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{'item': 'W108 2227238-1'}

Obsah (13)§ 28Art. 133§ 7§ 6a§ 9Art. 130§ 6§ 17§ 1§ 2§ 3§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.02.2021 GeschäftszahlW108 2227238-1 SpruchW108 2227238-1/3E, W108 2227238-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

§ 28Abs. 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang/Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt: 1.

  1. Die Beschwerdeführerin begehrte mit Mahnklage vom 28.11.2018 zur GZ 9 C 74/18g des Bezirksgerichtes XXXX (in der Folge: Grundverfahren) einen Betrag von EUR 50.000,00 wegen Nichterfüllung und Schadenersatz.1.
  2. Die Beschwerdeführerin begehrte mit Mahnklage vom 28.11.2018 zur GZ 9 C 74/18g des Bezirksgerichtes römisch 40 (in der Folge: Grundverfahren) einen Betrag von EUR 50.000,00 wegen Nichterfüllung und Schadenersatz. Die Pauschalgebühr für die Mahnklage wurde nicht entrichtet, ein Verfahrenshilfeantrag wurde von der Beschwerdeführerin nicht gestellt. 1.
  3. Am 13.12.2018 erging ein Zahlungsbefehl gegen die beklagte Partei, infolge der Erhebung eines Einspruches fand am 22.01.2019 eine vorbereitende Tagsatzung statt, in welcher die Beschwerdeführerin die Klage unter Anspruchsverzicht zurückzog. 1.
  4. Weiters wurde im Grundverfahren mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 22.01.2019 ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin der beklagten Partei die mit EUR 3.993,72 (darin EUR 665,62 USt und EUR 4,20 Barauslagen) bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen hat.1.
  5. Weiters wurde im Grundverfahren mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 22.01.2019 ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin der beklagten Partei die mit EUR 3.993,72 (darin EUR 665,62 USt und EUR 4,20 Barauslagen) bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen hat. Gegen diesen Beschluss erhob die Beschwerdeführerin Rekurs, welcher mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 07.03.2019 zurückgewiesen wurde. Gegen diesen Beschluss erhob die Beschwerdeführerin Rekurs, welcher mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 07.03.2019 zurückgewiesen wurde.
  6. Im Verfahren zur Einhebung der Gerichtsgebühr wurde die Beschwerdeführerin zunächst mit – aufgrund rechtzeitig erhobener Vorstellung (siehe unten Punkt 3.)

§ 7Abs.

2 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) außer Kraft getretenem - Mandatsbescheid (Zahlungsauftrag) vom 11.02.2019 aufgefordert, die Pauschalgebühr in Höhe von EUR 1.459,00 (Bemessungsgrundlage EUR 50.000,00) samt der Einhebungsgebühr

§ 6aAbs.

1 GEG in der Höhe von EUR 8,00, sohin gesamt einen Betrag von EUR 1.467,00, zu bezahlen. 2. Im Verfahren zur Einhebung der Gerichtsgebühr wurde die Beschwerdeführerin zunächst mit – aufgrund rechtzeitig erhobener Vorstellung (siehe unten Punkt 3.)

Paragraph 7, Absatz 2, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) außer Kraft getretenem - Mandatsbescheid (Zahlungsauftrag) vom 11.02.2019 aufgefordert, die Pauschalgebühr in Höhe von EUR 1.459,00 (Bemessungsgrundlage EUR 50.000,00) samt der Einhebungsgebühr

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in der Höhe von EUR 8,00, sohin gesamt einen Betrag von EUR 1.467,00, zu bezahlen.

  1. Am 27.02.2019 langte eine undatierte, mit „VORSTELLUNG/ZAHLUNGSAUFTRAG“ überschriebene Eingabe ein, mit welcher die Beschwerdeführerin ersuchte, die Kosten zur Mahnklage noch „auf Halde“ zu legen bzw. von den Kosten „abzusehen“, da es noch kein Verfahren dieser Art gegeben habe.
  2. Der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien als zur Entscheidung über Anträge nach § 9 GEG zuständige Justizverwaltungsbehörde erließ am 12.03.2019 einen Bescheid, mit welchem dem Antrag der Beschwerdeführerin, die im Grundverfahren 9 C 74/18g-1 VNR 1 des Bezirksgerichtes XXXX vorgeschriebenen Gerichtsgebühren im Betrage von EUR 1.467,00

§ 9Abs.

2 GEG nachzulassen, nicht stattgegeben wurde. Die Gerichtsgebühren wurden der Beschwerdeführerin aber bis 30.09.2019 gestundet. 4. Der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien als zur Entscheidung über Anträge nach Paragraph 9, GEG zuständige Justizverwaltungsbehörde erließ am 12.03.2019 einen Bescheid, mit welchem dem Antrag der Beschwerdeführerin, die im Grundverfahren 9 C 74/18g-1 VNR 1 des Bezirksgerichtes römisch 40 vorgeschriebenen Gerichtsgebühren im Betrage von EUR 1.467,00

Paragraph 9, Absatz 2, GEG nachzulassen, nicht stattgegeben wurde. Die Gerichtsgebühren wurden der Beschwerdeführerin aber bis 30.09.2019 gestundet.

  1. Nach Ablauf der Stundungsfrist wurde der Beschwerdeführerin abermals der Mandatsbescheid (Zahlungsauftrag) vom 11.02.2019 (siehe oben Punkt 2.) übermittelt, gegen welchen sie mit Eingabe vom 17.10.2019 abermals fristgerecht Vorstellung erhob. In der Vorstellung führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass ihr seitens der im Grundverfahren zuständigen Richterin nahegelegt worden sei, die Klage zurückzuziehen. Obwohl sie dem entsprochen habe, habe sie ein Erwachsenenschutzverfahren „verhängt bekommen“, was sie daran gehindert habe, ihre Ansprüche einzufordern. Sie ersuche daher von den Klags- und Gerichtsgebühren abzusehen, zumal diese schon von der beklagten Partei bezahlt worden seien.
  2. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid erließ der Präsident des Landesgerichtes Krems an der Donau (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) erneut einen Zahlungsauftrag, mit welchem die Beschwerdeführerin aufgefordert wurde, die im Grundverfahren aufgelaufene Pauschalgebühr nach TP 1 GGG in Höhe von EUR 1.459,00 zuzüglich der Einhebungsgebühr

§ 6aAbs.

1 GEG in Höhe von EUR 8,00, sohin einen Betrag von insgesamt EUR 1.467,00, binnen 14 Tagen auf das angegebene Gerichtskonto einzuzahlen (Spruchpunkt I.). Die Vorstellung der Beschwerdeführerin vom 17.10.2019 wurde zurückgewiesen (Spruchpunkt II.).6. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid erließ der Präsident des Landesgerichtes Krems an der Donau (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) erneut einen Zahlungsauftrag, mit welchem die Beschwerdeführerin aufgefordert wurde, die im Grundverfahren aufgelaufene Pauschalgebühr nach TP 1 GGG in Höhe von EUR 1.459,00 zuzüglich der Einhebungsgebühr

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von EUR 8,00, sohin einen Betrag von insgesamt EUR 1.467,00, binnen 14 Tagen auf das angegebene Gerichtskonto einzuzahlen (Spruchpunkt römisch eins.). Die Vorstellung der Beschwerdeführerin vom 17.10.2019 wurde zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Nach Darstellung des Verfahrensganges/Sachverhaltes (im Wesentlichen wie oben beschrieben) führte die belangte Behörde begründend aus, dass der Pauschalgebühr nach TP 1 GGG unter anderem alle mittels Klage einzuleitenden gerichtlichen Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen unterliegen würden. Die Zahlungspflicht (Fälligkeit) entstehe mit der Überreichung der Klage (§ 2 Z 1 lit. a GGG) und sei hierfür der Kläger zahlungspflichtig (§ 7 Abs. 1 Z 1 GGG). Bei einem Wert des Streitgegenstandes von über EUR 35.000,00 bis EUR 70.000,00 betrage die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG EUR 1.459,

  1. Nach Darstellung des Verfahrensganges/Sachverhaltes (im Wesentlichen wie oben beschrieben) führte die belangte Behörde begründend aus, dass der Pauschalgebühr nach TP 1 GGG unter anderem alle mittels Klage einzuleitenden gerichtlichen Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen unterliegen würden. Die Zahlungspflicht (Fälligkeit) entstehe mit der Überreichung der Klage (Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, GGG) und sei hierfür der Kläger zahlungspflichtig (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GGG). Bei einem Wert des Streitgegenstandes von über EUR 35.000,00 bis EUR 70.000,00 betrage die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG EUR 1.459,
  2. Da der Nachlassantrag der Beschwerdeführerin abgewiesen worden sei und sich keinerlei Hinweise auf eine Geschäftsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ergeben hätten, sei spruchgemäß zu entscheiden. Für die Beschwerdeführerin sei bisher kein Erwachsenenschutzvertreter bestellt worden. Die Vorstellung vom 17.10.2019 sei infolge Unzulässigkeit der neuerlichen Zustellung des Zahlungsauftrages vom 11.02.2019 zurückzuweisen.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG, in welcher sie ausführte, dass sie am 28.11.2018 nach vorangehender „Beratung“ durch eine namentlich genannte Richterin die gegenständliche Mahnklage eingebracht habe. Dass es die Möglichkeit der Verfahrenshilfe auch bei einer Mahnklage gebe, habe sie damals leider nicht erfahren dürfen, woraus nun auch Nachteile und Kosten resultieren würden, die ihre Zahlungsmöglichkeiten übersteigen würden. Ihr sei „klar und bewusst gewesen, dass die Mahnklage zahlungspflichtig sei (Gerichtsgebühr)“, nachdem sie sich über die Klagschancen informiert habe, hätten die Gerichtsgebühren in Relation zu den Klagsaussichten aber in keinem so massiven Verhältnis gestanden. In der vorbereitenden Tagsatzung sei ihr dann von der Richterin aber empfohlen worden, die Klage zurückzuziehen, der Gegenanwalt habe ihr mit einer Besachwaltung gedroht. Aus diesem Grund habe sie sich entschlossen die Klage zurückzuziehen. Nichtsdestotrotz sei ein Erwachsenenschutzverfahren gegen sie eingeleitet worden, weshalb sämtliche Verfahren unterbrochen worden seien und sie daran gehindert worden sei, eine neue Klage einzubringen. Aus dieser Situation heraus sei sie nicht zahlungsfähig und wäre es das Mindeste diese Gebühren nicht ihr, sondern dem Beklagten anzulasten. Der Beklagte habe ihr gegenüber auch angegeben, längst alle Kosten beglichen zu haben, weshalb sie das BG XXXX aufgesucht und um Akteneinsicht gebeten habe. Im „Sekretariat“ habe sie dann lediglich die Auskunft bekommen, dass keine Informationen dazu auflägen, dass der Beklagte die Kosten beglichen habe.7. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, in welcher sie ausführte, dass sie am 28.11.2018 nach vorangehender „Beratung“ durch eine namentlich genannte Richterin die gegenständliche Mahnklage eingebracht habe. Dass es die Möglichkeit der Verfahrenshilfe auch bei einer Mahnklage gebe, habe sie damals leider nicht erfahren dürfen, woraus nun auch Nachteile und Kosten resultieren würden, die ihre Zahlungsmöglichkeiten übersteigen würden. Ihr sei „klar und bewusst gewesen, dass die Mahnklage zahlungspflichtig sei (Gerichtsgebühr)“, nachdem sie sich über die Klagschancen informiert habe, hätten die Gerichtsgebühren in Relation zu den Klagsaussichten aber in keinem so massiven Verhältnis gestanden. In der vorbereitenden Tagsatzung sei ihr dann von der Richterin aber empfohlen worden, die Klage zurückzuziehen, der Gegenanwalt habe ihr mit einer Besachwaltung gedroht. Aus diesem Grund habe sie sich entschlossen die Klage zurückzuziehen. Nichtsdestotrotz sei ein Erwachsenenschutzverfahren gegen sie eingeleitet worden, weshalb sämtliche Verfahren unterbrochen worden seien und sie daran gehindert worden sei, eine neue Klage einzubringen. Aus dieser Situation heraus sei sie nicht zahlungsfähig und wäre es das Mindeste diese Gebühren nicht ihr, sondern dem Beklagten anzulasten. Der Beklagte habe ihr gegenüber auch angegeben, längst alle Kosten beglichen zu haben, weshalb sie das BG römisch 40 aufgesucht und um Akteneinsicht gebeten habe. Im „Sekretariat“ habe sie dann lediglich die Auskunft bekommen, dass keine Informationen dazu auflägen, dass der Beklagte die Kosten beglichen habe.

  1. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Die Ausführungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt. Die Ausführungen oben unter Punkt römisch eins. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt. Insbesondere steht fest: Die Beschwerdeführerin hat am 28.11.2018 zur GZ 9 C 74/18g des Bezirksgerichtes XXXX eine Mahnklage mit einem Streitwert von EUR 50.000,00 wegen Nichterfüllung und Schadenersatz erhoben. Die Beschwerdeführerin hat am 28.11.2018 zur GZ 9 C 74/18g des Bezirksgerichtes römisch 40 eine Mahnklage mit einem Streitwert von EUR 50.000,00 wegen Nichterfüllung und Schadenersatz erhoben. Die Beschwerdeführerin genießt keine Verfahrenshilfe. Dem Nachlassantrag der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 12.03.2019 nicht stattgegeben, die Gerichtsgebühren wurden der Beschwerdeführerin bis 30.09.2019 gestundet. Die mit dem angefochtenen Bescheid bestimmte Pauschalgebühr wurde bis dato nicht entrichtet. In Bezug auf die Beschwerdeführerin besteht keine, auch keine einstweilige, Erwachsenenvertretung und kein Hinweis auf das Fehlen der Prozessfähigkeit.
  3. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang/Sachverhalt bzw. die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus der Mahnklage vom 28.11.2018, dem Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 12.03.2019, dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten ein. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides den maßgeblichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Aktenlage richtig festgestellt. Diesem Sachverhalt trat die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht entgegen. Es wurde kein (von den behördlichen Feststellungen abweichendes) konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet. Insbesondere führt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde selbst ausdrücklich aus, dass sie am 28.11.2018 eine Mahnklage eingebracht hat und sich auch bewusst war, dass diese „zahlungspflichtig (Gerichtsgebühr)“ sei. Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich kein Hinweis darauf, dass die in Rede stehende Pauschalgebühr bereits beglichen wäre und führt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde auch selbst aus, dass sie beim Bezirksgericht XXXX die Information erhalten habe, dass die Gebühren nicht beglichen worden seien. Es ist auch sonst nicht nachvollziehbar, dass die im Grundverfahren beklagte Partei die Pauschalgebühr hätte begleichen sollen, zumal die Beschwerdeführerin im Grundverfahren mit Beschluss vom 22.01.2019 zum Ersatz der Prozesskosten verpflichtet wurde. Dass für die Beschwerdeführerin keine, auch keine einstweilige, Erwachsenenvertretung besteht, ergibt sich aus dem Schreiben des Bezirksgerichtes XXXX zur GZ 19 P 180/19b vom 29.05.
  4. Es haben sich auch im Beschwerdeverfahren keine Hinweise auf eine Prozessunfähigkeit der Beschwerdeführerin ergeben.Der Verfahrensgang/Sachverhalt bzw. die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus der Mahnklage vom 28.11.2018, dem Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 12.03.2019, dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten ein. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides den maßgeblichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Aktenlage richtig festgestellt. Diesem Sachverhalt trat die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht entgegen. Es wurde kein (von den behördlichen Feststellungen abweichendes) konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet. Insbesondere führt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde selbst ausdrücklich aus, dass sie am 28.11.2018 eine Mahnklage eingebracht hat und sich auch bewusst war, dass diese „zahlungspflichtig (Gerichtsgebühr)“ sei. Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich kein Hinweis darauf, dass die in Rede stehende Pauschalgebühr bereits beglichen wäre und führt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde auch selbst aus, dass sie beim Bezirksgericht römisch 40 die Information erhalten habe, dass die Gebühren nicht beglichen worden seien. Es ist auch sonst nicht nachvollziehbar, dass die im Grundverfahren beklagte Partei die Pauschalgebühr hätte begleichen sollen, zumal die Beschwerdeführerin im Grundverfahren mit Beschluss vom 22.01.2019 zum Ersatz der Prozesskosten verpflichtet wurde. Dass für die Beschwerdeführerin keine, auch keine einstweilige, Erwachsenenvertretung besteht, ergibt sich aus dem Schreiben des Bezirksgerichtes römisch 40 zur GZ 19 P 180/19b vom 29.05.
  5. Es haben sich auch im Beschwerdeverfahren keine Hinweise auf eine Prozessunfähigkeit der Beschwerdeführerin ergeben.
  6. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen: Die Beschwerde wurde

§ 7Abs. 4 Vw

GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. Die Beschwerde wurde

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.3. In der Sache: 3.3.1.

§ 1Abs.

1 Gerichtsgebührengesetz (GGG) unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.3.3.1.

Paragraph eins, Absatz eins, Gerichtsgebührengesetz (GGG) unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.

§ 2Z 1 lit.

a GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage […] begründet.

Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage […] begründet.

§ 7Abs.

1 Z 1 GGG ist für die Gebühren in einem zivilgerichtlichen Verfahren der Kläger zahlungspflichtig.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GGG ist für die Gebühren in einem zivilgerichtlichen Verfahren der Kläger zahlungspflichtig. Tarifpost (TP) 1 des § 32 GGG legt Gerichtsgebühren (Pauschalgebühren) in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz in abgestufter Höhe nach dem Wert des Streitgegenstandes fest.Tarifpost (TP) 1 des Paragraph 32, GGG legt Gerichtsgebühren (Pauschalgebühren) in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz in abgestufter Höhe nach dem Wert des Streitgegenstandes fest. Nach der TP 1 in der maßgebenden Fassung (zum Zeitpunkt der Klagseinbringung) beträgt die Pauschalgebühr EUR 1.459,00 bei einem Streitwert über EUR 35.000,00 bis EUR 70.000,00.

§ 1

Z 1 GEG sind Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.

Paragraph eins, Ziffer eins, GEG sind Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen. Werden die nach § 1 einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung (§ 6a Abs. 1 GEG).Werden die nach Paragraph eins, einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung (Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG). § 7, Absatz 1 und 2, GEG hat folgenden Wortlaut:Paragraph 7,, Absatz 1 und 2, GEG hat folgenden Wortlaut: „§ 7

(1)Wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs. 1) erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheids kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führenden Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach § 6 Abs. 1 als rechtzeitig.„§ 7
(1)Wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (Paragraph 6, Absatz 2,) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (Paragraph 6, Absatz eins,) erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheids kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führenden Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach Paragraph 6, Absatz eins, als rechtzeitig.
(2)Verspätete und unzulässige Vorstellungen sind von der Behörde zurückzuweisen. Mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung tritt der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht; dabei ist sie nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann auch über eine weitergehende Zahlungspflicht absprechen. Liegt dem Mandatsbescheid ein Antrag zu Grunde, so hat die Behörde über diesen abzusprechen; die Frist nach § 73 Abs. 1 AVG beginnt mit dem Einlangen der Vorstellung. Bescheide nach diesem Absatz dürfen nicht vom Kostenbeamten nach § 6 Abs. 2 im Namen der Behörde erlassen werden.“
(2)Verspätete und unzulässige Vorstellungen sind von der Behörde zurückzuweisen. Mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung tritt der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht; dabei ist sie nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann auch über eine weitergehende Zahlungspflicht absprechen. Liegt dem Mandatsbescheid ein Antrag zu Grunde, so hat die Behörde über diesen abzusprechen; die Frist nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG beginnt mit dem Einlangen der Vorstellung. Bescheide nach diesem Absatz dürfen nicht vom Kostenbeamten nach Paragraph 6, Absatz 2, im Namen der Behörde erlassen werden.“ 3.3.
  1. Umgelegt auf den hier vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes: 2.3.2.
  2. Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin am 28.11.2018 zur GZ 9 C 74/18g des Bezirksgerichtes XXXX eine Mahnklage mit einem Streitwert von EUR 50.000,00 wegen Nichterfüllung und Schadenersatz erhoben hat. 2.3.2.
  3. Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin am 28.11.2018 zur GZ 9 C 74/18g des Bezirksgerichtes römisch 40 eine Mahnklage mit einem Streitwert von EUR 50.000,00 wegen Nichterfüllung und Schadenersatz erhoben hat. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde zusammengefasst damit, dass sie von der Möglichkeit der Verfahrenshilfe nicht gewusst habe, die Vorschreibung von Gerichtsgebühren aufgrund der erfolgten Zurückziehung der Klage unbillig sei und wenn dann dem Beklagten zur Zahlung vorzuschreiben seien. Dem angefochtenen Bescheid ist jedoch keine Rechtswidrigkeit anzulasten: Wie oben ausgeführt, wird

§ 2Z 1 lit.

a GGG der Anspruch des Bundes auf die Gebühr, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage […] begründet.Wie oben ausgeführt, wird

Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, GGG der Anspruch des Bundes auf die Gebühr, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage […] begründet.

§ 7Abs.

1 Z 1 GGG ist für die Gebühren in einem zivilgerichtlichen Verfahren der Kläger zahlungspflichtig.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GGG ist für die Gebühren in einem zivilgerichtlichen Verfahren der Kläger zahlungspflichtig. Die Beschwerdeführerin hat als Klägerin im Grundverfahren eine Mahnklage mit einem Streitwert von EUR 50.000,00 wegen Nichterfüllung und Schadenersatz erhoben. Sie ist daher für die Pauschalgebühren

TP 1 GGG in Höhe von EUR 1.459,00 zahlungspflichtig. Eine gesetzliche Grundlage für die Überwälzung der Zahlungspflicht auf die beklagte Partei existiert nicht und kommt eine solche Vorgehensweise daher nicht in Betracht.

§ 3Abs.

3 Z 1 GGG sind Pauschalgebühren ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob das Verfahren in der jeweiligen Instanz bis zum Ende durchgeführt wird; die Gebührenpflicht erlischt auch dann nicht, wenn über den das Verfahren einleitenden Schriftsatz nicht entschieden wird.

Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, GGG sind Pauschalgebühren ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob das Verfahren in der jeweiligen Instanz bis zum Ende durchgeführt wird; die Gebührenpflicht erlischt auch dann nicht, wenn über den das Verfahren einleitenden Schriftsatz nicht entschieden wird. Die Pauschalgebühren sind daher jedenfalls auch dann zu entrichten, wenn – wie im vorliegenden Fall – die Klage unter Anspruchsverzicht in der vorbereitenden Tagsatzung zurückgezogen wurde. Das Gerichtsgebührengesetz (GGG) unterscheidet bei der Zahlungspflicht nicht danach, ob der Zahlungspflichtige im Zeitpunkt der gebührenauslösenden Prozesshandlung einsichts- und urteilsfähig war und das Verfahren deshalb nicht durchgeführt werden kann (Dokalik, Gerichtsgebühren13, § 9 GEG Anm. 3). Ein solcher Umstand ist daher für das Entstehen der Gebührenpflicht im Zeitpunkt der Klagseinbringung bedeutungslos und könnte vielmehr nur in einem Nachlassverfahren berücksichtigt werden. Dem Nachlassantrag der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 12.03.2019 jedoch nicht stattgegeben. Die Beschwerdeführerin hat im Übrigen in ihrer Beschwerde auch ausgeführt, dass sie sich der Gerichtsgebührenpflicht ihrer Eingabe bewusst gewesen sei. Dazu kommt noch der Umstand, dass für die Beschwerdeführerin kein Erwachsenenvertreter bestellt wurde und sich auch sonst kein Hinweis ergeben hat, dass die Einsichts- und Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht gegeben ist bzw. gegeben gewesen wäre.Das Gerichtsgebührengesetz (GGG) unterscheidet bei der Zahlungspflicht nicht danach, ob der Zahlungspflichtige im Zeitpunkt der gebührenauslösenden Prozesshandlung einsichts- und urteilsfähig war und das Verfahren deshalb nicht durchgeführt werden kann (Dokalik, Gerichtsgebühren13, Paragraph 9, GEG Anmerkung 3). Ein solcher Umstand ist daher für das Entstehen der Gebührenpflicht im Zeitpunkt der Klagseinbringung bedeutungslos und könnte vielmehr nur in einem Nachlassverfahren berücksichtigt werden. Dem Nachlassantrag der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 12.03.2019 jedoch nicht stattgegeben. Die Beschwerdeführerin hat im Übrigen in ihrer Beschwerde auch ausgeführt, dass sie sich der Gerichtsgebührenpflicht ihrer Eingabe bewusst gewesen sei. Dazu kommt noch der Umstand, dass für die Beschwerdeführerin kein Erwachsenenvertreter bestellt wurde und sich auch sonst kein Hinweis ergeben hat, dass die Einsichts- und Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht gegeben ist bzw. gegeben gewesen wäre. Dass die Beschwerdeführerin von der Möglichkeit der Beantragung der Verfahrenshilfe nicht gewusst haben will, ist für das gegenständliche Verfahren nicht relevant und vermag dieser Umstand keinesfalls eine Befreiung von den zu entrichtenden Gerichtsgebühren zu rechtfertigen. Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdeführerin für die Einbringung der Mahnklage eine Pauschalgebühr nach TP 1 zu entrichten hat. Nach der TP 1 in der maßgebenden Fassung (zum Zeitpunkt der Klagseinbringung) beträgt die Pauschalgebühr EUR 1.459,00 bei einem Streitwert über EUR 35.000,00 bis EUR 70.000,00. Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin die Pauschalgebühr in dieser Höhe daher zu Recht vorgeschrieben. Da diese Gebühr nicht entrichtet wurde, war die belangte Behörde

§ 1i

Vm § 6a Abs. 1 GEG verpflichtet, der zahlungspflichtigen Beschwerdeführerin diese gleichzeitig mit der Einhebungsgebühr von EUR 8,00, somit insgesamt einen Betrag von EUR 1.467,00, zur Zahlung vorzuschreiben.Da diese Gebühr nicht entrichtet wurde, war die belangte Behörde

Paragraph eins, in Verbindung mit Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG verpflichtet, der zahlungspflichtigen Beschwerdeführerin diese gleichzeitig mit der Einhebungsgebühr von EUR 8,00, somit insgesamt einen Betrag von EUR 1.467,00, zur Zahlung vorzuschreiben. 2.3.2.2. Zur Zurückweisung der Vorstellung der Beschwerdeführerin vom 17.10.2019 mit dem angefochtenen Bescheid erstattete die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde kein Vorbringen. Die belangte Behörde führte im angefochtenen Bescheid selbst aus, dass die neuerliche Zustellung des – bereits außer Kraft getretenen - Mandatsbescheides (Zahlungsauftrages) vom 11.02.2019 unzulässig war, jedoch ist auch der neuerlich zugestellte Mandatsbescheid (Zahlungsauftrages) vom 11.02.2019 durch die rechtzeitig erhobene Vorstellung der Beschwerdeführerin vom 17.10.2019

§ 7Abs.

2 GEG außer Kraft getreten, sodass die Beschwerdeführerin durch die Zurückweisung nicht beschwert sein kann. Im Übrigen wurde im (gegenständlichen) ordentlichen Verfahren über die Zahlungspflicht der Beschwerdeführerin (vgl. § 7 Abs. 2 GEG) ihr in der zurückgewiesenen Vorstellung erstattetes Vorbringen berücksichtigt.2.3.2.2. Zur Zurückweisung der Vorstellung der Beschwerdeführerin vom 17.10.2019 mit dem angefochtenen Bescheid erstattete die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde kein Vorbringen. Die belangte Behörde führte im angefochtenen Bescheid selbst aus, dass die neuerliche Zustellung des – bereits außer Kraft getretenen - Mandatsbescheides (Zahlungsauftrages) vom 11.02.2019 unzulässig war, jedoch ist auch der neuerlich zugestellte Mandatsbescheid (Zahlungsauftrages) vom 11.02.2019 durch die rechtzeitig erhobene Vorstellung der Beschwerdeführerin vom 17.10.2019

Paragraph 7, Absatz 2, GEG außer Kraft getreten, sodass die Beschwerdeführerin durch die Zurückweisung nicht beschwert sein kann. Im Übrigen wurde im (gegenständlichen) ordentlichen Verfahren über die Zahlungspflicht der Beschwerdeführerin vergleiche Paragraph 7, Absatz 2, GEG) ihr in der zurückgewiesenen Vorstellung erstattetes Vorbringen berücksichtigt. 3.3.

  1. Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt daher nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen rechtswidrig wäre. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 3.
  2. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 1 Vw

GVG und

§ 24Abs. 4 Vw

GVG entfallen. Im vorliegenden Fall wurde von der Beschwerdeführerin die mündliche Verhandlung in der Beschwerde nicht beantragt. Überdies lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und ist die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132 [betreffend ein Nachlassverfahren nach dem GEG], wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühr nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen).3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG und

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall wurde von der Beschwerdeführerin die mündliche Verhandlung in der Beschwerde nicht beantragt. Überdies lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und ist die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132 [betreffend ein Nachlassverfahren nach dem GEG], wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühr nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen). Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon war auszusprechen, dass die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig ist. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon war auszusprechen, dass die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2021:W108.2227238.1.00

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