← Österreich

{'item': 'W108 2227155-1'}

Obsah (11)§ 28Art. 133Art. 130§ 6§ 17§ 7§ 1§ 2§ 6c§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.02.2021 GeschäftszahlW108 2227155-1 SpruchW108 2227155-1/2E, W108 2227155-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

§ 28Abs. 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang/Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt: 1.

  1. Die Beschwerdeführerin begehrte mit Mahnklage vom 07.08.2019 zur Zl. 2 C 969/19f des Bezirksgerichtes XXXX (in der Folge: Grundverfahren) von der beklagten Partei die Bezahlung von Kaufpreisforderungen in Höhe von gesamt EUR 22.466,14.1.
  2. Die Beschwerdeführerin begehrte mit Mahnklage vom 07.08.2019 zur Zl. 2 C 969/19f des Bezirksgerichtes römisch 40 (in der Folge: Grundverfahren) von der beklagten Partei die Bezahlung von Kaufpreisforderungen in Höhe von gesamt EUR 22.466,
  3. Für die Einbringung der Mahnklage wurde die Pauschalgebühr

TP 1 GGG in Höhe von EUR 743,00 am 07.08.2019 vom Konto des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin eingezogen. 1.

  1. Die beklagte Partei erhob mit Schriftsatz vom 14.08.2019 fristgerecht Einspruch gegen die Mahnklage, woraufhin vom Bezirksgericht eine vorbereitende Tagsatzung für den 24.09.2019 anberaumt wurde. 1.
  2. Am 10.09.2019 langte eine gemeinsame Ruhensanzeige der Parteien ein, in welcher sie bekanntgaben, sich nach dem 31.07.2019 rechtswirksam außergerichtlich geeinigt zu haben. Die Beschwerdeführerin beantragte in diesem Schriftsatz weiters die Rückerstattung der halben Pauschalgebühr

TP 1 GGG im Sinne der mit 01.08.2019 in Kraft getretenen Novelle BGBl. I Nr. 81/2019 zur Tarifpost (TP) 1 GGG Anmerkung 2 (Ermäßigung der Pauschalgebühr, wenn die Rechtssache in der ersten Verhandlung rechtswirksam verglichen wird). Diese Regelung müsse im Sinne der Verfahrensökonomie umso eher Anwendung finden, wenn die Rechtssache noch vor der ersten Verhandlung nach Klageeinbringung rechtswirksam verglichen werde.Die Beschwerdeführerin beantragte in diesem Schriftsatz weiters die Rückerstattung der halben Pauschalgebühr

TP 1 GGG im Sinne der mit 01.08.2019 in Kraft getretenen Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2019, zur Tarifpost (TP) 1 GGG Anmerkung 2 (Ermäßigung der Pauschalgebühr, wenn die Rechtssache in der ersten Verhandlung rechtswirksam verglichen wird). Diese Regelung müsse im Sinne der Verfahrensökonomie umso eher Anwendung finden, wenn die Rechtssache noch vor der ersten Verhandlung nach Klageeinbringung rechtswirksam verglichen werde. 1.

  1. Aufgrund der eingelangten Ruhensanzeige beraumte das Bezirksgericht am 12.09.2019 die für 24.09.2019 anberaumte Tagsatzung ab.
  2. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid gab der Präsident des Landesgerichtes Eisenstadt (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) dem Rückzahlungsantrag der Beschwerdeführerin keine Folge. Nach Darstellung des Verfahrensganges/Sachverhaltes (wie oben unter Punkt
  3. beschrieben) und der Rechtslage führte die belangte Behörde begründend aus, der Ansicht der Beschwerdeführerin, dass Anmerkung 2 zur TP 1 GGG auch Anwendung finde, wenn die Rechtssache noch vor der ersten Verhandlung nach Klagseinbringung rechtswirksam verglichen werde, sei nicht zu folgen. Nach dem vollkommen eindeutigen Wortlaut des Gesetzes müssten die Parteien den Vergleich in der ersten Verhandlung schließen, um in den Genuss der Gebührenermäßigung zu kommen. Für eine ausdehnende Auslegung der Vorschrift auf vor der ersten Verhandlung geschlossene Vergleiche bestehe kein Raum, weshalb dem Rückzahlungsantrag der Erfolg zu versagen sei. Daran vermöge auch der Einwand der Verfahrensökonomie – wenn gleich dieser nicht gänzlich von der Hand zu weisen sei – nichts ändern.
  4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG, in welcher sie ihre Ausführungen aus dem Antrag vom 10.09.2019 wiederholte und zusätzlich vorbrachte, dass Zweck der eingeführten Bestimmung gewesen sei, Parteien zu motivieren, zu Verfahrensbeginn einen enderledigenden Vergleich abzuschließen. Selbstverständlich müsse im Sinne einer teleologischen Auslegung die in Rede stehende Bestimmung umso eher gelten, wenn sich Streitteile nach Klagseinbringung noch vor der ersten Verhandlung rechtswirksam verglichen und deshalb sogar die vorbereitende Tagsatzung unterbleiben könne. Es werde daher der Antrag gestellt, das Bundesverwaltungsgericht wolle den angefochtenen Bescheid aufheben und aussprechen, dass der Beschwerdeführerin die halbe Pauschalgebühr, sohin der Betrag von EUR 371,50 zurückzuzahlen sei. 3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, in welcher sie ihre Ausführungen aus dem Antrag vom 10.09.2019 wiederholte und zusätzlich vorbrachte, dass Zweck der eingeführten Bestimmung gewesen sei, Parteien zu motivieren, zu Verfahrensbeginn einen enderledigenden Vergleich abzuschließen. Selbstverständlich müsse im Sinne einer teleologischen Auslegung die in Rede stehende Bestimmung umso eher gelten, wenn sich Streitteile nach Klagseinbringung noch vor der ersten Verhandlung rechtswirksam verglichen und deshalb sogar die vorbereitende Tagsatzung unterbleiben könne. Es werde daher der Antrag gestellt, das Bundesverwaltungsgericht wolle den angefochtenen Bescheid aufheben und aussprechen, dass der Beschwerdeführerin die halbe Pauschalgebühr, sohin der Betrag von EUR 371,50 zurückzuzahlen sei.

  1. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Die Ausführungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt. Die Ausführungen oben unter Punkt römisch eins. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt. Damit steht insbesondere steht fest, dass die Beschwerdeführerin am 07.08.2019 zur Zl. 2 C 969/19f des Bezirksgerichtes XXXX eine Mahnklage erhoben hat und für die Einbringung der Mahnklage vom Konto des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG in Höhe von EUR 743,00 eingezogen wurde. Am 10.09.2019 langte eine gemeinsame Ruhensanzeige der Beschwerdeführerin und der im Grundverfahren beklagten Partei ein, in welcher sie bekanntgaben, sich nach dem 31.07.2019 rechtswirksam außergerichtlich geeinigt zu haben. Die Beschwerdeführerin beantragte die Rückerstattung der halben Pauschalgebühr im Sinne der Anmerkung 2 zur TP 1 GGG idF BGBl. I Nr. 81/2019.Damit steht insbesondere steht fest, dass die Beschwerdeführerin am 07.08.2019 zur Zl. 2 C 969/19f des Bezirksgerichtes römisch 40 eine Mahnklage erhoben hat und für die Einbringung der Mahnklage vom Konto des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG in Höhe von EUR 743,00 eingezogen wurde. Am 10.09.2019 langte eine gemeinsame Ruhensanzeige der Beschwerdeführerin und der im Grundverfahren beklagten Partei ein, in welcher sie bekanntgaben, sich nach dem 31.07.2019 rechtswirksam außergerichtlich geeinigt zu haben. Die Beschwerdeführerin beantragte die Rückerstattung der halben Pauschalgebühr im Sinne der Anmerkung 2 zur TP 1 GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2019,.
  3. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang/Sachverhalt bzw. die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus der Mahnklage vom 07.08.2019, der Ruhensanzeige und dem Antrag auf Rückerstattung der halben Pauschalgebühr vom 10.09.2019, dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen in den Verwaltungsakten ein. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides den maßgeblichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Aktenlage richtig festgestellt. Diesem Sachverhalt trat die Beschwerdeführerin in der Beschwerde nicht bzw. mit bloß unsubstantiiertem Vorbringen entgegen.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen: Die Beschwerde wurde

§ 7Abs. 4 Vw

GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. Die Beschwerde wurde

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.3. In der Sache: Zu A) 3.3.1.

§ 1Abs.

1 Gerichtsgebührengesetz (GGG) unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.3.3.1.

Paragraph eins, Absatz eins, Gerichtsgebührengesetz (GGG) unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.

§ 2Z 1 lit.

a GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage […] begründet.

Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage […] begründet. Tarifpost (TP) 1 des § 32 GGG legt Gerichtsgebühren (Pauschalgebühren) in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz in abgestufter Höhe nach dem Wert des Streitgegenstandes fest.Tarifpost (TP) 1 des Paragraph 32, GGG legt Gerichtsgebühren (Pauschalgebühren) in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz in abgestufter Höhe nach dem Wert des Streitgegenstandes fest. Nach der TP 1 in der maßgebenden Fassung (zum Zeitpunkt der Klagseinbringung) beträgt die Pauschalgebühr EUR 743,00 bei einem Streitwert über EUR 7.000,00 bis EUR 35.000,00.

Anmerkung 2 zur TP 1 GGG idgF ist die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 auch für prätorische Vergleiche (§ 433 ZPO) sowie für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen und Europäischer Beschlüsse zur vorläufigen Kontenpfändung außerhalb eines Zivilprozesses zu entrichten; in diesen Fällen und wenn die Rechtssache in der ersten Verhandlung rechtswirksam verglichen wird, ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 auf die Hälfte.

Anmerkung 2 zur TP 1 GGG idgF ist die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 auch für prätorische Vergleiche (Paragraph 433, ZPO) sowie für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen und Europäischer Beschlüsse zur vorläufigen Kontenpfändung außerhalb eines Zivilprozesses zu entrichten; in diesen Fällen und wenn die Rechtssache in der ersten Verhandlung rechtswirksam verglichen wird, ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 auf die Hälfte.

§ 1

Z 1 GEG sind Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.

Paragraph eins, Ziffer eins, GEG sind Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.

§ 6c

Z 1 GEG sind die nach § 1 einzubringenden Beträge mit Ausnahme der Beträge nach § 1 Z 6 zurückzuzahlen, soweit sich in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht.

Paragraph 6 c, Ziffer eins, GEG sind die nach Paragraph eins, einzubringenden Beträge mit Ausnahme der Beträge nach Paragraph eins, Ziffer 6, zurückzuzahlen, soweit sich in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht. Die Rückzahlung ist von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde (§ 6 GEG) mit Bescheid abzuweisen (§ 6c Abs. 2 GEG).Die Rückzahlung ist von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde (Paragraph 6, GEG) mit Bescheid abzuweisen (Paragraph 6 c, Absatz 2, GEG). 3.3.

  1. Umgelegt auf den hier vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes: 3.3.2.
  2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass Zweck der eingeführten Bestimmung gewesen sei, Parteien zu motivieren, zu Verfahrensbeginn einen enderledigen Vergleich abzuschließen. Selbstverständlich müsse im Sinne einer teleologischen Auslegung die in Rede stehende Bestimmung umso eher gelten, wenn sich Streitteile nach Klagseinbringung noch vor der ersten Verhandlung rechtswirksam verglichen und deshalb sogar die vorbereitende Tagsatzung unterbleiben könne. Die Beschwerdeführerin ist mit ihren Ausführungen jedoch nicht im Recht: Wie die belangte Behörde zutreffend ausführt, ist der Wortlaut der Anmerkung 2 zur TP 1 GGG eindeutig: Die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG ermäßigt sich auf die Hälfte, wenn die Rechtssache in der ersten Verhandlung rechtswirksam verglichen wird. Im vorliegenden Fall wurde kein gerichtlicher Vergleich in der ersten Verhandlung (= vorbereitenden Tagsatzung) abgeschlossen, sondern haben sich die Parteien – nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin - außergerichtlich und zeitlich vor der vorbereitenden Tagsatzung geeinigt. Eine Subsumtion des vorliegenden Sachverhalts unter die Anmerkung 2 zur TP 1 GGG kommt nach dem Wortlaut der Bestimmung daher nicht in Betracht und wäre nur im Wege eines Analogieschlusses möglich. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Analogieschluss auch im öffentlichen Recht grundsätzlich zulässig. Voraussetzung hierfür ist das Bestehen einer echten (dh planwidrigen) Rechtslücke. Sie ist dort anzunehmen, wo das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie, unvollständig, also ergänzungsbedürftig, ist, und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht. Da das öffentliche Recht, im Besonderen das Verwaltungsrecht, schon von der Zielsetzung her nur einzelne Rechtsbeziehungen unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses zu regeln bestimmt ist, muss eine auftretende Rechtslücke in diesem Rechtsbereich im Zweifel als beabsichtigt angesehen werden (JusGuide 2012/47/3186 (VwGH); VwGH 17.10.2012, 2012/08/0050). Unter Bedachtnahme auf diese Grundsätze scheidet eine analoge Anwendung der Anmerkung 2 zur TP 1 GGG auf den vorliegenden Fall aus. Wie nämlich schon die Beschwerdeführerin selbst ausführt, war Zweck der eingeführten Bestimmung, Parteien zu motivieren, zu Verfahrensbeginn einen enderledigen Vergleich abzuschließen. Dies ergibt sich auch aus der Begründung des Initiativantrags 80/A XXVI. GP zur Gesetzesänderung der Anmerkung 2 zur TP 1, wonach der Aufwand des Gerichts durch die halbe Pauschalgebühr abgedeckt ist, wenn -und nicht soweit - eine Rechtssache in der ersten Verhandlung verglichen wird, woraus folgt, dass eine Reduktion bei Teilvergleichen nicht vorgesehen ist (vgl. Fucik, ÖJZ 2019/92/17).Unter Bedachtnahme auf diese Grundsätze scheidet eine analoge Anwendung der Anmerkung 2 zur TP 1 GGG auf den vorliegenden Fall aus. Wie nämlich schon die Beschwerdeführerin selbst ausführt, war Zweck der eingeführten Bestimmung, Parteien zu motivieren, zu Verfahrensbeginn einen enderledigen Vergleich abzuschließen. Dies ergibt sich auch aus der Begründung des Initiativantrags 80/A römisch 26 . Gesetzgebungsperiode zur Gesetzesänderung der Anmerkung 2 zur TP 1, wonach der Aufwand des Gerichts durch die halbe Pauschalgebühr abgedeckt ist, wenn -und nicht soweit - eine Rechtssache in der ersten Verhandlung verglichen wird, woraus folgt, dass eine Reduktion bei Teilvergleichen nicht vorgesehen ist vergleiche Fucik, ÖJZ 2019/92/17). Die Beschwerdeführerin übersieht im vorliegenden Fall, dass ein außergerichtlicher Vergleich, wie er nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin abgeschlossen wurde, keine enderledigende Wirkung für das Gericht hat, da lediglich ein Ruhen des Verfahrens eintritt. Ein Ruhen des Verfahrens bedeutet nach § 168 letzter Satz ZPO (lediglich) einen mindestens dreimonatigen Verfahrensstillstand. Die Wirksamkeit der Ruhensvereinbarung tritt mit ihrer Anzeige durch beide Parteien an das Gericht ein (§ 168 ZPO). Das Gericht hat über das Ruhen des Verfahrens keinen Beschluss zu fassen, sondern dies nur durch Aktenvermerk festzustellen (Rechberger/Simotta, Zivilprozessrecht, Rz 486). Die Beschwerdeführerin übersieht im vorliegenden Fall, dass ein außergerichtlicher Vergleich, wie er nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin abgeschlossen wurde, keine enderledigende Wirkung für das Gericht hat, da lediglich ein Ruhen des Verfahrens eintritt. Ein Ruhen des Verfahrens bedeutet nach Paragraph 168, letzter Satz ZPO (lediglich) einen mindestens dreimonatigen Verfahrensstillstand. Die Wirksamkeit der Ruhensvereinbarung tritt mit ihrer Anzeige durch beide Parteien an das Gericht ein (Paragraph 168, ZPO). Das Gericht hat über das Ruhen des Verfahrens keinen Beschluss zu fassen, sondern dies nur durch Aktenvermerk festzustellen (Rechberger/Simotta, Zivilprozessrecht, Rz 486). Im vorliegenden Fall haben die Beschwerdeführerin sowie die im Grundverfahren beklagte Partei am 10.09.2019 eine gemeinsame Ruhensanzeige bei Gericht eingebracht, wodurch (lediglich) das Ruhen des Verfahrens eingetreten ist. Das von den Parteien vereinbarte Ruhen des Verfahrens lässt die Gerichts- und Streitanhängigkeit unberührt (OGH 13.12.2018, 5 Ob 195/18i; RIS-Justiz RS0081556; Gitschthaler in Rechberger4 §§ 168 - 170 ZPO Rz 1). Dies gilt auch für ein jahrzehntelanges oder „ewiges“ („immerwährendes“ oder „dauerndes“) Ruhen des Verfahrens (RIS-Justiz RS0036976; vgl. ua OGH 19.04.2018, 4 Ob 60/18d). Ein Ruhen des Verfahrens hat sohin keine „enderledigende“ Wirkung für das Gericht. Es kann jedoch nur bei einer tatsächlichen Beendigung des Verfahrens mit Sicherheit gesagt werden, dass der Aufwand des Gerichts mit der halben Pauschalgebühr abgedeckt ist, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei einem lediglich ruhenden Verfahren in keinem Fall mehr Bearbeitungsschritte durch das Gericht gesetzt werden müssen. So könnte etwa nach Ablauf von drei Monaten jederzeit von einer der Parteien ein (wenn möglicherweise auch materiell rechtlich unberechtigter) Fortsetzungsantrag gestellt werden, wodurch ein abermaliges Tätigwerden des Gerichts erforderlich wäre und allenfalls weitere Gerichtskosten auflaufen könnten. Auch durch die Vereinbarung eines „ewigen Ruhens“ wird die Möglichkeit der Stellung eines Fortsetzungsantrages nicht ausgeschlossen (RIS-Justiz RS0036976).Im vorliegenden Fall haben die Beschwerdeführerin sowie die im Grundverfahren beklagte Partei am 10.09.2019 eine gemeinsame Ruhensanzeige bei Gericht eingebracht, wodurch (lediglich) das Ruhen des Verfahrens eingetreten ist. Das von den Parteien vereinbarte Ruhen des Verfahrens lässt die Gerichts- und Streitanhängigkeit unberührt (OGH 13.12.2018, 5 Ob 195/18i; RIS-Justiz RS0081556; Gitschthaler in Rechberger4 Paragraphen 168, - 170 ZPO Rz 1). Dies gilt auch für ein jahrzehntelanges oder „ewiges“ („immerwährendes“ oder „dauerndes“) Ruhen des Verfahrens (RIS-Justiz RS0036976; vergleiche ua OGH 19.04.2018, 4 Ob 60/18d). Ein Ruhen des Verfahrens hat sohin keine „enderledigende“ Wirkung für das Gericht. Es kann jedoch nur bei einer tatsächlichen Beendigung des Verfahrens mit Sicherheit gesagt werden, dass der Aufwand des Gerichts mit der halben Pauschalgebühr abgedeckt ist, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei einem lediglich ruhenden Verfahren in keinem Fall mehr Bearbeitungsschritte durch das Gericht gesetzt werden müssen. So könnte etwa nach Ablauf von drei Monaten jederzeit von einer der Parteien ein (wenn möglicherweise auch materiell rechtlich unberechtigter) Fortsetzungsantrag gestellt werden, wodurch ein abermaliges Tätigwerden des Gerichts erforderlich wäre und allenfalls weitere Gerichtskosten auflaufen könnten. Auch durch die Vereinbarung eines „ewigen Ruhens“ wird die Möglichkeit der Stellung eines Fortsetzungsantrages nicht ausgeschlossen (RIS-Justiz RS0036976). Es ist daher der eindeutige Wille des Gesetzgebers, nur bei in der ersten Verhandlung rechtswirksam geschlossenen Vergleichen eine Reduzierung der Pauschalgebühr vorzusehen, erkennbar. Eine (analoge) Anwendung der Anmerkung 2 zur TP 1 GGG auf den vorliegenden Sachverhalt eines vor der Verhandlung geschlossenen Vergleiches kommt daher nicht in Betracht. 3.3.2.
  3. Da auch die anderen Fälle der Anmerkung 2 zur TP 1 GGG hier nicht vorliegen, insbesondere auch kein prätorischer Vergleich (§ 433 ZPO) vorliegt (zumal der Vergleich nach Klagseinbringung geschlossen wurde, vgl. etwa VwGH 20.02.2003, 2000/16/0027), ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 nicht auf die Hälfte.3.3.2.
  4. Da auch die anderen Fälle der Anmerkung 2 zur TP 1 GGG hier nicht vorliegen, insbesondere auch kein prätorischer Vergleich (Paragraph 433, ZPO) vorliegt (zumal der Vergleich nach Klagseinbringung geschlossen wurde, vergleiche etwa VwGH 20.02.2003, 2000/16/0027), ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 nicht auf die Hälfte. 3.3.2.
  5. Für die Rückzahlung von Gebühren

§ 6c

GEG ist es erforderlich, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde. Nach dem Gesagten schuldet die Beschwerdeführerin jedenfalls keinen geringeren als den eingezogenen Betrag, womit sich der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist.3.3.2.3. Für die Rückzahlung von Gebühren

Paragraph 6 c, GEG ist es erforderlich, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde. Nach dem Gesagten schuldet die Beschwerdeführerin jedenfalls keinen geringeren als den eingezogenen Betrag, womit sich der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist. Festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin den nach ihren Angaben geschlossenen außergerichtlichen Vergleich dem Bundesverwaltungsgericht nicht vorgelegt hat. Vor dem Hintergrund des oben Ausgeführten konnte eine Aufforderung zur Vorlage jedoch unterbleiben. 3.3.3. Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt daher nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen rechtswidrig wäre. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 1 Vw

GVG und

§ 24Abs. 4 Vw

GVG entfallen. Im vorliegenden Fall wurde von der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin die mündliche Verhandlung in der Beschwerde nicht beantragt. Überdies lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und ist die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132 [betreffend ein Nachlassverfahren nach dem GEG], wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühr nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen).3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG und

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall wurde von der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin die mündliche Verhandlung in der Beschwerde nicht beantragt. Überdies lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und ist die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132 [betreffend ein Nachlassverfahren nach dem GEG], wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühr nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen). Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon war auszusprechen, dass die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig ist. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon war auszusprechen, dass die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2021:W108.2227155.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.