4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien (im Folgenden: PVA), vom 20.11.2019 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 08.02.2018 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres behinderten Kindes abgelehnt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nicht mit dem behinderten Kind im gemeinsamen Haushalt lebe und in ihrem Fall auch kein Bezug einer erhöhten Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376 vorliege. Es sei somit die Berechtigung zur Selbstversicherung
Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien (im Folgenden: PVA), vom 20.11.2019 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 08.02.2018 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres behinderten Kindes abgelehnt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nicht mit dem behinderten Kind im gemeinsamen Haushalt lebe und in ihrem Fall auch kein Bezug einer erhöhten Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 vorliege. Es sei somit die Berechtigung zur Selbstversicherung
Paragraph 18 a, ASVG nicht gegeben.
1 ASVG würden ihr demnach von April 2017 bis Dezember 2019 Kindererziehungszeiten in der Pensionsversicherung gebühren. Somit sei aufgrund der Bestimmung des § 18a Abs. 2 Z 3 ASVG während dieses Zeitraumes eine gleichzeitige Selbstversicherung für die Pflege eines behinderten Kindes nicht möglich, da die Beschwerdeführerin bereits seit der Antragstellung pensionsversichert sei. Ab dem 01.01.2020 liege der Ausschließungsgrund des § 18a Abs. 2 Z 3 ASVG nicht mehr vor, sodass ab diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen neuerlich zu prüfen wären. 3. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 03.02.2020 samt Verfahrensakt vorgelegt. Die PVA gab in einer zugleich erstatteten Stellungnahme an, dass die Beschwerdeführerin noch ein zweites, am römisch 40 geborenes Kind habe, mit dem sie – genauso wie mit ihrem anderen, behinderten Kind – im April 2017 nach Österreich gekommen sei.
Paragraph 227 a, Absatz eins, ASVG würden ihr demnach von April 2017 bis Dezember 2019 Kindererziehungszeiten in der Pensionsversicherung gebühren. Somit sei aufgrund der Bestimmung des Paragraph 18 a, Absatz 2, Ziffer 3, ASVG während dieses Zeitraumes eine gleichzeitige Selbstversicherung für die Pflege eines behinderten Kindes nicht möglich, da die Beschwerdeführerin bereits seit der Antragstellung pensionsversichert sei. Ab dem 01.01.2020 liege der Ausschließungsgrund des Paragraph 18 a, Absatz 2, Ziffer 3, ASVG nicht mehr vor, sodass ab diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen neuerlich zu prüfen wären. Zuletzt wurde eingeräumt, dass die im angefochtenen Bescheid angeführten Ausschließungsgründe, wonach die Beschwerdeführerin nicht mit ihrem behinderten Kind im gemeinsamen Haushalt lebe und für dieses keine erhöhte Familienbeihilfe beziehe, nicht zutreffen würden und versehentlich angeführt worden seien. Dies ändere jedoch nichts an der richtigen Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch die PVA. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Die Beschwerdeführerin, eine rumänische Staatsbürgerin, ist Mutter zweier Kinder und zwar eines am XXXX geborenen Sohnes und einer am XXXX geborenen Tochter. Im April 2017 kam sie mit ihren Kindern nach Österreich. 1.1. Die Beschwerdeführerin, eine rumänische Staatsbürgerin, ist Mutter zweier Kinder und zwar eines am römisch 40 geborenen Sohnes und einer am römisch 40 geborenen Tochter. Im April 2017 kam sie mit ihren Kindern nach Österreich. Am 08.02.2018 stellte sie den gegenständlichen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung
Am 08.02.2018 stellte sie den gegenständlichen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung
Paragraph 18 a, ASVG für die Pflege ihres Sohnes. Ihr Sohn weist einen Behinderungsgrad von 100% auf und verfügt seit 2017 über einen unbefristeten Behindertenausweis. Für ihn bezieht sie ab Juni 2017 bis Mai 2022 erhöhte Familienbeihilfe. Sie wohnt mit ihrem Sohn seit April 2017 bis laufend im gemeinsamen Haushalt. 1.
GVG hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.3.1.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat der VwGH ausgesprochen, dass - im Hinblick auf den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte - von der Möglichkeit der Zurückverweisung nach § 28 Abs 3 VwGVG nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden kann und eine Zurückverweisung zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nur dann in Betracht kommt, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (vgl. dazu auch VwGH 16.10.2015, Ra 2015/08/0042, VwGH 12.01.2016, Ra 2014/08/0028; zur vertretbaren Rechtsansicht der nur ansatzweisen Ermittlung siehe auch VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0109).In seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat der VwGH ausgesprochen, dass - im Hinblick auf den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte - von der Möglichkeit der Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden kann und eine Zurückverweisung zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nur dann in Betracht kommt, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat vergleiche dazu auch VwGH 16.10.2015, Ra 2015/08/0042, VwGH 12.01.2016, Ra 2014/08/0028; zur vertretbaren Rechtsansicht der nur ansatzweisen Ermittlung siehe auch VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0109). Wie im Folgenden dargestellt wird, liegen im gegenständlichen Fall derartige Ermittlungslücken vor. 3.2.
3 ASVG kann die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit seit dem 1. Jänner 1988 die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht werden, und zwar für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen. § 18 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.3.2.
Paragraph 669, Absatz 3, ASVG kann die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 18 a, auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit seit dem
3 ASVG gestellten Antrags galt. Auf die im zu erwerbenden Zeitraum der betreffenden Selbstversicherung früher in Geltung gestandenen Voraussetzungen für eine Selbstversicherung kommt es
GH 05.06.2019, Ra 2019/08/0051).Paragraph 669, Absatz 3, ASVG in der aktuellen Fassung bewirkt somit, dass die Voraussetzungen des Paragraph 18 a, ASVG nicht mehr zeitraumbezogen zu prüfen sind. Die Voraussetzungen des Paragraph 18 a, ASVG sind nun rückwirkend unter Anwendung jener Rechtslage zu beurteilen, die zum Zeitpunkt des
Paragraph 669, Absatz 3, ASVG gestellten Antrags galt. Auf die im zu erwerbenden Zeitraum der betreffenden Selbstversicherung früher in Geltung gestandenen Voraussetzungen für eine Selbstversicherung kommt es
Paragraph 669, Absatz 3, ASVG nicht (mehr) an (siehe dazu VwGH 05.06.2019, Ra 2019/08/0051). Die Beschwerdeführerin stellte den gegenständlichen Antrag am 08.02.
1 ASVG (in der anzuwendenden Fassung) können sich Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.
Paragraph 18 a, Absatz eins, ASVG (in der anzuwendenden Fassung) können sich Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.
2 Z 3 ASVG ist die Selbstversicherung für eine Zeit ausgeschlossen, während der eine Ersatzzeit
1 Z 3 bis 6 oder § 227a vorliegt.
Paragraph 18 a, Absatz 2, Ziffer 3, ASVG ist die Selbstversicherung für eine Zeit ausgeschlossen, während der eine Ersatzzeit
Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 3 bis 6 oder Paragraph 227 a, vorliegt.
3 ASVG wird eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 jedenfalls dann angenommen, wenn und so lange das behinderte KindGemäß Paragraph 18 a, Absatz 3, ASVG wird eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Absatz eins, jedenfalls dann angenommen, wenn und so lange das behinderte Kind
5 ASVG beginnt die Selbstversicherung mit dem Zeitpunkt, den der (die) Versicherte wählt, frühestens mit dem Monatsersten, ab dem die erhöhte Familienbeihilfe (Abs. 1) gewährt wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt.
Paragraph 18 a, Absatz 5, ASVG beginnt die Selbstversicherung mit dem Zeitpunkt, den der (die) Versicherte wählt, frühestens mit dem Monatsersten, ab dem die erhöhte Familienbeihilfe (Absatz eins,) gewährt wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt.
1 ASVG gelten als Ersatzzeiten aus der Zeit nach dem
Dezember 1955 und vor dem 1. Jänner 2005 überdies in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die letzte vorangegangene Beitragszeit bzw. beim Fehlen einer solchen, in dem die erste nachfolgende Beitragszeit vorliegt, bei einer (einem) Versicherten, die (der) ihr (sein) Kind (Absatz 2,) tatsächlich und überwiegend erzogen hat, die Zeit dieser Erziehung im Inland im Ausmaß von höchstens 48 Kalendermonaten, gezählt ab der Geburt des Kindes. Die PVA wies den Antrag der Beschwerdeführerin mit der Begründung ab, dass weder der Bezug einer erhöhten Familienbeihilfe noch ein gemeinsamer Haushalt mit ihrem Sohn vorliege. In ihrer Stellungnahme vom 28.01.2020 räumte sie jedoch ein, dass diese beiden angeführten Ausschlussgründe nicht zutreffen würden und versehentlich angeführt worden seien. Nichtsdestotrotz würden der Beschwerdeführerin
1 ASVG von April 2017 bis Dezember 2019 Kindererziehungszeiten für ihre Tochter gebühren, weshalb aufgrund der Bestimmung des § 18a Abs. 2 Z 3 ASVG während dieses Zeitraumes eine gleichzeitige Selbstversicherung für die Pflege eines behinderten Kindes nicht möglich sei. Die PVA wies den Antrag der Beschwerdeführerin mit der Begründung ab, dass weder der Bezug einer erhöhten Familienbeihilfe noch ein gemeinsamer Haushalt mit ihrem Sohn vorliege. In ihrer Stellungnahme vom 28.01.2020 räumte sie jedoch ein, dass diese beiden angeführten Ausschlussgründe nicht zutreffen würden und versehentlich angeführt worden seien. Nichtsdestotrotz würden der Beschwerdeführerin
Paragraph 227 a, Absatz eins, ASVG von April 2017 bis Dezember 2019 Kindererziehungszeiten für ihre Tochter gebühren, weshalb aufgrund der Bestimmung des Paragraph 18 a, Absatz 2, Ziffer 3, ASVG während dieses Zeitraumes eine gleichzeitige Selbstversicherung für die Pflege eines behinderten Kindes nicht möglich sei. Dieser Rechtsansicht der belangten Behörde ist jedoch entgegenzuhalten, dass sich die Ausnahme in Z 3 an sich auf Zeiten bezieht, die pensionsversicherungsrechtlich bereits erfasst sind. Da diese Ersatzzeiten aber nur für Zeiträume vor 2005 in Betracht kommen, ist dieser Ausschlussgrund mittlerweile wohl hinfällig (Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 18a ASVG Rz 11 (Stand 1.7.2018, rdb.at)). Dieser Rechtsansicht der belangten Behörde ist jedoch entgegenzuhalten, dass sich die Ausnahme in Ziffer 3, an sich auf Zeiten bezieht, die pensionsversicherungsrechtlich bereits erfasst sind. Da diese Ersatzzeiten aber nur für Zeiträume vor 2005 in Betracht kommen, ist dieser Ausschlussgrund mittlerweile wohl hinfällig (Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 18 a, ASVG Rz 11 (Stand 1.7.2018, rdb.at)). Da die von der PVA ins Treffen geführten Kindererziehungszeiten im Zeitraum nach 2005 liegen, können sie keinen Ausschlussgrund nach § 18a Abs. 2 Z3 ASVG bilden und rechtfertigen nicht die Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin. Da die von der PVA ins Treffen geführten Kindererziehungszeiten im Zeitraum nach 2005 liegen, können sie keinen Ausschlussgrund nach Paragraph 18 a, Absatz 2, Z3 ASVG bilden und rechtfertigen nicht die Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin. Da die Beschwerdeführerin und ihr Sohn seit 04.07.2017 einen gemeinsamen Wohnsitz im Inland haben und sie für ihn seit Juni 2017 (bis Mai 2022) erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) bezieht, liegen – wie von der PVA bereits eingeräumt – auch diese beiden im Bescheid angeführten Ablehnungsgründe nicht vor. Da die Beschwerdeführerin und ihr Sohn seit 04.07.2017 einen gemeinsamen Wohnsitz im Inland haben und sie für ihn seit Juni 2017 (bis Mai 2022) erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) bezieht, liegen – wie von der PVA bereits eingeräumt – auch diese beiden im Bescheid angeführten Ablehnungsgründe nicht vor. Zudem ist anzuführen, dass das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes seit der Neufassung des § 18a ASVG durch das BGBl. I Nr. 2/2015 nicht mehr erforderlich ist. Vielmehr stellt § 18a ASVG nunmehr auf die Pflege „in häuslicher Umgebung“ ab. Zudem ist anzuführen, dass das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes seit der Neufassung des Paragraph 18 a, ASVG durch das Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015, nicht mehr erforderlich ist. Vielmehr stellt Paragraph 18 a, ASVG nunmehr auf die Pflege „in häuslicher Umgebung“ ab. Somit wäre im Beschwerdefall zu prüfen gewesen, ob die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin durch die Pflege ihres behinderten Sohnes im Zeitraum ab Juni 2017 bis laufend überwiegend beansprucht wurde und fortlaufend beansprucht wird und wäre unter Berücksichtigung des Alters des behinderten Kindes zusätzlich zu den oben aufgezählten und im gegenständlichen Fall grundsätzlich vorliegenden Voraussetzungen zu klären, ob und wann ein Bedarf des behinderten Kindes nach ständiger persönlicher Hilfe und besonderen Pflege vorgelegen hat. Die Umschreibung des erforderlichen Ausmaßes der Beanspruchung der Arbeitskraft erfolgt in § 18a Abs. 3 ASVG. Die dort getroffenen Regelungen sind allerdings nicht mehr taxativ zu verstehen, sondern formulieren gleichsam beispielshafte „Mindeststandards“ (arg „jedenfalls dann“), die – aber als solche wie bisher – als unwiderlegbare gesetzliche Vermutungen anzusehen sind. Dabei wird nach dem Alter des Kindes differenziert (Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 18a ASVG Rz 7/1 (Stand 1.7.2018, rdb.at)).Die Umschreibung des erforderlichen Ausmaßes der Beanspruchung der Arbeitskraft erfolgt in Paragraph 18 a, Absatz 3, ASVG. Die dort getroffenen Regelungen sind allerdings nicht mehr taxativ zu verstehen, sondern formulieren gleichsam beispielshafte „Mindeststandards“ (arg „jedenfalls dann“), die – aber als solche wie bisher – als unwiderlegbare gesetzliche Vermutungen anzusehen sind. Dabei wird nach dem Alter des Kindes differenziert (Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 18 a, ASVG Rz 7/1 (Stand 1.7.2018, rdb.at)). Im vorliegenden Fall ist unter Berücksichtigung des Alters des Kindes § 18a Abs. 3 Z 3 ASVG einschlägig. Eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft liegt demnach nur vor, wenn und solange das behinderte Kind nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des
GVG aufzuheben und an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Der angefochtene Bescheid war daher
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufzuheben und an die belangte Behörde zurückzuverweisen. 3.3. Die mündliche Verhandlung konnte deshalb
GVG entfallen. 3.3. Die mündliche Verhandlung konnte deshalb
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der Beurteilung wurde umfassend dargelegt, dass im konkreten Fall im Verfahren vor der belangten Behörde notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG im konkreten Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor (siehe dazu auch VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0109, VwGH 30.03.2017, Ra 2017/08/0050), vielmehr erging die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Beurteilung der gegenständlich einzelfallbezogen vorgelegenen Verfahrenskonstellation in Anlehnung an die - insbesondere unter A) - zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG sowie hinsichtlich der anzuwendenden Rechtslage am Erkenntnis des VwGH vom 05.06.2019, Ra 2019/08/
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.