RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.02.2021 GeschäftszahlW102 2191127-1 SpruchW102 2187386-1/19EW102 2191127-1/16E, W102 2187386-1/19E, W102 2191127-1/16E W102 2182763-1/
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten § 8 Abs.
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G 2005 ab (Spruchpunkt II.), erteilte dem Drittbeschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.), erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.) und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Drittbeschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).2. Mit Bescheid vom 20.12.2017, Zl. römisch 40 - römisch 40 , zugestellt am 02.01.2018, wies die belangte Behörde den Antrag des Drittbeschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.), erteilte dem Drittbeschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des Drittbeschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Mit Bescheid 13.02.2018, Zl. XXXX - XXXX , zugestellt am 16.02.2018, wies die belangte Behörde den Antrag des Erstbeschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs.
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten § 8 Abs.
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G 2005 ab (Spruchpunkt II.), erteilte dem Drittbeschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.), erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.) und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Drittbeschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid 13.02.2018, Zl. römisch 40 - römisch 40 , zugestellt am 16.02.2018, wies die belangte Behörde den Antrag des Erstbeschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.), erteilte dem Drittbeschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des Drittbeschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Mit Bescheid vom 20.02.2018, Zl. XXXX - XXXX , zugestellt am 01.03.2018, wies die belangte Behörde den Antrag des Zweitbeschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs.
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten § 8 Abs.
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G 2005 ab (Spruchpunkt II.), erteilte dem Drittbeschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.), erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.) und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Drittbeschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid vom 20.02.2018, Zl. römisch 40 - römisch 40 , zugestellt am 01.03.2018, wies die belangte Behörde den Antrag des Zweitbeschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.), erteilte dem Drittbeschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des Drittbeschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte die belangte Behörde – unter Nennung von Beispielen – im Wesentlichen jeweils aus, die Angaben der Beschwerdeführer seien widersprüchlich und daher nicht glaubhaft. Zudem könnten sie eine innerstaatliche Fluchtalternative in Anspruch nehmen. 3. Am 08.01.2018 langte die Beschwerde des Drittbeschwerdeführers und am 21.02.2018 die des Erstbeschwerdeführers bei der belangten Behörde ein. In beiden wird im Wesentlichen ausführt, die Beschwerdeführer würden von den Taliban verfolgt. Sie hielten ihre Aussagen inhaltlich aufrecht, diese seien glaubhaft. Sie hätten im Verfahren mitgewirkt. Laut den UNHCR-Richtlinien seien junge Männer Zielegruppe radikaler Gruppierungen betreffend Zwangsrekrutierung. Die Sicherheitslage sei höchst volatil. Der Erst- und Drittbeschwerdeführer seien gut integriert. Am 23.03.2018 langte die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers am Bundesverwaltungsgericht ein, in der ausgeführt wird, alle drei Betroffenen hätten in Afghanistan in sehr guten finanziellen Verhältnissen gelebt. Der Vater des Zweitbeschwerdeführers habe das Geschäft bedingt durch die Talibanverfolgung aufgegeben, weswegen die für die Nutzungsrechte an den Geschäftsräumlichkeiten geleistete Einmalzahlung verloren gegangen sei. Der Beschwerdeführer und seine Geschäftspartner hätten daher durch die Bedrohung von Seiten der Taliban einen enormen wirtschaftlichen Schaden erlitten. Es sei daher davon auszugehen, dass keine wirtschaftlichen Fluchtgründe vorliegen würden. Die Erstbefragungen seien mangelhaft, insbesondere unter enormen Zeitdruck erfolgt. An der Aussagekraft der Erstbefragungsniederschriften bestünden schwerwiegende Bedenken, sie würden keinen vollen Beweis machen. Die Bedrohung sei auf einer geistigen-verbalen Ebene erfolgt und sei allmählich eskaliert. Es habe mehrere Besuche mit ähnlichem, aber nicht identem Gesprächsverlauf gegeben. Zwei Jahre nach den Ereignissen sei daher schwer auseinanderzuhalten, was die Männer konkret beim ersten, zweiten oder dritten Gespräch gesagt hätten und wie viel Kontakte überhaupt stattgefunden hätten. Dass es bei den einzelnen Details der Ereignisse zu unterschiedlichen Wahrnehmungen, Erinnerungen und Aussagen komme könne, liege in der Natur der Sache. An den „Übereinstimmungsgrad“ dürfe daher kein zu strenger Maßstab angelegt werden. Es sei ein landeskundliches Faktum, dass die Taliban insbesondere in XXXX immer wieder Selbstmordattentate durchführen würden und besonders Regierungseinrichtungen und das Regierungsviertel betroffen seien. Es sei daher gut möglich, dass die Taliban das Geschäft der drei als Versteck für Sprengstoffwesten ausgesucht hätten. Es Entspreche auch dem Berichtswissen, dass Taliban einen Widerspruch gegen derartige Forderungen nicht dulden würden, sondern zu ihrer „gewohnten Vorgehensweise“ zähle, ihre Forderungen und Ziele durch Androhung von Gewalt bzw. durch Einschüchterung und Verbreitung von Angst und Schrecken durchzusetzen. Die Betroffenen würden sich auf der schwarzen Liste der Taliban befinden und landesweit verfolgt werden. Sie hätten mindestens zwei Warnungen ignoriert und sich dem Zugriff der Taliban durch Flucht entzogen. Die Betroffenen seien Geheimnisträger der Taliban, sie wüssten, dass zwei bestimmte Taliban terroristische Taten geplant hätten. Beantragt wurde zudem, alle drei Beschwerdeverfahren zur gemeinsamen Verhandlung zu verbinden.Am 23.03.2018 langte die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers am Bundesverwaltungsgericht ein, in der ausgeführt wird, alle drei Betroffenen hätten in Afghanistan in sehr guten finanziellen Verhältnissen gelebt. Der Vater des Zweitbeschwerdeführers habe das Geschäft bedingt durch die Talibanverfolgung aufgegeben, weswegen die für die Nutzungsrechte an den Geschäftsräumlichkeiten geleistete Einmalzahlung verloren gegangen sei. Der Beschwerdeführer und seine Geschäftspartner hätten daher durch die Bedrohung von Seiten der Taliban einen enormen wirtschaftlichen Schaden erlitten. Es sei daher davon auszugehen, dass keine wirtschaftlichen Fluchtgründe vorliegen würden. Die Erstbefragungen seien mangelhaft, insbesondere unter enormen Zeitdruck erfolgt. An der Aussagekraft der Erstbefragungsniederschriften bestünden schwerwiegende Bedenken, sie würden keinen vollen Beweis machen. Die Bedrohung sei auf einer geistigen-verbalen Ebene erfolgt und sei allmählich eskaliert. Es habe mehrere Besuche mit ähnlichem, aber nicht identem Gesprächsverlauf gegeben. Zwei Jahre nach den Ereignissen sei daher schwer auseinanderzuhalten, was die Männer konkret beim ersten, zweiten oder dritten Gespräch gesagt hätten und wie viel Kontakte überhaupt stattgefunden hätten. Dass es bei den einzelnen Details der Ereignisse zu unterschiedlichen Wahrnehmungen, Erinnerungen und Aussagen komme könne, liege in der Natur der Sache. An den „Übereinstimmungsgrad“ dürfe daher kein zu strenger Maßstab angelegt werden. Es sei ein landeskundliches Faktum, dass die Taliban insbesondere in römisch 40 immer wieder Selbstmordattentate durchführen würden und besonders Regierungseinrichtungen und das Regierungsviertel betroffen seien. Es sei daher gut möglich, dass die Taliban das Geschäft der drei als Versteck für Sprengstoffwesten ausgesucht hätten. Es Entspreche auch dem Berichtswissen, dass Taliban einen Widerspruch gegen derartige Forderungen nicht dulden würden, sondern zu ihrer „gewohnten Vorgehensweise“ zähle, ihre Forderungen und Ziele durch Androhung von Gewalt bzw. durch Einschüchterung und Verbreitung von Angst und Schrecken durchzusetzen. Die Betroffenen würden sich auf der schwarzen Liste der Taliban befinden und landesweit verfolgt werden. Sie hätten mindestens zwei Warnungen ignoriert und sich dem Zugriff der Taliban durch Flucht entzogen. Die Betroffenen seien Geheimnisträger der Taliban, sie wüssten, dass zwei bestimmte Taliban terroristische Taten geplant hätten. Beantragt wurde zudem, alle drei Beschwerdeverfahren zur gemeinsamen Verhandlung zu verbinden. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 15.04.2020 wurden die gegenständlichen Rechtssachen der bis dahin zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und in der Folge der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung neu zugewiesen. Mit Beschluss vom 21.10.2020 wurden die Verfahren der Beschwerdeführer gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.Mit Beschluss vom 21.10.2020 wurden die Verfahren der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Mit Ladungen vom 22.10.2020 brachte das Bundesverwaltungsgericht aktuelle Länderberichte in das Verfahren ein und gab dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde die Gelegenheit zur Stellungnahme. Am 26.11.2020 langte eine Stellungnahme der Beschwerdeführer ein, in der hinsichtlich des Zweit- und Drittbeschwerdeführers die Richtigstellung des Geburtsdatums auf Grundlage der im Verfahren vorgelegten Lichtbilddokumente beantragt wurde. Zudem wurde ausgeführt, das Vorbringen der Beschwerdeführer sei glaubhaft und würden die Schilderungen in den wesentlichen Punkten des Sachverhaltes übereinstimmen. Die Schilderungen seien auch plausibel, weil sie mit der länderkundlichen Situation in Einklang stehen würden. Die Erstbefragungsprotokolle seien (aus näher dargelegten Gründen) in ihrem Beweiswert erheblich gemindert. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei nicht verfügbar. Die Beschwerdeführer seien bestens integriert. Das Bundesverwaltungsgericht führte zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes am 09.11.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die Beschwerdeführer, ihr bevollmächtigter Rechtsvertreter und eine Dolmetscherin für die Sprache Dari teilnahmen. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurden die Beschwerdeführer zu ihren Fluchtgründen befragt und hielten ihr Vorbringen Verfolgung durch die Taliban, weil sie sich geweigert hätten, Sprengstoffwesten in ihrem Geschäft zu verstecken, im Wesentlichen aufrecht. Mit Schreiben vom 23.12.2020 und vom 01.02.2021 brachte das Bundesverwaltungsgericht nochmals aktuelle Länderberichte in das Verfahren ein und gab den Beschwerdeführern und der belangten Behörde die Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Stellungnahme der Beschwerdeführer langte am 12.02.2021 am Bundesverwaltungsgericht ein. Der Erstbeschwerdeführer legte im Lauf des Verfahrens folgende Dokumente vor: ● Tazkira ● Schulunterlagen ● Zeitungsartikel ● Mehrere Empfehlungsschreiben ● ÖSD-Zertifikat A1 ● ÖSD-Zertifikat B1 – „nicht bestanden“ ● Teilnahmebestätigungen für Deutschkurse und andere Bildungsangebote ● Bestätigung über ehrenamtliches Engagement ● Studierenden-Ausweis ● Fotos ● Lehrvertrag ● Berufsschulzeugnisse Der Zweitbeschwerdeführer legte im Lauf des Verfahrens folgende Dokumente vor: ● Reisepass ● Tazkira ● Afghanischer Führerschein ● Afghanisches Schulzeugnis ● Beschäftigungsbewilligungsbescheid des AMS ● Teilnahmebestätigungen für Deutschkurse und andere Bildungsangebote ● Bestätigungen über ehrenamtliche Arbeit ● ÖSD-Zertifikat A1 ● ÖSD-Zertifikat A2 ● Fotos ● Mehrere Empfehlungsschreiben ● Berufsschulzeugnisse ● Lehrvertrag ● Lehrabschlusszeugnis Der Drittbeschwerdeführer legte im Lauf des Verfahrens folgende Dokumente vor: ● Teilnahmebestätigungen für Deutschkurse und andere Bildungsangebote ● ÖSD-Zertifikat A1 ● ÖSD-Zertifikat A2 ● Tazkira ● Afghanischer Führerschein ● Afghanisches Abschlusszeugnis ● Mehrere Empfehlungsschreiben ● Bestätigungen über ehrenamtliche Arbeit ● Lehrvertrag ● Berufsschulzeugnisse II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zu Person und Lebensumständen der Beschwerdeführer Der Drittbeschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, geboren am XXXX und ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Drittbeschwerdeführers ist Dari. Er spricht auch sehr gut Deutsch.Der Drittbeschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, geboren am römisch 40 und ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Drittbeschwerdeführers ist Dari. Er spricht auch sehr gut Deutsch. Der Drittbeschwerdeführer wurde in einem Dorf in der Provinz Parwan, Distrikt Charikar, geboren und hat in Herkunftsstaat zwölf Jahre die Schule besucht, von der siebenten bis zur zwölften Klasse in XXXX . Zunächst hat er mit seinen Brüdern in einem Bekleidungsgeschäft gearbeitet und schließlich mit seinen beiden Neffen, dem Erst- und Zweitbeschwerdeführer, etwa im Jahr 2013 ein eigenes Bekleidungsgeschäft betrieben.Der Drittbeschwerdeführer wurde in einem Dorf in der Provinz Parwan, Distrikt Charikar, geboren und hat in Herkunftsstaat zwölf Jahre die Schule besucht, von der siebenten bis zur zwölften Klasse in römisch 40 . Zunächst hat er mit seinen Brüdern in einem Bekleidungsgeschäft gearbeitet und schließlich mit seinen beiden Neffen, dem Erst- und Zweitbeschwerdeführer, etwa im Jahr 2013 ein eigenes Bekleidungsgeschäft betrieben. Der Drittbeschwerdeführer hat drei Brüder (darunter den Vater des Zweitbeschwerdeführers) und fünf Schwestern (darunter die Mutter des Erstbeschwerdeführers). Die drei Brüder sind verheiratet und leben in XXXX . Auch die Mutter des Drittbeschwerdeführers lebt in XXXX , der Vater ist verstorben. Kontakt besteht. Weitere Verwandte (Onkel, Tanten) leben ebenso in XXXX , Parwan und Pul-i-Khumri (Baghlan).Der Drittbeschwerdeführer hat drei Brüder (darunter den Vater des Zweitbeschwerdeführers) und fünf Schwestern (darunter die Mutter des Erstbeschwerdeführers). Die drei Brüder sind verheiratet und leben in römisch 40 . Auch die Mutter des Drittbeschwerdeführers lebt in römisch 40 , der Vater ist verstorben. Kontakt besteht. Weitere Verwandte (Onkel, Tanten) leben ebenso in römisch 40 , Parwan und Pul-i-Khumri (Baghlan). Der Zweitbeschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, geboren am XXXX und ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari. Er spricht auch Urdu und sehr gut Deutsch.Der Zweitbeschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, geboren am römisch 40 und ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari. Er spricht auch Urdu und sehr gut Deutsch. Der Zweitbeschwerdeführer wurde ebenso im genannten Dorf in der Provinz Parwan, Distrikt Charikar, geboren und lebte ab dem Jahr 2005 in XXXX . Er hat in Parwan und XXXX zwölf Jahre die Schule besucht und abgeschlossen. Neben der Schule hat er im Bekleidungsgeschäft seines Vaters mitgearbeitet.Der Zweitbeschwerdeführer wurde ebenso im genannten Dorf in der Provinz Parwan, Distrikt Charikar, geboren und lebte ab dem Jahr 2005 in römisch 40 . Er hat in Parwan und römisch 40 zwölf Jahre die Schule besucht und abgeschlossen. Neben der Schule hat er im Bekleidungsgeschäft seines Vaters mitgearbeitet. Der Zweitbeschwerdeführer hat fünf Brüder (drei davon minderjährig). Eltern und Brüder leben in XXXX , Kontakt besteht. Weitere Angehörige (Tanten, Onkel) leben in XXXX und Parwan.Der Zweitbeschwerdeführer hat fünf Brüder (drei davon minderjährig). Eltern und Brüder leben in römisch 40 , Kontakt besteht. Weitere Angehörige (Tanten, Onkel) leben in römisch 40 und Parwan. Die Familie des Drittbeschwerdeführers (und des Zweitbeschwerdeführers) besitzt ein Haus und zwei Geschäfte in Parwan, die vermietet sind. Außerdem verfügt sie über landwirtschaftliche Grundstücke, die bewirtschaftet werden. Die Brüder des Drittbeschwerdeführers führen ebenso eigene Geschäfte. Die Familie lebt von Mieteinnahmen und ihren Geschäften. Der Erstbeschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, wurde am XXXX in XXXX geboren, ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari. Er spricht auch Paschtu, Urdu und Englisch und zudem sehr gut Deutsch.Der Erstbeschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren, ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari. Er spricht auch Paschtu, Urdu und Englisch und zudem sehr gut Deutsch. Der Erstbeschwerdeführer hat in XXXX zehn Jahre die Schule besucht und ab dem Jahr 2013 mit dem Zweit- und Drittbeschwerdeführer ein Bekleidungsgeschäft betrieben.Der Erstbeschwerdeführer hat in römisch 40 zehn Jahre die Schule besucht und ab dem Jahr 2013 mit dem Zweit- und Drittbeschwerdeführer ein Bekleidungsgeschäft betrieben. Die Eltern des Erstbeschwerdeführers, sein jüngerer Bruder und seine beiden Schwestern leben in XXXX . Kontakt besteht. Weitere Familienmitglieder leben ebenso in XXXX , sowie in Parwan.Die Eltern des Erstbeschwerdeführers, sein jüngerer Bruder und seine beiden Schwestern leben in römisch 40 . Kontakt besteht. Weitere Familienmitglieder leben ebenso in römisch 40 , sowie in Parwan. Die Beschwerdeführer sind gesund und in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Der Erstbeschwerdeführer hält sich seit seiner Einreise im November 2015 durchgehend im Bundesgebiet auf. Er hat zunächst einen Deutschkurs, einen Werte- und Orientierungskurs und einen Erste-Hilfe-Kurs besucht. Er hat sich zudem in seinen Grundversorgungsquartieren engagiert gezeigt und war dort als Küchenhelfer und ehrenamtlicher Übersetzer tätigt. Außerdem war der Erstbeschwerdeführer als freiwilliger und ehrenamtlicher Helfer des XXXX , XXXX im Katastrophenhilfsdienst im Einsatz. Im Juni 2017 hat der Erstbeschwerdeführer die Übergangsstufe einer BMHS mit der Note „1“ im Fach „Deutsch als Fremdsprache“ abgeschlossen und im Schuljahr 2017/18 eine HTL besucht. Von Juni 2018 bis Jänner 2021 war der Erstbeschwerdeführer im Rahmen eines Lehrverhältnisses für den Beruf „Restaurantfachmann“ unselbstständig erwerbstätig und besuchte die Berufsschule. Das Lehrverhältnis wurde wegen der Schließung des Hotels gelöst. Außerdem hat der Beschwerdeführer Fortbildungsangebote seines Arbeitgebers wahrgenommen. Der Beschwerdeführer hat im Bundesgebiet soziale Kontakte geknüpft. Seit März 2019 bezieht der Erstbeschwerdeführer keine Grundversorgung mehr.Der Erstbeschwerdeführer hält sich seit seiner Einreise im November 2015 durchgehend im Bundesgebiet auf. Er hat zunächst einen Deutschkurs, einen Werte- und Orientierungskurs und einen Erste-Hilfe-Kurs besucht. Er hat sich zudem in seinen Grundversorgungsquartieren engagiert gezeigt und war dort als Küchenhelfer und ehrenamtlicher Übersetzer tätigt. Außerdem war der Erstbeschwerdeführer als freiwilliger und ehrenamtlicher Helfer des römisch 40 , römisch 40 im Katastrophenhilfsdienst im Einsatz. Im Juni 2017 hat der Erstbeschwerdeführer die Übergangsstufe einer BMHS mit der Note „1“ im Fach „Deutsch als Fremdsprache“ abgeschlossen und im Schuljahr 2017/18 eine HTL besucht. Von Juni 2018 bis Jänner 2021 war der Erstbeschwerdeführer im Rahmen eines Lehrverhältnisses für den Beruf „Restaurantfachmann“ unselbstständig erwerbstätig und besuchte die Berufsschule. Das Lehrverhältnis wurde wegen der Schließung des Hotels gelöst. Außerdem hat der Beschwerdeführer Fortbildungsangebote seines Arbeitgebers wahrgenommen. Der Beschwerdeführer hat im Bundesgebiet soziale Kontakte geknüpft. Seit März 2019 bezieht der Erstbeschwerdeführer keine Grundversorgung mehr. Der Zweitbeschwerdeführer hält sich ebenso seit seiner Einreise im November 2015 durchgehend im Bundesgebiet auf. Er hat zunächst mehrere Deutschkurse und einen Werte- und Orientierungskurs besucht. Außerdem hat der Zweitbeschwerdeführer Erste-Hilfe-Kurse absolviert. Im Jahr 2017 hat der Zweitbeschwerdeführer eine Ausbildung zur Gastronomiehilfskraft des XXXX absolviert und im Jahr 2018 an Berufsvorbereitungslehrgängen des XXXX für diverse Berufe teilgenommen. Der Zweitbeschwerdeführer war als freiwilliger und ehrenamtlicher Helfer des XXXX , XXXX , im Katastrophenhilfsdienst im Einsatz, wo er die Gruppenleitung übernommen hat. Außerdem hat er sich in seinen Grundversorgungsquartieren engagiert gezeigt und dort in der Wäscherei mitgearbeitet und war als freiwilliger Übersetzer im Einsatz. Außerdem hat der Beschwerdeführer gemeinnützige Arbeit geleistet. Ab April 2018 war der Zweitbeschwerdeführer im Rahmen eines Lehrverhältnisses für den Lehrberuf „Restaurantfachmann“ unselbstständig erwerbstätig und besuchte die Berufsschule. Am 03.12.2020 hat der Zweitbeschwerdeführer seine Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf „Restaurantfachmann“ erfolgreich abgelegt. Seit März 2019 bezieht der Zweitbeschwerdeführer keine Grundversorgung mehr. Er verfügt über eine Einstellungszusage eines Gastronomiebetriebes. Der Zweitbeschwerdeführer hat im Bundesgebiet soziale Kontakte geknüpft.Der Zweitbeschwerdeführer hält sich ebenso seit seiner Einreise im November 2015 durchgehend im Bundesgebiet auf. Er hat zunächst mehrere Deutschkurse und einen Werte- und Orientierungskurs besucht. Außerdem hat der Zweitbeschwerdeführer Erste-Hilfe-Kurse absolviert. Im Jahr 2017 hat der Zweitbeschwerdeführer eine Ausbildung zur Gastronomiehilfskraft des römisch 40 absolviert und im Jahr 2018 an Berufsvorbereitungslehrgängen des römisch 40 für diverse Berufe teilgenommen. Der Zweitbeschwerdeführer war als freiwilliger und ehrenamtlicher Helfer des römisch 40 , römisch 40 , im Katastrophenhilfsdienst im Einsatz, wo er die Gruppenleitung übernommen hat. Außerdem hat er sich in seinen Grundversorgungsquartieren engagiert gezeigt und dort in der Wäscherei mitgearbeitet und war als freiwilliger Übersetzer im Einsatz. Außerdem hat der Beschwerdeführer gemeinnützige Arbeit geleistet. Ab April 2018 war der Zweitbeschwerdeführer im Rahmen eines Lehrverhältnisses für den Lehrberuf „Restaurantfachmann“ unselbstständig erwerbstätig und besuchte die Berufsschule. Am 03.12.2020 hat der Zweitbeschwerdeführer seine Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf „Restaurantfachmann“ erfolgreich abgelegt. Seit März 2019 bezieht der Zweitbeschwerdeführer keine Grundversorgung mehr. Er verfügt über eine Einstellungszusage eines Gastronomiebetriebes. Der Zweitbeschwerdeführer hat im Bundesgebiet soziale Kontakte geknüpft. Auch der Drittbeschwerdeführer hält sich seit seiner Einreise im November 2015 durchgehend im Bundesgebiet auf. Er hat zunächst Deutschkurse und einen Werte- und Orientierungskurs besucht. Außerdem hat der Drittbeschwerdeführer einen Erste-Hilfe-Kurs gemacht. Er hat sich weiter in seinen Grundversorgungsquartieren engagiert und war dabei als Küchenhelfer und in der Wäscherei im Einsatz. Auch der Drittbeschwerdeführer hat sich als freiwilliger und ehrenamtlicher Helfer des XXXX , XXXX , im Katastrophenhilfsdienst im Einsatz engagiert, wo er die Gruppenleitung übernommen hat. Im Jahr 2017 hat der Drittbeschwerdeführer eine Ausbildung zur Gastronomiehilfskraft des XXXX absolviert und außerdem – ebenso beim XXXX – die Ausbildung „gemeinnützige Hilfstätigkeit“. Anschließend hat der Drittbeschwerdeführer an Berufsvorbereitungslehrgängen für diverse Berufe teilgenommen. Seit Mai 2018 ist der Drittbeschwerdeführer im Rahmen eines Lehrverhältnisses für den Beruf „Gastronomiefachmann“ unselbstständig erwerbstätig und besucht die Berufsschule. Er erhält monatlich EUR 980,– Lehrlingsentschädigung. Der Drittbeschwerdeführer hat am Universitätssportinstitut einige Sportkurse besucht (Boxen, Fußball, etc.). Seit März 2019 bezieht der Drittbeschwerdeführer keine Grundversorgung mehr. Der Drittbeschwerdeführer hat soziale Kontakte geknüpft.Auch der Drittbeschwerdeführer hält sich seit seiner Einreise im November 2015 durchgehend im Bundesgebiet auf. Er hat zunächst Deutschkurse und einen Werte- und Orientierungskurs besucht. Außerdem hat der Drittbeschwerdeführer einen Erste-Hilfe-Kurs gemacht. Er hat sich weiter in seinen Grundversorgungsquartieren engagiert und war dabei als Küchenhelfer und in der Wäscherei im Einsatz. Auch der Drittbeschwerdeführer hat sich als freiwilliger und ehrenamtlicher Helfer des römisch 40 , römisch 40 , im Katastrophenhilfsdienst im Einsatz engagiert, wo er die Gruppenleitung übernommen hat. Im Jahr 2017 hat der Drittbeschwerdeführer eine Ausbildung zur Gastronomiehilfskraft des römisch 40 absolviert und außerdem – ebenso beim römisch 40 – die Ausbildung „gemeinnützige Hilfstätigkeit“. Anschließend hat der Drittbeschwerdeführer an Berufsvorbereitungslehrgängen für diverse Berufe teilgenommen. Seit Mai 2018 ist der Drittbeschwerdeführer im Rahmen eines Lehrverhältnisses für den Beruf „Gastronomiefachmann“ unselbstständig erwerbstätig und besucht die Berufsschule. Er erhält monatlich EUR 980,– Lehrlingsentschädigung. Der Drittbeschwerdeführer hat am Universitätssportinstitut einige Sportkurse besucht (Boxen, Fußball, etc.). Seit März 2019 bezieht der Drittbeschwerdeführer keine Grundversorgung mehr. Der Drittbeschwerdeführer hat soziale Kontakte geknüpft. 1.2. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer Dass die Beschwerdeführer in ihrem Bekleidungsgeschäft in XXXX wiederholt von Mitgliedern der Taliban aufgesucht und aufgefordert wurden, Sprengstoffgürtel zu verstecken, wird nicht festgestellt.Dass die Beschwerdeführer in ihrem Bekleidungsgeschäft in römisch 40 wiederholt von Mitgliedern der Taliban aufgesucht und aufgefordert wurden, Sprengstoffgürtel zu verstecken, wird nicht festgestellt. Den Beschwerdeführern drohen im Fall der Rückkehr nach XXXX keine Übergriffe durch die Taliban, weil sie die Zusammenarbeit verweigert haben.Den Beschwerdeführern drohen im Fall der Rückkehr nach römisch 40 keine Übergriffe durch die Taliban, weil sie die Zusammenarbeit verweigert haben. 1.3. Zur Rückkehr in den Herkunftsstaat Afghanistan ist von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt zwischen der afghanischen Regierung und Aufständischen betroffen. Die Betroffenheit von Kampfhandlungen sowie deren Auswirkungen für die Zivilbevölkerung sind regional unterschiedlich. XXXX -Stadt steht unter Kontrolle der afghanischen Regierung. In der Hauptstadt finden weiterhin High-Profile-Angriffe statt, als Hauptziele gelten afghanische Regierungsgebäude und -beamte, Sicherheitskräfte und hochrangige zivile und militärische Institutionen. Straßenkriminalität – insbesondere Straßenraub und Hausüberfälle – stellen ein Problem dar. Von 01.01. bis 30.09.2020 kam es in XXXX -Stadt der Globalincidentmap zufolge zu 109 sicherheitsrelevanten Vorfällen, nach ACLED kam es zu 57 sicherheitsrelevanten Vorfällen mit mindestens einem Todesopfer. Für die gesamte Provinz sind für das Jahr 2019 1.563 zivile Opfer (261 Tote, 1.302 Verletzte) verzeichnet, ein Rückgang von 16 % gegenüber 2018. Hauptursachen für die Opfer waren Selbstmordangriffe, improvisierte Sprengkörper und gezielte Tötungen, letztere haben zuletzt zugenommen. römisch 40 -Stadt steht unter Kontrolle der afghanischen Regierung. In der Hauptstadt finden weiterhin High-Profile-Angriffe statt, als Hauptziele gelten afghanische Regierungsgebäude und -beamte, Sicherheitskräfte und hochrangige zivile und militärische Institutionen. Straßenkriminalität – insbesondere Straßenraub und Hausüberfälle – stellen ein Problem dar. Von 01.01. bis 30.09.2020 kam es in römisch 40 -Stadt der Globalincidentmap zufolge zu 109 sicherheitsrelevanten Vorfällen, nach ACLED kam es zu 57 sicherheitsrelevanten Vorfällen mit mindestens einem Todesopfer. Für die gesamte Provinz sind für das Jahr 2019 1.563 zivile Opfer (261 Tote, 1.302 Verletzte) verzeichnet, ein Rückgang von 16 % gegenüber 2018. Hauptursachen für die Opfer waren Selbstmordangriffe, improvisierte Sprengkörper und gezielte Tötungen, letztere haben zuletzt zugenommen. XXXX -Stadt verfügt über einen Flughafen, der für die Abwicklung von internationalen und nationalen Passagierflügen geöffnet ist. Die Bevölkerung der Stadt besteht aus Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken und weiteren Volksgruppen. römisch 40 -Stadt verfügt über einen Flughafen, der für die Abwicklung von internationalen und nationalen Passagierflügen geöffnet ist. Die Bevölkerung der Stadt besteht aus Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken und weiteren Volksgruppen. Der durch die afghanische Regierung geleistete Menschenrechtsschutz ist trotz ihrer ausdrücklichen Verpflichtungen, nationale und internationale Menschenrechtsverpflichtungen einzuhalten, inkonsistent. Menschenrechtsverletzungen an der Zivilbevölkerung finden unabhängig von der tatsächlichen Kontrolle über das betreffende Gebiet durch den Staat und seine Vertreter, regierungsnahe Gruppen und regierungsfeindliche Gruppierungen statt. Straflosigkeit ist weit verbreitet. Besonders schwere Menschenrechtsverletzungen sind insbesondere in umkämpften Gebieten verbreitet. Das formale Justizsystem ist schwach ausgeprägt, Korruption, Drohungen, Befangenheit und politische Einflussnahme sind weit verbreitet, es mangelt an ausgebildetem Personal und Ressourcen. Die Sicherheitskräfte wenden unverhältnismäßige Gewalt an, Folter ist in Haftanstalten weit verbreitet. Afghanistan ist eines der ärmsten Länder der Welt. Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung, dies gilt in besonderem Maße für Rückkehrer. Diese bereits prekäre Lage hat sich seit März 2020 durch die Covid-19-Pandemie stetig weiter verschärft. In urbanen Gebieten leben rund 41,6% unter der nationalen Armutsgrenze. Die afghanische Wirtschaft stützt sich hauptsächlich auf den informellen Sektor (einschließlich illegaler Aktivitäten), der 80 bis 90 % der gesamten Wirtschaftstätigkeit ausmacht und weitgehend das tatsächliche Einkommen der afghanischen Haushalte bestimmt. Das Wirtschaftswachstum konnte sich zuletzt aufgrund der besseren Witterungsbedingungen für die Landwirtschaft erholen und lag 2019 laut Weltbank-Schätzungen bei 2,9%. Für 2020 geht die Weltbank Covid-19-bedingt von einer Rezession (bis zu -8% BIP) aus. 2016/2017 waren rund 45 % der Menschen von anhaltender oder vorrübergehender Lebensmittelunsicherheit betroffen. Afghanistan ist eines der ärmsten Länder der Welt. Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung, dies gilt in besonderem Maße für Rückkehrer. Diese bereits prekäre Lage hat sich seit März 2020 durch die Covid-19-Pandemie stetig weiter verschärft. In urbanen Gebieten leben rund 41,6% unter der nationalen Armutsgrenze. Die afghanische Wirtschaft stützt sich hauptsächlich auf den informellen Sektor (einschließlich illegaler Aktivitäten), der 80 bis 90 % der gesamten Wirtschaftstätigkeit ausmacht und weitgehend das tatsächliche Einkommen der afghanischen Haushalte bestimmt. Das Wirtschaftswachstum konnte sich zuletzt aufgrund der besseren Witterungsbedingungen für die Landwirtschaft erholen und lag 2019 laut Weltbank-Schätzungen bei 2,9%. Für 2020 geht die Weltbank Covid-19-bedingt von einer Rezession (bis zu -8% BIP) aus. 2016 aus 2017, waren rund 45 % der Menschen von anhaltender oder vorrübergehender Lebensmittelunsicherheit betroffen. Der Arbeitsmarkt ist durch eine niedrige Erwerbsquote, hohe Arbeitslosigkeit, sowie Unterbeschäftigung und prekäre Arbeitsverhältnisse charakterisiert. Die Arbeitslosenquote innerhalb der erwerbsfähigen Bevölkerung liegt auf hohem Niveau und dürfte wegen der Covid-19-Pandemie wieder steigen. Letzten Schätzungen zufolge sind 1,9 Millionen Afghan/innen arbeitslos. Bei der Arbeitssuche spielen persönliche Kontakte eine wichtige Rolle. Ohne Netzwerke, ist die Arbeitssuche schwierig. Arbeitgeber bewerten persönliche Beziehungen und Netzwerke höher als formelle Qualifikationen. Finanzielle oder sonstige Unterstützung bei Arbeitslosigkeit existiert nicht. Ein Mangel an Bildung korreliert mit Armut, wobei ein niedriges Bildungsniveau und Analphabetismus immer noch weit verbreitet sind. Die Wirtschaft der Provinz XXXX hat einen weitgehend städtischen Charakter, wobei die wirtschaftlich aktive Bevölkerung in Beschäftigungsfeldern, wie dem Handel, Dienstleistungen oder einfachen Berufen tätig ist. XXXX -Stadt hat einen hohen Anteil an Lohnarbeitern, während Selbstständigkeit im Vergleich zu den ländlichen Gebieten Afghanistans weniger verbreitet ist. Zu den wichtigsten Arbeitgebern in XXXX gehört der Dienstleistungssektor, darunter auch die öffentliche Verwaltung. Die Gehälter sind in XXXX im Allgemeinen höher als in anderen Provinzen. XXXX hat eine dynamischere Wirtschaft mit einem geringeren Anteil an Arbeitssuchenden, Selbständigen und Familienarbeitern.Die Wirtschaft der Provinz römisch 40 hat einen weitgehend städtischen Charakter, wobei die wirtschaftlich aktive Bevölkerung in Beschäftigungsfeldern, wie dem Handel, Dienstleistungen oder einfachen Berufen tätig ist. römisch 40 -Stadt hat einen hohen Anteil an Lohnarbeitern, während Selbstständigkeit im Vergleich zu den ländlichen Gebieten Afghanistans weniger verbreitet ist. Zu den wichtigsten Arbeitgebern in römisch 40 gehört der Dienstleistungssektor, darunter auch die öffentliche Verwaltung. Die Gehälter sind in römisch 40 im Allgemeinen höher als in anderen Provinzen. römisch 40 hat eine dynamischere Wirtschaft mit einem geringeren Anteil an Arbeitssuchenden, Selbständigen und Familienarbeitern. Die COVID-19-Krise führte in der ersten Hälfte des Jahres 2020 zu einem deutlichen Anstieg der Lebensmittelpreise. Die Preise scheinen seit April 2020, nach Verteilung von Weizen aus strategischen Getreidereserven, Durchsetzung von Anti-Preismanipulations-Regelungen und der Wiederöffnung der Grenzen für Lebensmittelimporte, wieder gesunken zu sein. Der Finanzsektor in Afghanistan entwickelt sich, zur Eröffnung eines Bankkontos ist ein Ausweisdokument (Tazkira), zwei Passfotos und 1.000 bis 5.000 AFN als Mindestkapital erforderlich, zudem sind Überweisungen aus dem Ausland über das Hawala-System möglich. Afghanistan ist von der COVID-Pandemie betroffen, die Zahl der Fälle geht seit Juni 2020 kontinuierlich zurück. Die Versorgung Erkrankter ist mangelhaft, es mangelt an Kapazitäten. Durch die COVID-19 Pandemie hat sich der allgemeine Zugang der Bevölkerung zu medizinischer Behandlung verringert. Die Verfügbarkeit und Qualität der medizinischen Grundbehandlung ist durch Mangel an gut ausgebildeten Ärzten, Ärztinnen und Assistenzpersonal (v.a. Hebammen), mangelnde Verfügbarkeit von Medikamenten, schlechtes Management sowie schlechte Infrastruktur begrenzt. In großen Städten ist die medizinische Versorgung grundsätzlich sichergestellt. Etwa 99% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7% der Gesamtbevölkerung geschätzt. 27-30 % der Gesamtbevölkerung sind Tadschiken, sie sind die zweitgrößte Volksgruppe Afghanistans und sprechen Dari. Offizielle Landessprachen sind Dari und Paschtu. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Zu Person und Lebensumständen der Beschwerdeführer Die Feststellungen zur Identität des Drittbeschwerdeführers beruhen auf seiner vorgelegten Tazkira, deren Echtheit und Authentizität die belangte Behörde nicht substantiiert bezweifelt, sondern lediglich anmerkt, dass afghanische Führerscheine jederzeit gekauft werden könnten (AktBF3 AS 293-294). Inwiefern sich hieraus ergibt, dass die Tazkira des Beschwerdeführers (und sein Führerschein) nicht „gültig“ sind, legt die belangte Behörde nicht schlüssig dar. Im Übrigen geht aus der aktenkundigen E-Mail der Abteilung Kriminaltechnik des Bundeskriminalamtes hervor, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Fälschung zu erkennen sind (AktBF3 AS 570). Die Feststellungen zu Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, Muttersprache, sonstigen Sprachkenntnissen, Lebenswandel und Bildungsweg im Herkunftsstaat beruhen auf den gleichbleibenden und plausiblen Angaben des Drittbeschwerdeführers im Lauf des Verfahrens, die auch die belangte Behörde nicht in Zweifel zog. Zu seinen Deutschkenntnissen hat der Drittbeschwerdeführer ein ÖSD-Zertifikat für das Niveau A2 (sowie eines für das Niveau A1) des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen vorgelegt, das mit 27.09.2017 datiert ist. Allerdings geht aus seinen Berufsschulzeugnissen hervor, dass er die erste und zweite Fachklasse mit der Note „4“ in „Deutsch und Kommunikation“ erfolgreich abgeschlossen hat. Demnach ist zweifellos von sehr guten Deutschkenntnissen auszugehen. Zum Schulbesuch in Afghanistan hat der Drittbeschwerdeführer zudem afghanische Zeugnisse vorgelegt. Die Feststellungen zum Verbleib der Angehörigen des Drittbeschwerdeführers in Afghanistan beruhen auf seinen umfassenden Angaben in seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 07.12.2017 (AktBF3 AS 175), wo er auch bestätigte, dass Eltern und Geschwister in XXXX leben und Kontakt besteht. Anderslautendes Vorbringen hat der Drittbeschwerdeführer seither nicht erstattet.Die Feststellungen zum Verbleib der Angehörigen des Drittbeschwerdeführers in Afghanistan beruhen auf seinen umfassenden Angaben in seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 07.12.2017 (AktBF3 AS 175), wo er auch bestätigte, dass Eltern und Geschwister in römisch 40 leben und Kontakt besteht. Anderslautendes Vorbringen hat der Drittbeschwerdeführer seither nicht erstattet. Die Feststellungen zu Identität und Staatsangehörigkeit des Zweitbeschwerdeführers beruhen auf seinem Reisepass, wobei aus einem Aktenvermerk der LPD Salzburg hervorgeht, dass die Überprüfung des Dokumentes ergeben hat, dass es unbedenklich ist. Dabei, dass die belangte Behörde das Geburtsdatum des Beschwerdeführers nicht dem vorgelegten Reisepass entsprechend festgestellt hat, dürfte es sich – mangels anderer Anhaltspunkte in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides – um ein Versehen handeln. Die Feststellungen zu Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, Muttersprache, sonstigen Sprachkenntnissen, Lebenswandel und Bildungsweg im Herkunftsstaat beruhen auf den gleichbleibenden und plausiblen Angaben des Zweitbeschwerdeführers im Lauf des Verfahrens, die auch die belangte Behörde nicht in Zweifel zog. Zum Schulbesuch in Afghanistan hat der Zweitbeschwerdeführer zudem afghanische Zeugnisse in Vorlage gebracht. Zu seinen Deutschkenntnissen hat der Zweitbeschwerdeführer ÖSD-Zertifikate für das Niveau A1 und A2 vorgelegt, wobei aus seinen Berufsschulzeugnissen hervorgeht, dass er die erste Fachklasse mit der Note „3“ in „Deutsch und Kommunikation“ und die zweite Fachklasse mit der Note „2“ abgeschlossen hat. Demnach ist zweifellos von sehr guten Deutschkenntnissen auszugehen. Dass Eltern und Geschwister in XXXX leben und Kontakt besteht, hat der Zweitbeschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 20.11.2017 angegeben und auch bestätigt, dass Kontakt besteht (AktBF2 AS 83) und seither kein anderslautendes Vorbringen erstattet. Ebenso erstattete der Zweitbeschwerdeführer in derselben Einvernahme umfassende Angaben zum Verbleib weiterer Verwandter.Dass Eltern und Geschwister in römisch 40 leben und Kontakt besteht, hat der Zweitbeschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 20.11.2017 angegeben und auch bestätigt, dass Kontakt besteht (AktBF2 AS 83) und seither kein anderslautendes Vorbringen erstattet. Ebenso erstattete der Zweitbeschwerdeführer in derselben Einvernahme umfassende Angaben zum Verbleib weiterer Verwandter. Die Feststellungen zu den Besitztümern der Familie des Dritt- und Zweitbeschwerdeführers beruhen auf den Angaben des Drittbeschwerdeführers (AktBF3 AS 176), der hierbei wiederholt auf seinen ältesten Bruder (und Vater des Zweitbeschwerdeführers) Bezug nimmt. Er bezeichnet die finanzielle Lage als „gut“. Die Feststellungen zur Identität des Erstbeschwerdeführers, seiner Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, Muttersprache und Bildungsweg beruhen auf den gleichbleibenden und plausiblen Angaben des Erstbeschwerdeführers, die auch die belangte Behörde nicht in Zweifel zog und ihrer Entscheidung zugrunde legte. Zudem hat der Erstbeschwerdeführer seine Tazkira vorgelegt. Zu den Deutschkenntnissen des Erstbeschwerdeführers hat dieser ein ÖSD-Zertifikat für das Niveau A1 vorgelegt, die Prüfung für das Niveau B1 hat er dagegen im Jahr 2017 nicht bestanden. Allerdings hat der Beschwerdeführer die Übergangsstufe der BMHS mit der Note „1“ im Fach „Deutsch als Fremdsprache“ abgeschlossen und wurde auch in seinen Jahreszeugnissen der ersten und zweiten Fachklasse im Fach „Deutsch und Kommunikation“ mit der Note „1“ bzw. „2“ bewertet. Demnach ist zweifellos von sehr guten Deutschkenntnissen auszugehen. Dass seine Eltern und Geschwister in XXXX leben und Kontakt besteht hat der Erstbeschwerdeführer in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 07.11.2017 bestätigt (AktBF1 AS 82-83). Hier gab er auch an, noch weitere Familienmitglieder in Parwan und XXXX zu haben. Anderslautende Angaben machte der Erstbeschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 09.11.2020 nicht.Dass seine Eltern und Geschwister in römisch 40 leben und Kontakt besteht hat der Erstbeschwerdeführer in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 07.11.2017 bestätigt (AktBF1 AS 82-83). Hier gab er auch an, noch weitere Familienmitglieder in Parwan und römisch 40 zu haben. Anderslautende Angaben machte der Erstbeschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 09.11.2020 nicht. Im Hinblick auf den Gesundheitszustand wurde von keinem der Beschwerdeführer spezifisches Vorbringen erstattet, weswegen festgestellte wurde, dass sie gesund sind. Die Feststellung der strafgerichtlichen Unbescholtenheit beruht auf den im jeweiligen Akt einliegenden aktuellen Auszügen aus dem Strafregister. Die Feststellungen zu den Aktivitäten des Erstbeschwerdeführers im Bundesgebiet beruhen im Wesentlichen auf den vorgelegten Unterlagen sowie den plausiblen Angaben des Erstbeschwerdeführers. Das Datum seiner Antragstellung ist aktenkundig, wobei Hinweise auf eine zwischenzeitige (längerfristige) Ausreise nicht hervorgekommen sind. Zum Erste-Hilfe-Kurs hat der Erstbeschwerdeführer eine Bescheinigung vorgelegt (AktBF1 AS 283), ebenso zum Werte- und Orientierungskurs (AktBF1 AS 303) und seinen Deutschkursen (AktBF1 AS 305). Die Mitarbeit im Asylquartiert sowie der Einsatz als freiwilliger Übersetzer gehen aus den Empfehlungen der Quartiergeber hervor (AktBF1 AS 285, 293, 295, 297, 299). Zum Einsatz im Katastrophenhilfsdienst sind Bestätigungen aktenkundig (AS 287, 291). Die Feststellung zum Abschluss der Übergangsstufe beruht auf dem vorgelegten Zeugnis (AktBF1 AS 281), zur HTL hat der Erstbeschwerdeführer eine Schulbesuchsbestätigung vorgelegt (AktBF1 AS 97). Außerdem hat der Beschwerdeführer seinen Lehrvertrag, einige Auszeichnungen des Dienstgebers („Lehrling des Jahres“, Zwischenzeugnis), sowie sein „Lehrzeugnis“ (OZ 18) und seine Jahreszeugnisse der Berufsschule vorgelegt, ebenso Zertifikate für diverse Fortbildungen (Beilage zu AktBF1 OZ 11). Aus dem „Lehrzeugnis“ geht auch der Grund für die Auflösung des Lehrverhältnisses hervor. Zu seinen Sozialkontakten hat der Erstbeschwerdeführer mehrere Empfehlungsschreiben vorgelegt (AktBF1 AS 105, Beilagen zu AktBF1 OZ 11). Die Feststellungen zu den Aktivitäten des Zweitbeschwerdeführers im Bundesgebiet beruhen im Wesentlichen auf den vorgelegten Unterlagen sowie den plausiblen Angaben des Zweitbeschwerdeführers. Das Datum seiner Antragstellung ist aktenkundig, wobei Hinweise auf eine zwischenzeitige Ausreise nicht hervorgekommen sind. Zu seinen Kursen und Qualifizierungsmaßnahmen hat der Beschwerdeführer Bestätigungen und Zertifikate vorgelegt, ebenso zu seiner ehrenamtlichen Tätigkeit für das XXXX , seiner Mitarbeit im Grundversorgungsquartier, seiner freiwilligen Übersetzungstätigkeit und seiner gemeinnützigen Arbeit (AktBF2 AS 107 ff. sowie Beilagen zu AktBF2 OZ 8). Zu Lehrverhältnis und Berufsschule hat der Beschwerdeführer seinen Lehrvertrag, ein Zeugnis seines Dienstgebers, eine Schulbesuchsbestätigung und Berufsschulzeugnisse vorgelegt (AktBF2 Beilagen zu OZ 8), auch das Prüfungszeugnis der Lehrabschlussprüfung hat der Zweitbeschwerdeführer in Vorlage gebracht (OZ 11). Dass der Zweitbeschwerdeführer keine Grundversorgung mehr bezieht, beruht auf dem im Akt einliegenden aktuellen Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem. Auch die Einstellungszusage von XXXX ist aktenkundig (AktBF2 Beilage zu OZ 8) und zweifelt das Bundesverwaltungsgericht mit Blick auf die vom Beschwerdeführer jüngst abgeschlossene Ausbildung nicht an dieser. Zu den sozialen Kontakten des Zweitbeschwerdeführers sind Empfehlungsschreiben aktenkundig (AktBF2 Beilagen zu OZ 8).Die Feststellungen zu den Aktivitäten des Zweitbeschwerdeführers im Bundesgebiet beruhen im Wesentlichen auf den vorgelegten Unterlagen sowie den plausiblen Angaben des Zweitbeschwerdeführers. Das Datum seiner Antragstellung ist aktenkundig, wobei Hinweise auf eine zwischenzeitige Ausreise nicht hervorgekommen sind. Zu seinen Kursen und Qualifizierungsmaßnahmen hat der Beschwerdeführer Bestätigungen und Zertifikate vorgelegt, ebenso zu seiner ehrenamtlichen Tätigkeit für das römisch 40 , seiner Mitarbeit im Grundversorgungsquartier, seiner freiwilligen Übersetzungstätigkeit und seiner gemeinnützigen Arbeit (AktBF2 AS 107 ff. sowie Beilagen zu AktBF2 OZ 8). Zu Lehrverhältnis und Berufsschule hat der Beschwerdeführer seinen Lehrvertrag, ein Zeugnis seines Dienstgebers, eine Schulbesuchsbestätigung und Berufsschulzeugnisse vorgelegt (AktBF2 Beilagen zu OZ 8), auch das Prüfungszeugnis der Lehrabschlussprüfung hat der Zweitbeschwerdeführer in Vorlage gebracht (OZ 11). Dass der Zweitbeschwerdeführer keine Grundversorgung mehr bezieht, beruht auf dem im Akt einliegenden aktuellen Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem. Auch die Einstellungszusage von römisch 40 ist aktenkundig (AktBF2 Beilage zu OZ 8) und zweifelt das Bundesverwaltungsgericht mit Blick auf die vom Beschwerdeführer jüngst abgeschlossene Ausbildung nicht an dieser. Zu den sozialen Kontakten des Zweitbeschwerdeführers sind Empfehlungsschreiben aktenkundig (AktBF2 Beilagen zu OZ 8). Die Feststellungen zu den Aktivitäten des Drittbeschwerdeführers im Bundesgebiet beruhen im Wesentlichen auf den vorgelegten Unterlagen sowie den plausiblen Angaben des Drittbeschwerdeführers. Das Datum seiner Antragstellung ist aktenkundig, wobei Hinweise auf eine zwischenzeitige Ausreise nicht hervorgekommen sind. Zu den Deutschkursen (AktBF3 AS 61-71; 77-79, 99), zum Werte- und Orientierungskurs (AktBF3 AS 75), zum Erste-Hilfe-Kurs (Akt BF3 AS 83) zur Qualifizierung zur Gastronomiehilfskraft (AktBF3 AS 73), zur Ausbildung „gemeinnützige Hilfstätigkeit“ (AktBF3 AS 81), zur Mitarbeit im Grundversorgungsquartier (AktBF3, AS 85), zum Katastrophenhilfsdienst (AktBF3 AS 93, 95) und zu seinen Sportkursen (AktBF3 AS 87, 89, 105) hat der Drittbeschwerdeführer Bestätigungen und Zertifikate vorgelegt. Im Hinblick auf Lehrverhältnis und Berufsschule hat der Drittbeschwerdeführer eine Bestätigung seines Dienstgebers, seinen Lehrvertrag, Berufsschulzeugnisse und weitere Unterlagen vorgelegt (AktBF3 Beilagen zu OZ 12). Die Feststellung zur Lehrlingsentschädigung beruht auf dem Kollektivvertrag Hotel- und Gastgewerbe, wobei sich aus dem vorgelegten Lehrvertrag keine davon abweichende Vereinbarung ergibt. Zu den sozialen Kontakten des Drittbeschwerdeführers sind Empfehlungsschreiben aktenkundig (AktBF3 AS 91. 97 2.2. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer Im Hinblick auf das Fluchtvorbringen teilt das Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis die Einschätzung der belangten Behörde, dass dieses nicht glaubhaft ist. Zwar berichten die vom Bundesverwaltungsgericht mit Ladung vom 22.10.2020 (AktBF1 OZ 8) in das Verfahren eingebrachten UNHCR Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 (in der Folge: UNHCR-Richtlinien), auf deren Vorgängerin aus dem Jahr 2016 sich auch der Erst- und Drittbeschwerdeführer in ihren Beschwerden beziehen, dass regierungsfeindliche Kräfte in Gebiete, in denen sie die tatsächliche Kontrolle über das Territorium und die Bevölkerung ausüben, verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern nutzen, einschließlich Maßnahmen unter Einsatz von Zwang. Auch wird bestätigt, dass die Folgen für Personen, die sich der Rekrutierung widersetzen, gravierend sind, sie seien ebenso wie ihre Familienmitglieder gefährdet, getötet oder bestraft zu werden (Abschnitt III. Internationaler Schutzbedarf, Kapitel A. Risikoprofile, Unterkapitel 3. Männer im wehrfähigen Alter und Kinder im Kontext der Minderjährigen- und Zwangsrekrutierung, insbesondere Buchstabe
- a)Zwangsrekrutierung durch regierungsfeindliche Kräfte (AGEs), S. 59-60). Gegenständlich stammen die Beschwerdeführer jedoch aus XXXX , das unter Kontrolle der Regierung steht, auf Zwangsrekrutierungen durch die Taliban in Gebieten unter Regierungskontrolle liefern allerdings die UNHCR-Richtlinien keinen Hinweis und bestätigen das Fluchtvorbringen daher nicht. Weiter ist anzumerken, dass den UNHCR-Richtlinien keine Informationen zur konkreten Vorgehensweise der Taliban bei der „Zwangsrekrutierung“ zu entnehmen sind und damit unklar bleibt, was UNHCR unter „Zwang“ im Zusammenhang mit der Rekrutierung versteht.Zwar berichten die vom Bundesverwaltungsgericht mit Ladung vom 22.10.2020 (AktBF1 OZ 8) in das Verfahren eingebrachten UNHCR Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 (in der Folge: UNHCR-Richtlinien), auf deren Vorgängerin aus dem Jahr 2016 sich auch der Erst- und Drittbeschwerdeführer in ihren Beschwerden beziehen, dass regierungsfeindliche Kräfte in Gebiete, in denen sie die tatsächliche Kontrolle über das Territorium und die Bevölkerung ausüben, verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern nutzen, einschließlich Maßnahmen unter Einsatz von Zwang. Auch wird bestätigt, dass die Folgen für Personen, die sich der Rekrutierung widersetzen, gravierend sind, sie seien ebenso wie ihre Familienmitglieder gefährdet, getötet oder bestraft zu werden (Abschnitt römisch drei. Internationaler Schutzbedarf, Kapitel A. Risikoprofile, Unterkapitel 3. Männer im wehrfähigen Alter und Kinder im Kontext der Minderjährigen- und Zwangsrekrutierung, insbesondere Buchstabe
- a)Zwangsrekrutierung durch regierungsfeindliche Kräfte (AGEs), S. 59-60). Gegenständlich stammen die Beschwerdeführer jedoch aus römisch 40 , das unter Kontrolle der Regierung steht, auf Zwangsrekrutierungen durch die Taliban in Gebieten unter Regierungskontrolle liefern allerdings die UNHCR-Richtlinien keinen Hinweis und bestätigen das Fluchtvorbringen daher nicht. Weiter ist anzumerken, dass den UNHCR-Richtlinien keine Informationen zur konkreten Vorgehensweise der Taliban bei der „Zwangsrekrutierung“ zu entnehmen sind und damit unklar bleibt, was UNHCR unter „Zwang“ im Zusammenhang mit der Rekrutierung versteht. So betont das vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 23.12.2020 (AktBF1 OZ 14) in das Verfahren eingebrachte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, generiert am 16.12.2020, Version 2 (in der Folge: Länderinformationsblatt), dass der Begriff der Zwangsrekrutierung in den länderkundlichen Quellen unterschiedlich interpretiert und Informationen zur Rekrutierung unterschiedlich kategorisiert würden. Druck und Zwang, den Taliban beizutreten, sei nicht immer gewalttätig, Faktoren wie Armut, kulturelle Gegebenheiten und Ausgrenzung könnten die Unterscheidung zwischen freiwilliger und zwangsweiser Beteiligung zum Verschwimmen bringen (Kapitel 11.1 Rekrutierung durch regierungsfeindliche Gruppierungen, Abschnitt Taliban). Der vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 01.02.2021 (AktBF1 OZ 17) in das Verfahren eingebrachte EASO Country Guidance: Afghanistan von Dezember 2020 (in der Folge: EASO Country Guidance) ist hierzu zu entnehmen, dass der bereits im Länderinformationsblatt erwähnte Druck bzw. Zwang, den Taliban beizutreten, etwa durch die Familie, den Stamm und religiöse Netzwerke ausgeübt werde und von den lokalen Umständen anhänge. Ansonsten betont EASO, dass es den Taliban nicht an freiwilligen Rekruten mangelt und sie nur in Ausnahmefällen auf Zwangsrekrutierung zurückgreifen würden. Etwa würden sie versuchen, Personen mit militärischem „background“, beispielsweise ANSF-Angehörige, zu rekrutieren. Ebenso würden sie, wenn sie akut unter Druck stünden, auf Zwangsrekrutierung zurückgreifen (Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel 2.6. Persons fearing forced recruitement by armed groups, Buchstabe a. Forced recruitment by the Taliban und Abschnitt Risk analysis, S. 64). Das Länderinformationsblatt berichtet im Hinblick auf die Vorgehensweise, dass die Rekrutierung hauptsächlich über bestehende traditionelle Netzwerke und organisierte Aktivitäten im Zusammenhang mit religiösen Institutionen erfolge. Auch hier wird überdies betont, dass die Taliban keinen Mangel an freiwilligen Rekruten haben und nur in Ausnahmefällen von Zwangsrekrutierung Gebrauch machen, sowie, dass Druck und Zwang, den Taliban beizutreten nicht immer gewalttätig sind (Kapitel 11.1 Rekrutierung durch regierungsfeindliche Gruppierungen, Abschnitt Taliban). Gegenständlich bringen die Beschwerdeführer den Zwangsrekrutierungsversuch mit der für Anschläge strategisch günstigen Lage ihres Bekleidungsgeschäftes in Zusammenhang (etwa Stellungnahme OZ 13, S. 3) und behaupten damit zwar einen „Ausnahmefall“. Allerdings entspricht die Schilderung der Beschwerdeführer, der zufolge sie von ihnen weitgehend unbekannten Talibanmitgliedern unvermittelt in ihrem Geschäft bedroht wurden, nicht der beschriebenen Rekrutierungsweise über bestehende familiäre und insbesondere religiöse Netzwerke. Weiter ist allen bereits zitierten Quellen zu entnehmen, dass im Fall einer Weigerung nicht nur der Betroffene selbst, sondern auch seine Familienangehörigen Übergriffen der Taliban ausgesetzt sind. So berichtet EASO, die Konsequenzen einer Weigerung seien generell ernst, die Bedrohung sei auch gegen die Familie des Rekruten gerichtet und umfasse schwere Körperverletzung und Tötung (EASO Country Guidance, Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel 2.6. Persons fearing forced recruitement by armed groups, S. Buchstabe a. Forced recruitment by the Taliban und Abschnitt Risk analysis, S. 64). Auch den UNHCR-Richtlinien zufolge sind Familienangehörige von Personen, die sich der Rekrutierung widersetzen, gefährdet, getötet oder bestraft zu werden (Abschnitt III. Internationaler Schutzbedarf, Kapitel A. Risikoprofile, Unterkapitel 3. Männer im wehrfähigen Alter und Kinder im Kontext der Minderjährigen- und Zwangsrekrutierung, insbesondere Buchstabe
- a)Zwangsrekrutierung durch regierungsfeindliche Kräfte (AGEs), S. 59-60). Den Erzählungen der Beschwerdeführer sind allerdings keinerlei Hinweise auf konkrete Übergriffe der Taliban auf ihre in XXXX verbliebenen Familienangehörigen zu entnehmen, womit sich das Fluchtvorbringen als inkonsistent erweist. So gab etwa der Zweitbeschwerdeführer an, seine Eltern und Verwandten hätten bis jetzt keine Probleme gehabt, die Taliban wären aber noch immer auf der Suche nach den Beschwerdeführern, weil sie glauben würden, dass sie ihr Geheimnis ausplaudern würden (AktBF2, AS 88). Auch der Drittbeschwerdeführer erwähnt nichts dergleichen, sondern gibt viel mehr an, sein Bruder habe das Geschäft erst einige Monate, nachdem sie das Land verlassen hätten, aufgegeben (AktBF3, AS 180), nennt aber keinen konkreten Auslöser dieser Entscheidung. Demnach sind die nach den Länderberichten zu erwartenden schweren Konsequenzen im Fluchtvorbringen nicht ersichtlich.Weiter ist allen bereits zitierten Quellen zu entnehmen, dass im Fall einer Weigerung nicht nur der Betroffene selbst, sondern auch seine Familienangehörigen Übergriffen der Taliban ausgesetzt sind. So berichtet EASO, die Konsequenzen einer Weigerung seien generell ernst, die Bedrohung sei auch gegen die Familie des Rekruten gerichtet und umfasse schwere Körperverletzung und Tötung (EASO Country Guidance, Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel 2.6. Persons fearing forced recruitement by armed groups, S. Buchstabe a. Forced recruitment by the Taliban und Abschnitt Risk analysis, S. 64). Auch den UNHCR-Richtlinien zufolge sind Familienangehörige von Personen, die sich der Rekrutierung widersetzen, gefährdet, getötet oder bestraft zu werden (Abschnitt römisch drei. Internationaler Schutzbedarf, Kapitel A. Risikoprofile, Unterkapitel 3. Männer im wehrfähigen Alter und Kinder im Kontext der Minderjährigen- und Zwangsrekrutierung, insbesondere Buchstabe
- a)Zwangsrekrutierung durch regierungsfeindliche Kräfte (AGEs), S. 59-60). Den Erzählungen der Beschwerdeführer sind allerdings keinerlei Hinweise auf konkrete Übergriffe der Taliban auf ihre in römisch 40 verbliebenen Familienangehörigen zu entnehmen, womit sich das Fluchtvorbringen als inkonsistent erweist. So gab etwa der Zweitbeschwerdeführer an, seine Eltern und Verwandten hätten bis jetzt keine Probleme gehabt, die Taliban wären aber noch immer auf der Suche nach den Beschwerdeführern, weil sie glauben würden, dass sie ihr Geheimnis ausplaudern würden (AktBF2, AS 88). Auch der Drittbeschwerdeführer erwähnt nichts dergleichen, sondern gibt viel mehr an, sein Bruder habe das Geschäft erst einige Monate, nachdem sie das Land verlassen hätten, aufgegeben (AktBF3, AS 180), nennt aber keinen konkreten Auslöser dieser Entscheidung. Demnach sind die nach den Länderberichten zu erwartenden schweren Konsequenzen im Fluchtvorbringen nicht ersichtlich. Zudem waren auch die Beschwerdeführer selbst ihren eigenen Angaben zufolge noch zwei Wochen in XXXX aufhältig und reisten schließlich mit Visum in den Iran aus. Diesbezüglich deutet einerseits der Umstand, dass sie das Visum noch abgewartet haben, um legal einreisen zu können, nicht auf einen dringenden Aufbruch hin. Weiter ist nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführer trotz der von ihnen behaupteten großen Gefahr nicht von den Taliban aufgesucht und angegriffen wurden nachdem sie das Geschäft einfach geschlossen hielten und zuhause blieben, um sich dem Auftrag der Taliban zu entziehen. Im Hinblick auf das ihnen vermeintlich anvertraute „Geheimnis“ ist zudem im Fluchtvorbringen nicht erkennbar, dass den Beschwerdeführern eines anvertraut worden wäre, das sie hätten verraten können. So gaben die Beschwerdeführer zum in Aussicht genommenen Auftrag lediglich vage an, sie hätten Sprengstoffwesten im Geschäft verstecken sollen, die später jemand abhole. Wann jedoch und ob überhaupt konkret mit einer Übergabe zu rechnen gewesen wäre, wann und von wem sie wieder abgeholt werden sollten, etc. wird jedoch im Fluchtvorbringen nicht konkretisiert. Insbesondere gab etwa der Zweitbeschwerdeführer in seiner niederschriftlichen Einvernahme an, sie hätten nicht gewusst, wann sie kommen würden (AktBF2 AS 89) und auch sonst wird eine konkrete Vereinbarung nicht geschildert. Insgesamt ist der erteilte Auftrag höchst vage, wird von den Beschwerdeführern floskelhaft geschildert und ist ein konkretes „Geheimnis“, das hätte verraten werden können, nicht erkennbar.Zudem waren auch die Beschwerdeführer selbst ihren eigenen Angaben zufolge noch zwei Wochen in römisch 40 aufhältig und reisten schließlich mit Visum in den Iran aus. Diesbezüglich deutet einerseits der Umstand, dass sie das Visum noch abgewartet haben, um legal einreisen zu können, nicht auf einen dringenden Aufbruch hin. Weiter ist nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführer trotz der von ihnen behaupteten großen Gefahr nicht von den Taliban aufgesucht und angegriffen wurden nachdem sie das Geschäft einfach geschlossen hielten und zuhause blieben, um sich dem Auftrag der Taliban zu entziehen. Im Hinblick auf das ihnen vermeintlich anvertraute „Geheimnis“ ist zudem im Fluchtvorbringen nicht erkennbar, dass den Beschwerdeführern eines anvertraut worden wäre, das sie hätten verraten können. So gaben die Beschwerdeführer zum in Aussicht genommenen Auftrag lediglich vage an, sie hätten Sprengstoffwesten im Geschäft verstecken sollen, die später jemand abhole. Wann jedoch und ob überhaupt konkret mit einer Übergabe zu rechnen gewesen wäre, wann und von wem sie wieder abgeholt werden sollten, etc. wird jedoch im Fluchtvorbringen nicht konkretisiert. Insbesondere gab etwa der Zweitbeschwerdeführer in seiner niederschriftlichen Einvernahme an, sie hätten nicht gewusst, wann sie kommen würden (AktBF2 AS 89) und auch sonst wird eine konkrete Vereinbarung nicht geschildert. Insgesamt ist der erteilte Auftrag höchst vage, wird von den Beschwerdeführern floskelhaft geschildert und ist ein konkretes „Geheimnis“, das hätte verraten werden können, nicht erkennbar. Weiter scheint etwa der vom Erstbeschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht geschilderte Gespräch mit den Familien der Beschwerdeführer lebensfremd und vage. So besteht dessen Inhalt im Wesentlichen aus allgemeinen Floskeln zur Lage in Afghanistan, enthält jedoch keinerlei konkrete Fluchtpläne oder konkret angezeigte Verhandlungsweisen, oder sonstige Aussagen, die mit der konkreten Situation zu tun hätten (AktBF1 OZ 11). So gibt der Erstbeschwerdeführer an, dass in der Beratung gesagt worden sei, dass es sich bei den Taliban um eine sehr große Gruppierung handle, die überall in Afghanistan präsent sei und ihre Zielpersonen mit Hilfe ihrer Leute jederzeit und überall finden könne. Diese allgemeinen Umstände müssten jedoch allen am Gespräch beteiligten Personen hinlänglich als mitgedachtes Hintergrundwissen bekannt sein, auf das einzugehen in einer Beratung über die Frage einer akut erforderlichen Flucht lebensfremd erscheint. Insgesamt erweist sich das Fluchtvorbringen auch vor dem Hintergrund der Länderberichte als nicht glaubhaft. 2.3. Zur Rückkehr in den Herkunftsstaat Die Feststellung zum internationalen bewaffneten Konflikt in Afghanistan beruht auf dem Länderinformationsblatt, der EASO Country Guidance und den UNHCR-Richtlinien. Die Feststellungen zur Sicherheitslage in XXXX beruhen auf dem Länderinformationsblatt, Kapitel 5. Sicherheitslage, Unterkapitel 5.1. XXXX und der EASO Country Guidance, Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel 3. Subsidiary protection, Unterkapitel 3.3. Article 15 (
- c)QD, Indiscriminate violence, Unterabschnitt XXXX , S. 128-131, insbesondere Focus on the capital: XXXX City.Die Feststellungen zur Sicherheitslage in römisch 40 beruhen auf dem Länderinformationsblatt, Kapitel 5. Sicherheitslage, Unterkapitel 5.1. römisch 40 und der EASO Country Guidance, Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel 3. Subsidiary protection, Unterkapitel 3.3. Article 15 (
- c)QD, Indiscriminate violence, Unterabschnitt römisch 40 , S. 128-131, insbesondere Focus on the capital: römisch 40 City. Die Feststellung zum Flughafen basiert auf dem Länderinformationsblatt, Kapitel 5.35 Erreichbarkeit, Abschnitt Internationaler Flughafen Hamid Karzai [Internationaler Flughafen XXXX ], die zur Bevölkerung auf Kapitel 5.1. XXXX , Abschnitt XXXX -Stadt – Geographie und Demographie.Die Feststellung zum Flughafen basiert auf dem Länderinformationsblatt, Kapitel 5.35 Erreichbarkeit, Abschnitt Internationaler Flughafen Hamid Karzai [Internationaler Flughafen römisch 40 ], die zur Bevölkerung auf Kapitel 5.1. römisch 40 , Abschnitt römisch 40 -Stadt – Geographie und Demographie. Die Feststellungen zur Menschenrechtslage beruhen auf den UNHCR-Richtlinien, Kapitel II. Überblick über die Situation in Afghanistan, Unterkapitel C. Die Menschenrechtssituation, S. 26 ff., sowie dem damit übereinstimmenden Länderinformationsblatt, Kapitel 6. Rechtsschutz/Justizwesen, 8. Folter und unmenschliche Behandlung und 12. Allgemeine Menschenrechtslage. Mangels konkreter Anhaltspunkte im Vorbringen der Beschwerdeführer wurden genauere Feststellungen zu den jeweiligen Themenkreisen nicht getroffen.Die Feststellungen zur Menschenrechtslage beruhen auf den UNHCR-Richtlinien, Kapitel römisch zwei. Überblick über die Situation in Afghanistan, Unterkapitel C. Die Menschenrechtssituation, S. 26 ff., sowie dem damit übereinstimmenden Länderinformationsblatt, Kapitel 6. Rechtsschutz/Justizwesen, 8. Folter und unmenschliche Behandlung und 12. Allgemeine Menschenrechtslage. Mangels konkreter Anhaltspunkte im Vorbringen der Beschwerdeführer wurden genauere Feststellungen zu den jeweiligen Themenkreisen nicht getroffen. Die Feststellungen zur Wirtschaftslage beruhen auf dem Länderinformationsblatt, Kapitel 22. Grundversorgung. Dort finden sich auch Informationen zum Finanzsektor. Die Feststellungen zur COVID-Pandemie beruhen auf dem Länderinformationsblatt, Kapitel 3. COVID-19, die Feststellungen zur medizinischen Grundversorgung beruhen auf dem Länderinformationsblatt, Kapitel 23 Medizinische Versorgung. Die Feststellung zur Verbreitung der sunnitischen Glaubenszugehörigkeit in Afghanistan beruht auf dem Länderinformationsblatt, Kapitel 15. Religionsfreiheit. Die Feststellung zum Anteil der Tadschiken an der Gesamtbevölkerung beruhen auf dem Länderinformationsblatt, Kapitel 16.2. Tadschiken, zu den Landessprachen auf Kapitel 16. Relevante ethnische Minderheiten. Zur Plausibilität und Seriosität der herangezogenen Länderinformationen zur Lage im Herkunftsstaat ist auszuführen, dass die im Länderinformationsblatt zitierten Unterlagen von angesehen Einrichtungen stammen. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach § 5 Abs. 2 BFA-VG verpflichtet ist, gesammelte Tatsachen nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren. Auch das European Asylum Support Office (EASO) ist nach Art. 4 lit. a Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen bei seiner Berichterstattung über Herkunftsländer zur transparent und unparteiisch erfolgende Sammlung von relevanten, zuverlässigen, genauen und aktuellen Informationen verpflichtet. Damit durchlaufen die länderkundlichen Informationen, die diese Einrichtungen zur Verfügung stellen, einen qualitätssichernden Objektivierungsprozess für die Gewinnung von Informationen zur Lage im Herkunftsstaat. Den UNHCR-Richtlinien ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung"), wobei diese Verpflichtung ihr Fundament auch im einschlägigen Unionsrecht findet (Art. 10 Abs. 3 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU [Verfahrensrichtlinie] und Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2011/95/EU [Statusrichtlinie]; VwGH 07.06.2019, Ra 2019/14/0114) und der Verwaltungsgerichtshof auch hinsichtlich der Einschätzung von EASO von einer besonderen Bedeutung ausgeht und eine Auseinandersetzung mit den „EASO-Richtlinien“ verlangt (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0405). Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich daher auf die angeführten Länderberichte, wobei eine beweiswürdigende Auseinandersetzung im Detail oben erfolgt ist. Zur Plausibilität und Seriosität der herangezogenen Länderinformationen zur Lage im Herkunftsstaat ist auszuführen, dass die im Länderinformationsblatt zitierten Unterlagen von angesehen Einrichtungen stammen. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach Paragraph 5, Absatz 2, BFA-VG verpflichtet ist, gesammelte Tatsachen nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren. Auch das European Asylum Support Office (EASO) ist nach Artikel 4, Litera a, Verordnung (EU) Nr. 439 aus 2010, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen bei seiner Berichterstattung über Herkunftsländer zur transparent und unparteiisch erfolgende Sammlung von relevanten, zuverlässigen, genauen und aktuellen Informationen verpflichtet. Damit durchlaufen die länderkundlichen Informationen, die diese Einrichtungen zur Verfügung stellen, einen qualitätssichernden Objektivierungsprozess für die Gewinnung von Informationen zur Lage im Herkunftsstaat. Den UNHCR-Richtlinien ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung"), wobei diese Verpflichtung ihr Fundament auch im einschlägigen Unionsrecht findet (Artikel 10, Absatz 3, Litera b, der Richtlinie 2013/32/EU [Verfahrensrichtlinie] und Artikel 8, Absatz eins und 2 der Richtlinie 2011/95/EU [Statusrichtlinie]; VwGH 07.06.2019, Ra 2019/14/0114) und der Verwaltungsgerichtshof auch hinsichtlich der Einschätzung von EASO von einer besonderen Bedeutung ausgeht und eine Auseinandersetzung mit den „EASO-Richtlinien“ verlangt (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0405). Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich daher auf die angeführten Länderberichte, wobei eine beweiswürdigende Auseinandersetzung im Detail oben erfolgt ist. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Asyl)3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Asyl) Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht, dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht, dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG gesetzt hat. Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht einer Person, wenn sie sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht einer Person, wenn sie sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierung ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0010 mwN). Der Verwaltungsgerichtshof differenziert in ständiger Judikatur zwischen der per se nicht asylrelevanten Zwangsrekrutierung durch eine Bürgerkriegspartei von der Verfolgung, die an die tatsächliche oder unterstellte politische Gesinnung anknüpft, die in der Weigerung, sich den Rekrutierenden anzuschließen, gesehen wird. Auf das Auswahlkriterium für die Zwangsrekrutierung kommt es dabei nicht an. Entscheidend ist daher, mit welcher Reaktion durch die Milizen aufgrund einer Weigerung, sich dem Willen der Rekrutierenden zu beugen, gerechten werden muss und ob in ihrem Verhalten eine (unterstellte) politische oder religiöse oppositionelle Gesinnung erblickt wird (19.04.2016, VwGH Ra 2015/01/0079 mwN). Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt konnten die Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass sie vor ihrer Ausreise von den Taliban zur Zusammenarbeit aufgefordert wurden und ihnen deshalb im Fall der Rückkehr Übergriffe drohen. Eine Verfolgungsgefahr im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnten sie damit nicht glaubhaft machen. Die Beschwerden waren daher hinsichtlich Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerden waren daher hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Subsidiärer Schutz)3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Subsidiärer Schutz) Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Zwar widerspricht es nach der die Rechtsprechung des EuGH berücksichtigenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Statusrichtlinie, einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder eine Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat zuzuerkennen (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106). Nachdem aber eine mit der Statusrichtlinie im Einklang stehende Interpretation des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Grenzen der Auslegung nach den innerstaatlichen Auslegungsregeln überschreiten und zu einer Auslegung contra legem führen würde, hielt der Verwaltungsgerichtshof an seiner Rechtsprechung fest, wonach eine reale Gefahr („real risk“) einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat – auch wenn diese Gefahr nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht wird – die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 begründen kann (VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006).Zwar widerspricht es nach der die Rechtsprechung des EuGH berücksichtigenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Statusrichtlinie, einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder eine Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat zuzuerkennen (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106). Nachdem aber eine mit der Statusrichtlinie im Einklang stehende Interpretation des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 die Grenzen der Auslegung nach den innerstaatlichen Auslegungsregeln überschreiten und zu einer Auslegung contra legem führen würde, hielt der Verwaltungsgerichtshof an seiner Rechtsprechung fest, wonach eine reale Gefahr („real risk“) einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat – auch wenn diese Gefahr nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht wird – die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 begründen kann (VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006). Um von einer solchen realen Gefahr ausgehen zu können, reicht es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüberhinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (jüngst etwa VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0372). Im Hinblick auf das Vorliegen einer allgemein prekären Sicherheitslage ist nach der ständigen, auf die Rechtsprechung von EGMR und EuGH bezugnehmenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die Voraussetzung des „real risk“ iSd Art. 3 EMRK nur in sehr extremen Fällen erfüllt. In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen, aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt, als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (VwGH 12.12.2019, Ra 2019/01/0243).Im Hinblick auf das Vorliegen einer allgemein prekären Sicherheitslage ist nach der ständigen, auf die Rechtsprechung von EGMR und EuGH bezugnehmenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die Voraussetzung des „real risk“ iSd Artikel 3, EMRK nur in sehr extremen Fällen erfüllt. In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen, aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt, als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (VwGH 12.12.2019, Ra 2019/01/0243). Im Hinblick auf den Herkunftsort XXXX -Stadt ist dem festgestellten Sachverhalt zu entnehmen, dass die Provinz unter Kontrolle der afghanischen Regierung steht, jedoch von High-Profile-Angriffen, gezielten Tötungen und Straßenkriminalität betroffen ist. Im Hinblick auf den Herkunftsort römisch 40 -Stadt ist dem festgestellten Sachverhalt zu entnehmen, dass die Provinz unter Kontrolle der afghanischen Regierung steht, jedoch von High-Profile-Angriffen, gezielten Tötungen und Straßenkriminalität betroffen ist. Der Einschätzung der EASO Country Guidance zufolge ist XXXX -Stadt von Gewalt betroffen, EASO geht jedoch im Hinblick auf die allgemeine Lage nicht von einem hohen Gewaltniveau aus, dass bereits ein extremer Fall im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes anzunehmen wäre (Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel 3.3 Article 15(
- c)QD, Abschnitt XXXX , S. 131). Im Hinblick auf die individuelle Situation der Beschwerdeführer sind besondere Unterscheidungsmerkmale im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung nicht ersichtlich und wurden auch nicht konkret (und glaubhaft) dargetan.Der Einschätzung der EASO Country Guidance zufolge ist römisch 40 -Stadt von Gewalt betroffen, EASO geht jedoch im Hinblick auf die allgemeine Lage nicht von einem hohen Gewaltniveau aus, dass bereits ein extremer Fall im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes anzunehmen wäre (Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel 3.3 Article 15(
- c)QD, Abschnitt römisch 40 , S. 131). Im Hinblick auf die individuelle Situation der Beschwerdeführer sind besondere Unterscheidungsmerkmale im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung nicht ersichtlich und wurden auch nicht konkret (und glaubhaft) dargetan. Auch bedarf es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Zuge der Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erforderlichen Beurteilung einer Auseinandersetzung mit der allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat (VwGH 27.04.2020, Ra 2019/19/0455). Im Hinblick auf die Menschenrechtslage in Afghanistan ist auszuführen, dass die Beschwerdeführer kein Vorbringen erstattet haben, dass seine aktuelle, konkrete und individuelle Betroffenheit wahrscheinlich erscheinen ließe. Nach österreichischer Rechtslage (Vgl. nochmals VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006) ist zudem zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr unabhängig von Akteuren oder dem bewaffneten Konflikt eine reale Gefahr („real risk“) einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK droht.Nach österreichischer Rechtslage (Vgl. nochmals VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006) ist zudem zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr unabhängig von Akteuren oder dem bewaffneten Konflikt eine reale Gefahr („real risk“) einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK droht. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, der auf die Entscheidungen des EGMR Bezug nimmt, hat ein Fremder im Allgemeinen kein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (VfGH 06.03.2008, B2400/07 mwN).Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, der auf die Entscheidungen des EGMR Bezug nimmt, hat ein Fremder im Allgemeinen kein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (VfGH 06.03.2008, B2400/07 mwN). Auch in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in Hinblick auf den anzuwendenden Prüfungsmaßstab des Art. 3 MRK anerkannt, dass es unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR Ausnahmefälle geben kann, in denen durch eine schwere Erkrankung bzw. einen fehlenden tatsächlichen Zugang zur erforderlichen Behandlung im Herkunftsstaat die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründet wird (VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006).Auch in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in Hinblick auf den anzuwendenden Prüfungsmaßstab des Artikel 3, MRK anerkannt, dass es unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR Ausnahmefälle geben kann, in denen durch eine schwere Erkrankung bzw. einen fehlenden tatsächlichen Zugang zur erforderlichen Behandlung im Herkunftsstaat die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründet wird (VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006). Nachdem die Beschwerdeführer gesund sind, ist im Hinblick auf den individuellen Gesundheitszustand vor dem Hintergrund der grundsätzlichen Verfügbarkeit medizinischer Grundversorgung eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK nicht ersichtlich. Im Hinblick auf die COVID-19-Pandemie im Herkunftsstaat ist anzumerken, dass es konkrete Anhaltspunkte für zu eine erwartende Infektion der Beschwerdeführer mit einem in der Folge schweren Verlauf nicht gibt. Dies liegt zwar im Bereich des Möglichen, nach der bereits oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht die bloße Möglichkeit der Gefahr einer Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte jedoch nicht aus, es muss viel mehr eine darüberhinausgehende Wahrscheinlichkeit bestehen, dass sich eine solche Gefahr verwirklicht wird (VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0372).Nachdem die Beschwerdeführer gesund sind, ist im Hinblick auf den individuellen Gesundheitszustand vor dem Hintergrund der grundsätzlichen Verfügbarkeit medizinischer Grundversorgung eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK nicht ersichtlich. Im Hinblick auf die COVID-19-Pandemie im Herkunftsstaat ist anzumerken, dass es konkrete Anhaltspunkte für zu eine erwartende Infektion der Beschwerdeführer mit einem in der Folge schweren Verlauf nicht gibt. Dies liegt zwar im Bereich des Möglichen, nach der bereits oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht die bloße Möglichkeit der Gefahr einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte jedoch nicht aus, es muss viel mehr eine darüberhinausgehende Wahrscheinlichkeit bestehen, dass sich eine solche Gefahr verwirklicht wird (VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0372). Nach der auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bezugnehmenden ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307 mwN). Nach der auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bezugnehmenden ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307 mwN). UNHCR und EASO stellen im Zusammenhang mit der Prüfung der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative – die auch die nach nationaler Rechtlage bereits im Zusammenhang mit dem „real risk“ zu prüfende Frage der Schaffung einer Lebensgrundlage umfasst – im Hinblick auf die persönlichen Umstände auf Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, ethnischer und sprachlicher Hintergrund, Religion, das Vorhandensein von Identitätsdokumenten, Kenntnisse der lokalen Gegebenheiten, sozialer und ökonomischer Hintergrund, Bildungshintergrund, Zugang zu einem sozialen Unterstützungsnetzwerk und Religion ab (EASO Country Guidance, Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel 5. Internal protection alternative, Abschnitt Reasonableness to settle, insbesondere S. 172 ff. und UNHCR-Richtlinien, Kapitel III. Internationaler Schutzbedarf, Unterkapitel C. Interne Flucht-, Neuansiedlungs- oder Schutzalternative, Unterkapitel 2. Analyse der Zumutbarkeit, Buchstabe
- a)Die persönlichen Umstände des Antragstellers, S. 122).UNHCR und EASO stellen im Zusammenhang mit der Prüfung der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative – die auch die nach nationaler Rechtlage bereits im Zusammenhang mit dem „real risk“ zu prüfende Frage der Schaffung einer Lebensgrundlage umfasst – im Hinblick auf die persönlichen Umstände auf Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, ethnischer und sprachlicher Hintergrund, Religion, das Vorhandensein von Identitätsdokumenten, Kenntnisse der lokalen Gegebenheiten, sozialer und ökonomischer Hintergrund, Bildungshintergrund, Zugang zu einem sozialen Unterstützungsnetzwerk und Religion ab (EASO Country Guidance, Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel 5. Internal protection alternative, Abschnitt Reasonableness to settle, insbesondere S. 172 ff. und UNHCR-Richtlinien, Kapitel römisch drei. Internationaler Schutzbedarf, Unterkapitel C. Interne Flucht-, Neuansiedlungs- oder Schutzalternative, Unterkapitel 2. Analyse der Zumutbarkeit, Buchstabe
- a)Die persönlichen Umstände des Antragstellers, S. 122). EASO führt zudem konkrete Personenprofile samt Schlussfolgerungen an, wobei gegenständlich das Profil „Single able-bodied men“ (EASO Country Guidance, Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel 5. Internal protection alternative, Abschnitt Reasonableness to settle, S. 135 ff., Unterabschnitt Conclusions on reasonableness: particular profiles encountered in practice, S. 174) in Betracht kommt. Bei den Beschwerdeführern handelt es sich um junge, gesunde Männer im erwerbsfähigen Alter, wobei der Zweit- und Drittbeschwerdeführer über im Herkunftsstaat erworbene Schulabschlüsse verfügen und auch der Erstbeschwerdeführer bereits im Herkunftsstaat zehn Jahre und im Bundesgebiet nochmals ein Jahr die Schule besucht hat. Weiter haben alle drei Beschwerdeführer im Bundesgebiet Fortbildungsangebote genutzt und etwa drei Jahre Berufserfahrung im Rahmen ihrer Lehrverhältnisse sammeln können. Der Zweitbeschwerdeführer verfügt zudem über einen Lehrabschluss. Weiter verfügen die Beschwerdeführer auch über (mindestens) zwei Jahre in XXXX erworbene Berufserfahrung. Die Beschwerdeführer sprechen mit ihrer Muttersprache Dari eine im Herkunftsstaat verbreitete Sprache. Der Einschätzung von EASO zufolge stellt allerdings der sprachliche bzw. ethnische Hintergrund in XXXX keinen relevanten Faktor dar, solange der Betroffene Dari oder Pashtu spricht (EASO Country Guidance, Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel 5. Internal protection alternative, Abschnitt Reasonableness to settle, Unterabschnitt Individual circumstances, S. 173). Weiter gehören die Beschwerdeführer als sunnitische Muslime der im Herkunftsstaat größten Religionsgemeinschaft an. Der Erstbeschwerdeführer hat sein gesamtes Leben in XXXX verbracht und der Zweit- und Drittbeschwerdeführer viele Jahre ihres Lebens. Damit ist davon auszugehen, dass sie mit den Gegebenheiten und dem Leben in der Stadt vertraut sind. Weiter sind die Familien aller Beschwerdeführer (nebst weiterer Verwandter) weiterhin in XXXX aufhältig und besteht zu diesen Kontakt. Damit können die Beschwerdeführer in die Haushalte ihrer Familien zurückkehren und deren und ihre eigenen alten sozialen Netzwerke nutzen, um wieder in XXXX Fuß zu fassen und sich eine Existenzgrundlage zu schaffen. Damit sind exzeptionelle Umstände im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307) insgesamt nicht ersichtlich.Bei den Beschwerdeführern handelt es sich um junge, gesunde Männer im erwerbsfähigen Alter, wobei der Zweit- und Drittbeschwerdeführer über im Herkunftsstaat erworbene Schulabschlüsse verfügen und auch der Erstbeschwerdeführer bereits im Herkunftsstaat zehn Jahre und im Bundesgebiet nochmals ein Jahr die Schule besucht hat. Weiter haben alle drei Beschwerdeführer im Bundesgebiet Fortbildungsangebote genutzt und etwa drei Jahre Berufserfahrung im Rahmen ihrer Lehrverhältnisse sammeln können. Der Zweitbeschwerdeführer verfügt zudem über einen Lehrabschluss. Weiter verfügen die Beschwerdeführer auch über (mindestens) zwei Jahre in römisch 40 erworbene Berufserfahrung. Die Beschwerdeführer sprechen mit ihrer Muttersprache Dari eine im Herkunftsstaat verbreitete Sprache. Der Einschätzung von EASO zufolge stellt allerdings der sprachliche bzw. ethnische Hintergrund in römisch 40 keinen relevanten Faktor dar, solange der Betroffene Dari oder Pashtu spricht (EASO Country Guidance, Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel 5. Internal protection alternative, Abschnitt Reasonableness to settle, Unterabschnitt Individual circumstances, S. 173). Weiter gehören die Beschwerdeführer als sunnitische Muslime der im Herkunftsstaat größten Religionsgemeinschaft an. Der Erstbeschwerdeführer hat sein gesamtes Leben in römisch 40 verbracht und der Zweit- und Drittbeschwerdeführer viele Jahre ihres Lebens. Damit ist davon auszugehen, dass sie mit den Gegebenheiten und dem Leben in der Stadt vertraut sind. Weiter sind die Familien aller Beschwerdeführer (nebst weiterer Verwandter) weiterhin in römisch 40 aufhältig und besteht zu diesen Kontakt. Damit können die Beschwerdeführer in die Haushalte ihrer Familien zurückkehren und deren und ihre eigenen alten sozialen Netzwerke nutzen, um wieder in römisch 40 Fuß zu fassen und sich eine Existenzgrundlage zu schaffen. Damit sind exzeptionelle Umstände im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307) insgesamt nicht ersichtlich. Zudem geht EASO im Hinblick auf das Profil der Beschwerdeführer („Single able-bodied men“) davon aus, dass selbst eine innerstaatliche Fluchtalternative im Allgemeinen zumutbar ist. Nachdem die Schwelle der Zumutbarkeit im Sinne des § 11 AsylG 2005 niedriger ist, als jene einer Verletzung von insbesondere Art. 3 EMRK, wie sich aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den getrennt und selbständig zu prüfende Voraussetzungen der innerstaatlichen Fluchtalternative ergibt (etwa VwGH 21.04.2020, Ra 2019/19/0466), steht die Verneinung exzeptioneller Umstände im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch mit der Einschätzung von EASO in Einklang.Zudem geht EASO im Hinblick auf das Profil der Beschwerdeführer („Single able-bodied men“) davon aus, dass selbst eine innerstaatliche Fluchtalternative im Allgemeinen zumutbar ist. Nachdem die Schwelle der Zumutbarkeit im Sinne des Paragraph 11, AsylG 2005 niedriger ist, als jene einer Verletzung von insbesondere Artikel 3, EMRK, wie sich aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den getrennt und selbständig zu prüfende Voraussetzungen der innerstaatlichen Fluchtalternative ergibt (etwa VwGH 21.04.2020, Ra 2019/19/0466), steht die Verneinung exzeptioneller Umstände im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch mit der Einschätzung von EASO in Einklang. Im Hinblick auf die jüngste Verschlechterung der Situation infolge der COVID-19-Pandemie hat der Verwaltungsgerichtshof zudem jüngst wiederholt ausgesprochen, dass die infolge der zur Pandemiebekämpfung gesetzten Maßnahmen die Wiedereingliederung wegen schlechter wirtschaftliche Aussichten schwieriger als vor deren Beginn darstellen mögen. Hierauf komme es jedoch insofern nicht an, solange diese Maßnahmen nicht dazu führen, dass die Sicherung der existenziellen Grundbedürfnisse nicht mehr als gegen anzunehmen wären (jüngst etwa VwGH 09.11.2020, Ra 2020/20/0373). Anhaltspunkte für einen Zusammenbruch der Grundversorgung haben sich jedoch trotz einer Verschärfung der Arbeitsmarktsituation, einem (vorrübergehenden) Anstieg der Lebensmittelpreise und einer Verschärfung der Armut im Allgemeinen nicht ergeben, während die Beschwerdeführer – wie bereits dargelegt – eine relativ gute Rückkehrsituation vorfinden. Die Beschwerden war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt II. als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerden war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. als unbegründet abzuweisen. 3.3. Zur Stattgebung hinsichtlich der Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides3.3. Zur Stattgebung hinsichtlich der Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG ist eine Entscheidung nach dem AsylG mit einer Rückkehrentscheidung nach dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach dem AsylG mit einer Rückkehrentscheidung nach dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird. 3.3.1. Zur Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides)3.3.1. Zur Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides) Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Damit in Zusammenhang stehend sieht § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 vor, dass eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.Damit in Zusammenhang stehend sieht Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 vor, dass eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entfällt die amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig und daher nicht zu erlassen ist, weil gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 (jedenfalls) ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen ist, der aufenthaltsrechtlich eine bessere Rechtsposition einräumt (VwGH 24.04.2020, Ra 2020/21/0121).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entfällt die amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig und daher nicht zu erlassen ist, weil gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 (jedenfalls) ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen ist, der aufenthaltsrechtlich eine bessere Rechtsposition einräumt (VwGH 24.04.2020, Ra 2020/21/0121). Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit gegenständlichem Erkenntnis (Punkt 3.3.2.) die Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer für dauerhaft unzulässig erklärt und ihnen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 erteilt, war den Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides damit stattzugeben.Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit gegenständlichem Erkenntnis (Punkt 3.3.2.) die Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer für dauerhaft unzulässig erklärt und ihnen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 erteilt, war den Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides damit stattzugeben. 3.3.2. Zur dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung Gemäß § 52 Abs 2 Z 2 AsylG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. § 9 Abs. 1 BFA-VG normiert, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig ist, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG normiert, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig ist, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1-9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen