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{'item': 'L510 2231852-1'}

Obsah (15)Art 133§ 3§ 57§ 10§ 52§ 55§ 47§ 6§ 7§ 17Art. 130§ 8§ 9§ 46a§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.02.2021 GeschäftszahlL510 2231852-1 Spruch, L510 2231852-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

beschlossen: A) Das Verfahren wird hinsichtlich der Spruchpunkte I und II des angefochtenen Bescheides nach Zurückziehung der Beschwerden in diesem Umfang eingestellt. Das Verfahren wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei des angefochtenen Bescheides nach Zurückziehung der Beschwerden in diesem Umfang eingestellt. B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe: , Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang 1. Die beschwerdeführende Partei (bP) stellte nach nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 05.12.2019 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich vom BFA

§ 3Abs 1 Asyl

G 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III).

§ 10Abs 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP

§ 52

Abs 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV).

§ 55

Abs 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt V). Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich vom BFA

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch fünf). Gegen diesen Bescheid wurde in vollem Umfang Beschwerde erhoben. 2. Mit Schriftsatz der Vertretung der bP vom 17.02.2021 wurde dem BVwG mitgeteilt, dass die bP mit der österreichischen Staatsbürgerin XXXX seit XXXX 2020 verheiratet sei und mit dieser den gleichen Wohnort habe. Die bP verfüge mittlerweile über den Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“

§ 47NAG. Die Erteilung des Aufenthaltstitels sei aufgrund der Tatsache möglich gewesen, da die b

P in den Anwendungsbereich des Assoziationsabkommens EWG/Türkei falle. Die Rückkehrentscheidung sei somit nicht mehr vertretbar. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I und II wurden zurückgezogen. 2. Mit Schriftsatz der Vertretung der bP vom 17.02.2021 wurde dem BVwG mitgeteilt, dass die bP mit der österreichischen Staatsbürgerin römisch 40 seit römisch 40 2020 verheiratet sei und mit dieser den gleichen Wohnort habe. Die bP verfüge mittlerweile über den Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“

Paragraph 47, NAG. Die Erteilung des Aufenthaltstitels sei aufgrund der Tatsache möglich gewesen, da die bP in den Anwendungsbereich des Assoziationsabkommens EWG/Türkei falle. Die Rückkehrentscheidung sei somit nicht mehr vertretbar. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei wurden zurückgezogen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen (Sachverhalt) 1.
  2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei: Die Identität der bP steht fest. Sie führt den im Spruch genannten Namen und das dort angeführte Geburtsdatum. Die bP ist Staatsangehörige der Türkei, gehört der Volksgruppe der Kurden an und ist muslimischen Glaubens. Die bP hat den Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ inne, welcher ihr durch das zuständige Amt der Landesregierung

den Bestimmungen des § 47 NAG am 20.01.2021, gültig bis 19.01.2022, erteilt wurde. Die bP hat den Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ inne, welcher ihr durch das zuständige Amt der Landesregierung

den Bestimmungen des Paragraph 47, NAG am 20.01.2021, gültig bis 19.01.2022, erteilt wurde. Die bP zog durch ihre Vertretung die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I und II des verfahrensgegenständlichen Bescheides zurück. Die bP zog durch ihre Vertretung die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei des verfahrensgegenständlichen Bescheides zurück.

  1. Beweiswürdigung Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der bP, der von ihr vorgelegten Beweismittel, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes, der Mitteilung vom 17.02.2021 sowie einer Einsichtnahme in die Daten des IZF. 2.1 Zur Person der beschwerdeführenden Partei Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt einheitlichen, im Wesentlichen widerspruchsfreien Angaben sowie ihren im Verfahren dargelegten Sprach- und Ortskenntnissen und den seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmitteln. Die Feststellung in Bezug auf den Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ ergibt sich aus den Datensätzen des IZF. Am Vorliegen einer eindeutigen Erklärung in Bezug auf die Beschwerdezurückziehung der o. a. Spruchpunkte durch die Vertretung der bP hegt das BVwG keine Zweifel.
  2. Rechtliche Beurteilung

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 7Abs 1 Z 1 BFA-VG idg

F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) des Beschlusses: Einstellung des Verfahrens in Bezug auf die Spruchpunkte I und II.:Einstellung des Verfahrens in Bezug auf die Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei.: § 7 Abs 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. , Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, VwGVG, K 6). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. z.B. VwGH v. 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320, uvm. zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche z.B. VwGH v. 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320, uvm. zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG). Aufgrund der schriftlichen Zurückziehung der Beschwerden im oben dargelegten Umfang durch die Vertretung der bP und des somit rechtswirksamen Verzichts auf die Beschwerden in diesem Umfang, war das Verfahren in Bezug auf die Spruchpunkte I und II spruchgemäß einzustellen. Diese Einstellung hatte durch Beschluss zu erfolgen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Aufgrund der schriftlichen Zurückziehung der Beschwerden im oben dargelegten Umfang durch die Vertretung der bP und des somit rechtswirksamen Verzichts auf die Beschwerden in diesem Umfang, war das Verfahren in Bezug auf die Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei spruchgemäß einzustellen. Diese Einstellung hatte durch Beschluss zu erfolgen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). , Zu A) des Erkenntnisses: Abweisung der Beschwerde in Bezug auf Spruchpunkt III und Behebung der Spruchpunkte IV bis V:Abweisung der Beschwerde in Bezug auf Spruchpunkt römisch drei und Behebung der Spruchpunkte römisch vier bis V: 1. In Spruchpunkt III wurde der bP ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G seitens des BFA nicht gewährt. 1. In Spruchpunkt römisch drei wurde der bP ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG seitens des BFA nicht gewährt.

§ 10Abs 1 Z 3 Asyl

G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen kein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 erteilt wird.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen kein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt wird. 1.

  1. Gegenständlich wurde der Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch in Bezug auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. 1.
  2. Wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich, erfolgte die Abweisung auch nicht

§ 8Abs 3a Asyl

G 2005 [Ausschluss v. subs. Schutz] und ist auch keine Aberkennung [v. subs. Schutz]

§ 9Abs 2 Asyl

G 2005 ergangen.1.2. Wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich, erfolgte die Abweisung auch nicht

Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 [Ausschluss v. subs. Schutz] und ist auch keine Aberkennung [v. subs. Schutz]

Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 ergangen. 1.3.

§ 57Abs 1 Asyl

G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:1.3.

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46a

Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. 1.
  4. Ein Sachverhalt, wonach der bP gem. § 57 Abs 1 Z 1-3 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen wäre, liegt hier nicht vor, weshalb eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ vom Bundesamt zu recht nicht zu erteilen war. Die Beschwerde in Bezug auf Spruchpunkt III war somit abzuweisen. 1.
  5. Ein Sachverhalt, wonach der bP gem. Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins -, 3, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen wäre, liegt hier nicht vor, weshalb eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ vom Bundesamt zu recht nicht zu erteilen war. Die Beschwerde in Bezug auf Spruchpunkt römisch drei war somit abzuweisen.
  6. In Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides erließ das BFA

§ 10Abs 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52

Abs 2 Z 2 FPG, da der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde. 2. In Spruchpunkt römisch vier des angefochtenen Bescheides erließ das BFA

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, da der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde. § 52 Abs 2 FPG Lautet:Paragraph 52, Absatz 2, FPG Lautet:

(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Mit 20.01.2021 wurde der bP der Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“

§ 47NAG durch das zuständige Amt der Landesregierung, gültig bis 19.01.2022, erteilt.Mit 20.01.2021 wurde der b

P der Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“

Paragraph 47, NAG durch das zuständige Amt der Landesregierung, gültig bis 19.01.2022, erteilt. Der bP kommt somit seit diesem Zeitpunkt ein Aufenthaltsrecht nach § 47 NAG und somit nach einem anderen Bundesgesetz zu, weshalb zum Entscheidungszeitpunkt eine Rückkehrentscheidung gegen die bP entsprechend der Vorschrift des § 52 Abs 2 FPG nicht erlassen werden darf. Der bP kommt somit seit diesem Zeitpunkt ein Aufenthaltsrecht nach Paragraph 47, NAG und somit nach einem anderen Bundesgesetz zu, weshalb zum Entscheidungszeitpunkt eine Rückkehrentscheidung gegen die bP entsprechend der Vorschrift des Paragraph 52, Absatz 2, FPG nicht erlassen werden darf. Folglich war der Beschwerde in Bezug auf Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dieser ersatzlos zu beheben.Folglich war der Beschwerde in Bezug auf Spruchpunkt römisch vier des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dieser ersatzlos zu beheben. In Spruchpunkt V stellte das BFA fest, dass

§ 55

Abs 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. In Spruchpunkt römisch fünf stellte das BFA fest, dass

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Da dieser rechtlich auf die Rückkehrentscheidung aufbauende Ausspruch aufgrund der Behebung der Rückkehrentscheidung seine Grundlage verloren hat, war auch dieser Spruchpunkt ersatzlos zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L510.2231852.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.