GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 11 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraph 11, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
F, nicht zulässig.Die Revision ist
F, nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 14.10.2020 – Beendigung des Dienstverhältnisses durch die bP (beschwerdeführende Partei) mit sofortigem Austritt 14.10.2020 – Arbeitslosenmeldung und Antrag auf Arbeitslosengeld der bP beim AMS XXXX (in Folge belangte Behörde bzw. bB)14.10.2020 – Arbeitslosenmeldung und Antrag auf Arbeitslosengeld der bP beim AMS römisch 40 (in Folge belangte Behörde bzw. bB) 19.10.2020- Aussendung eines Parteiengehörs an die bP, Aufforderung zur Bekanntgabe der Gründe für die Kündigung 26.10.2020 - Stellungnahme der bP 06.11.2020 – Bescheid der belangten Behörde auf Verlust des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum von 15.10.2020 bis 11.11.2020
VG 06.11.2020 – Bescheid der belangten Behörde auf Verlust des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum von 15.10.2020 bis 11.11.2020
Paragraph 11, AlVG 15.11.2020 – Beschwerde gegen den Bescheid vom 06.11.2020; Anhang: Befundbericht Facharzt für Neurologie vom 12.11.2020, Herr Dr. XXXX 15.11.2020 – Beschwerde gegen den Bescheid vom 06.11.2020; Anhang: Befundbericht Facharzt für Neurologie vom 12.11.2020, Herr Dr. römisch 40 24.11.2020 - Aussendung eines Parteiengehörs an die bP; Anfrage der Kontaktdaten des Dienstgebers 28.11.2020 – Bekanntgabe der Daten durch die bP 30.11.2020 – Ergänzende Ermittlungen, Parteiengehör: Schreiben an den Dienstgeber 04.12.2020 – Stellungnahme des Dienstgebers 04.12.2020 – Ergänzende Ermittlungen, Parteiengehör: Übermittlung der Stellungnahme des Dienstgebers an die bP, Frist zur schriftlichen Gegenstellungnahme bis 15.12.2020 14.12.2020 – Gegenstellungnahme der bP; Anhang: E-Mail Liste über Krankmeldungen 18.12.2020 – weitere Stellungnahme des Dienstgebers 22.12.2020 – Ergänzende Ermittlungen, Parteiengehör: Übermittlung der Stellungnahme an die bP 28.12.2020- Gegenstellungnahme der bP 19.01.2021 - Beschwerdevorentscheidung, Abweisung der Beschwerde vom 15.11.2020 31.01.2021 – Vorlageantrag der bP 02.02.2021 – Beschwerdevorlage an BVwG II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.0. Feststellungen: Die bP kündigte am 14.10.2020 seine Arbeit bei der Firma „ XXXX XXXX XXXX “ in XXXX und erklärte mit der Kündigung seinen sofortigen Austritt. Die bP kündigte am 14.10.2020 seine Arbeit bei der Firma „ römisch 40 römisch 40 römisch 40 “ in römisch 40 und erklärte mit der Kündigung seinen sofortigen Austritt. Am 14.10.2020 erfolgte sodann auch die Arbeitslosenmeldung der bP bei der belangten Behörde. Gleichzeitig wurde von der bP der Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt. Am 19.10.2020 erfolgte eine Aussendung eines Parteiengehörs an die bP. In der Mitteilung wurde ausgeführt: „Sie haben laut Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger Ihr Dienstverhältnis bei der Firma „ XXXX XXXX XXXX “ mit „unberechtigtem vorzeitiger Austritt“ beendet. Daher ist eine schriftliche Stellungnahme zu den Gründen der Kündigung von Ihnen bis am 09.11.2020 beim AMS XXXX einzubringen. Sollte keine Stellungnahme erfolgen, müssen Sie mit dem Eintritt der vierwöchigen Leistungssperre gem. § 11 AlVG(Arbeitslosenversicherungsgesetz) rechnen.“„Sie haben laut Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger Ihr Dienstverhältnis bei der Firma „ römisch 40 römisch 40 römisch 40 “ mit „unberechtigtem vorzeitiger Austritt“ beendet. Daher ist eine schriftliche Stellungnahme zu den Gründen der Kündigung von Ihnen bis am 09.11.2020 beim AMS römisch 40 einzubringen. Sollte keine Stellungnahme erfolgen, müssen Sie mit dem Eintritt der vierwöchigen Leistungssperre gem. Paragraph 11, AlVG(Arbeitslosenversicherungsgesetz) rechnen.“ Am 26.10.2020 langte die Stellungnahme der bP bei der belangten Behörde ein. Darin führte die bP aus, dass er seinen Job am 14.10.2020 aus zwei Gründen fristlos gekündigt habe: Zum einen habe er im Labor gearbeitet, wo es sehr laut gewesen sei und wegen der starken Mikrowellen habe er immer wieder starke Kopfschmerzen bekommen. Er habe aus diesem Grund immer wieder ein paar Tage zu Hause bleiben müssen und Medikamente gegen Kopfschmerzen nehmen müssen. In den letzten Monaten hätten die Medikamenten auch nicht mehr richtig gewirkt, er sei gereizt und müde gewesen. Er habe seinen Vorgesetzten immer wieder gebeten ihn in eine andere Abteilung zu versetzen. Er habe dies leider nicht gemacht. Zum anderen habe er deswegen gekündigt, weil die Arbeit im Labor für ihn mit einem Doktortitel eine Unterforderung darstellen würde und nicht seiner Qualifikation entspreche. Alle anderen Kollegen hätten keinen Uni-Abschluss gehabt und höchstens die HTL absolviert. Am 13.10.2020 habe ihm sein Vorgesetzter endgültig mitgeteilt, dass er im Labor weiterarbeiten müsse und er nicht versetzt werde. Jede weitere Stunde die er im Labor hätte arbeiten müssen, wäre für ihn eine Folter gewesen. Die Arbeit sei für ihn gesundheitlich und psychisch eine enorme Belastung gewesen. Er hoffe bald eine bessere Stelle zu finden. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.11.2020 wurde in Folge ausgesprochen, dass die bP für den Zeitraum von 15.10.2020 bis 11.11.2020
VG kein Arbeitslosengeld erhält. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der vorzeitige Austritt der bP bei der Firma nicht gerechtfertigt gewesen sei. Gründe für eine Nachsicht würden nicht vorliegen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.11.2020 wurde in Folge ausgesprochen, dass die bP für den Zeitraum von 15.10.2020 bis 11.11.2020
Paragraph 11, AlVG kein Arbeitslosengeld erhält. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der vorzeitige Austritt der bP bei der Firma nicht gerechtfertigt gewesen sei. Gründe für eine Nachsicht würden nicht vorliegen. Gegen diesen Bescheid erhob die bP am 15.11.2020 fristgerecht Beschwerde an das BVwG. Begründend brachte die bP vor, dass ihm die Behörde vorwerfe, dass sein vorzeitiger Austritt nicht berechtigt gewesen sei. Wie er bereits zuvor geschrieben habe, habe er gesundheitliche Probleme bei der Arbeit (starke Kopfschmerzen) gehabt und sei eine Versetzung in der Firma auch nicht möglich gewesen, da sie ihm nicht bewilligt worden sei. Er sei letzte Woche beim Facharzt gewesen. Mit der Beschwerde brachte er sodann auch den Befundbericht des Facharztes für Neurologie vom 12.11.2020 ein. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 24.11.2020 wurde die bP sodann aufgefordert die Kontaktdaten des Dienstgebers bekannt zu geben. Am 28.11.2020 wurden die Kontaktdaten von der bP mittels Mitteilung über das eAMS Konto bekannt gegeben. Darauffolgend wurde der Dienstgeber der bP mit Schreiben vom 30.11.2020 von der belangten Behörde von den Beschwerdegründen der bP, dass er sein Dienstverhältnis aus gesundheitlichen Gründen gelöst habe, informiert. Ferne wurde dem Dienstgeber auch der Befundbericht des Facharztes für Neurologie übermittelt und der Dienstgeber zur Stellungnahme aufgefordert. Am 04.12.2020 langte die Stellungnahme des Dienstgebers bei der belangten Behörde ein in welcher dieser ausführte, dass die bP am 14.10.2020 unmissverständlich seinen sofortigen Austritt erklärt habe. Dem vorangegangen sei der Versuch gewesen, die bP in eine andere Abteilung zu integrieren und wurde er dort auch testweise eingesetzt. Grund dafür seien jedoch nicht gesundheitliche Probleme gewesen. Am 13.10.2020 sei der bP dann mitgeteilt worden, dass evaluiert worden sei, dass ein Wechsel in eine andere Abteilung nicht möglich sei. An diesem Tag habe die bP das erste Mal erklärt, dass er am bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr weiterarbeiten könne, da er durch die Klimaanlage Kopfschmerzen bekommen würde. Am Tag darauf habe er in den Morgenstunden seinen sofortigen Austritt erklärt. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde der bP sodann mit Schreiben vom 04.12.2020 zur Kenntnis gebracht. Dabei wurde der bP die Stellungnahme des Dienstgebers übermittelt. Ferner führte die belangte Behörde aus, dass sie keinen triftigen Grund für die Lösung des Dienstverhältnisses erkennen könne. Durch den vorgelegten Befundbericht würden die Angaben der bP, die Mikrowellen an der Arbeitsstelle hätten bei ihm strake Migräne ausgelöst, nicht bestätigt werden. Der Facharzt habe lediglich ausgeführt, dass die Migräne infolge Mikrowellenexposition denkbar ist, jedoch auch der Stress Ursache dafür sein könne. Eigenständig führte die belangte Behörde zum Thema aus, dass Migräne oder Kopfschmerzen durchaus übliche Erkrankungen seien, wobei der Auslöser dafür nicht immer mit Sicherheit festgestellt werden könne, es gebe überwiegend nur Wahrscheinlichkeiten. Eine gesundheitliche Schädigung in einem Ausmaß, welche einen vorzeitigen Austritt rechtfertigen könne, sei nicht erkennbar. Der bP wurde die Möglichkeit gegeben zum Ergebnis der Beweisaufnahm bis 15.12.2020 Stellung zu nehmen. Am 14.12.2020 langte die Gegenstellungnahme der bP bei der belangten Behörde ein, in welcher dieser ausführte, dass die Angaben seines Dienstgebers nicht der Wahrheit entsprechen würden und nicht akzeptabel seien. Innerhalb der letzten zwei Jahren habe er seinen Vorgesetzten mindestens fünfmal um eine Versetzung gebeten. Die Gründe hierfür seien einerseits die Kopfschmerzen und andererseits seine Überqualifikation für die Tätigkeit gewesen. Nach einigen Stunden Arbeit im Labor seien bei ihm starke Kopfschmerzen aufgetreten und er habe die Arbeit unterbrechen und nach Hause gehen müssen oder sei er deshalb ein paar Tage von der Arbeit ausgefallen. Sein Mentor XXXX und sein Vorgesetzter XXXX und XXXX müssten diese Angaben auch bestätigen können. Seine Angaben müssten auch durch die E-Mails welcher er seinem Vorgesetzten geschrieben habe, bestätigt werden können. Seinen E-Mail Verlauf übermittle er der Behörde mit diesem Schreiben. Niemals sei in diesem Zusammenhang von der Klimaanlage gesprochen worden. Eine Klimaanlage würde es in der Firma in allen Arbeitsräumen geben und nicht nur im Labor und wäre daher seine Situation bei einer Versetzung in eine andere Abteilung unverändert geblieben. Am 14.12.2020 langte die Gegenstellungnahme der bP bei der belangten Behörde ein, in welcher dieser ausführte, dass die Angaben seines Dienstgebers nicht der Wahrheit entsprechen würden und nicht akzeptabel seien. Innerhalb der letzten zwei Jahren habe er seinen Vorgesetzten mindestens fünfmal um eine Versetzung gebeten. Die Gründe hierfür seien einerseits die Kopfschmerzen und andererseits seine Überqualifikation für die Tätigkeit gewesen. Nach einigen Stunden Arbeit im Labor seien bei ihm starke Kopfschmerzen aufgetreten und er habe die Arbeit unterbrechen und nach Hause gehen müssen oder sei er deshalb ein paar Tage von der Arbeit ausgefallen. Sein Mentor römisch 40 und sein Vorgesetzter römisch 40 und römisch 40 müssten diese Angaben auch bestätigen können. Seine Angaben müssten auch durch die E-Mails welcher er seinem Vorgesetzten geschrieben habe, bestätigt werden können. Seinen E-Mail Verlauf übermittle er der Behörde mit diesem Schreiben. Niemals sei in diesem Zusammenhang von der Klimaanlage gesprochen worden. Eine Klimaanlage würde es in der Firma in allen Arbeitsräumen geben und nicht nur im Labor und wäre daher seine Situation bei einer Versetzung in eine andere Abteilung unverändert geblieben. Bereits ca. 3 Wochen vor seinem Austritt und der Entscheidung seines Vorgesetzten habe er Herrn XXXX darauf angesprochen, dass eine Rückkehr ins Labor für ihn keine Option sei, deshalb würden die Angaben des Dienstgebers auch nicht der Wahrheit entsprechen. Bereits ca. 3 Wochen vor seinem Austritt und der Entscheidung seines Vorgesetzten habe er Herrn römisch 40 darauf angesprochen, dass eine Rückkehr ins Labor für ihn keine Option sei, deshalb würden die Angaben des Dienstgebers auch nicht der Wahrheit entsprechen. Er wüsste genau, was die Ursachen für seine Kopfschmerzen seien. Bei einer längeren und intensiveren Arbeit im Labor seien die Kopfschmerzen stärker gewesen. Er bekomme auch beim Telefonieren mit dem Handy Kopfschmerzen, wenn er keine Kopfhörer trage. Verschlimmert werde seine Situation durch die Messgeräte im Labor, welche Geräusche machen würden. Ohne Kopfschmerztabletten könne er auch keinen Schlaf mehr bekommen. Er sei reizbar und könne keinen schmerzfreien Tag mehr erleben. Diese Umstände würden sehr wohl einen triftigen Grund für einen Austritt darstellen. Er könne weder die Ansicht der Behörde, es liege kein triftiger Grund vor noch die unwahren Aussagen seines Vorgesetzten verstehen. Im Anschluss an die Stellungnahme übermittelte die bP eine E-Mail Liste über die Korrespondenz mit dem Dienstgeber während des aufrechten Dienstverhältnisses. Daraufhin nahm Mag. XXXX von der Firma „ XXXX “ mit Schreiben vom 18.12.2020 nochmals Stellung und führte aus, dass er die Vorwürfe der bP zurückweise. Es sei richtig, dass die bP wegen Kopfschmerzen Krankenstände hatte und auch öfter die Arbeitsstelle frühzeitig wegen Kopfschmerzen verlassen musste. Als Grund habe er weder die Labortätigkeit und schon gar nicht eine Strahlenbelastung angegeben. Die bP habe – soweit es der Führungskraft erinnerlich sei - einmal die Klimaanlage als Ursache der Kopfschmerzen erwähnt. Was die Klimaanlage betreffe, so habe es bauliche Veränderungen gegeben, um die Luftzirkulation zu verändern. Es sei auch richtig, dass die bP mehrmals um eine Versetzung in eine andere Abteilung ersucht habe; als Grund habe er angegeben, dass ihn die Labortätigkeit, für welche er sich jedoch beworben habe, nicht erfüllen würde. Die gesundheitlichen Beschwerden wären erstmals einen Tag vor dem Austritt von der bP für die gewünschte Versetzung vorgebracht worden. Daraufhin nahm Mag. römisch 40 von der Firma „ römisch 40 “ mit Schreiben vom 18.12.2020 nochmals Stellung und führte aus, dass er die Vorwürfe der bP zurückweise. Es sei richtig, dass die bP wegen Kopfschmerzen Krankenstände hatte und auch öfter die Arbeitsstelle frühzeitig wegen Kopfschmerzen verlassen musste. Als Grund habe er weder die Labortätigkeit und schon gar nicht eine Strahlenbelastung angegeben. Die bP habe – soweit es der Führungskraft erinnerlich sei - einmal die Klimaanlage als Ursache der Kopfschmerzen erwähnt. Was die Klimaanlage betreffe, so habe es bauliche Veränderungen gegeben, um die Luftzirkulation zu verändern. Es sei auch richtig, dass die bP mehrmals um eine Versetzung in eine andere Abteilung ersucht habe; als Grund habe er angegeben, dass ihn die Labortätigkeit, für welche er sich jedoch beworben habe, nicht erfüllen würde. Die gesundheitlichen Beschwerden wären erstmals einen Tag vor dem Austritt von der bP für die gewünschte Versetzung vorgebracht worden. Nach Übermittlung der Beweisergebnisse durch die belangte Behörde brachte die bP am 28.12.2020 nochmals eine Gegenstellungnahme ein, worin er ausführte, dass es richtig sei, dass die Anträge auf Versetzung aus zwei Gründen erfolgten. Erstens hätte ihn die Arbeit nicht erfüllt und zweitens habe er von der Arbeit Kopfschmerzen bekommen. Der Grund für die Kopfschmerzen seien ihm in den letzten 3 Jahren nicht immer bewusst gewesen und es sei viel spekuliert worden (z.B. Klimaanlage). Erst in den letzten Monaten, nach genauer Beobachtung, sei er darauf gekommen, dass die Kopfschmerzen nach den langen Arbeitstagen im Labor auftraten. In den letzten Monaten habe er wegen seinen Kopfschmerzen verursacht durch die Geräusche und Mikrowellen nicht mehr im Labor arbeiten können und das Management der Firma hätte ihn nicht versetzten wollen. Die Firma denke dabei nicht an seine Angestellten, sondern nur an seine finanziellen Vorteile. Mit gegenständlich bekämpfter Beschwerdevorentscheidung vom 19.01.2021 wies die bB die Beschwerde vom 15.11.2020 ab. Zusammenfassend wurde ausgeführt, dass das Dienstverhältnis beim vormaligen Dienstgeber durch einen ungerechtfertigten vorzeitigen Austritt der bP geendet habe. Der vorgelegte neurologische Befundbericht vom 12.11.2020 führe lediglich aus, dass die Migräne infolge Mikrowellenexposition denkbar sei, die Ursache dadurch jedoch nicht bestätigt werde. Auch könne Stress die Ursache für den Gesundheitszustand der bP sein. Auch habe die ärztliche Untersuchung keine Hinweise auf eine Strahlenbelastung bei der bP ergeben. Der EEG-Befund sei ebenfalls unauffällig „normal“ bewertet worden. Der angekündigte MRT-Nachweis sei nicht vorgelegt worden. Migräne oder Kopfschmerzen seien durchaus übliche Erkrankungen, wobei der Auslöser dafür nicht immer mit Sicherheit feststellbar sei; es gebe nur überwiegende Wahrscheinlichkeiten, was die Zustände auslösen würde. Ein triftiger Grund liege deshalb nach Ansicht der Behörde nicht vor. Ein triftiger Grund hätte nicht nachgewiesen werden können. Mit einer dauerhaften gesundheitlichen Schädigung sei nicht zu rechnen. Seitens der Behörde werde angenommen, dass die bP deshalb gekündigt habe, weil sie ihrer Ansicht nach nicht ihrer Ausbildung entsprechend eingestellt worden sei. Da die bP ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst habe, habe sie
VG für vier Wochen nach Beendigung des Dienstverhältnisses keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Triftige Gründe welche die Rechtsfolgen nicht eintreten lassen würden, würden nicht vorliegen. Die Kopfschmerzen würden deshalb keinen triftigen Grund darstellen, weil die Verursachung durch die Strahlen an der Arbeitsstelle nicht hinreichend nachgewiesen worden sei. Eine dauerhafte Schädigung habe ebenfalls nicht festgestellt werden können. Unter Migräne würden durchschnittlich 10% der Bevölkerung betroffen sein, ein zweifelsfreien Zusammenhang stehe nicht fest. Da eine freiwillige Lösung vorliege, bestehe im Zeitraum von 15.10.2020 bis 11.11.2020 kein Anspruch auf Arbeitslosengeld. Da die bP ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst habe, habe sie
Paragraph 11, AlVG für vier Wochen nach Beendigung des Dienstverhältnisses keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Triftige Gründe welche die Rechtsfolgen nicht eintreten lassen würden, würden nicht vorliegen. Die Kopfschmerzen würden deshalb keinen triftigen Grund darstellen, weil die Verursachung durch die Strahlen an der Arbeitsstelle nicht hinreichend nachgewiesen worden sei. Eine dauerhafte Schädigung habe ebenfalls nicht festgestellt werden können. Unter Migräne würden durchschnittlich 10% der Bevölkerung betroffen sein, ein zweifelsfreien Zusammenhang stehe nicht fest. Da eine freiwillige Lösung vorliege, bestehe im Zeitraum von 15.10.2020 bis 11.11.2020 kein Anspruch auf Arbeitslosengeld. Am 31.01.2021 langte fristgerecht der Vorlageantrag der bP bei der belangten Behörde ein. Darin wurde ergänzend zur Beschwerde vorgebracht, dass er davon überzeugt sei, dass seine Kopfschmerzen von der Arbeit im Labor herstammen würden. Seit er nicht mehr bei der Firma tätig sei, hätten die Kopfschmerzen aufgehört und auch als er für kurze Zeit in einer anderen Abteilung gearbeitet habe, habe er die Kopfschmerzen nicht gehabt. Aufgrund dieser Umstände sei er zur Fortsetzung seines Dienstverhältnisses nicht mehr fähig gewesen, da die Fortsetzung seine Gesundheit und sein Leben beeinträchtigt hätte. Seine Arbeit im Labor sei präzise Kopfarbeit gewesen und mit diesen Kopfschmerzen nicht durchführbar. Die Kopfschmerzen seien in den letzten Monaten so stark geworden, dass auch die Schmerzmittel (Thomapyrin Intensiv) nicht mehr geholfen hätten und er stundenlang mit Kopfschmerzen aushalten hätte müssen. Er selbst beurteile seinen damaligen Zustand als extrem gesundheitsgefährdend. Er habe deswegen die Arbeit aufgrund der Gefahr von bleibenden psychischen und auch körperlichen Schäden nicht mehr fortsetzen können. Diese Kopfschmerzen habe er mehrfach seinem Vorgesetzten mitgeteilt. Er sei sodann auf sein Ersuchen hin versetzt worden. Drei Wochen vor seiner Kündigung habe ihm sein Vorgesetzter jedoch gesagt, dass er wieder zurück ins Labor müsse. Gleich am ersten Tag hätten die Kopfschmerzen wieder begonnen. Da er gewusst habe, dass er keine Chance auf eine Versetzung habe, habe er das Dienstverhältnis beendet. Im Labor hätten sie einfach zu wenige Mitarbeiter gehabt. Auch wolle er nochmals betonen, dass er nie Probleme mit der Klimaanlage gehabt habe. Am 02.02.2021 wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. 2.0. Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes. Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes. Die bP brachte im Wesentlichen als Grund für die fristlose Kündigung vor, dass er wegen der Lautstärke und den Mikrowellen im Labor starke Kopfschmerzen bekommen habe, er habe deshalb immer wieder tageweise zu Hause bleiben müssen und Medikamente einnehmen müssen. Er habe seinen Vorgesetzten in den letzten zwei Jahren seiner Beschäftigung mindestens fünfmal um eine Versetzung in eine andere Abteilung gebeten; am 13.10.2020 habe ihm sein Vorgesetzter mitgeteilt, dass endgültig keine dauerhafte Versetzung stattfinden würde. Der andere Grund sei gewesen, dass die Arbeit im Labor für ihn nicht seinen Qualifikationen entsprach, da er ein Doktorat habe, andere Mitarbeiter hätten höchstens einen HTL-Abschluss. Der Dienstgeber brachte hingegen vor, dass die bP am 14.10.2020 mit sofortiger Wirkung gekündigt habe. Man habe tatsächlich versucht die bP in einer anderen Abteilung einzusetzen, jedoch seien dafür nicht gesundheitliche Gründe ursächlich gewesen, sondern dass die bP angegeben habe, dass ihn die Arbeit im Labor nicht erfüllen würde. Eine Evaluierung habe ergeben, dass die Versetzung in eine andere Abteilung dauerhaft nicht möglich sei, dieser Umstand sei der bP sodann am 13.10.2020 mitgeteilt worden. An diesem Tag habe die bP auch zum ersten Mal erwähnt, dass er wegen der Klimaanlage Kopfschmerzen bekommen würde, diesbezüglich habe es auch bauliche Veränderungen gegeben; als Grund sei weder die Labortätigkeit noch die Strahlenbelastung angegeben worden. Das BVwG folgt der Ansicht der belangten Behörde, dass im Anlassfall eine freiwillige Beendigung des Dienstverhältnisses ohne Vorliegen eines Nachsichtgrundes vorliegt; diese Ansicht basiert auf folgenden Erwägungen: Die Feststellung hinsichtlich der freiwilligen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Mangel eines berücksichtigungswürdigen Falles, welcher zu einer Nachsicht führen kann, insbesondere der Umstand, dass die freiwillige Beendigung des Dienstverhältnisses nicht aus zwingenden gesundheitlichen Gründen erfolgte, ergibt sich im Wesentlichen aus den Stellungnahmen des vormaligen Dienstgebers einerseits und dem gegenläufigen Vorbringen der bP andererseits, sowie aus dem von der bP vorgelegten Befundbericht des Facharztes für Neurologie, in welchem die Aussagen der bP nicht bestätigt werden konnten. Bei einer Selbstlösung eines Dienstverhältnisses sieht das Gesetz grundsätzlich eine vierwöchige Sperrfrist vom Arbeitslosengeld vor. Davon ist in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie z.B. der Aufnahme einer neuen Beschäftigung oder aus gesundheitlichen Gründen, Nachsicht von der Sperrfrist zu gewähren. Zweck der Arbeitslosenversicherung ist es nämlich, unverschuldet arbeitslos gewordene Personen zu unterstützen. Die in der Beschwerde enthaltenen Angaben sind nicht geeignet eine Sperre
VG zu verhindern, weil aus dem durch die bP vorgelegten Befundbericht des Neurologen hervorgeht, dass eine Migräne infolge von Mikrowellenexposition denkbar sei, insgesamt wohl der Stress als Auslöser für die Kopfschmerzen zu überlegen ist. Weiter wird ausgeführt, dass der neurologische Status unauffällig sei und das EEG weder Zeichen von epilepsietypischen Veränderungen noch Herdbefunde aufzeige. In der Diagnose des Befundberichts wird selbst das Vorliegen einer Migräne nicht zweifelsfrei festgestellt. Bei einer Selbstlösung eines Dienstverhältnisses sieht das Gesetz grundsätzlich eine vierwöchige Sperrfrist vom Arbeitslosengeld vor. Davon ist in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie z.B. der Aufnahme einer neuen Beschäftigung oder aus gesundheitlichen Gründen, Nachsicht von der Sperrfrist zu gewähren. Zweck der Arbeitslosenversicherung ist es nämlich, unverschuldet arbeitslos gewordene Personen zu unterstützen. Die in der Beschwerde enthaltenen Angaben sind nicht geeignet eine Sperre
Paragraph 11, AlVG zu verhindern, weil aus dem durch die bP vorgelegten Befundbericht des Neurologen hervorgeht, dass eine Migräne infolge von Mikrowellenexposition denkbar sei, insgesamt wohl der Stress als Auslöser für die Kopfschmerzen zu überlegen ist. Weiter wird ausgeführt, dass der neurologische Status unauffällig sei und das EEG weder Zeichen von epilepsietypischen Veränderungen noch Herdbefunde aufzeige. In der Diagnose des Befundberichts wird selbst das Vorliegen einer Migräne nicht zweifelsfrei festgestellt. Obwohl die belangte Behörde der bP mittels Parteiengehör vom 04.12.2020 mitteilte, dass durch den vorgelegten neurologischen Befundbericht die Angaben der bP, er habe sein (beschwerdegegenständliches) Dienstverhältnis gekündigt, weil er durch die Arbeit im Labor durch die Mikrowellen starke Kopfschmerzen bekommen habe, nicht bestätigt werden würde, hat die bP keine weiteren ärztlichen Unterlagen mehr in Vorlage gebracht. Jedenfalls steht für das BVwG fest, dass durch den vorgelegten Befundbericht das Vorliegen einer Migräne nicht bestätigt wird. Aus diesem Grund ergeben sich daraus auch keinerlei Anhaltspunkte darauf, dass bei der bP eine Gesundheitsschädigung vorliegt, die ihm die Verrichtung von Tätigkeiten im Labor aus gesundheitlicher Sicht unzumutbar gemacht habe. Des Weiteren ist anzumerken, dass der Befundbericht des Facharztes für Neurologie erst vom 12.11.2020, vier Wochen nach Beendigung des Dienstverhältnisses, stammt. Medizinische Unterlagen für die Zeit während des laufenden Dienstverhältnisses hat die bP nicht in Vorlage gebracht. Dieser Umstand ist insbesondere im Hinblick darauf, dass die bP selbst angab, aufgrund der Kopfschmerzen, welche angeblich aufgrund der Arbeit im Labor aufgetreten sind, mehrmals tageweise im Krankenstand gewesen zu sein, nicht nachvollziehbar. Die bP hätte zum Beweis seiner Aussagen weitere Unterlagen bzw. auch eine bestätigte Diagnose, welche aus der Zeit des aufrechten Dienstverhältnisses stammen, vorlegen müssen. In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass der vormalige Dienstgeber angegeben hat, dass die bP ausschließlich deshalb um eine Versetzung gebeten habe, da ihn die Tätigkeit im Labor aufgrund seiner Überqualifikation nicht erfüllt habe. Von gesundheitlichen Problemen am Arbeitsplatz habe der Dienstgeber jedoch bis zum Tag vor der freiwilligen Beendigung des Dienstverhältnisses durch die bP, nichts gewusst. Im Wege einer Glaubwürdigkeitsprüfung und im Hinblick auf die bisherigen Ausführungen werden die Angaben des Dienstgebers als sehr wahrscheinlich angesehen, dass die bP bis am Tag vor der freiwilligen Beendigung des Dienstverhältnisses gesundheitliche Probleme nicht vorgebracht hat. Wäre der Dienstgeber über diesen Umstand bereits zu einem früheren Zeitpunkt in Kenntnis gesetzt worden, so hätte er auch Dispositionen hinsichtlich seiner Fürsorgepflichten gem. § 1157 ABGB und dem Arbeitnehmerschutzgesetz (AschG) treffen können, dem Stand jedoch der sofortige freiwillige Austritt der bP entgegen. Wäre der Dienstgeber über diesen Umstand bereits zu einem früheren Zeitpunkt in Kenntnis gesetzt worden, so hätte er auch Dispositionen hinsichtlich seiner Fürsorgepflichten gem. Paragraph 1157, ABGB und dem Arbeitnehmerschutzgesetz (AschG) treffen können, dem Stand jedoch der sofortige freiwillige Austritt der bP entgegen. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung waren die Angaben des Dienstgebers, die bP habe während des aufrechten Dienstverhältnisses bis einen Tag vor der freiwilligen Lösung desselben, gesundheitliche Probleme verursacht durch die Arbeit im Labor, nicht vorgebracht, als glaubhaft zu werten. Anhand der von der bP vorgelegten medizinischen Unterlagen konnte nicht nachgewiesen werden, dass die bP während seines Dienstverhältnisses an starker Migräne litt. Das Gericht geht davon aus, dass die bP aufgrund der selbst vorgebrachten Überqualifikation und vermeintlich besseren künftigen Berufsaussichten beim Arbeitgeber gekündigt hat. Die vorgebrachten Beschwerdegründe sind nicht berechtigt. Die bP hat das Dienstverhältnis freiwillig und ohne das Vorliegen eines berücksichtigungswürdigen Grundes gelöst, weshalb der zeitlich befristete Verlust des Arbeitslosengeldes zu Recht erfolgte. 3.0. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen im Allgemeinen: - Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF- Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF - Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930, idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF 3.2. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen im Speziellen:
1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. 3.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu Spruchteil A): 3.
versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist.Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, erhalten für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für
Paragraph 3, versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist.
den gesetzlichen Bestimmungen des AlVG erhalten Arbeitslose, die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses, kein Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Die mangelnde Arbeitswilligkeit wird in den (systematisch miteinander zusammenhängenden) §§ 9 bis 11 AlVG näher geregelt. § 11 AlVG bestimmt dabei im Wesentlichen, dass der zeitlich begrenzte Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld auch denjenigen treffen soll, der den Zustand der Arbeitslosigkeit infolge Auflösung seines Dienstverhältnisses freiwillig oder schuldhaft herbeiführt. § 10 Abs. 1 und § 11 AlVG sanktionieren daher das Verhalten desjenigen, der schuldhaft den Zustand herbeiführt, auf Leistungen nach dem AlVG angewiesen zu sein (vgl. VwGH vom 03.07.1990, 90/08/0106).3.5.
den gesetzlichen Bestimmungen des AlVG erhalten Arbeitslose, die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses, kein Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Die mangelnde Arbeitswilligkeit wird in den (systematisch miteinander zusammenhängenden) Paragraphen 9 bis 11 AlVG näher geregelt. Paragraph 11, AlVG bestimmt dabei im Wesentlichen, dass der zeitlich begrenzte Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld auch denjenigen treffen soll, der den Zustand der Arbeitslosigkeit infolge Auflösung seines Dienstverhältnisses freiwillig oder schuldhaft herbeiführt. Paragraph 10, Absatz eins und Paragraph 11, AlVG sanktionieren daher das Verhalten desjenigen, der schuldhaft den Zustand herbeiführt, auf Leistungen nach dem AlVG angewiesen zu sein vergleiche VwGH vom 03.07.1990, 90/08/0106). 3.
der Rechtsprechung des VwGH keinen Grund für die Nachsicht von den Rechtsfolgen des § 11 AlVG dar (VwGH vom 03.07.1990, Zl. 90/08/0106).Mangelnde Entfaltungsmöglichkeit stellt jedoch
der Rechtsprechung des VwGH keinen Grund für die Nachsicht von den Rechtsfolgen des Paragraph 11, AlVG dar (VwGH vom 03.07.1990, Zl. 90/08/0106). Die Beendigung ist freiwillig erfolgt und liegt kein Nachsichtgrund vor, weshalb der bP 4 Wochen ab Beendigung des Dienstverhältnisses kein Anspruch auf Arbeitslosengeld zusteht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.7. Absehen von der mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen. Der Sachverhalt steht aus Sicht des erkennenden Gerichtes fest und ist eine weitere Klärung des Sachverhaltes nicht zu erwarten, weswegen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung abgesehen werden konnte. Des Weiteren ist in Ergänzung des eben Ausgeführten auch darauf hinzuweisen, dass aufgrund der bestehende Corona-Pandemie die Durchführung einer Verhandlung ein Gesundheitsrisiko für alle Verhandlungsteilnehmer darstellt. Zwar ist
COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung die Verwaltung und die Justiz von der angeordneten Ausgangsbeschränkung ausgenommen und können unaufschiebbare behördliche und gerichtliche Wege, einschließlich der Teilnahme an mündlichen Verhandlungen der Gerichte, von der Bevölkerung wahrgenommen werden, jedoch steht für das erkennende Gericht der entscheidungserhebliche Sachverhalt fest und bedarf dieser keine Ergänzungen mehr, weshalb das Gericht auch im Hinblick auf das erhöhte Infektionsrisiko bei Verhandlungen von der Durchführung einer solchen Abstand nimmt.Des Weiteren ist in Ergänzung des eben Ausgeführten auch darauf hinzuweisen, dass aufgrund der bestehende Corona-Pandemie die Durchführung einer Verhandlung ein Gesundheitsrisiko für alle Verhandlungsteilnehmer darstellt. Zwar ist
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6 und Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, der 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung die Verwaltung und die Justiz von der angeordneten Ausgangsbeschränkung ausgenommen und können unaufschiebbare behördliche und gerichtliche Wege, einschließlich der Teilnahme an mündlichen Verhandlungen der Gerichte, von der Bevölkerung wahrgenommen werden, jedoch steht für das erkennende Gericht der entscheidungserhebliche Sachverhalt fest und bedarf dieser keine Ergänzungen mehr, weshalb das Gericht auch im Hinblick auf das erhöhte Infektionsrisiko bei Verhandlungen von der Durchführung einer solchen Abstand nimmt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Das BVwG stützt sich im Anlassfall auf die ständige und einheitliche Rechtsprechung des VwGH zu § 11 AlVG hinsichtlich der schuldhaften oder freiwilligen Beendigung eines Dienstverhältnisses. Das BVwG stützt sich im Anlassfall auf die ständige und einheitliche Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 11, AlVG hinsichtlich der schuldhaften oder freiwilligen Beendigung eines Dienstverhältnisses. Aus diesem Grund ist die Revision
4 B-VG nicht zulässig und wie oben detailliert ausgeführt wurde, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 11 AlVG hinsichtlich der freiwilligen Beendigung eines Dienstverhältnisses ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung diesbezüglich; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.Aus diesem Grund ist die Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig und wie oben detailliert ausgeführt wurde, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 11, AlVG hinsichtlich der freiwilligen Beendigung eines Dienstverhältnisses ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung diesbezüglich; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L517.2239228.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.