GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 10 Abs 1 Z 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, (WV) idgF, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
F, nicht zulässig.Die Revision ist
F, nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 04.11.2020 – Übermittlung des Stellenangebots durch das AMS XXXX an die bP (beschwerdeführende Partei) als Bauhelfer bei der Firma „ XXXX “04.11.2020 – Übermittlung des Stellenangebots durch das AMS römisch 40 an die bP (beschwerdeführende Partei) als Bauhelfer bei der Firma „ römisch 40 “ 10.11.2020 – Vorstellungsgespräch der bP bei der Firma XXXX 10.11.2020 – Vorstellungsgespräch der bP bei der Firma römisch 40 12.11.2020 – Eingang der Rückmeldung des Dienstgebers, die bP habe am 10.11.2020 ein Vorstellungsgespräch gehabt; er wollte jedenfalls nicht mehr als 40 Stunden arbeiten 15.11.2020 - Verständigung von der Bezugseinstellung von Arbeitslosengeld wegen Vereitelung einer Beschäftigung 15.11.2020 – schriftliche Stellungnahme der bP 16.11.2020 – Stellungnahme der Firma XXXX zur Vereitelung16.11.2020 – Stellungnahme der Firma römisch 40 zur Vereitelung 23.11.2020 - Bescheid des AMS XXXX der (in Folge belangte Behörde bzw. bB) auf Verlust des Anspruches des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum von 12.11.2020 – 23.12.2020
VG23.11.2020 - Bescheid des AMS römisch 40 der (in Folge belangte Behörde bzw. bB) auf Verlust des Anspruches des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum von 12.11.2020 – 23.12.2020
Paragraph 10, AlVG 11.12.2020 - Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.11.2020 18.01.2021 – Beschwerdevorentscheidung, Abweisung der Beschwerde vom 11.12.2020 26.01.2021 – Einlangen des Vorlageantrags der bP 02.02.2021 – Beschwerdevorlage an BVwG 11.02.2021 – ergänzende Ermittlungen, Kontaktaufnahme mit möglichem Dienstgeber 11.02.2021 – Parteiengehör, Übermittlung des Ergebnisses der Beweisaufnahme an die bP und bB II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.0. Feststellungen (Sachverhalt): Am 04.11.2020 wurde der bP von der belangten Behörde ein Stellenangebot als Bauhelfer bei einer Firma in XXXX mit einer kollektivvertraglichen Entlohnung und Bereitschaft zur Überbezahlung und ehest möglichen Arbeitsantritt, verbindlich zugewiesen. Im Stellenangebot wurde ausgeführt, dass ein Bauhelfer für den Erdbau und diversen Tätigkeiten auf der Baustelle gesucht werde. Die Baustellen sollen dabei mit dem eigenen Kfz erreicht werden. Am 04.11.2020 wurde der bP von der belangten Behörde ein Stellenangebot als Bauhelfer bei einer Firma in römisch 40 mit einer kollektivvertraglichen Entlohnung und Bereitschaft zur Überbezahlung und ehest möglichen Arbeitsantritt, verbindlich zugewiesen. Im Stellenangebot wurde ausgeführt, dass ein Bauhelfer für den Erdbau und diversen Tätigkeiten auf der Baustelle gesucht werde. Die Baustellen sollen dabei mit dem eigenen Kfz erreicht werden. In Folge meldete die Firma der belangten Behörde am 12.11.2020 zurück, dass am 10.11.2020 ein Vorstellungsgespräch mit der bP stattgefunden habe, dabei habe die bP angegeben, dass er jedenfalls nicht mehr als 40 Stunden arbeiten könne. Aus diesem Grund sei es zu keiner Einstellung gekommen. Daraufhin wurde die bP am 15.11.2020 mittels eAMS von der Einstellung des Leistungsbezugs wegen § 10 AlVG - Vereitelung einer zumutbaren Beschäftigung- verständigt. Daraufhin wurde die bP am 15.11.2020 mittels eAMS von der Einstellung des Leistungsbezugs wegen Paragraph 10, AlVG - Vereitelung einer zumutbaren Beschäftigung- verständigt. Am 15.11.2020 langte sodann auch die schriftliche Stellungnahme der bP bei der belangten Behörde ein, worin die bP ausführte, dass er sich am 10.11.2020 auf der Baustelle in XXXX bei Herrn XXXX vorgestellt habe. Er habe ihn gleich gebeten in seinem Bagger auf Probe zu baggern. Nach einer ½ Stunde sei auch der Baustellenleiter dazugekommen und sie hätten über die Anstellbedingungen bei ihnen gesprochen. Bis Weihnachten hätten einige Projekte fertiggestellt werden müssen, weshalb Überstunden unerlässlich gewesen seien und auch an Freitagen würde bis am Abend gearbeitet werden. Weiters seien die Baustellen auch mal weiter weg vom Wohnort, daraus ergebe sich eine längerer An- und Abreise, Nächtigungen seien nicht auszuschließen. Da er einen Bauernhof habe, sei es für ihn sehr schwer zu nächtigen oder erst ab 18 Uhr nach Hause zu fahren, weil dann niemand seine Tiere versorge (Schafe, Hühner, Enten). Das hätten auch die beiden eingesehen, dass er nicht so lange arbeiten könne, aber sie hätten auch gemeint, dass sie einen Arbeiter benötigen würden der voll einsatzfähig sei und die Baustellen so rasch wie möglich fertigstelle, auch wenn es jeden Tag länger werde. Er würde gerne bei einem Unternehmen wie der Fa. XXXX arbeiten, wenn es die Möglichkeit eines zeitgerechten Arbeitsendes auf der Baustelle gibt wo er bis 19 Uhr bei seinen Tieren sein könne. Er würde auch gerne mit 25 oder 30 Stunden die Woche oder als Springer arbeiten.Am 15.11.2020 langte sodann auch die schriftliche Stellungnahme der bP bei der belangten Behörde ein, worin die bP ausführte, dass er sich am 10.11.2020 auf der Baustelle in römisch 40 bei Herrn römisch 40 vorgestellt habe. Er habe ihn gleich gebeten in seinem Bagger auf Probe zu baggern. Nach einer ½ Stunde sei auch der Baustellenleiter dazugekommen und sie hätten über die Anstellbedingungen bei ihnen gesprochen. Bis Weihnachten hätten einige Projekte fertiggestellt werden müssen, weshalb Überstunden unerlässlich gewesen seien und auch an Freitagen würde bis am Abend gearbeitet werden. Weiters seien die Baustellen auch mal weiter weg vom Wohnort, daraus ergebe sich eine längerer An- und Abreise, Nächtigungen seien nicht auszuschließen. Da er einen Bauernhof habe, sei es für ihn sehr schwer zu nächtigen oder erst ab 18 Uhr nach Hause zu fahren, weil dann niemand seine Tiere versorge (Schafe, Hühner, Enten). Das hätten auch die beiden eingesehen, dass er nicht so lange arbeiten könne, aber sie hätten auch gemeint, dass sie einen Arbeiter benötigen würden der voll einsatzfähig sei und die Baustellen so rasch wie möglich fertigstelle, auch wenn es jeden Tag länger werde. Er würde gerne bei einem Unternehmen wie der Fa. römisch 40 arbeiten, wenn es die Möglichkeit eines zeitgerechten Arbeitsendes auf der Baustelle gibt wo er bis 19 Uhr bei seinen Tieren sein könne. Er würde auch gerne mit 25 oder 30 Stunden die Woche oder als Springer arbeiten. Am 16.11.2020 wurde sodann seitens der belangten Behörde nochmals Kontakt mit der Firma aufgenommen, welche rückmeldete, dass die bP eigentlich gar keine Zeit für die Arbeitserprobung gehabt habe, weil er selbst ein Gewerbe angemeldet habe. Er sei deshalb am 10.11.2020 nur für 4 Stunden im Betrieb gewesen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.11.2020 wurde in Folge ausgesprochen, dass die bP für den Zeitraum von 12.11.2020 – 23.12.2020
VG den Anspruch auf Arbeitslosengeld verloren habe. Begründend führte die Behörde aus, dass die bP eine mögliche Arbeitsaufnahme bei der Firma XXXX vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolge lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.11.2020 wurde in Folge ausgesprochen, dass die bP für den Zeitraum von 12.11.2020 – 23.12.2020
Paragraph 10, AlVG den Anspruch auf Arbeitslosengeld verloren habe. Begründend führte die Behörde aus, dass die bP eine mögliche Arbeitsaufnahme bei der Firma römisch 40 vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolge lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Mit Schriftsatz vom 11.12.2020 wurde von der bP gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 23.11.2020 Beschwerde erhoben. Darin führte die bP aus, dass er am 10.11.2020 ein Bewerbungsgespräch mit Herrn XXXX geführt habe, dabei seien auch seine künftigen Arbeitszeiten besprochen worden. Aufgrund der bevorstehenden Projekte hätte er auch viele Überstunden leisten müssen und hätte er auch an Freitagen ganztägig bis nach 18.00 Uhr arbeiten müssen. Zudem hätte er auch aufgrund der Entfernung vieler Baustellen längere Hin- und Rückreisen und auch Übernachtungen tätigen müssen. Aus Liebhaberei führe er einen kleinen, ererbten Bauernhof. Der Einheitswert sei jedoch gering, weswegen er als arbeitslos
VG gelte. Er habe die alleinige Verantwortung für die Verpflegung der Tiere. Es handle sich dabei um Nutztiere die sehr sensibel seien und daher sei es wichtig, dass diese bis spätestens 19.00 Uhr versorgt werden würden. Mit Schriftsatz vom 11.12.2020 wurde von der bP gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 23.11.2020 Beschwerde erhoben. Darin führte die bP aus, dass er am 10.11.2020 ein Bewerbungsgespräch mit Herrn römisch 40 geführt habe, dabei seien auch seine künftigen Arbeitszeiten besprochen worden. Aufgrund der bevorstehenden Projekte hätte er auch viele Überstunden leisten müssen und hätte er auch an Freitagen ganztägig bis nach 18.00 Uhr arbeiten müssen. Zudem hätte er auch aufgrund der Entfernung vieler Baustellen längere Hin- und Rückreisen und auch Übernachtungen tätigen müssen. Aus Liebhaberei führe er einen kleinen, ererbten Bauernhof. Der Einheitswert sei jedoch gering, weswegen er als arbeitslos
Paragraph 12, Absatz 6, AlVG gelte. Er habe die alleinige Verantwortung für die Verpflegung der Tiere. Es handle sich dabei um Nutztiere die sehr sensibel seien und daher sei es wichtig, dass diese bis spätestens 19.00 Uhr versorgt werden würden. Die Arbeitszeiten bei der Firma würden mit der artgerechten Haltung und Verpflegung der Tiere nicht vereinbar sein. Es könne niemand die Versorgung der Tiere während seiner Abwesenheit übernehmen und habe er das auch mit Herrn XXXX besprochen, welcher sein Anliegen durchaus nachvollziehen konnte. Die Firma benötige jedoch einen Arbeiter der uneingeschränkt einsatzfähig sei und bei Bedarf auch notwendige Überstunden und Übernachtungen tätigen könne. Zu Überstunden im gesetzlichen Rahmen sei er auch bereit, jedoch müsse er abends wegen seiner Tiere verlässlich zu Hause sein. Er hätte sehr gerne bei der Firma gearbeitet, die geforderten Arbeitszeiten hätte er jedoch unter Berücksichtigung des Wohles seiner Tiere nicht einhalten können. Er sei Tierhalter und Betreuer iSd Tierschutzgesetztes. Bei der Haltung seiner Tiere erhalte er keine Unterstützung von seiner Familie oder seinen Freunden. Die Tiere würden alleine von ihm betreut werden. Seit Jahren führe er einen gepflegten Fütterungsrhythmus und müsse er auch weiterhin die genannten Uhrzeiten einhalten. Eine Vollzeitanstellung sei damit durchaus vereinbar, aber nicht bei der Firma XXXX , da diese Mitarbeiter benötigen würde, die über das Vollzeitausmaß hinaus bereit sind, regelmäßig Überstunden bis in die Nachtstunden und auch Übernachtungen zu tätigen. Bei anderen Beschäftigungen in der gleichen Branche seien die Arbeit und die Betreuung der Tiere problemlos vereinbar gewesen. Die Arbeitszeiten bei der Firma würden mit der artgerechten Haltung und Verpflegung der Tiere nicht vereinbar sein. Es könne niemand die Versorgung der Tiere während seiner Abwesenheit übernehmen und habe er das auch mit Herrn römisch 40 besprochen, welcher sein Anliegen durchaus nachvollziehen konnte. Die Firma benötige jedoch einen Arbeiter der uneingeschränkt einsatzfähig sei und bei Bedarf auch notwendige Überstunden und Übernachtungen tätigen könne. Zu Überstunden im gesetzlichen Rahmen sei er auch bereit, jedoch müsse er abends wegen seiner Tiere verlässlich zu Hause sein. Er hätte sehr gerne bei der Firma gearbeitet, die geforderten Arbeitszeiten hätte er jedoch unter Berücksichtigung des Wohles seiner Tiere nicht einhalten können. Er sei Tierhalter und Betreuer iSd Tierschutzgesetztes. Bei der Haltung seiner Tiere erhalte er keine Unterstützung von seiner Familie oder seinen Freunden. Die Tiere würden alleine von ihm betreut werden. Seit Jahren führe er einen gepflegten Fütterungsrhythmus und müsse er auch weiterhin die genannten Uhrzeiten einhalten. Eine Vollzeitanstellung sei damit durchaus vereinbar, aber nicht bei der Firma römisch 40 , da diese Mitarbeiter benötigen würde, die über das Vollzeitausmaß hinaus bereit sind, regelmäßig Überstunden bis in die Nachtstunden und auch Übernachtungen zu tätigen. Bei anderen Beschäftigungen in der gleichen Branche seien die Arbeit und die Betreuung der Tiere problemlos vereinbar gewesen. Seine Arbeitswilligkeit sei gegeben, er habe sich korrekt bei der Firma beworben und auch ein gutes Bewerbungsgespräch geführt. Die Beschäftigung bei dieser Firma sei ihm jedoch aufgrund der Arbeitszeiten schlichtweg unzumutbar gewesen, weshalb er auch nicht die Annahme einer zumutbaren Beschäftigung vereitelt habe. Der Vorwurf des AMS sei daher nicht richtig. Er habe nur auf seine allabendliche anderweitige Verpflichtung – die Fütterung der Tiere – hingewiesen. Die rechtzeitige Fütterung sei sogar tierschutzrechtlich geboten und stelle daher keine Vereitelungshandlung dar. Die Betreuung der Nutztiere sei bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer Beschäftigung jedenfalls zu berücksichtigen. Würde er sich nicht zeitgerecht um seine Tiere kümmern, so würde er sich sogar strafbar machen. Er musste dieses Thema deshalb auch beim Vorstellungsgespräch zur Sprache bringen. Eine Vereitelung liege nicht vor; er habe immer sämtliche Vereinbarungen mit dem AMS eingehalten und sei jeglicher Aufforderung unverzüglich nachgekommen. Ihn treffe kein Verschulden am Nichtzustandekommen der Beschäftigung und sei er auch auf das Arbeitslosengeld angewiesen. Mit gegenständlich bekämpfter Beschwerdevorentscheidung vom 18.01.2021 wies die belangte Behörde die Beschwerde vom 11.12.2020 ab. Zusammenfassend wurde ausgeführt, dass die bP seit 17.08.2020 beim AMS Arbeitslosengeld beziehen würde. Das der bP am 04.11.2020 verbindlich angebotene Beschäftigungsverhältnis sei nicht zustande gekommen, weil die bP durch Ihre Angaben beim Vorstellungsgespräch am 10.11.2020 auf der Baustelle in XXXX eine mögliche Arbeitsaufnahme vereitelt habe. Die bP habe keine Einwendungen gegen die Zumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung vorgebracht. Auch im Ermittlungsverfahren seien derartige Umstände nicht festgestellt worden. Die Sperre werde für 6 Wochen verhängt. Dass eine Vereitelung vorliege, ergebe sich einerseits aus der Stellungnahme des Dienstgebers vom 09.11.2020, in der ausgeführt wird, dass der bP eine Arbeitszeit von 40 Stunden und mehr zu viel sei und einer weiteren vom 16.11.2020, in der ausgeführt wurde, dass die bP keine Zeit für eine vereinbarte Arbeitserprobung gehabt habe, weil er selber ein Gewerbe angemeldet habe. Durch die Angabe beim Vorstellungsgespräch am 10.11.2020 bezüglich der eingeschränkten Arbeitszeiten um die Tiere seines Bauernhofs zu versorgen, habe die bP eine mögliche Arbeitsaufnahme vereitelt. Auch seien die Angaben ein eigenes Gewerbe zu führen von der Firma so verstanden worden, dass die bP für eine Arbeitserprobung keine Zeit habe. Für das Arbeitsmarktservice würden alle diese Angaben eine Vereitelung darstellen. Weshalb im maßgeblichen Zeitraum kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bestehe. Mit gegenständlich bekämpfter Beschwerdevorentscheidung vom 18.01.2021 wies die belangte Behörde die Beschwerde vom 11.12.2020 ab. Zusammenfassend wurde ausgeführt, dass die bP seit 17.08.2020 beim AMS Arbeitslosengeld beziehen würde. Das der bP am 04.11.2020 verbindlich angebotene Beschäftigungsverhältnis sei nicht zustande gekommen, weil die bP durch Ihre Angaben beim Vorstellungsgespräch am 10.11.2020 auf der Baustelle in römisch 40 eine mögliche Arbeitsaufnahme vereitelt habe. Die bP habe keine Einwendungen gegen die Zumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung vorgebracht. Auch im Ermittlungsverfahren seien derartige Umstände nicht festgestellt worden. Die Sperre werde für 6 Wochen verhängt. Dass eine Vereitelung vorliege, ergebe sich einerseits aus der Stellungnahme des Dienstgebers vom 09.11.2020, in der ausgeführt wird, dass der bP eine Arbeitszeit von 40 Stunden und mehr zu viel sei und einer weiteren vom 16.11.2020, in der ausgeführt wurde, dass die bP keine Zeit für eine vereinbarte Arbeitserprobung gehabt habe, weil er selber ein Gewerbe angemeldet habe. Durch die Angabe beim Vorstellungsgespräch am 10.11.2020 bezüglich der eingeschränkten Arbeitszeiten um die Tiere seines Bauernhofs zu versorgen, habe die bP eine mögliche Arbeitsaufnahme vereitelt. Auch seien die Angaben ein eigenes Gewerbe zu führen von der Firma so verstanden worden, dass die bP für eine Arbeitserprobung keine Zeit habe. Für das Arbeitsmarktservice würden alle diese Angaben eine Vereitelung darstellen. Weshalb im maßgeblichen Zeitraum kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bestehe. Am 26.01.2021 langte fristgerecht der Vorlageantrag der bP bei der belangten Behörde ein. Am 02.02.2021 erfolgte sodann die Beschwerdevorlage an das BVwG. Am 11.02.2021 wurde sodann seitens des BVwG mit dem potentiellen Dienstgeber, Herrn XXXX , telefonisch Kontakt aufgenommen welcher ausführte, dass es nicht der Wahrheit entsprechen würde, dass es bei der Beschäftigung zu einem erhöhten Arbeitspensum über 40 Stunden pro Woche gekommen wäre. Die bP habe nur Teilzeit arbeiten wollte. Deshalb sei die Sache für ihn als Dienstgeber erledigt gewesen, da er Hilfe benötigt habe. Dass die bP eine kleine Landwirtschaft habe und sich am Abend um die Tiere kümmern wolle, sei kein Thema gewesen. Davon habe er nichts gewusst. In seiner Firma gebe es mit jeder Person eine Gleitzeitvereinbarung und könne daher am Freitag auch früher aufgehört werden. Natürlich müssten Baustellen auch fertiggestellt werden; wenn eine Baustelle fertig sei, könne jedoch auch an einem Mittwoch einmal um 15.00 Uhr aufgehört werden.Am 11.02.2021 wurde sodann seitens des BVwG mit dem potentiellen Dienstgeber, Herrn römisch 40 , telefonisch Kontakt aufgenommen welcher ausführte, dass es nicht der Wahrheit entsprechen würde, dass es bei der Beschäftigung zu einem erhöhten Arbeitspensum über 40 Stunden pro Woche gekommen wäre. Die bP habe nur Teilzeit arbeiten wollte. Deshalb sei die Sache für ihn als Dienstgeber erledigt gewesen, da er Hilfe benötigt habe. Dass die bP eine kleine Landwirtschaft habe und sich am Abend um die Tiere kümmern wolle, sei kein Thema gewesen. Davon habe er nichts gewusst. In seiner Firma gebe es mit jeder Person eine Gleitzeitvereinbarung und könne daher am Freitag auch früher aufgehört werden. Natürlich müssten Baustellen auch fertiggestellt werden; wenn eine Baustelle fertig sei, könne jedoch auch an einem Mittwoch einmal um 15.00 Uhr aufgehört werden. Hinsichtlich des Arbeitsorts gab er an, dass die Baustellen vorwiegend in Bezirk XXXX bzw. XXXX seien. Der Beschäftigungsort kann jedoch auch XXXX oder XXXX sein. Der Arbeitsort würde jedoch in einem Umkreis von einer Stunde erreichbar sein. Hinsichtlich des Arbeitsorts gab er an, dass die Baustellen vorwiegend in Bezirk römisch 40 bzw. römisch 40 seien. Der Beschäftigungsort kann jedoch auch römisch 40 oder römisch 40 sein. Der Arbeitsort würde jedoch in einem Umkreis von einer Stunde erreichbar sein. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Parteien des Verfahrens am 11.02.2021 schriftlich mittels Parteiengehör zur Kenntnis gebracht und ihnen gleichzeitig die Möglichkeit gegeben dazu
Vm 17 VwGVG bis spätestens 22.02.2021, beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, schriftlich Stellung zu nehmen. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Parteien des Verfahrens am 11.02.2021 schriftlich mittels Parteiengehör zur Kenntnis gebracht und ihnen gleichzeitig die Möglichkeit gegeben dazu
Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit 17 VwGVG bis spätestens 22.02.2021, beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, schriftlich Stellung zu nehmen. Innerhalb der festgelegten Frist langte weder eine Stellungnahme der bP noch der belangten Behörde ein. 2.0. Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes. Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes. Die bP bezieht seit 17.08.2020 Arbeitslosengeld vom AMS. Am 04.11.2020 wurde ihm von der belangten Behörde eine Beschäftigung als Arbeiter auf einer Baustelle bei einer Firma in XXXX verbindlich angeboten. Die bP bezieht seit 17.08.2020 Arbeitslosengeld vom AMS. Am 04.11.2020 wurde ihm von der belangten Behörde eine Beschäftigung als Arbeiter auf einer Baustelle bei einer Firma in römisch 40 verbindlich angeboten. Die bP hat sich für die Stelle beworben und am 10.11.2020 fand ein Vorstellungsgespräch mit dem Firmeninhaber statt. Die Beschäftigung ist nicht zustande gekommen. Nach der Leistungseinstellung durch die belangte Behörde monierte die bP in seiner Beschwerde, dass bei der Firma Projekte geplant gewesen seien, bei welchen viele Überstunden zu leisten gewesen wären. Auch an Freitagen hätte er bis 18.00 Uhr arbeiten müssen und er hätte aufgrund der Entfernung der Baustellen lange Hin- und Rückreisen und Übernachtungen tätigen müssen. Er führe einen kleinen Bauernhof und müsse die Tiere am Abend versorgen. Mit der Tätigkeit bei der Firma wäre das aus den genannten Gründen nicht vereinbar gewesen, da Überstunden bis in die Nachtstunden gefordert worden wären. Bei einer anderen Firma wäre die Versorgung auch bei einer Vollzeitanstellung durchaus möglich. Die Beschäftigung wäre ihm daher aufgrund des erhöhten Arbeitspensums nicht zumutbar gewesen. Der Dienstgeber hat dabei angegeben, dass es zwar zu einem Bewerbungsgespräch gekommen sei, die bP jedoch nur Teilzeit arbeiten hätte wollen. Dass es zu einem erhöhten Arbeitspensum mit erforderlichen Überstunden kommen würde, sei nicht richtig. Da er Hilfe in seinem Unternehmen benötigt habe und ihm mit einer Teilzeitbeschäftigung nicht geholfen sei, sei es auch zu keinem Beschäftigungsverhältnis gekommen. Mit jedem seiner Mitarbeiter gebe es eine Gleitzeitvereinbarung, sodass längere Arbeitszeiten ausgeglichen werden können. Die Arbeitsorte würden sich vorwiegend im Bezirk XXXX und XXXX befinden. Möglich sei auch XXXX oder XXXX , jedenfalls sei der Arbeitsort jedoch mit dem Auto innerhalb einer Stunde zu erreichen. Der Dienstgeber hat dabei angegeben, dass es zwar zu einem Bewerbungsgespräch gekommen sei, die bP jedoch nur Teilzeit arbeiten hätte wollen. Dass es zu einem erhöhten Arbeitspensum mit erforderlichen Überstunden kommen würde, sei nicht richtig. Da er Hilfe in seinem Unternehmen benötigt habe und ihm mit einer Teilzeitbeschäftigung nicht geholfen sei, sei es auch zu keinem Beschäftigungsverhältnis gekommen. Mit jedem seiner Mitarbeiter gebe es eine Gleitzeitvereinbarung, sodass längere Arbeitszeiten ausgeglichen werden können. Die Arbeitsorte würden sich vorwiegend im Bezirk römisch 40 und römisch 40 befinden. Möglich sei auch römisch 40 oder römisch 40 , jedenfalls sei der Arbeitsort jedoch mit dem Auto innerhalb einer Stunde zu erreichen. Um sich hinsichtlich einer zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Der Arbeitslose hat folglich jegliches Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zu unterlassen. Das erkennende Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass die bP dadurch, dass er bei seinem Vorstellungsgespräch am 10.11.2020 angegeben hat, dass er eigentlich eine Teilzeitbeschäftigung suche, jedenfalls jedoch nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich arbeiten könne eine Vereitelungshandlung iSd § 10 Abs 1 Z1 AlVG gesetzt hat. Das erkennende Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass die bP dadurch, dass er bei seinem Vorstellungsgespräch am 10.11.2020 angegeben hat, dass er eigentlich eine Teilzeitbeschäftigung suche, jedenfalls jedoch nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich arbeiten könne eine Vereitelungshandlung iSd Paragraph 10, Absatz eins, Z1 AlVG gesetzt hat. Die Aussagen des Firmeninhabers der zugewiesenen Beschäftigung werden dabei als glaubhaft gewertet, dass es zu keinem erhöhten Arbeitspensum gekommen wäre, sondern der Beschwerdeführer vielmehr nur eine Teilzeitbeschäftigung annehmen wollte; da er Hilfe benötigt habe, sei eine Teilzeitbeschäftigung für den Dienstgeber nicht in Frage gekommen. Diese Aussagen des potentiellen Dienstgebers sind das Ergebnis einer ergänzenden Beweisaufnahme durch das BVwG. Das Ergebnis dieser Beweisaufnahme ist dem Beschwerdeführer mittels Parteiengehör am 11.02.2021 zur Kenntnis gebracht worden und hat der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist keine Stellungnahme eingebracht. Die Aussagen des Dienstgebers sind auch vor dem Hintergrund als glaubhaft zu werten, dass die bP in seiner Stellungnahme an die belangte Behörde vom 15.11.2020 selbst ausführte, dass er eigentlich nur 25-30 Stunden arbeiten möchte um auch Zeit für seine Landwirtschaft, insbesondere die Fütterung seiner Tiere, zu haben. Es wird folglich nicht davon ausgegangen, dass es bei der zugewiesenen Stelle zu Überstunden gekommen wäre, die das gesetzliche Ausmaß übersteigen. Vielmehr ist anzunehmen, dass die bP nicht bereits gewesen ist eine Vollzeiterwerbstätigkeit im Hinblick auf die Versorgung seiner Nutztiere anzunehmen. Aus den Stellungnahmen des Dienstgebers geht weiter hervor, dass die bP zwar ihm gegenüber nicht die Landwirtschaft erwähnt hat, jedoch meinte, dass er selbst ein Gewerbe angemeldet habe. Auch hier ergibt sich ein Widerspruch zu dem Vorbringen des Beschwerdeführers welcher angab, dass der Firmeninhaber Verständnis für die Versorgung seiner Tiere gehabt habe. Dem Beschwerdeführer ist bei der Firma XXXX eine Vollzeitbeschäftigung als Bauhelfer zugewiesen worden und steht für das erkennende Gericht fest, dass er dadurch, dass er gegenüber dem Firmeninhaber beim Bewerbungsgespräch am 10.11.2020 angegeben hat, dass er eigentlich nur Teilzeit arbeiten möchte eine Vereitelungshandlung gesetzt hat, welche dazu führte, dass es zu keinem Beschäftigungsverhältnis gekommen ist, da der Dienstgeber eine vollwertige Unterstützung in seinem Unternehmen gesucht hat. Nach Angaben des Dienstgebers ist diese Aussage der Arbeitsbereitschaft ausschließlich auf ein Teilzeitausmaß auch kausal für die Nichteinstellung gewesen. Dem Beschwerdeführer ist bei der Firma römisch 40 eine Vollzeitbeschäftigung als Bauhelfer zugewiesen worden und steht für das erkennende Gericht fest, dass er dadurch, dass er gegenüber dem Firmeninhaber beim Bewerbungsgespräch am 10.11.2020 angegeben hat, dass er eigentlich nur Teilzeit arbeiten möchte eine Vereitelungshandlung gesetzt hat, welche dazu führte, dass es zu keinem Beschäftigungsverhältnis gekommen ist, da der Dienstgeber eine vollwertige Unterstützung in seinem Unternehmen gesucht hat. Nach Angaben des Dienstgebers ist diese Aussage der Arbeitsbereitschaft ausschließlich auf ein Teilzeitausmaß auch kausal für die Nichteinstellung gewesen. Zu den von der bP vorgebrachten Versorgungspflichten gegenüber seinen Nutztieren ist auszuführen, dass
der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer Beschäftigung am Wohn- oder Aufenthaltsort des Arbeitslosen auf Betreuungspflichten nicht Rücksicht zu nehmen ist. Das ergibt sich aus dem Gesetz, weil es in § 9 Abs. 2 AlVG die Zumutbarkeitskriterien für die hier in Betracht gezogenen Fälle vollständig definiert (Versorgungspflichten: VwGH 95/08/0212). Zu den von der bP vorgebrachten Versorgungspflichten gegenüber seinen Nutztieren ist auszuführen, dass
der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer Beschäftigung am Wohn- oder Aufenthaltsort des Arbeitslosen auf Betreuungspflichten nicht Rücksicht zu nehmen ist. Das ergibt sich aus dem Gesetz, weil es in Paragraph 9, Absatz 2, AlVG die Zumutbarkeitskriterien für die hier in Betracht gezogenen Fälle vollständig definiert (Versorgungspflichten: VwGH 95/08/0212). Der VwGH geht auch davon aus, dass eine Berücksichtigung von Betreuungspflichten bei Beschäftigungen am Wohn- oder Aufenthaltsort des Arbeitslosen eine Gesetzesänderung voraussetzen würde (VwGH 19.3.1996, 95/08/0212). Die Berücksichtigung der Versorgungspflichten komme auch bei auswärtigen Beschäftigungen nicht uneingeschränkt, sondern nur insoweit in Frage, als eine Beeinträchtigung im Verhältnis zu einer Beschäftigung im Wohn- oder Aufenthaltsort gegeben sei (94/08/0252, 95/08/0001). Wenn also zB aufgrund der Besonderheit der Lage und Erreichbarkeit des Wohnortes eine Beeinträchtigung der Versorgungssituation auch bei Aufnahme einer Beschäftigung im Wohnort bestünde, die bei der konkret zugewiesenen Beschäftigung außerhalb des Wohnortes keine Verschärfung erführe, dann ist auch letztere zumutbar. Daraus folgt, wenn aufgrund der Betreuung der Tiere keine Beschäftigung angenommen wird, so ist die Arbeitswilligkeit zu verneinen. Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass die bP trotz der formalen Bewerbung für die zugewiesene Stelle nicht den Willen einer tatsächlichen Arbeitsaufnahme gehabt hat. Durch die Aussagen der bP er wollte eigentlich nur eine Teilzeitbeschäftigung annehmen und er habe darüber hinaus selbst ein Gewerbe angemeldet, hat er eine Vereitelungshandlung gesetzt. Das Verhalten war auch kausal dafür, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht zustande gekommen ist. Die vorgebrachten Beschwerdegründe sind nicht berechtigt. Die Vorgehensweise der bP spricht gegen eine Arbeitswilligkeit im Hinblick auf die angebotene Stelle. Der von der belangten Behörde ausgesprochene temporäre Verlust des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum von 12.11.2020 bis 23.12.2020 erfolgte somit zu Recht. 3.0. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen im Allgemeinen: - Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF- Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF - Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930, idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF 3.2. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen im Speziellen:
1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. 3.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu Spruchteil A): 3.
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen. Der Sachverhalt steht aus Sicht des erkennenden Gerichtes fest und ist eine weitere Klärung des Sachverhaltes nicht zu erwarten, weswegen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung abgesehen werden konnte. Des Weiteren ist in Ergänzung des eben Ausgeführten auch darauf hinzuweisen, dass aufgrund der bestehende Corona-Pandemie die Durchführung einer Verhandlung ein Gesundheitsrisiko für alle Verhandlungsteilnehmer darstellt. Zwar ist
COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung die Verwaltung und die Justiz von der angeordneten Ausgangsbeschränkung ausgenommen und können unaufschiebbare behördliche und gerichtliche Wege, einschließlich der Teilnahme an mündlichen Verhandlungen der Gerichte, von der Bevölkerung wahrgenommen werden, jedoch steht für das erkennende Gericht der entscheidungserhebliche Sachverhalt fest und bedarf dieser keine Ergänzungen mehr, weshalb das Gericht auch im Hinblick auf das erhöhte Infektionsrisiko bei Verhandlungen von der Durchführung einer solchen Abstand nimmt.Des Weiteren ist in Ergänzung des eben Ausgeführten auch darauf hinzuweisen, dass aufgrund der bestehende Corona-Pandemie die Durchführung einer Verhandlung ein Gesundheitsrisiko für alle Verhandlungsteilnehmer darstellt. Zwar ist
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6 und Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, der 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung die Verwaltung und die Justiz von der angeordneten Ausgangsbeschränkung ausgenommen und können unaufschiebbare behördliche und gerichtliche Wege, einschließlich der Teilnahme an mündlichen Verhandlungen der Gerichte, von der Bevölkerung wahrgenommen werden, jedoch steht für das erkennende Gericht der entscheidungserhebliche Sachverhalt fest und bedarf dieser keine Ergänzungen mehr, weshalb das Gericht auch im Hinblick auf das erhöhte Infektionsrisiko bei Verhandlungen von der Durchführung einer solchen Abstand nimmt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Das BVwG stützt sich im Anlassfall sowohl auf die ständige und einheitliche Rechtsprechung des VwGH zu § 10 AlVG hinsichtlich der Vereitelung einer zumutbaren Beschäftigung als auch auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wonach bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer Beschäftigung am Wohn- oder Aufenthaltsort des Arbeitslosen auf Betreuungspflichten nicht Rücksicht zu nehmen ist. Das BVwG stützt sich im Anlassfall sowohl auf die ständige und einheitliche Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 10, AlVG hinsichtlich der Vereitelung einer zumutbaren Beschäftigung als auch auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wonach bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer Beschäftigung am Wohn- oder Aufenthaltsort des Arbeitslosen auf Betreuungspflichten nicht Rücksicht zu nehmen ist. Aus den genannten Gründen ist die Revision
4 B-VG nicht zulässig und wie oben detailliert ausgeführt wurde, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 10 AlVG (Vereitelung einer zumutbaren Beschäftigung) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung diesbezüglich; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.Aus den genannten Gründen ist die Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig und wie oben detailliert ausgeführt wurde, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 10, AlVG (Vereitelung einer zumutbaren Beschäftigung) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung diesbezüglich; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L517.2239196.1.00
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