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{'item': 'L517 2239193-1'}

Obsah (13)§ 28Art. 133§ 38Art. 130§ 6§ 56§ 17§ 45§ 15§ 81§ 24§ 2§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.02.2021 GeschäftszahlL517 2239193-1 Spruch, L517 2239193-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm §§ 33, 38, 10 Abs 1 Z 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraphen 33, 38, 10, Absatz eins, Ziffer eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, (WV) idgF, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr 1/1930 idg

F, nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930, idg

F, nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 14.10.2020 – Übermittlung des Stellenangebots an die bP (beschwerdeführende Partei) durch das AMS XXXX als Fliesenleger bzw. Helfer bei der Firma „ XXXX “; Bewerbung per E-Mail gefordert14.10.2020 – Übermittlung des Stellenangebots an die bP (beschwerdeführende Partei) durch das AMS römisch 40 als Fliesenleger bzw. Helfer bei der Firma „ römisch 40 “; Bewerbung per E-Mail gefordert 27.10.2020 – Übermittlung der Bewerbungsunterlagen an die Firma per E-Mail 09.11.2020 – Rückmeldung des Dienstgebers, die bP habe sich per E-Mail beworben, jedoch angegeben, dass er nur zw. 16.00 – 17.00 Uhr erreichbar sei 09.11.2020 – Aussendung eines Parteiengehörs und Verständigung von der Bezugseinstellung ab 01.11.20 wegen Vereitelung einer Beschäftigung 11.11.2020 – schriftliche Stellungnahme der Firma zum Gegenstand der Vereitelung 11.11.2020- telefonische Befragung der bP durch das AMS XXXX (in Folge belangte Behörde bzw. bB) wegen „Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung“11.11.2020- telefonische Befragung der bP durch das AMS römisch 40 (in Folge belangte Behörde bzw. bB) wegen „Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung“ 23.11.2020 - Bescheid der belangten Behörde auf Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 01.11.2020 – 26.12.2020

§ 38i

Vm § 10 AlVG23.11.2020 - Bescheid der belangten Behörde auf Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 01.11.2020 – 26.12.2020

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG 30.11.2020 – schriftliche Stellungnahme der bP zum Vorwurf der Vereitelung; er habe sich ordnungsgemäß beworben, er habe nur eine Zeitangabe für eine sichere Erreichbarkeit angegeben 04.12.2020 - Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.11.2020 04.01.2021 – Beschwerdevorentscheidung, Abweisung der Beschwerde vom 04.12.2020; zugestellt am 07.01.2021 21.01.2021 – Einlangen des Vorlageantrags der bP 02.02.2021 – Beschwerdevorlage an BVwG II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.0. Feststellungen (Sachverhalt): Die bP ist beim AMS XXXX als arbeitslos gemeldet. Am 14.10.2020 wurde der bP vom AMS XXXX ein Stellenangebot als Fliesenleger bzw. als Fliesenlegerhelfer bei einer Firma in XXXX mit einer kollektivvertraglichen Entlohnung und Bereitschaft zur Überbezahlung ehest möglichen Arbeitsantritt, verbindlich zugewiesen. Im Stellenangebot wurde ausgeführt, dass ein Fliesenleger mit Berufsausbildung bzw. Erfahrung als Fliesenleger gesucht werde. Eine einschlägige Berufserfahrung sei erwünscht. Wenn nötig werde der Bewerber bei der Unterkunftsuche unterstützt oder im Bedarfsfall eine Unterkunft zur Verfügung gestellt. Es bestehe auch eine Bereitschaft zur Überbezahlung über dem kollektivvertraglichen Mindestlohn. Die Bewerbung sei an die E-Mail Adresse XXXX zu übermitteln. Die bP ist beim AMS römisch 40 als arbeitslos gemeldet. Am 14.10.2020 wurde der bP vom AMS römisch 40 ein Stellenangebot als Fliesenleger bzw. als Fliesenlegerhelfer bei einer Firma in römisch 40 mit einer kollektivvertraglichen Entlohnung und Bereitschaft zur Überbezahlung ehest möglichen Arbeitsantritt, verbindlich zugewiesen. Im Stellenangebot wurde ausgeführt, dass ein Fliesenleger mit Berufsausbildung bzw. Erfahrung als Fliesenleger gesucht werde. Eine einschlägige Berufserfahrung sei erwünscht. Wenn nötig werde der Bewerber bei der Unterkunftsuche unterstützt oder im Bedarfsfall eine Unterkunft zur Verfügung gestellt. Es bestehe auch eine Bereitschaft zur Überbezahlung über dem kollektivvertraglichen Mindestlohn. Die Bewerbung sei an die E-Mail Adresse römisch 40 zu übermitteln. Am 27.10.2020 übermittelte die bP seine Bewerbungsunterlagen per E-Mail an die Firma wie in der Stellenausschreibung angeführt. Am 09.11.2020 wurde der belangten Behörde auf Nachfrage durch die Firma rückgemeldet, dass sich die bP per E-Mail beworben habe, jedoch angegeben habe, dass er nur zwischen 16.00 – 17.00 Uhr erreichbar sei. Daraufhin wurde noch am 09.11.2020 von der belangten Behörde ein Parteiengehör ausgesendet, worin ausgeführt wurde, dass von der Firma rückgemeldet wurde, dass sich die bP zwar für die zugewiesene Stelle beworben habe, jedoch darin ausgeführt habe, dass er die Firma bitte ihn ausschließlich zwischen 16.00-17.00 Uhr anzurufen. Die Firma habe daher Zweifel, dass die bP tatsächlich eingestellt werden wolle. Wenn die bP vom AMS eine Leistung beziehe, so sei es auch erforderlich, dass er den ganzen Tag erreichbar sei; er müsse ja auch den ganzen Tag arbeiten gehen. Darüber hinaus wurde die bP im Schreiben davon verständigt, dass sein Leistungsbezug mit 01.11.2020 eingestellt wird, da eine Prüfung gem. § 10 AlVG -Vereitelung einer zumutbaren Beschäftigung- notwendig sei. Ferner wurde die Möglichkeit eingeräumt bis spätestens 30.11.2020 zum Sachverhalt Stellung zu nehmen. Daraufhin wurde noch am 09.11.2020 von der belangten Behörde ein Parteiengehör ausgesendet, worin ausgeführt wurde, dass von der Firma rückgemeldet wurde, dass sich die bP zwar für die zugewiesene Stelle beworben habe, jedoch darin ausgeführt habe, dass er die Firma bitte ihn ausschließlich zwischen 16.00-17.00 Uhr anzurufen. Die Firma habe daher Zweifel, dass die bP tatsächlich eingestellt werden wolle. Wenn die bP vom AMS eine Leistung beziehe, so sei es auch erforderlich, dass er den ganzen Tag erreichbar sei; er müsse ja auch den ganzen Tag arbeiten gehen. Darüber hinaus wurde die bP im Schreiben davon verständigt, dass sein Leistungsbezug mit 01.11.2020 eingestellt wird, da eine Prüfung gem. Paragraph 10, AlVG -Vereitelung einer zumutbaren Beschäftigung- notwendig sei. Ferner wurde die Möglichkeit eingeräumt bis spätestens 30.11.2020 zum Sachverhalt Stellung zu nehmen. Am 11.11.2020 langte die schriftliche Stellungnahme des Geschäftsführers der Firma bei der belangten Behörde ein. Dabei führte dieser aus, dass er nur beipflichten könne, dass die bP durch sein Verhalten bzw. die eingeschränkte Telefonbereitschaft für die Firma nicht vermittelbar sei. Auch zu den angegebenen Telefonzeiten sei er nicht erreichbar gewesen. Am 11.11.2020 wurde sodann durch den Betreuer des AMS auch telefonischer Kontakt mit der bP aufgenommen und eine Niederschrift zur „Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung“ angelegt. Nach Belehrung über die Rechtsfolgen des § 10 AlVG gab die bP an, dass er keinerlei Einwendungen gegen die zugewiesene Beschäftigung habe. Nachdem der bP die Stellungnahme des Geschäftsführers der Firma zur Kenntnis gebracht wurde, gab dieser an, dass er einen genauen Zeitraum angegeben habe, wo er erreichbar sei. Das sei seiner Ansicht nach keine Vereitelung, sondern das Gegenteil. Er werde auch weiter nach oben gehen!Am 11.11.2020 wurde sodann durch den Betreuer des AMS auch telefonischer Kontakt mit der bP aufgenommen und eine Niederschrift zur „Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung“ angelegt. Nach Belehrung über die Rechtsfolgen des Paragraph 10, AlVG gab die bP an, dass er keinerlei Einwendungen gegen die zugewiesene Beschäftigung habe. Nachdem der bP die Stellungnahme des Geschäftsführers der Firma zur Kenntnis gebracht wurde, gab dieser an, dass er einen genauen Zeitraum angegeben habe, wo er erreichbar sei. Das sei seiner Ansicht nach keine Vereitelung, sondern das Gegenteil. Er werde auch weiter nach oben gehen! Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.11.2020 wurde in Folge ausgesprochen, dass die bP für den Zeitraum von 01.11.2020 – 26.12.2020

§ 38i

Vm § 10 AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe. Begründend führte die Behörde aus, dass es aufgrund des Verhaltens der bP im Bewerbungsverfahren zu keiner Anstellung beim potentiellen Arbeitgeber gekommen sei. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolge lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.11.2020 wurde in Folge ausgesprochen, dass die bP für den Zeitraum von 01.11.2020 – 26.12.2020

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe. Begründend führte die Behörde aus, dass es aufgrund des Verhaltens der bP im Bewerbungsverfahren zu keiner Anstellung beim potentiellen Arbeitgeber gekommen sei. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolge lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Am 30.11.2020 langte die Stellungnahme der bP, welche ihm mit Parteiengehör der belangten Behörde am 09.11.2020 aufgetragen wurde bei der belangten Behörde ein. Darin führte die bP aus, dass es ihm vollkommen klar sei, dass er, um sich arbeitswillig zu zeigen, ein „aktives Handeln“ setzen müsse und jedes Verhalten unterlassen müsse, welches objektiv geeignet sei, das Zustandekommen des angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Es gebe jedoch etwas richtig zu stellen. Er habe der Firma ordnungsgemäß und fristgerecht am 27.10.2020 seine Bewerbungsunterlagen übermittelt und 15 Minuten später habe er ein Antwortschreiben erhalten, dass die Unterlagen angekommen seien und die Firma auch dem AMS Online eine Rückmeldung über den Erhalt der Bewerbungsunterlagen gegeben habe. Gezeichnet der Geschäftsführer der Firma. Nun werde ihm durch seinen AMS-Berater, vorgeworfen er habe durch den Inhalt der Bewerbung das mögliche Zustandekommen eines Dienstverhältnisses vereitelt. Es sei für ihn unverständlich und auch nicht akzeptabel, dass seine Bewerbung in dieser Weise verstanden wurde und wolle er daher in das Schreiben der Firma Einsicht nehmen und beantrage eine Akteinsicht. Richtig sei, dass er bei seiner Bewerbung eine Zeitangabe gemacht habe zu welcher er immer telefonisch erreichbar sei. Der Grund sei der, dass er manchmal beim Sozialverein XXXX in XXXX arbeiten würde. Mit Mittagpause würde dort bis 16.00 Uhr am Freitag bis 13.00 Uhr gearbeitet werden. Die genaue Arbeitszeit würde man immer erst kurzfristig erfahren, weshalb er in seiner Bewerbung auch die betreffende Zeitangabe gemacht habe. Sein Handy habe er bei der Arbeit nicht dabei. Er habe überlegt auch eine Begründung in die Bewerbung zu schreiben, dachte jedoch, dass diese Begründung auch nicht gut ankommen würde, weswegen er davon Abstand genommen hätte. Es sei für ihn unverständlich und auch nicht akzeptabel, dass seine Bewerbung in dieser Weise verstanden wurde und wolle er daher in das Schreiben der Firma Einsicht nehmen und beantrage eine Akteinsicht. Richtig sei, dass er bei seiner Bewerbung eine Zeitangabe gemacht habe zu welcher er immer telefonisch erreichbar sei. Der Grund sei der, dass er manchmal beim Sozialverein römisch 40 in römisch 40 arbeiten würde. Mit Mittagpause würde dort bis 16.00 Uhr am Freitag bis 13.00 Uhr gearbeitet werden. Die genaue Arbeitszeit würde man immer erst kurzfristig erfahren, weshalb er in seiner Bewerbung auch die betreffende Zeitangabe gemacht habe. Sein Handy habe er bei der Arbeit nicht dabei. Er habe überlegt auch eine Begründung in die Bewerbung zu schreiben, dachte jedoch, dass diese Begründung auch nicht gut ankommen würde, weswegen er davon Abstand genommen hätte. Keinesfalls sei es seine Absicht gewesen, die Entscheidung der Firma dadurch negativ zu beeinflussen. Außerdem habe er auch noch hinzugefügt, dass er sich über eine Rückmeldung auf seine E-Mail-Adresse freuen würde. Seine Ansicht nach gebe es deshalb auch keinerlei Hinweis auf eine Arbeitsverweigerung. Momentan würden keine angenehmen Zeiten vorliegen und nichts sei so, wie es war. Fehler würden überall passieren. Er könne jedoch auf Eid schwören, dass er nicht einmal eine Vereitelung gedacht habe; er könne es sich auch nun so knapp vor Weinachten nicht leisten in eine Bezugssperre zu geraten. Am 04.12.2020 langte sodann auch die Beschwerde der bP gegen den Bescheid vom 23.11.2020 bei der belangten Behörde ein. Darin führte die bP aus, dass er sich auf die Stellenzuweisung der belangten Behörde ordnungsgemäß und fristgerecht, schriftlich beworben habe. Diese Tatsache sei ihm von der Firma selbst als auch von der belangten Behörde bestätigt worden. Da er in der E-Mail an die Firma die Formulierung „Um für Sie sicher erreichbar zu sein, bitte ich Sie mich bei Interesse ausschließlich von 16:00 bis 17:00 Uhr unter XXXX zu kontaktieren. Selbstverständlich freue ich mich auch über eine Kontaktierung per E-Mail wo sie mich per XXXX erreichen“ verwendet habe, gehe die belangte Behörde nun von einer Vereitelungshandlung aus.Am 04.12.2020 langte sodann auch die Beschwerde der bP gegen den Bescheid vom 23.11.2020 bei der belangten Behörde ein. Darin führte die bP aus, dass er sich auf die Stellenzuweisung der belangten Behörde ordnungsgemäß und fristgerecht, schriftlich beworben habe. Diese Tatsache sei ihm von der Firma selbst als auch von der belangten Behörde bestätigt worden. Da er in der E-Mail an die Firma die Formulierung „Um für Sie sicher erreichbar zu sein, bitte ich Sie mich bei Interesse ausschließlich von 16:00 bis 17:00 Uhr unter römisch 40 zu kontaktieren. Selbstverständlich freue ich mich auch über eine Kontaktierung per E-Mail wo sie mich per römisch 40 erreichen“ verwendet habe, gehe die belangte Behörde nun von einer Vereitelungshandlung aus. Er habe sich mit bestem Wissen und Gewissen und mit der Absicht für die Stelle beworben, diese auch tatsächlich zu bekommen. Er sei für die Firma sowohl per Mail, postalisch und auch telefonisch erreichbar gewesen. Er habe für die telefonische Erreichbarkeit eben nur einen günstigen Zeitpunkt angeführt. Die Formulierung sei jedoch keineswegs so zu verstehen, dass er zu den anderen Zeiten nicht erreichbar sei oder zumindest zurückgerufen hätte. Außerdem habe er auch auf seine E-Mail-Adresse hingewiesen. Er gehe einer geringfügigen Beschäftigung beim Sozialverein ARGE - XXXX nach, was er der belangten Behörde auch gemeldet habe. Wenn er zum Einsatz komme, würde er das erst am Tag davor erfahren. Um einen Anruf während der Beschäftigungszeiten zu verhindern und eine 100%ige Erreichbarkeit zu gewährleisten, habe er die zeitliche Angabe gemacht. Nun werde ihm das durch die belangte Behörde zur Last gelegt. Ferner habe ihm sein Berater mit Schreiben vom 09.11.2020 über die vorläufige Leistungseinstellung informiert und ihm gleichzeitig eine Frist für eine Stellungnahme bis 30.11.2020 gesetzt. Er habe seine Stellungnahme datiert mit 27.11.2020 per E-Mail an die belangte Behörde übermittelt. Seitens der belangten Behörde habe man hingegen die Frist nicht abgewartet und der Bescheid bereits zuvor erlassen. Er habe folglich den Tatbestand der Vereitelung nicht erfüllt und beantrage ihm die Notstandshilfe auch im strittigen Zeitraum zu gewähren. Darüber hinaus beantragte er auch die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Er habe sich mit bestem Wissen und Gewissen und mit der Absicht für die Stelle beworben, diese auch tatsächlich zu bekommen. Er sei für die Firma sowohl per Mail, postalisch und auch telefonisch erreichbar gewesen. Er habe für die telefonische Erreichbarkeit eben nur einen günstigen Zeitpunkt angeführt. Die Formulierung sei jedoch keineswegs so zu verstehen, dass er zu den anderen Zeiten nicht erreichbar sei oder zumindest zurückgerufen hätte. Außerdem habe er auch auf seine E-Mail-Adresse hingewiesen. Er gehe einer geringfügigen Beschäftigung beim Sozialverein ARGE - römisch 40 nach, was er der belangten Behörde auch gemeldet habe. Wenn er zum Einsatz komme, würde er das erst am Tag davor erfahren. Um einen Anruf während der Beschäftigungszeiten zu verhindern und eine 100%ige Erreichbarkeit zu gewährleisten, habe er die zeitliche Angabe gemacht. Nun werde ihm das durch die belangte Behörde zur Last gelegt. Ferner habe ihm sein Berater mit Schreiben vom 09.11.2020 über die vorläufige Leistungseinstellung informiert und ihm gleichzeitig eine Frist für eine Stellungnahme bis 30.11.2020 gesetzt. Er habe seine Stellungnahme datiert mit 27.11.2020 per E-Mail an die belangte Behörde übermittelt. Seitens der belangten Behörde habe man hingegen die Frist nicht abgewartet und der Bescheid bereits zuvor erlassen. Er habe folglich den Tatbestand der Vereitelung nicht erfüllt und beantrage ihm die Notstandshilfe auch im strittigen Zeitraum zu gewähren. Darüber hinaus beantragte er auch die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Aus einem internen Erledigungsvermerk vom 04.12.2020 des Betreuers der bP geht hervor, dass am 11.11.2020 eine telefonische Stellungnahme von der bP eingeholt wurde, weswegen die Frist nicht mehr abgewartet wurde. Mit gegenständlich bekämpfter Beschwerdevorentscheidung vom 04.01.2021 wies die belangte Behörde die Beschwerde vom 04.12.2020 ab. Zusammenfassend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde der bP eine Beschäftigung als Fliesenleger bei einer Firma in XXXX , jedoch für einen Kunden in XXXX verbindlich angeboten habe. Das Beschäftigungsverhältnis sei nicht zustande gekommen. Grund dafür sei gewesen, dass die bP bei ihrer Bewerbung eine eingeschränkte telefonische Erreichbarkeit (und zwar von 16.00-17.00 Uhr) angegeben habe. Dies folge aus der Stellungnahme des Dienstgebers und wurde durch die bP nicht bestritten, sondern habe sich die bP nur damit verteidigt, dass er bei einem Sozialverein aushelfe und dabei telefonisch nicht erreichbar sei. Bei der Behörde habe die bP keine Einwendungen gegen die Zumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung vorgebracht. Auch im Ermittlungsverfahren hätten derartige Umstände nicht festgestellt werden können. Da seit der letzten Anwartschaft bereits eine Sperre ausgesprochen worden sei, sei die gegenständliche Sperre für die Dauer von 8 Wochen verhängt worden. Mit gegenständlich bekämpfter Beschwerdevorentscheidung vom 04.01.2021 wies die belangte Behörde die Beschwerde vom 04.12.2020 ab. Zusammenfassend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde der bP eine Beschäftigung als Fliesenleger bei einer Firma in römisch 40 , jedoch für einen Kunden in römisch 40 verbindlich angeboten habe. Das Beschäftigungsverhältnis sei nicht zustande gekommen. Grund dafür sei gewesen, dass die bP bei ihrer Bewerbung eine eingeschränkte telefonische Erreichbarkeit (und zwar von 16.00-17.00 Uhr) angegeben habe. Dies folge aus der Stellungnahme des Dienstgebers und wurde durch die bP nicht bestritten, sondern habe sich die bP nur damit verteidigt, dass er bei einem Sozialverein aushelfe und dabei telefonisch nicht erreichbar sei. Bei der Behörde habe die bP keine Einwendungen gegen die Zumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung vorgebracht. Auch im Ermittlungsverfahren hätten derartige Umstände nicht festgestellt werden können. Da seit der letzten Anwartschaft bereits eine Sperre ausgesprochen worden sei, sei die gegenständliche Sperre für die Dauer von 8 Wochen verhängt worden. Die Angaben der bP seien von der Firma so verstanden worden, dass die bP zu anderen Zeiten nicht erreichbar sei. Dies stelle nach Ansicht der belangten Behörde eine Vereitelung dar. Die bP habe sich auf eine durch die belangte Behörde zugewiesene Stelle einzustellen und dafür zu sorgen, dass eine - die Arbeitslosigkeit nicht ausschließende - Beschäftigung die Arbeitswilligkeit nicht beeinträchtige. Im Zeitraum vom 01.11.2020 bis 26.12.2020 bestehe daher mangels Vorliegen von Arbeitswilligkeit kein Anspruch auf Notstandshilfe. Am 21.01.2021 langte fristgerecht der Vorlageantrag der bP bei der belangten Behörde ein. Gleichzeitig wurde der belangten Behörde mitgeteilt, dass die bP Rechtsanwältin Dr. Elfgund Abel-Frischenschlager, Rechtsanwältin in XXXX , mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt und bevollmächtigt hat. Am 21.01.2021 langte fristgerecht der Vorlageantrag der bP bei der belangten Behörde ein. Gleichzeitig wurde der belangten Behörde mitgeteilt, dass die bP Rechtsanwältin Dr. Elfgund Abel-Frischenschlager, Rechtsanwältin in römisch 40 , mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt und bevollmächtigt hat. Am 02.02.2021 erfolgte sodann die Beschwerdevorlage an das BVwG. 2.

  1. Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes. Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes. Die bP ist Langzeitbezieher von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Die bP hat von 1988 bis 1991 eine Lehre als Tischler und Fliesenleger gemacht und einen Lehrabschluss als Fliesenleger. Am 14.10.2020 wurde der bP vom AMS XXXX ein verbindliches Stellenangebot als Fliesenleger zugewiesen. Unstrittig ist, dass sich die bP sodann, wie im Stellenangebot gefordert, schriftlich per E-Mail an die im Stellenangebot angegebene E-Mail-Adresse beworben hat. Die bP hat bei dieser Bewerbung jedoch angegeben, dass er ausschließlich von 16.00-17.00 Uhr telefonisch erreichbar ist. Zu einer Aufnahme der zugewiesenen Beschäftigung ist es in Folge nicht gekommen. Am 14.10.2020 wurde der bP vom AMS römisch 40 ein verbindliches Stellenangebot als Fliesenleger zugewiesen. Unstrittig ist, dass sich die bP sodann, wie im Stellenangebot gefordert, schriftlich per E-Mail an die im Stellenangebot angegebene E-Mail-Adresse beworben hat. Die bP hat bei dieser Bewerbung jedoch angegeben, dass er ausschließlich von 16.00-17.00 Uhr telefonisch erreichbar ist. Zu einer Aufnahme der zugewiesenen Beschäftigung ist es in Folge nicht gekommen. Die bP rechtfertigte sich sowohl bei dem Telefonat mit der belangten Behörde am 11.11.2020 als auch in seiner Stellungnahme vom 30.11.2020 und in der Beschwerde vom 04.12.2020 damit, dass er nur eine 100%ige Erreichbarkeit sicherstellen wollte. Er hätte den Job auch gerne haben wollen und hätte niemals an eine Vereitelung gedacht. Er habe auch weitere Kontaktadressen, so seine E-Mail-Adresse und Postadresse angegeben, und sei er somit auch auf diese Weise für die Firma erreichbar gewesen. Das BVwG folgt der Ansicht der belangten Behörde, dass im Anlassfall eine Vereitlung der zugewiesenen Beschäftigung vorliegt, diese Ansicht basiert auf folgenden Erwägungen: Die erste Rückmeldung des Geschäftsführers der Firma vom 09.11.2020 an die belangte Behörde war bereits mit einem Vorbehalt versehen, dass sich die bP zwar für die zugewiesene Beschäftigung per E-Mail beworben habe, jedoch angegeben habe nur sehr eingeschränkt erreichbar zu sein. Bei einer weiteren Stellungnahme vom 11.11.2020 führte der Geschäftsführer dann aus, dass die bP aufgrund dieser eingeschränkten Telefonbereitschaft für die Firma nicht vermittelbar sei. Er habe versucht die bP zu erreichen, jedoch war dieser auch zu den angegebenen Telefonzeiten nie erreichbar. Diese Stellungnahme wurde der bP auch bei dem Telefonat mit der Behörde am selben Tag zur Kenntnis gebracht und darüber eine Niederschrift angelegt. Um sich hinsichtlich einer zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Der Arbeitslose hat folglich jegliches Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zu unterlassen. Zum einen ist auszuführen, dass unter diesem Aspekt die Angaben in einer Bewerbung man sei nur in einem täglich sehr kurz bemessenen Zeitraum für einen möglichen Dienstgeber erreichbar, an sich bereits als Vereitelungshandlung gewertet wird. Der Geschäftsführer hat in seiner ersten Stellungnahme angemerkt, dass eine Bewerbung eingebracht wurde, diese jedoch mit Einschränkungen abgegeben wurde. Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass eine solche Anmerkung bei einer Bewerbung üblicherweise nicht zu erwarten ist und die Chancen einer Einstellung an sich verringert. Zum anderen hat der Geschäftsführer angegeben, dass die bP auch zu den von ihr angegebenen Zeiten nicht erreichbar gewesen ist. Für das erkennende Gericht ist deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb die bP wiederholt angibt er sei auf vielfältige Weise zu erreichen gewesen, er nur eine sichere Erreichbarkeit gewährleisten wollte und dass er auch bei einem Anruf außerhalb der angegebenen Zeiten zurückgerufen hätte. Diese Angaben stehen im kompletten Widerspruch zu den Angaben des Geschäftsführers der Firma welchem vom Gericht ein höheres Maß an Glaubwürdigkeit beigemessen wird. Denn der Geschäftsführer der Firma hat als Verantwortlicher für die Stellenausschreibung ganz offensichtlich ein ausschließliches Interesse gehabt so schnell wie möglich einen geeigneten Kandidaten für die Stelle als Fliesenleger zu finden. Der schlechte Eindruck und die entsprechende Rückmeldung an die belangte Behörde, dass die bP unter diesen Umständen für die Firma nicht vermittelbar sei, wurden daher allein durch das Verhalten der bP begründet und geht das erkennende Gericht nicht zuletzt auch aufgrund des Fehlens jeglicher nachvollziehbaren Intention des Geschäftsführers unwahre Behauptungen aufzustellen, vom Wahrheitsgehalt der Stellungnahme vom 11.11.2020 aus, dass die bP auch zu den angegebenen Zeiten für die Firma nicht erreichbar gewesen ist. Durch das Verhalten durfte der Geschäftsführer der Firma zu Recht am tatsächlichen Willen der bP die Arbeit bei der Firma aufzunehmen, zweifeln und kommt das Gericht zu dem Schluss, dass die bP trotz der formalen Bewerbung für die zugewiesene Stelle, nicht den Willen einer tatsächlichen Arbeitsaufnahme gehabt hat. Der Geschäftsführer hat in einer detaillierten Schilderung angegeben, dass er versucht hat die bP zu erreichen. Er hat jedoch keinen Kontakt zu der bP herstellen können. Die Firma hat ganz offensichtlich einen Mitarbeiter im Unternehmen gesucht. Darüber hinaus wurde die Stellungnahme des Geschäftsführers der bP zur Kenntnis gebracht und er ist den Aussagen nicht substantiiert entgegengetreten. Vielmehr hat die bP auch in der Vergangenheit bereits Vereitelungshandlungen gesetzt welche zu einer Bezugssperre von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung geführt haben. Nicht zulässig ist ferner das Vorbringen der bP, er habe die eingeschränkte telefonische Erreichbarkeit deswegen angegeben, weil er dem Sozialverein ARGE im XXXX aushelfe und ihm die täglichen Dienstzeiten immer erst sehr kurzfristig mitgeteilt werden würden. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH darf eine geringfügige, die Arbeitslosigkeit nicht ausschließende Beschäftigung die Aufnahme einer vom AMS zugewiesene zumutbare Beschäftigung, nicht einschränken. Daraus ergibt sich die weitere Verpflichtung des Arbeitslosen darauf Bedacht zu nehmen, dass die Beschäftigung die neben dem Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ausgeübt wird, die Aufnahme einer vollwertigen Beschäftigung nicht beeinträchtigt oder deren Aufnahme verhindert. Nicht zulässig ist ferner das Vorbringen der bP, er habe die eingeschränkte telefonische Erreichbarkeit deswegen angegeben, weil er dem Sozialverein ARGE im römisch 40 aushelfe und ihm die täglichen Dienstzeiten immer erst sehr kurzfristig mitgeteilt werden würden. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH darf eine geringfügige, die Arbeitslosigkeit nicht ausschließende Beschäftigung die Aufnahme einer vom AMS zugewiesene zumutbare Beschäftigung, nicht einschränken. Daraus ergibt sich die weitere Verpflichtung des Arbeitslosen darauf Bedacht zu nehmen, dass die Beschäftigung die neben dem Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ausgeübt wird, die Aufnahme einer vollwertigen Beschäftigung nicht beeinträchtigt oder deren Aufnahme verhindert. Ziel des AMS ist es, die arbeitslose Person so schnell wie möglich wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern ohne auf die Leistungen aus der Versicherungsgemeinschaft angewiesen zu sein. Die bP muss folglich sowohl der belangten Behörde als auch einem möglichen Dienstgeber während der am Arbeitsmarkt üblichen Arbeitszeiten zur Verfügung stehen und auch zu diesen Zeiten erreichbar sein. Eine Kontaktaufnahme muss zu den am Arbeitsmarkt üblichen Arbeitszeiten möglich sein und stellt bereits die Angabe eines kleinen Zeitfensters von einer Stunde pro Tag eine Vereitelungshandlung dar. Aus dem Gesamtverhalte der bP ergibt sich, dass er trotz einer formalen Bewerbung an die vom Dienstgeber angegebene E-Mail-Adresse nicht den Willen hatte tatsächlich die Arbeit als Fliesenleger aufzunehmen. Durch sein Verhalten, dass er für den potentiellen Dienstgeber nicht erreichbar war, hat die bP somit schuldhaft eine Vereitelungshandlung gesetzt und steht auch außer Zweifel, dass dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen der zugewiesenen Beschäftigung kausal gewesen ist. Die vorgebrachten Beschwerdegründe sind nicht berechtigt. Die Vorgehensweise der bP spricht gegen eine Arbeitswilligkeit im Hinblick auf die angebotene Stelle. Der von der belangten Behörde ausgesprochene temporäre Verlust der Notstandshilfe für den Zeitraum von 01.11.2020 – 26.12.2020 erfolgte somit zu Recht. Eine Verletzung des Parteiengehörs liegt nicht vor, da der bP die Stellungnahme des Dienstgebers bei einem Telefonat mit der belangten Behörde am 11.11.2020 zur Kenntnis gebracht wurde und er zu diesem Zeitpunkt auch die Möglichkeit hatte zum Sachverhalt Stellung zu nehmen. Eine weitere Stellungnahme wurde der bP mit der Beschwerde ermöglicht. Eine Verletzung des Parteiengehörs liegt nicht vor, da der bP die Stellungnahme des Dienstgebers bei einem Telefonat mit der belangten Behörde am 11.11.2020 zur Kenntnis gebracht wurde und er zu diesem Zeitpunkt auch die Möglichkeit hatte zum Sachverhalt Stellung zu nehmen. Eine weitere Stellungnahme wurde der bP mit der Beschwerde ermöglicht. , 3.
  2. Rechtliche Beurteilung: 3.
  3. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen im Allgemeinen: - Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF- Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF - Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930, idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF 3.
  4. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen im Speziellen:

Art. 130Abs.

1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. 3.

  1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). 3.
  2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 45Abs.

3 AVG des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen.

Paragraph 45, Absatz 3, AVG des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Gegenständlich wurde von der bP ausgeführt, dass die belangte Behörde mit Schreiben vom 09.11.2020 der bP eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme bis zum 30.11.2020 gesetzt hat, den Bescheid jedoch bereits zuvor ohne Zuwarten auf den Ablauf der Frist erlassen hat. Dem ist zu entgegnen, dass der belangten Behörde zu folgen ist, wenn diese annimmt, dass das Parteiengehör bereits dadurch gewahrt ist, dass die bP am 11.11.2020 telefonisch kontaktiert wurde um zum Sachverhalt Stellung zu nehmen. Aufgrund der vorliegenden Stellungnahme der bP vom 11.11.2020 liegt keine Verletzung des Parteiengehörs vor. Der Mangel des Parteiengehörs wird ferner im Beschwerdeverfahren durch die mit der Beschwerde gegebene Möglichkeit der Stellungnahme zu einem Beweismittel saniert (VwGH vom 27.02.2003, 2000/18/0040; VwGH vom 24.11.1995, 95/17/0009 mit Hinweis auf E 30.9.1958, 338/56). Zu Spruchteil A): 3.4. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten: § 33. AlVG

(1)Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.Paragraph 33, AlVG
(1)Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (Paragraph 7, Absatz 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(3)Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.
(4)Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume

§ 15

und

§ 81Abs. 10.

(4)Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume

Paragraph 15 und

Paragraph 81, Absatz 10, (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/2001)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,) §

  1. AlVG Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, AlVG Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. §
  2. AlVGParagraph 9, AlVG

(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. (…) § 10 AlVG. Paragraph 10, AlVG.
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  4. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  5. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(3)Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4)Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist. 3.
  1. §§ 9,10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom
  2. Dezember 2010, Zl. 2008/08/0108).3.
  3. Paragraphen 9,,10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom
  4. Dezember 2010, Zl. 2008/08/0108). Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom
  5. Jänner 2010, Zl. 2008/08/0017).Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom
  6. Jänner 2010, Zl. 2008/08/0017). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung iSd § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  7. Mai 2005, Zl. 2004/08/0237, mwN).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung iSd Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  8. Mai 2005, Zl. 2004/08/0237, mwN). 3.
  9. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt hat die bP gleichzeitig mit der Bewerbung für die ihr verbindlich zugewiesene Stelle eine Vereitelungshandlung gesetzt, indem sie ausführte, dass sie lediglich zu einem sehr eingeschränkten Zeitraum von 16.00 -17.00 Uhr täglich telefonisch erreichbar ist. Darüber hinaus konnte festgestellt werden, dass die bP auch zu den von ihr angegebenen Zeiten für den Dienstgeber nicht erreichbar gewesen ist. Dadurch hat die bP ein Verhalten gesetzt welches objektiv geeignet ist den potentiellen Dienstgeber an einer Einstellung zu hindern. Der Dienstgeber hat außerdem angegeben, dass die bP unter diesen Umständen nicht vermittelbar sei, somit war das Verhalten der bP ausschlaggebend für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung. Zu den Beschwerdegründen der bP ist weiter auszuführen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durch eine geringfügige, die Arbeitslosigkeit nicht ausschließende Beschäftigung die Bereitschaft des Arbeitslosen, eine vom Arbeitsmarktservice zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen und sich im Vorstellungsgespräch dementsprechend zu verhalten, nicht beeinträchtigt werden darf (vgl aus der ständigen Rechtsprechung ua das Erk. des VwGH vom 22.3.2010, Zl. 2010/08/0021, mwN). Zu den Beschwerdegründen der bP ist weiter auszuführen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durch eine geringfügige, die Arbeitslosigkeit nicht ausschließende Beschäftigung die Bereitschaft des Arbeitslosen, eine vom Arbeitsmarktservice zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen und sich im Vorstellungsgespräch dementsprechend zu verhalten, nicht beeinträchtigt werden darf vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung ua das Erk. des VwGH vom 22.3.2010, Zl. 2010/08/0021, mwN). Folglich ist auch die Rechtfertigung der bP, er arbeite zeitweise beim Sozialverein und würden die Arbeitszeiten jedenfalls um 16.00 Uhr enden, weswegen er eine sichere Erreichbarkeit gewährleiten wollte, jedenfalls nicht zulässig. Aufgrund der Vereitelungshandlung kam es zu keinem Dienstverhältnis, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. 3.
  10. Absehen von der mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen. Der Sachverhalt steht aus Sicht des erkennenden Gerichtes fest und ist eine weitere Klärung des Sachverhaltes nicht zu erwarten, weswegen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung abgesehen werden konnte. Des Weiteren ist in Ergänzung des eben Ausgeführten auch darauf hinzuweisen, dass aufgrund der bestehende Corona-Pandemie die Durchführung einer Verhandlung ein Gesundheitsrisiko für alle Verhandlungsteilnehmer darstellt. Zwar ist

§ 2Abs 1 Z 6 und § 16 Abs 1 Z 3 der 3.

COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung die Verwaltung und die Justiz von der angeordneten Ausgangsbeschränkung ausgenommen und können unaufschiebbare behördliche und gerichtliche Wege, einschließlich der Teilnahme an mündlichen Verhandlungen der Gerichte, von der Bevölkerung wahrgenommen werden, jedoch steht für das erkennende Gericht der entscheidungserhebliche Sachverhalt fest und bedarf dieser keine Ergänzungen mehr, weshalb das Gericht auch im Hinblick auf das erhöhte Infektionsrisiko bei Verhandlungen von der Durchführung einer solchen Abstand nimmt.Des Weiteren ist in Ergänzung des eben Ausgeführten auch darauf hinzuweisen, dass aufgrund der bestehende Corona-Pandemie die Durchführung einer Verhandlung ein Gesundheitsrisiko für alle Verhandlungsteilnehmer darstellt. Zwar ist

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6 und Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, der 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung die Verwaltung und die Justiz von der angeordneten Ausgangsbeschränkung ausgenommen und können unaufschiebbare behördliche und gerichtliche Wege, einschließlich der Teilnahme an mündlichen Verhandlungen der Gerichte, von der Bevölkerung wahrgenommen werden, jedoch steht für das erkennende Gericht der entscheidungserhebliche Sachverhalt fest und bedarf dieser keine Ergänzungen mehr, weshalb das Gericht auch im Hinblick auf das erhöhte Infektionsrisiko bei Verhandlungen von der Durchführung einer solchen Abstand nimmt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Das BVwG stützt sich im Anlassfall sowohl auf die ständige und einheitliche Rechtsprechung des VwGH zu § 10 AlVG betreffend der Vereitlung einer zumutbaren Beschäftigung durch den Arbeitslosen, als auch auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wonach durch eine geringfügige, die Arbeitslosigkeit nicht ausschließende Beschäftigung, die Aufnahme einer zugewiesenen Beschäftigung nicht beeinträchtigt werden darf und der Verpflichtung des Arbeitslosen für die Vermittlung zur Verfügung zu stehen. Das BVwG stützt sich im Anlassfall sowohl auf die ständige und einheitliche Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 10, AlVG betreffend der Vereitlung einer zumutbaren Beschäftigung durch den Arbeitslosen, als auch auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wonach durch eine geringfügige, die Arbeitslosigkeit nicht ausschließende Beschäftigung, die Aufnahme einer zugewiesenen Beschäftigung nicht beeinträchtigt werden darf und der Verpflichtung des Arbeitslosen für die Vermittlung zur Verfügung zu stehen. Aus den genannten Gründen ist die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig und wie oben detailliert ausgeführt wurde, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 10 AlVG (Vereitelung einer zumutbaren Beschäftigung) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung diesbezüglich; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.Aus den genannten Gründen ist die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig und wie oben detailliert ausgeführt wurde, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 10, AlVG (Vereitelung einer zumutbaren Beschäftigung) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung diesbezüglich; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L517.2239193.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.