4 B-VG nicht zulässig.B)
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 28.12.2018 richtete die mitbeteiligte Partei als Dienstgeberin einen Antrag auf Zustimmung zur Kündigung des begünstigten behinderten Dienstnehmers XXXX (in weiterer Folge als „Beschwerdeführer“ bezeichnet) gemäß § 8 des Behinderteneinstellungsgesetzes an den Behindertenausschuss beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich (in weiterer Folge als „belangte Behörde“ bezeichnet). Darin wird zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdeführer sei in mehreren konkret dargestellten Fällen Mitarbeiterinnen (weiblichen Lehrlingen) in unerwünschter und distanzloser Form nahegetreten. Dieses Verhalten wurde von der Dienstgeberin als schwere Dienstpflichtverletzung qualifiziert, welche zu einem Vertrauensverlust geführt habe und den Dienstbetrieb gefährde. Auch lasse die Dienstleistung des Beschwerdeführers zu wünschen übrig. Aus diesen Gründen werde das Dienstverhältnis mittels Entlassung beendet und stelle die Dienstgeberin einen (Eventual)-Antrag auf Zustimmung zur Kündigung nach § 8 BEinstG.Mit Schriftsatz vom 28.12.2018 richtete die mitbeteiligte Partei als Dienstgeberin einen Antrag auf Zustimmung zur Kündigung des begünstigten behinderten Dienstnehmers römisch 40 (in weiterer Folge als „Beschwerdeführer“ bezeichnet) gemäß Paragraph 8, des Behinderteneinstellungsgesetzes an den Behindertenausschuss beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich (in weiterer Folge als „belangte Behörde“ bezeichnet). Darin wird zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdeführer sei in mehreren konkret dargestellten Fällen Mitarbeiterinnen (weiblichen Lehrlingen) in unerwünschter und distanzloser Form nahegetreten. Dieses Verhalten wurde von der Dienstgeberin als schwere Dienstpflichtverletzung qualifiziert, welche zu einem Vertrauensverlust geführt habe und den Dienstbetrieb gefährde. Auch lasse die Dienstleistung des Beschwerdeführers zu wünschen übrig. Aus diesen Gründen werde das Dienstverhältnis mittels Entlassung beendet und stelle die Dienstgeberin einen (Eventual)-Antrag auf Zustimmung zur Kündigung nach Paragraph 8, BEinstG. Der Beschwerdeführer wurde am 31.12.2018 fristlos entlassen. Der Landespersonalausschuss war zuvor über diese Entlassung informiert worden und gab mit Schreiben vom 19.04.2019 mit näherer Begründung bekannt, dass diese Entlassung seitens des Landespersonalausschusses als gerechtfertigt angesehen werde. Der Beschwerdeführer brachte aufgrund der aus seiner Sicht nicht gerechtfertigten Entlassung eine Klage auf Feststellung des aufrechten Bestandes des Dienstverhältnisses ein. Aus diesem Grund setzte die belangte Behörde mit Bescheid vom 30.07.2019 das Verfahren betreffend den Antrag auf Zustimmung zur künftig auszusprechenden Kündigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Arbeits- und Sozialgerichtes aus. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX als Arbeits- und Sozialgericht vom 09.01.2020 wurde festgestellt, dass das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers zur Dienstgeberin über den 31.12.2018 hinaus auf unbestimmte Zeit weiter besteht.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht vom 09.01.2020 wurde festgestellt, dass das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers zur Dienstgeberin über den 31.12.2018 hinaus auf unbestimmte Zeit weiter besteht. In der Folge setzte die belangte Behörde das Verfahren auf Zustimmung zur Kündigung fort und führte ein umfangreiches Ermittlungsverfahren samt 2 Verhandlungen durch. Mit Bescheid vom 10.12.2020 gab die belangte Behörde dem Antrag der Dienstgeberin auf Zustimmung zur Kündigung nicht statt und erteilte die Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung des Beschwerdeführers nicht. Am 01.02.2021 erhob der Dienstnehmer und nunmehrige Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid. Am 02.02.2021 brachte er eine Korrektur der Beschwerde ein. Der Beschwerdeführer wendet sich in seiner Beschwerde ausdrücklich nicht gegen den Spruch des Bescheides vom 10.12.2020, sondern ausschließlich gegen Ausführungen in der Begründung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Zurückweisung der Beschwerde: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.Gemäß Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Parteibeschwerden iSd Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG nur insoweit zu prüfen, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist (vgl. VwGH 16.02.2017, Ra 2015/05/0060; 27.01.2016, Ra 2014/10/0003, mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Parteibeschwerden iSd Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nur insoweit zu prüfen, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist vergleiche VwGH 16.02.2017, Ra 2015/05/0060; 27.01.2016, Ra 2014/10/0003, mwN). Die Möglichkeit einer Rechtsverletzung durch die Begründung des Bescheides kommt grundsätzlich nicht in Betracht, sondern eine Verletzung in subjektiv-öffentlichen Rechten kann nur durch den Spruch des angefochtenen Bescheides bewirkt werden (vgl. VwGH 10.12.2013, 2013/05/0203; 16.12.2010, 2007/15/0257; 12.07.1995, 95/03/0165). Nur der Spruch eines Bescheides, nicht auch dessen Begründung erwächst in Rechtskraft, weshalb Gerichte und Behörden auch nur an den Spruchinhalt, nicht aber an die Begründung gebunden sind (VwGH 21.12.1993, 93/04/0236; 13.11.2013, 2013/04/0122 u.a.).Die Möglichkeit einer Rechtsverletzung durch die Begründung des Bescheides kommt grundsätzlich nicht in Betracht, sondern eine Verletzung in subjektiv-öffentlichen Rechten kann nur durch den Spruch des angefochtenen Bescheides bewirkt werden vergleiche VwGH 10.12.2013, 2013/05/0203; 16.12.2010, 2007/15/0257; 12.07.1995, 95/03/0165). Nur der Spruch eines Bescheides, nicht auch dessen Begründung erwächst in Rechtskraft, weshalb Gerichte und Behörden auch nur an den Spruchinhalt, nicht aber an die Begründung gebunden sind (VwGH 21.12.1993, 93/04/0236; 13.11.2013, 2013/04/0122 u.a.). Bezogen auf die vorliegende Beschwerde ergibt sich daraus Folgendes: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Antrag der Dienstgeberin auf Zustimmung zur Kündigung nicht stattgegeben und der beabsichtigten Kündigung nicht zugestimmt. Dieser Spruch ist eindeutig und lässt keine Zweifel an seinem Inhalt offen. Gegenstand des Abspruches des angefochtenen Bescheides vom 10.12.2020 war somit die Nichtstattgabe des Antrages der Dienstgeberin auf Zustimmung zur Kündigung und die Nichterteilung der Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung des Beschwerdeführers. Bereits aus diesem Abspruch, der im Ergebnis dem Begehren des Beschwerdeführers auf Abweisung des Antrages auf Zustimmung zur Kündigung Folge gibt, ergibt sich eine mangelnde Beschwer auf Seiten des Dienstnehmers. Die zu beurteilende Beschwerde erfüllt die inhaltlichen Voraussetzungen des § 9 VwGVG, richtet sich aber ausdrücklich nicht gegen den Spruch des angefochtenen Bescheides („Meine Beschwerde richtet sich NICHT gegen den SPRUCH des BESCHEIDES, ….“), sondern gegen in der Beschwerde näher beschriebene Teile der Bescheidbegründung. Der Beschwerdeführer vermeint zusammengefasst, dass das Bild, das im Bescheid seines Erachtens von ihm vermittelt werde, nicht seiner Person entspreche. Er erachtet näher konkretisierte Zeugenangaben als unrichtig und vermeint, dass die belangte Behörde eine Grundlage für einen neuen Kündigungsantrag geschaffen habe. Er begehrt die „Wiederherstellung seines guten Rufes, welcher bewusst von der Personalabteilung ruiniert worden sei“. Er werde im Bescheid „immer noch so hingestellt, als hätte er sich etwas zu Schulden kommen lassen“. Deswegen erhebe er Beschwerde gegen den Bescheid.Die zu beurteilende Beschwerde erfüllt die inhaltlichen Voraussetzungen des Paragraph 9, VwGVG, richtet sich aber ausdrücklich nicht gegen den Spruch des angefochtenen Bescheides („Meine Beschwerde richtet sich NICHT gegen den SPRUCH des BESCHEIDES, ….“), sondern gegen in der Beschwerde näher beschriebene Teile der Bescheidbegründung. Der Beschwerdeführer vermeint zusammengefasst, dass das Bild, das im Bescheid seines Erachtens von ihm vermittelt werde, nicht seiner Person entspreche. Er erachtet näher konkretisierte Zeugenangaben als unrichtig und vermeint, dass die belangte Behörde eine Grundlage für einen neuen Kündigungsantrag geschaffen habe. Er begehrt die „Wiederherstellung seines guten Rufes, welcher bewusst von der Personalabteilung ruiniert worden sei“. Er werde im Bescheid „immer noch so hingestellt, als hätte er sich etwas zu Schulden kommen lassen“. Deswegen erhebe er Beschwerde gegen den Bescheid. Der Beschwerdeführer bekämpft somit mit seiner Beschwerde ausdrücklich ausschließlich näher beschriebene Teile der Bescheidbegründung. Sein diesbezügliches Begehren in der Beschwerde ist klar und eindeutig. Wie bereits oben dargelegt wurde, besteht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber grundsätzlich keine Rechtsverletzungsmöglichkeit iSd Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG durch Ausführungen in der Bescheidbegründung. Dem Beschwerdeführer fehlt somit die Beschwerdelegitimation für eine alleinige Überprüfung der Bescheidbegründung, sodass sich die Beschwerde als unzulässig erweist und zurückzuweisen ist.Wie bereits oben dargelegt wurde, besteht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber grundsätzlich keine Rechtsverletzungsmöglichkeit iSd Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG durch Ausführungen in der Bescheidbegründung. Dem Beschwerdeführer fehlt somit die Beschwerdelegitimation für eine alleinige Überprüfung der Bescheidbegründung, sodass sich die Beschwerde als unzulässig erweist und zurückzuweisen ist. Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die Verhandlung somit gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG entfallen.Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die Verhandlung somit gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG entfallen. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu die oben im Rahmen der rechtlichen Erwägungen genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes) bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche dazu die oben im Rahmen der rechtlichen Erwägungen genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes) bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W133.2239440.1.00
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