GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm §§ 12 Abs. 4, 7 Abs. 3 Z 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF, stattgegeben und Herrn XXXX , beginnend mit 17.11.2020 Arbeitslosengeld in gesetzlichen Ausmaß gewährt. Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraphen 12, Absatz 4, 7, Absatz 3, Ziffer eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, (WV) idgF, stattgegeben und Herrn römisch 40 , beginnend mit 17.11.2020 Arbeitslosengeld in gesetzlichen Ausmaß gewährt. B) Die Revision ist
F, nicht zulässig.Die Revision ist
F, nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 18.10.2020 - Arbeitslosenvormeldung der bP (beschwerdeführenden Partei) beim AMS XXXX 18.10.2020 - Arbeitslosenvormeldung der bP (beschwerdeführenden Partei) beim AMS römisch 40 19.10.2020 – Parteiengehör; Aufforderung des AMS XXXX (in Folge belangte Behörde bzw. bB) an die bP zur Teilnahme an einem telefonischen Beratungsgespräch am 25.11.202019.10.2020 – Parteiengehör; Aufforderung des AMS römisch 40 (in Folge belangte Behörde bzw. bB) an die bP zur Teilnahme an einem telefonischen Beratungsgespräch am 25.11.2020 28.10.2020 – niederschriftliche Befragung der bP bei der belangten Behörde 01.11.2020 – Antrag auf Arbeitslosengeld der bP bei der belangten Behörde 02.11.2020 – Bescheid der belangten Behörde; Abweisung des Antrags auf Arbeitslosengeld mangels Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt 06.11.2020 – Beschwerde gegen den Bescheid vom 02.11.2020 25.11.2020 – telefonisches Beratungsgespräch 07.12.2020 – Urgenz der bP 11.12.2020- Urgenz abgelehnt 07.01.2021 - Beschwerdevorentscheidung, Abweisung der Beschwerde vom 06.11.2020; zugestellt am 12.01.2021 21.01.2021 – Vorlageantrag der bP unter Anschluss eines Schreibens der Pädagogischen Hochschule über das verminderte Arbeitspensum wegen bereits absolvierter Lehrveranstaltungen und Anerkennungen aus dem Vorstudium 25.01.2021 – Beschwerdevorlage an BVwG II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.0. Feststellungen (Sachverhalt): Die bP meldete sich am 18.10.2020 bei der belangten Behörde als arbeitslos. In weiterer Folge wurde die bP von der belangten Behörde mit Schreiben vom 19.10.2020 aufgefordert, einem telefonischen Beratungsgespräch am 25.11.2020 Folge zu leisten. Am 28.10.2020 erfolgte eine niederschriftliche Befragung der bP bei der belangten Behörde, wobei die bP angab, dass er seit 28.09.2020 ein Studium an der PH XXXX absolviere. Die Ausbildung werde er vermutlich am 30.06.2026 abschließen. Des Weiteren legte er der belangten Behörde seine Ausbildungsunterlagen als auch den Studienplan für sein Studium vor. Am 28.10.2020 erfolgte eine niederschriftliche Befragung der bP bei der belangten Behörde, wobei die bP angab, dass er seit 28.09.2020 ein Studium an der PH römisch 40 absolviere. Die Ausbildung werde er vermutlich am 30.06.2026 abschließen. Des Weiteren legte er der belangten Behörde seine Ausbildungsunterlagen als auch den Studienplan für sein Studium vor. Am 01.11.2020 stellte die bP einen Antrag auf Arbeitslosengeld bei der belangten Behörde. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.11.2020 wurde der Antrag der bP auf Arbeitslosengeld abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die bP dem österreichischen Arbeitsmarkt aufgrund der laufenden Ausbildung nicht im erforderlichen Ausmaß zur Verfügung stehe, weshalb kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bestehe. Am 06.11.2020 langte die rechtzeitige Beschwerde der bP gegen den Bescheid vom 02.11.2020 bei der belangten Behörde ein mit welchem der Antrag auf Arbeitslosengeld abgewiesen wurde. Darin führte die bP aus, dass er über die Begründung der belangten Behörde, dass er dem österreichischen Arbeitsmarkt aufgrund seiner laufenden Ausbildung nicht im erforderlichen Ausmaß zur Verfügung stehen könne, verwundert sei. Er habe der belangten Behörde auch den Semesterstundenplan seines Studiums vorgelegt. Daraus sei leicht ersichtlich, dass er an mindestens zwei Tagen der Woche ganztägig (Montag & Freitag) eine Arbeitsleistung erbringen könne. Zwei Tage á zehn Stunden Arbeitszeit ergebe 20 Stunden Wochenarbeitszeit. Neben diesen beiden Tagen wäre es ihm auch möglich am Dienstagvormittag zu arbeiten, da bei diesen Vorlesungen keine Anwesenheitspflicht bestehe. Auch am Mittwoch habe er den halben Tag Zeit. Auch sei es ihm unbegrenzt möglich in Ferien (Weihnachtsferien, Semesterferien, etc.) arbeiten zu gehen. Folglich sei es ihm möglich in der Woche zumindest 20 Stunden arbeiten zu gehen. Im Anhang übermittle er der belangten Behörde deshalb auch seinen Stundenplan zur Veranschaulichung. Er habe somit genug Kapazität frei um auch neben der Ausbildung arbeiten zu gehen. Er habe durchschnittlich 25 Stunden Zeit einer Arbeit nachzugehen, diese Zeit habe er im übermittelten Stundenplan auch gekennzeichnet. Darüber hinaus sei es aufgrund der aktuellen Lage auch vermehrt möglich von zu Hause aus zu arbeiten, was er bei der Berechnung noch gar nicht berücksichtigt habe. Somit stehe er
VG auch mit seinem Studium dem österreichischen Arbeitsmarkt mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden zur Verfügung und beanspruche die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes. Somit stehe er
Paragraph 7, des AlVG auch mit seinem Studium dem österreichischen Arbeitsmarkt mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden zur Verfügung und beanspruche die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes. Am 25.11.2020 fand sodann das telefonische Beratungsgespräch mit der bP statt, bei welchem er angab, dass er den Studiengang des Bachelorstudiums „Information und Kommunikation (angewandte Digitalisierung)“ besuche und dafür 8 Semester benötigen würde. Das Ausmaß der Ausbildung betrage 15 Stunden pro Woche. Die Aufstellung seines Stundenplans habe er bereits vorgelegt. Am 07.12.2020 langte ein Ansuchen der bP bei der Behörde ein, in welchem ausgeführt wurde, dass er bei seinem telefonischen Beratungsgespräch am 25.11.2020 darauf hingewiesen habe, dass sein Versicherungsschutz nach einer Übergangszeit am 28.12.2020 auslaufen würde, er wolle daher wissen wie es weitergehen würde. Am 25.11.2020 sei ihm auch gesagt worden, dass er vermutlich bis zur ersten Woche im Dezember eine Entscheidung erhalten würde. Er bitte daher um ein Status-Update zu seiner Beschwerde. Am 11.12.2020 erfolgte die Rückmeldung der Behörde an die bP, dass auf sein Anliegen derzeit nicht eingegangen werden könne. Am 07.01.2021 erging sodann die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde mit welcher die Beschwerde vom 06.11.2020 abgewiesen wurde. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass sie Einsicht in das Curriculum des Bachelorstudiums „Fachbereich Information und Kommunikation“ der PH XXXX genommen habe und dabei festgestellt habe, dass im
1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. 3.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu Spruchteil A): 3.4. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten: § 7 AlVG. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat
VG, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3).Paragraph 7, AlVG. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat
Paragraph 7, Absatz eins, AlVG, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Ziffer eins,), die Anwartschaft erfüllt (Ziffer 2,) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Ziffer 3,). Der Arbeitsvermittlung steht
Abs. 2 zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.Der Arbeitsvermittlung steht
Absatz 2, zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person
Abs. 3, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält.Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person
Absatz 3,, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält. Als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung gilt
Abs. 7 ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten.Als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung gilt
Absatz 7, ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen die Voraussetzung des Absatz 3, Ziffer eins, auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten. § 12 AlVG.
VG ist arbeitslos, wer eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat (Z 1), nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt (Z 3) und keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt (Z 3).Paragraph 12, AlVG.
Paragraph 12, Absatz eins, AlVG ist arbeitslos, wer eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat (Ziffer eins,), nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt (Ziffer 3,) und keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt (Ziffer 3,).
Abs. 3 lit. f leg. cit. gilt nicht als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2, wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang - so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt - ausgebildet wird oder, ohne dass ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht.
Absatz 3, Litera f, leg. cit. gilt nicht als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2, wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang - so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt - ausgebildet wird oder, ohne dass ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht.
VG gilt abweichend von Abs. 3 lit. f leg cit. während einer Ausbildung als arbeitslos, wer eine die Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nicht überschreitende Ausbildung macht oder die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 AlVG erster Satz mit der Maßgabe erfüllt, dass diese ohne Rahmenfristerstreckung durch die Heranziehung von Ausbildungszeiten
VG erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten. Bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung genügt die Erfüllung der Voraussetzungen des § 14 AlVG.
Paragraph 12, Absatz 4, AlVG gilt abweichend von Absatz 3, Litera f, leg cit. während einer Ausbildung als arbeitslos, wer eine die Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nicht überschreitende Ausbildung macht oder die Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AlVG erster Satz mit der Maßgabe erfüllt, dass diese ohne Rahmenfristerstreckung durch die Heranziehung von Ausbildungszeiten
Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AlVG erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten. Bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung genügt die Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 14, AlVG. § 14 AlVG. Bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld ist
VG die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.Paragraph 14, AlVG. Bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld ist
Paragraph 14, Absatz eins, AlVG die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.
Abs. 2 ist bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Anwartschaft ist im Falle einer weiteren Inanspruchnahme auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die Anwartschaft
1 erster Satz erfüllt.
Absatz 2, ist bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Anwartschaft ist im Falle einer weiteren Inanspruchnahme auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die Anwartschaft
Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz erfüllt. 3.
VG ist darunter ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden zu verstehen.Verfügbarkeit im engeren Sinn liegt gem. Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, AlVG nur dann vor, wenn sich der Arbeitslose zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält. Was unter einer "auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen" Beschäftigung zu verstehen ist, wurde mit BGBl römisch eins 2007/104 konkretisiert:
Paragraph 7, Absatz 7, AlVG ist darunter ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden zu verstehen. Ein Arbeitsloser erfüllt diese Anspruchsvoraussetzung nur dann, wenn er bereit und in der Lage ist, jederzeit eine sich bietende Arbeitsmöglichkeit zumindest im Umfang der Verfügbarkeitsgrenze tatsächlich aufzunehmen und nicht z.B. durch eine anderweitige zeitliche Inanspruchnahme (Erwerbstätigkeit, Ausbildung, umfangreiche ehrenamtliche Tätigkeit, Pflege naher Angehöriger etc.) oder allenfalls bestehende rechtliche Hindernisse daran gehindert ist. Die fehlende Verfügbarkeit ergibt sich also aus Umständen, wonach in aller Regel angenommen werden kann, dass der Arbeitslose nicht an einer entsprechenden neuen Beschäftigung, sondern vorwiegend an anderen Zielen interessiert ist. Es handelt sich dabei um Bindungen, die es nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht erwarten lassen, dass daneben noch eine Tätigkeit unter den auf dem Arbeitsmarkt üblichen zeitlichen Bedingungen ausgeübt werden kann. Das Arbeitsmarktservice versteht unter auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene Beschäftigungen solche, die zwischen 7 und 19 Uhr bei üblicher Arbeitszeitverteilung auszuüben sind (vgl. Durchführungsweisung zur AlVG-Novelle 2007). Die Mindestverfügbarkeit müsse in diesem Zeitrahmen gegeben sein, wobei aber im Falle von regional bzw. berufsbedingt üblichen anderen Arbeitszeiten diese als Maßstab heranzuziehen sind (VwGH vom 17.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0034).Ein Arbeitsloser erfüllt diese Anspruchsvoraussetzung nur dann, wenn er bereit und in der Lage ist, jederzeit eine sich bietende Arbeitsmöglichkeit zumindest im Umfang der Verfügbarkeitsgrenze tatsächlich aufzunehmen und nicht z.B. durch eine anderweitige zeitliche Inanspruchnahme (Erwerbstätigkeit, Ausbildung, umfangreiche ehrenamtliche Tätigkeit, Pflege naher Angehöriger etc.) oder allenfalls bestehende rechtliche Hindernisse daran gehindert ist. Die fehlende Verfügbarkeit ergibt sich also aus Umständen, wonach in aller Regel angenommen werden kann, dass der Arbeitslose nicht an einer entsprechenden neuen Beschäftigung, sondern vorwiegend an anderen Zielen interessiert ist. Es handelt sich dabei um Bindungen, die es nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht erwarten lassen, dass daneben noch eine Tätigkeit unter den auf dem Arbeitsmarkt üblichen zeitlichen Bedingungen ausgeübt werden kann. Das Arbeitsmarktservice versteht unter auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene Beschäftigungen solche, die zwischen 7 und 19 Uhr bei üblicher Arbeitszeitverteilung auszuüben sind vergleiche Durchführungsweisung zur AlVG-Novelle 2007). Die Mindestverfügbarkeit müsse in diesem Zeitrahmen gegeben sein, wobei aber im Falle von regional bzw. berufsbedingt üblichen anderen Arbeitszeiten diese als Maßstab heranzuziehen sind (VwGH vom 17.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0034). Verfügbarkeit im engeren Sinn ist daher nicht gegeben, wenn eine Bindung rechtlicher oder faktischer Art besteht, die erst beseitigt werden müsste, um eine dem zeitlichen Mindestausmaß entsprechende (die Arbeitslosigkeit beendende) Beschäftigung anzutreten (VwGH vom 01.06.1999, Zl. 97/08/0443 sowie vom 22.02.2012, Zl. 2011/08/0050). 3.6. Im Anlassfall ist dazu auszuführen, dass unstrittig ist, dass die bP
VG auch während der Ausbildung als arbeitslos gilt, weil er die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 AlVG erfüllt. Gegenständlich ist nur strittig, ob die bP aufgrund seiner Ausbildung dem Arbeitsmarkt objektiv zur Verfügung steht. 3.6. Im Anlassfall ist dazu auszuführen, dass unstrittig ist, dass die bP
Paragraph 12, Absatz 4, AlVG auch während der Ausbildung als arbeitslos gilt, weil er die Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AlVG erfüllt. Gegenständlich ist nur strittig, ob die bP aufgrund seiner Ausbildung dem Arbeitsmarkt objektiv zur Verfügung steht. Die belangte Behörde verneint in ihrer Entscheidung die objektive Verfügbarkeit der bP während seiner Ausbildung. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt und der darauf basierenden Beweiswürdigung des BVwG ging die belangte Behörde dabei von falschen Feststellungen aus. Zum einen hält es das BVwG für unzulässig eine objektive Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt ausschließlich mit der Begründung zu verneinen, dass das Arbeitspensum einer Person unabhängig von der Verwendung wöchentlich jedenfalls ein Ausmaß von 40 Wochenstunden nicht übersteigen dürfe. Dahingehend fehlt es einer rechtlichen Grundlage und findet diese Annahme auch keine Deckung in der ständigen Rechtsprechung des VwGH. Zum anderen hat es die belangte Behörde auch unterlassen zu prüfen ob hinsichtlich der, von der bP angegebenen freien Kapazitäten (Montag und Freitag ganztägig, am Dienstag und ev. Mittwoch halbtags und in den Ferien uneingeschränkt), üblicherweise eine Beschäftigung im Ausmaß von zumindest 20 Wochenstunden angeboten wird und folglich diesbezüglich auch keine Feststellungen getroffen. Im Hinblick auf die bereits bestehende gute Ausbildung der bP wird dies nun vom BVwG bejaht. Das Bundesverwaltungsgericht ist weiter der Ansicht, dass es der Studienplan des Studiums aufgrund der verminderten Anwesenheitszeiten jedenfalls zulässt einer Teilzeitbeschäftigung nachzugehen. Auch ergibt sich für die bP im laufenden Semester nachweislich ein vermindertes Arbeitspensum, da Lehrveranstaltungen aus dem abgeschlossenen Studium anerkannt und ein Teil des aktuellen Studiums bereits abgeschlossen wurde, was die objektive Verfügbarkeit weiter erhöht. Ferner wurde auch die Arbeitswilligkeit der bP seitens der belangten Behörde nicht bestritten, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass diese vorliegt. Dementsprechend ist der Beschwerde stattzugeben und war spruchgemäß zu entscheiden. 3.7. Absehen von der mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen. Der Sachverhalt steht aus Sicht des erkennenden Gerichtes fest und ist eine weitere Klärung des Sachverhaltes nicht zu erwarten, weswegen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung abgesehen werden konnte. Des Weiteren ist in Ergänzung des eben Ausgeführten auch darauf hinzuweisen, dass aufgrund der bestehende Corona-Pandemie die Durchführung einer Verhandlung ein Gesundheitsrisiko für alle Verhandlungsteilnehmer darstellt. Zwar ist
COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung die Verwaltung und die Justiz von der angeordneten Ausgangsbeschränkung ausgenommen und können unaufschiebbare behördliche und gerichtliche Wege, einschließlich der Teilnahme an mündlichen Verhandlungen der Gerichte, von der Bevölkerung wahrgenommen werden, jedoch steht für das erkennende Gericht der entscheidungserhebliche Sachverhalt fest und bedarf dieser keine Ergänzungen mehr, weshalb das Gericht auch im Hinblick auf das erhöhte Infektionsrisiko bei Verhandlungen von der Durchführung einer solchen Abstand nimmt.Des Weiteren ist in Ergänzung des eben Ausgeführten auch darauf hinzuweisen, dass aufgrund der bestehende Corona-Pandemie die Durchführung einer Verhandlung ein Gesundheitsrisiko für alle Verhandlungsteilnehmer darstellt. Zwar ist
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6 und Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, der 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung die Verwaltung und die Justiz von der angeordneten Ausgangsbeschränkung ausgenommen und können unaufschiebbare behördliche und gerichtliche Wege, einschließlich der Teilnahme an mündlichen Verhandlungen der Gerichte, von der Bevölkerung wahrgenommen werden, jedoch steht für das erkennende Gericht der entscheidungserhebliche Sachverhalt fest und bedarf dieser keine Ergänzungen mehr, weshalb das Gericht auch im Hinblick auf das erhöhte Infektionsrisiko bei Verhandlungen von der Durchführung einer solchen Abstand nimmt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Im gegenständlichen Fall liegt eine einheitliche, klare sowie umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur Arbeitslosigkeit während einer laufenden Ausbildung § 12 Abs. 4 AlVG und dem daraus folgenden Verfügbarkeitserfordernis des § 7 Abs. 3 Z 1 iVm Abs. 7 AlVG vor. Im gegenständlichen Fall liegt eine einheitliche, klare sowie umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur Arbeitslosigkeit während einer laufenden Ausbildung Paragraph 12, Absatz 4, AlVG und dem daraus folgenden Verfügbarkeitserfordernis des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 7, AlVG vor. Der Verwaltungsgerichtshof stellt in derartigen Fallkonstellationen im Hinblick auf das Verfügbarkeitserfordernis des § 7 Abs. 3 Z 1 iVm Abs. 7 AlVG darauf ab, ob auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise Beschäftigungen mit Dienstzeiten, die den konkreten freien Kapazitäten der arbeitslosen Person entsprechen und die die Verfügbarkeitsgrenze übersteigen, angeboten werden (VwGH vom
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung diesbezüglich; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung diesbezüglich; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L517.2238942.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.