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{'item': 'W153 2181853-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.02.2021 GeschäftszahlW153 2181853-1 SpruchW153 2181853-1/31EIM NAMEN DER REPUBLIK!, W153 2181853-1/31E, , IM NAMEN DER REPUBLIK! Das B

Artikel 15(c) der Qualifizierungsrichtlinie persönlich betroffen wird.

Es müssen jedoch immer individuelle Risikoelemente berücksichtigt werden (EASO, Kapitel Guidance note: Afghanistan, III.3).In der Provinz Bamyan findet willkürliche Gewalt auf einem niedrigen Niveau statt. Im Allgemeinen besteht kein reales Risiko, dass ein Zivilist aufgrund

Artikel 15(c) der Qualifizierungsrichtlinie persönlich betroffen wird.

Es müssen jedoch immer individuelle Risikoelemente berücksichtigt werden (EASO, Kapitel Guidance note: Afghanistan, römisch drei.3). Balkh: Balkh liegt im Norden Afghanistans. Balkh ist eine ethnisch vielfältige Provinz, welche von Paschtunen, Usbeken, Hazara, Tadschiken, Turkmenen, Aimaq, Belutschen, Arabern und sunnitischen Hazara (Kawshi) bewohnt wird. In der Provinz Balkh leben 1.475.649 Personen, davon geschätzte 469.247 in der Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif. (LIB, Kapitel 2.5). Balkh zählt zu den relativ stabilen und ruhigen Provinzen Afghanistans. Drei Schlüsseldistrikte, Zari, Sholagara und Chahar Kant, zählen zu jenen Distrikten, die in den letzten Monaten von Sicherheitsbedrohungen betroffen waren. Im Jahr 2019 gab es 277 zivile Opfer (108 Tote und 169 Verletzte) in der Provinz Balkh. Dies entspricht einer Steigerung von 22% gegenüber 2018. Die Hauptursache für die Opfer waren Kämpfe am Boden, gefolgt von improvisierten Sprengkörpern (improvised explosive devices, IEDs; ohne Selbstmordattentate) und gezielten Tötungen. (LIB, Kapitel 2.5). In der Provinz Balkh – mit Ausnahme der Stadt Mazar- e Sharif – kommt es zu willkürlicher Gewalt, jedoch nicht auf hohem Niveau. Dementsprechend ist ein höheres Maß an individuellen Risikofaktoren erforderlich, um wesentliche Gründe für die Annahme aufzuzeigen, dass ein in dieses Gebiet zurückgekehrter Zivilist einem realen ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, Schaden im Sinne von Artikel 15(c) der Qualifizierungsrichtlinie zu nehmen (EASO, Kapitel Guidance note: Afghanistan, III.3). In der Provinz Balkh – mit Ausnahme der Stadt Mazar- e Sharif – kommt es zu willkürlicher Gewalt, jedoch nicht auf hohem Niveau. Dementsprechend ist ein höheres Maß an individuellen Risikofaktoren erforderlich, um wesentliche Gründe für die Annahme aufzuzeigen, dass ein in dieses Gebiet zurückgekehrter Zivilist einem realen ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, Schaden im Sinne von Artikel 15(c) der Qualifizierungsrichtlinie zu nehmen (EASO, Kapitel Guidance note: Afghanistan, römisch drei.3). Die Hauptstadt der Provinz Balkh ist Mazar-e Sharif. In dieser Stadt findet willkürliche Gewalt auf einem niedrigen Niveau statt. Im Allgemeinen besteht kein reales Risiko, dass ein Zivilist aufgrund

Artikel 15(c) der Qualifizierungsrichtlinie persönlich betroffen wird.

Es müssen jedoch immer individuelle Risikoelemente berücksichtigt werden, da sie den Antragsteller in risikoreichere Situationen bringen könnten (EASO, Kapitel Guidance note: Afghanistan, III.3).Die Hauptstadt der Provinz Balkh ist Mazar-e Sharif. In dieser Stadt findet willkürliche Gewalt auf einem niedrigen Niveau statt. Im Allgemeinen besteht kein reales Risiko, dass ein Zivilist aufgrund

Artikel 15(c) der Qualifizierungsrichtlinie persönlich betroffen wird.

Es müssen jedoch immer individuelle Risikoelemente berücksichtigt werden, da sie den Antragsteller in risikoreichere Situationen bringen könnten (EASO, Kapitel Guidance note: Afghanistan, römisch drei.3). Mazar-e Sharif Mazar-e Sharif ist die Provinzhauptstadt von Balkh, einer ethnisch vielfältigen Provinz, welche von Paschtunen, Usbeken, Hazara, Tadschiken, Turkmenen, Aimaq, Belutschen, Arabern und sunnitischen Hazara (Kawshi) bewohnt wird. Sie hat 469.247 Einwohner und steht unter Kontrolle der afghanischen Regierung (LIB, Kapitel 2.5). Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Stadt Mazar-e Sharif so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht, von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, III).Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Stadt Mazar-e Sharif so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht, von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch drei). Mazar-e Sharif ist über die Autobahn sowie über einen Flughafen (mit nationalen und internationalen Anbindungen) legal zu erreichen (LIB, Kapitel 21). Der Flughafen von Mazar-e Sharif (MRZ) liegt 9 km östlich der Stadt im Bezirk Marmul. Die Befahrung der Straßen von diesem Flughafen bis zur Stadt Mazar-e Sharif ist zur Tageszeit im Allgemeinen sicher (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Mazar-e Sharif ist über die Autobahn sowie über einen Flughafen (mit nationalen und internationalen Anbindungen) legal zu erreichen (LIB, Kapitel 21). Der Flughafen von Mazar-e Sharif (MRZ) liegt 9 km östlich der Stadt im Bezirk Marmul. Die Befahrung der Straßen von diesem Flughafen bis zur Stadt Mazar-e Sharif ist zur Tageszeit im Allgemeinen sicher (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Mazar-e Sharif ist ein Import-/Exportdrehkreuz, ein regionales Handelszentrum sowie ein Industriezentrum mit großen Fertigungsbetrieben und einer Vielzahl von kleinen und mittleren Unternehmen (LIB, Kapitel 21). Mazar-e Sharif gilt im Vergleich zu Herat oder Kabul als wirtschaftlich relativ stabiler. Die größte Gruppe von Arbeitern in der Stadt Mazar-e Sharif sind im Dienstleistungsbereich und als Verkäufer tätig (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Mazar-e Sharif ist ein Import-/Exportdrehkreuz, ein regionales Handelszentrum sowie ein Industriezentrum mit großen Fertigungsbetrieben und einer Vielzahl von kleinen und mittleren Unternehmen (LIB, Kapitel 21). Mazar-e Sharif gilt im Vergleich zu Herat oder Kabul als wirtschaftlich relativ stabiler. Die größte Gruppe von Arbeitern in der Stadt Mazar-e Sharif sind im Dienstleistungsbereich und als Verkäufer tätig (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). In der Stadt Mazar-e Sharif gab bzw. gibt es aufgrund der Corona Pandemie Ausgangssperren. Durch diese Ausgangssperren sind insbesondere Taglöhner, welche auf ihre tägliche Arbeit und ihren täglichen Lohn angewiesen sind, und Familien, welche nicht auf landwirtschaftliche Einkünfte zugreifen können, besonders betroffen (ACCORD Masar-e Sharif). Die Unterkunftssituation stellt sich in Mazar-e Sharif, wie in den anderen Städten Afghanistans auch, für Rückkehrer und Binnenflüchtlinge als schwierig dar. Viele Menschen der städtischen Population lebt in Slums oder nichtadäquaten Unterkünften. In Mazar-e Sharif besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum, wie beispielsweise in Teehäusern, zu mieten. (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Die Unterkunftssituation stellt sich in Mazar-e Sharif, wie in den anderen Städten Afghanistans auch, für Rückkehrer und Binnenflüchtlinge als schwierig dar. Viele Menschen der städtischen Population lebt in Slums oder nichtadäquaten Unterkünften. In Mazar-e Sharif besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum, wie beispielsweise in Teehäusern, zu mieten. (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Die in der Stadt Mazar-e Scharif und Umgebung befindlichen Orte, an denen die Mehrheit der IDPs und RückkehrerInnen letztlich unterkommen, teilt UNHCR in drei Kategorien ein: Die erste Kategorie ist das Stadtzentrum, wo die Lebenshaltungskosten vergleichsweise hoch sind. In der zweiten Kategorie befinden sich längerfristige und dauerhafte Siedlungen bzw. Stätten („sites“), welche sich in den Vororten oder am Stadtrand befinden. Dort gibt es ein gewisses Maß an Infrastruktur, und humanitäre Organisationen bieten dort ein gewisses Ausmaß an Unterstützung an. Es gibt dort einen gewissen Zugang zu soliden Unterkünften, Bildung und medizinischer Versorgung. Die beiden größten längerfristigen Siedlungen bzw. Stätten sind das Sakhi-Camp (20 km nordöstlich der Stadt), Qalen Bafan (im westlichen Teil von Mazar-e Scharif), sowie Zabihullah (etwa 20 km südöstlich der Stadt). Die dritte Kategorie von Gebieten sind jene Siedlungen oder Stätten, die erst vor kürzerer Zeit und aufgrund der anhaltenden und zunehmenden Vertreibung entstanden sind. Diese Siedlungen, die in der Regel von der Regierung nicht anerkannt werden, befinden sich häufig auf Landstrichen mit unklaren Eigentumsverhältnissen. In diesen neueren Siedlungen leben viele Menschen in Zelten, oft unter prekären Bedingungen und mit stark eingeschränktem Zugang zu humanitärer Hilfe. Es mangelt dort an Wasser, Strom und sozialen Einrichtungen. Im Prinzip ist die Situation hinsichtlich des Zugangs zu Bildung, Gesundheitsversorgung, Wasser und anderen Dienstleistungen umso schlimmer, je weiter außerhalb der Stadt jemand lebt, wobei die Situation in den informellen Siedlungen bzw. Stätten am schlimmsten ist. Ob allerdings die Situation in der Innenstadt besser ist, hängt von den individuellen - insbesondere finanziellen - Umständen eines Binnenvertriebenen oder Rückkehrers ab (ACCORD Masar-e Sharif). Die meisten Menschen in Mazar-e Sharif haben Zugang zu erschlossener Wasserversorgung (76%), welche in der Regel in Rohrleitungen oder aus Brunnen erfolgt. 92% der Haushalte haben Zugang zu besseren Sanitäreinrichtungen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Die meisten Menschen in Mazar-e Sharif haben Zugang zu erschlossener Wasserversorgung (76%), welche in der Regel in Rohrleitungen oder aus Brunnen erfolgt. 92% der Haushalte haben Zugang zu besseren Sanitäreinrichtungen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Während Mazar-e Sharif im Zeitraum Juni 2019 bis September 2019 noch als IPC Stufe 1 „minimal“ (IPC - Integrated Phase Classification) klassifiziert wurde, wird Mazar-e Sharif im Zeitraum April bis Mai 2020 in Stufe 3 „crisis“ eingestuft. In Stufe 1 sind die Haushalte in der Lage, den Bedarf an lebensnotwenigen Nahrungsmitteln und Nicht-Nahrungsmitteln zu decken, ohne atypische und unhaltbare Strategien für den Zugang zu Nahrung und Einkommen zu verfolgen. In Stufe 3 weisen Haushalte Lücken im Nahrungsmittelkonsum mit hoher oder überdurchschnittlicher akuter Unterernährung auf oder sind nur geringfügig in der Lage, ihren Mindestnahrungsmittelbedarf zu decken, und dies nur indem Güter, die als Lebensgrundlage dienen, vorzeitig aufgebraucht werden bzw. durch Krisenbewältigungsstrategien (ECOI, Kapitel 3.1). In der Stadt Mazar-e Sharif gibt es 10 - 15 – teils öffentliche, teils private – Krankenhäuser. In Mazar-e Sharif existieren mehr private als öffentliche Krankenhäuser. Private Krankenhäuser sind sehr teuer, jede Nacht ist kostenpflichtig. Zusätzlich existieren etwa 30-50 medizinische Gesundheitskliniken die zu 80% öffentlich finanziert sind (LIB, Kapitel 21). Herat Herat liegt im Westen Afghanistans. Die wichtigsten ethnischen Gruppen in der Provinz sind Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Turkmenen, Usbeken und Aimaqs, wobei Paschtunen in elf Grenzdistrikten die Mehrheit stellen. Die Provinz hat 2.095.117 Einwohner. Die Provinz ist über einen Flughafen in der Nähe von Herat-Stadt zu erreichen (LIB, Kapitel 2.13). Herat gehört zu den relativ ruhigen Provinzen im Westen Afghanistans, jedoch sind Taliban-Kämpfer in einigen abgelegenen Distrikten aktiv und versuchen oft terroristische Aktivitäten durchzuführen. Je mehr man sich von Herat-Stadt (die als „sehr sicher“ gilt) und den angrenzenden Distrikten Richtung Norden, Westen und Süden entfernt, desto größer wird der Einfluss der Taliban. Der Distrikt mit den meisten sicherheitsrelevanten Vorfällen ist der an Farah angrenzende Distrikt Shindand, in dem die Taliban zahlreiche Gebiete kontrollieren. In der Provinz Herat kommt es regelmäßig zu militärischen Operationen. Unter anderem kam es dabei auch zu Luftangriffen durch die afghanischen Sicherheitskräfte. Im Jahr 2019 gab es 400 zivile Opfer (144 Tote und 256 Verletzte) in der Provinz Herat. Dies entspricht einer Steigerung von 54% gegenüber 2018. Die Hauptursache für die Opfer waren improvisierte Sprengkörper (improvised explosive devices, IEDs; ohne Selbstmordanschläge), gefolgt von Kämpfen am Boden und gezielten Tötungen (LIB, Kapitel 2.13). In der Provinz Herat - mit Ausnahme in der Stadt Herat - kommt es zu willkürlicher Gewalt, jedoch nicht auf hohem Niveau. Dementsprechend ist ein höheres Maß an individuellen Risikofaktoren erforderlich ist, um wesentliche Gründe für die Annahme aufzuzeigen, dass ein in dieses Gebiet zurückgekehrter Zivilist einem realen ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, Schaden im Sinne von Artikel 15(c) der Qualifizierungsrichtlinie zu nehmen (EASO, Kapitel Guidance note: Afghanistan, III.3).In der Provinz Herat - mit Ausnahme in der Stadt Herat - kommt es zu willkürlicher Gewalt, jedoch nicht auf hohem Niveau. Dementsprechend ist ein höheres Maß an individuellen Risikofaktoren erforderlich ist, um wesentliche Gründe für die Annahme aufzuzeigen, dass ein in dieses Gebiet zurückgekehrter Zivilist einem realen ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, Schaden im Sinne von Artikel 15(c) der Qualifizierungsrichtlinie zu nehmen (EASO, Kapitel Guidance note: Afghanistan, römisch drei.3). Die Hauptstadt der Provinz ist Herat-Stadt. In dieser Stadt findet willkürliche Gewalt auf einem niedrigen Niveau statt. Im Allgemeinen besteht kein reales Risiko, dass ein Zivilist aufgrund

Artikel 15(c) der Qualifizierungsrichtlinie persönlich betroffen wird.

Es müssen jedoch immer individuelle Risikoelemente berücksichtigt werden (EASO, Kapitel Guidance note: Afghanistan, III.3).Die Hauptstadt der Provinz ist Herat-Stadt. In dieser Stadt findet willkürliche Gewalt auf einem niedrigen Niveau statt. Im Allgemeinen besteht kein reales Risiko, dass ein Zivilist aufgrund

Artikel 15(c) der Qualifizierungsrichtlinie persönlich betroffen wird.

Es müssen jedoch immer individuelle Risikoelemente berücksichtigt werden (EASO, Kapitel Guidance note: Afghanistan, römisch drei.3). Herat-Stadt Herat-Stadt ist die Provinzhauptstadt der Provinz Herat. Umfangreiche Migrationsströme haben die ethnische Zusammensetzung der Stadt verändert, der Anteil an schiitischen Hazara ist seit 2001 durch Iran-Rückkehrer und Binnenvertriebene besonders gestiegen. Sie hat 556.205 Einwohner (LIB, Kapitel 2.13). Herat ist durch die Ring-Road sowie durch einen Flughafen mit nationalen und internationalen Anbindungen sicher und legal erreichbar (LIB, Kapitel 3.13). Der Flughafen Herat (HEA) liegt 13 km südlich der Stadt im Distrikt Gozara. Die Straße, welche die Stadt mit dem Flughafen verbindet wird laufend von Sicherheitskräften kontrolliert. Unabhängig davon gab es in den letzten Jahren Berichte von Aktivitäten von kriminellen Netzwerken, welche oft auch mit Aufständischen in Verbindung stehen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Herat ist durch die Ring-Road sowie durch einen Flughafen mit nationalen und internationalen Anbindungen sicher und legal erreichbar (LIB, Kapitel 3.13). Der Flughafen Herat (HEA) liegt 13 km südlich der Stadt im Distrikt Gozara. Die Straße, welche die Stadt mit dem Flughafen verbindet wird laufend von Sicherheitskräften kontrolliert. Unabhängig davon gab es in den letzten Jahren Berichte von Aktivitäten von kriminellen Netzwerken, welche oft auch mit Aufständischen in Verbindung stehen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Herat gehört zu den relativ ruhigen Provinzen im Westen Afghanistans, jedoch sind Taliban-Kämpfer in einigen abgelegenen Distrikten aktiv und versuchen oft terroristische Aktivitäten auszuüben. Je mehr man sich von Herat-Stadt (die als „sehr sicher“ gilt) und den angrenzenden Distrikten Richtung Norden, Westen und Süden entfernt, desto größer wird der Einfluss der Taliban. Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Stadt Herat so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, III).Herat gehört zu den relativ ruhigen Provinzen im Westen Afghanistans, jedoch sind Taliban-Kämpfer in einigen abgelegenen Distrikten aktiv und versuchen oft terroristische Aktivitäten auszuüben. Je mehr man sich von Herat-Stadt (die als „sehr sicher“ gilt) und den angrenzenden Distrikten Richtung Norden, Westen und Süden entfernt, desto größer wird der Einfluss der Taliban. Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Stadt Herat so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch drei). Im Vergleich mit anderen Teilen des Landes weist Herat wirtschaftlich und sicherheitstechnisch relativ gute Bedingungen auf. Es gibt Arbeitsmöglichkeiten im Handel, darunter den Import und Export von Waren mit dem benachbarten Iran, wie auch im Bergbau und Produktion. Die Industrie der kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMUs) ist insbesondere im Handwerksbereich und in der Seiden- und Teppichproduktion gut entwickelt und beschäftigt Tagelöhner sowie kleine Unternehmer (LIB, Kapitel 20). In der Stadt Herat gab bzw. gibt es aufgrund der Corona Pandemie Ausgangssperren. Durch diese Ausgangssperren sind insbesondere Taglöhner, welche auf ihre tägliche Arbeit und ihren täglichen Lohn angewiesen sind, und Familien, welche nicht auf landwirtschaftliche Einkünfte zugreifen können, besonders betroffen (ACCORD Herat). Die Unterkunftssituation stellt sich in Herat, wie in den anderen Städten Afghanistans auch, für Rückkehrer und Binnenflüchtlinge als schwierig dar. Viele Menschen der städtischen Population lebt in Slums oder nichtadäquaten Unterkünften. In Herat besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum, wie beispielsweise in Teehäusern, zu mieten (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Die Unterkunftssituation stellt sich in Herat, wie in den anderen Städten Afghanistans auch, für Rückkehrer und Binnenflüchtlinge als schwierig dar. Viele Menschen der städtischen Population lebt in Slums oder nichtadäquaten Unterkünften. In Herat besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum, wie beispielsweise in Teehäusern, zu mieten (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Die größten und bedeutendsten IDP- und RückkehrerInnen-Siedlungen in Herat- Stadt und Umgebung sind: Shahrak-e-Sabz (im Distrikt Gusara), Kahddestan (im Distrikt Indschil), Shaidayee (5km östlich der Stadt Herat) und Urdo Bagh. Die Versorgung der dort lebenden Menschen ist schlecht, der Zugang zur Grundversorgung ist eingeschränkt (ACCORD Herat). Die meisten Menschen in Herat haben Zugang zu Elektrizität (80 %), zu erschlossener Wasserversorgung (70%) und zu Abwasseranlagen (30%). 92,1 % der Haushalte haben Zugang zu besseren Sanitäreinrichtungen und 81,22 % zu besseren Wasserversorgungsanlagen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Die meisten Menschen in Herat haben Zugang zu Elektrizität (80 %), zu erschlossener Wasserversorgung (70%) und zu Abwasseranlagen (30%). 92,1 % der Haushalte haben Zugang zu besseren Sanitäreinrichtungen und 81,22 % zu besseren Wasserversorgungsanlagen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Herat ist Zeitraum April 2020 bis Mai 2020 als IPC Stufe 3 „crisis“ (IPC - Integrated Phase Classification) eingestuft. In Stufe 3 weisen Haushalte Lücken im Nahrungsmittelkonsum mit hoher oder überdurchschnittlicher akuter Unterernährung auf oder sind nur geringfügig in der Lage, ihren Mindestnahrungsmittelbedarf zu decken, und dies nur indem Güter, die als Lebensgrundlage dienen, vorzeitig aufgebraucht werden bzw. durch Krisenbewältigungsstrategien (ECOI, Kapitel 3.1). Situation für Rückkehrer/innen Im Zeitraum vom 01.01.2019 bis 04.01.2020 kehrten insgesamt 504.977 Personen aus dem Iran und Pakistan nach Afghanistan zurück: 485.096 aus dem Iran und 19.881 aus Pakistan. Seit 01.01.2020 sind 279.738 undokumentierter Afghan/innen aus dem Iran nach Afghanistan zurückgekehrt. Im Jahr 2018 kamen 775.000 aus dem Iran und 46.000 aus Pakistan zurück (LIB, Kapitel 22). Soziale, ethnische und familiäre Netzwerke sind für einen Rückkehrer unentbehrlich. Der Großteil der nach Afghanistan zurückkehrenden Personen verfügt über ein familiäres Netzwerk, auf das in der Regel zurückgegriffen wird. Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage, den ohnehin großen Familienverbänden und individuellen Faktoren ist diese Unterstützung jedoch meistens nur temporär und nicht immer gesichert. Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft, kommen noch weitere wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z.B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen beruflichen Netzwerken sowie politische Netzwerke usw. Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer dar. Die Rolle sozialer Netzwerke – der Familie, der Freunde und der Bekannten – ist für junge Rückkehrer besonders ausschlaggebend, um sich an das Leben in Afghanistan anzupassen. Sollten diese Netzwerke im Einzelfall schwach ausgeprägt sein, kann die Unterstützung verschiedener Organisationen und Institutionen in Afghanistan in Anspruch genommen werden (LIB, Kapitel 22). Rückkehrer aus dem Iran und aus Pakistan, die oft über Jahrzehnte in den Nachbarländern gelebt haben und zum Teil dort geboren wurden, sind in der Regel als solche erkennbar. Offensichtlich sind sprachliche Barrieren, von denen vor allem Rückkehrer aus dem Iran betroffen sind, weil sie Farsi (die iranische Landessprache) oder Dari (die afghanische Landessprache) mit iranischem Akzent sprechen. Es gibt jedoch nicht viele Fälle von Diskriminierung afghanischer Rückkehrer aus dem Iran und Pakistan aufgrund ihres Status als Rückkehrer. Fast ein Viertel der afghanischen Bevölkerung besteht aus Rückkehrern. Diskriminierung beruht in Afghanistan großteils auf ethnischen und religiösen Faktoren sowie auf dem Konflikt (LIB, Kapitel 22). Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen. Es sind jedoch keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthalts in Europa Opfer von Gewalttaten wurden. Wenn ein Rückkehrer mit im Ausland erlangten Fähigkeiten und Kenntnissen zurückkommt, stehen ihm mehr Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung als den übrigen Afghanen, was bei der hohen Arbeitslosigkeit zu Spannungen innerhalb der Gemeinschaft führen kann (LIB, Kapitel 22). Der Mangel an Arbeitsplätzen stellt für den Großteil der Rückkehrer die größte Schwierigkeit dar. Der Zugang zum Arbeitsmarkt hängt maßgeblich von lokalen Netzwerken ab. Die afghanische Regierung kooperiert mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Für Afghanen, die im Iran geboren oder aufgewachsen sind und keine Familie in Afghanistan haben, ist die Situation problematisch (LIB, Kapitel 22). Viele Rückkehrer leben in informellen Siedlungen, selbstgebauten Unterkünften oder gemieteten Wohnungen. Die meisten Rückkehrer im Osten des Landes leben in überbelegten Unterkünften und sind von fehlenden Möglichkeiten zum Bestreiten des Lebensunterhaltes betroffen (LIB, Kapitel 22). Personen, die freiwillig oder zwangsweise nach Afghanistan zurückgekehrt sind, können verschiedene Unterstützungsformen in Anspruch nehmen. Rückkehrer erhalten Unterstützung von der afghanischen Regierung, den Ländern, aus denen sie zurückkehren, und internationalen Organisationen (z.B. IOM) sowie lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGOs) (LIB, Kapitel 22). Unter Rückkehrhilfe wird in Österreich Beratung und – bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen auf Antrag - Unterstützung in Form von Organisation und Übernahme der Reise- und Dokumentenkosten sowie ein finanzieller Beitrag verstanden. Die Höhe der finanziellen Starthilfe bemisst sich grundsätzlich nach einem „2-Phasen Modell“: - 500 EUR für Asylwerber im laufenden Verfahren I. Instanz, - 500 EUR für Asylwerber im laufenden Verfahren römisch eins. Instanz, - 250 EUR nach abgeschlossenem negativen Asylverfahren I. Instanz bzw. Fremde (BMI Rückkehrhilfe).- 250 EUR nach abgeschlossenem negativen Asylverfahren römisch eins. Instanz bzw. Fremde (BMI Rückkehrhilfe). Zudem kann bei Erfüllung der Kriterien eine zusätzliche Reintegrationsunterstützung (Geld- und Sachleistung) vor Ort erfolgen. Das Projektziel dieses Reintegrationsprojektes mit dem Namen RESTART II mit IOM Österreich ist es, die freiwillige Rückkehr und Reintegration der Projektteilnehmer sowie der mit ihnen gemeinsam zurückgekehrten Familienmitglieder zu erleichtern. Rückkehrer sollen mithilfe der gewährten individuellen Unterstützung befähigt werden, sich erfolgreich in ihrem Herkunftsland einzugliedern. Die Reintegrationsleistung betragen 500 EUR Bargeldleistung und 2.800 EUR Sachleistung (BMI Rückkehrhilfe). Zudem kann bei Erfüllung der Kriterien eine zusätzliche Reintegrationsunterstützung (Geld- und Sachleistung) vor Ort erfolgen. Das Projektziel dieses Reintegrationsprojektes mit dem Namen RESTART römisch zwei mit IOM Österreich ist es, die freiwillige Rückkehr und Reintegration der Projektteilnehmer sowie der mit ihnen gemeinsam zurückgekehrten Familienmitglieder zu erleichtern. Rückkehrer sollen mithilfe der gewährten individuellen Unterstützung befähigt werden, sich erfolgreich in ihrem Herkunftsland einzugliedern. Die Reintegrationsleistung betragen 500 EUR Bargeldleistung und 2.800 EUR Sachleistung (BMI Rückkehrhilfe). Erfolgt keine freiwillige Rückkehr, wird bei Zwangsrückführungen, sofern keine eigenen Mittel vorhanden sind, ein Zehrgeld in der Höhe von 50 EUR gewährt. Dieser Betrag kann im Fall von besonderen Bedürfnissen erhöht werden (BMI Rückkehrhilfe). Für Rückkehrer leisten UNHCR und IOM in der ersten Zeit in Afghanistan Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung ist die Transition von humanitärer Hilfe hin zu Entwicklungszusammenarbeit nicht immer lückenlos. Es gibt keine dezidiert staatlichen Unterbringungen für Rückkehrer. Der Großteil der (freiwilligen bzw. zwangsweisen) Rückkehrer aus Europa kehrt direkt zu ihren Familien oder in ihre Gemeinschaften zurück. Es befinden sich viele Rückkehrer in Gebieten, die für Hilfsorganisationen aufgrund der Sicherheitslage nicht erreichbar sind (LIB, Kapitel 22). IOM Österreich unterstützt auch derzeit Rückkehrer/innen im Rahmen der freiwilligen Rückkehr. Aufgrund des stark reduzierten Flugbetriebs ist die Rückkehr seit April 2020 nur in sehr wenige Länder tatsächlich möglich. Neben der Reiseorganisation bietet IOM Österreich dabei, wie bekannt, Unterstützung bei der Ausreise am Flughafen Wien Schwechat an (LIB, Landesspezifische Anmerkungen COVID-19). IOM Österreich bietet derzeit, aufgrund der COVID-19-Lage, folgende Aktivitäten an: - Qualitätssicherung in der Rückkehrberatung (Erarbeitung von Leitfäden und Trainings) - Unterstützung bei der freiwilligen Rückkehr und Reintegration im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten (Virtuelle Beratung, Austausch mit Rückkehrberatungseinrichtungen und Behörden, Monitoring der Reisemöglichkeiten) (LIB, Landesspezifische Anmerkungen COVID-19). Das Projekt RESTART III – Unterstützung des österreichischen Rückkehrsystems und der Reintegration freiwilliger Rückkehrer/innen in Afghanistan“ wird bereits umgesetzt. Derzeit arbeiten die österreichischen IOM-Mitarbeiter/innen vorwiegend an der ersten Komponente (Unterstützung des österreichischen Rückkehrsystems) und erarbeiten Leitfäden und Trainingsinhalte. Die Unterstützung der freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan ist derzeit aufgrund fehlender Flugverbindungen nicht möglich. IOM beobachtet die Situation und steht diesbezüglich in engem Austausch mit den zuständigen Rückkehrberatungseinrichtungen und den österreichischen Behörden (LIB, Landesspezifische Anmerkungen COVID-19).Das Projekt RESTART römisch drei – Unterstützung des österreichischen Rückkehrsystems und der Reintegration freiwilliger Rückkehrer/innen in Afghanistan“ wird bereits umgesetzt. Derzeit arbeiten die österreichischen IOM-Mitarbeiter/innen vorwiegend an der ersten Komponente (Unterstützung des österreichischen Rückkehrsystems) und erarbeiten Leitfäden und Trainingsinhalte. Die Unterstützung der freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan ist derzeit aufgrund fehlender Flugverbindungen nicht möglich. IOM beobachtet die Situation und steht diesbezüglich in engem Austausch mit den zuständigen Rückkehrberatungseinrichtungen und den österreichischen Behörden (LIB, Landesspezifische Anmerkungen COVID-19). Informationen von IOM Kabul zufolge, sind IOM-Rückkehrprojekte mit Stand 13.5.2020 auch weiterhin in Afghanistan operativ (LIB, Landesspezifische Anmerkungen COVID-19). Die „Reception Assistance“ umfasst sofortige Unterstützung oder Hilfe bei der Ankunft am Flughafen: IOM trifft die freiwilligen Rückkehrer vor der Einwanderungslinie bzw. im internationalen Bereich des Flughafens, begleitet sie zum Einwanderungsschalter und unterstützt bei den Formalitäten, der Gepäckabholung, der Zollabfertigung, usw. Darüber hinaus arrangiert IOM den Weitertransport zum Endziel der Rückkehrer innerhalb des Herkunftslandes und bietet auch grundlegende medizinische Unterstützung am Flughafen an. 1.279 Rückkehrer erhielten Unterstützung bei der Weiterreise in ihre Heimatprovinz. Für die Provinzen, die über einen Flughafen und Flugverbindungen verfügen, werden Flüge zur Verfügung gestellt. Der Rückkehrer erhält ein Flugticket und Unterstützung bezüglich des Flughafen-Transfers. Der Transport nach Herat findet in der Regel auf dem Luftweg statt (LIB, Kapitel 22). Familien in Afghanistan halten in der Regel Kontakt zu ihrem nach Europa ausgewanderten Familienmitglied und wissen genau Bescheid, wo sich dieses aufhält und wie es ihm in Europa ergeht. Dieser Faktor wird in Asylinterviews meist heruntergespielt und viele Migranten, vor allem Minderjährige, sind instruiert zu behaupten, sie hätten keine lebenden Verwandten mehr oder jeglichen Kontakt zu diesen verloren (LIB, Kapitel 22). Dokumente Das Personenstands- und Beurkundungswesen in Afghanistan weist gravierende Mängel auf und stellt aufgrund der Infrastruktur, der langen Kriege, der wenig ausgebildeten Behördenmitarbeiter und weitverbreiteter Korruption ein Problem dar. Von der inhaltlichen Richtigkeit formell echter Urkunden kann nicht in jedem Fall ausgegangen werden. Personenstandsurkunden werden oft erst viele Jahre nachträglich, ohne adäquaten Nachweis und sehr häufig auf Basis von Aussagen mitgebrachter Zeugen ausgestellt. Gefälligkeitsbescheinigungen und/oder Gefälligkeitsaussagen kommen sehr häufig vor. Sämtliche Urkunden in Afghanistan können problemlos gegen finanzielle Zuwendungen oder aus Gefälligkeit erhalten werden (LIB, Kapitel 23). Des Weiteren kommen verfahrensangepasste Dokumente häufig vor. Im Visumverfahren werden teilweise gefälschte Einladungen oder Arbeitsbescheinigungen vorgelegt. Medienberichten zufolge sollen insbesondere seit den Parlamentswahlen 2018 zahlreiche gefälschte Tazkiras im Rahmen der Wählerregistrierung in Umlauf sein (LIB, Kapitel 23). Die Beschaffung verschiedener Dokumente erfolgt dezentral auf Provinzebene und die Dokumentation weist in der Regel keine zuverlässigen Sicherheitsmerkmale auf. Personenstands- und weitere von Gerichten ausgestellte Urkunden werden zentral vom Afghan State Printing House (SUKUK) ausgestellt (LIB, Kapitel 23). Auf Grundlage bestimmter Informationen können echte Dokumente ausgestellt werden. Dafür notwendige unterstützende Formen der Dokumentation wie etwa Schul-, Studien- oder Bankunterlagen können leicht gefälscht werden. Dieser Faktor stellt sich besonders problematisch dar, wenn es sich bei dem primären Dokument um eine Tazkira handelt, welches zur Erlangung anderer Formen der Identifizierung verwendet wird. Es besteht ein Risiko, dass echte, aber betrügerisch erworbene Tazkiras zur Erlangung von Reisepässen verwendet werden (LIB, Kapitel 23). Die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland hat das Legalisationsverfahren von öffentlichen Urkunden aus Afghanistan wegen der fehlenden Urkundensicherheit eingestellt (LIB, Kapitel 23). Zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus: COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. In Afghanistan gibt es mit Stand 12.02.2021 55.445 bestätigte Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen, wobei 2.424 diesbezügliche Todesfälle bestätigt wurden. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf. 2. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt und durch Einvernahme des BF in der mündlichen Verhandlung. Zu den Feststellungen zur Person des BF: Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des BF, zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Schulbildung und seiner Berufserfahrung gründen sich auf seinen diesbezüglichen Angaben. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Aussagen des BF zu zweifeln. Die Feststellung, wonach der BF im Iran selbsterhaltungsfähig war, ergibt sich aus seinen Angaben, wonach er durch seinen Lohn im Iran seinen Lebensunterhalt bestritten hat (AS 281). Die Identität des BF steht nicht fest. Die getroffenen Feststellungen zur Identität des BF ergeben sich aus seinen Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor dem BFA, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die getroffenen Feststellungen gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des BF im Asylverfahren. Der BF war nicht bereit, seine wahre Identität preiszugeben. So gab er in der Erstbefragung zunächst an, am 31.03.1999 in der Provinz Bamyan geboren worden zu sein. Später korrigierte er diese Angaben und führte aus, er sei am XXXX in XXXX , Iran, geboren worden (AS 1, 13). Er habe diese falschen Angaben auf Anraten des Schleppers gemacht (AS 13, 285). Er habe gedacht, es sei zu seinem Vorteil, wenn er betreffend sein Alter und den Geburtsort lüge (AS 285). Vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab er an, in XXXX , Iran, geboren worden zu sein (AS 279, VHP S 4). In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass der BF nicht wisse, ob er in Bamyan, Afghanistan, oder in XXXX , Iran, geboren worden sei. Seit sich der BF erinnern könne, sei er in XXXX , Iran, aufhältig gewesen (AS 457ff). Es ist nicht nachvollziehbar, dass der BF mit seinen Eltern nicht über seinen Geburtsort gesprochen hat. Der BF war nicht bereit, seine wahre Identität preiszugeben. So gab er in der Erstbefragung zunächst an, am 31.03.1999 in der Provinz Bamyan geboren worden zu sein. Später korrigierte er diese Angaben und führte aus, er sei am römisch 40 in römisch 40 , Iran, geboren worden (AS 1, 13). Er habe diese falschen Angaben auf Anraten des Schleppers gemacht (AS 13, 285). Er habe gedacht, es sei zu seinem Vorteil, wenn er betreffend sein Alter und den Geburtsort lüge (AS 285). Vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab er an, in römisch 40 , Iran, geboren worden zu sein (AS 279, VHP S 4). In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass der BF nicht wisse, ob er in Bamyan, Afghanistan, oder in römisch 40 , Iran, geboren worden sei. Seit sich der BF erinnern könne, sei er in römisch 40 , Iran, aufhältig gewesen (AS 457ff). Es ist nicht nachvollziehbar, dass der BF mit seinen Eltern nicht über seinen Geburtsort gesprochen hat. Das Bundesverwaltungsgericht ist aufgrund der widersprüchlichen Angaben des BF zu Geburtsort, Geburtsdatum, Herkunftsort in Afghanistan und der Vorlage von zweifelhaften Dokumenten, die seine Identität beweisen sollen, zur Erkenntnis gelangt, dass der BF persönlich unglaubwürdig ist. Er hat manipulativ versucht die Behörden und das Bundesverwaltungsgericht zu seinem Vorteil zu beeinflussen, um in Österreich bleiben zu können. So hat er über jeden einzelnen Integrationsschritt informiert, es aber nicht für notwendig befunden, mitzuteilen, dass seine Familie im Iran seit 2018 verschollen ist. Erst auf Befragung in der mündlichen Verhandlung im Jahr 2020 gab er dies an (siehe Ausführungen unten). Bezüglich der Herkunft seiner Familie, hat er nur die Heimatprovinz angegeben. Nähere Angaben über seine Heimat, wie Name des Heimatortes seiner Eltern konnte er nicht nennen, obwohl die Familie aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten ihren Heimatort verlassen haben soll (VHP S 6; siehe Ausführungen unten). Es ist in keiner Weise nachvollziehbar, dass die Eltern des BF nie mit diesem genau über die Vorfälle und vor allem den genauen Herkunftsort der Familie gesprochen haben, zumal der BF im Zeitpunkt der Ausreise nach Europa bereits 24 Jahre alt war. Nach der mündlichen Verhandlung legte der BF ein Schulzeugnis, ein Klassenfoto und einen Mietvertrag aus dem Jahr 2015 vor, welche seine Identität bestätigen sollten. Warum er Dokumente erst nach Aufforderung – und somit über fünf Jahre nach der Antragstellung – vorgelegt hat, konnte er nicht plausibel darlegen. Überdies ist nicht nachvollziehbar, woher der BF nunmehr einen Mietvertrag seiner Familie aus dem Jahr 2015 bekommen hat. Der BF gab an, dass er seit 2018 keinen Kontakt mehr zu seiner Familie habe und deren Aufenthaltsort unbekannt sei (VHP S 5). Das Schulzeugnis und das Klassenfoto habe er wiederum von einem Freund aus dem Iran bekommen, welcher Kontakt mit dem ehemaligen Lehrer des BF aufgenommen habe. Woher er das Foto des Mietvertrages habe, wurde nicht ausgeführt. Betreffend die Echtheit solcher nachträglich vorgelegten Dokumente wird angemerkt, dass laut den Länderfeststellungen von der inhaltlichen Richtigkeit auch formell echter Urkunden nicht in jedem Fall ausgegangen werden kann. Sämtliche Urkunden in Afghanistan kann man problemlos gegen finanzielle Zuwendungen oder aus Gefälligkeit erhalten. Des Weiteren kommen verfahrensangepasste Dokumente häufig vor, insbesondere können Schulzeugnisse leicht gefälscht werden (LIB, Kapitel 23; siehe oben S 26). Zum vorgelegten Schulzeugnis ist auszuführen, dass der BF zuvor wiederholt angab, dass er im Iran eine afghanische Schule besucht habe, welche „geheim“ geführt worden sei. Wenn die Behörden dies erfahren hätten, hätten sie die Schule sofort zugesperrt (AS 285). In der mündlichen Verhandlung führte er aus, dass es keine öffentliche Schule gewesen sei und es deswegen auch keine Zeugnisse gebe (VHP S 7). Mit der Vorlage des Zeugnisses im Begleitschreiben vom 08.01.2021 wurde dann mitgeteilt, dass es sich bei der Koranschule um keine staatlich anerkannte Schule gehandelt habe. Bei Betrachtung des Zeugnisses kann festgestellt werden, dass dieses kein Ausstellungsdatum aufweist. Sonst entspricht es in der äußeren Form den üblichen Schulzeugnissen (hoheitliches Emblem, Gegenstände, Notenschlüssel etc.) in Afghanistan. So gibt es auf der ersten Seite keinen Hinweis, dass es eine Schule wäre, die sich außerhalb des Staatsgebietes von Afghanistan befindet bzw. eine Koranschule wäre. Auch kann aus dem vorgelegten Klassenfoto nicht festgestellt werden, dass dieses im Iran aufgenommen wurde. Der Hinweis, dass es sich um eine Schule in XXXX /Iran handelt, ist lediglich auf der Hinterseite des Zeugnisses mit Computerschrift ergänzt. Ungewöhnlich für ein afghanisches Zeugnis ist die Angabe eines Geburtsdatums. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass, insbesondere im Kontext mit den Angaben des BF, eine gefälschte Urkunde vorgelegt wurde. Zum vorgelegten Schulzeugnis ist auszuführen, dass der BF zuvor wiederholt angab, dass er im Iran eine afghanische Schule besucht habe, welche „geheim“ geführt worden sei. Wenn die Behörden dies erfahren hätten, hätten sie die Schule sofort zugesperrt (AS 285). In der mündlichen Verhandlung führte er aus, dass es keine öffentliche Schule gewesen sei und es deswegen auch keine Zeugnisse gebe (VHP S 7). Mit der Vorlage des Zeugnisses im Begleitschreiben vom 08.01.2021 wurde dann mitgeteilt, dass es sich bei der Koranschule um keine staatlich anerkannte Schule gehandelt habe. Bei Betrachtung des Zeugnisses kann festgestellt werden, dass dieses kein Ausstellungsdatum aufweist. Sonst entspricht es in der äußeren Form den üblichen Schulzeugnissen (hoheitliches Emblem, Gegenstände, Notenschlüssel etc.) in Afghanistan. So gibt es auf der ersten Seite keinen Hinweis, dass es eine Schule wäre, die sich außerhalb des Staatsgebietes von Afghanistan befindet bzw. eine Koranschule wäre. Auch kann aus dem vorgelegten Klassenfoto nicht festgestellt werden, dass dieses im Iran aufgenommen wurde. Der Hinweis, dass es sich um eine Schule in römisch 40 /Iran handelt, ist lediglich auf der Hinterseite des Zeugnisses mit Computerschrift ergänzt. Ungewöhnlich für ein afghanisches Zeugnis ist die Angabe eines Geburtsdatums. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass, insbesondere im Kontext mit den Angaben des BF, eine gefälschte Urkunde vorgelegt wurde. Die Feststellung, wonach es unglaubwürdig ist, dass sich der BF nie in Afghanistan aufgehalten hat, ergibt sich aus dem Umstand, dass der BF in der mündlichen Verhandlung angab, Farsi und nur ein bisschen Dari zu sprechen, da er im Iran aufgewachsen sei (VHP S 3). Der Dolmetscher gab jedoch an, dass der BF Dari gesprochen hätte (VHP S 17). Überdies gab der BF in seiner Erstbefragung an, seine Muttersprache sei Dari (AS 1). Die Einvernahme vor dem BFA wurde auf Dari abgehalten (AS 277). Dies alles spricht gegen einen ununterbrochenen Aufenthalt des BF im Iran. Die Feststellung zur Sozialisierung des BF nach den afghanischen Gepflogenheiten, ergibt sich daraus, dass er in einer afghanischen Familie aufgewachsen ist und in eine afghanische Schule gegangen ist. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand gründen auf den diesbezüglich glaubhaften Aussagen des BF beim BFA und in der mündlichen Verhandlung (VHP S 4) und auf dem Umstand, dass im Verfahren nichts Gegenteiliges hervorgekommen ist. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des BF: Es ist dem BF nicht gelungen, eine konkrete, ihm in Afghanistan drohende Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. Der BF hat aus wirtschaftlichen Gründen bzw. aufgrund des Umstandes, dass er mit den gesellschaftlichen Zuständen im Iran unzufrieden war und daher kein Fortkommen gesehen hat, den Iran Richtung Europa verlassen. Auf Grund der afghanischen Staatsangehörigkeit des BF hat dieses Fluchtvorbringen im Hinblick auf den Iran außer Betracht bleiben (vgl. VwGH 02.03.2006, 2004/20/0240).Der BF hat aus wirtschaftlichen Gründen bzw. aufgrund des Umstandes, dass er mit den gesellschaftlichen Zuständen im Iran unzufrieden war und daher kein Fortkommen gesehen hat, den Iran Richtung Europa verlassen. Auf Grund der afghanischen Staatsangehörigkeit des BF hat dieses Fluchtvorbringen im Hinblick auf den Iran außer Betracht bleiben vergleiche VwGH 02.03.2006, 2004/20/0240). Betreffend das Fluchtvorbringen des BF hinsichtlich seines Herkunftsstaates Afghanistan ist auszuführen, dass dieser seinen Angaben zufolge nie bzw. nur kurz nach seiner Geburt in Afghanistan gelebt habe, sondern im Iran aufgewachsen sei und dort bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Auch brachte er im Rahmen seiner Erstbefragung keine Fluchtgründe bzw. Rückkehrbefürchtungen betreffend Afghanistan vor. Erst in der Einvernahme vor dem BFA führte er aus, dass seine Familie Afghanistan aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten mit dem Onkel des BF verlassen habe. Das Gericht verkennt bei der Würdigung der Aussagen des BF in der Erstbefragung nicht, dass gemäß § 19 Abs. 1 AsylG die Erstbefragung zwar "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen hat. Die Beweisergebnisse der Erstbefragung dürfen nicht unreflektiert übernommen werden (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061). Ein vollständiges Beweisverwertungsverbot normiert § 19 Abs. 1 AsylG jedoch nicht. Im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen können Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten in den Angaben in der Erstbefragung zu späteren Angaben - unter Abklärung und in der Begründung vorzunehmender Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind – einbezogen werden (VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0607 bis 0608-12, VwGH 28.6.2018, Ra 2018/19/0271, mwN). Es ist davon auszugehen, dass jemand, dessen Familie in Afghanistan aufgrund familiärer Grundstücksstreitigkeiten bedroht und verfolgt wurde, dies sofort nach seiner Ankunft in Österreich angibt. Schon aus diesem Grund war das Fluchtvorbringen des BF betreffend seinen Herkunftsstaat unglaubwürdig.Das Gericht verkennt bei der Würdigung der Aussagen des BF in der Erstbefragung nicht, dass gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG die Erstbefragung zwar "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen hat. Die Beweisergebnisse der Erstbefragung dürfen nicht unreflektiert übernommen werden vergleiche VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061). Ein vollständiges Beweisverwertungsverbot normiert Paragraph 19, Absatz eins, AsylG jedoch nicht. Im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen können Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten in den Angaben in der Erstbefragung zu späteren Angaben - unter Abklärung und in der Begründung vorzunehmender Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind – einbezogen werden (VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0607 bis 0608-12, VwGH 28.6.2018, Ra 2018/19/0271, mwN). Es ist davon auszugehen, dass jemand, dessen Familie in Afghanistan aufgrund familiärer Grundstücksstreitigkeiten bedroht und verfolgt wurde, dies sofort nach seiner Ankunft in Österreich angibt. Schon aus diesem Grund war das Fluchtvorbringen des BF betreffend seinen Herkunftsstaat unglaubwürdig. Weiters kennt der BF die Fluchtgründe seiner Familie nur aus den Erzählungen seiner Eltern, vor allem seiner Mutter, und konnte deren Fluchtgründe nur vage und oberflächlich wiedergeben. So gab der BF an, dass sein Großvater Grundstücke in der Provinz Bamyan gehabt habt. Nach dessen Tod habe sein Onkel (Halbbruder des Vaters) den Vater des BF töten wollen, um alleine über die Grundstücke verfügen zu können (AS 282f). Der BF konnte, wie bereits oben dargelegt, weder das Dorf, die Stadt noch den Distrikt nennen, in welchem die Grundstücke seien. Er gab lediglich an, die Familie stamme aus der Provinz Bamyan (AS 282, VHP 6). Dem BF ist es im gesamten Verfahren nicht gelungen, einen glaubhaften und nachvollziehbaren Grund zu nennen, warum sein Onkel ihn in ganz Afghanistan nach einer so langen Zeit noch suchen oder töten würden, zumal die Familie schon seit Jahrzehnten im Iran lebt. Auch verneinte der BF eine persönliche Verfolgung oder Bedrohung seiner Person in Afghanistan explizit (AS 285). Dem BF wurde im Rahmen des Verfahrens mehrfach die Möglichkeit geboten, ausführliche Angaben zum Fluchtgrund der Familie aus Afghanistan zu machen, seine Angaben blieben aber stets detaillos und vage. Aus diesem nur durch Erzählungen in Erfahrung gebrachten, oberflächlichen, vagen und auch widersprüchlichen Vorbringen kann eine aktuelle, individuell die Person des BF betreffende asylrelevante Verfolgung in Afghanistan nicht abgeleitet werden. Betreffend die Bedrohung bzw. zur Verfolgung des BF wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Sayed – Untergruppe der Hazara – bzw. zur schiitischen Glaubensrichtung ist festzuhalten, dass der BF im gesamten Verfahren eine Verfolgung seiner Person aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit bzw. Religionszugehörigkeit nicht substantiiert aufzeigen konnte. Er gab nur allgemein an, dass Schiiten verfolgt und geköpft werden würden (AS 283), er es als Schiit generell schwer hätte und man als Schiit verfolgt und misshandelt werde (AS 289). Hinsichtlich einer Gruppenverfolgung der Hazara bzw. der Schiiten wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen. Der BF konnte mit seinem Vorbringen vor dem Hintergrund der o.a. Länderfeststellungen nicht hinreichend konkret darlegen, sich der westlichen Lebensweise in einer derart intensiven Weise zugewandt zu haben, dass ihm im Herkunftsstaat bereits aus diesem Grund psychische bzw. physische Gewalthandlungen drohen würden. Seine Denkweise, seine Einstellung zum Leben, sein Glauben und sein Verhalten, das unterschiedlich vom Verhalten eines typischen Afghanen sein soll, sind auch zusammen betrachtet nicht ausreichend, um daraus eine Asylrelevanz ableiten zu können. Auf Grund des von ihm in der Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts daher nicht davon auszugehen, dass der BF eine westliche Lebenseinstellung in einer ihn in Afghanistan exponierenden Intensität übernommen hat. Er ist auf jeden Fall anpassungsfähig und in einem afghanischen Familienumfeld sozialisiert worden. Er hat nicht aus dem Motiv der Überzeugung die westliche Lebensweise angenommen, sondern diese einfach durch Anpassung an ein neues Umfeld, wodurch es ihm auch wieder zuzumuten ist, dass er sich an die Gegebenheiten in seinem Heimatland anpassen kann. Aus der Berichtslage lässt sich auch sonst für Afghanen im Hinblick auf einen längeren Aufenthalt in Europa oder im Iran und einer damit zusammenhängenden "Verwestlichung" allgemein keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretende Verfolgungsgefahr bzw. Diskriminierungsgefahr von asylrelevanter Intensität ableiten. Auch die weiteren, allgemein gehaltenen Angaben des BF zu seinem Desinteresse an Religion (VHP S 10f) sind in Zusammenschau der Umstände nicht geeignet darzulegen, dass der BF asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat zu befürchten hätte. Der BF wurde als schiitischer Moslem sozialisiert. Er gab sowohl bei der Erstbefragung, als auch bei der Einvernahme vor dem BFA an, schiitischer Moslem zu sein. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht führte er lediglich aus, nicht religiös zu sein (VHP S 10). Er habe jedoch noch nicht überlegt, die Religion zu wechseln. Er respektiere alle Religionen. Wenn ein Freund Geburtstag habe, trinke er auch ein Bier. Auch sei es kein Problem für ihn, eine andersgläubige Frau zu heiraten und seine Kinder könnten getauft werden (VHP S 10). Ein bereits erfolgter Austritt bzw. der Wunsch aus der Religionsgemeinschaft auszutreten wurde nicht vorgebracht bzw. verneint. Mit diesen Angaben konnte der BF nicht überzeugend darlegen, seine Religion aus ideellen Gründen und einer starken inneren Überzeugung nicht mehr aktiv auszuüben bzw. aufgegeben und abgelegt zu haben und nunmehr eine atheistische bzw. areligiöse Überzeugung ein (wesentlicher) Bestandteil seiner Identität geworden sei. Abschließend ist festzuhalten, dass zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit des BF und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen ist. Betreffend die persönliche Glaubwürdigkeit ist auszuführen, dass diese insbesondere dann beeinträchtigt ist, wenn sein Vorbringen auf ge- oder verfälschte Beweismittel gestützt ist oder er wichtige Tatsachen verheimlicht, respektive bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert. Ferner ist bei Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des BF zu berücksichtigen, ob dieser außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu seinen Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 3 AsylG und die sonstige Mitwirkung des BF im Verfahren zu beachten (vgl. die Ausführungen zur persönlichen Glaubwürdigkeit und Nichtmitwirkung des BF bei der Identitätsfeststellung).Ferner ist bei Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des BF zu berücksichtigen, ob dieser außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu seinen Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in Paragraph 15, AsylG normierten Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 18, Absatz 3, AsylG und die sonstige Mitwirkung des BF im Verfahren zu beachten vergleiche die Ausführungen zur persönlichen Glaubwürdigkeit und Nichtmitwirkung des BF bei der Identitätsfeststellung). Aus einer Gesamtschau der oben angeführten Angaben des BF im gesamten Verfahren ergibt sich, dass eine Verfolgung des BF aus asylrelevanten Gründen in seinem Herkunftsstaat nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Zu den Feststellungen zum (Privat)Leben des BF in Österreich: Die Feststellungen zum Leben des BF in Österreich, insbesondere zur Aufenthaltsdauer, seinen Deutschkenntnissen, seinen fehlenden familiären oder engen sozialen Anknüpfungspunkten in Österreich und seiner Integration in Österreich, stützen sich auf die Aktenlage, auf die Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie auf die von ihm vorgelegten Unterlagen. Zusätzlich wurde Beweis durch die zeugenschaftliche Einvernahme eines Arbeitgebers des BF erhoben. Dieser hat insbesondere über die Arbeitswilligkeit und Arbeitsleistung des BF ausgesagt. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. Zu den Feststellungen zur Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat: Dass dem BF im Fall einer Rückkehr in die Herkunftsprovinz, Bamyan aufgrund der dort vorherrschenden Sicherheitslage kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde, ergibt sich aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, wonach Bamyan zu den relativ friedlichen Provinzen in Zentralafghanistan zählt. Die Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Dezember 2020, wonach seine Familie im Jahr 2018 nach Europa gewollt habe und er seither nicht wisse, wo sie sich aufhalte (VHP S 5), sind nicht glaubhaft. Der BF gab auf Vorhalt, weshalb er dies dem Bundesverwaltungsgericht nicht mitgeteilt habe, an, dass er dies seiner rechtlichen Vertreterin gesagt habe. Die rechtliche Vertreterin gab diesbezüglich an, dass sie sich nicht erinnern könne, dass sie darüber gesprochen hätten bzw. dass der BF ihr das mitgeteilt hätte (VHP S 5f). Daraufhin führte der BF aus, dass er damals noch nicht so gut Deutsch gekonnt habe und es daher sein könne, dass ihn seine Vertreterin nicht so gut verstanden habe (VHP S 6). Diesbezüglich ist auszuführen, dass der BF bereits im Jahr 2018 die Deutschprüfung auf Niveau B1 bestanden hat und auch im Verfahren vor dem BFA über seine Mitwirkungspflichten belehrt worden ist. Überdies gab der BF in der Einvernahme vor dem BFA an, dass es der Familie bis zur Ausreise des BF finanziell gut gegangen sei. Sein Bruder arbeite als Hilfsarbeiter (AS 282). Schon aus diesen Gründen ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Familie nunmehr aus dem Iran ausgereist sein sollte. Überdies ist auszuführen, dass der BF in der mündlichen Verhandlung völlig emotionslos schilderte, dass seine ganze Familie seit 2018 verschollen sei und er keinen Kontakt zu dieser habe. So gab er völlig emotionslos an, dass er nicht wisse, ob sie in Griechenland, der Türkei oder im Wasser umgekommen seien (VHP S 8). Betreffend seinen Vater führte der BF in der Einvernahme vor dem BFA im Jahr 2017 aus, dass dieser von der Polizei festgenommen worden sei und er nicht wisse, wo sich sein Vater aufhalte. Er wisse auch nicht, ob sein Vater nach Afghanistan abgeschoben worden sei oder nicht (AS 282). Nach erfolgter Rückübersetzung gab der BF an, dass er den Satz „dass er nicht wisse, ob sein Vater nach Afghanistan abgeschoben worden sei oder nicht“ aus dem Protokoll gestrichen haben wolle (AS 284). Auf Vorhalt in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass davon auszugehen sei, dass der Vater aufgrund des vorgebrachten illegalen Aufenthaltes im Iran nach Afghanistan abgeschoben wurde, führte der BF aus, dass der Vater in diesem Fall Kontakt mit der Familie aufgenommen hätte. Er wisse seit der Festnahme des Vaters nicht, wo sich dieser befinde bzw. ob dieser im Gefängnis oder im Iran sei (VHP S 6). Aufgrund der unglaubwürdigen Angaben des BF und seiner emotionslosen Schilderung ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass seine Familie nicht verschollen ist und der BF weiterhin Kontakt zu seiner Familie hat. Dies auch im Hinblick auf den Umstand, dass der BF im Jahr 2020 einen Mietvertrag seiner Familie aus dem Jahr 2015 in Vorlage gebracht hat und davon ausgegangen werde kann, dass ein Mietvertrag nicht an Freunde weitergegeben wird, sodass es sehr naheliegend ist, dass die Familie des BF, ihm diesen Mietvertrag im Jahr 2020 zukommen hat lassen. Es ist davon auszugehen, dass sich die Familie weiterhin im Iran aufhält oder nach Afghanistan abgeschoben wurde, der BF Kontakt zu dieser hat und versucht über sein soziales Netzwerk zu täuschen. Die Feststellung zur finanziellen Unterstützungsfähigkeit seiner Familie, ergibt sich aus den Angaben des BF, wonach bereits der Vater des BF dessen Reise mitfinanzierte (AS 281). Die Feststellungen zur Rückkehrhilfe ergeben sich aus den Länderberichten. Die Feststellung zur Anpassungsfähigkeit und Arbeitsfähigkeit des BF ergibt sich daraus, dass er in Österreich bereits gearbeitet hat, er sich in Österreich an sich zurechtfindet und in Zukunft eine Ausbildung zum Elektrotechniker machen will (VHP S 11). Es sind im Verfahren keine Umstände hervorgekommen, die gegen eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit oder gegen eine Arbeitsfähigkeit des BF sprechen. Die Feststellungen zu den Folgen einer Ansiedlung des BF in den Städten Herat oder Mazar-e Sharif ergeben sich - unter Berücksichtigung der von UNHCR und EASO aufgestellten Kriterien für das Bestehen einer internen Schutzalternative für Afghanistan - aus den oben angeführten Länderberichten und aus den Angaben des BF. Aus den Länderinformationen ergibt sich, dass die Städte Herat und Mazar-e Sharif als relativ sicher gelten und unter der Kontrolle der Regierung stehen. Diese sind auch sicher erreichbar. Die Versorgung der Bevölkerung ist in dieser Stadt grundlegend gesichert. Die Grundversorgung ist in Afghanistan generell – und so auch in den Städten Herat und Mazar-e Sharif – grundlegend gesichert. Zwar ist die Situation wegen der Zahl der Binnenvertriebenen, der Dürre im Jahr 2018 und der Auswirkungen der aktuellen COVID-19-Pandemie angespannt. Der aktuellen Quellenlage ist jedoch nicht zu entnehmen, dass die Grundversorgung der Bevölkerung (mit Nahrungsmittel und Trinkwasser) in Herat und Mazar-e Sharif generell nicht mehr gewährleistet oder das Gesundheitsversorgungssystem zusammengebrochen wäre. Dass die Wohnraum-, Arbeitsmarkt- und Versorgungslage in Herat und Mazar-e Sharif angespannt ist, ergibt sich aus den Länderberichten, wonach in großen Städten zwar an sich Wohnraum zur Verfügung steht, es jedoch eine erhebliche Anzahl an Rückkehrern gibt. Aus den in den Feststellungen zitierten Länderberichten, insbesondere aus dem EASO Bericht Afghanistan Netzwerke vom Januar 2018 geht aber hervor, dass es auf Grund der Rahmenbedingungen am Arbeitsmarkt zwar schwierig, aber insbesondere im Bereich der Gelegenheitsarbeiten ohne besondere Vorkenntnisse möglich ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und auf diese Weise ein Einkommen auf dem dort üblichen Niveau zu erzielen. Die Situation am Arbeitsmarkt in den Städten Herat und Mazar-e Sharif hat sich – nicht zuletzt im Zuge der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie - verschärft. Eine Verelendung oder weiträumige Unmöglichkeit der Existenzsicherung ist den zitierten Länderberichten im Entscheidungszeitpunkt jedoch nicht zu entnehmen. Nach den vorliegenden Länderberichten besteht Bedarf am Arbeitsmarkt überwiegend in Hinblick auf manuelle Arbeit ohne Anforderungen an eine formelle Ausbildung (EASO Bericht Afghanistan Netzwerke vom Januar 2018). Aus der Kurzinformation des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation vom 18.05.2020 geht hervor, dass – im Zusammenhang mit den in Afghanistan ergriffenen Maßnahmen zur Eindä

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