GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang/Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt: 1.
2 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) außer Kraft getretenem - Mandatsbescheid (Zahlungsauftrag) vom 11.02.2019 aufgefordert, die Pauschalgebühr in Höhe von EUR 1.459,00 (Bemessungsgrundlage EUR 50.000,00) samt der Einhebungsgebühr
1 GEG in der Höhe von EUR 8,00, sohin gesamt einen Betrag von EUR 1.467,00, zu bezahlen. 2. Im Verfahren zur Einhebung der Gerichtsgebühr wurde die Beschwerdeführerin zunächst mit – aufgrund rechtzeitig erhobener Vorstellung (siehe unten Punkt 3.)
Paragraph 7, Absatz 2, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) außer Kraft getretenem - Mandatsbescheid (Zahlungsauftrag) vom 11.02.2019 aufgefordert, die Pauschalgebühr in Höhe von EUR 1.459,00 (Bemessungsgrundlage EUR 50.000,00) samt der Einhebungsgebühr
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in der Höhe von EUR 8,00, sohin gesamt einen Betrag von EUR 1.467,00, zu bezahlen.
2 GEG nachzulassen, nicht stattgegeben wurde. Die Gerichtsgebühren wurden der Beschwerdeführerin aber bis 30.09.2019 gestundet. 4. Der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien als zur Entscheidung über Anträge nach Paragraph 9, GEG zuständige Justizverwaltungsbehörde erließ am 12.03.2019 einen Bescheid, mit welchem dem Antrag der Beschwerdeführerin, die im Grundverfahren 9 C 74/18g-1 VNR 1 des Bezirksgerichtes römisch 40 vorgeschriebenen Gerichtsgebühren im Betrage von EUR 1.467,00
Paragraph 9, Absatz 2, GEG nachzulassen, nicht stattgegeben wurde. Die Gerichtsgebühren wurden der Beschwerdeführerin aber bis 30.09.2019 gestundet.
1 GEG in Höhe von EUR 8,00, sohin einen Betrag von insgesamt EUR 1.467,00, binnen 14 Tagen auf das angegebene Gerichtskonto einzuzahlen (Spruchpunkt I.). Die Vorstellung der Beschwerdeführerin vom 17.10.2019 wurde zurückgewiesen (Spruchpunkt II.).6. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid erließ der Präsident des Landesgerichtes Krems an der Donau (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) erneut einen Zahlungsauftrag, mit welchem die Beschwerdeführerin aufgefordert wurde, die im Grundverfahren aufgelaufene Pauschalgebühr nach TP 1 GGG in Höhe von EUR 1.459,00 zuzüglich der Einhebungsgebühr
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von EUR 8,00, sohin einen Betrag von insgesamt EUR 1.467,00, binnen 14 Tagen auf das angegebene Gerichtskonto einzuzahlen (Spruchpunkt römisch eins.). Die Vorstellung der Beschwerdeführerin vom 17.10.2019 wurde zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Nach Darstellung des Verfahrensganges/Sachverhaltes (im Wesentlichen wie oben beschrieben) führte die belangte Behörde begründend aus, dass der Pauschalgebühr nach TP 1 GGG unter anderem alle mittels Klage einzuleitenden gerichtlichen Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen unterliegen würden. Die Zahlungspflicht (Fälligkeit) entstehe mit der Überreichung der Klage (§ 2 Z 1 lit. a GGG) und sei hierfür der Kläger zahlungspflichtig (§ 7 Abs. 1 Z 1 GGG). Bei einem Wert des Streitgegenstandes von über EUR 35.000,00 bis EUR 70.000,00 betrage die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG EUR 1.459,
1 Z 1 B-VG, in welcher sie ausführte, dass sie am 28.11.2018 nach vorangehender „Beratung“ durch eine namentlich genannte Richterin die gegenständliche Mahnklage eingebracht habe. Dass es die Möglichkeit der Verfahrenshilfe auch bei einer Mahnklage gebe, habe sie damals leider nicht erfahren dürfen, woraus nun auch Nachteile und Kosten resultieren würden, die ihre Zahlungsmöglichkeiten übersteigen würden. Ihr sei „klar und bewusst gewesen, dass die Mahnklage zahlungspflichtig sei (Gerichtsgebühr)“, nachdem sie sich über die Klagschancen informiert habe, hätten die Gerichtsgebühren in Relation zu den Klagsaussichten aber in keinem so massiven Verhältnis gestanden. In der vorbereitenden Tagsatzung sei ihr dann von der Richterin aber empfohlen worden, die Klage zurückzuziehen, der Gegenanwalt habe ihr mit einer Besachwaltung gedroht. Aus diesem Grund habe sie sich entschlossen die Klage zurückzuziehen. Nichtsdestotrotz sei ein Erwachsenenschutzverfahren gegen sie eingeleitet worden, weshalb sämtliche Verfahren unterbrochen worden seien und sie daran gehindert worden sei, eine neue Klage einzubringen. Aus dieser Situation heraus sei sie nicht zahlungsfähig und wäre es das Mindeste diese Gebühren nicht ihr, sondern dem Beklagten anzulasten. Der Beklagte habe ihr gegenüber auch angegeben, längst alle Kosten beglichen zu haben, weshalb sie das BG XXXX aufgesucht und um Akteneinsicht gebeten habe. Im „Sekretariat“ habe sie dann lediglich die Auskunft bekommen, dass keine Informationen dazu auflägen, dass der Beklagte die Kosten beglichen habe.7. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, in welcher sie ausführte, dass sie am 28.11.2018 nach vorangehender „Beratung“ durch eine namentlich genannte Richterin die gegenständliche Mahnklage eingebracht habe. Dass es die Möglichkeit der Verfahrenshilfe auch bei einer Mahnklage gebe, habe sie damals leider nicht erfahren dürfen, woraus nun auch Nachteile und Kosten resultieren würden, die ihre Zahlungsmöglichkeiten übersteigen würden. Ihr sei „klar und bewusst gewesen, dass die Mahnklage zahlungspflichtig sei (Gerichtsgebühr)“, nachdem sie sich über die Klagschancen informiert habe, hätten die Gerichtsgebühren in Relation zu den Klagsaussichten aber in keinem so massiven Verhältnis gestanden. In der vorbereitenden Tagsatzung sei ihr dann von der Richterin aber empfohlen worden, die Klage zurückzuziehen, der Gegenanwalt habe ihr mit einer Besachwaltung gedroht. Aus diesem Grund habe sie sich entschlossen die Klage zurückzuziehen. Nichtsdestotrotz sei ein Erwachsenenschutzverfahren gegen sie eingeleitet worden, weshalb sämtliche Verfahren unterbrochen worden seien und sie daran gehindert worden sei, eine neue Klage einzubringen. Aus dieser Situation heraus sei sie nicht zahlungsfähig und wäre es das Mindeste diese Gebühren nicht ihr, sondern dem Beklagten anzulasten. Der Beklagte habe ihr gegenüber auch angegeben, längst alle Kosten beglichen zu haben, weshalb sie das BG römisch 40 aufgesucht und um Akteneinsicht gebeten habe. Im „Sekretariat“ habe sie dann lediglich die Auskunft bekommen, dass keine Informationen dazu auflägen, dass der Beklagte die Kosten beglichen habe.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen: Die Beschwerde wurde
GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. Die Beschwerde wurde
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.3. In der Sache: 3.3.1.
1 Gerichtsgebührengesetz (GGG) unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.3.3.1.
Paragraph eins, Absatz eins, Gerichtsgebührengesetz (GGG) unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.
a GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage […] begründet.
Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage […] begründet.
1 Z 1 GGG ist für die Gebühren in einem zivilgerichtlichen Verfahren der Kläger zahlungspflichtig.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GGG ist für die Gebühren in einem zivilgerichtlichen Verfahren der Kläger zahlungspflichtig. Tarifpost (TP) 1 des § 32 GGG legt Gerichtsgebühren (Pauschalgebühren) in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz in abgestufter Höhe nach dem Wert des Streitgegenstandes fest.Tarifpost (TP) 1 des Paragraph 32, GGG legt Gerichtsgebühren (Pauschalgebühren) in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz in abgestufter Höhe nach dem Wert des Streitgegenstandes fest. Nach der TP 1 in der maßgebenden Fassung (zum Zeitpunkt der Klagseinbringung) beträgt die Pauschalgebühr EUR 1.459,00 bei einem Streitwert über EUR 35.000,00 bis EUR 70.000,00.
Z 1 GEG sind Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.
Paragraph eins, Ziffer eins, GEG sind Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen. Werden die nach § 1 einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung (§ 6a Abs. 1 GEG).Werden die nach Paragraph eins, einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung (Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG). § 7, Absatz 1 und 2, GEG hat folgenden Wortlaut:Paragraph 7,, Absatz 1 und 2, GEG hat folgenden Wortlaut: „§ 7
a GGG der Anspruch des Bundes auf die Gebühr, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage […] begründet.Wie oben ausgeführt, wird
Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, GGG der Anspruch des Bundes auf die Gebühr, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage […] begründet.
1 Z 1 GGG ist für die Gebühren in einem zivilgerichtlichen Verfahren der Kläger zahlungspflichtig.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GGG ist für die Gebühren in einem zivilgerichtlichen Verfahren der Kläger zahlungspflichtig. Die Beschwerdeführerin hat als Klägerin im Grundverfahren eine Mahnklage mit einem Streitwert von EUR 50.000,00 wegen Nichterfüllung und Schadenersatz erhoben. Sie ist daher für die Pauschalgebühren
TP 1 GGG in Höhe von EUR 1.459,00 zahlungspflichtig. Eine gesetzliche Grundlage für die Überwälzung der Zahlungspflicht auf die beklagte Partei existiert nicht und kommt eine solche Vorgehensweise daher nicht in Betracht.
3 Z 1 GGG sind Pauschalgebühren ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob das Verfahren in der jeweiligen Instanz bis zum Ende durchgeführt wird; die Gebührenpflicht erlischt auch dann nicht, wenn über den das Verfahren einleitenden Schriftsatz nicht entschieden wird.
Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, GGG sind Pauschalgebühren ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob das Verfahren in der jeweiligen Instanz bis zum Ende durchgeführt wird; die Gebührenpflicht erlischt auch dann nicht, wenn über den das Verfahren einleitenden Schriftsatz nicht entschieden wird. Die Pauschalgebühren sind daher jedenfalls auch dann zu entrichten, wenn – wie im vorliegenden Fall – die Klage unter Anspruchsverzicht in der vorbereitenden Tagsatzung zurückgezogen wurde. Das Gerichtsgebührengesetz (GGG) unterscheidet bei der Zahlungspflicht nicht danach, ob der Zahlungspflichtige im Zeitpunkt der gebührenauslösenden Prozesshandlung einsichts- und urteilsfähig war und das Verfahren deshalb nicht durchgeführt werden kann (Dokalik, Gerichtsgebühren13, § 9 GEG Anm. 3). Ein solcher Umstand ist daher für das Entstehen der Gebührenpflicht im Zeitpunkt der Klagseinbringung bedeutungslos und könnte vielmehr nur in einem Nachlassverfahren berücksichtigt werden. Dem Nachlassantrag der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 12.03.2019 jedoch nicht stattgegeben. Die Beschwerdeführerin hat im Übrigen in ihrer Beschwerde auch ausgeführt, dass sie sich der Gerichtsgebührenpflicht ihrer Eingabe bewusst gewesen sei. Dazu kommt noch der Umstand, dass für die Beschwerdeführerin kein Erwachsenenvertreter bestellt wurde und sich auch sonst kein Hinweis ergeben hat, dass die Einsichts- und Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht gegeben ist bzw. gegeben gewesen wäre.Das Gerichtsgebührengesetz (GGG) unterscheidet bei der Zahlungspflicht nicht danach, ob der Zahlungspflichtige im Zeitpunkt der gebührenauslösenden Prozesshandlung einsichts- und urteilsfähig war und das Verfahren deshalb nicht durchgeführt werden kann (Dokalik, Gerichtsgebühren13, Paragraph 9, GEG Anmerkung 3). Ein solcher Umstand ist daher für das Entstehen der Gebührenpflicht im Zeitpunkt der Klagseinbringung bedeutungslos und könnte vielmehr nur in einem Nachlassverfahren berücksichtigt werden. Dem Nachlassantrag der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 12.03.2019 jedoch nicht stattgegeben. Die Beschwerdeführerin hat im Übrigen in ihrer Beschwerde auch ausgeführt, dass sie sich der Gerichtsgebührenpflicht ihrer Eingabe bewusst gewesen sei. Dazu kommt noch der Umstand, dass für die Beschwerdeführerin kein Erwachsenenvertreter bestellt wurde und sich auch sonst kein Hinweis ergeben hat, dass die Einsichts- und Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht gegeben ist bzw. gegeben gewesen wäre. Dass die Beschwerdeführerin von der Möglichkeit der Beantragung der Verfahrenshilfe nicht gewusst haben will, ist für das gegenständliche Verfahren nicht relevant und vermag dieser Umstand keinesfalls eine Befreiung von den zu entrichtenden Gerichtsgebühren zu rechtfertigen. Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdeführerin für die Einbringung der Mahnklage eine Pauschalgebühr nach TP 1 zu entrichten hat. Nach der TP 1 in der maßgebenden Fassung (zum Zeitpunkt der Klagseinbringung) beträgt die Pauschalgebühr EUR 1.459,00 bei einem Streitwert über EUR 35.000,00 bis EUR 70.000,00. Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin die Pauschalgebühr in dieser Höhe daher zu Recht vorgeschrieben. Da diese Gebühr nicht entrichtet wurde, war die belangte Behörde
Vm § 6a Abs. 1 GEG verpflichtet, der zahlungspflichtigen Beschwerdeführerin diese gleichzeitig mit der Einhebungsgebühr von EUR 8,00, somit insgesamt einen Betrag von EUR 1.467,00, zur Zahlung vorzuschreiben.Da diese Gebühr nicht entrichtet wurde, war die belangte Behörde
Paragraph eins, in Verbindung mit Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG verpflichtet, der zahlungspflichtigen Beschwerdeführerin diese gleichzeitig mit der Einhebungsgebühr von EUR 8,00, somit insgesamt einen Betrag von EUR 1.467,00, zur Zahlung vorzuschreiben. 2.3.2.2. Zur Zurückweisung der Vorstellung der Beschwerdeführerin vom 17.10.2019 mit dem angefochtenen Bescheid erstattete die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde kein Vorbringen. Die belangte Behörde führte im angefochtenen Bescheid selbst aus, dass die neuerliche Zustellung des – bereits außer Kraft getretenen - Mandatsbescheides (Zahlungsauftrages) vom 11.02.2019 unzulässig war, jedoch ist auch der neuerlich zugestellte Mandatsbescheid (Zahlungsauftrages) vom 11.02.2019 durch die rechtzeitig erhobene Vorstellung der Beschwerdeführerin vom 17.10.2019
2 GEG außer Kraft getreten, sodass die Beschwerdeführerin durch die Zurückweisung nicht beschwert sein kann. Im Übrigen wurde im (gegenständlichen) ordentlichen Verfahren über die Zahlungspflicht der Beschwerdeführerin (vgl. § 7 Abs. 2 GEG) ihr in der zurückgewiesenen Vorstellung erstattetes Vorbringen berücksichtigt.2.3.2.2. Zur Zurückweisung der Vorstellung der Beschwerdeführerin vom 17.10.2019 mit dem angefochtenen Bescheid erstattete die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde kein Vorbringen. Die belangte Behörde führte im angefochtenen Bescheid selbst aus, dass die neuerliche Zustellung des – bereits außer Kraft getretenen - Mandatsbescheides (Zahlungsauftrages) vom 11.02.2019 unzulässig war, jedoch ist auch der neuerlich zugestellte Mandatsbescheid (Zahlungsauftrages) vom 11.02.2019 durch die rechtzeitig erhobene Vorstellung der Beschwerdeführerin vom 17.10.2019
Paragraph 7, Absatz 2, GEG außer Kraft getreten, sodass die Beschwerdeführerin durch die Zurückweisung nicht beschwert sein kann. Im Übrigen wurde im (gegenständlichen) ordentlichen Verfahren über die Zahlungspflicht der Beschwerdeführerin vergleiche Paragraph 7, Absatz 2, GEG) ihr in der zurückgewiesenen Vorstellung erstattetes Vorbringen berücksichtigt. 3.3.
GVG und
GVG entfallen. Im vorliegenden Fall wurde von der Beschwerdeführerin die mündliche Verhandlung in der Beschwerde nicht beantragt. Überdies lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und ist die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132 [betreffend ein Nachlassverfahren nach dem GEG], wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühr nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen).3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG und
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall wurde von der Beschwerdeführerin die mündliche Verhandlung in der Beschwerde nicht beantragt. Überdies lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und ist die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132 [betreffend ein Nachlassverfahren nach dem GEG], wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühr nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen). Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon war auszusprechen, dass die Revision
4 B-VG nicht zulässig ist. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon war auszusprechen, dass die Revision
ECLI:AT:BVWG:2021:W108.2227238.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.