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{'item': 'L517 2238383-1'}

Obsah (14)§ 28Art. 133§ 13§ 31§ 38Art. 130§ 6§ 56§ 17§ 15§ 81§ 24§ 2§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.02.2021 GeschäftszahlL517 2238383-1 Spruch, L517 2238383-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm §§ 38, 10 Abs 1 Z 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraphen 38, 10, Absatz eins, Ziffer eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, (WV) idgF, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr 1/1930 idg

F, nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930, idg

F, nicht zulässig. Ferner ergeht der: BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und den fachkundigen Laienrichtern Mag. Peter SIGHARTNER und Mag. Eva-Maria MEINDL über die Beschwerde von XXXX , SVNr. XXXX , gegen den Spruchpunkt der Beschwerdevorentscheidung vom 09.12.2020, GZ: XXXX , mit dem die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

§ 13Abs. 2 Vw

GVG ausgeschlossen wurde:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und den fachkundigen Laienrichtern Mag. Peter SIGHARTNER und Mag. Eva-Maria MEINDL über die Beschwerde von römisch 40 , SVNr. römisch 40 , gegen den Spruchpunkt der Beschwerdevorentscheidung vom 09.12.2020, GZ: römisch 40 , mit dem die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen wurde: A) Die Beschwerde wird

§ 31Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 13 Abs. 2 VwGVG, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr 1/1930 idg

F, nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930, idg

F, nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 28.10.2020 – Übermittlung des Stellenangebots durch das AMS XXXX als Telefonist bei „ XXXX “; Antritt ehestmöglich; Bewerbung schriftlich direkt an das AMS 28.10.2020 – Übermittlung des Stellenangebots durch das AMS römisch 40 als Telefonist bei „ römisch 40 “; Antritt ehestmöglich; Bewerbung schriftlich direkt an das AMS 31.10.2020 - schriftliche Bewerbung der bP (beschwerdeführenden Partei) beim AMS XXXX zH Frau XXXX 31.10.2020 - schriftliche Bewerbung der bP (beschwerdeführenden Partei) beim AMS römisch 40 zH Frau römisch 40 04.11.2020 – Rückmeldung der Kampagnenleitung (Personalabteilung) von „ XXXX “ Frau XXXX über das Bewerbungsgespräch mit der bP-Absage04.11.2020 – Rückmeldung der Kampagnenleitung (Personalabteilung) von „ römisch 40 “ Frau römisch 40 über das Bewerbungsgespräch mit der bP-Absage 06.11.2020 – niederschriftliche Befragung der bP beim AMS XXXX hinsichtlich des Nichtzustandekommens der zugewiesenen Beschäftigung06.11.2020 – niederschriftliche Befragung der bP beim AMS römisch 40 hinsichtlich des Nichtzustandekommens der zugewiesenen Beschäftigung 23.11.2020 – Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (in Folge belangte Behörde bzw. bB) auf Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 04.11.2020 – 29.12.2020

§ 38i

Vm § 10 AlVG23.11.2020 – Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (in Folge belangte Behörde bzw. bB) auf Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 04.11.2020 – 29.12.2020

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG 27.11.2020 – Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.11.2020 09.12.2020 – Beschwerdevorentscheidung, Abweisung der Beschwerde vom 27.11.2020; zugestellt am 11.12.2020 23.12.2020 – Vorlageantrag der bP 07.01.2021 – Beschwerdevorlage an BVwG II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.0. Feststellungen (Sachverhalt): Am 28.10.2020 wurde der bP von der belangten Behörde ein Stellenangebot als Telefonist bei der Firma „ XXXX “ mit einer kollektivvertraglichen Entlohnung und ehest möglichen Arbeitsantritt, verbindlich zugewiesen. Am 28.10.2020 wurde der bP von der belangten Behörde ein Stellenangebot als Telefonist bei der Firma „ römisch 40 “ mit einer kollektivvertraglichen Entlohnung und ehest möglichen Arbeitsantritt, verbindlich zugewiesen. Das Stellenangebt umfasste sowohl die Möglichkeit einer Teilzeit, als auch einer Vollzeitbeschäftigung. Ferner wurde im Stellenangebot angeführt, dass das AMS für die Stelle die Vorauswahl treffe und die aussagekräftigen Bewerbungsunterlagen an das AMS XXXX zu übermitteln seien. Bei einer entsprechenden Eignung würden die Unterlagen an den Dienstgeber übermittelt werden. Das Stellenangebt umfasste sowohl die Möglichkeit einer Teilzeit, als auch einer Vollzeitbeschäftigung. Ferner wurde im Stellenangebot angeführt, dass das AMS für die Stelle die Vorauswahl treffe und die aussagekräftigen Bewerbungsunterlagen an das AMS römisch 40 zu übermitteln seien. Bei einer entsprechenden Eignung würden die Unterlagen an den Dienstgeber übermittelt werden. Am 31.10.2020 langte die schriftliche Bewerbung der bP beim AMS XXXX zu Handen von Frau XXXX per E-mail ein. Die Bewerbung wurde sodann an die Firma weitergeleitet.Am 31.10.2020 langte die schriftliche Bewerbung der bP beim AMS römisch 40 zu Handen von Frau römisch 40 per E-mail ein. Die Bewerbung wurde sodann an die Firma weitergeleitet. Am 04.11.2020 erfolgte die Rückmeldung von Frau XXXX von XXXX , dass die bP bei einem Telefongespräch mit ihr angegeben habe, dass er bereits seit 2012 beim AMS gemeldet sei und seither eine Weltreise mache. Er habe auch zu ihr gesagt, er müsse immer schauen, dass er rechtzeitig von den Reisen zurückkomme um beim AMS vorstellig zu werden, da er sich auch bewerben müsse. Sie habe ihn dann direkt darauf angesprochen, dass es sich nur um eine leere Bewerbung ohne tatsächlichen Willen einer längerfristigen Beschäftigung handle. Er wolle bestimmt bald wieder weg. Daraufhin habe er nur gelacht und gesagt, „Sie checken es voll ab; aber so darf ich es nicht sagen. Ich bin schon 3-Mal vom AMS gesperrt worden und jetzt mit Corona kann man eh nicht wegfliegen, also dachte ich mal ich bewerbe mich.“ Aus diesem Grund habe Frau XXXX das Gespräch beendet und der bP kundgetan, dass sie verstehe, was er ihr sagen wolle. Sie nehme jedoch von derartigen Bewerbungen Abstand. Sie habe der bP auch direkt eine Absage erteilt.Am 04.11.2020 erfolgte die Rückmeldung von Frau römisch 40 von römisch 40 , dass die bP bei einem Telefongespräch mit ihr angegeben habe, dass er bereits seit 2012 beim AMS gemeldet sei und seither eine Weltreise mache. Er habe auch zu ihr gesagt, er müsse immer schauen, dass er rechtzeitig von den Reisen zurückkomme um beim AMS vorstellig zu werden, da er sich auch bewerben müsse. Sie habe ihn dann direkt darauf angesprochen, dass es sich nur um eine leere Bewerbung ohne tatsächlichen Willen einer längerfristigen Beschäftigung handle. Er wolle bestimmt bald wieder weg. Daraufhin habe er nur gelacht und gesagt, „Sie checken es voll ab; aber so darf ich es nicht sagen. Ich bin schon 3-Mal vom AMS gesperrt worden und jetzt mit Corona kann man eh nicht wegfliegen, also dachte ich mal ich bewerbe mich.“ Aus diesem Grund habe Frau römisch 40 das Gespräch beendet und der bP kundgetan, dass sie verstehe, was er ihr sagen wolle. Sie nehme jedoch von derartigen Bewerbungen Abstand. Sie habe der bP auch direkt eine Absage erteilt. Aufgrund der Rückmeldung von Frau XXXX wurde die bP am 06.11.2020 bei der belangten Behörde zum „Nichtzustandekommens der zugewiesenen Beschäftigung“ niederschriftlich einvernommen. Nach Belehrung über die Rechtsfolgen des § 10 AlVG und der Vorlage der Stellungnahme von Frau XXXX , gab die bP dazu an, dass er keinerlei Einwendungen gegen die angebotene Stelle bei der Fa. XXXX habe. Er habe sich auch noch bei anderen Firmen als Telefonist ordnungsgemäß beworben; es habe nirgendwo Probleme gegeben, nur mit Frau XXXX von XXXX habe es Probleme gegeben. Aufgrund der Rückmeldung von Frau römisch 40 wurde die bP am 06.11.2020 bei der belangten Behörde zum „Nichtzustandekommens der zugewiesenen Beschäftigung“ niederschriftlich einvernommen. Nach Belehrung über die Rechtsfolgen des Paragraph 10, AlVG und der Vorlage der Stellungnahme von Frau römisch 40 , gab die bP dazu an, dass er keinerlei Einwendungen gegen die angebotene Stelle bei der Fa. römisch 40 habe. Er habe sich auch noch bei anderen Firmen als Telefonist ordnungsgemäß beworben; es habe nirgendwo Probleme gegeben, nur mit Frau römisch 40 von römisch 40 habe es Probleme gegeben. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.11.2020 wurde in Folge ausgesprochen, dass die bP für den Zeitraum von 04.11.2020 – 29.12.2020

§ 38i

Vm § 10 AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe. Begründend führte die Behörde aus, dass sich die bP nicht auf die Vorauswahlstelle des AMS beworben habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolge liegen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.11.2020 wurde in Folge ausgesprochen, dass die bP für den Zeitraum von 04.11.2020 – 29.12.2020

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe. Begründend führte die Behörde aus, dass sich die bP nicht auf die Vorauswahlstelle des AMS beworben habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolge liegen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Gegen diesen Bescheid erhob die bP mit Eingang vom 27.11.2020 fristgerecht Beschwerde an das BVwG. Begründend brachte die bP vor, er habe sich für jede ausgeschriebene Stelle des AMS ordnungsgemäß beworben und sei dies auch in seinem AMS-Konto online ersichtlich. Von Seiten seines Betreuers habe es diesbezüglich auch nie eine Beschwerde gegeben. Die Begründung im Bescheid der belangten Behörde vom 23.11.2020, dass ihm die Notstandshilfe wegen des „Nicht-Bewerbens“ gesperrt wurde, sei für ihn daher nicht nachvollziehbar. Er benötige die Notstandshilfe zur Bestreitung seiner menschlichen Grundbedürfnisse und beantrage deshalb die Sperre aufzuheben. Mit gegenständlich bekämpfter Beschwerdevorentscheidung vom 09.12.2020 wies die bB die Beschwerde vom 27.11.2020 ab. Zusammenfassend wurde ausgeführt, dass die bP über einen Lehrabschluss als Bürokaufmann und die Berufsreifeprüfung verfüge. Seit 17.04.2013 beziehe er vom AMS Notstandshilfe mit Unterbrechungen. In der Betreuungsvereinbarung vom 05.08.2020 sei ua festgehalten worden, dass das AMS die bP bei der Suche nach einer Stelle als Immobilienvermittler bzw. Hilfsarbeiter

den Notstandshilfekriterien unterstützen werde. Am 28.10.2020 sei der bP sodann der Vermittlungsvorschlag als Telefonist übermittelt worden. Der Beschwerdeführer habe sich sodann am 31.10.2020 mittels E-Mail, wie im Stellenangebot angeführt, bei Frau XXXX vom AMS XXXX beworben. Am 02.11.2020 habe Frau XXXX die Bewerbung sodann an Frau XXXX von der Firma „Tele DIALOG Fundraising GmbH“ weitergeleitet. Daraufhin sei von der Firma mit der bP telefonischer Kontakt aufgenommen worden, was schließlich zu der negativen Rückmeldung von Frau XXXX und der niederschriftlichen Einvernahme der bP geführt habe. Eine Beschäftigungsaufnahme liege zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung nicht vor. Mit gegenständlich bekämpfter Beschwerdevorentscheidung vom 09.12.2020 wies die bB die Beschwerde vom 27.11.2020 ab. Zusammenfassend wurde ausgeführt, dass die bP über einen Lehrabschluss als Bürokaufmann und die Berufsreifeprüfung verfüge. Seit 17.04.2013 beziehe er vom AMS Notstandshilfe mit Unterbrechungen. In der Betreuungsvereinbarung vom 05.08.2020 sei ua festgehalten worden, dass das AMS die bP bei der Suche nach einer Stelle als Immobilienvermittler bzw. Hilfsarbeiter

den Notstandshilfekriterien unterstützen werde. Am 28.10.2020 sei der bP sodann der Vermittlungsvorschlag als Telefonist übermittelt worden. Der Beschwerdeführer habe sich sodann am 31.10.2020 mittels E-Mail, wie im Stellenangebot angeführt, bei Frau römisch 40 vom AMS römisch 40 beworben. Am 02.11.2020 habe Frau römisch 40 die Bewerbung sodann an Frau römisch 40 von der Firma „Tele DIALOG Fundraising GmbH“ weitergeleitet. Daraufhin sei von der Firma mit der bP telefonischer Kontakt aufgenommen worden, was schließlich zu der negativen Rückmeldung von Frau römisch 40 und der niederschriftlichen Einvernahme der bP geführt habe. Eine Beschäftigungsaufnahme liege zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung nicht vor. Den Angaben der Dienstgeberin der Firma werde vollinhaltlich gefolgt. Ihre Aussagen würden auch von der bP nicht bestritten werden, sondern habe dieser lediglich vorgebracht, dass er nur mit Frau XXXX Probleme gehabt habe. Den Angaben der Dienstgeberin der Firma werde vollinhaltlich gefolgt. Ihre Aussagen würden auch von der bP nicht bestritten werden, sondern habe dieser lediglich vorgebracht, dass er nur mit Frau römisch 40 Probleme gehabt habe. Die bP sei für die Stelle qualifiziert gewesen, er habe keine Einwendungen gegen die vermittelte Stelle vorgebracht und hätte auch seitens der belangten Behörde keine Gründe festgestellt werden können, die die Zumutbarkeit der vermittelten Stelle ausschließen würden. Die Stelle bei der Firma „ XXXX “ sei der bP folglich auch zumutbar iSd § 9 AlVG gewesen. Auch wenn die bP dem AMS eine entsprechende Bewerbung übermittelt habe, so werde sein Verhalten beim telefonischen Bewerbungsgespräch jedenfalls als Vereitelung des Zustandekommens des Dienstverhältnisses gewertet. Die bP habe gegenüber der potentiellen Dienstgeberin geäußert, dass er nur vorgebe den Anforderungen des AMS gerecht werden zu wollen um auf Kosten der Versicherungsgemeinschaft eine Weltreise machen zu können.

den Aussagen des Dienstgebers sei das Verhalten beim Bewerbungsgespräch auch ursächlich für das Nichtzustandekommen des Dienstverhältnisses gewesen. Die Sperre der Notstandshilfe gem. § 10 AlVG sei daher zu Recht erfolgt. Da es sich bereits um die vierte Sperre handle sei auch der Verlust des Anspruchs für 8 Wochen gerechtfertigt. Dass in der Begründung des Bescheids mit welchem die Sperre verhängt wurde ausgeführt wurde, dass sich die bP erst gar nicht beworben habe, sei nicht mehr relevant. Auch in seiner Stellungnahme habe die bP die Aussage von Frau XXXX nicht bestritten oder entkräftet. Die Begründung der belangten Behörde in ihrem Bescheid vom 23.11.2020 sei folglich lediglich dahingehend zu berichtigen, dass sich die bP zwar auf die Vorauswahl beworben habe, beim telefonischen Vorstellungsgespräch jedoch das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses vorsätzlich vereitelt habe. Nachsichtgründe würden nicht vorliegen. Die finanzielle schlechte Lage stelle für sich auch keinen Nachsichtgrund dar. Ferner wurde ausgeführt, dass die bP bereits mehrfach eine Arbeitsaufnahme vereitelt habe; würde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukommen, würde der Normzweck des § 10 AlVG unterlaufen werden, weshalb die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gem. § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen werde. Die bP sei für die Stelle qualifiziert gewesen, er habe keine Einwendungen gegen die vermittelte Stelle vorgebracht und hätte auch seitens der belangten Behörde keine Gründe festgestellt werden können, die die Zumutbarkeit der vermittelten Stelle ausschließen würden. Die Stelle bei der Firma „ römisch 40 “ sei der bP folglich auch zumutbar iSd Paragraph 9, AlVG gewesen. Auch wenn die bP dem AMS eine entsprechende Bewerbung übermittelt habe, so werde sein Verhalten beim telefonischen Bewerbungsgespräch jedenfalls als Vereitelung des Zustandekommens des Dienstverhältnisses gewertet. Die bP habe gegenüber der potentiellen Dienstgeberin geäußert, dass er nur vorgebe den Anforderungen des AMS gerecht werden zu wollen um auf Kosten der Versicherungsgemeinschaft eine Weltreise machen zu können.

den Aussagen des Dienstgebers sei das Verhalten beim Bewerbungsgespräch auch ursächlich für das Nichtzustandekommen des Dienstverhältnisses gewesen. Die Sperre der Notstandshilfe gem. Paragraph 10, AlVG sei daher zu Recht erfolgt. Da es sich bereits um die vierte Sperre handle sei auch der Verlust des Anspruchs für 8 Wochen gerechtfertigt. Dass in der Begründung des Bescheids mit welchem die Sperre verhängt wurde ausgeführt wurde, dass sich die bP erst gar nicht beworben habe, sei nicht mehr relevant. Auch in seiner Stellungnahme habe die bP die Aussage von Frau römisch 40 nicht bestritten oder entkräftet. Die Begründung der belangten Behörde in ihrem Bescheid vom 23.11.2020 sei folglich lediglich dahingehend zu berichtigen, dass sich die bP zwar auf die Vorauswahl beworben habe, beim telefonischen Vorstellungsgespräch jedoch das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses vorsätzlich vereitelt habe. Nachsichtgründe würden nicht vorliegen. Die finanzielle schlechte Lage stelle für sich auch keinen Nachsichtgrund dar. Ferner wurde ausgeführt, dass die bP bereits mehrfach eine Arbeitsaufnahme vereitelt habe; würde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukommen, würde der Normzweck des Paragraph 10, AlVG unterlaufen werden, weshalb die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gem. Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen werde. Am 23.12.2020 langte fristgerecht der Vorlageantrag der bP bei der belangten Behörde ein. Ergänzend zur Beschwerde brachte die bP darin vor, dass Frau XXXX von der Firma „ XXXX “ ihm fehlende fachliche Kompetenz bezüglich der ausgeschriebenen Stelle vorgeworfen habe. Sie habe gesagt: „Herr XXXX , Sie haben seit 8 Jahren nichts mehr gearbeitet, wie stellen Sie sich das eigentlich jetzt überhaupt vor und wie lange brauchen Sie noch für Ihre Umorientierung?“ Frau XXXX weiter: „Sie sind ja It. Ihrem Lebenslauf sowieso nirgends lange und so kommt dies für mich nicht in Frage, wenn Sie gleich wieder weg sind!“. Er habe ihr daraufhin gesagt, dass er aufgrund Corona sowieso nicht wegfahren könne und auf der Suche nach einer Arbeitsstelle sei. Er habe Frau XXXX auch gesagt, dass es an ihr liege ob sie ihn anstellen würde oder nicht; er sei verpflichtet jedwede Arbeit anzunehmen, das habe er öfter gesagt, da sie versucht habe ihm mangelndes Interesse zu unterstellen. Er habe stets erwidert, dass er arbeitswillig sei, trotzdem meinte sie bei ihm kein gutes Gefühl zu haben, da er oft die Arbeitsstelle gewechselt habe. Sie würden jemanden für längere Zeit suchen. Sie habe sodann das Gespräch mit den Worten beendet: „Herr XXXX , Sie sind aufgrund der fehlenden Qualifikation nicht geeignet und ich werde das dem AMS so mitteilen.“ Er habe außerdem das Gefühl gehabt, Frau XXXX habe nicht die Absicht gehabt ihn einzustellen, sondern hätte ihn lediglich in eine Ecke der Arbeitsunwilligkeit stellen wollen. Sie habe sich auch nicht ordentlich vorgestellt, sondern lediglich gesagt, „wissen Sie wer hier spricht, wissen Sie wer ich bin?“ Sie habe auch gesagt: „Wie kann man nur so lange arbeitslos sein?“ und „Was haben Sie die letzten 8 Jahre lang so gemacht?“, „Ich habe kein gutes Gefühl bei Ihnen.“ Am 23.12.2020 langte fristgerecht der Vorlageantrag der bP bei der belangten Behörde ein. Ergänzend zur Beschwerde brachte die bP darin vor, dass Frau römisch 40 von der Firma „ römisch 40 “ ihm fehlende fachliche Kompetenz bezüglich der ausgeschriebenen Stelle vorgeworfen habe. Sie habe gesagt: „Herr römisch 40 , Sie haben seit 8 Jahren nichts mehr gearbeitet, wie stellen Sie sich das eigentlich jetzt überhaupt vor und wie lange brauchen Sie noch für Ihre Umorientierung?“ Frau römisch 40 weiter: „Sie sind ja römisch eins t. Ihrem Lebenslauf sowieso nirgends lange und so kommt dies für mich nicht in Frage, wenn Sie gleich wieder weg sind!“. Er habe ihr daraufhin gesagt, dass er aufgrund Corona sowieso nicht wegfahren könne und auf der Suche nach einer Arbeitsstelle sei. Er habe Frau römisch 40 auch gesagt, dass es an ihr liege ob sie ihn anstellen würde oder nicht; er sei verpflichtet jedwede Arbeit anzunehmen, das habe er öfter gesagt, da sie versucht habe ihm mangelndes Interesse zu unterstellen. Er habe stets erwidert, dass er arbeitswillig sei, trotzdem meinte sie bei ihm kein gutes Gefühl zu haben, da er oft die Arbeitsstelle gewechselt habe. Sie würden jemanden für längere Zeit suchen. Sie habe sodann das Gespräch mit den Worten beendet: „Herr römisch 40 , Sie sind aufgrund der fehlenden Qualifikation nicht geeignet und ich werde das dem AMS so mitteilen.“ Er habe außerdem das Gefühl gehabt, Frau römisch 40 habe nicht die Absicht gehabt ihn einzustellen, sondern hätte ihn lediglich in eine Ecke der Arbeitsunwilligkeit stellen wollen. Sie habe sich auch nicht ordentlich vorgestellt, sondern lediglich gesagt, „wissen Sie wer hier spricht, wissen Sie wer ich bin?“ Sie habe auch gesagt: „Wie kann man nur so lange arbeitslos sein?“ und „Was haben Sie die letzten 8 Jahre lang so gemacht?“, „Ich habe kein gutes Gefühl bei Ihnen.“ Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurde auf die Entscheidung des BVwG L525 2230565/4Z verwiesen, worin festgehalten wurde, dass gem. § 13 Abs. 1 VwGVG einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukomme. Er ersuche daher ihm die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurde auf die Entscheidung des BVwG L525 2230565/4Z verwiesen, worin festgehalten wurde, dass gem. Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukomme. Er ersuche daher ihm die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Am 07.01.2021 erfolgte sodann die Beschwerdevorlage an das BVwG. 2.

  1. Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes. Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes. Wie bereits die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung berichtigend feststellte, hat die bP seine Bewerbungsunterlagen, wie im übermittelten Stellenangebot verlangt, zeitgerecht am 31.10.2020 an die belangte Behörde übermittelt, woraufhin die Bewerbung am 02.11.2020 von der belangten Behörde an die Firma „ XXXX “ weitergeleitet wurde. Wie bereits die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung berichtigend feststellte, hat die bP seine Bewerbungsunterlagen, wie im übermittelten Stellenangebot verlangt, zeitgerecht am 31.10.2020 an die belangte Behörde übermittelt, woraufhin die Bewerbung am 02.11.2020 von der belangten Behörde an die Firma „ römisch 40 “ weitergeleitet wurde. Folglich kam es kurz darauf zu einer telefonischen Kontaktaufnahme der Kampagnenleitung und Mitarbeiterin des potentiellen Arbeitgebers mit der bP. Die Rückmeldung der Mitarbeiterin des Dienstgebers diesbezüglich an das AMS am 04.11.2020 ließ erkennen, dass sie einen sehr schlechten Eindruck von der Arbeitswilligkeit der bP im Hinblick auf die angebotene Stelle gewonnen hatte. Die Zeugin führte in ihrer schriftlichen Stellungnahme aus, dass die bP vorrangig beabsichtige in der Welt herumzureisen, sich jedoch bewerben müsse, weshalb er immer wieder nach Österreich zurückkehren würde. Sie habe ihn auch darauf angesprochen, dass es sich somit um eine leere Bewerbung handeln würde ohne tatsächlichen Willen eine Beschäftigung aufzunehmen. Daraufhin habe die bP gelacht und gemeint sie würde das „abchecken“, er dürfe das aber so nicht sagen und wegen Corona könne er ohnehin nicht wegfliegen, weswegen er sich bewerben würde. Die Zeugin habe der bP deshalb direkt am Telefon eine Absage erteilt. Die bP wurde sodann am 06.11.2020 wegen Nichtzustandekommen der zugewiesenen Beschäftigung bei der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen und ihm die Rückmeldung der Verantwortlichen für die Stellenausschreibung des Dienstgebers, zur Kenntnis gebracht. Dazu erklärte die bP lediglich, dass er sich auch bei anderen Firmen als Telefonist beworben habe; Probleme habe er jedoch nur mit der Mitarbeiterin von „ XXXX “ gehabt. Dazu erklärte die bP lediglich, dass er sich auch bei anderen Firmen als Telefonist beworben habe; Probleme habe er jedoch nur mit der Mitarbeiterin von „ römisch 40 “ gehabt. Die bP hatte folglich nur zwei Tage nach dem erfolgten telefonischen Bewerbungsgespräch die Möglichkeit bei der belangten Behörde ausführlich zum Sachverhalt und den Vorwürfen der Zeugin von der Firma „ XXXX “ hinsichtlich der Äußerungen beim Bewerbungsgespräch Stellung zu nehmen; er hat die Vorwürfe jedoch in keiner Weise bestritten, sondern nur gemeint, dass er mit niemand anderen Probleme hatte. Erst im Vorlageantrag vom 23.12.2020 und somit nachdem die Bezugssperre mit Bescheid vom 23.11.2020 verhängt und durch die Beschwerdevorentscheidung vom 09.12.2020 bestätigt wurde, äußerte sich die bP in der Weise, dass beim Bewerbungsgespräch Anfang November 2020 vielmehr von der Mitarbeiterin des potentiellen Dienstgebers selbst versucht wurde ihm zu unterstellen, dass er arbeitsunwillig sei, sie habe ihm mangelnde Qualifikation vorgeworfen und habe er den Eindruck gehabt, dass sie überhaupt kein Interesse gehabt habe ihn einzustellen. Die bP hatte folglich nur zwei Tage nach dem erfolgten telefonischen Bewerbungsgespräch die Möglichkeit bei der belangten Behörde ausführlich zum Sachverhalt und den Vorwürfen der Zeugin von der Firma „ römisch 40 “ hinsichtlich der Äußerungen beim Bewerbungsgespräch Stellung zu nehmen; er hat die Vorwürfe jedoch in keiner Weise bestritten, sondern nur gemeint, dass er mit niemand anderen Probleme hatte. Erst im Vorlageantrag vom 23.12.2020 und somit nachdem die Bezugssperre mit Bescheid vom 23.11.2020 verhängt und durch die Beschwerdevorentscheidung vom 09.12.2020 bestätigt wurde, äußerte sich die bP in der Weise, dass beim Bewerbungsgespräch Anfang November 2020 vielmehr von der Mitarbeiterin des potentiellen Dienstgebers selbst versucht wurde ihm zu unterstellen, dass er arbeitsunwillig sei, sie habe ihm mangelnde Qualifikation vorgeworfen und habe er den Eindruck gehabt, dass sie überhaupt kein Interesse gehabt habe ihn einzustellen. Für das erkennende Gericht ist in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb die bP diese gegenläufigen Aussagen erst im Vorlageantrag vorgebracht hat, zumal er bereits in der niederschriftlichen Einvernahme der bB zum Sachverhalt als auch in der Beschwerde gegen den Bescheid mit welchem die Bezugssperre verhängt wurde Gelegenheit gehabt hätte, seinen Standpunkt vorzubringen. Im Gegensatz dazu werden die Aussagen der Mitarbeiterin des Dienstgebers als glaubhaft gewertet. Die bP habe ihr gegenüber gesagt, dass er eigentlich eine Weltreise mache, er jedoch verpflichtet sei sich zu bewerben und deshalb immer schauen müsse, dass es sich ausgehe, dass er zurückkommt um sich zu bewerben und den Ansprüchen des AMS gerecht zu werden. Die Mitarbeiterin der Firma habe die bP auch damit konfrontiert, dass es sich somit um keine ernst gemeinte Bewerbung handeln könne und habe ihm mitgeteilt, dass sie deshalb von einer Einstellung Abstand nehmen werde. Auch wenn sich die bP, wenn auch erst zu einem erdenklich späten Zeitpunkt im Vorlageantrag, gegen die Vorwürfe der Zeugin der der Firma zur Wehr setzt, so ist das Gericht der Ansicht, dass selbst die eigenen ergänzenden Ausführungen der bP im Vorlageantrag seinen Widerwillen an einer tatsächlichen Arbeitsaufnahme zum Ausdruck bringen. So hat die bP angegeben, dass er aufgrund von Corona sowieso nirgendwohin fahre und er auf der Suche nach einer Arbeitsstelle sei. Ferner führte er auch an, dass er zu der Zeugin sagte, dass es ihrer Entscheidung obliege ob sie ihn anstellen würde, er sei verpflichtet jede Arbeit anzunehmen. Aufgrund der dem erkennenden Gericht vorliegenden Beweise kommt dieses zu dem Schluss, dass der lockere Gesprächsstil der bP bei der Kontaktaufnahme durch den potentiellen Dienstgeber, die Mitarbeiterin zu Recht am tatsächlichen Willen der bP die Arbeit bei der Firma aufzunehmen, zweifeln ließ. Es wird davon ausgegangen, dass nicht die Mitarbeiterin der Firma der bP von Vornherein die Ungeeignetheit für die angebotene Stelle unterstellte, sondern vielmehr das Verhalten und die Aussagen der bP die Anknüpfungspunkte gewesen sein müssen um bei der Mitarbeiterin der Firma den begründeten Verdacht zu erwecken, die bP wolle die Stelle als Telefonist bei der Firma gar nicht annehmen. Durch die unmotivierten Aussagen der bP durfte die Zeugin zu Recht davon ausgehen, dass es sich bei der Bewerbung für die Stelle um keine ernst gemeinte handeln würde und konnte die bP selbst durch sein ergänzendes Vorbringen im Vorlageantrag die Aussagen der Zeugin in ihrer Stellungnahme vom 04.11.2020 nicht entkräften. Auch sind für das erkennende Gericht die ergänzenden Ausführungen der bP im Vorlageantrag, die Mitarbeiterin des möglichen Arbeitgebers habe ihm von Vornherein eine Arbeitsunwilligkeit unterstellen wollen, in keiner Weise schlüssig. Denn die Mitarbeiterin als Verantwortliche für die Stellenausschreibung eines Telefonisten bei der Firma, hat ganz offensichtlich ein ausschließliches Interesse gehabt so schnell wie möglich einen geeigneten Kandidaten für die Stelle zu finden. Der schlechte Eindruck und die entsprechende Rückmeldung an die belangte Behörde können daher einzig und allein auf die Aussagen der bP bei der Kontaktaufnahme durch die Zeugin veranlasst worden sein und geht das erkennende Gericht nicht zuletzt auch aufgrund des Fehlens jeglicher nachvollziehbaren Intention der Zeugin unwahre Behauptungen aufzustellen, vom Wahrheitsgehalt der Stellungnahme der Zeugin vom 04.11.2020 aus. Ferner wurde den Aussagen der Zeugin seitens der bP nicht substantiiert entgegengetreten, sondern entsprechen auch die ergänzenden Ausführungen im Vorlageantrag der bP vielfach nicht den Anforderungen an einen motivierten Bewerber und kommt das Gericht deshalb zu dem Schluss, dass die bP trotz der formalen Bewerbung für die zugewiesene Stelle, nicht den Willen einer tatsächlichen Arbeitsaufnahme gehabt hat. Auch ist die (einzige) Äußerung der bP bei der schriftlichen Einvernahme der bB zum Vorwurf der Arbeitsvereitelung, er habe sich auch bei anderen Firmen als Telefonist beworben, Probleme habe er jedoch nur mit der Mitarbeiterin von der Firma „ XXXX “ gehabt sind nicht hilfreich und auch nicht relevant, da die bP seit der Zuweisung des verbindlichen Stellenangebots auch kein anderes versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis aufgenommen hat. Auch ist die (einzige) Äußerung der bP bei der schriftlichen Einvernahme der bB zum Vorwurf der Arbeitsvereitelung, er habe sich auch bei anderen Firmen als Telefonist beworben, Probleme habe er jedoch nur mit der Mitarbeiterin von der Firma „ römisch 40 “ gehabt sind nicht hilfreich und auch nicht relevant, da die bP seit der Zuweisung des verbindlichen Stellenangebots auch kein anderes versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis aufgenommen hat. Vielmehr hat die bP auch in der Vergangenheit bereits Vereitelungshandlungen gesetzt welche zu einer Bezugssperre von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung geführt haben und hat die Mitarbeiterin des möglichen Arbeitgebers eine derart detaillierte Schilderung der Aussagen der bP gemacht, sodass auch von dem Wahrheitsgehalt der Stellungnahme der Zeugin vom 04.11.2020 ausgegangen werden kann. Durch sein Verhalten bei der Kontaktaufnahme durch eine Mitarbeiterin des potentiellen Dienstgebers am 04.11.2020 hat die bP somit schuldhaft eine Vereitelungshandlung gesetzt und steht auch außer Zweifel, dass dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen der zugewiesenen Beschäftigung kausal gewesen ist, denn die Zeugin hat sowohl gegenüber der bP als auch danach gegenüber der belangten Behörde ausgeführt, dass sie aufgrund der Aussagen der bP von einer Anstellung Abstand genommen hat. Die vorgebrachten Beschwerdegründe sind daher nicht berechtigt. Die Vorgehensweise der bP spricht gegen eine Arbeitswilligkeit im Hinblick auf die angebotene Stelle. Der von der belangten Behörde ausgesprochene temporäre Verlust der Notstandshilfe für den Zeitraum von 04.11.2020 bis 29.12.2020 erfolgte somit zu Recht. Hinsichtlich der Abweisung der Beschwerde im Hinblick auf Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gem. § 13 Abs. 2 VwGVG durch die Beschwerdevorentscheidung vom 09.12.2020 ist auszuführen, dass die belangte Behörde im Bescheid ausführte, dass die bP seit dem Erwerb der letzten Anwartschaft drei festgestellte Arbeitsvereitelungen begangen habe und damit eindeutig ein mangelndes Interesse an einer Beschäftigungsaufnahme gezeigt habe. Eine aufschiebende Wirkung würde im Anlassfall den Normzweck unterlaufen, Personen zu sanktionieren, welche eine Arbeitsaufnahme schuldhaft vereiteln würden. Aus diesem Grund überwiege das öffentliche Interesse gegenüber dem mit einer Beschwerde verfolgten Einzelinteresse. Hinsichtlich der Abweisung der Beschwerde im Hinblick auf Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gem. Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG durch die Beschwerdevorentscheidung vom 09.12.2020 ist auszuführen, dass die belangte Behörde im Bescheid ausführte, dass die bP seit dem Erwerb der letzten Anwartschaft drei festgestellte Arbeitsvereitelungen begangen habe und damit eindeutig ein mangelndes Interesse an einer Beschäftigungsaufnahme gezeigt habe. Eine aufschiebende Wirkung würde im Anlassfall den Normzweck unterlaufen, Personen zu sanktionieren, welche eine Arbeitsaufnahme schuldhaft vereiteln würden. Aus diesem Grund überwiege das öffentliche Interesse gegenüber dem mit einer Beschwerde verfolgten Einzelinteresse. Das BVwG ist der Ansicht, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde im Anlassfall zu Recht erfolgte. Die bP hat, wie die belangte Behörde ausführt, in kürzester Zeit drei Arbeitsvereitelungen begangen; aufgrund der soeben erfolgten Ausführungen setzt die bP sein Verhalten fort und ist ihm auch im Anlassfall das Nichtzustandekommen der zugewiesenen Beschäftigung schuldhaft vorzuwerfen. Durch sein Verhalten lässt die bP immer wieder erkennen, dass er tatsächlich nicht gewillt ist eine Arbeit aufzunehmen und geht dieses Verhalten zu Lasten der Versicherungsgemeinschaft. Wie die Behörde richtigerweise ausführte würde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde somit den Normzweck des § 10 AlVG unterlaufen, welches ein Verhalten sanktioniert, dass der schnellstmöglichen Wiederaufnahme einer Beschäftigung entgegensteht. Auch bestehen aufgrund der bereits lange andauernden Arbeitslosigkeit der bP, welcher bereits seit Oktober 2012 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, begründete Zweifel der späteren Einbringlichkeit der Forderung. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde erfolgte somit zu Recht. Das BVwG ist der Ansicht, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde im Anlassfall zu Recht erfolgte. Die bP hat, wie die belangte Behörde ausführt, in kürzester Zeit drei Arbeitsvereitelungen begangen; aufgrund der soeben erfolgten Ausführungen setzt die bP sein Verhalten fort und ist ihm auch im Anlassfall das Nichtzustandekommen der zugewiesenen Beschäftigung schuldhaft vorzuwerfen. Durch sein Verhalten lässt die bP immer wieder erkennen, dass er tatsächlich nicht gewillt ist eine Arbeit aufzunehmen und geht dieses Verhalten zu Lasten der Versicherungsgemeinschaft. Wie die Behörde richtigerweise ausführte würde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde somit den Normzweck des Paragraph 10, AlVG unterlaufen, welches ein Verhalten sanktioniert, dass der schnellstmöglichen Wiederaufnahme einer Beschäftigung entgegensteht. Auch bestehen aufgrund der bereits lange andauernden Arbeitslosigkeit der bP, welcher bereits seit Oktober 2012 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, begründete Zweifel der späteren Einbringlichkeit der Forderung. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde erfolgte somit zu Recht. 3.
  2. Rechtliche Beurteilung: 3.
  3. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen im Allgemeinen: - Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF- Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF - Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930, idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF 3.
  4. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen im Speziellen:

Art. 130Abs.

1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Die Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid mit welchen über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde entschieden wurde, ergeht mittels Beschluss. 3.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). 3.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu Spruchteil A): 3.4. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten: § 33. AlVG

(1)Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.Paragraph 33, AlVG
(1)Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (Paragraph 7, Absatz 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(3)Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.
(4)Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume

§ 15

und

§ 81Abs. 10.

(4)Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume

Paragraph 15 und

Paragraph 81, Absatz 10, (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/2001)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,) §

  1. AlVG Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, AlVG Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. §
  2. AlVGParagraph 9, AlVG

(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. (…) § 10 AlVG. Paragraph 10, AlVG.
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  4. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  5. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(3)Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4)Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist. 3.
  1. §§ 9,10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom
  2. Dezember 2010, Zl. 2008/08/0108).3.
  3. Paragraphen 9,,10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom
  4. Dezember 2010, Zl. 2008/08/0108). Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom
  5. Jänner 2010, Zl. 2008/08/0017).Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom
  6. Jänner 2010, Zl. 2008/08/0017). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung iSd § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  7. Mai 2005, Zl. 2004/08/0237, mwN).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung iSd Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  8. Mai 2005, Zl. 2004/08/0237, mwN). 3.
  9. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt hat die bP nach der erfolgten Bewerbung für die ihr verbindlich zugewiesene Stelle bei dem anschließenden telefonischen Bewerbungsgespräch bei der Mitarbeiterin der Firma, durch seine ungebührlichen Aussagen ein Verhalten gesetzt welches objektiv geeignet ist den potentiellen Dienstgeber an einer Einstellung zu hindern.

den Aussagen der Dienstgeberin war das Verhalten der bP ausschlaggebend für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung. Aufgrund der Vereitelungshandlung kam es zu keinem Dienstverhältnis, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. 3.7. Absehen von der mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen. Der Sachverhalt steht aus Sicht des erkennenden Gerichtes fest und ist eine weitere Klärung des Sachverhaltes nicht zu erwarten, weswegen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung abgesehen werden konnte. Des Weiteren ist in Ergänzung des eben Ausgeführten auch darauf hinzuweisen, dass aufgrund der bestehende Corona-Pandemie die Durchführung einer Verhandlung ein Gesundheitsrisiko für alle Verhandlungsteilnehmer darstellt. Zwar ist

§ 2Abs 1 Z 6 und § 16 Abs 1 Z 3 der 3.

COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung die Verwaltung und die Justiz von der angeordneten Ausgangsbeschränkung ausgenommen und können unaufschiebbare behördliche und gerichtliche Wege, einschließlich der Teilnahme an mündlichen Verhandlungen der Gerichte, von der Bevölkerung wahrgenommen werden, jedoch steht für das erkennende Gericht der entscheidungserhebliche Sachverhalt fest und bedarf dieser keine Ergänzungen mehr, weshalb das Gericht auch im Hinblick auf das erhöhte Infektionsrisiko bei Verhandlungen von der Durchführung einer solchen Abstand nimmt.Des Weiteren ist in Ergänzung des eben Ausgeführten auch darauf hinzuweisen, dass aufgrund der bestehende Corona-Pandemie die Durchführung einer Verhandlung ein Gesundheitsrisiko für alle Verhandlungsteilnehmer darstellt. Zwar ist

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6 und Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, der

  1. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung die Verwaltung und die Justiz von der angeordneten Ausgangsbeschränkung ausgenommen und können unaufschiebbare behördliche und gerichtliche Wege, einschließlich der Teilnahme an mündlichen Verhandlungen der Gerichte, von der Bevölkerung wahrgenommen werden, jedoch steht für das erkennende Gericht der entscheidungserhebliche Sachverhalt fest und bedarf dieser keine Ergänzungen mehr, weshalb das Gericht auch im Hinblick auf das erhöhte Infektionsrisiko bei Verhandlungen von der Durchführung einer solchen Abstand nimmt. 3.
  2. Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt der Beschwerdevorentscheidung mit welchem die aufschiebende Wirkung der Beschwerde (gem. § 13 Abs. 2 VwGVG) ausgeschlossen wurde:3.
  3. Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt der Beschwerdevorentscheidung mit welchem die aufschiebende Wirkung der Beschwerde (gem. Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG) ausgeschlossen wurde: 3.8.
  4. Beim Ausspruch des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung

§ 13Abs. 2 Vw

GVG – gegenständlich in der Beschwerdevorentscheidung – handelt es sich um einen von der Hauptsache trennbaren, selbstständigen Nebenanspruch (Hengstschläger/Leeb, AVG [2007], zu § 64 Rz 36).3.8.1. Beim Ausspruch des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG – gegenständlich in der Beschwerdevorentscheidung – handelt es sich um einen von der Hauptsache trennbaren, selbstständigen Nebenanspruch (Hengstschläger/Leeb, AVG [2007], zu Paragraph 64, Rz 36). Die bP hat fristgerecht einen Vorlageantrag

§ 15Vw

GVG gestellt, mit dem die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ist die Beschwerdevorentscheidung (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S5).Die bP hat fristgerecht einen Vorlageantrag

Paragraph 15, VwGVG gestellt, mit dem die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ist die Beschwerdevorentscheidung (EB zur Regierungsvorlage 2009 dB römisch 24 .GP, S5). In Spruchpunkt B.) der angefochtenen Entscheidung der belangten Behörde wurde der Beschwerde gegen den Bescheid gem. § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung aberkannt. In Spruchpunkt B.) der angefochtenen Entscheidung der belangten Behörde wurde der Beschwerde gegen den Bescheid gem. Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG die aufschiebende Wirkung aberkannt. 3.8.2. Das VwGVG sieht vor, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung hat (§ 13 Abs. 1 Vw

GVG), solange diese Wirkung nicht mit Bescheid (§ 13 Abs. 2 VwGVG) ausgeschlossen worden ist. 3.8.2. Das VwGVG sieht vor, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung hat (Paragraph 13, Absatz eins, Vw

GVG), solange diese Wirkung nicht mit Bescheid (Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG) ausgeschlossen worden ist.

§ 13Abs. 2 Vw

GVG kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid von der Behörde ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid von der Behörde ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

§ 13Abs. 4 Vw

GVG hat die Beschwerde gegen einen Bescheid nach Abs. 2 keine aufschiebende Wirkung.

Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG hat die Beschwerde gegen einen Bescheid nach Absatz 2, keine aufschiebende Wirkung. Nach dem Wortlaut des § 13 Abs. 2 VwGVG hat die zuständige Behörde eine Interessenabwägung durchzuführen und darzulegen, worin die Gefahr im Verzug besteht, die einen vorzeitigen Vollzug des Bescheides dringend gebietet (Hengstschläger/Leeb, AVG, zu § 64 Rz 31). In der Interessenabwägung sind die Interessen des Beschwerdeführers gegen die berührten öffentlichen Interessen und allfälliger weitere Parteien abzuwägen (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte [2013], § 13 VwGVG K9), wobei in einem ersten Schritt festzustellen ist, welche Interessen überwiegen. Nach der Rechtsprechung reicht das bloße Überwiegen öffentlicher Interessen aber nicht aus, um den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu rechtfertigen; vielmehr muss dargetan werden, dass die vorzeitige Vollstreckung zur Abwendung eines gravierenden Nachteils notwendig ist und insofern "Gefahr im Verzug" besteht (Eder/Martschin/Schmid, Verwaltungsgerichte, § 13 VwGVG K11ff.).Nach dem Wortlaut des Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG hat die zuständige Behörde eine Interessenabwägung durchzuführen und darzulegen, worin die Gefahr im Verzug besteht, die einen vorzeitigen Vollzug des Bescheides dringend gebietet (Hengstschläger/Leeb, AVG, zu Paragraph 64, Rz 31). In der Interessenabwägung sind die Interessen des Beschwerdeführers gegen die berührten öffentlichen Interessen und allfälliger weitere Parteien abzuwägen vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte [2013], Paragraph 13, VwGVG K9), wobei in einem ersten Schritt festzustellen ist, welche Interessen überwiegen. Nach der Rechtsprechung reicht das bloße Überwiegen öffentlicher Interessen aber nicht aus, um den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu rechtfertigen; vielmehr muss dargetan werden, dass die vorzeitige Vollstreckung zur Abwendung eines gravierenden Nachteils notwendig ist und insofern "Gefahr im Verzug" besteht (Eder/Martschin/Schmid, Verwaltungsgerichte, Paragraph 13, VwGVG K11ff.). 3.8.

  1. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde damit, dass die bP bereits vor der gegenständlichen Rechtssache drei Arbeitsvereitelungen in kürzester Zeit zu Last gelegt werden. Die aufschiebende Wirkung würde folglich den Normzweck und auch Sanktionsgedanken des § 10 AlVG unterlaufen.3.8.
  2. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde damit, dass die bP bereits vor der gegenständlichen Rechtssache drei Arbeitsvereitelungen in kürzester Zeit zu Last gelegt werden. Die aufschiebende Wirkung würde folglich den Normzweck und auch Sanktionsgedanken des Paragraph 10, AlVG unterlaufen. Diese Ansicht ist im Anlassfall berechtigt. Die bP bezieht seit Oktober 2012 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seither befand er sich lediglich im Monat April 2020 in einem Beschäftigungsverhältnis. Wie bereits die Behörde festhielt, wurden bei der bP bereits mehrere Arbeitsvereitelungen festgestellt. Im Hinblick auf die lange Arbeitslosigkeit der bP bestehen begründete Zweifel an der späteren Einbringlichkeit der Forderung. Folglich überwiegt das Interesse der Versichertengemeinschaft, somit das öffentliche Interesse, an der Verfügbarkeit von Mitteln für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (VwGH 13.05.2009, 2007/08/0285). Nach Maßgabe des dem BVwG aufgrund der übermittelten Aktenteile vorliegenden Sachverhaltes ist daher davon auszugehen, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist, weshalb die Beschwerde gegen den Spruchpunkt des gegenständlich bekämpften Bescheides mit dem die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen wurde als unbegründet abzuweisen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 10 AlVG, Vereitelung einer zumutbaren Beschäftigung, und zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung diesbezüglich; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 10, AlVG, Vereitelung einer zumutbaren Beschäftigung, und zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung diesbezüglich; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L517.2238383.1.00

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