilige Verfügung nach § 382b oder 382e EO erlassen wurde oder hätte werden können und die Erteilung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatangehörigen ist gem. Paragraph 57, AsylG von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt im Bundesgebiet gem. Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, od. Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt. Eine Erteilung ist weiters vorgesehen zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von mit diesen in Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen, insbesondere an Zeugen oder Opfern von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel. Die Aufenthaltsberechtigung wird auch an Opfer von Gewalt erteilt, sofern eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 382 b, oder 382e EO erlassen wurde oder hätte werden können und die Erteilung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 57 AsylG wurde weder vom Beschwerdeführer behauptet noch gibt es dafür im Verwaltungsakt irgendwelche Hinweise. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG als unbegründet abzuweisen.Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 57, AsylG wurde weder vom Beschwerdeführer behauptet noch gibt es dafür im Verwaltungsakt irgendwelche Hinweise. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.2.4. Rückkehrentscheidung:

§ 10Abs. 1 Asyl

G sowie § 52 Abs. 2 Z 2 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ein Aufenthaltstitel gem. § 57 von Amts wegen nicht zu erteilen ist. Diese Bestimmungen sind grundsätzlich auch bei der Zurückweisung eines Folgeantrags nach § 68 Abs. 1 AVG anzuwenden, da weiterhin eine rechtskräftige abweisende Entscheidung nach §§ 3 und 8 AsylG vorliegt (vgl. VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082).

Paragraph 10, Absatz eins, AsylG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ein Aufenthaltstitel gem. Paragraph 57, von Amts wegen nicht zu erteilen ist. Diese Bestimmungen sind grundsätzlich auch bei der Zurückweisung eines Folgeantrags nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG anzuwenden, da weiterhin eine rechtskräftige abweisende Entscheidung nach Paragraphen 3 und 8 AsylG vorliegt vergleiche VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082). Dies gilt jedoch nur, sofern keine mit einem Einreiseverbot verbundene aufrechte Rückkehrentscheidung vorliegt oder neue Tatsachen

§ 52Abs.

2 und 3 FPG in Hinblick auf ein Einreiseverbot hervorkommen oder entstehen (§ 59 Abs. 5 FPG).Dies gilt jedoch nur, sofern keine mit einem Einreiseverbot verbundene aufrechte Rückkehrentscheidung vorliegt oder neue Tatsachen

Paragraph 52, Absatz 2 und 3 FPG in Hinblick auf ein Einreiseverbot hervorkommen oder entstehen (Paragraph 59, Absatz 5, FPG). Im vorliegenden Fall wurde gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid des BFA vom 27.07.2018 eine mit einem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung erlassen, die unangefochten am 08.09.2018 in Rechtskraft erwuchs. Daher konnte eine neuerliche Rückkehrentscheidung unterbleiben. Mangels Vorliegens einer Rückkehrentscheidung im bekämpften Bescheid – die eine Prüfung der Voraussetzungen nach Art. 8 EMRK indiziert – war Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens daher lediglich der Ausspruch über die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers. Somit war jegliche inhaltliche Auseinandersetzung zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers und zu seiner Integration in Österreich unberücksichtigt zu lassen. Mangels Vorliegens einer Rückkehrentscheidung im bekämpften Bescheid – die eine Prüfung der Voraussetzungen nach Artikel 8, EMRK indiziert – war Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens daher lediglich der Ausspruch über die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers. Somit war jegliche inhaltliche Auseinandersetzung zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers und zu seiner Integration in Österreich unberücksichtigt zu lassen. B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I406.2140081.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.