GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm §§ 38, 10 Abs 1 Z 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraphen 38, 10, Absatz eins, Ziffer eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, (WV) idgF, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
F, nicht zulässig.Die Revision ist
F, nicht zulässig. Ferner ergeht der: BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und den fachkundigen Laienrichtern Mag. Peter SIGHARTNER und Mag. Eva-Maria MEINDL über die Beschwerde von XXXX , SVNr. XXXX , gegen den Spruchpunkt der Beschwerdevorentscheidung vom 09.12.2020, GZ: XXXX , mit dem die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
GVG ausgeschlossen wurde:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und den fachkundigen Laienrichtern Mag. Peter SIGHARTNER und Mag. Eva-Maria MEINDL über die Beschwerde von römisch 40 , SVNr. römisch 40 , gegen den Spruchpunkt der Beschwerdevorentscheidung vom 09.12.2020, GZ: römisch 40 , mit dem die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen wurde: A) Die Beschwerde wird
GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 13 Abs. 2 VwGVG, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
F, nicht zulässig.Die Revision ist
F, nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 28.10.2020 – Übermittlung des Stellenangebots durch das AMS XXXX als Telefonist bei „ XXXX “; Antritt ehestmöglich; Bewerbung schriftlich direkt an das AMS 28.10.2020 – Übermittlung des Stellenangebots durch das AMS römisch 40 als Telefonist bei „ römisch 40 “; Antritt ehestmöglich; Bewerbung schriftlich direkt an das AMS 31.10.2020 - schriftliche Bewerbung der bP (beschwerdeführenden Partei) beim AMS XXXX zH Frau XXXX 31.10.2020 - schriftliche Bewerbung der bP (beschwerdeführenden Partei) beim AMS römisch 40 zH Frau römisch 40 04.11.2020 – Rückmeldung der Kampagnenleitung (Personalabteilung) von „ XXXX “ Frau XXXX über das Bewerbungsgespräch mit der bP-Absage04.11.2020 – Rückmeldung der Kampagnenleitung (Personalabteilung) von „ römisch 40 “ Frau römisch 40 über das Bewerbungsgespräch mit der bP-Absage 06.11.2020 – niederschriftliche Befragung der bP beim AMS XXXX hinsichtlich des Nichtzustandekommens der zugewiesenen Beschäftigung06.11.2020 – niederschriftliche Befragung der bP beim AMS römisch 40 hinsichtlich des Nichtzustandekommens der zugewiesenen Beschäftigung 23.11.2020 – Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (in Folge belangte Behörde bzw. bB) auf Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 04.11.2020 – 29.12.2020
Vm § 10 AlVG23.11.2020 – Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (in Folge belangte Behörde bzw. bB) auf Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 04.11.2020 – 29.12.2020
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG 27.11.2020 – Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.11.2020 09.12.2020 – Beschwerdevorentscheidung, Abweisung der Beschwerde vom 27.11.2020; zugestellt am 11.12.2020 23.12.2020 – Vorlageantrag der bP 07.01.2021 – Beschwerdevorlage an BVwG II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.0. Feststellungen (Sachverhalt): Am 28.10.2020 wurde der bP von der belangten Behörde ein Stellenangebot als Telefonist bei der Firma „ XXXX “ mit einer kollektivvertraglichen Entlohnung und ehest möglichen Arbeitsantritt, verbindlich zugewiesen. Am 28.10.2020 wurde der bP von der belangten Behörde ein Stellenangebot als Telefonist bei der Firma „ römisch 40 “ mit einer kollektivvertraglichen Entlohnung und ehest möglichen Arbeitsantritt, verbindlich zugewiesen. Das Stellenangebt umfasste sowohl die Möglichkeit einer Teilzeit, als auch einer Vollzeitbeschäftigung. Ferner wurde im Stellenangebot angeführt, dass das AMS für die Stelle die Vorauswahl treffe und die aussagekräftigen Bewerbungsunterlagen an das AMS XXXX zu übermitteln seien. Bei einer entsprechenden Eignung würden die Unterlagen an den Dienstgeber übermittelt werden. Das Stellenangebt umfasste sowohl die Möglichkeit einer Teilzeit, als auch einer Vollzeitbeschäftigung. Ferner wurde im Stellenangebot angeführt, dass das AMS für die Stelle die Vorauswahl treffe und die aussagekräftigen Bewerbungsunterlagen an das AMS römisch 40 zu übermitteln seien. Bei einer entsprechenden Eignung würden die Unterlagen an den Dienstgeber übermittelt werden. Am 31.10.2020 langte die schriftliche Bewerbung der bP beim AMS XXXX zu Handen von Frau XXXX per E-mail ein. Die Bewerbung wurde sodann an die Firma weitergeleitet.Am 31.10.2020 langte die schriftliche Bewerbung der bP beim AMS römisch 40 zu Handen von Frau römisch 40 per E-mail ein. Die Bewerbung wurde sodann an die Firma weitergeleitet. Am 04.11.2020 erfolgte die Rückmeldung von Frau XXXX von XXXX , dass die bP bei einem Telefongespräch mit ihr angegeben habe, dass er bereits seit 2012 beim AMS gemeldet sei und seither eine Weltreise mache. Er habe auch zu ihr gesagt, er müsse immer schauen, dass er rechtzeitig von den Reisen zurückkomme um beim AMS vorstellig zu werden, da er sich auch bewerben müsse. Sie habe ihn dann direkt darauf angesprochen, dass es sich nur um eine leere Bewerbung ohne tatsächlichen Willen einer längerfristigen Beschäftigung handle. Er wolle bestimmt bald wieder weg. Daraufhin habe er nur gelacht und gesagt, „Sie checken es voll ab; aber so darf ich es nicht sagen. Ich bin schon 3-Mal vom AMS gesperrt worden und jetzt mit Corona kann man eh nicht wegfliegen, also dachte ich mal ich bewerbe mich.“ Aus diesem Grund habe Frau XXXX das Gespräch beendet und der bP kundgetan, dass sie verstehe, was er ihr sagen wolle. Sie nehme jedoch von derartigen Bewerbungen Abstand. Sie habe der bP auch direkt eine Absage erteilt.Am 04.11.2020 erfolgte die Rückmeldung von Frau römisch 40 von römisch 40 , dass die bP bei einem Telefongespräch mit ihr angegeben habe, dass er bereits seit 2012 beim AMS gemeldet sei und seither eine Weltreise mache. Er habe auch zu ihr gesagt, er müsse immer schauen, dass er rechtzeitig von den Reisen zurückkomme um beim AMS vorstellig zu werden, da er sich auch bewerben müsse. Sie habe ihn dann direkt darauf angesprochen, dass es sich nur um eine leere Bewerbung ohne tatsächlichen Willen einer längerfristigen Beschäftigung handle. Er wolle bestimmt bald wieder weg. Daraufhin habe er nur gelacht und gesagt, „Sie checken es voll ab; aber so darf ich es nicht sagen. Ich bin schon 3-Mal vom AMS gesperrt worden und jetzt mit Corona kann man eh nicht wegfliegen, also dachte ich mal ich bewerbe mich.“ Aus diesem Grund habe Frau römisch 40 das Gespräch beendet und der bP kundgetan, dass sie verstehe, was er ihr sagen wolle. Sie nehme jedoch von derartigen Bewerbungen Abstand. Sie habe der bP auch direkt eine Absage erteilt. Aufgrund der Rückmeldung von Frau XXXX wurde die bP am 06.11.2020 bei der belangten Behörde zum „Nichtzustandekommens der zugewiesenen Beschäftigung“ niederschriftlich einvernommen. Nach Belehrung über die Rechtsfolgen des § 10 AlVG und der Vorlage der Stellungnahme von Frau XXXX , gab die bP dazu an, dass er keinerlei Einwendungen gegen die angebotene Stelle bei der Fa. XXXX habe. Er habe sich auch noch bei anderen Firmen als Telefonist ordnungsgemäß beworben; es habe nirgendwo Probleme gegeben, nur mit Frau XXXX von XXXX habe es Probleme gegeben. Aufgrund der Rückmeldung von Frau römisch 40 wurde die bP am 06.11.2020 bei der belangten Behörde zum „Nichtzustandekommens der zugewiesenen Beschäftigung“ niederschriftlich einvernommen. Nach Belehrung über die Rechtsfolgen des Paragraph 10, AlVG und der Vorlage der Stellungnahme von Frau römisch 40 , gab die bP dazu an, dass er keinerlei Einwendungen gegen die angebotene Stelle bei der Fa. römisch 40 habe. Er habe sich auch noch bei anderen Firmen als Telefonist ordnungsgemäß beworben; es habe nirgendwo Probleme gegeben, nur mit Frau römisch 40 von römisch 40 habe es Probleme gegeben. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.11.2020 wurde in Folge ausgesprochen, dass die bP für den Zeitraum von 04.11.2020 – 29.12.2020
Vm § 10 AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe. Begründend führte die Behörde aus, dass sich die bP nicht auf die Vorauswahlstelle des AMS beworben habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolge liegen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.11.2020 wurde in Folge ausgesprochen, dass die bP für den Zeitraum von 04.11.2020 – 29.12.2020
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe. Begründend führte die Behörde aus, dass sich die bP nicht auf die Vorauswahlstelle des AMS beworben habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolge liegen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Gegen diesen Bescheid erhob die bP mit Eingang vom 27.11.2020 fristgerecht Beschwerde an das BVwG. Begründend brachte die bP vor, er habe sich für jede ausgeschriebene Stelle des AMS ordnungsgemäß beworben und sei dies auch in seinem AMS-Konto online ersichtlich. Von Seiten seines Betreuers habe es diesbezüglich auch nie eine Beschwerde gegeben. Die Begründung im Bescheid der belangten Behörde vom 23.11.2020, dass ihm die Notstandshilfe wegen des „Nicht-Bewerbens“ gesperrt wurde, sei für ihn daher nicht nachvollziehbar. Er benötige die Notstandshilfe zur Bestreitung seiner menschlichen Grundbedürfnisse und beantrage deshalb die Sperre aufzuheben. Mit gegenständlich bekämpfter Beschwerdevorentscheidung vom 09.12.2020 wies die bB die Beschwerde vom 27.11.2020 ab. Zusammenfassend wurde ausgeführt, dass die bP über einen Lehrabschluss als Bürokaufmann und die Berufsreifeprüfung verfüge. Seit 17.04.2013 beziehe er vom AMS Notstandshilfe mit Unterbrechungen. In der Betreuungsvereinbarung vom 05.08.2020 sei ua festgehalten worden, dass das AMS die bP bei der Suche nach einer Stelle als Immobilienvermittler bzw. Hilfsarbeiter
den Notstandshilfekriterien unterstützen werde. Am 28.10.2020 sei der bP sodann der Vermittlungsvorschlag als Telefonist übermittelt worden. Der Beschwerdeführer habe sich sodann am 31.10.2020 mittels E-Mail, wie im Stellenangebot angeführt, bei Frau XXXX vom AMS XXXX beworben. Am 02.11.2020 habe Frau XXXX die Bewerbung sodann an Frau XXXX von der Firma „Tele DIALOG Fundraising GmbH“ weitergeleitet. Daraufhin sei von der Firma mit der bP telefonischer Kontakt aufgenommen worden, was schließlich zu der negativen Rückmeldung von Frau XXXX und der niederschriftlichen Einvernahme der bP geführt habe. Eine Beschäftigungsaufnahme liege zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung nicht vor. Mit gegenständlich bekämpfter Beschwerdevorentscheidung vom 09.12.2020 wies die bB die Beschwerde vom 27.11.2020 ab. Zusammenfassend wurde ausgeführt, dass die bP über einen Lehrabschluss als Bürokaufmann und die Berufsreifeprüfung verfüge. Seit 17.04.2013 beziehe er vom AMS Notstandshilfe mit Unterbrechungen. In der Betreuungsvereinbarung vom 05.08.2020 sei ua festgehalten worden, dass das AMS die bP bei der Suche nach einer Stelle als Immobilienvermittler bzw. Hilfsarbeiter
den Notstandshilfekriterien unterstützen werde. Am 28.10.2020 sei der bP sodann der Vermittlungsvorschlag als Telefonist übermittelt worden. Der Beschwerdeführer habe sich sodann am 31.10.2020 mittels E-Mail, wie im Stellenangebot angeführt, bei Frau römisch 40 vom AMS römisch 40 beworben. Am 02.11.2020 habe Frau römisch 40 die Bewerbung sodann an Frau römisch 40 von der Firma „Tele DIALOG Fundraising GmbH“ weitergeleitet. Daraufhin sei von der Firma mit der bP telefonischer Kontakt aufgenommen worden, was schließlich zu der negativen Rückmeldung von Frau römisch 40 und der niederschriftlichen Einvernahme der bP geführt habe. Eine Beschäftigungsaufnahme liege zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung nicht vor. Den Angaben der Dienstgeberin der Firma werde vollinhaltlich gefolgt. Ihre Aussagen würden auch von der bP nicht bestritten werden, sondern habe dieser lediglich vorgebracht, dass er nur mit Frau XXXX Probleme gehabt habe. Den Angaben der Dienstgeberin der Firma werde vollinhaltlich gefolgt. Ihre Aussagen würden auch von der bP nicht bestritten werden, sondern habe dieser lediglich vorgebracht, dass er nur mit Frau römisch 40 Probleme gehabt habe. Die bP sei für die Stelle qualifiziert gewesen, er habe keine Einwendungen gegen die vermittelte Stelle vorgebracht und hätte auch seitens der belangten Behörde keine Gründe festgestellt werden können, die die Zumutbarkeit der vermittelten Stelle ausschließen würden. Die Stelle bei der Firma „ XXXX “ sei der bP folglich auch zumutbar iSd § 9 AlVG gewesen. Auch wenn die bP dem AMS eine entsprechende Bewerbung übermittelt habe, so werde sein Verhalten beim telefonischen Bewerbungsgespräch jedenfalls als Vereitelung des Zustandekommens des Dienstverhältnisses gewertet. Die bP habe gegenüber der potentiellen Dienstgeberin geäußert, dass er nur vorgebe den Anforderungen des AMS gerecht werden zu wollen um auf Kosten der Versicherungsgemeinschaft eine Weltreise machen zu können.
den Aussagen des Dienstgebers sei das Verhalten beim Bewerbungsgespräch auch ursächlich für das Nichtzustandekommen des Dienstverhältnisses gewesen. Die Sperre der Notstandshilfe gem. § 10 AlVG sei daher zu Recht erfolgt. Da es sich bereits um die vierte Sperre handle sei auch der Verlust des Anspruchs für 8 Wochen gerechtfertigt. Dass in der Begründung des Bescheids mit welchem die Sperre verhängt wurde ausgeführt wurde, dass sich die bP erst gar nicht beworben habe, sei nicht mehr relevant. Auch in seiner Stellungnahme habe die bP die Aussage von Frau XXXX nicht bestritten oder entkräftet. Die Begründung der belangten Behörde in ihrem Bescheid vom 23.11.2020 sei folglich lediglich dahingehend zu berichtigen, dass sich die bP zwar auf die Vorauswahl beworben habe, beim telefonischen Vorstellungsgespräch jedoch das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses vorsätzlich vereitelt habe. Nachsichtgründe würden nicht vorliegen. Die finanzielle schlechte Lage stelle für sich auch keinen Nachsichtgrund dar. Ferner wurde ausgeführt, dass die bP bereits mehrfach eine Arbeitsaufnahme vereitelt habe; würde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukommen, würde der Normzweck des § 10 AlVG unterlaufen werden, weshalb die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gem. § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen werde. Die bP sei für die Stelle qualifiziert gewesen, er habe keine Einwendungen gegen die vermittelte Stelle vorgebracht und hätte auch seitens der belangten Behörde keine Gründe festgestellt werden können, die die Zumutbarkeit der vermittelten Stelle ausschließen würden. Die Stelle bei der Firma „ römisch 40 “ sei der bP folglich auch zumutbar iSd Paragraph 9, AlVG gewesen. Auch wenn die bP dem AMS eine entsprechende Bewerbung übermittelt habe, so werde sein Verhalten beim telefonischen Bewerbungsgespräch jedenfalls als Vereitelung des Zustandekommens des Dienstverhältnisses gewertet. Die bP habe gegenüber der potentiellen Dienstgeberin geäußert, dass er nur vorgebe den Anforderungen des AMS gerecht werden zu wollen um auf Kosten der Versicherungsgemeinschaft eine Weltreise machen zu können.
den Aussagen des Dienstgebers sei das Verhalten beim Bewerbungsgespräch auch ursächlich für das Nichtzustandekommen des Dienstverhältnisses gewesen. Die Sperre der Notstandshilfe gem. Paragraph 10, AlVG sei daher zu Recht erfolgt. Da es sich bereits um die vierte Sperre handle sei auch der Verlust des Anspruchs für 8 Wochen gerechtfertigt. Dass in der Begründung des Bescheids mit welchem die Sperre verhängt wurde ausgeführt wurde, dass sich die bP erst gar nicht beworben habe, sei nicht mehr relevant. Auch in seiner Stellungnahme habe die bP die Aussage von Frau römisch 40 nicht bestritten oder entkräftet. Die Begründung der belangten Behörde in ihrem Bescheid vom 23.11.2020 sei folglich lediglich dahingehend zu berichtigen, dass sich die bP zwar auf die Vorauswahl beworben habe, beim telefonischen Vorstellungsgespräch jedoch das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses vorsätzlich vereitelt habe. Nachsichtgründe würden nicht vorliegen. Die finanzielle schlechte Lage stelle für sich auch keinen Nachsichtgrund dar. Ferner wurde ausgeführt, dass die bP bereits mehrfach eine Arbeitsaufnahme vereitelt habe; würde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukommen, würde der Normzweck des Paragraph 10, AlVG unterlaufen werden, weshalb die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gem. Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen werde. Am 23.12.2020 langte fristgerecht der Vorlageantrag der bP bei der belangten Behörde ein. Ergänzend zur Beschwerde brachte die bP darin vor, dass Frau XXXX von der Firma „ XXXX “ ihm fehlende fachliche Kompetenz bezüglich der ausgeschriebenen Stelle vorgeworfen habe. Sie habe gesagt: „Herr XXXX , Sie haben seit 8 Jahren nichts mehr gearbeitet, wie stellen Sie sich das eigentlich jetzt überhaupt vor und wie lange brauchen Sie noch für Ihre Umorientierung?“ Frau XXXX weiter: „Sie sind ja It. Ihrem Lebenslauf sowieso nirgends lange und so kommt dies für mich nicht in Frage, wenn Sie gleich wieder weg sind!“. Er habe ihr daraufhin gesagt, dass er aufgrund Corona sowieso nicht wegfahren könne und auf der Suche nach einer Arbeitsstelle sei. Er habe Frau XXXX auch gesagt, dass es an ihr liege ob sie ihn anstellen würde oder nicht; er sei verpflichtet jedwede Arbeit anzunehmen, das habe er öfter gesagt, da sie versucht habe ihm mangelndes Interesse zu unterstellen. Er habe stets erwidert, dass er arbeitswillig sei, trotzdem meinte sie bei ihm kein gutes Gefühl zu haben, da er oft die Arbeitsstelle gewechselt habe. Sie würden jemanden für längere Zeit suchen. Sie habe sodann das Gespräch mit den Worten beendet: „Herr XXXX , Sie sind aufgrund der fehlenden Qualifikation nicht geeignet und ich werde das dem AMS so mitteilen.“ Er habe außerdem das Gefühl gehabt, Frau XXXX habe nicht die Absicht gehabt ihn einzustellen, sondern hätte ihn lediglich in eine Ecke der Arbeitsunwilligkeit stellen wollen. Sie habe sich auch nicht ordentlich vorgestellt, sondern lediglich gesagt, „wissen Sie wer hier spricht, wissen Sie wer ich bin?“ Sie habe auch gesagt: „Wie kann man nur so lange arbeitslos sein?“ und „Was haben Sie die letzten 8 Jahre lang so gemacht?“, „Ich habe kein gutes Gefühl bei Ihnen.“ Am 23.12.2020 langte fristgerecht der Vorlageantrag der bP bei der belangten Behörde ein. Ergänzend zur Beschwerde brachte die bP darin vor, dass Frau römisch 40 von der Firma „ römisch 40 “ ihm fehlende fachliche Kompetenz bezüglich der ausgeschriebenen Stelle vorgeworfen habe. Sie habe gesagt: „Herr römisch 40 , Sie haben seit 8 Jahren nichts mehr gearbeitet, wie stellen Sie sich das eigentlich jetzt überhaupt vor und wie lange brauchen Sie noch für Ihre Umorientierung?“ Frau römisch 40 weiter: „Sie sind ja römisch eins t. Ihrem Lebenslauf sowieso nirgends lange und so kommt dies für mich nicht in Frage, wenn Sie gleich wieder weg sind!“. Er habe ihr daraufhin gesagt, dass er aufgrund Corona sowieso nicht wegfahren könne und auf der Suche nach einer Arbeitsstelle sei. Er habe Frau römisch 40 auch gesagt, dass es an ihr liege ob sie ihn anstellen würde oder nicht; er sei verpflichtet jedwede Arbeit anzunehmen, das habe er öfter gesagt, da sie versucht habe ihm mangelndes Interesse zu unterstellen. Er habe stets erwidert, dass er arbeitswillig sei, trotzdem meinte sie bei ihm kein gutes Gefühl zu haben, da er oft die Arbeitsstelle gewechselt habe. Sie würden jemanden für längere Zeit suchen. Sie habe sodann das Gespräch mit den Worten beendet: „Herr römisch 40 , Sie sind aufgrund der fehlenden Qualifikation nicht geeignet und ich werde das dem AMS so mitteilen.“ Er habe außerdem das Gefühl gehabt, Frau römisch 40 habe nicht die Absicht gehabt ihn einzustellen, sondern hätte ihn lediglich in eine Ecke der Arbeitsunwilligkeit stellen wollen. Sie habe sich auch nicht ordentlich vorgestellt, sondern lediglich gesagt, „wissen Sie wer hier spricht, wissen Sie wer ich bin?“ Sie habe auch gesagt: „Wie kann man nur so lange arbeitslos sein?“ und „Was haben Sie die letzten 8 Jahre lang so gemacht?“, „Ich habe kein gutes Gefühl bei Ihnen.“ Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurde auf die Entscheidung des BVwG L525 2230565/4Z verwiesen, worin festgehalten wurde, dass gem. § 13 Abs. 1 VwGVG einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukomme. Er ersuche daher ihm die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurde auf die Entscheidung des BVwG L525 2230565/4Z verwiesen, worin festgehalten wurde, dass gem. Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukomme. Er ersuche daher ihm die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Am 07.01.2021 erfolgte sodann die Beschwerdevorlage an das BVwG. 2.
1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Die Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid mit welchen über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde entschieden wurde, ergeht mittels Beschluss. 3.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). 3.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu Spruchteil A): 3.4. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten: § 33. AlVG
und
Paragraph 15 und
Paragraph 81, Absatz 10, (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/2001)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,) §
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
den Aussagen der Dienstgeberin war das Verhalten der bP ausschlaggebend für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung. Aufgrund der Vereitelungshandlung kam es zu keinem Dienstverhältnis, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. 3.7. Absehen von der mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen. Der Sachverhalt steht aus Sicht des erkennenden Gerichtes fest und ist eine weitere Klärung des Sachverhaltes nicht zu erwarten, weswegen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung abgesehen werden konnte. Des Weiteren ist in Ergänzung des eben Ausgeführten auch darauf hinzuweisen, dass aufgrund der bestehende Corona-Pandemie die Durchführung einer Verhandlung ein Gesundheitsrisiko für alle Verhandlungsteilnehmer darstellt. Zwar ist
COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung die Verwaltung und die Justiz von der angeordneten Ausgangsbeschränkung ausgenommen und können unaufschiebbare behördliche und gerichtliche Wege, einschließlich der Teilnahme an mündlichen Verhandlungen der Gerichte, von der Bevölkerung wahrgenommen werden, jedoch steht für das erkennende Gericht der entscheidungserhebliche Sachverhalt fest und bedarf dieser keine Ergänzungen mehr, weshalb das Gericht auch im Hinblick auf das erhöhte Infektionsrisiko bei Verhandlungen von der Durchführung einer solchen Abstand nimmt.Des Weiteren ist in Ergänzung des eben Ausgeführten auch darauf hinzuweisen, dass aufgrund der bestehende Corona-Pandemie die Durchführung einer Verhandlung ein Gesundheitsrisiko für alle Verhandlungsteilnehmer darstellt. Zwar ist
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6 und Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, der
GVG – gegenständlich in der Beschwerdevorentscheidung – handelt es sich um einen von der Hauptsache trennbaren, selbstständigen Nebenanspruch (Hengstschläger/Leeb, AVG [2007], zu § 64 Rz 36).3.8.1. Beim Ausspruch des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG – gegenständlich in der Beschwerdevorentscheidung – handelt es sich um einen von der Hauptsache trennbaren, selbstständigen Nebenanspruch (Hengstschläger/Leeb, AVG [2007], zu Paragraph 64, Rz 36). Die bP hat fristgerecht einen Vorlageantrag
GVG gestellt, mit dem die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ist die Beschwerdevorentscheidung (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S5).Die bP hat fristgerecht einen Vorlageantrag
Paragraph 15, VwGVG gestellt, mit dem die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ist die Beschwerdevorentscheidung (EB zur Regierungsvorlage 2009 dB römisch 24 .GP, S5). In Spruchpunkt B.) der angefochtenen Entscheidung der belangten Behörde wurde der Beschwerde gegen den Bescheid gem. § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung aberkannt. In Spruchpunkt B.) der angefochtenen Entscheidung der belangten Behörde wurde der Beschwerde gegen den Bescheid gem. Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG die aufschiebende Wirkung aberkannt. 3.8.2. Das VwGVG sieht vor, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde
GVG), solange diese Wirkung nicht mit Bescheid (§ 13 Abs. 2 VwGVG) ausgeschlossen worden ist. 3.8.2. Das VwGVG sieht vor, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde
GVG), solange diese Wirkung nicht mit Bescheid (Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG) ausgeschlossen worden ist.
GVG kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid von der Behörde ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid von der Behörde ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.
GVG hat die Beschwerde gegen einen Bescheid nach Abs. 2 keine aufschiebende Wirkung.
Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG hat die Beschwerde gegen einen Bescheid nach Absatz 2, keine aufschiebende Wirkung. Nach dem Wortlaut des § 13 Abs. 2 VwGVG hat die zuständige Behörde eine Interessenabwägung durchzuführen und darzulegen, worin die Gefahr im Verzug besteht, die einen vorzeitigen Vollzug des Bescheides dringend gebietet (Hengstschläger/Leeb, AVG, zu § 64 Rz 31). In der Interessenabwägung sind die Interessen des Beschwerdeführers gegen die berührten öffentlichen Interessen und allfälliger weitere Parteien abzuwägen (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte [2013], § 13 VwGVG K9), wobei in einem ersten Schritt festzustellen ist, welche Interessen überwiegen. Nach der Rechtsprechung reicht das bloße Überwiegen öffentlicher Interessen aber nicht aus, um den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu rechtfertigen; vielmehr muss dargetan werden, dass die vorzeitige Vollstreckung zur Abwendung eines gravierenden Nachteils notwendig ist und insofern "Gefahr im Verzug" besteht (Eder/Martschin/Schmid, Verwaltungsgerichte, § 13 VwGVG K11ff.).Nach dem Wortlaut des Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG hat die zuständige Behörde eine Interessenabwägung durchzuführen und darzulegen, worin die Gefahr im Verzug besteht, die einen vorzeitigen Vollzug des Bescheides dringend gebietet (Hengstschläger/Leeb, AVG, zu Paragraph 64, Rz 31). In der Interessenabwägung sind die Interessen des Beschwerdeführers gegen die berührten öffentlichen Interessen und allfälliger weitere Parteien abzuwägen vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte [2013], Paragraph 13, VwGVG K9), wobei in einem ersten Schritt festzustellen ist, welche Interessen überwiegen. Nach der Rechtsprechung reicht das bloße Überwiegen öffentlicher Interessen aber nicht aus, um den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu rechtfertigen; vielmehr muss dargetan werden, dass die vorzeitige Vollstreckung zur Abwendung eines gravierenden Nachteils notwendig ist und insofern "Gefahr im Verzug" besteht (Eder/Martschin/Schmid, Verwaltungsgerichte, Paragraph 13, VwGVG K11ff.). 3.8.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 10 AlVG, Vereitelung einer zumutbaren Beschäftigung, und zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung diesbezüglich; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 10, AlVG, Vereitelung einer zumutbaren Beschäftigung, und zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung diesbezüglich; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L517.2238383.1.00
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