GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm §§ 38, 17 Abs 1 und § 58 iVm §§ 44,46 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraphen 38, 17, Absatz eins und Paragraph 58, in Verbindung mit Paragraphen 44,,46 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, (WV) idgF, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
F, nicht zulässig.Die Revision ist
F, nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 28.10.2019 – Zuerkennung der Notstandshilfe durch des AMS XXXX (in Folge mit belangte Behörde bzw. bB bezeichnet) bis zum bis 01.11.202028.10.2019 – Zuerkennung der Notstandshilfe durch des AMS römisch 40 (in Folge mit belangte Behörde bzw. bB bezeichnet) bis zum bis 01.11.2020 09.12.2019 – schriftliche Mitteilung über den Leistungsanspruch an Notstandshilfe bis zum 01.11.2020 23.10.2020 – Mitteilung des AMS XXXX an die beschwerdeführende Partei (in Folge mit „bP“ bezeichnet) über die Erforderlichkeit einer neuen Antragstellung wegen Auslaufen der Notstandshilfe mit 01.11.202023.10.2020 – Mitteilung des AMS römisch 40 an die beschwerdeführende Partei (in Folge mit „bP“ bezeichnet) über die Erforderlichkeit einer neuen Antragstellung wegen Auslaufen der Notstandshilfe mit 01.11.2020 09.11.2020 – Bericht der „ XXXX “; Information über Antrag der bP auf Invaliditätspension bei der PVA09.11.2020 – Bericht der „ römisch 40 “; Information über Antrag der bP auf Invaliditätspension bei der PVA 10.11.2020 – Meldung der bP bei der Serviceline der belangten Behörde, sie bitte um postalische Zusendung eines Antragsformulars; Frist zur Rücksendung vereinbart. 17.11.2020 – Einlangen des Antrags der bP auf Notstandshilfe bei der belangten Behörde 20.11.2020 – Bescheid der belangten Behörde auf Zuerkennung der Notstandshilfe beginnend mit 10.11.2020 30.11.2020 – Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.11.2020 18.01.2021 – Beschwerdevorentscheidung, Abweisung der Beschwerde vom 30.11.2020 26.01.2021 – Vorlageantrag der bP 02.02.2021 – Beschwerdevorlage an das BVwG II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.0. Feststellungen (Sachverhalt): Die bP ist Langzeitbezieherin der Notstandshilfe. Zuletzt wurde ihr die Notstandshilfe von 28.10.2019 bis 01.11.2020 zuerkannt. Am 23.10.2020 wurde der bP durch die belangte Behörde postalisch eine schriftliche Information übermittelt, in welcher die bP darauf aufmerksam gemacht wurde, dass der Anspruch auf Notstandshilfe am 01.11.2020 enden würde. Weiter wurde darin ausgeführt, dass eine Weitergewährung einer Leistung – bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen- erst aufgrund einer neuerlichen Antragstellung erfolgen könne. Zur Sicherstellung einer unterbrechungsfreien Zahlung sei eine Antragstellung bis spätestens 02.11.2020 erforderlich. Ferner befindet sich im Schreiben folgender Hinweis: WICHTIG: Stellen Sie Ihren neuen Antrag bitte vorwiegend über Ihr eAMS-Konto. Wenn Sie kein eAMS-Konto haben können Sie uns auch ein E-Mail schreiben oder uns telefonisch kontaktieren. In diesem Fall schicken wir Ihnen das Antragsformular mit der Post zu. Senden Sie uns dieses ausgefüllt und unterschrieben zurück. Bitte kommen Sie nur im Ausnahmefall persönlich zur Antragstellung. Falls eine persönliche Vorsprache zur Antragsbearbeitung notwendig ist, werden wir Sie darüber informieren. Am 09.11.2020 langte ein Bericht der „ XXXX “ bei der belangten Behörde ein, wo die bP seit dem Jahr 2020 im Rahmen des Projekts „selbstaktiv“ vom Psychotherapeuten Herrn XXXX , betreut wird. Dieser setzte die belangte Behörde mit dem Schreiben davon in Kenntnis, dass die bP am 09.11.2020 bei der PVA einen Antrag auf Invaliditätspension gestellt hat. Am 09.11.2020 langte ein Bericht der „ römisch 40 “ bei der belangten Behörde ein, wo die bP seit dem Jahr 2020 im Rahmen des Projekts „selbstaktiv“ vom Psychotherapeuten Herrn römisch 40 , betreut wird. Dieser setzte die belangte Behörde mit dem Schreiben davon in Kenntnis, dass die bP am 09.11.2020 bei der PVA einen Antrag auf Invaliditätspension gestellt hat. Am 10.11.2020 meldete sich die bP in der Serviceline der belangten Behörde und ersuchte um die postalische Zusendung eines Antragsformulars zur Verlängerung des Notstandshilfebezugs. Ferner geht aus der Gesprächsnotiz der belangten Behörde hervor, dass die bP mitteilte, dass das Schreiben über das Höchstausmaß des Bezugs der Notstandshilfe erst gestern in ihren Postkasten gewesen sei. Sie bitte dies zu berücksichtigen, weil sie noch nie eine Frist versäumt habe. Daraufhin wurde das Antragsformular am selben Tag per Post an die bP übermittelt. Am 17.11.2020 langte sodann der ausgefüllte Antrag der bP auf Notstandshilfe bei der belangten Behörde ein. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.11.2020 wurde in Folge ausgesprochen, dass der bP die Notstandshilfe
Vm § 17, 44, 46 AlVG beginnend ab 10.11.2020 gebührt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Notstandshilfe
Vm § 17 Abs. 1 AlVG erst ab dem Tag der Geltendmachung gebühre. Da der Antrag auf Notstandshilfe erst am 10.11.2020 gestellt wurde, gebühre der Anspruch erst ab diesem Tag. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.11.2020 wurde in Folge ausgesprochen, dass der bP die Notstandshilfe
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 17, 44, 46, AlVG beginnend ab 10.11.2020 gebührt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Notstandshilfe
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, AlVG erst ab dem Tag der Geltendmachung gebühre. Da der Antrag auf Notstandshilfe erst am 10.11.2020 gestellt wurde, gebühre der Anspruch erst ab diesem Tag. Gegen diesen Bescheid erhob die bP am 30.11.2020 fristgerecht Beschwerde an das BVwG. Begründend brachte die bP vor, dass sie am 09.11.2020 eine Information zur Weitergewährung ihrer Notstandshilfe zugestellt bekommen habe. Darin sei ihr mitgeteilt worden, dass der Abgabetermin der 02.11.2020 sei. Das Schreiben sei am 23.10.2020 von der belangten Behörde erstellt worden. Am 09.11.2020 habe sie sodann mit Frau XXXX vom AMS telefoniert und habe sie sodann erneut einen Antrag zugeschickt bekommen. Diesen Antrag habe sie sodann vollständig ausgefüllt und am 14.11.2020 per Post (innerhalb der 14 Tage Frist) zurückgeschickt. Gegen diesen Bescheid erhob die bP am 30.11.2020 fristgerecht Beschwerde an das BVwG. Begründend brachte die bP vor, dass sie am 09.11.2020 eine Information zur Weitergewährung ihrer Notstandshilfe zugestellt bekommen habe. Darin sei ihr mitgeteilt worden, dass der Abgabetermin der 02.11.2020 sei. Das Schreiben sei am 23.10.2020 von der belangten Behörde erstellt worden. Am 09.11.2020 habe sie sodann mit Frau römisch 40 vom AMS telefoniert und habe sie sodann erneut einen Antrag zugeschickt bekommen. Diesen Antrag habe sie sodann vollständig ausgefüllt und am 14.11.2020 per Post (innerhalb der 14 Tage Frist) zurückgeschickt. Nun habe sie am 27.11.2020 einen neuen Bescheid erhalten mit der Information, dass sie erst ab 10.11.2020 die Notstandshilfe erhalten werde und sie somit 9 Tage weniger die Notstandshilfe ausbezahlt bekomme. Sie bitte daher um Berichtigung der Umstände. Per Anlage würde sie die Unterschrift des Briefträgers übermitteln, der den verspäteten Erhalt der Information vom 23.10.2020 bestätigen würde. Mit der Beschwerde übermittelte sie eine Kopie eines Briefumschlags des AMS auf welchem handschriftlich ein Datum und eine Unterschrift beigefügt wurden. Mit gegenständlich bekämpfter Beschwerdevorentscheidung vom 18.01.2021 wies die bB die Beschwerde vom 30.11.2020 ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der bP am 09.12.2019 eine Mitteilung über den Leistungsanspruch übermittelt wurde, woraus erkennbar sei, dass die Notstandshilfe bis 01.11.2020 gewährt wurde. Am 29.05.2020, am 17.07.2020 sowie am 16.10.2020 seien der bP Mitteilungen über die Anpassung des Leistungsbezugs zugeschickt worden, aus welchen ebenfalls hervorgehe, dass die Notstandshilfe bis 01.11.2020 gewährt wurde. Am 23.10.2020 sei der bP sodann eine Mitteilung per Post zugeschickt worden, dass mit 01.11.2020 die Höchstdauer des Bezugs an Notstandshilfe erreicht sei. Erst am 10.11.2020 habe sich die bP sodann bei der belangten Behörde gemeldet. Daraufhin sei der bP ein Antrag per Post zugeschickt worden, welcher in der vorgeschriebenen Rückgabefrist bei der Behörde eingelangt sei. Die bP begehre nun ihr die Notstandshilfe auch für den Zeitraum vom 02.11.2020 bis 09.11.2020 zu gewähren. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen gebühre die Notstandshilfe erst ab dem Tag der Antragstellung. Hinderungsgründe (Krankheit, unaufschiebbare Behördengänge) an einer rechtzeitigen Abgabe des Antrags hätten im Anlassfall nicht festgestellt werden können und habe die bP solche auch nicht vorgebracht. Die bP habe eingewendet, dass ihr die Mitteilung über das Erreichen des Höchstausmaßes erst verspätet zugestellt worden sei; die bP sei jedoch ausreichend über das Ende des Notstandshilfebezugs informiert gewesen, da ihr schon zuvor laufend Mitteilungen zugekommen sind in welchen das Ende des Bezugs hervorgehe. Ein Behördenfehler liege ebenfalls nicht vor. Eine rückwirkende Zuerkennung sei folglich nicht möglich. Die Notstandshilfe gebühre daher erst ab dem Tag der Meldung der bP bei der belangten Behörde und zwar dem 10.11.
dem Antragsprinzip erst ab diesem Zeitpunkt. Die bP hat keine gesetzlich anerkannten Gründe für die verspätete Antragstellung vorgebracht, weshalb eine rückwirkende Zuerkennung der Notstandshilfe nicht möglich ist und die Notstandshilfe
den §§ 17, 46 erst ab der Antragstellung gebührt. Die bP hat keine gesetzlich anerkannten Gründe für die verspätete Antragstellung vorgebracht, weshalb eine rückwirkende Zuerkennung der Notstandshilfe nicht möglich ist und die Notstandshilfe
den Paragraphen 17, 46, erst ab der Antragstellung gebührt. 3.
1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. 3.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu Spruchteil A): 3.4. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten: § 33. AlVG
und
Paragraph 15 und
Paragraph 81, Absatz 10, (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/2001)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,) § 38. AlVG Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, AlVG Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. § 17.AlVG
, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der ArbeitslosigkeitParagraph 17 Punkt A, l, römisch fünf G,
Paragraph 16,, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine
Paragraph 46, Absatz eins, erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt
lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.
Paragraph 16, Absatz eins, ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt
Litera g, Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des Paragraph 46, Absatz 5,
VG liegt jedenfalls nicht vor. Ein Verschulden der belangten Behörde
Paragraph 17, Absatz 4, AlVG liegt jedenfalls nicht vor. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stellt § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen dar. Diese abschließende Normierung lässt es - selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen - nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung zu sanieren (VwGH vom 14.01.2013, 2012/08/0284).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stellt Paragraph 46, AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen dar. Diese abschließende Normierung lässt es - selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen - nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung zu sanieren (VwGH vom 14.01.2013, 2012/08/0284). Eine Wiedermeldung bei der belangten Behörde durch die bP nach dem Auslaufen des Anspruchs auf Notstandshilfe erfolgte erst am 10.11.2020. Da die bP keine gesetzlich anerkannten Gründe für die verspätete Antragstellung vorgebracht hat, ist eine rückwirkende Zuerkennung der Notstandshilfe nicht möglich und gebührt die Notstandshilfe
P keine gesetzlich anerkannten Gründe für die verspätete Antragstellung vorgebracht hat, ist eine rückwirkende Zuerkennung der Notstandshilfe nicht möglich und gebührt die Notstandshilfe
Paragraphen 17, 46, daher erst ab der Antragstellung. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.7. Absehen von der mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen. Der Sachverhalt steht aus Sicht des erkennenden Gerichtes fest und ist eine weitere Klärung des Sachverhaltes nicht zu erwarten, weswegen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung abgesehen werden konnte. Des Weiteren ist in Ergänzung des eben Ausgeführten auch darauf hinzuweisen, dass aufgrund der bestehende Corona-Pandemie die Durchführung einer Verhandlung ein Gesundheitsrisiko für alle Verhandlungsteilnehmer darstellt. Zwar ist
COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung die Verwaltung und die Justiz von der angeordneten Ausgangsbeschränkung ausgenommen und können unaufschiebbare behördliche und gerichtliche Wege, einschließlich der Teilnahme an mündlichen Verhandlungen der Gerichte, von der Bevölkerung wahrgenommen werden, jedoch steht für das erkennende Gericht der entscheidungserhebliche Sachverhalt fest und bedarf dieser keine Ergänzungen mehr, weshalb das Gericht auch im Hinblick auf das erhöhte Infektionsrisiko bei Verhandlungen von der Durchführung einer solchen Abstand nimmt.Des Weiteren ist in Ergänzung des eben Ausgeführten auch darauf hinzuweisen, dass aufgrund der bestehende Corona-Pandemie die Durchführung einer Verhandlung ein Gesundheitsrisiko für alle Verhandlungsteilnehmer darstellt. Zwar ist
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6 und Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, der 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung die Verwaltung und die Justiz von der angeordneten Ausgangsbeschränkung ausgenommen und können unaufschiebbare behördliche und gerichtliche Wege, einschließlich der Teilnahme an mündlichen Verhandlungen der Gerichte, von der Bevölkerung wahrgenommen werden, jedoch steht für das erkennende Gericht der entscheidungserhebliche Sachverhalt fest und bedarf dieser keine Ergänzungen mehr, weshalb das Gericht auch im Hinblick auf das erhöhte Infektionsrisiko bei Verhandlungen von der Durchführung einer solchen Abstand nimmt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Das BVwG stützt sich im Anlassfall auf die gängige und einheitliche Rechtsprechung des VwGH zu § 17 und § 46 AlVG. Das BVwG stützt sich im Anlassfall auf die gängige und einheitliche Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 17 und Paragraph 46, AlVG. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L517.2239221.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.