GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang/Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt: 1.
2 GEG keine Folge. 2. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid gab der Präsident des Landesgerichtes für Strafsachen Wien (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) dem Rückzahlungsantrag der Beschwerdeführerin, ihr die eingezogene Pauschalgebühr für Kopien von EUR 3.747,48 in dem Ausmaß, in dem sie den Schadensfall der Beschwerdeführerin nicht betreffen, zurückzuzahlen,
Paragraph 6 c, Absatz 2, GEG keine Folge. Nach Darstellung des Verfahrensganges/Sachverhaltes (im Wesentlichen wie oben unter Punkt 1. beschrieben) führte die belangte Behörde begründend aus, dass
Z 8 GGG bei Abschriften (Kopien, Ablichtungen, Auszügen und Ausdrucken) der Gebührenanspruch mit deren Bestellungen durch die Partei begründet werde. Es handle sich dabei um Gerichtsgebühren im Sinne des § 1 Z 1 GEG, die Zuständigkeit des Präsidenten des Landesgerichtes für Strafsachen Wien ergebe sich aus § 6 Abs. 1 Z 2 GEG. Die Beschwerdeführerin habe bei Gericht unter Anführung des Aktenzeichens den Antrag gestellt, ihr eine Aktenabschrift gegen Kostenersatz zukommen zu lassen. Eine Einschränkung, dass nur bestimmte Aktenteile übermittelt werden sollten, sei nicht erfolgt. Es sei nicht Aufgabe des Gerichtes, die Beschwerdeführerin wegen der Höhe der Gebühr zu warnen und nicht Pflicht der zuständigen Behörde, jeden Antrag zu hinterfragen, was nun wirklich gewollt sei. Außerdem sei es für Gerichtsmitarbeiter nicht zumutbar, in einem umfangreichen Verfahren zu beurteilen, was für die Privatbeteiligten relevant sei und dies herauszusuchen. Die Beschwerdeführerin habe in ihrem Antrag auf Rückzahlung auch weder festgehalten, in welcher Höhe die Gerichtsgebühr ihrer Ansicht nach zu Unrecht abgebucht worden sei, noch angegeben, wie viele Aktenseiten ihrer Ansicht nach nicht bestellt gewesen seien. Da der Gebühreneinzug zu Recht erfolgt sei und die Kopie auftragsgemäß erstellt und übermittelt worden sei, sei der Antrag auf Rückzahlung
1 GEG abzuweisen gewesen, eine Verbesserung des Antrages habe aus diesem Grund unterbleiben können.Nach Darstellung des Verfahrensganges/Sachverhaltes (im Wesentlichen wie oben unter Punkt 1. beschrieben) führte die belangte Behörde begründend aus, dass
Paragraph 2, Ziffer 8, GGG bei Abschriften (Kopien, Ablichtungen, Auszügen und Ausdrucken) der Gebührenanspruch mit deren Bestellungen durch die Partei begründet werde. Es handle sich dabei um Gerichtsgebühren im Sinne des Paragraph eins, Ziffer eins, GEG, die Zuständigkeit des Präsidenten des Landesgerichtes für Strafsachen Wien ergebe sich aus Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, GEG. Die Beschwerdeführerin habe bei Gericht unter Anführung des Aktenzeichens den Antrag gestellt, ihr eine Aktenabschrift gegen Kostenersatz zukommen zu lassen. Eine Einschränkung, dass nur bestimmte Aktenteile übermittelt werden sollten, sei nicht erfolgt. Es sei nicht Aufgabe des Gerichtes, die Beschwerdeführerin wegen der Höhe der Gebühr zu warnen und nicht Pflicht der zuständigen Behörde, jeden Antrag zu hinterfragen, was nun wirklich gewollt sei. Außerdem sei es für Gerichtsmitarbeiter nicht zumutbar, in einem umfangreichen Verfahren zu beurteilen, was für die Privatbeteiligten relevant sei und dies herauszusuchen. Die Beschwerdeführerin habe in ihrem Antrag auf Rückzahlung auch weder festgehalten, in welcher Höhe die Gerichtsgebühr ihrer Ansicht nach zu Unrecht abgebucht worden sei, noch angegeben, wie viele Aktenseiten ihrer Ansicht nach nicht bestellt gewesen seien. Da der Gebühreneinzug zu Recht erfolgt sei und die Kopie auftragsgemäß erstellt und übermittelt worden sei, sei der Antrag auf Rückzahlung
Paragraph 6 c, Absatz eins, GEG abzuweisen gewesen, eine Verbesserung des Antrages habe aus diesem Grund unterbleiben können. 3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde
1 Z 1 B-VG, in welcher sie ausführte, dass die Ansicht der belangten Behörde, es wären beim Antrag auf Aktenabschrift keine Einschränkungen gemacht worden, verfehlt sei, da aus dem Antag unmissverständlich die Schadennummer, der Versicherungsnehmer der Beschwerdeführerin sowie das Vorfallsdatum hervorgehe. Überdies könne sich die Anforderung der Aktenkopie nur auf jene Bestandteile des Strafaktes beziehen, die einen Bezug zur Beschwerdeführerin aufweisen würden. Ein derartiger Bezug müsse dem Landesgericht für Strafsachen Wien auch bekannt sein, da bei KFZ Diebstählen regelmäßig auch die Versicherung der jeweiligen Kraftfahrzeuge erhoben werde. Eine Zustellung von Aktenbestandteilen, die keinerlei Verbindung zur Beschwerdeführerin aufweisen würden, scheine überdies auch im Lichte der DSGVO problematisch. Zu einem anderen Schadensfall im gleichen Strafverfahren sei bei der Staatsanwaltschaft Wien ebenfalls eine Aktenkopie angefordert worden, es sei daraufhin die Information ergangen, dass der Ermittlungsakt aus 8 Bänden bestehe und jederzeit Akteneinsicht genommen werden könne. Insgesamt umfasse der Strafakt Diebstähle von 87 KFZ, wobei lediglich hinsichtlich 6 KFZ ein rechtliches Interesse zur Akteneinsicht bestehe. Von diesen 6 KFZ sei aber lediglich hinsichtlich eines KFZ ein Antrag auf Akteneinsicht gestellt worden, der angeforderte Aktenbestandteil umfasse daher 66 Seiten und wäre eine Gesamtgebühr von EUR 43,56 zu bezahlen gewesen. Selbst wenn man von einem uneingeschränkten Antrag ausgehen würde – was ausdrücklich bestritten werde – hätten lediglich die Aktenbestandteile hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin versicherten KFZ kopiert und übermittelt werden dürfen, weshalb 396 Seiten als Grundlage für die Berechnung der Gebühr heranzuziehen wären und damit eine Gesamtgebühr von EUR 261,36 fällig gewesen wäre. Es werde daher beantragt, einen Betrag von EUR 3.703,92 in eventu EUR 3.486,12 zurückzuüberweisen.3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, in welcher sie ausführte, dass die Ansicht der belangten Behörde, es wären beim Antrag auf Aktenabschrift keine Einschränkungen gemacht worden, verfehlt sei, da aus dem Antag unmissverständlich die Schadennummer, der Versicherungsnehmer der Beschwerdeführerin sowie das Vorfallsdatum hervorgehe. Überdies könne sich die Anforderung der Aktenkopie nur auf jene Bestandteile des Strafaktes beziehen, die einen Bezug zur Beschwerdeführerin aufweisen würden. Ein derartiger Bezug müsse dem Landesgericht für Strafsachen Wien auch bekannt sein, da bei KFZ Diebstählen regelmäßig auch die Versicherung der jeweiligen Kraftfahrzeuge erhoben werde. Eine Zustellung von Aktenbestandteilen, die keinerlei Verbindung zur Beschwerdeführerin aufweisen würden, scheine überdies auch im Lichte der DSGVO problematisch. Zu einem anderen Schadensfall im gleichen Strafverfahren sei bei der Staatsanwaltschaft Wien ebenfalls eine Aktenkopie angefordert worden, es sei daraufhin die Information ergangen, dass der Ermittlungsakt aus 8 Bänden bestehe und jederzeit Akteneinsicht genommen werden könne. Insgesamt umfasse der Strafakt Diebstähle von 87 KFZ, wobei lediglich hinsichtlich 6 KFZ ein rechtliches Interesse zur Akteneinsicht bestehe. Von diesen 6 KFZ sei aber lediglich hinsichtlich eines KFZ ein Antrag auf Akteneinsicht gestellt worden, der angeforderte Aktenbestandteil umfasse daher 66 Seiten und wäre eine Gesamtgebühr von EUR 43,56 zu bezahlen gewesen. Selbst wenn man von einem uneingeschränkten Antrag ausgehen würde – was ausdrücklich bestritten werde – hätten lediglich die Aktenbestandteile hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin versicherten KFZ kopiert und übermittelt werden dürfen, weshalb 396 Seiten als Grundlage für die Berechnung der Gebühr heranzuziehen wären und damit eine Gesamtgebühr von EUR 261,36 fällig gewesen wäre. Es werde daher beantragt, einen Betrag von EUR 3.703,92 in eventu EUR 3.486,12 zurückzuüberweisen. Der Beschwerde beigelegt wurden der Antrag der Beschwerdeführerin auf Übermittlung einer Aktenabschrift vom 18.09.2018, der Überweisungsbeleg über EUR 3.747,48 vom 11.10.2018, ein Schreiben der Staatsanwaltschaft Wien vom 07.06.2018, eine Aufstellung der gestohlenen KFZ bezüglich des Verfahrens 45 Hv 77/18y des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, eine Aufstellung der bei der Beschwerdeführerin versicherten KFZ sowie der Antrag auf Rücküberweisung vom 25.01.2019. 4. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Ausführungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt. Die Ausführungen oben unter Punkt römisch eins. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt. 2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang/Sachverhalt bzw. die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem Antrag auf Aktenabschrift vom 18.09.2018, dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde. Die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten ein. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides den maßgeblichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Aktenlage richtig festgestellt. Diesem Sachverhalt trat die Beschwerdeführerin in der Beschwerde nicht bzw. mit bloß unsubstantiiertem Vorbringen entgegen. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen: Die Beschwerde wurde
GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. Die Beschwerde wurde
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.3. In der Sache: 3.3.1.
1 Gerichtsgebührengesetz (GGG) unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.3.3.1.
Paragraph eins, Absatz eins, Gerichtsgebührengesetz (GGG) unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.
Z 8 GGG wird bei Abschriften (Kopien, Ablichtungen, Auszügen und Ausdrucken) der Gebührenanspruch mit deren Bestellung durch die Partei begründet.
Paragraph 2, Ziffer 8, GGG wird bei Abschriften (Kopien, Ablichtungen, Auszügen und Ausdrucken) der Gebührenanspruch mit deren Bestellung durch die Partei begründet.
Anmerkung 6 zur TP 15 ist für unbeglaubigte Aktenabschriften oder –ablichtungen und sonstige Kopien sowie Ausdrucke eine Gebühr in Höhe von 66 Cent für jede Seite zu entrichten […].
Z 1 GEG sind Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.
Paragraph eins, Ziffer eins, GEG sind Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.
Z 1 GEG sind die nach § 1 einzubringenden Beträge mit Ausnahme der Beträge nach § 1 Z 6 zurückzuzahlen, soweit sich in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht.
Paragraph 6 c, Ziffer eins, GEG sind die nach Paragraph eins, einzubringenden Beträge mit Ausnahme der Beträge nach Paragraph eins, Ziffer 6, zurückzuzahlen, soweit sich in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht. Die Rückzahlung ist von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde (§ 6 GEG) mit Bescheid abzuweisen (§ 6c Abs. 2 GEG).Die Rückzahlung ist von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde (Paragraph 6, GEG) mit Bescheid abzuweisen (Paragraph 6 c, Absatz 2, GEG). 3.3.
den Bestimmungen der DSGVO keine Kopien des gesamten Strafaktes, sondern lediglich der Aktenbestandteile, welche bei der Beschwerdeführerin versicherten KFZ betreffen würden, übermittelt werden dürfen, geht in Bezug auf die Vorschreibung der Gerichtsgebühren ins Leere, da sich aus den Bestimmungen über die Gerichtsgebühren kein Anspruch auf Akteneinsicht oder Übermittlung von Abschriften ableiten lässt. Die Gewährung (oder Nichtgewährung) von Akteneinsicht und die Art dieser Gewährung sind ausschließlich Sache der unabhängigen Rechtsprechung bzw. in Justizverwaltungsangelegenheiten des jeweils entscheidungsbefugten Organs (Dokalik, Gerichtsgebühren13, TP 15 GGG Anm. 15).Auch der Einwand der Beschwerdeführerin, ihr hätten
den Bestimmungen der DSGVO keine Kopien des gesamten Strafaktes, sondern lediglich der Aktenbestandteile, welche bei der Beschwerdeführerin versicherten KFZ betreffen würden, übermittelt werden dürfen, geht in Bezug auf die Vorschreibung der Gerichtsgebühren ins Leere, da sich aus den Bestimmungen über die Gerichtsgebühren kein Anspruch auf Akteneinsicht oder Übermittlung von Abschriften ableiten lässt. Die Gewährung (oder Nichtgewährung) von Akteneinsicht und die Art dieser Gewährung sind ausschließlich Sache der unabhängigen Rechtsprechung bzw. in Justizverwaltungsangelegenheiten des jeweils entscheidungsbefugten Organs (Dokalik, Gerichtsgebühren13, TP 15 GGG Anmerkung 15). Zur Ansicht der Beschwerdeführerin, dass das Landesgericht für Strafsachen Wien aus ökonomischer Sicht und im eigenen Interesse gehalten gewesen wäre, eine Warnung gegenüber der Beschwerdeführerin auszusprechen, dass der Akt 5.678 Seiten umfasse, ist auszuführen, dass sich weder aus dem AVG noch aus den hier maßgeblichen Materiengesetzen eine Verpflichtung diesbezüglich ergibt. Die Anfertigung und Übermittlung einer Aktenabschrift an die Beschwerdeführerin in Bezug auf einen Akt, der 5.678 Seiten umfasste, entspricht daher dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 18.08.2018. Dafür hat die Beschwerdeführerin eine Pauschalgebühr von EUR 3.747,48 entrichtet.
Anmerkung 6 zur TP 15 GGG ist für unbeglaubigte Aktenabschriften oder -ablichtungen und sonstige Kopien sowie Ausdrucke eine Gebühr in Höhe von 66 Cent für jede Seite zu entrichten. Der zu entrichtende Gesamtbetrag für die Aktenabschrift betrug daher – wie von der belangten Behörde richtig errechnet und eingezogen – EUR 3.747,48. Wie oben ausgeführt, wird
Z 8 GGG bei Abschriften (Kopien, Ablichtungen, Auszügen und Ausdrucken) der Gebührenanspruch mit deren Bestellung durch die Partei begründet.Die Anfertigung und Übermittlung einer Aktenabschrift an die Beschwerdeführerin in Bezug auf einen Akt, der 5.678 Seiten umfasste, entspricht daher dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 18.08.2018. Dafür hat die Beschwerdeführerin eine Pauschalgebühr von EUR 3.747,48 entrichtet.
Anmerkung 6 zur TP 15 GGG ist für unbeglaubigte Aktenabschriften oder -ablichtungen und sonstige Kopien sowie Ausdrucke eine Gebühr in Höhe von 66 Cent für jede Seite zu entrichten. Der zu entrichtende Gesamtbetrag für die Aktenabschrift betrug daher – wie von der belangten Behörde richtig errechnet und eingezogen – EUR 3.747,48. Wie oben ausgeführt, wird
Paragraph 2, Ziffer 8, GGG bei Abschriften (Kopien, Ablichtungen, Auszügen und Ausdrucken) der Gebührenanspruch mit deren Bestellung durch die Partei begründet. 3.3.2.2. Für die Rückzahlung von Gebühren
GEG ist es erforderlich, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde. Nach dem Gesagten schuldet die Beschwerdeführerin jedenfalls keinen geringeren als den eingezogenen Betrag, womit sich der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist. 3.3.2.2. Für die Rückzahlung von Gebühren
Paragraph 6 c, GEG ist es erforderlich, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde. Nach dem Gesagten schuldet die Beschwerdeführerin jedenfalls keinen geringeren als den eingezogenen Betrag, womit sich der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist. 3.3.
GVG und
GVG entfallen. Im vorliegenden Fall wurde von der Beschwerdeführerin die mündliche Verhandlung in der Beschwerde nicht beantragt. Überdies lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und ist die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132 [betreffend ein Nachlassverfahren nach dem GEG], wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühr nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen).3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG und
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall wurde von der Beschwerdeführerin die mündliche Verhandlung in der Beschwerde nicht beantragt. Überdies lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und ist die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132 [betreffend ein Nachlassverfahren nach dem GEG], wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühr nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen). Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon war auszusprechen, dass die Revision
4 B-VG nicht zulässig ist. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon war auszusprechen, dass die Revision
ECLI:AT:BVWG:2021:W108.2216296.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.